Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht oder bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer - unfreiwillige Arbeitslosigkeit - Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit - Bindungswirkung Leitsatz Die Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit mit ihrem konstitutiven Charakter für den Leistungsanspruch nach dem SGB II iS des § 7 Abs 1 S 2 SGB II iVm § 2 Abs 3 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) bindet den Leistungsträger und ist einer inzidenten Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit nicht zugänglich. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend SG Stralsund,
- November 2022, S 9 AS 151/20, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung beantragter Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum November 2019 bis Dezember
- Randnummer 2 Die Klägerin zu 1.) ist die Mutter des am xx.yy 20zz geborenen Klägers zu 2.), beide sind polnische Staatsangehörige und erstmalig unter dem
- Dezember 2018 wurde der Leistungsantrag nach dem SGB II gestellt. Die Kläger waren seit dem
- November 2018 in A-Stadt gemeldet, der Mietvertrag wurde ebenso zum
- November 2018 geschlossen. Randnummer 3 Den Klägern wurden vorläufige Leistungen für den Zeitraum Dezember 2018 bis einschließlich Oktober 2019 mit Bescheiden vom
- Februar 2019,
- März 2019 in Fassung der Änderungsbescheide vom
- März 2019,
- Mai 2019 und
- Juni 2019 und vom
- August 2019 in Fassung des Änderungsbescheides vom
- Januar 2020 bewilligt. Endgültige Leistungsfestsetzungen ergingen der jeweiligen vorläufigen Bewilligung chronologisch folgend. Randnummer 4 Die Klägerin zu 1.) ging nachfolgenden Erwerbstätigkeiten nach: Randnummer 5 - Arbeitsvertrag mit der Firma M. vom
- September 2018 mit einer Befristung vom
- September 2018 bis zum
- Februar 2019 und gleichzeitiger Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit; im September 2018 wurde ein Lohn von 669,06 €, im Oktober 2018 von 620,80 € und im November 2018 von 774,83 € erzielt; Randnummer 6 - undatierter Arbeitsvertrag mit der Firma M. mit einer Befristung vom
- März 2019 bis zum
- Februar 2020 und gleichzeitiger Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit. Randnummer 7 Eine Schulbescheinigung des Klägers zu 2.), datierend auf den
- Dezember 2018, gibt seinen Besuch des regionalen beruflichen Bildungszentrums A-Stadt-T. (offenbar in einer berufsvorbereitenden Klasse) bis zum Juli 2019 wieder. Randnummer 8 Während des laufenden Leistungsbezuges reichte die Klägerin einen Saisonarbeitsvertrag mit der Pension C., Inhaberin Diana P., bei wonach eine befristete Tätigkeit für den Zeitraum
- Mai 2019 bis
- Oktober 2019 im Umfang von 20 Wochenstunden zu einer Vergütung von 820,00 € nebst Zuschlägen vereinbart wurde. Randnummer 9 Unter dem
- September 2019 wurde der Fortzahlungsantrag gestellt und die Klägerin zu 1.) wurde mit Schreiben vom
- Oktober 2019 aufgefordert, u.a. einen Arbeitsvertrag ab dem
- November 2019 beizureichen. Sie erklärte hieraufhin, dass keine Änderungen eingetreten seien. Über ihren Prozessbevollmächtigten ließ sie ausführen, dass das befristete Arbeitsverhältnis zum
- Oktober 2019 ausgelaufen sei und sie derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Durch Datenabfrage wurde eine geringfügige Beschäftigung des Klägers seit August 2018 ermittelt, zu der nachgefragt wurde. Randnummer 10 Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am
- Dezember 2019 gab die Klägerin zu 1.) an, seit dem
- November 2019 in keinem Arbeitsverhältnis zu stehen. Der Kläger zu 2.) habe ab August 2018 maximal 3 Tage als Reinigungskraft gearbeitet, sei nicht zur Arbeit erschienen und Lohn sei nicht ausgezahlt worden. Die Klägerin zu 1.) wurde aufgefordert, bei der Arbeitsagentur vorstellig zu werden. Zugleich wurde sie mit Schreiben vom
- Dezember 2019 aufgefordert, eine Bescheinigung über die unfreiwillige Arbeitslosigkeit der Agentur für Arbeit einzureichen. Randnummer 11 Mit Posteingang aus dem Dezember 2019 wurde eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit vom
- Dezember 2019 beigereicht, wonach die Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Nr.2 FreizügG/EU nicht erfolgen könne, da das letzte Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Befristung endete und der Klägerin bei Abschluss des Arbeitsvertrages bewusst gewesen sei, dass sie ab dem
- November 2019 arbeitslos werden würde. Randnummer 12 Unter dem
- Januar 2020 wurde erneut ein Fortzahlungsantrag gestellt und der Bewilligungsbescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld (I) vom
- Dezember 2019 mit einem Leistungszeitraum vom
- Dezember 2019 bis zum
- Mai 2020 in täglicher Leistungshöhe von 11,80 € beigefügt. Randnummer 13 Mit Bescheid vom
- Januar 2020 wurde der Fortzahlungsantrag vom
- September 2019 abgelehnt. Der Beklagte bezog sich auf einen Leistungsausschluss, da sich das Aufenthaltsrecht allein zum Zwecke der Arbeitssuche ergebe. Randnummer 14 Mit weiterem Bescheid vom
- Januar 2020 wurde der Fortzahlungsantrag vom
- Januar 2020 bei identischer Begründung abgelehnt. Randnummer 15 Mit Schriftsatz vom
- Februar 2020 wurde durch den Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom
- Januar 2020 eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass eine freiwillige bzw. selbst verschuldete Beendigung der Arbeit nicht vorläge, da die Befristung ausgelaufen sei. Randnummer 16 Mit Widerspruchsbescheid vom
- März 2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Beklagte überschrieb diesen als Ablehnungsbescheid ab 11/19 und bezog sich auf ein alleiniges Recht zum Zwecke der Arbeitssuche und des hiermit einhergehenden Anspruchsausschlusses. Randnummer 17 Hiergegen haben die Kläger unter dem
- März 2019 Klage erhoben. Randnummer 18 In dieser haben sie ausgeführt, dass sich der Leistungsanspruch aus § 2 Abs. 3 FreizügG/EU ergebe, da die Klägerin zu 1.) noch für weitere sechs Monate als erwerbstätig gelte, wenn diese nach einer kurzfristigen Beschäftigung unfreiwillig arbeitslos geworden sei. Der letzte Arbeitsvertrag habe einer Befristung unterlegen und das Auslaufen eines befristeten Vertrages könne nicht als freiwillige Beendigung der Arbeit gewertet werden. Der EuGH habe bereits 2003 festgestellt, dass aus einem befristeten Vertrag allein nicht geschlossen werden dürfe, dass die Arbeitslosigkeit nach dem Ende des Vertrages freiwillig sei (EuGH vom
- November 2003, C413/01 – Ninni-Orasche). Entsprechend werde in Art. 7 Abs. 3 Bst. C UnionsRL das Enden eines befristeten Vertrages als Anknüpfungspunkt für eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit genannt. Die Klägerin sei daher unfreiwillig arbeitslos geworden und es bestehe ein Leistungsanspruch für den Zeitraum November 2019 bis April
- Randnummer 19 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 20 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
- Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2020 zu verurteilen, der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom
- November 2019 bis
- April 2020 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Randnummer 21 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Er hat sich insoweit auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides bezogen. Der Zeitraum ab Januar 2020 sei nicht streitgegenständlich, da für diesen Zeitraum eine gesonderte Entscheidung ergangen sei. Die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit sei rechtmäßig. Randnummer 24 Mit richterlichem Hinweis hat die Kammer auf die konstitutive Bedeutung der Bescheinigung der Arbeitsagentur verwiesen. Randnummer 25 Mit Urteil vom
- November 2022 hat das Sozialgericht Stralsund (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich auf Grund des Fortzahlungsantrages der taugliche Streitzeitraum auf die Monate November und Dezember 2019 beziehe und sich das klägerische Aufenthaltsrecht alleinig zur Arbeitssuche ableite. Hiernach bestehe ein Leistungsausschluss. Diese greife auch im Bereich des SGB XII. Soweit sich die Klage auf den Zeitraum ab Januar 2020 beziehe, sei sie unzulässig. Randnummer 26 Gegen das am
- Dezember 2022 zugestellte Urteil haben die Kläger unter dem
- Dezember 2022 Berufung erhoben. Randnummer 27 In dieser führen sie aus, dass der Zeitraum November und Dezember 2019 streitig verbleibe. Das BSG habe in seinem Urteil vom
- März 2022 (Az. B 7/14 AS 79/20 R) entschieden, dass es einer Unfreiwilligkeitsbescheinigung der BA nicht bedürfe, wenn Leistungen nach dem SGB III erbracht würden und keine Sperrzeit wegen freiwilliger Arbeitsaufgabe verhängt worden sei. Dies treffe auf den Fall der Klägerin zu 1.) zu. Nach der Rechtsprechung des EuGHs komme es hierauf auch nicht an, da der Kläger zu 2.) zur Schule gegangen sei und die Klägerin zu 1.) während dieser Zeit gearbeitet habe. Randnummer 28 Bei Verneinung eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II bestehe zumindest ein Anspruch nach dem SGB XII. Randnummer 29 Die Kläger beantragen, Randnummer 30 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
- Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2020 in Fassung des Urteils des Sozialgerichts Stralsund vom
- November 2022 zu verurteilen, der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom
- November 2019 bis
- Dezember 2019 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Randnummer 31 Der Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Er bezieht sich auf die angegriffene Entscheidung. Das Urteil des BSG, Az. B 7/14 AS 79/20 R sei nicht heranzuziehen, da dort kein Bestätigungsschreiben der BA vorlag während im vorliegenden Verfahren eine Bestätigung der BA vorliege. Aus dem Schulbesuch des Klägers zu 2.) ergäben sich keine Leistungsansprüche. Randnummer 34 Mit Beschluss vom
- März 2025 hat der Senat den Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald beigeladen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Stralsund hat die Klage zu Recht mangels eines Leistungsanspruchs der Kläger nach dem SGB II in den Monaten November und Dezember 2019 abgewiesen. Der Bescheid vom
- Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2020 ist rechtmäßig. Randnummer 36 Die Kläger unterfallen dem Grunde nach für die geltend gemachten Leistungen der Regelung nach dem SGB II §§ 7 ff., 19 ff. SGB II. Die Klägerin zu 1.) ist erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 SGB II), hatte im streitgegenständlichen Zeitraum das
- Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Auch lag mangels bedarfsdeckenden Einkommens Hilfebedürftigkeit vor (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II). Randnummer 37 Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind Ausländerinnen und Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben (Buchst. a) oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (Buchst. b) und deren Familienangehörige von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum vom
- November 2019 bis zum
- Dezember 2019 kann sich die Klägerin zu
- nicht auf ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU oder andere materielle Aufenthaltsrechte berufen. In Folge dessen greift der Leistungsausschluss. Randnummer 38 Nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen. Ein Arbeitsvertrag lag im streitigen Zeitraum nicht vor. Die Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin leitete sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ("Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen") ab und nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bleibt das Freizügigkeitsrecht (iSd. Abs.1) bestehen, bei "unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit", bzw. nach Satz 2 "bleibt bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt". Randnummer 39 Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor, da die Bundesagentur insoweit eine Negativbescheinigung unter dem
- Dezember 2019 ausstellte. Randnummer 40 Soweit sich die Berufungsbegründung und die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des BSG vom
- März 2022, Az. B 7/14 AS 79/20 R, beruft, dürfte diese Berufungsbegründung nur ausgewählte Passagen des Urteils zitieren: der dortige Fall zeichnete sich dadurch aus, dass der Kläger einer befristeten Beschäftigung von einem Jahr nachging und hiernach SGB III-Leistungen bezog. "Auf eine Bestätigung kann, anders als dies das LSG meint, in Fällen des Auslaufens einer Befristung auch nicht von vornherein verzichtet werden" (vgl EuGH vom 6.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche, EU:C:2003:600, Slg 2003, I-13187 13237 RdNr. 42 ff., BSG, Urteil vom
- März 2022 Randnummer 41 – B 7/14 AS 79/20 R –, Rn. 27). Die Bestätigung der Agentur für Arbeit über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit ist Voraussetzung für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts (vgl. BSG a.a.O.). Ist vom Vorliegen dieser Voraussetzungen schon wegen des Bezugs von Alg nach dem SGB III (und zusätzlich aufstockendem Alg II) auszugehen, bedarf es in diesem (Sonder-)Fall einer (weiteren) förmlichen Bestätigung der Agentur für Arbeit nicht. Die erforderliche Prüfung ist durch die zuständige Behörde bereits durchgeführt worden, die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die Bewilligung von Alg nach dem SGB III im unmittelbaren Anschluss an die letzte Beschäftigung inzident geprüft und bejaht worden (vgl. BSG a.a.O.). Im Kern dieser Entscheidung wurde ebenso der konstitutive Charakter dieser Bestätigung bejaht bzw. vorausgesetzt und hiernach darauf abgestellt, dass mit der dortigen Bewilligung eine inzidente Prüfung erfolgt sei. Diese Entscheidung ist im Kontext zum Urteil des BSG vom
- Juli 2017, Az. B 4 AS 17/16 R zu sehen, welche ebenso die konstitutive Bedeutung für das Freizügigkeitsrecht aus § 2 Abs 3 S 2 FreizügG/EU betont. Randnummer 42 Da eine solche konstitutive Bestätigung der Bundesagentur nicht vorliegt (vielmehr wurden die Voraussetzungen durch diese verneint), ist die Klägerin – dem Grunde nach - vom Leistungsausschluss erfasst. Anders als im vorstehend zitierten Verfahren liegt mit der Leistungsbewilligung nach dem SGB III ab dem
- Dezember 2019 auch keine hinreichend inzidente Prüfung der Bundesagentur vor, da der Bescheinigung vom
- Dezember 2019 ausdrücklich zu entnehmen ist, dass keine unfreiwillige Arbeitsaufnahme vorliege. Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU sind schlicht nicht erfüllt, da es der (positiven) Bestätigung ermangelt und diese (positive) Bestätigung nicht durch die Leistungsbewilligung nach dem SGB III ersetzt werden konnte, da eine ausdrückliche (negative) Bestätigung vorliegt. Randnummer 43 Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung argumentierten, dass die Rechtmäßigkeit der Bestätigung im laufenden Verfahren der inzidenten Prüfung – in Folge dessen je nach Verfahrensstadium dem Beklagten, der Kammer oder dem Senat – obliegen würde, kann dem nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm. § 2 Abs. 3 FreizügG/EU stellen auf die Bestätigung der zuständigen Agentur für Arbeit ab, woraus ihr im Sinne des Vorstehenden der konstitutive Charakter erwächst. Soweit – wie vorliegend – diese Bestätigung nicht der Rechtsansicht der Klägerin folgt, obliegt es ihr dies gegenüber der Bundesagentur geltend zu machen. Im Rahmen des Leistungsanspruchs nach dem SGB II ist jedoch weder vom Leistungsträger noch im etwaig folgenden gerichtlichen Verfahren eine Bestätigung zu konstruieren, welcher der klägerischen Rechtsansicht folgenden könnte. Hiermit würde der konstitutive Charakter dieser Bestätigung gerichtlich missachtet werden, soweit die Rechtsansicht des Spruchkörpers zur tatsächlichen Bescheinigung / Bestätigung der zuständigen Arbeitsagentur abweichen sollte. In Folge dessen ist auf Grund des konstitutiven Charakters die notwendige Bestätigung durch die Beteiligten im Verfahren des SGB II hinzunehmen, weicht diese auch in positiver oder negativer Hinsicht von der rechtlich gebotenen Bestätigung ab. Es ist daher im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung, dass die Klägerin zu 1.) tatsächliche Leistungen nach dem SGB III bezog. Randnummer 44 Ein Leistungsanspruch der Kläger nach dem SGB II liegt nicht vor. Dieser lässt sich ebenso wenig durch den ehemaligen Besuch des regionalen beruflichen Bildungszentrums durch den Kläger zu 2.) im Zeitraum bis zum Juli 2019 herleiten. Randnummer 45 Ebenso besteht kein Leistungsanspruch nach dem SGB XII in Form des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII, da ein solcher Anspruch abhängig von der Kenntnis des Notfalles / des Anspruchs ist, vgl. § 18 Abs. 1 SGB XII ( ebenso BSG, Urteil vom
- Juli 2023 – B 8 SO 11/22 R –, BSGE 136, 199-209, SozR 4-3500 § 23 Nr 7, Rn. 31): Das Entstehen des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen hängt aber nicht davon ab, dass ein hierauf gerichteter Antrag gestellt worden ist (so aber LSG Baden-Württemberg vom 7.11.2019 - L 7 SO 934/19 - RdNr 25). Dem Gesetz ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass es sich bei Überbrückungsleistungen (im Unterschied zu Rückreisekosten nach § 23 Abs 3a SGB XII) um antragsunabhängige Leistungen handelt, die bei Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der Bedarfslage geprüft werden müssen (vgl. BSG a.a.O.). Diese Kenntnis lag beim Beigeladenen nicht vor. Randnummer 46 Es war daher die Klage abzuweisen. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt der Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 48 Die Revision war mangels Zulassungsgründe iSd. § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.