Nitratgehalts Leitsatz 1. Die angegriffene Wasserschutzgebietsverordnung trifft keine Regelung zu Maßnahmen, für die nach Maßgabe
1 Nr. 1 oder 2 i. V. m. Anlage 5 Nr. 1 oder Nr. 2 UVPG eine Strategische Umweltprüfung vorgesehen ist. Ebenso sind die Voraussetzungen
2 UVPG nicht erfüllt. Die Verordnung setzt keinen Rahmen für eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in Anlage 1 UVPG aufgeführt sind und nach einer Vorprüfung im Einzelfall i.S.
4 UVPG voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Es wird keine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte, insbesondere hinsichtlich
Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen aufgestellt. (Rn.44) 2. Zeigt die Entwicklung der Sulfat- und Nitratgehalte im Grundwasserförderhorizont sehr niedrige Nitrat- bei gleichzeitig sehr stark steigenden Sulfatgehalten, deutet dies auf den Prozess der Denitrifikation hin. Da bei diesem Abbauprozess bestimmte Chemikalien irreversibel verbraucht werden, ist das natürliche Nitratabbauvermögen
Bodens begrenzt. Nach Erreichen der Kapazität können die Nitratwerte im Grundwasser stark ansteigen (sog. Nitratdurchbruch). Diese Feststellungen rechtfertigen im Sinne eines vorbeugenden Grundwasserschutzes ohne Weiteres die Annahme, dass die Ausweisung
Wasserschutzgebiets geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung
in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. (Rn.57) 3. Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs stellt sich die vom Antragsgegner als Mittel zur Stickstoffreduzierung gewählte Methode der Düngebeschränkung auf 80 % bzw. zum Teil 50 %
Bedarfs als fachlich plausibel dar und ist demnach nicht zu beanstanden. (Rn.81) 4. Angesichts
höchstrangigen Allgemeinwohlbelangs
Trinkwasserschutzes und der hohen Gefahren durch den landwirtschaftlich bedingten Nitrateintrag ins Grundwasser sind die über die Düngeverordnung noch einmal hinausgehenden Festsetzungen im Wasserschutzgebiet noch zumutbar und damit verhältnismäßig. (Rn.90) Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Kosten
Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin, Inhaberin
Landwirtschaftsbetriebs, wendet sich gegen die Verordnung zur Festsetzung
Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung DD (Wasserschutzgebietsverordnung DD – WSGVO DD), soweit dort in § 3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.1, 1.2 und 1.5 die Düngemittelanwendung beschränkt ist. Randnummer 2 Die am
Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage DD zugunsten
Trägers der Wasserversorgung ein Wasserschutzgebiet fest, das gemäß § 2 aus drei Schutzzonen in den sich aus Anlage 1 der Verordnung ergebenden Grenzen besteht. Das Wasserschutzgebiet DD umfasst eine Gesamtfläche von 199,01 ha. Die Antragstellerin bewirtschaftet im Verordnungsgebiet sechs – zum Teil in ihrem Eigentum stehende und zum Teil gepachtete – landwirtschaftliche Feldblöcke (DEMVLI039D..., DEMVLI039D..., DEMVLI051B..., DEMVLI051B..., DEMVLI051B..., DEMVLI039D...), die im Wesentlichen (149,14 ha) in Schutzzone III (weitere Schutzzone) und zu einem kleinen Teil (0,08 ha) in Schutzzone II (engere Schutzzone) liegen. Damit betrifft ca. 3/4 der Gesamtfläche
Wasserschutzgebietes Flächen der Antragstellerin. Randnummer 3 Die angegriffene Vorschrift
Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart entsprechend den Vorgaben der DüV (auch hinsichtlich der Sperrfristen) jedoch nur 50 %
nach DüV ermittelten Gesamt-N-Düngebedarfs bei Winter- und Sommergetreide und Leguminosengemenge sowie 80 %
nach DüV ermittelten Gesamt-N-Bedarfs bei sonstigen landwirtschaftlichen Kulturen und […] 1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (Festmist, Güllefeststoffen aus entwässerter Gülle) sowie festen organischen und organisch- mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln gemäß DüMV sowie Gärrestfeststoffen aus entwässerten Gärresten aus der Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen gemäß Nummer 8.1 und Wirtschaftsdüngern verboten erlaubt, - bis in Höhe
Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart entsprechend den Vorgaben der DüV (auch hinsichtlich der Sperrfristen) jedoch nur 50 %
nach DüV ermittelten Gesamt-N-Düngebedarfs bei Winter- und Sommergetreide und Leguminosengemenge sowie 80 %
nach DüV ermittelten Gesamt-N-Bedarfs bei sonstigen landwirtschaftlichen Kulturen und […] 1.3 […] 1.4 […] 1.5 Anwendung von mineralischen N-Düngemitteln (Handelsdüngemitteln) verboten erlaubt, - bis in Höhe
Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart entsprechend den Vorgaben der DüV, jedoch nur 80 %
nach DüV ermittelten Gesamt-N-Düngebedarfs nach Berücksichtigung der nach 1.1 und 1.2 ausgebrachten N-Mengen […] Randnummer 13 Im Abwägungsvermerk vom 19. Juni 2020 führt der Antragsgegner aus, dass die Ausweisung
WSG DD notwendig sei, um einen rechtssicheren Schutz
Einzugsgebietes der Wasserfassung DD entsprechend den hydrogeologischen Verhältnissen am Standort vor schädlichen Einflüssen zu gewährleisten. Aufgrund der hohen Bedeutung der Trinkwasserversorgung für die Allgemeinheit müsse die Bekämpfung von Gefahren für das Grundwasser frühzeitig einsetzen.
halb dürfe eine Beeinträchtigung
Grundwassers weder nach Menge noch Beschaffenheit besorgt werden. Das Trinkwasservorkommen sei schutzwürdig, schutzbedürftig und schutzfähig. Zum Schutz
für die öffentliche Wasserversorgung genutzten Grundwassers vor stofflichen und hygienischen Belastungen könnten unter anderem Einschränkungen bei der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen im Wasserschutzgebiet erforderlich werden. Diese könnten auch über die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen – auch die der Düngeverordnung – hinausgehen. Durch die im Anhörungsverfahren vorgelegten Unterlagen sei nachgewiesen, dass durch den Trend steigender Sulfatwerte und (noch) niedriger Nitratwerte eine anthropogene Beeinflussung im für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwasserleiter vorliege. Aufgrund dieser Werte sei von einem langfristig andauernden Nitrateintrag auszugehen, der bodenchemische Prozesse auslöse (intensiver Abbau von Pyrit, Reduktion von Nitrat, Steigerung der Sulfatgehalte). Sei der Pyrit-Vorrat im Boden verbraucht, werde der natürliche bodenchemische Prozess der Nitratreduktion eingestellt und es komme zu einem ungehinderten Eintrag von Nitrat ins Grundwasser. Um im Einzugsgebiet der Wasserfassung DD das Potenzial für mögliche Nitratausträge so zu minimieren, dass das noch vorhandene Pyrit im Boden als „Schutzschild“ vor Nitrateinträgen ins Grundwasser nicht übermäßig in Anspruch genommen oder sogar aufgebraucht werde, müssten die Einträge an ungenutztem Stickstoff aus der Landwirtschaft reduziert werden. Die Begrenzung der Stickstoffmenge auf 80 % orientiere sich an den Vorgaben
V). Randnummer 14 Vor Inkrafttreten der streitgegenständlichen Verordnung existierte kein Wasserschutzgebiet für die Wasserfassung DD, große Teile
Verordnungsgebietes wurden aber durch das Wasserschutzgebiet EE (vgl. Beschluss
Kreistages Rügen Nummer 66-15/77 vom 31. März 1977 zur Festsetzung
Wasserschutzgebietes EE; fortbestehend gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 LWaG M-V) geschützt. Das Wasserschutzgebiet EE wurde mit Inkrafttreten der Wasserschutzgebietsverordnung DD aufgehoben (§ 8) und die Wasserfassung EE stillgelegt. Das Wasserschutzgebiet DD umfasst eine Gesamtfläche von 199,01 ha und ist damit etwa 145 ha kleiner als das aufgehobene Wasserschutzgebiet EE (344,5 ha), in dem die Flächen der Antragstellerin mit 237,94 ha in Schutzzone III und 3,11 ha in Schutzzone II betroffen waren. Randnummer 15 Die Antragstellerin hat am 31. August 2021 einen Normenkontrollantrag gestellt. Randnummer 16 Sie ist der Ansicht, die Wasserschutzgebietsverordnung leide unter einem erheblichen Verfahrensmangel, da vor der Ausweisung
Trinkwasserschutzgebietes eine strategische Umweltprüfung, jedenfalls aber eine Vorprüfung
Einzelfalls gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) notwendig gewesen, aber nicht erfolgt sei. Eine Vorprüfung
Einzelfalls sei erforderlich, weil die Wasserschutzgebietsverordnung ein Plan oder ein Programm sei, der für die Entscheidung anderer Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 UVPG, u. a. die Errichtung und den Betrieb bestimmter baulicher Anlagen sowie die Anwendung von Düngemitteln, einen Rahmen setze. Die fehlende Vorprüfung
Einzelfalls sei ein Verstoß gegen zwingendes höherrangiges Recht, das die Unwirksamkeit der angegriffenen Rechtsverordnung zur Folge habe. Dies ergebe sich so auch aus der Entscheidung
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Februar 2022 (C-300/20). Randnummer 17 Ferner dürfe ein Wasserschutzgebiet nach § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nur dann ausgewiesen werden, wenn und soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordere, unter anderem Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Erforderlich sei die Festsetzung, wenn sie vernünftigerweise geboten sei, um dauerhaft eine Beeinträchtigung der Eignung
Grundwassers für öffentliche Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Aus den normierten Vorgaben habe die Rechtsprechung die zentralen Ausweisungsvoraussetzungen Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit herausgearbeitet, die von dem zu schützenden Grundwasserdargebot zu erfüllen seien. Die Festsetzung
vorliegenden Wasserschutzgebiets für die Wasserfassung DD entspreche diesen Anforderungen nicht. Randnummer 18 Die Ausdehnung der Schutzzonen übersteige zunächst das erforderliche, für die Trinkwasserversorgung notwendige Maß, weil die prognostizierte Grundwasserentnahmemenge um ein Vielfaches zu hoch angesetzt worden sei. Der mittlere Tagesverbrauch habe zwischen 2010 und 2018 bei lediglich rund 87 m³/d und im April 2019 bei knapp 100 m³/d gelegen. Die Annahme eines schutzwürdigen Wasserdargebots, das die dreifache Fördermenge gestatte, sei damit nicht gerechtfertigt. Die Bedarfsprognose für die Ausweisung
Schutzgebietes sei keine tragfähige Grundlage für die Festsetzung. Die Bedarfsanalyse gehe davon aus, dass knapp 3/4
täglichen Wasserbedarfs für touristische Zwecke verwendet werden sollen. Den 327 Einwohnern in den betroffenen Orten stünden hier insgesamt 377 Hotel- und Pensionsbetten, 156 Privatvermietungsbetten und durchschnittlich 3.500 Tagesgäste gegenüber. Diese Zahlen seien nicht nachvollziehbar. Es sei insbesondere unklar, ob die prognostizierten touristischen Verbräuche tatsächlich in den betreffenden Orten stattfänden. Die Zahlen seien auch zu hoch angesetzt. Die Antragsunterlagen enthielten ferner keinen Nachweis, woraus sich diese Zahlen ableiten ließen. Insbesondere die Zahl der geschätzten Tagestouristen sei deutlich zu hoch und nicht nachvollziehbar angesetzt worden. Zudem könne der pauschale Hinweis auf die Notversorgung in Bezug auf einen Ausfall
Wasserwerkes TT nicht die Steigerung
Entnahmeumfangs rechtfertigen. Die vorhandenen Unterlagen gäben keinen Aufschluss darüber, in welchem Umfang dieses Wasserwerk für die Trink- und Brauchwasserversorgung erforderlich sei. Randnummer 19 Darüber hinaus entspreche die für die Bejahung der Schutzwürdigkeit
Dargebots erforderliche Entnahmeerlaubnis nicht den rechtlichen Anforderungen an eine wasserrechtliche Zulassung. Die genehmigte durchschnittliche jährliche Entnahmemenge betrage historisch und aktuell 300 m³/d. Die wasserrechtliche Erlaubnis vom 14. April 2021 könne den Wasserentnahmebedarf aber nicht begründen. Diese Erlaubnis sei rechtswidrig, weil die für die Erlaubniserteilung erforderliche Prüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Eine rechtmäßige Nutzung
Grundwasservorkommens sei jedoch Voraussetzung für die Bejahung der Schutzwürdigkeit und damit der Erforderlichkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG. Randnummer 20 Weiterhin sei das Grundwasservorkommen nicht schutzbedürftig. Die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben lasse eine entsprechende Beeinträchtigung
Grundwassers nicht besorgen. Die Antragsunterlagen zeigten auf, dass der genutzte Grundwasserleiter bereits sehr gut geschützt sei, und enthielten keinen Hinweis darauf, dass das Grundwasservorkommen in dem geplanten Schutzgebiet im Hinblick auf seine Eignung für die Trinkwassergewinnung gefährdet wäre, wenn die Schutzgebietsausweisung unterbliebe. Es sei auch nicht erkennbar, dass die landwirtschaftliche Flächennutzung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Eignung
Grundwassers für die Trinkwassergewinnung beeinträchtigen könne. Dies bestätige auch die Auswertung der Roh- und Reinwasserdaten. Sie zeigten insbesondere für mögliche Stoffeinträge aus der landwirtschaftlichen Flächennutzung ein gleichbleibendes Konzentrationsniveau. Seit dem Beginn der Rohwassermessungen in den zwei Brunnen der Wasserfassung sei das Nitrat- und Sulfat-Niveau gleichgeblieben. Eine gravierende Erhöhung der Stoffkonzentration habe seit 2002 nicht stattgefunden. Die nachgewiesenen Stoffkonzentrationen lägen über den gesamten Messzeitraum hinweg weit unter den geltenden Grenzwerten in der Trinkwasserverordnung, ohne dass ein Trend für eine steigende Konzentration erkennbar wäre. Soweit der Antragsgegner nunmehr darstelle, dass die Sulfatwerte stark gestiegen seien, widerspreche das der Stellungnahme
Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) vom
Grundwassers dafür sorgten, dass der Einsatz von Stickstoff in der Landwirtschaft zu keinen bedenklichen Entwicklungen im Grundwasser führe. Es werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass die (nicht) nachweisbaren Nitrat-Gehalte nicht durch den Abbau mit dem von Natur aus im Sediment vorhandenen Pyrit zu erklären seien. Entsprechende Abbaureaktionen müssten sich in erheblich angestiegenen Sulfat-Konzentrationen im Grundwasser zeigen. Das sei aber nicht der Fall. Darüber hinaus enthielten die Unterlagen
Festsetzungsverfahrens keine Feststellungen dazu, dass im Einzugsbereich der Wasserfassung diese Nitratabbauprozesse überhaupt stattfänden. Die Behauptung einer Schutzbedürftigkeit
Grundwasserdargebots sei nur dann hinreichend belastbar, wenn die Antragsunterlagen Anhaltspunkte enthielten, die den Mindestanforderungen an den notwendigen Grad der Gefährdung entsprächen. Diesen Anforderungen genügten die Darlegungen in den Antragsunterlagen nicht. Der Antrag befasse sich an keiner Stelle mit der Frage der Schutzbedürftigkeit
Grundwassers. Die Unterlagen enthielten keine Hinweise für eine Gefährdung
Grundwassers in dem geplanten Schutzgebiet, die von einer landwirtschaftlichen Flächennutzung ausgehe, z. B. durch die Anwendung von stickstoffhaltigen Düngemitteln. Ein Großteil
Schutzgebietes sei zudem bereits durch die Trinkwasserschutzzone III
Wasserschutzgebietes EE ausreichend geschützt gewesen. Ersichtlich hätten die Vorgaben dieser bis zu ihrer Aufhebung mit Inkrafttreten der hier angegriffenen Verordnung gültigen Schutzgebietsausweisung sichergestellt, dass theoretisch denkbare Beeinträchtigungen der Grundwassergeeignetheit für die Trinkwassergewinnung durch die Landwirtschaft tatsächlich verhindert würden. Die Nitrat- und Sulfat-Konzentrationen befänden sich seit der Inbetriebnahme der Brunnen auf einem stabilen Niveau weit unterhalb der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung. Vor diesem Hintergrund könne eine Schutzbedürftigkeit
Grundwassers nur dann angenommen werden, wenn nachgewiesen sei, dass die Beschränkungen der landwirtschaftlichen Flächennutzung notwendig seien, weil die Vorgaben der vorbestehenden Trinkwasserschutzzone III mögliche Beeinträchtigungen der Grundwassereignung für die Trinkwassergewinnung nicht verhindern würden. Ohne diesen Nachweis sei die Ausweisung
Schutzgebietes nicht erforderlich im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG. Randnummer 21 Schließlich seien die Verbote und Beschränkungen rechtswidrig festgesetzt worden. Schutzfähig sei ein Wasservorkommen, wenn es ohne unverhältnismäßige Beschränkung Dritter geschützt werden könne. An dieser Stelle seien in einem Abwägungsprozess durch den Verordnungsgeber der verfolgte Trinkwasserschutz auf der einen Seite und die hierdurch betroffenen Nutzungen der Betroffenen und die dadurch berührten Rechtspositionen auf der anderen Seite einander wertend gegenüberzustellen. Dafür seien auch Alternativen für die Ausweisung
Schutzgebiets und die Festsetzung der Verbote und Nutzungsbeschränkungen zu prüfen. Dies sei nicht erfolgt. Die Wasserschutzgebietsverordnung enthalte unter anderem Festsetzungen betreffend die mengenmäßige Beschränkung für die Anwendung stickstoffhaltiger Düngemittel mit einer pauschalen Reduzierung zwischen 20 % und 50 %
Düngebedarfs. Diese Maßnahmen seien nicht erforderlich. Nach entsprechender Rüge im Anhörungsverfahren habe das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Vorpommern die zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) um eine fachliche Begründung der landwirtschaftsbezogenen Beschränkungen gebeten. Die darauf erstellte Zuarbeit der LFB lege eine Herleitung offen, die einer Plausibilitätsprüfung nicht standhalten könne. Die Festsetzung
verminderten Düngebedarfs basiere danach auf Annahmen, die für Wasserschutzgebiete der DDR gegolten hätten. Diese seien älter als 30 Jahre. Sie seien unabhängig davon aufgrund vollständig anderer düngerechtlicher Vorschriften und einer effizienteren sowie emissionsmindernden Anwendungstechnik fachlich vollständig überholt. Insbesondere sei davon auszugehen, dass zu erwartende Stickstoffüberhänge äußerst gering ausfielen. Die beigefügten Rechenbeispiele seien ebenfalls nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Beschränkungen hinreichend zu untersetzen. Studien würden aufzeigen, dass die Nitratkonzentration im Sickerwasser den höchsten Wert bei einer 80 %-Düngung aufweise und abgesehen von einer Kontrollfläche ohne Düngung den niedrigsten Wert bei einer bedarfsgerechten Düngung mit dem Einsatz organischer und mineralischer Düngemittel. Eine Unterversorgung
Bestandes bewirke zudem eine höhere Anfälligkeit der Ertragsentwicklung für sog. „externe Schocks“, insbesondere durch veränderte Witterungsbedingungen. Fielen die Erträge dann geringer aus als es die Ex-ante-Prognose erwarten ließe, verringere sich die Stickstoffabfuhr ebenfalls in erheblichem Maße. Randnummer 22 Es finde weiterhin eine ungerechtfertigte Gleichsetzung mit den sogenannten roten Gebieten
Düngerechts statt. Sie, die Antragstellerin, werde allein aufgrund der Lage ihrer Flächen im Trinkwasserschutzgebiet so behandelt, als läge in dem Einzugsgebiet der Wasserfassung DD eine tatsächlich ermittelte Nitratbelastung vor. Dies sei aber nicht der Fall. Zudem werde sie anders behandelt als Landwirte in anderen Wasserschutzgebieten, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe. Die Wasserschutzgebietsverordnung UU vom 8. September 2015 beispielsweise lasse die organische Stickstoffdüngung bis zum Nährstoffbedarf und einer Deckelung bei 170 kg/ha und Jahr zu. Die mineralische Düngung unterliege noch geringeren Anforderungen. Ein vergleichender Blick in andere Bundesländer zeige ebenfalls, dass die Festsetzung einer pauschalen bedarfsbezogenen Absenkung der Stickstoffdüngung keineswegs der fachliche Standard zum Trinkwasserschutz sei. Schließlich liege auch der Entwurf einer aktualisierten Musterverordnung für Wasserschutzgebietsverordnungen in Mecklenburg-Vorpommern vor. Weder für organische noch für mineralische Stickstoffdünger werde darin an der hier zur Anwendung gebrachten Beschränkung festgehalten. Daraus lasse sich ableiten, dass auch der Antragsgegner selbst die vorliegenden Beschränkungen nicht mehr für fachlich aktuell halte. Randnummer 23 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 24 die Verordnung zur Festsetzung
Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung DD (Wasserschutzgebietsverordnung DD – WSGVO DD) vom 11. Juli 2020 wird insoweit für unwirksam erklärt, als § 3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.1, 1.2 und 1.5 die dort genannte Düngemittelanwendung beschränkt. Randnummer 25 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 26 den Antrag abzulehnen. Randnummer 27 Er wendet zunächst ein, dass die Antragstellerin mangels Anwendung organischer Düngung auf ihren Flächen durch § 3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.1, 1.2 WSGVO nicht beschwert sei und insoweit keine Antragsbefugnis bestehe. Er ist ferner der Auffassung, dass die angegriffene Wasserschutzgebietsverordnung nicht mit Rechtsmängeln behaftet sei und insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot verstoße. Die mit der Verordnung erfolgte Festlegung
Wasserschutzgebietes DD sei erforderlich gewesen, um Beeinträchtigungen der Eignung
in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Für die Wasserfassung DD habe vor der Festlegung der Wasserschutzgebietsverordnung kein Wasserschutzgebiet existiert. Allerdings seien die Wasserfassung DD und große Teile
unterirdischen Einzugsgebietes der Zone III der bereits stillgelegten Wasserfassung EE geschützt gewesen. Aufgrund
aktuellen hydrogeologischen Kenntnisstandes habe nunmehr ein Wasserschutzgebiet mit deutlich geringerer Flächenausdehnung festgesetzt werden können. Die Wasserfassung DD bestehe aus zwei Brunnen, deren Endteufe ca. 50 m betrügen. Über das Wasserwerk DD würden ca. 330 Einwohner der Orte FF, DD, G, H, E, J Ausbau, K, L, M, N und P mit Trinkwasser versorgt. Hinzu komme die Trinkwasserversorgung für zahlreiche Urlauber der stark touristisch geprägten Region. Randnummer 28 Das Fehlen einer strategischen Umweltprüfung bedinge keine Unwirksamkeit der Wasserschutzgebietsverordnung. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergebe sich aus der Entscheidung
Europäischen Gerichtshofs vom 22. Februar 2022 (C-300/20), dass gerade keine strategische Umweltprüfung bzw. Vorprüfung bei der Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes notwendig sei. Dies sei so auch auf die Festsetzung von Wasserschutzgebieten übertragbar. Randnummer 29 Die Feststellung, ob und inwieweit das Wohl der Allgemeinheit (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG) die Festsetzung
Wasserschutzgebietes DD erfordere, sei durch Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen mit den durch sie beeinträchtigten Belangen zu treffen. Die Erforderlichkeit der Festsetzung sei anhand von Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit
Grundwasservorkommens umfänglich gewürdigt und beurteilt worden. Die Schutzwürdigkeit
Trinkwasservorkommens der Wasserfassung DD sei gegeben. Sie sei immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen wegen seiner Bedeutung für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet sei und
Schutzes bedürfe. Die Schutzfähigkeit
Trinkwasservorkommens sei in der Schutzfunktion der den genutzten Grundwasserleiter überdeckenden Schichten (natürlicher Schutz), der technischen Absperrung der Brunnen bis zum Entnahmegrundwasserleiter (Schutzmaßnahme) und den wasserrechtlichen Festsetzungen der Wasserschutzgebietsverordnung DD (Festlegung der Schutzzonen, Verbote, Nutzungsbeschränkungen, Überwachung
Rohwasser durch Grundwassermessstellen) begründet. Das Grundwasservorkommen, welches von der Wasserfassung DD zur Trinkwasserversorgung genutzt werde, sei schutzbedürftig, weil ohne die Festsetzung
Wasserschutzgebietes eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung
Wasservorkommens in seiner chemischen Beschaffenheit und hygienischen oder geschmacklichen Eignung für Trinkwasserzwecke befürchtet werden müsse. Anthropogene Beeinträchtigungen, wie z. B. steigende Sulfatgehalte seien bereits nachgewiesen. Die Rechtsprechung sehe dann die Voraussetzung für ein zu schützendes Grundwasservorkommen als gegeben an, wenn die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen im Rahmen einer sachlich vertretbaren Prognose nicht von der Hand zu weisen sei. Dies sei heute angesichts der Vielzahl von Gefahrpotenzialen für Gewässer und angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung in der Regel zu bejahen. Insoweit gelte, dass der konkrete Nachweis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts nicht erforderlich sei. Vielmehr reiche der Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die zu schützende Wasserversorgung DD sei auf den Zufluss aus dem Einzugsgebiet – festgelegt als Wasserschutzgebiet – angewiesen. Angesichts der durch menschliches Handeln ausgehenden Gefährdungen bestünden an der Schutzbedürftigkeit in qualitativer Hinsicht keine Zweifel. Das LUNG habe festgestellt, dass Teile der oberen Grundwasserleiter in dieser Region bereits mit Nährstoffen, insbesondere mit Nitrat, belastet seien, deren Konzentration den regional typischen Hintergrundwert zum Teil erheblich überschreite. Diese anthropogenen Beeinträchtigungen erreichten zunehmend auch tiefer gelegene Grundwasserleiter. Im Jahr 2025 habe das Wasserversorgungsunternehmen zudem das Rohwasser der beiden Brunnen auf den Stoff Trifluoressigsäure (TFA) untersucht und in beiden Rohwasserbrunnen nachweisen können. TFA sei das stabile Endabbauprodukt einer Vielzahl von per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS-Verbindungen) und gelte als reproduktionstoxisch. Mehrere Pflanzenschutzmittelwirkstoffe seien bekannt, die im Boden zu TFA abgebaut würden. Gelange TFA ins Grundwasser, könne es mit herkömmlichen Wasseraufbereitungsverfahren nicht entfernt werden. Der Nachweis von TFA in der Wasserfassung DD zeige, dass landwirtschaftliche Einträge bereits bis ins Rohwasser vorgedrungen seien. Die Schutzbedürftigkeit der Wasserfassung sei damit gegeben. Randnummer 30 Es liege auch keine übermäßige Schutzzonenausdehnung vor. Grundlage für die Schutzzonenbemessung
Wasserschutzgebietes DD sei das hydrogeologische Gutachten der Firma Q mbH B-Stadt. Dies sei durch das LUNG in seiner Stellungnahme vom 18. November 2013 bestätigt worden. Die Ermittlung
Einzugsgebietes sei anhand der geohydraulischen Berechnung erfolgt. Nach der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts entscheide die Wasserbehörde nach Ermessen, ob sie bei Vorliegen der Voraussetzungen
1 Satz 1 Nr. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festsetze oder dies im Hinblick auf anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Schutzes
Grundwassers unterlasse. Dieses Ermessen beziehe sich nicht nur auf die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes als Ganzes, sondern auch auf
sen räumliche Abgrenzung im Einzelnen.Hinsichtlich der angezweifelten Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen Zulassung werde darauf verwiesen, dass dies nicht Gegenstand der Normenkontrollklage sein könne. Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren seien getrennt vom Wasserschutzgebietsverfahren zu betrachten und wären gegebenenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu überprüfen. Soweit die in der angezweifelten wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegte Entnahmemenge als zu hoch und damit die Ausweisung
Wasserschutzgebietes als zu groß eingeschätzt werde, sei anzumerken, dass durch die zuständige untere Wasserbehörde
Landkreises Vorpommern-Rügen der beantragte Wasserbedarf geprüft und als angemessen eingeschätzt worden sei. Grundlage sei die vom Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen (ZWAR) vorgelegte Wasserbedarfsprognose, die auch im Rahmen
Erörterungsverfahrens aktuell und ausführlich erläutert worden sei. Die Bedarfsermittlung sei auf der Grundlage
DVGW-Arbeitsblattes W 410 "Wasserbedarf – Kennwerte und Einflussgrößen" erfolgt.Durch den ZWAR sei die Bedeutung
Wasserwerkes DD für die Notwasserversorgung in Katastrophen- und Krisenfällen im Bereich der Halbinsel RR hervorgehoben worden. Der Wasserfassung DD komme beim Ausfall der Wasserfassung TT eine große Bedeutung zu; diese aufgrund der prognostizierten Klimaänderungen in Gefahr. Sie befinde sich in Boddennähe und durch einen Wasserspiegelanstieg würde sich der Wassereinfluss bei der Trinkwasserförderung erhöhen. Aus Vorsorgegründen werde die zulässige Entnahme gemäß wasserrechtlicher Erlaubnis für die Wasserfassung TT derzeit auch nicht ausgeschöpft. Randnummer 31 Die Verbote und Beschränkungen in der angegriffenen Verordnung seien nicht rechtswidrig festgesetzt worden. Bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten sei das öffentliche Interesse
Grundwasserschutzes höher zu bewerten als die Interessen einzelner Gewerbetreibender, mit denen die Gefahr der Schädigung
Trinkwassers einhergehe. Die festgelegten Schutzanordnungen seien nicht unverhältnismäßig. Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten sei stets mit Einschränkungen
Eigentums verbunden. Hinsichtlich der angesprochenen Ungleichbehandlungen mit Landwirten in anderen Wasserschutzgebieten oder auch mit dem in Aktualisierung befindlichen Entwurf
Musters einer Wasserschutzgebietsverordnung sei anzumerken, dass ein Vergleich mit anderen Wasserschutzgebieten nicht angebracht sei. Bei der Festlegung der Verbote und Nutzungsbeschränkungen seien die jeweils vorherrschenden geologischen, hydrologischen und nutzungsbedingten Gegebenheiten zu berücksichtigen. Aus diesem Grund seien die im Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen formulierten Vorschriften und Schutzbestimmungen nicht abschließend, sondern müssten auf das jeweilige Schutzbedürfnis
Wasserschutzgebietes abgestimmt, erweitert, ergänzt oder gekürzt werden. Dies erfordere eine Einzelfallbeurteilung in jedem Verfahren. Die Reduzierung der Stickstoffdüngung um 20 % unter Bedarf sei erwiesenermaßen eine geeignete Maßnahme zum Schutz
Grund- und Trinkwassers. Nach aktuellen Untersuchungen werde dadurch die Stickstofffracht im Mittel um 10 kg/ha gemindert.
Weiteren gingen mit der moderaten Absenkung der Stickstoffdüngung i. V. m. einer Fruchtfolgeerweiterung negative mehrjährige Stickstoffsalden und tolerierbare Nitratkonzentrationen im Sickerwasser einher.Eine Schlechterstellung der Antragstellerin liege unter Berücksichtigung
derzeitigen Entwurfs einer Musterwasserschutzgebietsverordnung ebenfalls nicht vor. Der Entwurf sehe für den Fall, dass der Grundwasserleiter unzureichend geschützt sei oder durch Nitratabbau erhöhte Sulfatwerte nachgewiesen worden seien, durchaus Beschränkungen der Stickstoffdüngung bis hin zum Düngeverbot vor. Randnummer 32 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die hiesige Gerichtsakte und die Beiakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
Antrags auf Unwirksamkeitserklärung von § 3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.1, 1.2 und 1.5 WSGVO in der mündlichen Verhandlung keine Teilrücknahme, sondern lediglich eine Antragskonkretisierung zu sehen. Bereits aus der Antragsbegründung sowie den weiteren Schriftsätzen war im Wege der Auslegung ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Antragstellerin lediglich gegen die in § 3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.1, 1.2 und 1.5 WSGVO geregelten Düngebeschränkungen wendet. Randnummer 36 Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft. Gemäß § 13
Gesetzes zur Ausführung
Gerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (AGGerStrG M-V) entscheidet das Oberverwaltungsgericht auf Antrag über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, wozu die Wasserschutzgebietsverordnung DD gehört. Randnummer 37 Ebenso ist die für seine Erhebung einzuhaltende Jahresfrist
GO gewahrt. Die Wasserschutzgebietsverordnung vom
halb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2021 – 4 BN 3.21 –, juris Rn. 4 und vom 27. September 2021 – 4 BN 17.21 –, juris Rn. 4). Die Antragsbefugnis fehlt daher nur dann, wenn unter Zugrundelegung
Antragsvorbringens Rechte
Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom
halb ohne Belang, weil die Antragstellerin unbestritten jedenfalls durch die Beschränkung der mineralischen Düngung gemäß § 3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.5 WSGVO beschwert ist und bereits damit der volle Prüfungsumfang
Normkontrollverfahrens als objektives Rechtskontrollverfahren eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass der zuständige Normgeber eine neue Regelung mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Vorschriften trifft (BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 – 4 CN 3.01 –, juris Rn. 10). Hier besteht die Möglichkeit, dass die Antragstellerin ihre Rechtsposition bei einer Unwirksamkeit der aktuell geltenden Wasserschutzgebietsverordnung verbessern kann. Dies gilt auch in Anbetracht
Umstandes, dass bereits vor Inkrafttreten der Wasserschutzgebietsverordnung DD große beziehungsweise sogar größere Teile der betroffenen Feldblöcke der Antragstellerin durch das Wasserschutzgebiet EE, das mit Inkrafttreten der angegriffenen Verordnung aufgehoben wurde, Düngebeschränkungen unterlegen waren. So lagen 237,94 ha der landwirtschaftlichen Fläche der Antragstellerin in Schutzzone III und 3,11 ha in Schutzzone II
Wasserschutzgebietes EE, während nunmehr nur noch 149,22 ha der landwirtschaftlichen Fläche der Antragstellerin in Schutzzone III und 0,08 ha in Schutzzone II
Wasserschutzgebietes DD liegen. Ungeachtet der Frage, welchen konkreten Beschränkungen die Antragstellerin durch das Wasserschutzgebiet EE unterlegen war und ob sich angesichts der deutlichen Reduzierung der betroffenen Flächen die Rechtsposition der Antragstellerin durch die Festsetzung
Wasserschutzgebietes DD im Vergleich zum Wasserschutzgebiet EE gegebenenfalls sogar verbessert hat, steht dieser Umstand einem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Hier wäre bei Unwirksamkeit der Verordnung im Sinne einer tatsächlichen Prognose nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner das Wasserschutzgebiet EE mit seinen Gebietsgrenzen und Einschränkungen fortbestehen lässt, sondern vielmehr der Erlass einer überarbeiteten Wasserschutzgebietsverordnung DD mit für die Antragstellerin gegebenenfalls günstigeren rechtlichen Vorgaben (vgl. zur Parallelproblematik bei Bebauungsplänen BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1992 – 4 N 2.91 –, juris Rn. 10). Das ist schon
halb zu erwarten, weil die Wasserfassung EE bereits stillgelegt worden ist. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang
Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom
Bundes vom 26. Mai 2017 enthält die angegriffene Verordnung stärkere Einschränkungen – zum Teil werden 50 % bis 80 %
nach der Düngeverordnung ermittelten Gesamtstickstoffbedarfs festgesetzt –, sodass sich weder aus dem Regelungshalt der Bundes- noch der (bisherigen) Landesdüngeverordnung Umstände ergeben, die gegen das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses sprechen. B. Randnummer 42 Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. I. Randnummer 43 Die angegriffene Verordnung ist formell rechtmäßig. Randnummer 44 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war vor Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung keine Strategische Umweltprüfung (SUP) nach den §§ 33 ff. UVPG erforderlich. Eine SUP ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die in der Anlage 5 Nr. 1 aufgeführt sind (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 UVPG, „obligatorische SUP“) oder die in der Anlage 5 Nr. 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung
Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 UVPG, „SUP bei Rahmensetzung“). Bei nicht unter § 35 Abs. 1 UVPG fallenden Plänen und Programmen ist eine SUP nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulassung von in der Anlage 1 („Liste UPV-pflichtiger Vorhaben“) aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall i. S.
4 UVPG voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (§ 35 Abs. 2 Satz 1 UVPG). Randnummer 45 Die Regelung dient der Umsetzung der entsprechenden unionsrechtlichen Vorschrift
Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL). Der unionsrechtliche Begriff „Pläne und Programme“ bezieht sich auf jeden Rechtsakt, der dadurch, dass er Regeln und Verfahren festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (EuGH, Urteil vom
Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom
1 Nr. 1 oder 2 i. V. m. Anlage 5 Nr. 1 oder Nr. 2 UVPG eine Strategische Umweltprüfung vorgesehen ist. Ebenso sind die Voraussetzungen
2 UVPG nicht erfüllt. Die Verordnung setzt keinen Rahmen für eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in Anlage 1 UVPG aufgeführt sind und nach einer Vorprüfung im Einzelfall i.S.
4 UVPG voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Das ist auch nicht Zweck der Verordnung. Die Verordnung regelt zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung verbotene oder beschränkt zulässige Handlungen in den Schutzzonen. Die Verordnung enthält keinerlei (detaillierte) Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung von Projekten, die in Anlage 1
UVPG bzw. in den Anhängen I und II der UVP-RL aufgeführt sind (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – C-300/20 –, juris Rn. 70). Soweit die Antragstellerin auf Nr. 13.3 (Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung), Nr. 13.4 (Tiefenbohrung zum Zweck der Wasserversorgung) und Nr. 13.5 (Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien) der Anlage 1 abstellt und die Düngemittelanwendung damit gleichsetzen möchte, weil diese durch die Einbringung von Nährstoffen eine Änderung
materiellen Zustands im Boden bewirkt, so dringt sie damit nicht durch. Für eine Ausweitung der Prüfpflicht auf Projekte, die nicht in Anlage 1
UVPG bzw. in den Anhängen I und II der UVP-RL aufgeführt sind, findet sich weder im Normtext noch in der zitierten Rechtsprechung ein Anknüpfungspunkt. Schließlich dringt die Antragstellerin auch nicht damit durch, dass § 3 Abs. 1 WSGVO i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.12 (Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände) Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 Satz 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 7.1 bis 7.10 (Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Intensivhaltung von Hennen, Junghennen, Mastgeflügel, Truthühnern, Rindern, Kälbern, Mastschweinen, Sauen, Ferkeln und Pelztieren) beträfen. § 3 Abs. 1 WSGVO i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.12 regelt insoweit nur, dass die Errichtung in Schutzzone III erlaubt ist, wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend Nr. 1.1 und 1.2. in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist. Eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte, insbesondere hinsichtlich
Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom
Wasserschutzgebiets in zweierlei Hinsicht Grenzen gesetzt. Zum einen ist ein „Zuviel“ an Schutz unzulässig; die mit der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse aus Art. 14 Abs. 1 GG muss von den Betroffenen nur hingenommen werden, wenn von ihrem Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom
verfahrensgegenständlichen Wasserschutzgebiets. 1. Randnummer 51 Die Schutzwürdigkeit
geförderten Wasservorkommens ist gegeben. Randnummer 52 Ein Wasservorkommen ist schutzwürdig, wenn es nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist. Umgekehrt fehlt es an der Schutzwürdigkeit, wenn trotz Schutzanordnungen, z. B. aus hydrologischen oder geologischen Gründen, eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung
Wassers zu befürchten ist und eine Trinkwassernutzung daher ausscheidet (vgl. VGH München, Urteil vom
Wasservorkommens nach seiner chemischen Beschaffenheit oder seiner hygienischen oder geschmacklichen Eignung für Trinkwasserzwecke befürchtet werden müsste. Davon ist angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2015 – 3 S 166/14 –, juris Rn. 41). Dabei ist es vernünftigerweise geboten, zumindest abstrakte Gefährdungen für das Trinkwasser vorsorglich auszuschließen,
Nachweises einer konkreten Gefährdung bedarf es nicht. Vielmehr sollen Verordnungen über Wasserschutzgebiete bestimmten typischerweise gefährlichen Situationen begegnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2015 – 3 S 166/14 –, juris Rn. 41). a. Randnummer 55 Qualitativ wäre ohne die Festsetzung
angegriffenen Wasserschutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung der chemischen Beschaffenheit oder hygienischen oder geschmacklichen Eignung
unter Schutz gestellten Wasservorkommens für Trinkwasserzwecke zu befürchten. Randnummer 56 Ziel der Festsetzung
Wasserschutzgebietes ist der Schutz
Grundwassers vor Belastungen. Dabei geht es vorliegend in erster Linie um den Schutz vor übermäßigem Nitrateintrag ins Grundwasser. Nitrat ist eine wasserlösliche Verbindung aus Stickstoff und Sauerstoff und eine Form, in der Stickstoff für Pflanzen als Dünger direkt verfügbar ist. Ein erhöhter Nitratgehalt im Grundwasser ist problematisch für die Nutzung als Trinkwasser. Der Grenzwert für Nitrat im Trinkwasser beträgt europaweit 50 mg Nitrat / l und wurde primär zum Schutz vor Säuglingen vor einer potenziell lebensgefährlichen Methämoglobinämie (Sauerstoffunterversorgung, auch Säuglingszyanose oder blue infant syndrom genannt) festgelegt (World Health Organization, Nitrate and Nitrite in Drinking-water, 2016, S.11 der deutschen Arbeitsübersetzung). Über das Grundwasser kann Nitrat zudem in Oberflächengewässer gelangen (z. B. Feuchtbiotope, Flüsse, Seen) und dort zu einer Eutrophierung mit Algenwachstum, Sauerstoffmangel (i. V. m. Fischsterben) und einer Veränderung der Artzusammensetzung beitragen. Der Nitrateintrag in die Oberflächengewässer stammt zu 30 % aus dem Grundwasser (BMEL & BMUV, Bericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, 2024, S. 6). Randnummer 57 An der Wasserfassung DD lag der Nitratwert im Grundwasser ausweislich zweier Analysen
Rohwassers im Jahr 2018 unter der Nachweisgrenze. Der anthropogene Einfluss manifestiert sich aber in hohen Sulfatkonzentrationen (131 bis 156 mg/l, vgl. LUNG, Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 unter Bezugnahme auf die Analysen
Rohwassers). Ausweislich einer Stellungnahme der LFB vom 13. September 2019 zeigt die Entwicklung der Sulfat- und Nitratgehalte im Grundwasserförderhorizont der Wasserfassung DD sehr niedrige Nitrat- bei gleichzeitig sehr stark steigenden Sulfatgehalten. Im Vergleich zu mittleren Sulfatgehalten aus Wasserfassungen
Landes Mecklenburg-Vorpommern seien – so Herr V. von der LFB – diese Sulfatgehalte als sehr hoch einzustufen. Diese Situation sei typisch für Grundwassermessstellen, die durch einen intensiven Pyrit-Abbau und damit die Reduktion von Nitrat und die Oxidation von Schwefel gekennzeichnet seien. Dies bedeute, dass in der Grundwasserfassung DD offenbar von einem seit längerem andauernden Nitrateintrag auszugehen sei, der diese bodenchemischen Prozesse auslöse und aufrechterhalte. Durch den fortlaufenden Abbau
durch die Landnutzung eingetragenen Nitrats werde das im Boden vorhandene Pyrit zunehmend abgebaut, sodass der Boden sein Potential zur Reduktion von Nitrat in elementaren Stickstoff verliere. Sei der Pyrit-Vorrat im Boden verbraucht, werde der natürliche bodenchemische Prozess der Nitratreduktion eingestellt und es komme zu einem ungehinderten Eintrag von Nitrat in das Grundwasser. Diese Ausführungen
fachkundigen Mitarbeiters der landwirtschaftlichen Beratungsstelle, die das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt wegen ihrer besonderen Fachkunde beigezogen hat, ist für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar und plausibel. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht die Annahme steigender Sulfatwerte in der Stellungnahme
LUNG vom 12. Oktober 2018 auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen
LUNG in einer früheren Stellungnahme vom
Antragsgegners sind plausibel und stehen im Einklang mit übrigen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen. Unter bestimmten Umweltbedingungen (u. a. Sauerstoffmangel) können Böden natürlicherweise Nitrat abbauen (sog. Denitrifikation). Da bei diesem Abbauprozess bestimmte Chemikalien irreversibel verbraucht werden, ist das natürliche Nitratabbauvermögen
Bodens begrenzt. Nach Erreichen der Kapazität können die Nitratwerte im Grundwasser stark ansteigen (sog. Nitratdurchbruch, der schon seit Langem für verschiedene Regionen dokumentiert wird; vgl. Forschungszentrum Jülich, Fortführung der Nährstoffmodellierung Mecklenburg-Vorpommern, Endbericht 2020, S. 133; Umweltbundesamt, Wieviel zahlen Trinkwasserkunden für die Überdüngung? 2017, S. 1). Zudem können bei der natürlichen Denitrifikation Reaktionsprodukte wie Eisen, Sulfat, Hydrogenkarbonat und Schwermetalle entstehen, die sich nachteilig auf die Wasserqualität auswirken und ebenfalls zu erhöhten Aufbereitungskosten führen (vgl. Umweltbundesamt, Wieviel zahlen Trinkwasserkunden für die Überdüngung? 2017, S. 7). Daher sollen auch bei denitrifizierenden Verhältnissen die Nitrateinträge in das Grundwasser begrenzt werden, selbst wenn dort häufig Nitratwerte unter 50 mg/l gemessen werden. Um die Grenzwerte im Grundwasser langfristig einzuhalten und das Denitrifikationspotenzial zu erhalten, soll die Nitratkonzentration bereits im Sickerwasser unter 50 mg/l liegen (vgl. Umweltbundesamt, Verminderung der Nitratbelastung
Grundwassers, 2016, S. 52; Forschungszentrum Jülich, Fortführung der Nährstoffmodellierung Mecklenburg-Vorpommern, Endbericht 2020, S. 133). Randnummer 58 Diese Feststellungen rechtfertigen im Sinne eines vorbeugenden Grundwasserschutzes ohne Weiteres die Annahme, dass die Ausweisung
streitgegenständlichen Wasserschutzgebiets geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung
in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke i. S. einer abstrakten Gefährdung zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Randnummer 59 Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, dass der genutzte Grundwasserleiter ausweislich
Hydrogeologischen Gutachtens der Q mbH vom 31. Januar 2008 bereits sehr gut geschützt und die Ausweisung
Schutzgebietes
halb entbehrlich sei, vermag dies nicht zu überzeugen und kann die Annahme der Schutzbedürftigkeit
vorliegenden Grundwasserleiters nicht erschüttern. Zwar führt das Gutachten aus, dass in DD – ebenso wie im gesamten nördlichen Bereich der Halbinsel RR – der Grundwasserleiter unter einer geschlossenen Geschiebemergeldeckschicht mit einer Gesamtmächtigkeit von ca. 15-30 Metern lagere und
halb sehr gut vor anthropogenen Verunreinigungen geschützt sei. Die Gutachter selbst schlussfolgern daraus jedoch lediglich die Möglichkeit
Entfalls der Schutzzone II, verneinen aber nicht die Schutzbedürftigkeit
Grundwassers als solche. Hinzu kommt, dass ausweislich der Hydrogeologischen Stellungnahme
LUNG vom 25. April 2022 die Schutzfunktion
benannten Geschiebemergels in der Vergangenheit überbewertet worden sei, da die Feststellungen im Hydrogeologischen Gutachten vom
vorherigen Wasserschutzgebietes EE nicht ausreichend gewesen wären. Dazu stellt die untere Wasserbehörde in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2018 fest, dass die auf Grundlage
Kreistagsbeschlusses im Jahr 1977 festgelegten Schutzbestimmungen für das Wasserschutzgebiet EE einen ausreichenden Schutz
genutzten Grundwasservorkommens nicht mehr gewährleisteten. Zum Zeitpunkt der Festsetzung
Trinkwasserschutzgebietes EE seien insbesondere bestimmte Entwicklungen wie der verstärkte Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder der Einsatz von Erdwärmesonden nicht absehbar gewesen. b. Randnummer 61 Das in der Wasserfassung DD geförderte Wasser wird auch quantitativ für die öffentliche Wasserversorgung benötigt, d. h. es besteht ein entsprechender gegenwärtiger oder künftiger Wasserbedarf der Allgemeinheit, der aus dem Wasservorkommen gedeckt werden soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
durchschnittlichen Wasserverbrauchs pro Einwohner, der landwirtschaftlichen Produktion, einer Entwicklungsreserve, Eigenbedarf und Wasserverlust erfolgt und hat dabei die jeweiligen Berechnungsansätze gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 410 – technische Regel für die Trinkwasserversorgung in Deutschland, die Kennwerte und Einflussgrößen zur Ermittlung
Wasserbedarfs festlegt – zugrunde gelegt. Ferner wurden die zu erwartenden baulichen und touristischen Entwicklungen im Versorgungsgebiet einbezogen und ein durchschnittlicher Gesamtwasserbedarf von 276,99 m³ errechnet, der dann auf 300 m³ aufgerundet worden ist. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass die angenommenen Zahlen von 377 Hotel- und Pensionsbetten, 156 Privatvermietungsbetten und durchschnittlich 3.500 Tagesgästen pro Tag nicht nachvollziehbar und viel zu hoch angesetzt seien, dringt sie damit nicht durch. Auf die Einwendung unter anderem der Antragstellerseite im Anhörungsverfahren hin wurde zum ersten Erörterungstermin am 8. April 2019 die Wasserbedarfsermittlung nochmals konkretisiert und insbesondere der aktuelle Bettenbestand und der geplante Bettenbestand gesondert ausgewiesen. Diesbezüglich wurden weiterhin bereits vorhandene und geplante B-Plangebiete vorgestellt, jeweils hinsichtlich der geplanten Bettenzahl konkret ausgewiesen und Schätzungen zu der – nicht erfassten – Anzahl der Tagestouristen dargestellt. Hinsichtlich der prognostizierten Zahl an Tagestouristen hält der Senat die Vorgehensweise der unteren Wasserbehörde für plausibel und ausreichend. Da nach Auskunft
statistischen Landesamtes und der Tourismuszentrale Rügen GmbH keine Zählungen von Tagestouristen in der Region durchgeführt werden, wurden Presseberichte über Besucherzahlen ausgewertet sowie Touristenführer / Bürgermeister nach einer persönlichen Einschätzung befragt. Der Umstand, dass die vorgelegte Wasserbedarfsermittlung damit auch auf Erfahrungswerten der beteiligten Behörden und Schätzungen der Entscheidungsträger beruht, führt nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Prognose, sondern ist aus Gründen der Praktikabilität und aufgrund tatsächlicher Grenzen der Machbarkeit hinzunehmen. Die Annahme von 3.500 Tagesgästen ist angesichts der in den vorgestellten Presseberichten geschätzten Zahl von 600.000 bis 800.000 jährlichen Besuchern im Jahr 2018 und der – allgemein bekannt – für Urlauber sehr attraktiven und sich touristisch stets weiter entwickelnden Region um das FF auf Rügen auch nicht derart überzogen, dass das Prognoseergebnis nicht mehr einleuchtend wäre. Zudem wurde berücksichtigt, dass der Wasserverbrauch der Tagestouristen mit 30 l/d deutlich geringer prognostiziert wurde als für Einwohner mit 120 l/d. Soweit die Antragstellerin weiterhin bemängelt, dass einzelne Bebauungspläne bis jetzt nicht in der 2019 dargestellten Form aufgestellt worden sind, vermag dies an der Plausibilität der im Festsetzungsverfahren für das Wasserschutzgebiet aufgestellten Bedarfsprognose nichts zu ändern. Das Nichteintreffen prognostizierter Ereignisse ist nicht gleichzusetzen mit der Fehlerhaftigkeit einer Prognose. Randnummer 64 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Möglichkeit der Notversorgung in Bezug auf einen Ausfall
Wasserwerkes TT als zusätzliches Argument für die vorliegende Entnahmemenge angeführt hat. Da bereits die übrigen dargelegten Bedarfe den angegriffenen Wasserbedarf ausreichend plausibilisieren, war der Antragsgegner auch nicht gehalten, konkrete Berechnungen für den Krisenfall vorzulegen. Gleiches gilt für die Aussage
Antragsgegners, dass der durch den Klimawandel bevorstehende Anstieg
Meereswasserspiegels das verfügbare Dargebot in der Wasserfassung TT beeinflusse und die Möglichkeit der Kompensation durch den Aufbau eines Verbundsystems mit dem Versorgungsgebiet DD bestehe. Randnummer 65 Die prognostizierte Entnahmemenge steht auch im Einklang mit der wasserrechtlichen Erlaubnis der unteren Wasserbehörde vom 14. April 2021, die dem ZWAR eine Entnahmemenge von 300 m³/d für die zwei Brunnen der Wasserfassung DD gestattet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist diese – jedenfalls ihr gegenüber im Übrigen auch bereits in Bestandskraft erwachsene – Genehmigung nicht inzident auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung
Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 12. Oktober 1995 – 22 B 91.231 – BeckRS, Rn. 1b), wonach unter Umständen die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nicht erforderlich sein könnte, wenn das Grundwasser aus Naturschutzgründen für die öffentliche Wasserversorgung nicht verfügbar wäre. In dem dort zu entscheidenden Fall hatte die höhere Naturschutzbehörde im Rahmen
Festsetzungsverfahrens für das Wasserschutzgebiet erhebliche Bedenken gegen die später beabsichtigte Wasserentnahme angemeldet, sodass im Raum stand, dass die für das Zutagefördern von Grundwasser erforderliche wasserrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden könnte. Vorliegend bestand und besteht allerdings fortlaufend die wasserrechtliche Genehmigung zur Wasserentnahme an der Wasserfassung DD – vormals sogar im Umfang von 1.000 m³/d –, sodass im Festsetzungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass die Schutzgebietsausweisung aus tatsächlichen Gründen, nämlich der Unmöglichkeit der Wasserentnahme, nicht erforderlich gewesen wäre. 3. Randnummer 66 Weiterhin wurde auch die räumliche Ausdehnung
Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Randnummer 67 Die gerichtlich voll überprüfbare Erforderlichkeit der Schutzgebietsfestsetzung setzt der räumlichen Ausdehnung
Schutzgebiets Grenzen. Der Verordnungsgeber muss sich bei der Abgrenzung
Wasserschutzgebiets – soweit möglich – an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen
Wassereinzugsgebiets orientieren. Eine solche Grenzziehung trifft indessen auf praktische Schwierigkeiten. Die Ermittlung der Grenze
Wassereinzugsgebiets ist aus der Natur der Sache bei Wahrung eines angemessenen Verwaltungsaufwands mit fachlichen Unsicherheiten behaftet. Die Behörde darf sich folglich mit wissenschaftlich abgesicherten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen (vgl. BVerwG, Urteil vom
angegriffenen Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen rechtlich nicht zu beanstanden. Die konkreten Grenzziehungen erfolgten aufgrund der Empfehlungen
Hydrogeologischen Gutachtens vom 31. Januar 2008 und sind ausweislich
Abwägungsvermerks
Antragsgegners vom
geringsten Eingriffs sein und sie müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn entsprechen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
1 Satz 2 GG die verfassungsrechtlichen Eigentumspositionen betroffener Grundstückseigentümer ein. Der Verordnungsgeber muss dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung
Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch in gleicher Weise dem Sozialgebot
2 GG Rechnung tragen. Für Grundstücke im räumlichen Umgriff eines Wasserschutzgebiets ergibt sich eine solche „Sozialpflichtigkeit" bzw. „Situationsgebundenheit“ dann, wenn sie zur Trinkwasserversorgung tatsächlich benötigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
geförderten Grundwasservorkommens den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen einräumt hat (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
Privateigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) als auch dem Sozialgebot
2 GG Rechnung getragen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Abwägungsvermerk
Antragsgegners vom 19. Juni 2020 und der dem Abwägungsvermerk vorausgegangenen fachtechnischen Stellungnahme
StALU Vorpommern zur Festsetzung
Wasserschutzgebietes der Wasserfassung DD vom 18. Oktober 2019, in der nicht nur insbesondere alle im Anhörungsverfahren erfolgten Einwendungen betroffener Bürger zusammenfassend dargestellt werden, sondern auch – durch die Gegenüberstellung bzw. den Abgleich mit wissenschaftlichen Erkenntnissen und fachlichen Stellungnahmen insbesondere der LFB – ins Verhältnis mit den Zielen der Schutzgebietsfestsetzung gebracht wurden. Darüber hinaus ergibt sich aus den Anhörungsunterlagen sogar, dass konkrete Vorschläge und Formulierungswünsche der Einwender in die Verordnung aufgenommen wurden. Randnummer 75 Insbesondere sind auch die von der Antragstellerin konkret gerügten Festsetzungen betreffend die Reduzierung der organischen und mineralischen Stickstoff-Düngung auf 80 % sowie der organischen Düngung von Winter-/Sommergetreide und Leguminosengemenge auf 50 % (vgl. § 3 Abs. 1 WSGVO i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.1, Nr. 1.2, Nr. 1.5 WSGVO) nicht zu beanstanden und wahren das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Randnummer 76 Soweit die Antragstellerin im Wesentlichen einwendet, dass die Beschränkungen der Landwirtschaft auf unzureichenden wissenschaftlichen Annahmen beruhten, sie die Verantwortlichkeit der Landwirtschaft für Nitrateinträge anzweifelt und die vom Antragsgegner dargestellten Szenarien und Berechnungen als nicht geeignet für den Beleg der konkret gewählten Maßnahmen kritisiert, dringt sie damit nicht durch. Randnummer 77 Bei der Beurteilung der Frage, ob die vorliegende Düngebeschränkung dazu geeignet ist, langfristig die Nitratbelastung
Grundwassers zu reduzieren, ist die Rechtsanwendung auf fachwissenschaftliche – insbesondere ökologische, hydrologische und landwirtschaftliche – Expertise angewiesen. Aus den dem Senat vorliegenden fachwissenschaftlichen Erkenntnismitteln ist nicht erkennbar, dass hinsichtlich der konkreten Beschränkungsart und Randnummer 78 -höhe eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards bestehen. Randnummer 79 Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine fachwissenschaftliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits
halb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder "strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. Randnummer 80 Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
Bedarfs als fachlich plausibel dar und ist demnach nicht zu beanstanden. Randnummer 83 Pflanzen benötigen Stickstoff für ihren Stoffwechsel und nehmen diesen in erster Linie in Form von Nitrat auf, das in begrenzten Mengen natürlich im Boden vorkommt (vgl. BMEL, Nitrat im Grundwasser – was hat die Landwirtschaft damit zu tun? Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, 2025, https://www.landwirtschaft.de/umwelt/natur/wasser/nitrat-im-grundwasser-was-hat-die-landwirtschaft-damit-zu-tun). Zur Ertragssteigerung werden im Pflanzenbau stickstoffhaltige Düngemittel in Form von synthetischem Mineraldünger, organischem Dünger (tierische Ausscheidungen, Substrate aus Biogasanlagen) oder Kombinationen davon (organisch-mineralischer Dünger) auf die Felder ausgebracht (Spiess et al., Einfluss von organischer und mineralischer Düngung auf die Nährstoffauswaschung, 2011, S. 376; BMEL, Nitrat im Grundwasser – was hat die Landwirtschaft damit zu tun? Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, 2025, https://www.landwirtschaft.de/umwelt/natur/wasser/nitrat-im-grundwasser-was-hat-die-landwirtschaft-damit-zu-tun). Ein Teil
zugeführten Stickstoffs wird durch das Erntegut wieder entzogen (vgl. Spiess et al., Einfluss von organischer und mineralischer Düngung auf die Nährstoffauswaschung, 2011, S. 376; BMEL & BMUV, Bericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, 2024, S. 83 ff.). Der Anteil an Nitrat, den die Pflanzen nicht verbrauchen und der nicht im Boden abgebaut oder gebunden wird (Stickstoffüberschuss), gelangt mit dem Niederschlagswasser in das Grundwasser, in Flüsse und Seen oder entweicht als Ammoniak und Lachgas in die Atmosphäre (vgl. BMEL, Nitrat im Grundwasser – was hat die Landwirtschaft damit zu tun? Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, 2025, https://www.landwirtschaft.de/umwelt/natur/wasser/nitrat-im-grundwasser-was-hat-die-landwirtschaft-damit-zu-tun). Nach Berechnungen in Mecklenburg-Vorpommern sind die Stickstoffüberschüsse aus der landwirtschaftlichen Düngung mit einem Anteil von 67 % die Hauptquelle für den Stickstoffeintrag in die Grund- und auch Oberflächengewässer (vgl. Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, Nitrat im Grundwasser, September 2017). Randnummer 84 V. (LFB) führt zu den im Festsetzungsverfahren durchgeführten Modellrechnungen in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2019 aus: Randnummer 85 „Mit der Reduzierung der Stickstoffmengen soll der im Rahmen der Stickstoffdüngung erlaubte Stickstoffüberhang so gering wie möglich gehalten werden. […] In den nachfolgenden Beispielrechnungen wird ersichtlich, wie sich eine Reduzierung der Stickstoffdüngung trotz
gleichzeitigen Rückgangs der Erträge auf die Stickstoffsalden der im WSG angebauten Kulturen auswirkt. Verglichen werden die maximal zulässige Düngung nach DüV mit zwei Szenarien mit 10 bzw. 20 % Ertragsverlust in Folge der Reduzierung der N-Düngung um 20 %. Es wird deutlich, dass bei Ausschöpfung der nach DüV maximal zulässigen N-Mengen durchaus problematische N-Überhänge in Bezug auf eine mögliche Grundwasserbelastung resultieren können (32 kg N/ha im Durchschnitt der Fruchtfolge). Bei einer Beibehaltung der Stickstoffdüngung von 100 % würde damit ein Stickstoffsaldo entstehen, das eine nachteilige Beeinflussung der Stickstoffauswaschung erwarten lässt. Dies gilt es, mit einer angepassten Düngung zu vermeiden.“ Randnummer 86 Die durchgeführten Berechnungen dienen der Prognose der Auswirkungen reduzierter Düngung auf den Stickstoffüberschuss. Es wird eine einfache Stickstoffbilanz berechnet, wie sie auch beispielsweise im Nitratbericht 2024 der Bundesregierung Anwendung findet. Zur Quantifizierung
potentiellen Einflusses der Stickstoffdüngung auf die Umwelt werden Stickstoffbilanzen berechnet. Der dazu herangezogene Bilanzsaldo, hier der Flächenbilanzsaldo, ergibt sich rechnerisch aus der Differenz von Stickstoffzufuhr und der Stickstoffabfuhr je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (vgl. BMEL & BMUV, Bericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, 2024, S. 83). Da sich bei einer reduzierten Düngung ein niedrigerer Ertrag einstellen kann, wodurch die Stickstoffabfuhr wiederum vermindert wird, wird eine Bilanzierung bei verschiedenen Ertrags-Szenarien unternommen (vgl. LMS Agrarberatung GmbH, Regionalisierte Flächenbilanzen für Stickstoff auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in Mecklenburg-Vorpommern. Im Auftrag
Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt M-V, 2020, S. 92). Bei den Annahmen handelt es sich um Szenarioparameter, die dazu dienen sollen, die Auswirkung einer reduzierten Düngung auf das Ertragsniveau in der Stickstoff-Bilanzierung zu berücksichtigen. Welcher Ernteertrag und somit Stickstoff-Überschuss sich in der Realität einstellen wird, hängt auch stark von der Witterung ab (vgl. BMEL & BMUV, Bericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, 2024, S.85), weshalb prognostizierte Szenarien nur als grobe Orientierung dienen können. Dies ist aus tatsächlichen Gründen hinzunehmen und führt nicht zu einer mangelnden Plausibilität der Berechnung. Randnummer 87 Die von der LFB für die WSGVO DD dargestellten Annahmen finden zudem eine Stütze im übrigen fachwissenschaftlichen Diskurs. Randnummer 88 Die Reduzierung der Stickstoffdüngung um 20 % ist eine geeignete Maßnahme zum Schutz
Grund- und Trinkwassers. Dabei ist zu beachten, dass die Reduzierung einer Stickstoffdüngung allein die Nitratbelastung nicht in ausreichendem Maße senken kann, sondern weitere flankierende Maßnahmen wie die Anpassung von Fruchtfolgen notwendig sind. Zudem hängt das tatsächliche Reduktionsergebnis immer auch von standortspezifischen Faktoren wie Wetter und konkreten Bodenzusammensetzungen ab. Mit einer moderaten Absenkung der Stickstoffdüngung in Verbindung mit angepassten Fruchtfolgen geht eine Reduzierung
Stickstoffüberschusses einher (vgl. Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Minderung diffuser Nährstoffausträge aus drainierten landwirtschaftlichen Flächen, 2021, S. 34, Abb. 18). Auf Versuchsflächen in Mecklenburg-Vorpommern lag im mehrjährigen Mittel die Nitrat-Fracht im Sickerwasser bei 80 % mineralischer Düngung unter den 100 %-Düngungs-Varianten, wobei sich jährlich hohe Schwankungen einstellen können (Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Minderung diffuser Nährstoffausträge aus drainierten landwirtschaftlichen Flächen, 2021, S. 19, S. 31 Abb. 16). Eine aktuellere Auswertung der Versuchsflächen der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern kommt zu dem Ergebnis, dass eine höhere Düngung zur einer höheren Nitratkonzentration und Stickstoff-Fracht führt. Bis auf die Sickerwasserperiode 2024/25 – und hier offenbar nur bei Wintergerste – weisen die Ergebnisse der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht darauf hin, dass eine Gefahr von höheren Stickstoff-Austrägen bei einer Reduktion der Düngung um 20% besteht (vgl. Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Drainfit: Getreide oben, Wasser unten. Nitrat besser managen. Mitteilungen der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei, 2023, Heft 64 sowie Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Jahresbericht 2025, Sickerwassermessungen in W.). Bereits mäßig reduzierte Stickstoffausbringungsmengen können zu einer Verringerung der Nitrat-Konzentrationen und geringeren kumulativen Auswaschungsverlusten beitragen, ohne dass es zu signifikanten Ertrags- oder Qualitätseinbußen kommt (vgl. Kühling, I. et al., Effects of Adapted N-Fertilisation Strategies on Nitrate Leaching and Yield Performance of Arable Crops in North-Western Germany, S. 12 der deutschen Arbeitsübersetzung). Die größten Effekte für den Grundwasserschutz werden durch die Kombination von Stickstoff-Düngungsreduzierung und konsequentem Fruchtwechsel erreicht, allerdings mit massiven Einkommensverlusten von etwa 200 €/ha Ackerfläche. Die Reduzierung der Stickstoff-Düngungshöhe um 20 % stellt zwar im Vergleich dazu einen moderaten Einkommensverlust für die Landwirtschaft dar, die Studienergebnisse belegen aber auch deren begrenzte Zieleffizienz (vgl. Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Drainfit: Getreide oben, Wasser unten. Nitrat besser managen. Mitteilungen der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei, 2023, Heft 64, S. 94). Allein der Umstand, dass andere Maßnahmen wie insbesondere eine angepasste Fruchtfolge unter Umständen sogar größere Effekte als die vorliegenden Maßnahmen haben, ändert jedoch nichts daran, dass auch die hier konkret umgesetzte Düngebeschränkung geeignet und plausibel ist. Randnummer 89 Eine weitere Reduzierung der Stickstoffdüngung auf 50 % bei Leguminosengemenge – ein Mischfruchtanbau aus Hülsenfrüchten (Leguminosen) und anderen Kulturen – steht im Einklang mit dem Umstand, dass für Leguminosengemenge im Allgemeinen weniger Dünger benötigt wird als für Reinkulturen ohne Leguminosen, da Leguminosen Luftstickstoff fixieren können (vgl. Finckh et al., Deutsche Agrarforschungsallianz, Fachforum Leguminosen, 2024, S. 3). Leguminosen selbst benötigen keine Stickstoffdüngung (vgl. Bundesinformationszentrum Landwirtschaft, Wie viel Stickstoff liefern Leguminosen im Ackerbau? 2023, https://www.praxis-agrar.de/pflanze/ackerbau/kulturpflanzenvielfalt-und-fruchtfolge/wie-viel-stickstoff-liefern-leguminosen-im-ackerbau). Randnummer 90 Die mit den Handlungseinschränkungen verbundenen Erschwernisse und Mehrkosten folgen der „Situationsgebundenheit“ der Grundstücke und sind verhältnismäßig (zu der Reduzierung der Stickstoffdüngung um 20 % in den nitratbelasteten Gebieten nach § 13a DüV so auch BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2025 – 10 CN 3.25 –, juris Rn. 45). Es liegt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch keine ungerechtfertigte Gleichsetzung mit solchen Gebieten vor, bei denen im Rahmen
bundeseinheitlichen Düngerechts eine Nitratbelastung positiv festgestellt wurde. Die Düngeverordnung legt bundesweite Mindeststandards zum Schutz der Gewässer vor Nährstoffeinträgen fest. Vorliegend geht es aber um Festsetzungen in einem Wasserschutzgebiet, in dem weitergehende Anforderungen aufgestellt werden können, soweit das zum Schutz der Trinkwasserversorgung notwendig ist. Gemäß § 52 Abs. 1 WHG können in Wasserschutzgebieten Handlungen verboten oder eingeschränkt werden, soweit es zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Die Düngung als Bestandteil der landwirtschaftlichen Nutzung kann demnach auch stärker eingeschränkt bzw. unter engeren Voraussetzungen beschränkt werden als nach der Düngeverordnung. Angesichts
höchstrangigen Allgemeinwohlbelangs
Trinkwasserschutzes und der dargestellten hohen Gefahren durch den landwirtschaftlich bedingten Nitrateintrag ins Grundwasser sind die über die Düngeverordnung noch einmal hinausgehenden Festsetzungen im Wasserschutzgebiet noch zumutbar und damit verhältnismäßig. Damit kommt es auf eine feldblockgenaue Auswertung der Nitratwerte ebenso wenig an wie auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche Feldblöcke der Antragstellerin zu den belasteten sogenannten roten Gebieten der Düngeverordnung bzw. der – derzeit außer Vollzug gesetzten – Düngelandesverordnung gehören bzw. gehörten. Randnummer 91 Zu konkreten Ertragseinbußen hat die Antragstellerin trotz der inzwischen mehrjährigen landwirtschaftlichen Tätigkeit unter dem bestehen Regelungsregime nichts vorgetragen und über eine pauschale Schätzung im Anhörungsverfahren hinaus auch gegebenenfalls bestehende Vermögenseinbußen nicht konkret beziffert. Randnummer 92 Es besteht zudem die Möglichkeit der Befreiung. Gemäß § 6 WSGVO kann die zuständige Wasserbehörde von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach den §§ 3 bis 5 auf Antrag eine Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG erteilen. Diese Option wurde im zweiten Erörterungstermin am 3. Juli 2019 mit dem StALU Vorpommern und dem Landkreis Vorpommern-Rügen als zuständiger unterer Wasserbehörde ausführlich besprochen und für den Betrieb der Antragstellerin als Möglichkeit für den Fall besprochen, dass der Nachweis gelinge, dass der Stickstoffüberschuss mit anderen Mitteln als der pauschalen Beschränkung der Stickstoffdüngung im tolerierbaren Bereich bleibe. Ferner sehen § 52 Abs. 4 und 5 WHG Ausgleichs- und Entschädigungsregelungen vor. Randnummer 93 Die angefochtenen Regelungen zur Beschränkung der Stickstoffdüngung verstoßen weiterhin nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
1 GG. Der Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr. vgl. BVerfG, Beschluss vom
von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmens enger ist. Er muss nach dem Gleichheitssatz im Sinne der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1985 – 2 BvL 17/83 –, juris Rn. 39 m. w. N.). Randnummer 94 Mit ihrem Einwand, gegenüber Landwirten anderer Bundesländer ungleich behandelt zu werden, weil dort andere bzw. weniger pauschale Düngebeschränkungen in den Wasserschutzgebietsverordnungen bestehen, dringt die Antragstellerin bereits
halb nicht durch, weil Art. 3 Abs. 1 GG normgeberbezogen ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG scheidet aus, wenn die Vergleichsregelungen von unterschiedlichen Normgebern stammen. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ist nur verpflichtet, innerhalb seines Herrschaftsbereichs Gleichheit zu wahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1960 – 1 BvR 239/52 –, juris Rn. 62). Randnummer 95 Soweit die Antragstellerin überdies darauf abstellt, dass sie auch gegenüber Landwirten innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns ungleich behandelt werde, weil beispielsweise die WSGVO UU eine höhere Stickstoffdüngung zulasse, verhilft ihr dies ebenso wenig zum Erfolg. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Sachverhalte tatsächlich vergleichbar sind, d.h. sich die beiden Schutzgebiete in relevanten Punkten wie zum Beispiel den hydrogeologischen Bedingungen, der Gefährdungslage, der Größe und Struktur
Schutzgebiets oder den konkreten Trinkwasserparametern wie Fließgeschwindigkeit oder Tiefe jedenfalls sehr ähnlich sind. Dies wird von der Antragstellerin weder konkretisiert, noch ist dies im Übrigen anzunehmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Gebiet der WSGVO UU, das im westlichen Teil
Landkreises Ludwigslust-Parchim liegt, bezüglich seiner (hydro-)geologischen Bedingungen nicht mit der Nordspitze der Insel Rügen vergleichbar ist. Randnummer 96 Schließlich ist entgegen der Einwendung der Antragstellerin auch keine Benachteiligung darin zu erkennen, dass die konkreten Beschränkungen nicht deckungsgleich mit dem auf der Homepage
Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt jeweils in der aktuellsten Fassung veröffentlichten Muster einer Wasserschutzgebietsverordnung (MusterVO) sind bzw. die Einschränkungen in der streitgegenständlichen Verordnung über die dort vorgeschlagenen Musterfestsetzungen hinausgehen. Musterverordnungen haben keine unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit, sondern dienen dem Verordnungsgeber lediglich als Orientierung und Grundlage für die Gestaltung der konkreten Wasserschutzgebiete. So heißt es im Erlass
Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern zur Festsetzung und Änderung von Wasserschutzgebieten vom 23. Januar 2014 unter Punkt I.2, dass die jeweilige Musterverordnung einen Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen enthält, der nicht abschließend ist, keine Einzelfallprüfung ersetzt und die aufgeführten Verbote und Nutzungsbeschränkungen keinesfalls pauschal angewendet werden dürfen. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner nicht gleichermaßen bei allen Wasserschutzgebietsverordnungen so vorgegangen ist, dass er Einzelfallprüfungen vorgenommen hat. Weiterhin ist den Antrags- und insbesondere Anhörungsunterlagen in den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen, dass eine umfangreiche Einzelfallprüfung der Gegebenheiten vor Ort und in diesem Zusammenhang auch intensive Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Bevölkerung erfolgt ist, die zum Teil zu – im Übrigen dadurch auch von der Musterverordnung abweichenden – Formulierungsänderungen geführt hat. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass dem jüngsten Entwurf keine bezifferte pauschale Düngebeschränkung mehr zu entnehmen sei und sich daraus ableiten lasse, dass die Antragsgegnerseite selbst davon ausgehe, dass dies nicht mehr dem fachwissenschaftlichen Standard entspreche, hat der Antragsgegner dies in der mündlichen Verhandlung verneint und nachvollziehbar erklärt, dass die Musterverordnung das Ziel habe, möglichst allgemein, einfach, verständlich und gleichzeitig flexibel gehalten zu sein und man
halb im aktuellen Entwurf nicht mehr mit konkreten Zahlen arbeite. Bei tatsächlich veränderter Sach- bzw. Erkenntnislage
Antragsgegners als Verordnungsgeber, müsste dies zudem im Rahmen seiner ihm obliegenden Beobachtungs- und Überprüfungspflichten (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 1 KM 189/21 OVG –, juris Rn. 60) gegebenenfalls eine Anpassung der Regelungen erforderlich machen. Randnummer 97 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 98 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Randnummer 99 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe
GO vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.