Eingruppierung Öffentlicher Dienst - Sachbearbeiterin Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt - Heraushebung als besonders verantwortungsvoll Leitsatz Die Entscheidung über Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung/Hilfe zum Lebensunterhalt führt nicht zwangsläufig dazu, dass sich die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin als "besonders verantwortungsvoll" im Sinne der Entgeltgruppe 9c Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-VKA heraushebt. Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock,
(2)1 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ²Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. ... Randnummer 47 Protokollerklärung zu Absatz 2: Randnummer 48 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). ²Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3 Eine An-forderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. ... Randnummer 49 Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) ... Randnummer 50 Teil A Randnummer 51 Allgemeiner Teil I. Randnummer 52 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale ... Randnummer 53 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Randnummer 54 … Randnummer 55 Entgeltgruppe 9b Randnummer 56 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Randnummer 57 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Randnummer 58 (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Randnummer 59 Entgeltgruppe 9c Randnummer 60 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, Randnummer 61 dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Randnummer 62 Entgeltgruppe 10 Randnummer 63 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Randnummer 64 Entgeltgruppe 11 Randnummer 65 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Randnummer 66 … " Randnummer 67 Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Arbeitnehmer nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, hat er je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals seien erfüllt. Hierzu hat der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das ist allerdings dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Arbeitnehmer über die Merkmale der Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal dieser höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst bei einem Vergleich der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe mit der Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe erschließt. Dann ist über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsentgeltgruppe bewerteten "Normaltätigkeit" unterscheidet (BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 142/23 – Rn. 40, juris = NZA 2025, 1008). Randnummer 68 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 51/24 – Rn. 21, juris = NZA 2025, 782). Randnummer 69 Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD-VKA ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Randnummer 70 1. Arbeitsvorgänge Randnummer 71 Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Randnummer 72 Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 20. August 2025 – 4 AZR 305/24 – Rn. 28, juris; BAG, Urteil vom 26. Februar 2025 – 4 AZR 141/24 – Rn. 34, juris = ZTR 2025, 438). Randnummer 73 Die einzelnen Tätigkeiten der Klägerin bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der darauf gerichtet ist, den erstmaligen oder wiederholten Antrag von Bürgern auf Bewilligung von laufenden oder einmaligen Leistungen der Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt zu bescheiden und die Auszahlung der bewilligten Leistungen zu veranlassen. Das Arbeitsergebnis besteht darin zu entscheiden, ob und ggf. welche Leistungen den Antragstellern laufend oder einmalig zustehen, und deren Auszahlung anzuordnen. Diesem Arbeitsergebnis dienen verschiedene Arbeitsschritte, wie die Entgegennahme des in der Eingangszone aufbereiteten Antrags, die Prüfung der je nach Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen, die Ermittlung von Einkommen und Vermögen, die Prüfung von Ansprüchen gegen andere Träger sowie von Erstattungsansprüchen, die Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten, ggf. die Anforderung weiterer Erklärungen oder Unterlagen bzw. Belege, die Bedarfsberechnung und die Fertigung der abschließenden Entscheidung. Diese Einzeltätigkeiten führen nicht zu eigenständigen, untereinander abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Ein Arbeitsergebnis liegt erst dann vor, wenn die Klägerin alles Notwendige unternommen hat, damit die im Einzelfall gebotene Sozialleistung bei dem Antragsteller ankommt. Randnummer 74 2. Bewertung des Arbeitsvorgangs Randnummer 75
- a)Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA Randnummer 76 In der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TVöD-VKA sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Randnummer 77
- aa)Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Randnummer 78 Die Begriffe "gründlich" und "umfassend" sind nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt (BAG, Urteil vom 5. Juli 2017 – 4 AZR 866/15 – Rn. 23, juris = ZTR 2018, 78). Randnummer 79 Erforderlich ist danach ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen, wobei Fachkenntnisse nicht ausschließlich Rechtskenntnisse sein müssen (BAG, Urteil vom 22. Juni 2022 – 4 AZR 495/21 – Rn. 34, juris = NZA 2023, 1259; BAG, Urteil vom 5. Juli 2017 – 4 AZR 866/15 – Rn. 24, juris = ZTR 2018, 78). Randnummer 80 Die Klägerin benötigt Gesetzeskenntnisse, die über eine Kenntnis verschiedener Normen und deren Zusammenhänge hinausgehen. Um ordnungsgemäße Bescheide erstellen und die zuständigen Leistungen vollumfänglich berücksichtigen zu können, muss die Klägerin nicht nur ein breitgefächertes Fachwissen zu den einschlägigen Bestimmungen vorhalten, sondern auch Zweifelsfälle bewerten und entscheiden können. Die Kenntnisse sind aufgrund regelmäßiger Änderungen von Gesetzen und Vorschriften stets aktuell zu halten. Die Klägerin muss der Lage sein, die aktuelle Rechtsprechung auszuwerten und auf den Einzelfall anzuwenden. Ebenso hat sie je nach Fallkonstellation die vorhandenen Fachkommentare zu den einschlägigen Gesetzen heranzuziehen, auszuwerten und sich ggf. mit unterschiedlichen Auffassungen auseinanderzusetzen. Die Klägerin benötigt nicht nur in die Tiefe, sondern auch in die Breite gehende Fachkenntnisse, wie sich aus der Anzahl von zu beachtenden Gesetzen und Vorschriften ergibt. Zu den Einzelheiten wird auf die detaillierte Darstellung der Arbeitsschritte und des Spektrums von Leistungen in der Stellenbeschreibung vom 04./11.08.2021 verwiesen. Randnummer 81
- bb)Selbstständige Leistungen im tarifvertraglichen Sinne erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal "selbstständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbstständig arbeiten" verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, Urteil vom 24. April 2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 31, juris = ZTR 2024, 510; BAG, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 33, juris = ZTR 2020, 207; LAG Niedersachsen, Urteil vom 15. Dezember 2025 – 7 SLa 347/25 E – Rn. 92, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 1 TaBV 11/24 – Rn. 88, juris = öAT 2025, 148). Randnummer 82 Die Klägerin muss, um ein Arbeitsergebnis zu erreichen, verschiedene tatsächliche Umstände bewerten und sich Gedanken zu deren rechtlicher Einordnung machen. Die anzuwendenden Vorschriften lassen zahlreiche Bewertungsspielräume. Die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe richtet sich stets nach den Besonderheiten des Einzelfalles (§ 9 Abs. 1 SGB XII). Der Klägerin obliegt die Beurteilung, wie und weshalb sie sich für ein bestimmtes Ergebnis entscheidet. Die Entscheidungen sind entsprechend zu begründen. Randnummer 83
- b)Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA Randnummer 84 In der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Randnummer 85 Unter "Verantwortung" im tarifvertraglichen Sinne ist die Verpflichtung der Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihnen übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls kann sich die Verantwortung auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Zur Erfüllung des Qualifizierungsmerkmals "besondere Verantwortung“ muss in der auszuübenden Tätigkeit eine Verantwortung liegen, die die regelmäßig zu tragende Verantwortung, wie sie begriffsnotwendig schon in der niedrigeren Entgeltgruppe enthalten ist, deutlich wahrnehmbar übersteigt. Die Prüfung des Verantwortungsmaßstabs setzt daher einen Sachvortrag in Form eines wertenden Vergleichs voraus (BAG, Urteil vom 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 38, juris = NZA-RR 2020, 534; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 5 Sa 79/22 – Rn. 70, juris). Randnummer 86 Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (BAG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 26, juris = ZTR 2015, 642; BAG, Urteil vom 9. Mai 2007 – 4 AZR 351/06 – Rn. 29, juris; LAG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 2024 – 9 Sa 382/23 E – Rn. 59, juris). Eine Tätigkeit kann sich dadurch als "besonders verantwortungsvoll" herausheben, dass einem Beschäftigten die Existenzsicherung von besonders hilfsbedürftigen Personen obliegt, die im Regelfall nicht in der Lage sind, ihre Interessen eigenständig wahrzunehmen. Ebenso kann die fehlende Korrigierbarkeit von Entscheidungen für dieses Tätigkeitsmerkmal sprechen (BAG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 41 ff., juris = ZTR 2015, 642). Allerdings begründet nicht jede physische oder psychische Einschränkung eines Antragstellers eine besondere Tragweite der ihn betreffenden Entscheidungen. Der Gewährung sozialrechtlicher Leistungen liegt zwangsläufig eine Hilfsbedürftigkeit zugrunde. Dies führt nicht pauschal zu einer Heraushebung hinsichtlich der Verantwortung (LAG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 2024 – 9 Sa 382/23 E – Rn. 61, juris). Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten gemäß § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII nur solche Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Satz 1 SGB XII). Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Sachbearbeiter/innen, die in diesem Bereich auf der Grundlage von “gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen“ bzw. einer abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA Entscheidungen treffen, tragen zwangsläufig eine Verantwortung für eine sorgfältige, gewissenhafte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Gewährung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen für den Lebensunterhalt. Das schließt es ein, im Falle einer beabsichtigten Leistungsversagung die sich daraus ergebenden Folgen für den Antragsteller und ggf. Familienmitglieder zu berücksichtigen und in die notwendige Abwägung (vgl. Tätigkeitsmerkmal selbstständige Leistungen) einzubeziehen. Randnummer 87 Die Normalverantwortung einer Tätigkeit, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse oder einen Hochschulabschluss erfordert, ist nicht allein deshalb deutlich überschritten, weil die einzelnen Entscheidungen eines Sachbearbeiters nicht oder nur stichprobenartig von Vorgesetzten kontrolliert werden. Die geforderten Fachkenntnisse befähigen grundsätzlich einen Sachbearbeiter nach einer üblichen Einarbeitungszeit, Bescheide selbst zu erstellen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen. Randnummer 88 Die Höhe von im Einzelfall oder von in der Summe gewährten Leistungen kann für einen größeren Umfang an Verantwortung sprechen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Beschäftigte über entsprechend erweiterte Entscheidungsbefugnisse oder -spielräume verfügt. Nur dann hat er dafür einzustehen und sich dafür zu rechtfertigen, wie er beispielsweise bestimmte finanzielle Mittel eingesetzt hat. Je geringer die Entscheidungsspielräume sind, desto geringer ist auch die Verantwortung, selbst wenn es um größere Beträge geht. Randnummer 89 Die Klägerin trägt die Verantwortung dafür, dass ihre Entscheidungen unabhängig davon, ob sie Leistungen gewährt oder versagt, gesetzmäßig sind und, soweit Ermessens- oder Beurteilungsspielräume bestehen, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und sachgerecht gegeneinander abgewogen sind. Das entspricht der Normalverantwortung einer Sachbearbeiterin der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA. Die Tätigkeit ist zwar durchaus verantwortungsvoll. Eine deutlich wahrnehmbare höhere Verantwortung für das Wohlergehen der ihr zugewiesenen Antragsteller ist jedoch nicht gegeben. Die Klägerin hat dafür zu sorgen, dass die Hilfesuchenden ihre Erst- und Folgeanträge vollständig ausfüllen und die notwendigen Anlagen beifügen, sofern dies noch nicht in der Eingangszone geschehen ist. Sie hat aufgrund ihrer Fachkenntnisse die Bürger bei der Antragstellung zu unterstützen und ggf. auch Hilfestellungen anderer Organisationseinheiten oder Dritter heranzuziehen bzw. zu vermitteln. Wenn sie allerdings alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, sind die beantragten Leistungen zu versagen, ohne dass die Klägerin die Verantwortung dafür trägt, wie ein Antragsteller letztlich seinen Lebensunterhalt bestreitet. Das gilt auch im Falle von Drogenabhängigen, Obdachlosen, Behinderten oder intelligenzgeminderten Personen. Bei etwa einem Drittel der Klientel kümmern sich Betreuer oder auch Angehörige um die Antragstellung, da die Hilfebedürftigen hierzu regelmäßig nicht selbst in der Lage sind. Diese Antragsteller sind zwar besonders schutzbedürftig, haben jedoch jemanden an ihrer Seite, der sich um die Sicherung ihrer Existenz kümmert. Andere Antragsteller sind jedenfalls mit mehr oder weniger Hilfestellung in der Lage, die ihnen zustehenden Leistungen gelten zu machen und die ausgezahlten Gelder für ihren Lebensunterhalt zu verwenden. Die Klägerin hat die Bürger bei der Beantragung von laufenden oder einmaligen Leistungen je nach Bedarf und Lebenssituation zu unterstützen und ggf. weitere Organisationseinheiten oder Dritte einzubeziehen. Ist sie diesem ordnungsgemäß nachgekommen, hat sie für das weitere Wohlergehen der Antragsteller nicht mehr einzustehen. Sie verfügt hinsichtlich der zu gewährenden Leistungen auch nicht über einen erweiterten Entscheidungsspielraum oder über ein Budget, dessen Verwendung sie zu verantworten hat. Randnummer 90
- c)Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA Randnummer 91 Da der Arbeitsvorgang schon nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA erfüllt, kann sich die Tätigkeit nicht daraus durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung herausheben. Randnummer 92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.