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Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat 3 LB 438/19 OVG Urteil Ostseestrand als nicht bevorteilte Erschließungsanlage; Son

Obsah (6)§ 59§ 22§ 47§ 27§ 8§ 7

Ostseestrand als nicht bevorteilte Erschließungsanlage; Sondernutzung des Ostseestrands durch die Gemeinden als beitragsrechtlich relevanter Vorteil des Strandeigentümers Leitsatz 1. Der Ostseestrand

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das Betretensrecht

§ 59Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNat

SchG) ausgeschlossen werden. Dies sei auf das Betretensrecht

§ 22Satz 1 LWa

G M-V übertragbar. Randnummer 13 Nicht zu einer anderen Betrachtung führe auch, dass

den landesrechtlichen Vorschriften den Gemeinden und nicht dem Kläger die Befugnis zur Nutzung des Strandes für den Badebetrieb oder anderen Zwecken eingeräumt werde. Dem Kläger stehe die Befugnis zu, diese Beschränkung jederzeit aufzuheben und es sei nicht fernliegend, dass den Gemeinden die Nutzungsbefugnis des Strandes nur deshalb eingeräumt worden sei, weil kein Bedürfnis für eine unmittelbare Nutzung durch den Eigentümer bestanden habe. Anderes gelte nur für die Küstendünen, die mit einem allgemeinen Betretensverbot bundesgesetzlich geschützt seien. Da jedwede Nutzung der Dünen ausgeschlossen sei, seien die von dem Betretensverbot erfassten Flächen dem straßenbaubeitragsrechtlichen Vorteilsausgleich entzogen. Randnummer 14 Auch gegen die Heranziehung des Klägers sei nichts zu erinnern. Die sachliche Beitragspflicht sei mit der Beschlussfassung über die Kostenspaltung am 12. Dezember 2013 entstanden. Eine Festsetzungsverjährung

§ 47Abgabenordnung (AO) i.V.m § 12 Abs.

1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) sei noch nicht eingetreten. Sie habe mit Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung der Abgabenpflicht begonnen, so dass die 4-jährige Festsetzungsfrist bei Heranziehung des Klägers mit Bescheid vom

  1. Dezember 2017 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Randnummer 15 Der Kläger hat gegen das ihm am
  2. Mai 2019 zugestellte Urteil am
  3. Juni 2019 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am
  4. Juli 2019 begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom
  5. November 2019, dem Kläger zugestellt am
  6. November 2019, die Berufung zugelassen. Der Kläger hat am
  7. Dezember 2019 die Berufung begründet. Randnummer 16 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Randnummer 17 Der Bescheid sei bereits rechtswidrig, weil es in Ermangelung einer vorteilsgerechten Maßstabsregelung an einer für die Abgabenerhebung erforderlichen wirksamen Satzung fehle. Der dem Ortsgesetzgeber bei der Wahl des Beitragsmaßstabs eingeräumte Gestaltungsspielraum sei überschritten. Die Satzung differenziere zur Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes für Grundstücke

dem Innen- und Außenbereich und den Nutzungen. Es gebe keinen sachlichen Grund für die danach bestehende Gleichbehandlung von Badestränden mit Camping- oder Zeltplätzen, weil sich die Bedingungen und das Ausmaß der Nutzungen wesentlich unterschieden und der mit Camping- und Zeltplätzen verbundene Ziel- und Quellverkehr nicht mit dem eines Badestrandes vergleichbar sei. Zu beachten sei dabei auch, dass der Kläger aufgrund der Eröffnung des Gemeingebrauchs in der Nutzung der Strandfläche eingeschränkt sei und die gesetzlich eingeräumten Ausnahmen lediglich für Gemeinden bestünden. Auch die Anwendung der gleichen Messzahl für Grundstücke mit gewerblicher und damit vergleichbarer Nutzung und für Bebauungen mit einem Vollgeschoss sei nicht gerechtfertigt. Sowohl bei einer solchen Wohnbebauung als auch bei einer gewerblichen Nutzung sei von einer ganzjährigen Nutzung auszugehen, bei einem Badestrand jedoch nur von einer Nutzung überwiegend in den Sommermonaten. Auch handele es sich um ein nicht bebaubares Grundstück, was den beitragsrelevanten Vorteil im Vergleich zu baulich und gewerblich nutzbaren Grundstücken, die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage Gebrauchsvorteile erhielten, verringere. Ein Vorteil könne allenfalls dem einer Sportanlage oder eines Freibades entsprechen, für den eine Messzahl von 0,5 vorgesehen sei. Der gewählte Maßstab verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip, weil der zu leistende Betrag außer Verhältnis zu einem etwaigen Vorteil stehe. Dies sei auf eine fehlerhafte Maßstabsregel zurückzuführen. Auf das klägerische Grundstück entfalle das 8,9-fache des Durchschnittsbetrags, obwohl eine Nutzbarkeit des Grundstücks dies nicht im Ansatz rechtfertige. Die Nutzung des Strandgrundstücks sei durch den

§ 27Abs. 1 Satz 1 Nat

SchAG M-V und § 22 LWaG M-V eingeräumten Gemeingebrauch eingeschränkt. Nur den Gemeinden stehe das Recht zu, Teile des Strandes für den Badebetrieb oder zu anderen Zwecken zu nutzen. Eine vorteilsgerechte Abrechnung sei daher auf Grundlage der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde D-Stadt nicht möglich und unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. Dezember 2012 – 8 A 1076/07 – sei eine besondere Straßenausbaubeitragssatzung notwendig. Randnummer 18 Eine Bevorteilung des herangezogenen Strandgrundstücks sei auch deshalb nicht gegeben, weil es an der erforderlichen räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Verkehrseinrichtung fehle. Der K-Straße schließe sich an einen unbefestigten Verbindungsweg zur Straße „A-Straße“ an, bei dem es sich um einen Privatweg handele, der als selbstständige Verkehrsanlage zu betrachten sei und die Heranziehung des klägerischen Grundstücks sperre. Dieser Wege schiebe sich wie ein Riegel vor den K-Straße. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht scharf abgrenzbar, wo der Verbindungsweg ende und der Strand beginne, könne dies nicht zu Lasten des Grundstückseigentümers gehen. Die Beweislast zum Vorliegen der Voraussetzungen der Beitragspflichtigkeit einschließlich des Anliegens obliege der Gemeinde. Zudem grenze das klägerische Grundstück auch deshalb nicht an die Erschließungsanlage an, weil dazwischen die – nicht berücksichtigte – Düne liege. Randnummer 19 Ein beitragsrelevanter Vorteil liege auch aufgrund des mit § 22 Satz 1 LWaG M-V und § 27 Abs. 1 NatSchAG M-V begründeten Gemeingebrauchs nicht vor. Zwar könne über § 27 Abs. 3 NatSchAG M-V und § 87 Abs. 5 LWaG M-V womöglich ein Sondervorteil begründet werden, der aber

diesen gesetzlichen Regelungen ausschließlich bei den – beitragserhebenden – Gemeinden vorliegen könne. Zudem müsse sich eine Sondernutzung der Gemeinden auch an dem Gemeingebrauch orientieren, dieser dürfe nicht vollständig entzogen werden und insbesondere das Wandern entlang des Strandes dürfe

§ 27Abs. 4 Nat

SchAG M-V nicht gehindert oder abgabepflichtig gemacht werden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger als Bundesland diese Beschränkungen jederzeit beseitigen könne, verkenne, dass die Stellung des Landes als Grundstückseigentümer

dem Grundsatz der Gewaltenteilung strikt von der als Gesetzgeber zu trennen sei. Randnummer 20 Schließlich werde das klägerische Grundstück – das eine Länge von etwa 650 m aufweise – nicht über seine gesamte Fläche durch die ausgebaute Erschließungsanlage erschlossen. Auch die Straßen „G-Straße“, „A-Straße“ und „S-Straße“ führten unmittelbar in Richtung Strand und erschlössen das Grundstück. In aller Regel würden sich Fußgänger, die einen Strandabschnitt aufsuchten, in unmittelbarer Nähe zur Zuwegung niederlassen. Eine Einbeziehung der gesamten Grundstücksfläche sei auch deshalb nicht gerechtfertigt und entspreche nicht annähernd dem – grundsätzlich bestrittenen – Vorteil. Bei einem mehrfach erschlossenen Grundstück sei die Reichweite der Erschließungswirkung anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu begrenzen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom

  1. Mai 2019 zu ändern und den Bescheid vom
  2. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  3. September 2018 aufzuheben. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Der Beklagte ist der Auffassung, die Beitragserhebung sei rechtmäßig. Randnummer 26 Der Verteilungsmaßstab der Satzung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz oder das Äquivalenzprinzip. Die Vorteilsbemessung für Badestrände mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 sei vorteilsgerecht und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei Badestränden im Gebiet der Gemeinde D-Stadt handele es sich typischerweise um Außenbereichsflächen, für die sich beim – hier vorliegenden – Zusammentreffen von Innen- und Außenbereichsflächen in einem Abrechnungsgebiet der Vollgeschossmaßstab anbiete, der auf Nutzungsfaktoren abstelle. Ausgehend von einem Grundnutzungsfaktor von 1,0 für Grundstücke mit eingeschossiger Bebaubarkeit sei für Außenbereichsgrundstücke

Maßgabe des jeweils ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs ebenfalls ein Nutzungsfaktor von 1,0 angemessen. Die vom Kläger angeführten Anhaltspunkte begründeten keine Zweifel an einem gleich hohen Ziel- und Quellverkehr in Bezug auf eingeschossig bebaute Grundstücke und den Badestrand. Die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, in den Wintermonaten sei zwar von einem geringeren Maß ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs auszugehen, in den Sommermonaten sei es aber gerade umgekehrt, sei nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Auf die Bebaubarkeit als solche komme es nicht an, weil bereits die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu einer Gebrauchswertsteigerung führe. Eine Vorteilswidrigkeit der Maßstabsregelung folge auch nicht daraus, dass vorliegend mehr als die Hälfte der Beitragseinheiten auf das Strandgrundstück entfielen. Dies sei allein Folge der Grundstücksgröße. Randnummer 27 Das Verwaltungsgericht habe das Grundstück auch zutreffend als Anliegergrundstück herangezogen. Die Beweiswürdigung zur Feststellung des Angrenzens sei nicht zu beanstanden und eine Verkennung der Beweislast liege nicht vor. Die Feststellung beruhe darauf, dass das frühere Flurstück 2/2 geometrisch an den K-Straße angrenze und nicht durch den privaten Verbindungsweg oder die Dünen abgeriegelt werde. Nichts Gegenteiliges gelte für die Dünenfläche des Strandgrundstücks, weil es sich dabei nicht um ein rechtliches oder tatsächliches Zugangshindernis zum Strand handele. Der Strandzugang verlaufe unmittelbar vom „K-Straße“ zwischen den Dünen hindurch. Randnummer 28 Dem Grundstück fehle auch nicht ein beitragsrelevanter Sondervorteil. Dieser bemesse sich nicht

dem wirtschaftlichen Ertragswert eines Grundstücks, sondern allein

dem Umfang der voraussichtlichen Inanspruchnahme. Die Nutzungsbeschränkungen und fehlenden Verwertungsmöglichkeiten des Landes stünden daher einer Heranziehung nicht entgegen. Diese seien zudem beitragsrechtlich nicht relevant, weil deren Fortbestand allein vom Land abhänge. Das Land als Grundstückseigentümer und Landesgesetzgeber könne die beschränkenden Regelungen des § 27 Abs. 3 und 4 NatSchAG M-V jederzeit ändern. Bundesgesetzliche Verpflichtungen, an Strandflächen Gemeingebrauch einzuräumen und die Verwertungsmöglichkeiten für Sondernutzungen den Gemeinden zuzusprechen, existierten nicht. § 59 Abs. 1 BNatSchG gestatte lediglich das Betreten der freien Landschaft, d.h. der tatsächlich ungenutzten Flächen. Eine Verpflichtung, Strandflächen der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, folge weder hieraus noch aus § 62 BNatSchG. Es obliege allein der Entscheidung des Landes, ob, in welchem Umfang und in welcher Form Strandflächen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt würden. Mit der rechtlich nicht gebotenen Entscheidung des Landes, den Strand dem Gemeingebrauch zu widmen und die Verwertungsmöglichkeiten allein den Gemeinden zu übertragen, könne es sich der Beitragspflicht nicht entziehen. Eine Herausnahme der Flächen aus den zu veranlagenden Grundflächen sei mit dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit nicht vereinbar.

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Nutzung der Strandfläche als kostenpflichtiges Strandbad zulässig. Es bestünden zudem weitere Nutzungsmöglichkeiten wie das Aufstellen von Strandkörben, der Verleih von Sportgeräten, der Verkauf von Lebensmitteln oder die Durchführung von Veranstaltungen. Dieser den Gemeinden ohne sachlichen Grund gewährte Vorteil könne vom Kläger jederzeit wieder an sich gezogen werden. Auch gebe es kein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe des Beitrags und der zu erwartenden Inanspruchnahme. Randnummer 29 Auch die Mehrfacherschließung des Grundstücks sei hinreichend berücksichtigt worden. Die Gemeinde habe die in der Satzung vorgesehene Vergünstigung für Mehrfacherschließungen angewandt. Dass diese nicht ausreichend bemessen bzw. nicht vorteilsgerecht sei, habe der Kläger nicht dargelegt. Ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung der Gemeinde und der konkreten Beitragshöhe im Einzelfall bestehe nicht. Zudem komme es auch hier auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme und nicht den tatsächlichen Umfang des Zugangs zu den einzelnen Strandabschnitten durch die Badegäste an. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 32 I. Die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenausbaubeitrag für die Baumaßnahme „K-Straße“ im D-Stadt ist rechtswidrig. Dem klägerischen Grundstück fehlt es an dem für eine Heranziehung erforderlichen beitragsrelevanten Vorteil. Randnummer 33 1.

§ 8Abs.

1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) sind zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Straßenbaubeiträge zu erheben. Daran hat für die gegenständliche Straßenausbaumaßnahme auch § 8a Abs. 1 KAG M-V in der Fassung vom 9. April 2020 nichts geändert, wonach für Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung ab dem 1. Januar 2018 begann, keine Straßenbaubeiträge mehr erhoben werden.

§ 7Abs.

1 Satz 2 KAG M-V werden Beiträge als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme Vorteile geboten werden. Der durch den Straßenbaubeitrag abgegoltene Vorteil liegt in der einem Grundstück durch die Ausbaumaßnahme vermittelten verbesserten Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage ( OVG Greifswald, Urteil vom

  1. Juni 2010 – 1 L 34/06 –, juris Rn. 36 ; Beschluss vom
  2. Dezember 2014 – 1 L 274/11 –, juris Rn. 12 ). Mit dem Begriff der Möglichkeit in § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V ist klargestellt, dass eine Beitragserhebung nur gerechtfertigt ist, wenn die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage vom betreffenden Grundstück aus rechtlich und tatsächlich möglich und diese Möglichkeit hinreichend qualifiziert ist. Da es sich bei dem Beitrag im Sinne von § 7 KAG M-V um die Abgeltung eines Dauervorteils handelt, ist dabei auch die Lebensdauer der ausgebauten Anlage in den Blick zu nehmen. Dies zeigt, dass keine Unterscheidung danach vorgenommen werden kann, ob eine Inanspruchnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich schon erfolgt, eine solche bereits geplant ist oder sich erst im Laufe der Zeit ergeben könnte. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob der in Anspruch genommene Eigentümer subjektiv den Willen hat, während dieses Zeitraums die gebotene Möglichkeit tatsächlich zu nutzen. Denkbar ist nämlich, dass das Grundstück veräußert, versteigert, vererbt oder aus sonstigen Gründen übertragen wird und der neue Eigentümer andere Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks verfolgt. Das rechtfertigt es, darauf abzustellen, ob objektiv eine Inanspruchnahmemöglichkeit besteht ( OVG Greifswald, Urteile vom
  3. November 2014 – 1 L 220/13 –, juris Rn. 28 und – 1 L 82/23 –, juris Rn. 30). Randnummer 34 Das Erfordernis einer hinreichend qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage vom betreffenden Grundstück aus grenzt die beitragsrechtlich relevante Vorteilslage des Grundstückseigentümers von der Bevorteilung der – nicht beitragspflichtigen – Allgemeinheit durch die Straßenausbaumaßnahme ab. Denn

dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit können bei einer grundstücksbezogenen Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet (BVerfG, Beschluss vom

  1. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 –, juris Rn. 51; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
  2. Juni 2018 – 9 C 2.17 –, juris Rn. 16). Für den grundstücksbezogenen Sondervorteil bedarf es zum einen einer spezifischen Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Straße und zum anderen einer Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (Holz, in: Aussprung/Seppelt/ders., Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 12/2017, § 8 Anm. 1.5.4.2 Seite 223; vgl. auch VGH München, Urteil vom
  3. November 2018 – 6 B 18.248 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Die verbesserte Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage darf nicht objektiv wertlos sein. Vielmehr muss die Möglichkeit bestehen, daraus einen wirtschaftlich messbaren Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  4. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 –, juris Rn. 52; OVG Greifswald, Urteil vom
  5. November 2014 – 1 L 220/13 –, juris Rn. 36 ; Raden, in: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
  6. Auflage 2022, § 29 Rn. 31; Aussprung, in: ders./Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 05/2025, § 7 Anm. 8.1.1 Seite 52). Dabei kommt eine verbesserte Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung eines Grundstücks zugute. Erst wenn Grundstücke keiner sinnvollen zulässigen Nutzung zugeführt werden können, unterliegen sie keiner Beitragspflicht (Holz, a.a.O., Seite 233). Randnummer 35 Ausgehend von dem Erfordernis eines wirtschaftlich messbaren Sondervorteils des Grundstückseigentümers werden in Ermangelung einer vorteilsrelevanten Nutzbarkeit Flächen nicht als bevorteilt angesehen, deren Nutzung allein zugunsten der Öffentlichkeit erfolgen kann und für die eine Nutzung zu privaten Zwecken ausgeschlossen ist. Beschränkt sich die bestimmungsgemäße Nutzung eines Grundstücks auf eine Nutzung durch die Allgemeinheit, besteht für dieses Grundstück keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit (OVG Bautzen, Urteil vom
  7. Juni 2008 – 5 B 514/07 –, juris Rn. 36). So sind straßenausbaubeitragsrechtlich Grundflächen von Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB und § 123 Abs. 2 BauGB nicht bevorteilt, sofern sie kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder kraft einer (förmlichen oder formlosen) Widmung für eine öffentliche Zweckbestimmung nur öffentlich nutzbar sind und insoweit für andere als Erschließungszwecke, insbesondere für private Zwecke, nicht genutzt werden können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
  8. Mai 2002 – 15 B 701/02 –, juris Rn. 16 f. m.w.N.; OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom
  9. April 2010 – 9 LC 271/08 –, juris Rn. 30 m.w.N.; VGH Kassel, Beschluss vom
  10. April 2013 – 5 A 1883/12 –, juris Rn. 13; VGH München, Beschluss vom
  11. Dezember 2014 – 6 ZB 13.467 –, juris Rn. 17; siehe ferner Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, September 2025, § 8 Rn. 407; Raden, in: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
  12. Auflage 2022, § 17 Rn. 75 sowie § 35 Rn. 58). Es gilt der Grundsatz, dass eine Anlage durch eine andere Anlage nicht bevorteilt wird (Holz, in: Aussprung/Seppelt/ders., Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 12/2017, § 8 Anm. 1.5.4.2 Seite 235). Entscheidend ist dabei nicht die tatsächliche Nutzung einer Fläche, sondern allein die dem Grundstück durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder eine förmliche oder nichtförmliche Widmung zugewiesene Zweckbestimmung zur öffentlichen Nutzung (VGH Kassel, a.a.O., Rn. 13). Randnummer 36
  13. In diesem Sinne fehlt es an einem beitragsrechtlich relevanten Vorteil für das klägerische Grundstück durch die Straßenausbaumaßnahme. Einen solchen Vorteil hat der Beklagte hinsichtlich der auf die Dünen entfallenden Grundstücksflächen mit dem Widerspruchsbescheid verneint, weil diese mit einem allgemeinen bundesgesetzlichen Betretungsverbot geschützt seien und damit einer vorteilsrelevanten Nutzbarkeit entzogen seien. Gleiches gilt indes auch für die Flächen des Ostseestrands als solche, weil auch diese Flächen dem Kläger nicht zu einer vorteilsrelevanten – d.h. privatnützigen – Nutzung zur Verfügung stehen. Zwar handelt es sich bei dem Ostseestrand nicht um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB und § 123 Abs. 2 BauGB, weil die Zuweisung der gemeingebräuchlichen Funktion des Ostseestrands nicht auf einer Entscheidung der Bauleitplanung beruht. Straßenausbaubeitragsrechtlich ist der Ostseestrand jedoch angesichts der ihm gesetzlich zugewiesenen Funktion wie eine nicht bevorteilte Erschließungsanlage zu behandeln. Im Einklang mit dem Bundesrecht unterliegen die Strandflächen

den landesrechtlichen Vorschriften einem Gemeingebrauch und werden einer Nutzung zu öffentlichen Zwecken – im Wesentlichen Erholungszwecken – gewidmet (a). Wie Erschließungsanlagen sind sie daher einer privatnützigen Verwendung entzogen (b). Der landesrechtliche Vorbehalt abweichender Regelungen durch Rechtsvorschrift oder einer Sondernutzung rechtfertigt vorliegend keine andere Bewertung (c). Gleiches gilt für die Möglichkeit des Landesgesetzgebers zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften (d). Randnummer 37 a)

Bundesrecht ist das freie und unentgeltliche Betretungsrecht von Wegen entlang des Strandes sowie von tatsächlich ungenutzten Flächen des Strandes als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG absolut geschützt. So ist

§ 59Abs. 1 BNat

SchG das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung allen gestattet. Dabei ist allgemein anerkannt, dass dieses Jedermannsrecht nicht von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden darf und eine Unentgeltlichkeit des Betretensrechts besteht (BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 7.16 –, juris Rn. 59). Das Recht zum unentgeltlichen Betreten von Strandflächen zum Zweck der Erholung besteht indes nicht, wenn, soweit und solange die Grundflächen – etwa als Strandbad in Form einer Mehrzahl benachbarter, in funktionalem Zusammenhang stehender Einrichtungen des Badebetriebs – tatsächlich genutzt werden (BVerwG, a.a.O., Rn. 52 ff.). Randnummer 38 Über dieses bundesrechtlich geregelte Betretungsrecht des Meeresstrands gehen die landesrechtlichen Regelungen hinaus.

dem Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern besteht ein Gemeingebrauch an Küstengewässern, d.h. der Ostsee und der Boddengewässer, und den dazugehörigen Stränden. Dass bundesrechtlich kein solcher Gemeingebrauch vorgesehen ist, schließt die landesgesetzliche Einräumung von Gemeingebrauch an Küstengewässern nicht aus (BVerwG, a.a.O., Rn. 30).

§ 22Satz 1 LWa

G M-V, der mit der amtlichen Überschrift „Gemeingebrauch an Küstengewässern“ überschrieben ist, darf jedermann die Küstengewässer unentgeltlich zum Baden und zum Wasser- und Eissport benutzen und hierzu den Strand betreten. Spezifische Regelungen zur Nutzung des Ostseestrandes finden sich zudem in § 27 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V),

dessen Absatz 1 Satz 1 jede Person den Ostseestrand sowie den Strand an Boddengewässern auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten sowie Muschelschalen und Steine für den eigenen Bedarf in geringen Mengen sammeln darf, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Anderes geregelt ist. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber einen Gemeingebrauch am Meeresstrand eingeräumt, wie etwa die ausdrückliche Bezeichnung als solcher in § 27 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 NatSchAG M-V zeigt. Damit wird dem Meeresstrand die Eigenschaft als öffentliche Sache verliehen, wodurch das weiterhin bestehende Privateigentum durch die öffentlich-rechtlichen Regelungen überlagert wird (vgl. nur Stieper, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 90 BGB Rn. 23; Ring, in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Nomos-Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2021, § 90 Rn. 116, Rn. 124 sowie – zum schleswig-holsteinischen Landesrecht – OLG Schleswig, Beschluss vom 9. April 2003 – 2 W 164/02 –, juris Rn. 9 f.). Mit der Einräumung eines Gemeingebrauchs am Meeresstrand hat der Landesgesetzgeber – in Abweichung etwa vom niedersächsischen Landesrecht (dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Januar 2016 – 10 LC 87/14 –, juris Rn. 118 ff. sowie

folgend BVerwG, Urteil vom

  1. September 2017 – 10 C 7.16 –, juris Rn. 32 ff.) – an den zuvor gewohnheitsrechtlich anerkannten Gemeingebrauch am Meeresstrand (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Mai 1965 – V ZR 10/63 –, BGHZ 44, 27, juris; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 114 ff.; Papier, Recht der öffentlichen Sachen,
  3. Aufl. 1998, S. 40; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  4. Aufl. 2023, Rn. 320a) angeknüpft und diesen ausdrücklich gesetzlich geregelt (vgl. Stelkens, in: Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts, Bd. VII – Aufgaben, Organisation und öffentliche Sachen, 2025, § 215 Rn. 12). Bei § 27 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V handelt es sich um den für die Gemeingebräuchlichkeit des Ostseestrandes erforderlichen Widmungsakt, der unmittelbar durch ein formelles Gesetz erfolgt. Einer gesonderten Widmung durch Verwaltungsakt, wie sie etwa im Straßenrecht

§ 7Abs.

1 Satz 1 Bundefernstraßengesetz und § 22 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) gesetzlich vorgesehen ist, bedarf es daher nicht. Der Meeresstrand in Mecklenburg-Vorpommern ist mit dieser Widmung zur Nutzung durch die Allgemeinheit – vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen – dem Eigentümer zur privatnützigen und damit vorteilsrelevanten Verwendung entzogen. Randnummer 39

  1. b)Angesichts der öffentlichen Zweckbestimmung der Grundstücksnutzung ist der Ostseestrand wie eine nicht bevorteilte Erschließungsanlage zu behandeln. Randnummer 40 Mit der Widmung zum Gemeingebrauch unterscheiden sich die Flächen des Ostseestrandes nicht von Erschließungsanlagen wie öffentlichen Grünanlagen, die durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch einen anderen Widmungsakt der privaten Nutzung entzogen und einer öffentlichen Zweckbestimmung zugewiesen werden. Ob die Widmung zur Gemeingebräuchlichkeit dabei auf Entscheidungen des Ortsgesetzgebers im Sinne einer Planungsentscheidung (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB für Parkflächen und Grünanlagen) oder auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruhen, ist für den Umfang der – vorteilsausschließenden – Gemeinnützigkeit unerheblich. Auch kommt es für die Frage des Vorteilsausschlusses in Folge einer öffentlichen Zweckbestimmung einer Fläche nicht maßgeblich darauf an, ob es sich um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB und § 123 Abs. 2 BauGB handelt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 – 8 C 85.86 –, juris Rn. 27 für Schienenwege als öffentliche Verkehrsflächen; vgl. dazu Raden, in: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 17 Rn. 77). Ausschlaggebend ist vielmehr die durch Rechtsvorschrift zugewiesene, der Allgemeinheit dienende Funktion der Fläche. Randnummer 41
  2. c)Die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Nutzung des Meeresstrandes jenseits des Gemeingebrauchs führen nicht zu einer anderen Bewertung. Randnummer 42

der Regelung in § 27 NatSchAG M-V kommt dies in zweifacher Hinsicht in Betracht. Zum einen steht der Gemeingebrauch

Absatz 1 Satz 1 unter dem Vorbehalt einer abweichenden Regelung durch Rechtsvorschrift. Für den verfahrensgegenständlichen Strandabschnitt sind abweichende, die privatnützige Verwendung durch den Kläger ermöglichende Regelungen durch Rechtsvorschrift indes nicht ersichtlich. Randnummer 43 Zum anderen ermöglicht § 27 Abs. 3 und 4 NatSchAG M-V neben dem Gemeingebrauch eine Sondernutzung. Randnummer 44 aa)

Absatz 3 haben die Gemeinden das Recht, einen zum Gemeindegebiet oder, mit Zustimmung der betroffenen

bargemeinde, zu deren Gebiet gehörenden Teil des Strandes für den Badebetrieb oder zu anderen Zwecken zu nutzen, soweit nicht überwiegende Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege, andere Belange des Gemeinwohls oder Rechtsvorschriften entgegenstehen. Absatz 4 sieht vor, dass die Gemeinden das Nähere durch Satzung regeln und dabei befugt sind, den

Absatz 1 eingeräumten Gemeingebrauch einzuschränken und auch Dritten die Sondernutzung zu gestatten. Die mit diesen Vorschriften eingeräumte Möglichkeit zur Nutzung des Strandes stellt – wie der Wortlaut des Absatz 4 Satz 1 zeigt – eine Sondernutzung dar. Randnummer 45 Für das Recht zur Sondernutzung sind die Eigentumsverhältnisse am Strand ohne Bedeutung.

der gesetzlichen Regelung kommt die Möglichkeit zur Sondernutzung von Strandflächen allein den Gemeinden, in deren Gebiet der jeweilige Strandabschnitt liegt, zu Gute. Dies zeigt bereits der Wortlaut des § 27 Abs. 4 Satz 2 NatSchAG M-V , wonach die Gemeinden auch Dritten die Sondernutzung gestatten können. Verdeutlicht wird dies zudem durch die Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 3 und 4 NatSchAG M-V – § 44 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatG M-V) in der bis zum 28. Februar 2010 gültigen Fassung – die mit der amtlichen Überschrift „Sondernutzung am Strand“ überschrieben war und ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. Landtags-Drucksache 5/3026, Seite 81) ohne Änderung übernommen werden sollte. Die Sondernutzung am Strand soll es den Gemeinden ermöglichen, eine Fremdenverkehrs- und Erholungsinfrastruktur zu schaffen (vgl. Landtags-Drucksache 2/2443, Seite 175). Randnummer 46

  1. bb)Die Möglichkeit zur Sondernutzung begründet für den Eigentümer keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil. Eine Sondernutzung darf nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Grenzen erfolgen und den Gemeingebrauch nicht völlig aufheben. In diesem Sinne sehen § 27 Abs. 4 Sätze 2 und 3 NatSchAG M-V vor, dass bei der Sondernutzung der Gemeingebrauch eingeschränkt – d.h. nicht vollständig aufgehoben – und das Wandern entlang des Strandes nicht gehindert oder abgabepflichtig gemacht werden darf (zur Unentgeltlichkeit des bundesrechtlichen Betretensrechts aus § 59 Abs. 1 BNatSchG siehe BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 7.16 –, juris Rn. 59 m.w.N.) und im Übrigen ein angemessenes Verhältnis zwischen abgabepflichtigem und abgabefreiem Strand zu gewährleisten ist. Ungeachtet von Unterschieden in Gegenstand und Reichweite des Gemeingebrauchs ist die Möglichkeit zur Sondernutzung damit vergleichbar derjenigen von – beitragsrechtlich nicht bevorteilten – öffentlichen Straßen (vgl. §§ 22 ff. StrWG M-V). Auch die auf öffentlichen Straßenflächen mögliche Sondernutzung lässt eine vorteilsausschließende Gemeingebräuchlichkeit nicht entfallen. Randnummer 47 Hinzu kommt vorliegend das Auseinanderfallen zwischen der Eigentümerstellung des Klägers am Ostseestrand und der Befugnis der Gemeinden zur Sondernutzung. Daraus, dass die Sondernutzung von Gesetzes wegen für die im jeweiligen Gemeindegebiet liegenden Strände den Gemeinden zusteht und diese befugt sind, über die Sondernutzung – auch durch Dritte – zu entscheiden, ergibt sich zugleich deren Möglichkeit, die gegebenenfalls mit einer Sondernutzung verbundenen wirtschaftlichen Vorteile in Form von Sondernutzungsgebühren zu ziehen. Der Eigentümer des Strandes ist insofern nicht besser gestellt als die Allgemeinheit im Übrigen. Randnummer 48
  2. cc)Zwar kommt auch bei dem Gemeingebrauch gewidmeten innerörtlichen Erschließungsanlagen die Annahme eines Vorteils im Sinne einer Gebrauchswertsteigerung des Grundstücks in Betracht, wenn und soweit eine Teilfläche nicht uneingeschränkt der öffentlichen Nutzung zur Verfügung steht und über die Verkehrsanlage erreichbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. August 2020 – 9 LB 146/17 –, juris Rn. 81 ff. für eine umzäunte Jugendverkehrsschule innerhalb einer Grünanlage; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. April 2010 – 9 LC 271/08 –, juris Rn. 37). Fehlt es einer Teilfläche eines zu öffentlichen Zwecken gewidmeten Grundstücks an der die betriebliche bzw. private Nutzung ausschließenden öffentlichen Zweckbestimmung, ist gegebenenfalls diese Teilfläche beitragspflichtig, soweit dieser Teilfläche ein beitragsrechtlich eigenständiges Gewicht zukommt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. August 2020 – 9 LB 146/17 –, juris Rn. 92; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, September 2025, § 8 Rn. 407b). Eine solche abgegrenzte, der öffentlichen Zweckbestimmung entzogene Teilfläche ist hier für das klägerische Grundstück jedoch nicht ersichtlich. Randnummer 49
  3. d)Ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die fehlende Eigennützigkeit der Strandflächen in Folge der Widmung zum Gemeingebrauch und der Überlassung der Möglichkeit zur Sondernutzung an die Gemeinden auf § 27 NatSchAG M-V und damit einer landesrechtlichen Norm beruht, über die der Landtag – ein Organ des Klägers – als Landesgesetzgeber verfügen könnte. Der Kläger als Eigentümer der Strandfläche ist im Hinblick auf die Abgabenerhebung so zu behandeln, wie jeder andere Eigentümer eines solchen Grundstücks gestellt wäre. Zwar dürfte es dem Landesgesetzgeber im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben offenstehen, eine wirtschaftlich vorteilhafte Eigennutzung der Strandflächen durch den Kläger zu ermöglichen. Die hypothetische Möglichkeit zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften ist für den zur Anwendung geltenden Rechts verpflichteten Beklagten indes nicht maßgeblich. Dieser ist vielmehr an die zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht geltenden Bestimmungen gebunden (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts VGH Kassel, Urteil vom 5. Juni 2018 – 5 A 1537/16 –, juris Rn. 42; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, September 2025, § 8 Rn. 407a; Raden, in: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 35 Rn. 59). Gleiches gilt für die in § 27 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V vorgesehene Möglichkeit zur abweichenden Regelung durch Rechtsvorschrift. Randnummer 50 II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 51 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.