1 Nr. 2 UIG ein Anhörungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG nicht durchführt, steht dem Kläger als Minus zu seinem Anspruch auf Informationszugang ein Anspruch auf Durchführung des Anhörungsverfahrens zu. (Rn.67) Tenor
Rechtskraft dieser Entscheidung die Ergebnisse eines in Bezug auf das Bestehen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter durchzuführenden Anhörungsverfahrens hinsichtlich des Erwerbs, der Bezahlung und der Aktivitäten des Spezialschiffs „Blue Ship“, des Kooperationsvertrags zwischen der Beklagten und der Nord Stream 2 AG, der Anschaffung von Materialien zur Weitergabe an Dritte oder zur Benutzung durch Dritte für die Vorinbetriebnahme in Lubmin und Verträge der Beklagten zu Logistikdienstleistungen, Steinschüttungen, Leistungen zur Inspektion, Vorinbetriebnahme und technischen Zertifizierung der Gaspipeline Nord Stream 2 mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
G M-V die Satzung der Beklagten von Amts wegen dahingehend ab, dass sämtliche Regelungen, die sich auf die Gaspipeline Nord Stream 2 bezogen, wegfielen. In § 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung der Beklagten ist nunmehr folgendes ausgeführt: Randnummer 10 „ Die Stiftung verfolgt insbesondere folgende Zwecke und der Stiftungszweck wird insbesondere, ggf. auch mittelbar, durch folgende Aktivitäten und Maßnahmen erfüllt: Randnummer 11 § die Durchführung und Förderung von Maßnahmen und Projekten des Klimaschutzes und zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Natur im Land Mecklenburg-Vorpommern und an sowie vor den Küsten des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie an und vor den Ostseeküsten der Ostseeanrainerstaaten; § die Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Bewahrung und Verbesserung der ökologischen Situation in den genannten Regionen; § die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Klimaschutzes und auf dem Gebiet einer klimaschonenden Energieversorgung im Land Mecklenburg-Vorpommern oder unter federführender Beteiligung von Wirtschaftsunternehmen, Hochschulen, Wissenschaftseinrichtungen oder Nichtregierungsorganisationen mit Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern; § Förderung von Maßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung der Belange des Klima- und Naturschutzes, vor allem auch bei allen Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung, insbesondere bei der Systemstabilität durch Speicher- und Sektorenkopplungslösungen, wobei dies auch die Unterstützung von Wirtschaftsunternehmen mit Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern zur unternehmenseigenen Forschung in diesem Bereich, zur Herstellung von Prototypen, für Nullserien und für markteinführende Verbreitungsstrategien umfasst; § die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der Artenvielfalt; § die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung des Gewässerschutzes und des Trinkwasserschutzes; § Information, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit zu Fragen des Klimaschutzes und der Bewahrung der Natur im Ostseeraum vorrangig in Mecklenburg-Vorpommern und in besonderen Fällen auch in den Ostseeanrainerstaaten; § Erfahrungs-, Wissens- und Informationsaustausch sowie die Vernetzung zwischen im Klima- und Umweltschutz Engagierten, insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern und mit den Ostseeanrainerstaaten; § Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich des Klima- und Umweltschutzes in Mecklenburg-Vorpommern; § Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen, um im Rahmen des Stiftungszwecks gemeinsame Projekte und Vorhaben, die
diesem Satzungszweck auch durch die Stiftung allein zulässig sind, zu verwirklichen; Randnummer 12 § die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, Anstrengungen und wissenschaftlichen Untersuchungen im Land Mecklenburg-Vorpommern, die eine klimaschonende Sicherung der Energieversorgung zum Ziel haben.“ Randnummer 13 Der Stiftungsvorstand der Beklagten wird gem. § 7 Abs. 1 der Satzung von der Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestellt, wobei die Amtszeit der ersten Stiftungsmitglieder im Rahmen des Stiftungsgeschäfts vier Jahre und im Regelfall drei Jahre beträgt, vgl. § 7 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 der Satzung. Gem. § 8 Abs. 3 der Satzung hat der Stiftungsvorstand den Willen des Stifters im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Stiftungssatzung so wirksam wie möglich zu erfüllen. Auch das Kuratorium der Stiftung wird gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung von der Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern berufen. Zudem bestimmt diese auch das vorsitzende und stellvertretende Mitglied für den Vorsitz des Kuratoriums. Randnummer 14 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung der Beklagten Bezug genommen. Randnummer 15 Mit E-Mail vom
G M-V verstoße gegen EU-Recht, da § 3 Satz 3 StiftG M-V dem Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2003/4/EG (UIRL) zuwiderlaufe. Die Richtlinie stelle klar, dass lediglich in Ausnahmefällen, mithin in den Fällen der §§ 8, 9 UIG, ein Ausschluss des Anspruchs auf Informationserteilung in Betracht komme. Weitere Ausschlussgründe seien nicht vorgesehen, weshalb das UIG auch keine Verweise auf Beschränkungen anderer Gesetze enthalte. Daher sei § 3 Satz 3 StiftG M-V europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass er im Fall von Umweltinformationen nicht anwendbar sei. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Einsicht durch Erstellung von Kopien in folgende Unterlagen zu gewähren: Randnummer 19
G M-V ausgeschlossen. Randnummer 31 Die Beteiligten haben in Rahmen der mündlichen Verhandlung
Antragstellung das Verfahren hinsichtlich des Auskunftsbegehrens in Bezug auf das Bundesministerium für Wirtschaft übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat ferner die Klage hinsichtlich des Antrags zu
Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 UIG verfügt. Randnummer 37 Der Kläger ist als natürliche Person aktivlegitimiert. Die Beklagte ist eine informationspflichtige Stelle
1 Nr. 2 LUIG M-V. Hiernach sind auch juristische Personen des Privatrechts informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle einer oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 LUIG M-V genannten Stellen der öffentlichen Verwaltung unterliegen. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte nimmt ausweislich ihrer Satzung öffentliche Aufgaben wahr und erbringt öffentliche Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. Der Begriff der „öffentliche Aufgaben“ meint im Gegensatz zu privaten Zwecken Tätigkeiten mit Gemeinwohlbezug, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. für den inhaltsgleichen § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 107. EL Stand: Mai 2025, § 2 UIG, Rn. 21). Von einer im Zusammenhang mit der Umwelt stehenden öffentlichen Aufgabe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ist immer schon dann auszugehen, wenn die öffentliche Aufgabe der Privaten ihrer Art
nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt (vgl. VG Berlin, Urteil vom
VfG M-V und sind daher als andere Stelle der öffentlichen Verwaltung bereits
1 Nr. 1 LUIG M-V informationspflichtig (vgl. zum inhaltsgleichen § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR,
der nunmehr geltenden Satzung vom 4. Juli 2022 ist die Energieversorgung, mithin der gezielte Ausbau erneuerbarer Energien, vor allem der Windkraft, in der Präambel der Stiftungssatzung und in den Stiftungszwecken verankert.
1 der Stiftungssatzung n. F. gehört die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, Anstrengungen und wissenschaftlichen Untersuchungen im Land Mecklenburg-Vorpommern, die eine klimaschonende Energieversorgung zum Ziel haben, sowie die Sicherung der Energieversorgung, insbesondere bei der Systemstabilität durch Speicher- und Sektorenkopplungslösungen, weiterhin zu den Stiftungszwecken. Gleiches gilt für die Förderung und bzw. oder Durchführung von Maßnahmen mit Bezug zum Klimaschutz, zur Wiederherstellung der Natur, der Artenvielfalt, der Gewässer und bzw. oder des Trinkwassers. All jene dem Stiftungszweck der Beklagten zugrundeliegenden umweltbezogenen Aufgaben haben einen Gemeinwohlbezug, liegen im öffentlichen Interesse, sind
12 Verf MV im öffentlichen Recht verwurzelt und dienen letztlich der Daseinsvorsorge im Bereich des Klima- und Umweltschutzes. Randnummer 40 Die Beklagte unterliegt auch der Kontrolle einer in § 1 Abs. 2 LUIG M-V genannten Stelle.
2 LUIG M-V ist eine solche Kontrolle gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UIG vorliegen und der überwiegende Anteil an der Mehrheit
2 Nr. 3 UIG den in § 1 Abs. 2 LUIG M-V genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
2 Nr. 2 Buchst. c UIG liegt eine kontrollierende Stellung vor, wenn eine der vorbenannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mittelbar oder unmittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann. Ausweislich § 7 Abs. 1 der Stiftungssatzung werden die Mitglieder des Stiftungsvorstands durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestellt und
3 Satz 3 der Stiftungssatzung können sie, wenn auch nur aus wichtigem Grund, abberufen werden. Gleiches gilt
1 und Abs. 2 der Stiftungssatzung für das Stiftungskuratorium. Dass der Stiftungsvorstand
1 Satz 2 der Stiftungssatzung weisungsunabhängig ist, vermag dieses Ergebnis nicht umzukehren. Denn
2 Nr. 2 Buchst. c UIG kommt es nicht auf eine konkrete Weisungsgebundenheit an. Daneben ist der Stiftungsvorstand an den Stiftungszweck gebunden, der für den Stiftungsvorstand nicht eigenverantwortlich und gemäß § 87 BGB nur in engen Ausnahmefällen veränderbar ist. Die Tätigkeit der Stiftung wird mithin durch den Stiftungszweck bestimmt. Daher ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch die Festlegungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Präambel und in § 2 der Stiftungssatzung eine Bindung des Stiftungsvorstands erfolgt. Vor der Abänderung der Stiftungssatzung durch die Stiftungsbehörde war der Stiftungszweck insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung an der Vollendung der Pipeline Nord Stream 2 durch die Gründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs äußerst konkret formuliert, weshalb in einer solchen Fassung des Stiftungszwecks nicht bloß die Objektivierung des Stifterwillens, sondern auch eine vorweggenommene Weisung, die den konkreten Weisungen eines Mehrheitsgesellschafters in einer GmbH gleichsteht, zu sehen ist (vgl. LG Schwerin, Urteil vom 8. April 2022 – 3 O 65/22 –, juris Rn. 44). Randnummer 41 Eine Mehrheit
2 Nr. 3 UIG ist dabei nicht bloß als eine Mehrheit an gezeichnetem Kapital oder als eine Mehrheit an anteilsgebundenen Stimmrechten zu verstehen. Vielmehr nimmt § 2 Abs. 2 Nr. 3 UIG für die Ausformung des umweltinformationsrechtlichen Mehrheitsbegriffs auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 UIG in seiner Gesamtheit Bezug. Der Mehrheitsbegriff umfasst also auch die hier in Rede stehende Form der Kontrollausübung i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c UIG. Bezogen auf den Mehrheitsbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 3 UIG ist eine Mehrheit hier gegeben, da die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern mehrheitlich, nämlich allein, die Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungskuratoriums bestimmen kann. Randnummer 42 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage in diesem Fall auch nicht gegen den Stifter der Beklagten zu richten. Dies folgt bereits aus § 4 Abs. 2 LUIG M-V. Wenn dort für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 LUIG M-V eine aufdrängende Sonderzuweisung zu den Verwaltungsgerichten normiert wird, folgt hieraus, dass solche Ansprüche auch gegenüber einer privaten informationspflichtigen Stelle gerichtlich durchzusetzen sind. Eine mit § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG M-V vergleichbare Ausnahmeregelung existiert bei der Verfolgung von Ansprüchen
dem LUIG M-V nicht. Randnummer 43
GO. Die zur Frage der Bestimmtheit
2 Satz 1 UIG gebildeten Grundsätze sind auf die Frage der Bestimmtheit
GO bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen
G, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 6 A 2.17 –, juris Rn. 7). Der Antrag muss
2 Satz 1 UIG erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Da der Kläger Einsicht in bislang unbekannte Akten begehrt, ist es ihm nicht zuzumuten, dass er die Unterlagen, in welche er Einsicht begehrt, im Einzelnen genau bezeichnet. Insofern ist es für die Bestimmtheit des Antrags ausreichend, wenn der Kläger sein Zugangsbegehren im Rahmen des ihm Möglichen umschreibt und lediglich die Vorgänge bezeichnet, auf die sich sein Begehren bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
dem Wort „insbesondere“ geschaffen wird. Vielmehr kommt es zu einer bloßen regelbeispielartigen Hervorhebung, welche jedoch keine Vollstreckungsunsicherheit bewirkt, da der hervorgehobene Antragsteil mit dem übrigen Antragsteil insofern übereinstimmt, als dass der hervorgehobene Teil lediglich eine Teilmenge des anderen Teils ist. Ob es sich bei der begehrten Information tatsächlich um eine Umweltinformation
R,
V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG im Gegensatz zu dem allgemeinen Informationsanspruch
2 Satz 1 IFG M-V sektorspezifisch ist. Randnummer 46 Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass ein thematischer Bezug jedenfalls dann nicht notwendig ist, wenn die Aktivitäten der Beklagten in ihrer Gesamtheit Umweltinformationen darstellen. Dies könnte sich insofern vertreten lassen, als dass die Aktivitäten der Beklagten neben dem Weiterbau der Pipeline Nord Stream 2 ausweislich des Stiftungszwecks
2 der Stiftungssatzung a. F. und den auf der Internetseite der Beklagten einsehbaren Jahresberichten sowie den ebenfalls dort
vollziehbaren Förder- und Bildungsprojekten ausschließlich dem Schutz von Umweltbestandteilen dienen. Insoweit sind die Zwecke der Beklagten und die daraus folgenden Aktivitäten transparent dargestellt. Es wurde weder vorgetragen noch ist es sonst wie ersichtlich, dass die Beklagte andere als in der Stiftungssatzung a. F. bzw. der Stiftungssatzung n. F. niedergelegte Zwecke verfolgt. Daher war es dem Kläger aber zumutbar, durch konkrete Benennung eines Zwecks, eines Projekts oder einer Aktivität einen thematisch bestimmten Antrag zu stellen, was wiederum gegen die Zulässigkeit eines solchen Globalantrags spricht. Randnummer 47 Hieraus folgt jedoch grundsätzlich nicht, dass die Klage insoweit abweisungsreif ist. Denn
2 Nr. 5 UIG ist ein unbestimmter Antrag erst abzulehnen, wenn er zu unbestimmt ist und durch den Kläger nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird. Im Falle eines zu unbestimmten Antrags hat die informationspflichtige Stelle den Antragsteller hierauf gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UIG hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Bei der Präzisierung des Antrags muss sie ihn gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 UIG unterstützen. Die Beteiligten haben in diesem Verfahrensstadium kooperativ auf die Stellung eines hinreichend bestimmten Antrags hinzuwirken. Ein solches Zwischenverfahren hat nicht stattgefunden. Daher wäre die Klage, sofern eine Verpflichtungssituation vorliegen würde, nicht spruchreif, weshalb bezogen auf den hier in Rede stehenden Antragsteil ein Bescheidungsurteil ergehen müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 6 A 2.17 –, juris Rn. 10). Ein solches Zwischenverfahren war hier allerdings ausnahmsweise entbehrlich. Denn der Kläger kann die fehlende Bestimmtheit seines Antrags durch die Benennung eines Bezugsobjekts in Gestalt einer Aktivität der Beklagten jedenfalls abstrakt herstellen. Die mit dem Globalantrag verfolgte Absicht des Klägers ist – wie bereits dargestellt – nicht vom Schutzzweck des Umweltinformationsrechts umfasst. Bei einer solchen Interessenlage, die, soweit der Kläger Globalanträge ohne hinreichenden Bezug zu Umweltinformationen stellt, obgleich die Herstellung eines solchen Bezugs ohne Weiteres möglich wäre, von nicht schutzwürdigen Interessen des Klägers geprägt ist, wäre die Durchführung eines Zwischenverfahrens nichts mehr als bloße Förmelei, zumal die Beklagte selbst bereits meint, schon dem Grunde
nichts auskunftspflichtig zu sein. Der Zweck des Zwischenverfahrens zur Antragspräzisierung kann daher nicht erreicht werden (vgl. zu dieser Argumentationsfigur in Bezug auf die Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 21.16 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Randnummer 48 Eine Umdeutung des klägerischen Antrags hin zu einer Stufenklage gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 254 ZPO vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn die Stufenklage erweist sich hier als unzulässig.
ZPO kann die bestimmte Benennung der Leistung, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgeben ist. Alleinstellungsmerkmal der Stufenklage ist daher die Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen den Grundregeln des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bzw. § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Auskunft dient als bloßes Hilfsmittel, um die fehlende Bestimmtheit des Leistungsantrags herbeizuführen. Die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 143/15 –, juris Rn. 15 m. w. N.; zum IFG Bund VG Berlin, Urteil vom 30. März 2023 – 2 K 208/21 –, juris Rn. 38 ff.). So liegt der Fall hier. Dem Kläger ist es auch ohne eine weitergehende Inhaltsübersicht möglich, einen hinreichend bestimmten Antrag zu stellen. Randnummer 49 Der Kläger kann sein Begehren insoweit auch nicht auf § 1 Abs. 2 IFG M-V oder § 4 Abs. 2 LPrG M-V stützen. Hinsichtlich der erstgenannten Anspruchsgrundlage ist die Beklagte nicht passivlegitimiert, da hier von einer Behörde i. S. d. § 3 Abs. 3 IFG M-V Auskunft verlangt wird und der Anspruch daher
1 Satz 2 IFG M-V gegenüber jener Behörde geltend zu machen wäre, die sich der Beklagten bedient. Für die Geltendmachung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet (vgl. LG Schwerin, Beschluss vom 8. April 2022 – 3 O 65/22 –, juris Rn. 25 ff.). Obgleich der Auskunftsanspruch des § 4 LPrG M-V sich grundsätzlich gegen Behörden richtet und die Norm ihrem Inhalt
dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, klagt eine Privatrechtsperson gegen ein Privatrechtsubjekt, was grundsätzlich eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit indiziert (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 13/16 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Ein Ausnahmefall ist bezogen auf die Verfolgung von Ansprüchen
dem LPrG M-V nicht einschlägig. Es liegt weder eine aufdrängende Sonderzuweisung zu den Verwaltungsgerichten für die Verfolgung presserechtlicher Ansprüche vor, noch ist die Beklagte mit öffentlich-rechtlichen Handlungsbefugnissen ausgestattet. Randnummer 50 Bei der Korrespondenz der Beklagten mit den o. g. Stellen handelt es sich im Hinblick auf den Weiterbau der Pipeline Nord Stream 2 um Umweltinformationen. Umweltinformationen sind
V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG unabhängig von der Art der Speicherung u. a. alle Daten zu Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile
3 Nr. 1 UIG oder auf Faktoren gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken, wobei zu den Maßnahmen auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme gehören. Umweltbestandteile sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG die Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile. Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG sind Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt. Tätigkeiten sind menschliche Realakte, die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Subjekten zugerechnet werden und die nicht unbedingt final auf die Beeinträchtigung der Umweltgüter gerichtet sein müssen. Der Begriff der Umweltinformationen ist in Übereinstimmung mit der Umweltinformationsrichtlinie weit auszulegen. Es genügt, wenn schon ein gewisser Umweltbezug der Angaben besteht. Es reicht aus, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
Maßgabe des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG zur Bejahung des Umweltinformationsbegriffs nicht erforderlich. Bereits vor der Aufnahme konkreter Aktivitäten durch die Stiftung zur Verwirklichung des Stiftungszwecks wirkte sich das mit dem Stiftungszweck verfolgte Ziel des Weiterbaus der Pipeline Nord Stream 2 i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG wahrscheinlich mittelbar auf Umweltbestandteile aus, da alles dafür spricht, dass eine Stiftung sich im Einklang mit ihrem Zweck verhalten wird. Ob der Stiftungszweck dem Stiftungsrecht oder dem Umweltrecht angehört, ist für die Beantwortung dieser Frage unerheblich. Darum geht es hier nicht. Ob eine Umweltinformation vorliegt, ist ausweislich des § 2 Abs. 3 UIG eine rein tatsachenbezogene Frage, die nicht durch die rein dogmatisch-pauschalisierende Betrachtungsweise der Beklagten überformt werden kann. Randnummer 52 Ein kommunikativer Austausch zur Verwirklichung dieses Zwecks wirkt sich daher mittelbar auf die o. g. Umweltbestandteile aus, da er auf die Förderung des sich auf Umweltbestandteile auswirkenden Vorhabens gerichtet ist. Einer unmittelbaren Auswirkung auf Umweltbestandteile bedarf es zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltbezugs hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist weiterhin zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen Informationen, die dem Kläger nicht zustehen, in der Sache untauglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13.07 –, juris Rn. 13). Randnummer 53 Es ist für die Bejahung der Umweltinformationseigenschaft weiterhin unschädlich, dass die Bezüge zum Bau- bzw. Weiterbau der Pipeline Nord Stream 2 infolge der Abänderung der Stiftungssatzung durch die Stiftungsbehörde durch Bescheid vom 5. August 2022 gestrichen wurden. Obgleich der wesentliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Ansprüchen
V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist (vgl. VGH Kassel, Urteil vom
G M-V ausgeschlossen sei, dringt sie hiermit nicht durch. Randnummer 55
G M-V führt die Stiftungsbehörde ein allgemein einsehbares Stiftungsverzeichnis mit Angaben der Stiftungsbehörden zum Namen, zum wesentlichen Zweck, zum Sitz, zur Anschrift und zum Datum der Anerkennung der Stiftung. Darüber hinaus unterliegen
G M-V stiftungsbehördliche Unterlagen zu den einzelnen Stiftungen nicht einem allgemeinen Informationszugang. Der Landesgesetzgeber führte im Rahmen seiner Gesetzesbegründung hierzu aus, dass durch § 3 Satz 3 StiftG M-V die abschließende Funktion des Stiftungsverzeichnisses betont werden solle. Allgemeine Einsichtsrechte nicht am Verfahren beteiligter Dritter fänden damit im Landesstiftungsrecht keine Anwendung (vgl. LT-Drs. 4/2047, S. 11). Hieraus folgt nicht, dass ein Anspruch
V. m. § 3 UIG ausgeschlossen ist. Randnummer 56 Dies deshalb, weil die Beklagte bereits nicht auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Satz 3 StiftG M-V berufen kann. Der mit dem Term „Stiftungsverzeichnis“ überschriebene § 3 StiftG M-V richtet sich ausschließlich an die Stiftungsbehörde. § 3 StiftG M-V normiert ein Regel-Ausnahmeverhältnis hinsichtlich der bereitzustellenden stiftungsbehördlichen Unterlagen durch die Stiftungsbehörde. Während stiftungsbehördliche Unterlagen i. S. d. § 3 Satz 1 StiftG M-V der Allgemeinheit über das von der Stiftungsbehörde geführte Stiftungsverzeichnis zugänglich gemacht werden, soll ein weitergehender allgemeiner Informationszugang der Allgemeinheit gemäß § 3 Satz 3 StiftG M-V hinsichtlich der Unterlagen zu einzelnen Stiftungen unterbleiben. Neben dem systematischen Zusammenspiel zwischen § 3 Satz 1 und Satz 3 StiftG M-V spricht hiernach auch der Wortlaut der Norm dafür, dass sich lediglich die Stiftungsbehörde Normadressat ist. Denn der Term „stiftungsbehördliche Unterlagen“ umfasst
seinem Wortsinn lediglich solche Unterlagen, die bei der Stiftungsbehörde vorhanden sind. Sofern diese Unterlagen „zu einzelnen Stiftungen“ dem allgemeinen Informationszugang nicht unterliegen sollen, bestärkt dies das hier vertretene Ergebnis. Indem der Gesetzgeber im Tatbestand die Mehrheitsform in Verbindung mit dem Wort „einzelnen“ verwendete, zeigte er eindeutig an, dass der Tatbestand für eine Stelle gelten soll, die über die Unterlagen zahlreicher Stiftungen verfügt. Es ist offensichtlich, dass hiermit die Stiftungsbehörde gemeint ist, da eine Stiftung gemeinhin nicht über Unterlagen anderer Stiftungen verfügt. Eine analoge Anwendung der Norm auf die hier vorliegende Fallgestaltung kommt in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage nicht in Betracht. Randnummer 57 Selbst wenn die Norm hier analog zur Anwendung kommen würde, wäre der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nicht ausgeschlossen. Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung ist bereits zweifelhaft, ob ein Anspruch
den Umweltinformationsgesetzen bereits unter das Tatbestandsmerkmal des allgemeinen Informationszugangs subsumiert werden kann. Der Term „allgemein“ ist bezogen auf einen Anspruch seinem Wortsinn
hinsichtlich seines personellen Anwendungsbereichs mit „für alle geltend“ zu beschreiben, während der sachliche Anwendungsbereich mit „alle Bereiche betreffend“ synonym zu setzen ist. Ein allgemeiner Anspruch auf Zugang zu Informationen zeichnet sich danach dadurch aus, dass er ein Jedermannsrecht ist und voraussetzungslos i. S. v. bereichsübergreifend gewährt wird. Dies ist beim in Rede stehenden Anspruch nicht der Fall. Der umweltinformationsrechtliche Anspruch ist sektorspezifisch angelegt, da er lediglich Zugang zu Umweltinformationen und gerade nicht zu jedweden Informationen gewährt. Dieses Auslegungsergebnis deckt sich auch mit dem Sinn und Zweck des § 3 Satz 3 StiftG M-V. Der Gesetzgeber wollte erkennbar durch die Regelung verhindern, dass Informationen einer bzw. Informationen über eine
den Informationsfreiheitsgesetzen grundsätzlich nicht auskunftspflichtige Stelle über die Antragstellung bei einer informationspflichtigen Stelle, der Stiftungsbehörde, in die Öffentlichkeit getragen werden. Obgleich es in den Informationsfreiheitsgesetzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Gegensatz zu § 3 Nr. 4 IFG Bund keinen erkennbaren normativen Anknüpfungspunkt für eine solche Vertraulichkeitsregelung gibt, ist dieser Zweck nur dann schutzwürdig, wenn die Stiftung selbst nicht auskunftspflichtig ist. Es spricht nichts dafür, dass durch § 3 Satz 3 StiftG M-V ein Informationszugang über oder gegenüber solchen Stiftungen ausgeschlossen werden sollte, deren Daten
den Leitvorstellungen des Umweltinformationsrechts nicht schutzwürdig sind, da jene Stiftungen sich als Stiftungen „in öffentlicher Hand“ nicht auf ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen können (vgl. für § 12 Abs. 5 StiftG NRW a. F. OVG Münster, Urteil vom 17. November 2020 – 15 A 4409/18 –, juris Rn. 119). Andernfalls könnte sich der Staat durch Ausgliederung hoheitlicher Aufgaben in eine juristische Person des Privatrechts seinen Informationspflichten entziehen, was dem Grundsatz „keine Flucht ins Privatrecht“ zuwiderlaufen würde. So liegt der Fall hier. Die Beklagte ist – wie bereits dargestellt – eine informationspflichtige Stelle
1 Nr. 2 LUIG M-V. Randnummer 58 Der Anspruch ist ferner nicht
1 Satz 1 Nr. 1 UIG ausgeschlossen. Die Beklagte trägt
den allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein eines Ausschlussgrundes
Die Beklagte hat danach die Beeinträchtigung eines Schutzguts
UIG
vollziehbar und plausibel darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom
UIG ausgeschlossen sei und dem Anspruch im Übrigen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung entgegenstehe. Die Beklagte selbst kann sich nicht auf den Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG berufen, da dieser nicht dem Schutz ihrer Rechte als juristische Person dient (vgl. OVG Münster, Urteil vom
1 Satz 3 UIG durchgeführt. Gleichwohl steht einer Offenbarung dieser Daten § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG auch ohne die Durchführung eines grundsätzlich
1 Satz 3 UIG erforderlichen Anhörungsverfahrens nicht entgegen. Hiernach ist ein Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Soweit es zu keiner erheblichen Interessenbeeinträchtigung kommt, räumt das Gesetz dem Informationsinteresse generellen Vorrang vor dem – insoweit als weniger gewichtig bewerteten – Interesse an der Vertraulichkeit der Daten ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2022 – 10 C 5.21 –, juris Rn. 17). Das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Beeinträchtigung
1 Satz 1 Nr. 1 UIG erfährt in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 3 und 4 IFG Bund eine normative Konkretisierung dahin, dass durch eine Offenbarung der in diesen Bestimmungen genannten Arten personenbezogener Daten regelmäßig nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2022 – 10 C 5.21 –, juris Rn. 28).
4 IFG Bund sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Bearbeiter sind alle Amtsträger, die an einem Verwaltungsvorgang mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom
3 Nr. 3 Buchst. a UIG. Denn ein Austausch zur Förderung des sich auf Umweltbestandteile auswirkenden Bauvorhabens Nord Stream 2 wirkt sich mittelbar selbst auf Umweltbestandteile aus. Etwaige Ausschlussgründe greifen
den Ausführungen zum Antrag zu
dem oben gebildeten Maßstab einen Bezug zu den in § 2 Abs. 3 UIG aufgeführten Umweltinformationen nicht hinreichend konkret erkennen lässt. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den begehrten Informationen zu der Kommunikation mit diesen Akteuren um Personen handelt, die möglicherweise am Bau- bzw. Weiterbau der Pipeline Nord Stream 2 beteiligt waren. Denn eine Korrespondenz zwischen zwei Personen ist nicht per se eine Umweltinformation. Erst ein bestimmter Gegenstand, zu dem korrespondiert wurde, vermag den Umweltinformationsbegriff auszufüllen. Randnummer 62 4. Eine Entscheidung über den Antrag zu 4. hat zu unterbleiben, da der Kläger die Klage insoweit
Antragstellung mit Zustimmung der Beklagten
GO zurückgenommen hat. Randnummer 63
den zuvor gebildeten Maßstäben Umweltinformationen vor. Ein Anspruch auf Informationszugang steht dennoch die unterbliebene Anhörung der drittbetroffenen Unternehmen
1 Satz 3 UIG zu möglicherweise vorhandenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
1 Nr. 3 Alt. 1 UIG entgegen. Soweit der Kläger den Antrag zu 7. auf die Anschaffung „umfangreicher“ Materialien bezieht, legt das Gericht diese Wendung im wohlverstandenen Interesse des Klägers
GO
dem wirklichen Willen des Klägers als hinwegdenkbar aus, da ein Antrag auf die Offenlegung bloß solcher Vorgänge, die „umfangreich“ sind, nicht vollstreckungsfähig wäre. Randnummer 64 Bei den Informationen zum Erwerb des Schiffes „Blue Ship“ sowie bei der Korrespondenz zu den Aktivitäten der „Blue Ship“ handelt es sich um Umweltinformationen, da es sich ausweislich einer Pressemitteilung der Beklagten vom 9. Juli 2022 bei der „Blue Ship“ um ein für die Durchführung von Steinschüttungen in dänischen Gewässern hergerichtetes Spezialschiff handelt. Die Steinschüttungen sind erforderlich gewesen, um die Pipeline Nord Stream 2 am Meeresboden zu sichern. Danach wirkten sich die Aktivitäten der „Blue Ship“ unmittelbar auf die Umweltbestandteile Wasser und Meeresböden aus. Der Erwerb des Schiffs steht zu diesen Auswirkungen in einem, für die Bejahung der Umweltinformationseigenschaft unschädlichen, mittelbaren Verhältnis. Gleiches gilt für den Kooperationsvertrag der Beklagten mit der Nord Stream 2 AG. Denn durch den Vertrag wurden die Modalitäten für die auf den Weiterbau der Pipeline Nord Stream 2 gerichteten Aktivitäten der Beklagten und der Nord Stream 2 AG geregelt, was sich mittelbar auf Umweltbestandteile auswirkt. Die Vorgänge zur Anschaffung von Materialien zur Weitergabe an Dritte oder zur Benutzung durch Dritte für die Vorinbetriebnahme der Pipeline Nord Stream 2 in Lubmin sowie die Verträge zu Logistikdienstleistungen, Steinschüttungen, Inspektion und Vorinbetriebnahme sowie zur technischen Zertifizierung stellen letztlich Maßnahmen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau bzw. Weiterbau der Pipeline Nord Stream 2 dar. Die Verwirklichung dieses Bauprojekts ist – wie bereits dargelegt – eine Umweltinformation. Randnummer 65 Dennoch steht dem vollständigen Informationszugang die unterbliebene Anhörung der drittbetroffenen Unternehmen
1 Satz 3 UIG zu möglicherweise vorhandenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 UIG entgegen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom
teilig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz) (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2021 – 3 C 2.20 –, juris Rn. 50). Hierfür muss die prognostische Einschätzung
teiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information
vollziehbar und plausibel dargelegt werden. Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 Satz 3 UIG durchgeführt zu haben. Vielmehr hat sich die Beklagte außergerichtlich geltend gemacht, dass dem Informationszugang Geschäftsgeheimnisse entgegenstünden. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte sich lediglich pauschal auf § 9 UIG und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen. Bei den Vorgängen handelt es sich jedenfalls nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten. Dies deshalb, weil eine möglicherweise vorhandene Wettbewerbsrelevanz der Informationen jedenfalls mit der Änderung der Stiftungssatzung durch Bescheid vom
den Umweltinformationsgesetzen im Wege der Abwägung überwunden werden, jedoch kann eine solche Prüfung erst
Anhörung der Betroffenen erfolgen, da deren Interessen zunächst erfragt werden müssen. Randnummer 67 Im Fall einer Verpflichtungsklage wäre die Klage daher nicht spruchreif und es müsste ein Bescheidungsurteil ergehen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, da eine allgemeine Leistungsklage vorliegt und die Beklagte als juristische Person des Privatrechts keine Kompetenz zum Erlass von Verwaltungsakten hat. Diesem Problem hätte der Gesetzgeber abhelfen können, wenn er auch im Bereich des Umweltinformationsrechts eine mit § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG M-V vergleichbare Regelung getroffen hätte. Da sich der Gesetzgeber einer solchen Regelung enthalten hat, muss dem Kläger gegenüber einer privaten informationsrechtlichen Stelle ein Anspruch auf Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens binnen zweier Monate als Minus zu seinem Anspruch auf Informationszugang zustehen. § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG unterscheidet hinsichtlich seines Anwendungsbereichs nicht zwischen informationspflichtigen Stellen
1 Nr. 1 UIG oder § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Es wäre daher widersprüchlich, die informationspflichtigen Stellen aufgrund bloß verfahrensrechtlicher Besonderheiten in materiell gleichgelagerten Fällen anders zu behandeln. Sofern dem Kläger kein Anspruch auf Durchführung eines Anhörungsverfahrens zusteht, würde eine private informationspflichtige Stelle aufgrund der drittschützenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG bei Nichterfüllung der sie
dieser Vorschrift treffenden Pflicht zur Anhörung privilegiert werden. Der privaten informationspflichtigen Stelle würde aufgrund einer nicht ihrem Schutz dienenden Vorschrift eine faktische Blockadestellung eingeräumt werden. Dies wäre mit den in der Umweltinformationsrichtlinie niedergelegten Leitvorstellungen des Umweltinformationsrechts unvereinbar sowie dem Kläger schlicht nicht zumutbar.
den Leitvorstellungen des Umweltinformationsrechts soll ein möglichst weiter Zugang zu Umweltinformationen gewährleistet werden, vgl. ErwGr 1, 2 und 8 UIRL. Zur Verwirklichung dieses Ziels sollen Ausschlusstatbestände eng ausgelegt werden, vgl. ErwGr 16. Folgerichtig können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
2 Buchst. d UIRL den Informationsanspruch ausschließen, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen. Die Nichtdurchführung des Anhörungsverfahrens dient nicht der Wahrung berechtigter Interessen. Vielmehr wird der Schutz berechtigter wirtschaftlicher Interessen erst durch die Durchführung des Anhörungsverfahrens gewährleistet. Das Gericht ist auch nicht gehalten, die Anhörung im gerichtlichen Verfahren
zuholen. Dies gilt bereits deshalb, weil das Gericht nicht über die zur Durchführung der Anhörung erforderlichen Informationen, nämlich Name und ladungsfähige Anschrift aller anzuhörenden Personen, verfügt. Das Gericht ist nicht in der Lage, sich diese Informationen zu verschaffen, da bei eigenen Ermittlungen des Gerichts nicht ausgeschlossen werden könnte, dass der Kläger im Wege der Akteneinsicht Kenntnis von Informationen erhalten würde, die Gegenstand seines Informationsbegehrens sind. Die Frist zur Durchführung des Anhörungsverfahrens ergibt sich aus § 3 LUIG M-V i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UIG. Danach beträgt die Frist zur Bescheidung eines Antrags bei umfangreichen oder komplexen Umweltinformationen zwei Monate. Zur normativen Konkretisierung der Begriffe „umfangreich“ und „komplex“ kann auf § 11 Abs. 1 Hs. 2 IFG M-V zurückgegriffen werden. Im Anschluss an die Durchführung der Anhörungen kann der Kläger, soweit aus der Sicht der Beklagten weiterhin Hinderungsgründe vorliegen, erneut Klage erheben. Randnummer 68 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 und § 155 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten des Verfahrens insgesamt gegeneinander aufzuheben, da der Kläger in Teilen obsiegt hat, es hinsichtlich der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Billigkeit entspricht, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben und der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 69 Die Berufung wird
GO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Randnummer 70 Beschluss Randnummer 71 Vom 2. Oktober 2025 Randnummer 72 Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Randnummer 73 Gründe: Randnummer 74 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.