dahingehend ausgelegt, dass beantragt wird, die Erledigung der Hauptsache gerichtlich feststellen zu lassen. Die entsprechende Äußerung folgte nach Hinweis des Gerichts mit Verfügung vom 04.05.2026, dass Erledigung eingetreten sein dürfte (vgl. Bl. 16 d. GA). Die Antragsgegnerin teilte mit Schriftsatz vom 07.05.2026 mit, dass sie davon ausgehe, dass keine Erledigung eingetreten sei (vgl. Bl. 35 f. d. GA). Randnummer 2 Durch die Erledigungserklärung der Antragstellerin, der sich die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht angeschlossen hat, hat sich das Verfahren in einen Erledigungsrechtsstreit gewandelt. Insoweit hat die Antragstellerin bei verständiger Würdigung gemäß § 88
von ihrem ursprünglichen Antrag Abstand genommen und begehrt nunmehr die Feststellung, dass die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt ist (vgl. zur Behandlung einseitig gebliebener Erledigungserklärungen im Klageverfahren etwa BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 – 5 C 11.17, BeckRS 2018, 11708 Rn. 9 ff., beck-online; NK-
/Schaks, 6. Aufl. 2025,
117, beck-online; zum Erledigungsstreit im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes etwa: OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2025 – 6 B 218/25, BeckRS 2025, 21246 Rn. 1, beck-online). Randnummer 3 Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt. Randnummer 4 Ein Rechtsstreit erledigt sich, wenn dem Klage- bzw. Antragsbegehren nach Erhebung durch ein außerprozessuales Ereignis die Grundlage entzogen wird und die Klage bzw. der Antrag aus diesem Grund gegenstandslos geworden ist. Der Begriff des Klagebegehrens deckt sich dabei mit dem des prozessualen Anspruchs, der zusammen mit dem tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger sein Begehren herleitet, den Streitgegenstand definiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 – 5 C 11.17, BeckRS 2018, 11708 Rn. 11, 12, beck-online; Eyermann, 17. Aufl. 2026,
7, und § 121 Rn. 23 ff., beck-online). Randnummer 5 Rechtsschutz gegen beamtenrechtliche Auswahlentscheidungen kann regelmäßig ab dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nachgesucht werden. Da dieser Zeitpunkt den nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern regelmäßig nicht bekannt ist, ist auf die Mitteilung des negativen Auswahlergebnisses an die unterlegene Person abzustellen. Die Anknüpfung an die Mitteilung beruht darauf, dass grundsätzlich erst durch die Ernennung eines Konkurrenten regelmäßig eine Rechtsbeeinträchtigung der nicht ausgewählten Person eintritt. Da diese jedoch aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität – grundsätzlich – nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und Rechtsschutz folglich quasi unmöglich wäre, wird der Zeitraum für die Inanspruchnahme von Rechtsschutz in die Phase zwischen der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der Ernennung des Konkurrenten vorverlagert (vgl. HK-VerwR/Achim Bostedt, 5. Aufl. 2021,
105, beck-online). Die Rechtsprechung erachtet insoweit eine regelmäßige Frist von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessene Wartefrist vor einer Ernennung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.2011 – 2 B 106.11, BeckRS 2011, 141461 Rn. 6, beck-online; zur Thematik: HK-VerwR/Achim Bostedt, 5. Aufl. 2021,
105 m. w. N., beck-online). Im Falle eines mehrstufigen Auswahlverfahrens kann der Zeitpunkt auch auf die Mitteilung über das Ausscheiden im weiteren Auswahlverfahren vorverlagert werden (in diesem Sinne: VG Schwerin, Beschluss vom 25.02.2025 – 1 B 1162/26 SN; VG Schwerin, Beschluss vom 16.10.2024 – 1 B 1905/24, BeckRS 2024, 28630, beck-online). Entsprechend stellt die Auswahlentscheidung in ihrer konkreten Form das maßgebliche Ereignis für die Beurteilung der Frage dar, ob Erledigung eingetreten ist. Randnummer 6 Nach dem Vorgenannten ist durch die seitens der Antragsgegnerin vorgenommene Aufhebung der ursprünglichen Auswahlentscheidung Erledigung eingetreten. Randnummer 7 Bei Antragseinreichung hat sich die Antragstellerin gegen die ihr mit Schreiben vom 10.04.2026 und Schreiben vom 13.04.2026 mitgeteilte Stellenbesetzung gewandt. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Widerspruch mit Schreiben vom 21.04.2026 ein. Mit Schriftsatz vom 27.04.2026 legte die Antragstellerin ein Schreiben der Antragsgegnerin vor, der u. a. folgenden Absatz enthält: Randnummer 8 „Mit Blick auf das genannte Ausschreibungsverfahren möchte ich Sie darauf hinweisen, dass eine Neubewertung der vorhandenen Bewerberlage ergab, dass noch zwei weitere Beurteilungen einzuholen sind, um eine rechtsbedenkenfreie und unanfechtbare Auswahlentscheidung zu treffen. Das Verfahren findet daher seinen Fortgang. Über den weiteren Verlauf unterrichten wir Sie unaufgefordert und bitten noch um ein wenig Geduld.“ Randnummer 9 Hierdurch hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass sie das bisherige Auswahlverfahren als derart fehlerbehaftet erachtet, dass sie die vorgenommene Auswahlentscheidung aufgehoben hat. Randnummer 10 Dass die Antragsgegnerin auch bei ihrer erneuten Auswahlentscheidung die Antragstellerin nicht ausgewählt hat, hat indes keine Auswirkung auf die vorliegende Erledigungssituation. Dass es sich laut Antragsgegnerin dabei lediglich um ein kurzes „Zwischenspiel“ handele, das „an der Sachlage nichts geändert“ habe, verkennt, dass die Auswahlentscheidung unter Einbeziehung weiterer Bewerber nicht mehr identisch mit dem ursprünglichen Verfahren ist. Die Antragsgegnerin hat vielmehr eine erneute Sachentscheidung unter Zugrundelegung einer veränderten Sachlage – konkret des Einbezugs weiterer Bewerber – getroffen. Randnummer 11 Die seitens der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.10.2015 – 1 WDS-VR 1/15) gebietet keine andere Wertung. Die dortige Sachlage ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. In dem dortigen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht den Einbezug der weiteren Auswahlentscheidung in das konkrete Verfahren unterstellt. So führt es aus: Randnummer 12 „Da der Antragsteller die Anfechtung der Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement vom
stattzugeben. Aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung durch die Antragstellerin kommt es auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nicht (mehr) an (vgl. BVerwG Urteil vom 25.04.1989 – 9 C 61/88, BeckRS 1989, 763, beck-online; BeckOK
/Zimmermann-Kreher, 77. Ed. 01.04.2026,
18a-19, beck-online). Da bindende Feststellungen in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes eine Systemwidrigkeit darstellen, scheidet bei Erledigung einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123
eine Überprüfung ihrer früheren Zulässigkeit und Begründetheit im Zuge des Erledigungsrechtstreites aus (vgl. Kopp/Schenke, 29. Auflage 2023,
, § 161 Rn. 29a m. w. N.; NK-
/Schaks, 6. Aufl. 2025,
141, 167, beck-online). Es entspricht zudem der Billigkeit, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3
keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3
). Randnummer 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Randnummer 20 Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist der Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, da der Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Hierbei sind nicht die individuellen Bezüge eines Antragstellers mit seinen konkreten Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufen, sondern das Endgrundgehalt des in Streit stehenden Dienst- oder Amtsverhältnisses heranzuziehen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.01.2020 - 2 O 717/19). Nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG halbiert sich der Betrag. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Berechnung ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 2 i. V. m § 40 GKG auf das laufende Jahr, indem die Rechtszug einleitende Antragstellung erfolgte, abzustellen (vgl. BR Drs. 517/12 S. 374; Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Dörndorfer,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.