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VG Greifswald 3. Kammer 3 A 2039/25 HGW Urteil Verwaltungsgebührenrecht, Zulässigkeit Klage, Auslegung von Willenserklärung, Voraussetzungen ei-ner wi

Leitsatz Verwaltungsgebührenrecht, Zulässigkeit Klage, Auslegung von Willenserklärung, Voraussetzungen ei-ner willentlichen Veranlassung einer Amtshandlung, richtige Behandlung der Sache, Genehmigungs

). Dieses Gesetz ist der Nachfolger des früheren Bundesverwaltungskostengesetz und hat die inhaltsgleiche Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG des Bundes übernommen, welche auch Grundlage der landesrechtlichen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V ist. Daher kann die zu § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG des Bundes ergangene Rechtsprechung auch für diesen Fall herangezogen werden. Randnummer 39 Für die Frage, ob eine unrichtige Sachbehandlung vorliegt, ist in erster Linie auf das angewendete Fachrecht zurückzugreifen. Darüber hinaus ist auf § 10 Satz 2 VwVfG M-V zu verweisen, der der Behörde Ermessen zur sachgerechten und zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens einräumt (Prömper/Stein/Prömper/Stein, 1. Aufl. 2019,

§ 13Rn.8, beck-online).

Gebührenrechtlich setzt ein Gebührentatbestand die Rechtmäßigkeit der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung voraus (Prömper/Stein/Prömper/Stein, 1. Aufl. 2019,

§ 13Rn.9, beck-online). Randnummer 40 aa) Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 2 LWald

G liegen nicht vor. Es fehlt bereits an der Genehmigungspflichtigkeit der Klägerin. Diese ist bereits unter Anwendung der Regelung des § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG i.V.m. § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG befugt, die betroffenen Grundstücke des Beklagten zu benutzen. Randnummer 41 § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG regelt, dass Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, soweit es zur Instandhaltung oder Erneuerung einer Eisenbahnanlage erforderlich ist, zu dulden haben, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen . Satz 2 normiert ergänzend, dass die Arbeiten zur Unterhaltung dem Dritten angekündigt werden müssen . Randnummer 42 § 22b AEG soll zu einer Vereinfachung der Verfahren für Schienenersatzneubauten führen und einen weiteren Beitrag zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Eisenbahnbereich darstellen. Bezweckt wird mit dem neu eingeführten Paragrafen, dass den Eigentümern, Besitzern oder Nutzungsberechtigten, deren Grundstücke für die Durchführung der Instandhaltung und Erneuerung notwendig sind, besondere Duldungspflichten auferlegt werden. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dann nur noch angekündigt und ggf. erfolgte Beschädigungen ersetzt werden. Randnummer 43 Arbeiten an Eisenbahnanlagen können durch die Grundstücksberechtigten erschwert werden. Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks kann grundsätzlich andere, damit auch die in der Vorschrift angesprochenen Beauftragten des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, von jeder Einwirkung auf oder Beeinträchtigung des Grundstücks ausschließen (BT-Drs. 19/15626, S.10; Winkler in: Kühling/Otte AEG, ERegG Kommentar, § 22b Rn.1). Ausweislich der Gesetzesbegründung orientiert sich § 22b AEG an dem bereits bestehenden § 11 WaStrG. Genauso werden aber auch Parallelen zu sehr ähnlichen bereits bestehenden Duldungspflichten aus anderen wasserrechtlichen Infrastrukturgesetzen deutlich, wie beispielsweise aus § 41 WHG (vgl. BT-Drs. 19/15626, S.10; Winkler in: Kühling/Otte AEG, ERegG Kommentar, § 22b Rn.2 und 5). Die Duldungspflicht des Dritten stellt keine Obliegenheit dar, sondern eine durchsetzbare einklagbare Pflicht gegenüber dem Eisenbahninfrastrukturbetreiber samt seinem Beauftragten ( Winkler in: Kühling/Otte AEG, ERegG Kommentar, § 22b Rn.28). Randnummer 44 Mit Sinn und Zweck des § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG als Teil des Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom

  1. März 2020 wäre es unvereinbar diese Vorschrift als bloße zivilrechtliche Duldungsvorschrift zu verstehen, die den Abwehransprüchen aus § 1004 i.V.m. §§ 903, 854, 859 BGB entgegengehalten wird. Verzögerungen und Beeinträchtigungen von Instandhaltungs- oder Erneuerungsmaßnahmen einer Eisenbahnanlage können sich ebenfalls aus behördlichen Genehmigungsverfahren ergeben. Daher ist es widersinnig, wenn die Klägerin einerseits dem Land Mecklenburg-Vorpommern als Eigentümerin des Landeswaldes eine Duldungspflicht bzgl. der Benutzung ihrer Flächen entgegenhalten kann, andererseits aber zugleich bei der für die Verwaltung des Landeswaldes zuständigen Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern eine Genehmigung zum Befahren dieser Flächen nach § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG beantragen muss. Das Befahren von Waldwegen ist lediglich eine Unterform des Benutzens eines Grundstücks und von § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG miterfasst (vgl. BT-Drs. 19/15626, S.10; Winkler in: Kühling/Otte AEG, ERegG Kommentar, § 22b Rn.26). Randnummer 45 Den betroffenen Personen wird eine Duldungspflicht für das Betreten und die Nutzung des Grundstücks auferlegt, aber nur insoweit, wie dies zum Zwecke der Instandhaltung oder Erneuerung erforderlich ist. Das Kriterium der Erforderlichkeit ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ermöglicht im Einzelfall, eine angemessene Entscheidung zu treffen (BT-Drs. 19/15626, S.10). Eine darüberhinausgehende Prüfung; z.B. in Form eines Genehmigungsverfahrens wie im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG , ist gerade nicht vorgesehen. Dies ergibt sich auch daraus, dass durch das Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom
  2. März 2020 der komplette Ersatz von bestehenden Eisenbahnbetriebsanlagen nur dann überhaupt genehmigungspflichtig ist, wenn der Grundriss der Betriebsanlage wesentlich geändert wird (BT-Drs. 19/15626, S.10). Dieser Beschleunigungsgrundsatz kann nicht von dem landesrechtlichen Erfordernis einer Genehmigung zum Befahren von nichtöffentlichen Waldwegen unterlaufen werden. Randnummer 46 bb) Die Benutzung der Waldwege auf den Flächen des Beklagten ist erforderlich, wenn die Klägerin nicht auf andere Weise an die Eisenbahnanlagen kommt. Soweit die Klägerin dann tatsächlich Maßnahmen zur Instandhaltung oder Erneuerung einer Eisenbahnanlage durchführt, sind die Voraussetzungen des § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG erfüllt, wenn die Maßnahme erforderlich ist. Diese sind dem Dritten i.S.d. § 22b Abs. 1 Satz 2 AEG vorab anzuzeigen. Randnummer 47

(1)Diese Anzeigepflicht dient u.a. dazu, den betroffenen Dritten i.S.d. § 22b Abs. 1 Satz 2 AEG (zumeist den Eigentümer der betroffenen Flächen) von den beabsichtigten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen und das Betreten der Flächen örtlich und zeitlich abzustimmen. Entgegen der Rechtsausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist dafür keine „ Genehmigung “ mit damit verbundenen Nebenbestimmungen durch die Landesforstanstalt als „ Verwalterin “ der Waldflächen an die Klägerin erforderlich, um u.a. den tatsächlichen Zugang zu den Waldwegen (z.B. Aufsperren der verschlossenen Schranken, Informationen bzgl. einer erhöhten Waldbrandgefahr auf den Waldwegen oder sonstiger Umweltbeeinträchtigungen) zu ermöglichen. Dies betrifft Fragen der konkreten Umsetzung der Benutzung der betroffenen Flächen im Rahmen des § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG i.V.m. § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG und nicht eines im Vorfeld durchgeführten behördlichen Genehmigungsverfahren nach § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG . Ein solches dient anderen Zwecken, vornehmlich ob überhaupt ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der nichtöffentlichen Waldwege besteht. Des Weiteren verfängt die Argumentation des Beklagten auch deswegen bereits nicht, da solche Genehmigungen nach § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG weit im Vorfeld für ein komplettes Jahr beantragt werden würden, ohne dass zu diesem Zeitpunkt überhaupt feststünde, welche Flächen zu welchem konkreten Zeitpunkt durch die Klägerin benutzt werden sollen. Daher können zu diesem Zeitpunkt schon gar keine praktischen Regelungen hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und des Zugangs durch den Beklagten mit der Genehmigung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG getroffen werden. Randnummer 48
(2)Erforderlich ist die Maßnahme – hier das Befahren der nichtöffentlichen Waldwege im Zuständigkeitsbereich des Beklagten – wenn es für die Klägerin keine milderen, gleich effektiven Mittel zur Durchführung der entsprechenden Unterhaltungsmaßnahmen gibt. Wenn die Klägerin mangels verfügbarer anderweitiger Wege punktuelle Arbeiten an der Eisenbahnstrecke, wie beispielweise im Gleis oder an technischen Anlagen, nur durchführen kann, wenn sie über nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Waldwege mittels Kraftfahrzeugen dahin gelangt, dann ist diese Form der Benutzung von dem Beklagten, bzw. den jeweiligen Eigentümern zu dulden, da sie erforderlich ist. Randnummer 49
  1. cc)Aus den obigen Überlegungen folgt daher, dass die Klägerin bereits gemäß § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG „ gesetzlich Befugte “ i.S.d. § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG und daher nicht „ Dritte “ gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG ist. Randnummer 50 § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG regelt, dass das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausübungsberechtigten und ihren Beauftragten gestattet ist. Randnummer 51 Als bundesrechtliche Norm konkretisiert § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG den Begriff des „ gesetzlich Befugten “ i.S.d. § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG . Die Kompetenz zum Erlass dieser bundesrechtlichen Vorschrift ergibt sich für die bundeseigenen Eisenbahnen aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a Grundgesetz (nachfolgend: GG) und für nicht bundeseigene Eisenbahnen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 23 GG (BT-Drs. 19/15626, S.8). Im Sinne der Regelung des Art. 31 GG ist daher die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG dahingehend in Anwendung obiger bundesrechtlicher Vorschrift zu konkretisieren, dass unter den Begriff des „ gesetzlich Befugten “ Beauftrage des Eisenbahninfrastrukturbetreibers fallen, soweit sie erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen an Betriebsanlagen von Eisenbahnen durchführen. Randnummer 52 Die landesrechtliche Vorschrift des § 28 Abs. 4 LWaldG ist einer solchen Auslegung und Konkretisierung auch zugänglich. Dies ergibt sich aus einer vergleichenden Rechtsschau mit anderen landesrechtlichen Normierungen von Betretungsrechten auf nichtöffentlichen Wegen im Wald. So sieht weder das Landeswaldgesetz des Landes Bremen noch das von Bayern (vgl. §13 BremWaldG sowie Art. 13 BayWaldG) ein Recht zum Befahren von nichtöffentlichen Wegen im Wald vor. Auch die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird vom Landesgesetzgeber in den entsprechenden Normen nicht vorgesehen. Würde man diese Normen nun ihrem Wortlaut nach auslegen und zur Lösung dieses Falles heranziehen, so könnten Mitarbeiter der Klägerin in diesen Bundesländern überhaupt nicht per Kraftfahrzeug an die entsprechenden Betriebsanlagen, um erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen auszuführen. Dies widerspricht jedoch der Konzeption des § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG und würde darauf hinauslaufen, dass sämtliche vom Bundesgesetzgeber intendierten Beschleunigungsmechanismen leerliefen. Daher ist der einschlägige § 28 Abs. 4 Satz 1 LWaldG , unter Anwendung des § 22b Abs. 1 Satz 1 AEG, dahingehend zu konkretisieren, dass die Klägerin bereits unter den Begriff „ gesetzlich Befugter “ fällt. Randnummer 53
  2. c)Daher kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auch nicht maßgeblich darauf an, ob die Klägerin unter einen der gesetzlichen geregelten Befreiungstatbestände von der Erhebung von Verwaltungsgebühren gemäß §§ 7 und 8 VerwKostG M-V fällt. Randnummer 54
  3. d)Der Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG gestellt hat und somit von sich aus eine Amtshandlung initiiert hat. Randnummer 55 Entgegen dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V besteht das Verbot zur Kostenerhebung nicht, soweit der Kostenschuldner die unrichtige Sachbehandlung verursacht hat (vgl. Prömper/Stein/Prömper/Stein, 1. Aufl. 2019,

§ 13Rn.8, beck-online). Die Klägerin hat durch ihre Antragstellung gemäß §§ 11 Abs. 1 sowie 13 Abs. 1 Verw

KostG M-V eine grundsätzlich gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst. Sie hat jedoch nicht die unrichtige Sachbehandlung veranlasst. Es kann nicht Aufgabe der Antragstellerin sein, dass sie die Rechtslage ihres Begehrens vollständig überblickt und richtig einschätzt. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörde das Begehren eines Antragstellers auf seine formelle und materielle Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG eine rechtskonforme Entscheidung zu treffen. Randnummer 56 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 58 Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a VwGO liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.