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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat L 5 U 1/23 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - Homeoffice - Weg

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - Homeoffice - Weg vom häuslichen Arbeitszimmer in den Wohnbereich nach Arbeitsende - Sturz auf innerhäuslicher Treppe - Beisichführen von

§ 8Nr.

78, Rn. 16). Randnummer 19 Ebenso zutreffend ist die Wertung des Sozialgerichts, dass die Tätigkeit und damit der Arbeitstag mit dem Herunterfahren des Rechners bzw. insbesondere dem vorherigen Abmelden eindeutig beendet war. Hierfür spricht letztlich auch die Zeiterfassung, die vorliegend überhaupt erst die doch äußerst genaue Angabe (16:03 Uhr) zum Zeitpunkt des Herunterfahrens des Rechners ermöglicht haben dürfte. Insoweit kann das Verbringen der Arbeitsmaterialen in die untere Etage arbeitsrechtlich zwanglos als Rüstzeit gesehen werden. Es besteht jedenfalls keinerlei rechtliche Grundlage dafür, es der Kerntätigkeit zuzuordnen (vgl. dazu, dass der Weg zum Büro noch nicht zur Arbeit selbst gehört: BSG a.a.O. Rn. 15). Randnummer 20 Zu folgen ist darüber hinaus der sozialgerichtlichen Darstellung, dass Maßstab, ob ein versicherter Betriebsweg im Homeoffice anzunehmen ist, allein die objektivierbare Handlungstendenz des Versicherten ist. Das BSG hat insoweit zuletzt klargestellt, dass hierin das maßgebliche Kriterium zu sehen wäre. Für Betriebswege wurde insoweit der bis dato geltende Grundsatz, dass solche nur außerhalb des Wohngebäudes in Betracht kämen, aufgegeben. Ausgehend von dieser objektivierten Handlungstendenz obliege es insoweit in erster Linie den Tatsacheninstanzen im Rahmen der Amtsermittlung (§ 103 SGG) und Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 i.V.m. § 153 Abs 1 SGG) unter Berücksichtigung der gesamten objektivierbaren Umstände des Einzelfalls festzustellen, welche innerhäuslichen Wege der Versicherte mit welcher Motivationslage im Zeitpunkt des konkreten Unfallereignisses zurückgelegt hat (BSG a.a.O. Rn. 20). Randnummer 21 Allerdings vermochte der Senat dem Schluss des Sozialgerichts, dass die Klägerin sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden habe, nicht zu folgen. An den dargelegten Maßstäben gemessen kann aus Sicht des Senates kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin nach Arbeitsende die Treppe weit überwiegend mit dem Motiv betrat, in ihren privaten Wohnbereich zu gelangen. Ein Interesse des Arbeitgebers ist insoweit kaum feststellbar. Insbesondere wird der Weg die Treppe hinunter nicht allein dadurch zu einem vom Arbeitgeberinteresse bestimmten und damit zu einem versicherten Betriebsweg, weil das Ziel des Weges die Arbeitstasche in der Küche gewesen wäre. Anderenfalls würde es der Vorschrift in § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII nicht bedürfen. Im Ergebnis folgt bei einer Prüfung nach der objektivierbaren Handlungstendenz, dass der Weg mit dem Aufsuchen des Wohnbereiches ausschließlich privaten Interessen diente. Randnummer 22 Entgegen der Einschätzung des Sozialgerichtes folgt auch aus der Tatsache, dass das BSG jüngst entschieden hat, dass es sich bei dem direkten Weg in ein häusliches Büro – zumindest bei objektivierbaren Umständen (einziger Weg, übliche Uhrzeit für Arbeitsbeginn etc.) – um einen Arbeitsweg handelt, nichts anderes. Zwar hat das BSG seine Rechtsprechung zu den Betriebswegen deutlich erweitert (vgl. insoweit Schlaeger, in SGb 2022, 492-499,

(497), der zutreffend darauf hinweist, dass der alleinige Weg zur Arbeitsaufnahme Wege noch nicht zum Betriebsweg mache, weil sonst § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII überflüssig wäre, weshalb bislang immer ein besonderes betriebliches Interesse gefordert gewesen wäre. Letztlich sei bislang klar gewesen, dass mit „Betriebswegen“ solche Wege gemeint gewesen wären, die selbst als Arbeitsleistung geschuldet waren. Hieraus erklärten sich dann die Konstruktionen der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft beim Wasserlassen, etc.). Allerdings folgt aus dieser Erweiterung für den vorliegenden Fall nicht, dass zwangsläufig auch auf dem Rückweg ein versicherter Betriebsweg anzunehmen wäre. Schließlich liegt vorliegend nicht nur kein besonderes Betriebsinteresse vor, sondern zusätzlich ist auch die seitens des BSG betonte objektivierbare Handlungstendenz genau gegenläufig. Ist sie auf dem Hinweg eindeutig auf den Arbeitsbeginn und damit arbeitgeberdienlich, so ist sie auf dem Rückweg eindeutig auf den Feierabend und private Belange gerichtet. Soweit insoweit das Sozialgericht angenommen hat, dass der Rückweg den Charakter des Hinweges teile, kann hiermit auch die nach dem Urteil des BSG (BSG a.a.O.) nunmehr allein maßgebliche objektivierbare Handlungstendenz nicht überwunden werden. Ein Grundsatz, dass der Rückweg immer das Schicksal des Rückweges teilt, existiert schlicht nicht (vgl. BSG, Urt. v. 14.11.2013 - B 2 U 27/12 R Rn. 15; BSG, Urt. v. 19.06.2018 - B 2 U 1/17 R Rn. 22; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, 2022, § 8 Rn. 54, 224b). Soweit sich das Sozialgericht insoweit auf das BSG, Urteil vom
  1. Dezember 1999 – B 2 U 3/99 R –, Rn. 20 beruft, ist bei grundsätzlichem Zugeständnis, dass die dortige Formulierung mindestens missverständlich ist, darauf zu verweisen, dass das BSG jedenfalls später (vgl. B 2 U 27/12 R Rn. 15; B 2 U 1/17 R Rn. 22) klargestellt hat, dass es einen solchen Grundsatz nicht geben kann. Randnummer 23 Darüber hinaus kann Versicherungsschutz auch nicht aus dem Gedanken abgeleitet werden, dass eine Gleichbehandlung von im Homeoffice arbeitenden Versicherten mit solchen, die auf der Dienstelle arbeiten, geboten wäre. Ungeachtet dessen, dass dieser Grundsatz zwischenzeitlich (seit
  2. Juni 2021) in § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII gesetzlich normiert ist, folgt daraus nichts anderes. Schließlich ist auch auf dem Unternehmensgelände nicht jeder Weg versichert. So ist beispielsweise der Weg über das Betriebsgelände zum Verlassen desselben aus rein privaten Motiven (Zigarettenkonsum, privater Einkauf) bei Nichtvorliegen der bekannten Ausnahmen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit (Toilette, Nahrungsaufnahme, Trinken an heißen Tagen) gerade nicht versichert. Insoweit ist darauf abzustellen, dass der hier zurückgelegte Weg gerade nicht mit dem nach Feierabend über ein Betriebsgelände zurückzulegenden Weg vom dortigen konkreten Arbeitsplatz bis in den öffentlichen Bereich vergleichbar ist. Bei jenem gerade beschriebenen Weg wäre es schlicht unverständlich, diesen unversichert zu lassen, weil sich an ihn der unstrittig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherte Weg vom Tätigkeitsort in die Häuslichkeit anschließt. Im Bild der objektivierbaren Handlungstendenz mag dort das Motiv zugrunde gelegt werden, den versicherten Heimweg anzutreten. Gerade ein solcher Weg schließt sich aber im Homeoffice nicht an, weshalb auch aus Gleichbehandlungsgründen gerade kein Versicherungsschutz feststellbar ist. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des Abs. 1 Satz 3 eine Gleichstellung dahingehend erreichen wollte, dass in irgendeiner Weise summarisch derselbe Versicherungsschutz bestünde; man also mit Erfolg argumentieren könnte, dass dem Homeoffice-Tätigen weniger Wege zugebilligt würden, als dem Präsenz-Tätigen. Insoweit dürfte der Gleichbehandlungsanspruch der Vorschrift offensichtlich auf die Voraussetzungen und nicht etwa auf den Umfang des Versicherungsschutzes bezogen sein. Randnummer 24 Auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII besteht vorliegend kein Versicherungsschutz. Insoweit kann sich der Senat schon nicht der Feststellung des Sozialgerichts anschließen, dass Zweck des Weges das Verbringen der Arbeitsutensilien gewesen wäre. Hier werden schlichtweg Gegenstände in der Wohnung umhergetragen, wobei es vollständig der eigenen privaten Organisation der Klägerin obliegt, wann und wo sie diese in ihrer Wohnung lagert oder möglicherweise nochmals umlegt. Aus jedem Umhertragen der Arbeitsutensilien einen Betriebsweg zu machen, dürfte sich offensichtlich verbieten. Es handelt sich hierbei gerade nicht um ein Verwahren oder Befördern i. S. d. Vorschrift. Nach dem BSG liegt ein Befördern in diesem Sinne nur vor, wenn das Zurücklegen des zu diesem Zwecke unternommenen Weges von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt; kein Versicherungsschutz besteht mithin, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird. Beim Tragen von Akten auf dem Nachhauseweg hat das BSG die Voraussetzung für nicht erfüllt gehalten, weil der Weg nicht maßgebend vom Transport der Akten beherrscht wurde, sondern dies der normale Nachhauseweg des Versicherten war (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Dezember 2006 – B 2 U 28/05 R –,

§ 8Nr.

20,

§ 2Nr.

8, Rn. 28 - 29). Alles andere wäre auch nicht sachgerecht. Der Gesetzgeber dürfte insoweit vor Augen gehabt haben, dass Wege versichert sein sollen, die ausschließlich zur Beförderung von Arbeitsmaterialien bzw. deren Verwahrung unternommen werden. Dies war aber hier gerade nicht der Fall. Vielmehr hat die Klägerin anlässlich ihres (ohnehin zurückzulegenden) Weges in den privaten Wohnbereich die Arbeitsutensilien direkt mitgenommen, so dass natürlich weiterhin das Hauptmotiv des Weges in der Fortbewegung ihrer Person in den privaten Bereich bestand. Randnummer 25 Der Kostenausspruch beruht auf § 193 SGG. Randnummer 26 Obwohl der Senat die Maßstäbe der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu Homeoffice-Fällen angelegt hat und in deren Umsetzung zur Entscheidung gelangt ist, hat der Senat dennoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da bezogen auf die juristische Bewertung im Homeoffice vieles noch ungeklärt ist und zugleich diese Arbeitsform zunehmende Bedeutung erfährt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.