Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens - heimliches Abhören unter Arbeitskollegen Leitsatz 1. Das für einen Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB erforderliche Auflösungsverschulden des Vertragspa
§ 628BGB 2002 Nr.
3; BAG, Urteil vom 17. Januar 2002 – 2 AZR 494/00 – Rn. 31, juris =
§ 628BGB Nr.
20). Randnummer 25 Dabei muss das für den Schadensersatz erforderliche "Auflösungsverschulden" des Vertragspartners das Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB haben. Nur derjenige kann Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB fordern, der auch wirksam hätte fristlos kündigen können (BAG, Urteil vom 20. November 2003 – 8 AZR 608/02 – Rn. 20, juris =
§ 628BGB 2002 Nr.
3; BAG, Urteil vom
- Juli 2001 – 8 AZR 739/00 – Rn. 24, juris = NZA 2002, 325). Eine geringfügige schuldhafte Vertragsverletzung reicht hierfür nicht aus (BAG, Urteil vom
- Januar 2009 – 8 AZR 808/07 – Rn. 32, juris = NZA 2009, 547). Die Vertragsverletzung muss vom Anspruchsgegner im Sinne der §§ 276, 278 BGB zu vertreten sein ( LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
- Dezember 2018 – 3 Sa 123/18 – Rn. 26 , juris; LAG Köln, Urteil vom
- Januar 2018 – 7 Sa 356/17 – Rn. 46, juris; ErfK/Müller-Glöge,
- Aufl. 2026, § 628 BGB, Rn. 15). Randnummer 26 Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom
- Dezember 2023 – 2 AZR 55/23 – Rn. 14, juris = ZTR 2024, 155; BAG, Urteil vom
- Juni 2019 – 2 AZR 50/19 – Rn. 12, juris = NZA 2019, 1345; BAG, Urteil vom
- Dezember 2018 – 2 AZR 370/18 – Rn. 15, juris = NZA 2019, 445). Randnummer 27 Der Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB setzt zudem die Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB voraus (BAG, Urteil vom
- November 2003 – 8 AZR 608/02 – Rn. 83, juris =
§ 628BGB 2002 Nr.
3; BAG, Urteil vom
- Juli 2001 – 8 AZR 739/00 – Rn. 35, juris = NZA 2002, 325). Randnummer 28 Der Ersatz des sogenannten Auflösungsschadens umfasst grundsätzlich die Pflicht, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie er bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stehen würde (§§ 249 ff. BGB), weil der Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB auf das volle Erfüllungsinteresse geht. Daraus folgt, dass dem Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der entgangene Verdienst im Wege des Schadensersatzes vom Arbeitgeber zu ersetzen ist (BAG, Urteil vom
- Mai 2008 – 8 AZR 623/07 – Rn. 28, juris = ArbRB 2008, 298). Randnummer 29 Zu diesem, auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist beschränkten Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalles kann ein Anspruch auf eine den Verlust des Bestandsschutzes des Arbeitsverhältnisses ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9, 10, 13 KSchG hinzutreten. Eine Entschädigung nach § 628 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 9, 10, 13 KSchG analog ist immer dann zu zahlen, wenn der durch das Kündigungsschutzgesetz vermittelte Bestandsschutz verloren geht. Das Gesetz bestimmt in §§ 9, 10, 13 KSchG den Wert des Bestandsschutzes, wenn das Festhalten am Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Diese gesetzliche Wertung rechtfertigt es, den Verlust des Bestandsschutzes als normative Schadensposition anzuerkennen. Für die Feststellung des Schadens kommt es daher nicht darauf an, ob unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine Abfindung gezahlt worden wäre, sondern darauf, ob der Arbeitnehmer in einem durch das Kündigungsschutzgesetz bestandsgeschützten Arbeitsverhältnis gestanden hat (BAG, Urteil vom
- Mai 2008 – 8 AZR 623/07 – Rn. 31, juris = ArbRB 2008, 298). Randnummer 30 Das vertragswidrige Verhalten des anderen Vertragsteils begründet im Zusammenhang mit der außerordentlichen Kündigung nur dann einen Schadensersatzanspruch, wenn es ursächlich für die Kündigung, also das Motiv für die Kündigungserklärung, war. Das Arbeitsverhältnis muss gerade wegen der Vertragswidrigkeit des Partners beendet worden sein. Zwischen der schuldhaften Vertragspflichtverletzung und der Veranlassung zur Auflösung des Arbeitsvertrages durch den Vertragspartner muss deshalb eine Kausalität bestehen (BAG, Urteil vom
- Januar 2002 – 2 AZR 494/00 – Rn. 45, juris =
§ 628BGB Nr.
20). Randnummer 31 Die Beklagte hat sich nicht vertragswidrig verhalten. Sie hat ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht schuldhaft verletzt, schon gar nicht in einer Weise, die einen wichtigen Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung darstellt. Randnummer 32 Nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 Satz 1 BGB). Randnummer 33 Der Arbeitgeber haftet gemäß § 278 Satz 1 BGB für schuldhaft begangene Rechtsverletzungen, die für ihn als Erfüllungsgehilfen eingesetzte Mitarbeiter/innen oder Vorgesetzte begehen. Dabei ist es jedoch erforderlich, dass die schuldhafte Handlung des als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers handelnden Mitarbeiters in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Arbeitgeber ihm als Erfüllungsgehilfen zugewiesen hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Erfüllungsgehilfe gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert bzw. wenn er ihm gegenüber Weisungsbefugnis besitzt (BAG, Urteil vom
- April 2011 – 8 AZR 769/09 – Rn. 46, juris = NZA-RR 2012, 290). Eine Zurechnung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn gleichgestellte Kollegen den anderen Arbeitnehmer beschimpfen oder ignorieren (BAG, Urteil vom
- Mai 2007 – 8 AZR 709/06 – Rn. 81, juris = ZTR 2008, 100). Randnummer 34 Die Pflichtverletzung der Arbeitskollegin B durch das heimliche Abhören der beiden anderen Kolleginnen ist der Beklagten nicht zuzurechnen. Frau B war der Klägerin gegenüber nicht weisungsbefugt. Sie ist auch nicht in Erfüllung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht tätig geworden. Vielmehr hat Frau B eigenmächtig und ohne Bezug zu den ihr übertragenen Arbeitsaufgaben gehandelt. Randnummer 35 Die Geschäftsführerin der Beklagten hat sich nicht pflichtwidrig verhalten, indem sie – was hier zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann – von einer Strafanzeige gegen Frau B abgeraten hat. Als Geschäftsführerin darf sie die Interessen des Unternehmens geltend machen, solange sie hierzu keine unlauteren Mittel einsetzt, insbesondere nicht mit Nachteilen droht oder falsche Tatsachen vorspiegelt. Sie darf sich darum bemühen, einen eventuellen Imageschaden für das Unternehmen durch die Erstattung einer Strafanzeige abzuwenden oder gering zu halten. Die Geschäftsführerin der Beklagten hat nicht in unrechtmäßiger Weise Druck auf die Klägerin ausgeübt, um diese davon abzuhalten, ihr Recht auf Erstattung einer Strafanzeige auszuüben. Sie hat der Klägerin weder Sanktionen im Fall einer Strafanzeige angedroht noch den Vorfall geleugnet. Randnummer 36 Die Geschäftsführerin der Beklagten hat sich des Weiteren nicht pflichtwidrig verhalten, indem sie Frau B weiterbeschäftigt hat, anstatt sie zu kündigen. Randnummer 37 Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will (BAG, Urteil vom
- Oktober 2018 – 10 AZR 19/18 – Rn. 30, juris = ZTR 2019, 107; LAG Köln, Urteil vom
- Februar 2025 – 7 SLa 456/24 – Rn. 65, juris). Der Arbeitgeber darf und muss sich auf diejenigen Maßnahmen beschränken, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, die Störung in der Zusammenarbeit zu beseitigen, und die die betroffenen Arbeitnehmer so wenig wie möglich belasten. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung ist dabei die schwerwiegendste Maßnahme. Diese kommt erst dann in Betracht, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen. Randnummer 38 Die Beklagte durfte objektiv betrachtet davon ausgehen, dass die sofort ergriffenen Maßnahmen, nämlich die strikte Trennung der Schichten und die Einführung des Übergabebuchs, ausreichen würden, um die mit dem Abhören verbundene Störung in der Zusammenarbeit zwischen den Arbeitskolleginnen zu entschärfen. Sie vermied damit ein Zusammentreffen zwischen der Klägerin und Frau P einerseits sowie Frau B andererseits. Zudem war nicht zu erwarten, dass Frau B nochmals ein Abhörgerät verwenden wird. Auf dieser Grundlage haben die beteiligten Arbeitnehmerinnen ihre Arbeit im Übrigen mehrere Monate lang fortgeführt. Darüber hinaus hat die Beklagte versucht, den Konflikt zwischen den Arbeitskolleginnen langfristig zu lösen, indem sie einen externen Mediator beauftragt hat. Diese Maßnahme erscheint ebenfalls geeignet, die Situation zu entspannen. Weitere Anstrengungen musste die Beklagte nicht unternehmen. Sie konnte davon ausgehen, dass sich ein solcher Vorfall keinesfalls wiederholen wird und dass die Vermeidung eines direkten Kontaktes am Arbeitsplatz einen Verbleib aller Beteiligten im Betrieb ermöglicht.
- Randnummer 39 Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld für einen Gesundheitsschaden ergibt sich weder aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, § 278 Satz 1, § 253 Abs. 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin ihre Forderung im Klageantrag als Schmerzensgeld bezeichnet hat, ist dies unschädlich und entsprechend auszulegen. Randnummer 40 Für Schäden aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Auflösungsverschuldens verdrängt § 628 Abs. 2 BGB als Spezialregelung andere Anspruchsgrundlagen auf Ersatz von Beendigungsschäden (BAG, Urteil vom
- April 2004 – 8 AZR 269/03 – Rn. 52, juris =
§ 628BGB 2002 Nr.
4). Soweit die Spezialität des § 628 Abs. 2 BGB reicht, kann ein Schadensersatz nach weniger strengen Voraussetzungen nicht geltend gemacht werden (ErfK/Müller-Glöge, 26. Aufl. 2026, § 628 BGB, Rn. 48). Spezieller ist die Vorschrift nur insoweit, als Ersatz für Schäden wegen Auflösungsverschuldens aufgrund nicht ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gefordert wird. Randnummer 41 Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld fällt nicht unter § 628 Abs. 2 BGB, da sich die Klägerin diesbezüglich nicht auf die verfrühte Beendigung des Arbeitsverhältnisses stützt, sondern auf einen erlittenen Gesundheitsschaden. Randnummer 42 Die Beklagte haftet jedoch nicht für einen eventuellen Gesundheitsschaden der Klägerin, da sich die Beklagte wie bereits dargelegt nicht pflichtwidrig verhalten und auch nicht für das Fehlverhalten von Frau B einzustehen hat. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.