unterscheide, verkennt, dass sich der vom Antragsteller angeführte Art. 44 Abs. 4
gleichsam auf Abschluss- oder Zwischenberichte bezieht und lediglich der Wortlaut als potenziell irreführend erachtet wird (so auch: BeckOK
/Brocker, 65. Ed. 01.03.2026,
78, beck-online; Huber/Voßkuhle/Unger, 8. Aufl. 2024,
134, beck-online). In Art. 44 Abs. 4 S. 2
heißt es gleichermaßen wie in Art. 34 Abs. 6 S. 2 LVerf M-V, dass die Gerichte in der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes frei sind. Mithin gibt es keinen Wesensunterschied der Regelungen. Wie auch in Art. 44 Abs. 4 S. 1
schließt Art. 36 Abs. 6 S. 1 LVerf M-V fachgerichtlichen wie auch verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz in dem genannten Maße aus; dies beinhaltet auch Rechtsschutz hinsichtlich einer Nichtveröffentlichung des Abschlussberichts oder die Schwärzung von Informationen (vgl. zu Art. 44 Abs. 4
: v. Münch/Kunig/Groh, 8. Aufl. 2025,
79, beck-online). Der Wortlaut des Art. 34 Abs. 6 LVerf M-V ist im genannten Sinne eindeutig. Er bezieht sich auf sämtliche Untersuchungsberichte, hierzu gehört insbesondere der Abschlussbericht. Randnummer 18 Die seitens des Antragstellers monierten Textstellen – die er in seiner Antragsschrift nicht näher konkretisiert, sondern lediglich auf eine Anlage verweist – befinden sich sämtlich im Abschlussbericht, dort u. a. S. 21376 f., 2395 ff., des Untersuchungsausschusses und sind daher bereits von dem Ausschluss nach Art. 36 Abs. 6 Satz 1 LVerf M-V erfasst. Randnummer 19 Es fehlt zudem an einer justiziablen Äußerung. Die vom Antragsteller monierten Textstellen betreffen Passagen, die im Rahmen der Berichtspflicht des § 39 Abs. 1 UAG M-V im Rahmen der Wiedergabe der Ausführungen der angehörten Zeugen in den Abschlussbericht aufgenommen wurden. Als solches sind sie nicht angreifbar, da diese Äußerungen unstreitig in der Form getätigt wurden. Hinzu kommt, dass in dem Abschlussbericht der Klarname des Antragstellers – entgegen den Ausführungen in seinem Antrag – nicht enthalten ist. Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift auch entsprechend keine konkrete Stelle mit Nennung des Klarnamens benannt. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, war der Streitwert nicht zu reduzieren.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.