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Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat 3 M 334/24 OVG Beschluss Sofortige Vollziehung einer Aufhebung zuvor erteilter Bau

Sofortige Vollziehung einer Aufhebung zuvor erteilter Baugenehmigungen und Nutzungsuntersagung; gemeindliches Einvernehmen Leitsatz Wird eine rechtswidrig ohne das erforderliche Einvernehmen der Gemei

§ 1Abs. 9 Bau

NVO Gegenstand besonderer Festsetzungen sein könne. Zudem dürfte die 2007 genehmigte Nutzung durch die von den Antragstellern vorgenommene Nutzungsänderung endgültig aufgegeben worden sein. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB lägen nicht vor. Erforderlich wäre im Fall eines Ensembles, dass der kulturhistorisch bedeutsame Zusammenhang auch in dem jeweiligen Gebäude selbst erkennbar sei. Das fragliche Gebäude sei aber 1997 auf dem Fundament eines bisherigen Stallgebäudes errichtet worden und entspreche optisch einem gewöhnlichen Wohnhaus. Für das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gelte dasselbe wie hinsichtlich der Baugenehmigung vom

  1. Dezember
  2. Randnummer 25 Die Nutzungsuntersagung dürfte sich ebenfalls als rechtmäßig erweisen. Die Wohnnutzung sei infolge der für sofort vollziehbar erklärten Rücknahme der Baugenehmigungen formell illegal. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung bestehe darin, Nachahmungseffekten entgegenzuwirken. Randnummer 26 Gegen den am
  3. August 2024 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am
  4. September 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese am Montag,
  5. September 2024 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet. II. Randnummer 27 Die zulässige Beschwerde ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Nach dem maßgeblichen Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) besteht kein Anlass zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses, soweit das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Aufhebung der Baugenehmigungen abgelehnt hat (1.). Anders verhält es sich hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung der Klage antragsgemäß wiederherzustellen (2.). Randnummer 28
  6. Die geltend gemachten Einwände gegen die für sofort vollziehbar erklärte Aufhebung der Baugenehmigungen führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Randnummer 29 a) Dies gilt zunächst, soweit geltend gemacht wird, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Aufhebung der Baugenehmigungen rechtswidrig. Randnummer 30 aa) Was die Baugenehmigung vom
  7. Dezember 2018 angeht, wird mit der Beschwerde vorgetragen, Grund und Inhalt der Baugenehmigung sei keine Nutzungsänderung mit bauplanungsrechtlicher Relevanz gewesen, sondern lediglich die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb des Wohngebäudes der Gebäudeklasse
  8. Es sei nicht um ein bauplanungsrechtlich relevantes Vorhaben gegangen, sondern um einen lediglich bauordnungsrechtlich relevanten Eingriff in die Gebäudesubstanz. Randnummer 31

(1)Die Beschwerde kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bereits die Baugenehmigung aus dem Jahr 2007 eine Nutzung als Wohngebäude zugelassen habe. Randnummer 32 Insoweit wird vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei bereits 2007 eine Nutzung als Wohngebäude im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BauNVO genehmigt worden. Die aktuelle Nutzung liege innerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzung. Dass unterschiedliche Unterarten der Wohnnutzung vorlägen,

§ 1Abs. 9 Bau

NVO Gegenstand besonderer Festsetzungen sein könnten, treffe nicht zu. In einem Bebauungsplan die Unterart „psychosoziale Wohngruppe“ zuzulassen, während das allgemeine Wohnen ausgeschlossen werde, sei bereits begrifflich nicht möglich, weil die „psychosoziale Wohngruppe lediglich zusätzlich zu allen Komponenten des allgemeinen Wohnens noch die Pflege- und Betreuungskomponente umfasse, für deren zwingende Notwendigkeit keine besonderen städtebaulichen Gründe denkbar seien. Im Übrigen seien auch im Rahmen des familiären Wohnens Pflege und Betreuung umfasst. § 1 Abs. 9 BauNVO lasse anlagen- oder einzelfallbezogene Regelungen nicht zu. Besondere städtebauliche Gründe, die eine einschränkende Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO hätten ermöglichen können, seien umso weniger ersichtlich, als der Gebietscharakter zum Zeitpunkt der Baugenehmigung 2007 auch durch eine Wohnnutzung im benachbarten Gutshaus (A-Straße a, b und

  1. c)geprägt gewesen sei, die zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme durch die Antragsteller noch fortbestanden habe, wobei die Beigeladene zu 1. selbst bis nahezu zum Grundstücksverkauf 2018 weiterhin Wohnraum in dem Gebäude vermietet habe. Randnummer 33 Diese Ausführungen stellen die rechtlichen Annahmen des Senats in seinem Beschluss vom 30. November 2022 – 3 M 304/22 OVG – (juris) nicht in Frage. Dort ist ausgeführt (Rn. 14 ff.): Randnummer 34 „Der Senat kann offen lassen, ob das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den engen Zusammenhang der vorangegangenen Nutzung mit der Arbeits- und Beschäftigungs-Tagesstätte insgesamt zu Recht eine Anlage für soziale Zwecke angenommen hat, so dass es auf die isolierte Betrachtung der Nutzung des Gebäudes durch eine psychosoziale Wohngruppe nicht ankommt. Auch wenn man davon ausgeht, dass das Vorhaben, das Gegenstand der Baugenehmigung vom 13. Juli 2007 war, gemäß § 3 Abs. 4 BauNVO zu den nach § 3 Abs. 2 und den §§ 2, 4 bis 7 BauNVO zulässigen Wohngebäuden gehörte, ist damit noch nicht gesagt, dass ein Wechsel von dieser Nutzung zur Nutzung für vier Dauerwohnungen keine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB darstellt, so dass es für ein entsprechendes Vorhaben keines Einvernehmens der Gemeinde bedurfte. Das Gegenteil ist der Fall. Randnummer 35
  2. a)Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinn nach § 29 Abs. 1 BauGB dann gegeben ist, wenn die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10.09 – juris Rn. 12 m.w.N.; Beschluss vom 3. August 1995 – 4 B 155.95 – juris Rn. 5). Bodenrechtliche Belange können berührt sein, wenn der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2000 – 4 B 28.00 – juris Rn. 6), wenn für die neue Nutzung weitergehende bodenrechtliche Vorschriften gelten als für die alte, oder wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung zwar nach derselben Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen sein kann als die frühere Nutzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 – 4 B 64.02 – juris Rn. 6). Randnummer 36 Danach ist allerdings regelmäßig von einer bauplanungsrechtlich relevanten Nutzungsänderung auszugehen, wenn unterschiedliche Nutzungsarten im Sinne der Kategorien der Baunutzungsverordnung in Rede stehen. Hingegen gilt nicht der Umkehrschluss, dass bei Nichtvorliegen eines Wechsels der Nutzungskategorien der Baunutzungsverordnung eine bauplanungsrechtlich relevante Nutzungsänderung nicht vorliegt. Vielmehr kann der für das Vorliegen einer Nutzungsänderung relevante Qualitäts- oder bodenrechtliche Unterschied auch zwischen Nutzungen bestehen, die zur selben Nutzungskategorie im Sinne der Baunutzungsverordnung gehören. Auf die Frage, ob die bisherige und die beabsichtigte Nutzung unterschiedlichen Nutzungskategorien aus den Katalogen der Baunutzungsverordnung unterfallen, kommt es daher für das Vorliegen einer Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne nicht entscheidend an (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. April 2014 – 8 S 1528/13 – juris Rn. 19; ähnlich OVG Koblenz, Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 11230/12 – juris Rn. 35; anders wohl OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Juli 1995 – 3 M 210/94 – juris Rn. 20; Beschluss vom 29. Juli 1998 – 3 L 193/97 – NordÖR 1999, 463, 464). So kann die Umnutzung eines Kinderheims in ein Altenheim, auch soweit beide als Anlage für soziale Zwecke einzuordnen sind, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB darstellen, weil wegen der andersartigen Bedürfnisse alter Menschen neue städtebauliche Probleme aufgeworfen werden, etwa im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs durch die Heimbewohner oder im Hinblick auf eine behindertengerechte Zugänglichkeit des Heimgrundstücks (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1995 – 4 B 155.95 – juris Rn. 5). Die Änderung eines Lehrlingswohnheims in eine Asylbewerberunterkunft – beide als Anlagen für soziale Zwecke eingeordnet – ist als Nutzungsänderung angesehen worden (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. April 2014 – 8 S 1528/13 – juris Rn. 17 ff.). Eine Änderung der Nutzungsweise oder betriebliche Erweiterung wie z.B. die Erweiterung eines Gaststättenbetriebs durch eine Außenterrasse kann eine Nutzungsänderung im bodenrechtlichen Sinne darstellen, weil sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 – 4 B 64.02 – juris Rn. 6). Die Nutzungsänderung eines Lebensmittelmarktes mit Nebensortimenten in einen Drogeriemarkt kann eine Nutzungsänderung darstellen, weil die Belange der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB berührt werden; im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO können insoweit unterschiedliche Anforderungen gelten (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. September 2013 – 14 ZB 12.1899 – juris Rn. 10 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 11230/12 – juris Rn. 38). Randnummer 37 Eine veränderte Nutzungsweise begründet immer dann die Überschreitung der einer genehmigten Nutzungsart eigenen Variationsbreite und damit das Vorliegen einer Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB, wenn die neue Nutzung gegenüber der bisherigen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO einer gesonderten Festsetzung durch einen Bebauungsplan unterworfen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 – 4 B 260.94 – juris Rn. 6; OVG Koblenz, Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 11230/12 – juris Rn. 35). Randnummer 38 Unerheblich ist, ob die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit tatsächlich abweichend zu beurteilen ist. Denn für das Vorliegen einer Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne kommt es nur auf den Umstand an, dass die bodenrechtlichen Fragen neu aufgeworfen sind (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. April 2014 – 8 S 1528/13 – juris Rn. 18). Anknüpfend an die Definition der Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 – 4 C 27.91 – juris Rn. 16 mwN; Urteil vom 31. August 1973 – 4 C 33.71 – juris Rn. 21) ist für die bauplanungsrechtliche Relevanz eines Vorhabens entscheidend, dass die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt werden, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, und dass es Gegenstand bauplanerischer Festsetzungen sein kann. Dabei ist auf die Möglichkeit der bauleitplanerischen Einflussnahme abzustellen (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. September 2013 – 14 ZB 12.1899 – juris Rn. 10; OVG Münster, Beschluss vom 23.11.2010 – 7 A 2535/09 – juris Rn. 8). Randnummer 39
  3. b)Im vorliegenden Fall überschreitet das Vorhaben, das Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung ist, die Variationsbreite der zuvor genehmigten Nutzung, so dass bodenrechtliche Belange neu berührt werden können und sich die Genehmigungsfrage auch unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Der Unterschied gibt Anlass zur erneuten bauplanungsrechtlichen Prüfung bzw. kann der Gemeinde Anlass geben, Maßnahmen der Bauleitplanung einzuleiten. Das Vorhaben ist nicht vom Bestandsschutz gedeckt. Randnummer 40
  4. aa)Auch wenn es sich bei der früheren Nutzung des Gebäudes durch eine psycho-soziale Wohngruppe im Zusammenhang mit einer Arbeits- und Beschäftigungstagesstätte um eine Wohnnutzung gehandelt haben sollte, würde eine Unterart der Wohnnutzung vorliegen,

§ 1Abs. 9 Bau

NVO Gegenstand besonderer Festsetzungen sein kann. Auf die Frage, ob die 1990 in die BauNVO eingefügte Vorschrift des § 3 Abs. 4 als inhaltliche Erweiterung des Wohnbegriffs zu verstehen ist, oder lediglich eine Klarstellung enthält (im ersteren Sinne vgl. VGH München, Beschluss vom 27. Oktober 1999 – 1 ZS 99.2460 – juris Rn. 5 m.w.N.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2022, § 3 BauNVO Rn. 69; s. bereits BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 – 4 B 302.95 – juris Rn. 13), kommt es dafür nicht an. Jedenfalls betreffen die von § 3 Abs. 4 BauNVO erfassten Fälle eine Unterart der Wohnnutzung (vgl. Stock, a.a.O. Rn. 60). Randnummer 41

  1. bb)Bei den städtebaulichen Belangen, die je nach Unterart der Wohnnutzung in jeweils unterschiedlicher Weise betroffen sein können, geht es u.a. um die Anforderungen an die städtebauliche Einbindung der Nutzung im Hinblick auf die sozialen und kulturellen Bedürfnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB), die verbrauchernahe Versorgung (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB) und die Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Die Anforderungen an die Erschließung im Sinne der verkehrlichen Erreichbarkeit können sich unterscheiden. Die verschiedenen Unterarten der Wohnnutzung können unterschiedliche Festsetzungen von Flächen für Nebenanlagen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) und Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) erfordern ebenso wie unterschiedliche Festsetzungen von Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). Randnummer 42
  2. cc)Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die Frage der Vereinbarkeit der Nutzung mit der Darstellung im Flächennutzungsplan neu aufgeworfen ist. Zudem liegt auf der Hand, dass die nunmehr genehmigte „reine“ Wohnnutzung zu einer Verfestigung der nicht privilegierten Außenbereichsnutzung führen kann und damit die Planungshoheit der Gemeinde berührt wird.“ Randnummer 43 Dass mit der „reinen Wohnnutzung“, die Gegenstand der Baugenehmigung ist, gegenüber der vorherigen Nutzung eine Nutzungsänderung verbunden ist, wird durch die Ausführungen der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Die Nutzung eines Gebäudes durch eine psychosoziale Wohngruppe im Zusammenhang mit einer Arbeits- und Beschäftigungs-Tagesstätte – soweit diese nicht ohnehin insgesamt eine Anlage für soziale Zwecke darstellt – kann unter dem Gesichtspunkt einer eigenständigen Unterart der Wohnnutzung nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO gesonderten Festsetzungen in einem Bebauungsplan unterworfen werden. Dies gilt jedenfalls im Hinblick darauf, dass die von § 3 Abs. 4 BauNVO erfassten Fälle eine Unterart der Wohnnutzung darstellen. Damit ist nicht gemeint, dass die Planung eines konkreten einzelnen Projekts über § 1 Abs. 9 BauNVO zulässig wäre, was allerdings – wie von Antragstellerseite zu Recht ausgeführt – nicht der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 4 BN 46.13 – juris Rn. 6 m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO im konkreten Fall tatsächlich vorliegen. Maßgeblich ist, dass die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt werden, die das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorrufen kann, und deshalb das Vorhaben Gegenstand bauplanerischer Festsetzungen sein kann. Auf die vom Senat in seinem Beschluss vom 30. November 2022 – 3 M 304/22 OVG – (juris) angeführten städtebaulichen Belange i.S.d. § 1 Abs. 6 BauGB, die im konkreten Fall je nach Unterart der Wohnnutzung in jeweils unterschiedlicher Weise betroffen sein können (a.a.O. Rn. 21), geht die Beschwerdebegründung jedoch nicht ein. Dasselbe gilt für den auf der Hand liegenden Umstand, dass im konkreten Fall die Vereinbarkeit der Nutzung mit der Darstellung im Flächennutzungsplan neu aufgeworfen ist. Randnummer 44

(2)Im Übrigen setzt die Beschwerdebegründung sich auch nicht mit den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom
  1. November 2022 – 3 M 304/22 OVG – (juris) auseinander, nach denen auch die bauliche Änderung, die Gegenstand des genehmigten Vorhabens ist, im Hinblick auf die Änderung der Zahl der Wohnungen eine städtebaulich relevante Umgestaltung darstellt (a.a.O. Rn. 23 ff.): Randnummer 45 „Auch die bauliche Änderung, die Gegenstand des genehmigten Vorhabens ist, stellt entgegen der Auffassung des Antragsgegners eine auch städtebaulich relevante Umgestaltung dar. Randnummer 46 Die Änderung der Zahl der Wohnungen in einem Gebäude ist bauplanungsrechtlich relevant. Sie kann Gegenstand einer Festsetzung im Bebauungsplan sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Sie kann von erheblichem städtebaulichem Gewicht sein, denn sie kann beispielsweise die Wohndichte in einem Gemeindebereich oder die Versiegelung von Garten- und Vorgartenflächen mit Stellplätzen betreffen, und ist ferner für die Dimensionierung der öffentlichen Flächen für den fließenden und ruhenden Verkehr von Bedeutung – was insbesondere von Belang ist, wenn über die Frage der ordnungsgemäßen Erschließung Streit besteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
  2. November 2010 – 7 A 2535/09 – juris Rn. 12 ff.). Eine Änderung der Anzahl der Wohneinheiten ist daher regelmäßig nicht vom Bestandsschutz gedeckt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  3. April 2022 – 1 ME 8/22 – juris Rn. 6). Randnummer 47 Dass es sich bei einem Wohngebäude mit vier Wohnungen um eine Anlage handelt, die geeignet ist, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, steht außer Zweifel.“ Randnummer 48 bb) Bezogen auf die Baugenehmigung vom
  4. April 2022 kann die Beschwerde nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe diese zu Unrecht für rechtswidrig gehalten. Randnummer 49
(1)Die Beschwerdebegründung vertritt die Auffassung, die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten. Soweit eine Nutzungsänderung nicht ohnehin zu verneinen sei, unterscheide die aktuelle Nutzung sich in ihrer bauplanungsrechtlichen Relevanz nicht wesentlich von der einer Wohngruppe, für die sich die Beigeladene zu
  1. bei einer wesentlich weitergehenden Nutzungsänderung von einem Gaststätten- und Pensionsbetrieb hin zu einer Wohngruppe ausdrücklich eingesetzt habe. Im Übrigen gelte der Grundsatz, dass eine nicht der Funktion des Außenbereichs zugeordnete Bebauung als eine unerwünschte und zu missbilligende Splittersiedlung anzusehen sei, nicht ausnahmslos. Hier handele es sich bei dem Ensemble und dem ursprünglichen Rittergut sowie den nachträglich genehmigten Anlagen um eine charakteristische, historisch entstandene Siedlungsstruktur des Außenbereichs. Das Wohnen an dem Standort habe sich historisch entwickelt. Randnummer 50 Insoweit begründet die Beschwerde aber nicht näher, weshalb die bisherige, mit einem typischerweise nur befristeten Wohnen im Rahmen einer festen Betreuungsstruktur verbundene Nutzung in ihrer bauplanungsrechtlichen Relevanz einer dauerhaften reinen Wohnnutzung mit allen damit verbundenen Ansprüchen an die Umgebung – z.B. im Hinblick auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln – gleichkommen soll. Um eine Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen einer herkömmlichen Streubebauung zu begründen, hätte es der Darlegung bedurft, weshalb es sich um ein Vorhaben in den durch das Herkommen der früheren Gutsanlage gezogenen Grenzen handeln soll, was bei einem reinen Wohngebäude regelmäßig nicht der Fall sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. März 1986 – 4 B 41.86 – juris Rn. 6). Randnummer 51
(2)Die Beschwerde macht weiter geltend, der Flächennutzungsplan könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil dieser für das betroffene Gebiet ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Haustierrassenpark“ ausweise. Diese Darstellung sei durch tatsächliche Entwicklungen überholt. Mit Blick auf den in Planung befindlichen Ferienpark sei bereits 2021 vom Vorhabenträger mitgeteilt worden, es sei ein Rückbau von Buchten für die Tiere und Ausbau erster Büros erfolgt. Die Tiergehege mit ihren Umzäunungen und Unterständen seien vollständig zurückgebaut worden. Die Nutzung des Gebiets als Haustierrassenpark sei durch die Gemeinde endgültig aufgegeben worden und werde auch nach deren eigenen Aussagen nicht weiter verfolgt. Randnummer 52 Mit diesem Vorbringen legt die Beschwerde jedoch nicht dar, dass der Flächennutzungsplan insoweit funktionslos und der Widerspruch zur dortigen Darstellung deshalb ohne Bedeutung ist. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans können nur dann keine Sperrwirkung erzeugen, wenn die Entwicklung des Baugeschehens ihnen in einem qualitativ und quantitativ so erheblichen Maß zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zu Grunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  1. Oktober 1997 – 4 B 185.97 – juris Rn. 7). Der Begriff der Funktionslosigkeit hebt auf rein tatsächlich abweichende Entwicklungen ab (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
  2. März 2014 – 2 A 2276/13 – juris Rn. 15). Dass die Darstellung „Haustierrassenpark“ wegen veränderter tatsächlicher Verhältnisse nicht mehr verwirklicht werden könnte, ist jedoch nicht erkennbar. Abgebaute Umzäunungen und Unterstände können ohne Weiteres wieder errichtet werden. Auf die Frage, ob die Gemeinde entsprechende Ziele weiterhin verfolgt, kommt es nicht an. Allein die Einleitung und Führung eines Planänderungsverfahrens mit dem Ziel einer geänderten Nutzung – mit der das streitgegenständliche Vorhaben im Übrigen ebenfalls nicht in Einklang stehen würde – führt nicht dazu, dass der Widerspruch zur aktuellen Darstellung im Flächennutzungsplan dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könnte. Randnummer 53
(3)Die Beschwerde macht eine Teilprivilegierung ihres Vorhabens nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB geltend, aufgrund derer die Befürchtung einer Zersiedlung und der Widerspruch zur Darstellung des Flächennutzungsplans dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne. Sie tragen vor, das Gebäude präge im Zusammenwirken mit anderen Gebäuden die Kulturlandschaft. Es sei 1997 auf dem Feldsteinfundament eines ehemaligen Gutsgebäudes errichtet worden, das zum Ensemble „Rittergut“ gehört habe. Die Neuerrichtung und frühere Nutzung, zunächst als Gaststätte mit Pensionsbetrieb/Hotel sowie anschließend als Wohngebäude für psychosoziale Wohngruppen, schließe eine historische Prägung der Kulturlandschaft im Zusammenhang mit den weiteren Gebäuden im Sinne einer „Mitprägung“ nicht aus. Es wäre nicht folgerichtig, wenn, wäre das ursprüngliche Gutsgebäude noch vorhanden, eine Nutzungsänderung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB erfolgen könne, nicht aber, wenn dieses seinerzeit rechtmäßig durch ein neues Gebäude ersetzt worden sei, denn der notwendige Bezug zur Kulturlandschaft sei durch das Bestehenbleiben des Ensembles nicht verlorengegangen. Das Gebäude gehöre zur historischen Gebäudestruktur des Gutes. Es sei in der Vergangenheit auch prägend für den Haustierrassenpark genutzt worden. Randnummer 54 Mit diesem Vortrag wird das Vorliegen eines erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäudes jedoch nicht begründet. Dass das Vorgängergebäude zum Ensemble des früheren Ritterguts gehört haben mag – nähere Erläuterungen zu diesem Gebäude enthält die Beschwerdebegründung nicht –, reicht hierfür nicht aus. Zweck der Begünstigungsvorschrift ist es, dem drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen Bauwerken mit einer entsprechenden Beziehung zum Außenbereich vorzubeugen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 155, Stand Nov. 2024). Dass ein Gebäude Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen, die Landschaft prägenden Anlage ist, reicht nicht aus; vielmehr muss diese Zugehörigkeit auch im Gebäude selbst erkennbar werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1991 – 4 B 186.90 – juris Rn. 3). Ungeachtet der Frage, ob das Vorgängergebäude die genannten Voraussetzungen erfüllte, ist dieses nicht mehr vorhanden. Welche Aussagekraft das heutige Gebäude für die Baugestaltung und Baukultur (zu diesen Kriterien vgl. Johlen, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 35 Rn. 116 m.w.N, Stand: Mai 2024) der früheren Rittergutsanlage haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde legt nicht dar, dass es sich mit den noch vorhandenen historischen Gebäude als Ensemble darstellen würde. Um die Bedeutung des Gebäudes für den früheren Haustierrassenpark geht es nicht. Randnummer 55
(4)Ist damit die Annahme des Verwaltungsgerichts, die erteilte Baugenehmigung stelle sich als rechtswidrig dar, von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt worden, so kommt es auf die weiteren Darlegungen dazu, dass auch die aktuelle Planung der Gemeinde dem Vorhaben nicht als öffentlicher Belang entgegengehalten werden könne, nicht mehr an. Entsprechendes gilt für den Vortrag zu einer ordnungsgemäßen Erschließung. Randnummer 56
  1. b)Die Einwände der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Aufhebung der Baugenehmigungen sei rechtmäßig, sind nicht begründet. Randnummer 57
  2. aa)Die Antragsteller tragen insoweit in Bezug auf die Aufhebung der Baugenehmigungen einerseits und die Nutzungsuntersagung andererseits einheitlich vor. Sie machen geltend, ihnen müsse zumindest im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Möglichkeit eingeräumt werden, bis zur Entscheidung in der Hauptsache in dem Objekt wohnen zu bleiben. Gesetzliche Voraussetzung für eine Ausnahme von der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei, dass das öffentliche Interesse oder überwiegende Interesse eines Beteiligten, mit dem die behördliche Anordnung begründet werde, auch tatsächlich vorliege. Im konkreten Fall habe der Antragsgegner ausschließlich auf ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit abgestellt, nicht aber auf etwaige Interessen z.B. der Gemeinde oder des Vorhabenträgers. Daher komme es allein auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an, das so stark ausgeprägt sein müsse, dass es ein Absehen vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der aufschiebenden Wirkung rechtfertige, die – damit habe das Verwaltungsgericht sich nicht beschäftigt – einen Grundrechtseingriff zu ihren Lasten darstelle. Randnummer 58 In Bezug auf die sofortige Vollziehbarkeit der Aufhebungsentscheidungen und der Nutzungsuntersagung bestehe eine Einheit, da ohne sofortige Vollziehbarkeit der Aufhebungsentscheidungen die Nutzungsuntersagung ihrerseits nicht für sofort vollziehbar erklärt werden könnte. Die sofortige Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung könne im vorliegenden Fall nicht mit dem Zweck gerechtfertigt werden, keine Perpetuierung rechtswidrig geschaffener Fakten zu unterstützen, bzw. mit dem Gedanken, dass derjenige, der ohne notwendige Genehmigung baue und nutze, in zeitlicher Hinsicht nicht bessergestellt werden solle als derjenige, der zuvor ein zeitlich aufwendiges Genehmigungsverfahren durchlaufen habe, weil dann der rechtswidrig Bauende und Nutzende die Genehmigungszeit erspart und zusätzlich den Vorteil hätte, die rechtswidrige Nutzung während des Hauptsacheverfahrens fortführen zu können. Denn die Antragsteller hätten die Nutzung auf der Grundlage vorliegender Baugenehmigungen aufgenommen bzw. fortgeführt. Randnummer 59 Auch der angeführte Nachahmungseffekt begründe kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil dieser Vorwurf einer entsprechend konkreten Prognose bedürfe, eine Nachahmung vorliegend jedoch ausgeschlossen bzw. nicht prognostisch belegt sei. Randnummer 60 Dem Umstand der Schaffung irreparabler Fakten messe das Verwaltungsgericht zu geringe Bedeutung bei. Solche irreparablen Fakten würden lediglich für die Antragsteller geschaffen. Der Antragsteller zu 1. verliere als Folge der Anordnung der sofortigen Vollziehung sein kommunales Mandat. Das rechtliche Argument des Verwaltungsgerichts, er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, sei im Rahmen der Prüfung, inwieweit durch eine Vollziehung irreparable Fakten geschaffen werden, unbeachtlich. Dass es den Antragstellern möglich sei, anderweitig im Gemeindegebiet zu wohnen, treffe nicht zu. Die Gemeinde habe nur knapp 199 Einwohner; es werde dort lediglich Bauland angeboten. Randnummer 61 Soweit der Antragsgegner davon ausgehe, die Baugenehmigungen von 2018 und 2022 seien durch kollusives Zusammenwirken mehrerer Beamter erwirkt worden, treffe dies nicht zu. Ein Vorwurf der genannten Art habe bislang nicht bestätigt werden können. Die Disziplinarverfahren seien nicht abgeschlossen; es liege noch nicht einmal ein abschließendes Ermittlungsergebnis vor, zu dem der Antragsteller zu 1. Stellung beziehen könnte. Ein Schaffen von Fakten über Vollziehungsanordnungen vor Abschluss des Verfahrens verbiete sich. Nach Auffassung des Antragstellers zu 1. handele es sich um ein politisch motiviertes Verfahren. Randnummer 62
  3. bb)Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung den an sie zu stellenden formellen Anforderungen genügt, auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Das Gericht ist dabei nicht darauf beschränkt, die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, sondern prüft eigenständig, ob nach seiner Beurteilung aller Umstände die aufschiebende Wirkung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – 10 S 3427/20 – juris Rn. 53; Beschluss vom 25. Mai 2022 – 3 S 542/22 – juris Rn. 21; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 M 73/23 – juris Rn. 44; Külpmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 42 Rn. 32). Daher kommt es für die gerichtliche Überprüfung nicht darauf an, ob die Begründung der Behörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO zutreffend ist und diese Anordnung sachlich zu rechtfertigen vermag (Külpmann a.a.O.). Randnummer 63 Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsakts verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse bzw. das Interesse eines Beteiligten an der Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte, wobei zusätzlich ein besonderes Vollziehungsinteresse vorliegen muss. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 22. Juni 2020 – 3 M 665/19 OVG – juris Rn. 13). Randnummer 64 Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. dafür, dass es bei der angeordneten sofortigen Vollziehung bleibt, ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Dieses ist grundsätzlich nicht mit dem öffentlichen Interesse am Erlass des Verwaltungsakts identisch, sondern geht darüber hinaus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 2005 – 1 BvR 223/05 – BVerfGK 5, 196 = juris Rn. 31 m.w.N.). Das besondere öffentliche Interesse ist mit dem gegenläufigen Interesse des Betroffenen am Fortbestand der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abzuwägen, wobei dessen Rechtsschutzanspruch umso stärker ist und umso weniger zurückstehen darf, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 – juris Rn. 20 m.w.N.). Bei schweren und irreparablen Folgen rechtfertigt nur ein besonders großes öffentliches Vollzugsinteresse die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Umgekehrt reicht allein der Umstand, dass irreparable Folgen nicht eintreten, für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht aus. Übersteigt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Betroffenen, ist eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt. Bei Interessengleichheit bleibt es bei der aufschiebenden Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO, ebenso bei Überwiegen des privaten Suspensivinteresses (Külpmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Auflage 2025, § 36 Rn. 36, 39, 41). Randnummer 65 Besonderheiten gelten jedoch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a VwGO). Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung ist hier nicht erforderlich, weil sich regelmäßig Rechtspositionen gegenüber stehen, die grundsätzlich gleichrangig sind. Das Vollziehungsinteresse folgt daher unmittelbar aus dem Interesse des Drittbegünstigten (vgl. Külpmann a.a.O. § 47 Rn. 12, 17). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 – juris Rn. 21; OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 1 M 664/18 – juris Rn. 26 ). Anders ist es, wenn die Ablehnung des Eilantrags irreversible Folgen hat: dann kann die sofortige Vollziehbarkeit auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung bis hin zur Schwelle der Unzumutbarkeit verlangen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. November 2019 – 2 M 101/19 – juris Rn. 11 ff.; Külpmann a.a.O. Rn. 17). Randnummer 66 Um den Fall eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung geht es hier. Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 27. Dezember 2018 war ohne die vorgeschriebene Beteiligung der Beigeladenen zu 1. als Standortgemeinde erteilt worden. Mit der Erteilung der weiteren Baugenehmigung vom 6. April 2022 hatte der Antragsgegner das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen der Beigeladenen zu 1. ersetzt. Die Aufhebung der Baugenehmigungen erfolgte jeweils im Rahmen eines Widerspruchsbescheids auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 1. hin, den diese zur Wahrung ihrer Planungshoheit und damit ihres durch Art. 28 Abs. 2 GG grundrechtsgleich geschützten Rechts auf kommunale Selbstverwaltung erhoben hatte. Eine Schaffung vollendeter Tatsachen droht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerade nicht. Das Verwaltungsgericht hat daher in der Sache zu Recht darauf abgestellt, dass bereits die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Wohnnutzung, also die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und damit die Rechtmäßigkeit von deren Aufhebung auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 1. hin ein überwiegendes Vollziehungsinteresse begründet. Randnummer 67 Auf den Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung und der Schaffung der Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung kommt es insoweit nicht mehr an. Allerdings ist bei einer etwaigen weiteren Prüfung der gegenläufigen Interessen zu berücksichtigen, dass die aufgehobene Baugenehmigung nicht etwa bereits vollständig ausgeschöpft ist. Denn Gegenstand ist ein Wohngebäude mit vier Wohnungen, von denen bislang offenbar lediglich eine geschaffen worden ist. Ohne eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufhebung der Genehmigungen ist daher die Gefahr einer weiteren Verfestigung baurechtswidriger Verhältnisse nicht von der Hand zu weisen. Randnummer 68 2. Anders verhält es sich hinsichtlich der erlassenen Nutzungsuntersagung. Insoweit geht es nicht um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt daher ein besonderes Vollzugsinteresse voraus, das stärker wiegt als der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen, dessen Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommen soll. Ein solches Überwiegen der Vollzugsinteressen sieht der Senat hier nicht. Randnummer 69 Die vom Verwaltungsgericht allein angeführte negative Vorbildwirkung einer materiell rechtswidrigen Nutzung rechtfertigt im hier vorliegenden konkreten Fall nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die sofortige Vollziehung der Untersagung einer Dauerwohnnutzung zwar anders als im Fall einer Beseitigungsanordnung keine irreversiblen Tatsachen schafft, aber – anders als z.B. die Untersagung einer Ferienwohnnutzung – für die betroffene Familie eine einschneidende Belastung darstellt und weitreichende Folgen haben kann. Dabei gilt generell, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ein umso höheres Gewicht gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse hat, je schwerwiegender die durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist. Auf der anderen Seite steht zwar die mit einem unzulässigen Bauvorhaben typischerweise verbundene Vorbildwirkung bzw. das Interesse an einer Wahrung der Rechtsordnung (vgl. Külpmann a.a.O. § 36 Rn. 56); allerdings sind konkrete Anhaltspunkte für eine gesteigerte Nachahmungsgefahr angesichts der hier vorliegenden besonderen Fallkonstellation, in der Baugenehmigungen erteilt wurden, eine Vornutzung mit zumindest wohnähnlichem Charakter legal bestand, und für einen ausgeprägten Baudruck wie z.B. entlang der Ostseeküste nichts ersichtlich ist, nicht erkennbar. Randnummer 70 Soweit der Antragsgegner zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich einen zu befürchtenden Vertrauens- und Ansehensverlust angeführt hat, wobei es insbesondere um das Vertrauen in die Integrität der Verwaltung und die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns gehe, ist nicht erkennbar, dass hierfür die Nutzungsuntersagung für sofort vollziehbar erklärt werden müsste. Die als fehlerhaft erkannten Baugenehmigungen sind vollziehbar aufgehoben worden; gegen die Ausnutzung der Baugenehmigungen ist mit einer Nutzungsuntersagung eingeschritten worden. Damit wird nach außen deutlich, dass fehlerhafte Entscheidungen einschließlich deren Folgen korrigiert werden. Einer Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf es hierfür nicht. Randnummer 71 Nichts anderes folgt im Hinblick auf die seinerzeitige leitende Stellung des Antragstellers zu 1. in der Verwaltung des Landkreises und den Vorwurf disziplinarrechtlich relevanten kollusiven Zusammenwirkens mit anderen Amtsträgern. In den geführten Disziplinarverfahren sind bislang offenbar keine abschließenden Feststellungen getroffen worden. Mögliche disziplinarrechtlich relevante Verhaltensweisen sind im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären und gegebenenfalls zu sanktionieren. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung ist hierfür kein geeignetes Mittel. Der Antragsgegner selbst macht im Rahmen der baurechtlichen Verfahren auch nicht geltend, die Verstöße des Antragstellers zu 1. seien für die Erteilung der Baugenehmigungen kausal gewesen. Dass die Genehmigungen sich von vornherein als derart offenkundig rechtswidrig dargestellt hätten, dass die Annahme der Kausalität sich aufdrängen würde, sieht der Senat nicht. Randnummer 72 Soweit bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch überwiegende Interessen Dritter zu berücksichtigen sein können (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), macht die Beigeladene zu 1. geltend, dass das Vorhaben der gemeindlichen Planung widerspricht. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass es für die in Aufstellung befindliche Bauleitplanung der Gemeinde einen Unterschied machen würde, ob die ausgesprochene Nutzungsuntersagung vollziehbar ist oder nicht. Die Gemeinde ist insoweit auf Rechtssicherheit angewiesen, die nur im Verfahren in der Hauptsache herbeigeführt werden kann. Die Umsetzung einer bereits abgeschlossenen Planung – auch im Interesse der Beigeladenen zu 2. – steht aktuell nicht in Rede. Randnummer 73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die unterschiedlichen Kostenfolgen für die Antragsteller 1. und 2. ergeben sich aus ihrer unterschiedlichen Beteiligung am Streitgegenstand: während der auch zweitinstanzlich erfolglos bleibende Angriff gegen die Aufhebung der Baugenehmigungen allein vom Antragsteller zu 1. geführt wird, hat der von beiden Antragstellern gestellte Antrag wegen der Nutzungsuntersagung Erfolg. Die Beigeladenen zu 1. und 2. sind gemäß § 154 Abs. 3 VwGO anteilig an den Kosten beider Instanzen zu beteiligen, weil sie jeweils eigene Anträge gestellt haben. Randnummer 74 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs.1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Sie entspricht der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind. Dabei betrifft der volle Wert lediglich den Antrag des Antragstellers zu 1., während für den Antrag der Antragstellerin zu 2. lediglich ein Teilstreitwert von 2.500 EUR gilt. Randnummer 75 Hinweis: Randnummer 76 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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