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VG Greifswald 6. Kammer 6 A 1697/24 HGW Urteil Zu den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eines Prüfungskonzepts für die juristische Zwischenprüf

Obsah (8)§ 20§ 17§ 18§ 11§ 21§ 8§ 14§ 36

Leitsatz Zu den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eines Prüfungskonzepts für die juristische Zwischenprüfung. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das

§ 20Abs.

1 Satz 1 PO bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Eine Fachprüfung ist nach Satz 2 bestanden, wenn die ihr zugeordneten Prüfungsleistungen jeweils mit der Note „ausreichend“ (vier Punkte) bewertet wurden.

§ 17Abs.

2 Satz 1 PO besteht die Zwischenprüfung aus vier Fachprüfungen. Prüfungsfächer sind Allgemeine Grundlagen des Rechts (Nr. 1), Öffentliches Recht (Nr. 2), Privatrecht (Nr. 3) und Strafrecht (Nr. 4). Gegenstand der Fachprüfung Privatrecht sind die in den Lehrveranstaltungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 lit a bis c der Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaften mit dem Abschluss Erste juristische Prüfung an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität C-Stadt vom

  1. Mai 2010 in der Fassung vom
  2. Januar 2022 (StudO) erworbenen Kenntnisse. Hierzu zählen nach § 17 Abs. 5 Satz 2 PO die Allgemeinen Lehren des Bürgerlichen Rechts (lit. a), die Grundlagen des Allgemeinen Schuldrechts (lit. b) sowie das Gesetzliche Haftungs- und Schadensrecht (lit. c). Die zulässigen Prüfungsgegenstände werden in der vorbenannten Vorschrift weiter konkretisiert. Randnummer 33 Die Fachprüfungen sollen

§ 18Abs.

1 PO zum Ende des vierten Fachsemesters das erste Mal abgelegt worden sein. Die Fachprüfung Privatrecht wird in jedem Semester im Rahmen der jeweiligen kleinen Übungen angeboten (§ 18 Abs. 2 Satz 1 PO).

§ 18Abs.

4 Satz 1 PO hat die Fachprüfung im Privatrecht erfolgreich absolviert, wer im Rahmen von zwei aufeinander folgenden kleinen Übungen eine der drei angebotenen Klausuren zu den Allgemeinen Lehren des Bürgerlichen Rechts und zum anderen eine der drei in diesem Zeitraum angebotenen Klausuren mit Schwerpunkten in den Bereichen Allgemeines Schuldrecht und gesetzliches Haftungs- und Schadensrecht im Umfang von jeweils 120 Minuten sowie eine der beiden angebotenen Hausarbeiten im Umfang von 15 bis 20 Seiten bestanden hat.

§ 18Abs.

4 Satz 2 PO werden in jedem Sommersemester zwei Klausuren zu den Allgemeinen Lehren des Bürgerlichen Rechts und eine Klausur mit Schwerpunkten im Allgemeinen Schuldrecht und gesetzlichem Haftungs- und Schadensrecht angeboten. Im Wintersemester erfolgt das Klausurangebot thematisch in umgekehrtem Verhältnis (Satz 3). Randnummer 34

  1. Diese Vorgaben sind rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 35 a. Es ist zunächst bereits im Ausgangspunkt zweifelhaft, inwieweit die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin überhaupt geeignet sein sollen, ihrem Begehren - das Bestehen der streitbefangenen Fachprüfung Privatrecht festzustellen - zum Erfolg zu verhelfen. Denn aus Sicht der Kammer würde auch die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Prüfungsbestimmungen nicht automatisch zum Bestehen der Fachprüfung führen. Eine solche Sichtweise ist mit dem verfassungsrechtlich abgesicherten Gestaltungsspielraum der Beklagten unvereinbar. Es obläge insoweit allein der Beklagten, über ein neues, den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügendes Prüfungskonzept zu entscheiden. Eine von der Klägerin angestrebte „geltungserhaltende Reduktion“ der bestehenden Prüfungsvorgaben ist deshalb nicht möglich. Randnummer 36 b. Im Übrigen greifen aber auch die von der Klägerin gegen dieses Prüfungskonzept vorgebrachten Einwände nicht durch. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht das in § 18 Abs. 4 PO geregelte Konzept der Fachprüfung im Privatrecht mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu aa.) und ist insbesondere verhältnismäßig (dazu bb.). Randnummer 37 aa. Rechtsgrundlage zum Erlass der gegenständlichen Prüfungsordnung ist zunächst § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V) . Danach werden Prüfungen aufgrund von Prüfungsordnungen der Hochschule abgelegt, die vom Senat nach Anhörung des zuständigen Organs der Studierendenschaft als Satzungen beschlossen und vom Rektor genehmigt werden. Randnummer 38 Diese Regelung genügt – in Verbindung mit der einschlägigen Prüfungsordnung der Hochschule – dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG. Zur Bestimmung des generell zulässigen Inhalts der Prüfung ist jedenfalls bei berufsbezogenen Prüfungen ein normativ vorgegebener Rahmen erforderlich (Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht,
  2. Auflage 2022 Rn. 374). Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Leistungen, die in einer solchen Prüfung gefordert werden, und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (BVerfG, Beschluss vom
  3. April 1991 – 1 BvR 1529/84 –, BVerfGE 84, 59-82, juris Rn. 53). Einzuschließen ist der Fall, dass eine Prüfung – wie hier, da das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung zur Exmatrikulation führt, vgl. § 20 Abs. 4 PO – zwar selbst noch nicht unmittelbar den Zugang zu einem reglementierten Beruf eröffnet, ihr Bestehen aber die Voraussetzung für den Eintritt in weitere Ausbildungs- und Prüfungsetappen auf dem Weg dorthin bildet (BVerwG, Urteil vom
  4. Mai 2013 – 6 C 18/12 –, juris Rn. 18). Randnummer 39 Es obliegt dem zuständigen Normgeber, den Prüfungszweck in Bezug auf den jeweiligen Beruf zu konkretisieren. Hierfür muss er darüber entscheiden, welche berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten er für unverzichtbar hält und welche Anforderungen er an ihren Nachweis stellt. Dementsprechend legt er den prüfungsrelevanten Stoff, die Art und Dauer der Prüfungen und deren Bestehensvoraussetzungen fest. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den parlamentarischen Gesetzgeber, in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrechtsbereich die wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung selbst zu treffen. Es ist jedoch geklärt, dass neben Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens auch die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen gehören. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (zu alldem BVerwG, Urteil vom
  5. März 2017 – 6 C 46/15 –, juris Rn. 11; für die juristische Zwischenprüfung ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  6. Januar 2015 – OVG 7 N 80.13 –, juris Rn. 8). Insoweit gilt: Der parlamentarische Gesetzgeber muss nicht regeln, welche Themen und Inhalte in bestimmten Prüfungen zugelassen sind, sondern kann das Ziel und den Zweck der Ausbildung – vgl. hierzu die §§ 5 Abs. 1 Hs. 2, 5a Abs. 2 Satz 4 Deutsches Richtergesetzes (DRiG) – und anschließenden Leistungskontrolle angegeben und die Umschreibung des zulässigen Prüfungsstoffes einer als Rechtsverordnung oder Hochschulsatzung ausgestalteten Prüfungsordnung überlassen (Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht,
  7. Auflage 2022 Rn. 374). Auch Satzungsvorschriften weisen nämlich den von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Rechtssatzcharakter auf (BVerfG, Beschluss vom
  8. Mai 1972 – 1 BvR 518/62 –, BVerfGE 33, 125-171, juris Rn. 101, 103). Randnummer 40 bb. Die Regelungen sind auch verhältnismäßig. Aufgrund des Eingriffes der Prüfungsordnungen in die Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG müssen ebenjene dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dieser verlangt, dass der Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck (dazu

(1)) dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet (dazu
(2)), erforderlich (dazu
(3)) und angemessen (dazu
(4)) ist. Die jeweilige Prüfungsschranke darf insbesondere nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein (BVerfG, Beschluss vom
  1. April 1991 – 1 BvR 1529/84 –, BVerfGE 84, 59-82, juris Rn. 53). Anknüpfungspunkt ist insoweit der festzustellende Zweck der Universitätsprüfung. Randnummer 41 Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist neben dem Eingriff in die Berufswahlfreiheit aber auch zu berücksichtigen, dass sich die satzungsgebende Universität im Rahmen ihrer Befugnis zur Aufstellung einer Prüfungsordnung auch auf ihre Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG stützen kann. Hochschulen dienen nicht nur der Pflege der Wissenschaft, sondern sind auch Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe. Die auf einen berufsqualifizierenden Abschluss zielende Lehre ist eine den Universitäten und den Fakultäten als ihren Untergliederungen einfachgesetzlich übertragene staatliche Aufgabe. Er ist allerdings bei der Ausgestaltung der Berufsausbildungsfreiheit und bei der Festlegung der Rahmenbedingungen mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit nicht gänzlich frei. Vielmehr wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt. Die Wissenschaftsfreiheit schützt auch die Befugnis zum Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
  2. Juni 2015 – 1 BvR 2218/13 –, juris Rn. 18). Die Universität hat in Prüfungsfragen Satzungsautonomie und einen Gestaltungsspielraum (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
  3. Juni 2015 – 1 BvR 2218/13 –, juris Rn. 25). Insoweit ist der Normgeber berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen (BVerwG, Urteil vom
  4. Oktober 2020 – 6 C 8.19 –, BVerwGE 170, 1-26, juris Rn. 57). Dieser Gestaltungsspielraum ist im Rahmen Verhältnismäßigkeitsprüfung von Prüfungsregelungen zu beachten. Randnummer 42 Daran gemessen sind die zum Bestehen der Fachprüfung Privatrecht aufgestellten Voraussetzungen nach § 18 Abs. 4 PO verhältnismäßig. Randnummer 43
(1)Die Prüfungsanforderungen orientieren sich zunächst an dem in § 15 PO festgelegten Zweck der Zwischenprüfung, festzustellen, ob die Eignung für das weitere Studium in diesem Studiengang gegeben ist. Das ist nach der Vorschrift der Fall, wenn Grundkenntnisse im Recht und über dessen Grundlagen erlangt wurden und die Fähigkeit nachgewiesen wurde, Rechtsnormen mit Verständnis zu erfassen und anzuwenden. Dieses (Zwischen)Ziel fügt sich nachvollziehbar in den insgesamt mit dem Studium der Rechtswissenschaften verfolgten Zweck ein, das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden zu können, die dazu erforderlichen rechtswissenschaftlichen Methoden zu beherrschen und die notwendigen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen zu vermitteln (vgl. § 1 Satz 1 des Gesetzes über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern (JAG M-V) und § 5a Abs. 2 und 4 DRiG) sowie die fachliche Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst zu erwerben ( § 2 Satz 2 JAG M-V ). Insoweit umfassen die Inhalte der Fachprüfung Privatrecht nach § 17 Abs. 5 PO folgerichtig Teile des Prüfungsstoffes des Pflichtfaches Zivilrecht in der Pflichtfachprüfung, dem Ersten juristischen Staatsexamen

§ 11Abs.

2 Nr. 1 lit. a JAPO M-V. Den Studenten soll bereits zu einem frühen Zeitpunkt eine Orientierung über ihr Leistungsvermögen gegeben werden. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, diese Zweckrichtung sei vor dem Hintergrund der Einführung eines in das Studium integrierten Bachelorabschlusses nicht überzeugend, folgt die Kammer diesem Einwand nicht. Der Einwand steht insoweit schon im Widerspruch zur einschlägigen Zweckbestimmung in § 15 PO. In Mecklenburg-Vorpommern ist ein solcher Bachelorabschluss auch noch gar nicht eingeführt worden – der entsprechende Gesetzentwurf der Landesregierung (Drs. 8/5300) befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren. Auch die Landesregierung weist in diesem Gesetzentwurf im Übrigen darauf hin, dass auf die staatliche Pflichtfachprüfung nicht verzichtet werden kann und auch nicht verzichtet werden soll (vgl. Drs. 8/5300, S. 2 Ziff. 3). Randnummer 44

(2)Die Erreichung dieses Zweckes fördert die verfahrensgegenständliche Prüfungsordnung auch; sie ist mithin auch geeignet. Durch die Pflicht, insgesamt zwei Klausurleistungen mit verschiedenen inhaltlichen Schwerpunkten zu erbringen und darüber hinaus eine Hausarbeit anzufertigen, kann der Leistungsstand der Prüfungskandidaten im Hinblick auf die Breite des privatrechtlichen Prüfungsstoffes in der späteren Ersten juristischen Staatsprüfung, zu deren Bestehen das Studium gleichfalls befähigen soll, hinreichend aussagekräftig überprüft werden. Auf der Ebene der Geeignetheit gilt insoweit, dass durch mehrere Teilprüfungen die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht wird, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird (OVG Münster, Beschluss vom 10. November 2015 – 6 B 608/15 –, juris Rn. 16). Randnummer 45
(3)Überdies ist das Regelungsgefüge der Prüfungsordnung auch erforderlich. Unter Berücksichtigung des in Prüfungsfragen bestehenden Gestaltungsspielraums der satzungsgebenden Universität ist keine mildere Gestaltung der Leistungsanforderungen für die Fachprüfung Privatrecht erkennbar, die in gleicher Weise geeignet ist, den Prüfungszweck zu erreichen. Randnummer 46 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang anführt, es würde als gleich geeignetes milderes Mittel genügen, erst durch die Vorgerücktenübung sicherzustellen, dass die Studenten über Kenntnisse im gesamten Prüfungsstoff der Zwischenprüfung verfügten, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Die Klägerin stellt dabei ihre fachliche Einschätzung unzulässigerweise an die Stelle des zur Gestaltung der Prüfungsordnung berufenen Organs der Beklagten. Die Beklagte weist überzeugend daraufhin, dass die von der Klägerin präferierte Gestaltung dazu führen würde, dass nach bestandener Anfängerübung Zivilrecht über viele Semester hinweg bis zur Vorgerücktenübung keine Leistungskontrolle im Bereich des Zivilrechts stattfinden würde. Hierdurch würde gleichfalls die Gefahr steigen, dass sich Studenten über viele Semester hinweg nicht mehr mit den Prüfungsthemen des Zivilrechts beschäftigten. Insoweit drohte im Rahmen der späteren Vorgerücktenübung ein spürbares Leistungsdefizit. Randnummer 47 Zuletzt ist auch die zwingende Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 1 PO, wonach im Rahmen von zwei aufeinanderfolgenden kleinen Übungen und mithin innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Semestern eine der jeweils drei angebotenen Klausuren sowie eine Hausarbeit bestanden werden muss, erforderlich. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass Prüfungsregelungen, die zum Bestehen einer Gesamtprüfung das kumulative Bestehen mehrerer Teilleistungen fordern, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonderen Voraussetzungen unterliegen. Unter Berücksichtigung der Satzungsautonomie der Hochschule ist zu prüfen, ob jede Teilleistung für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung bietet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
  1. Juni 2015 – 1 BvR 2218/13 –, juris Rn. 25). Der Satzungsgeber darf aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt. Denn in diesem Fall soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Ob einer dieser Begründungsansätze bezogen auf die jeweilige Prüfung sachlich tragfähig ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, ist im Allgemeinen daher nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, wenn also offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
  2. November 2015 – 6 B 608/15 –, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom
  3. September 2013 – 6 B 808/13 –, juris Rn. 19). Randnummer 48 Gemessen an diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten getroffenen Entscheidung, das kumulative Bestehen verschiedener Teilprüfungen zur Voraussetzung zum Bestehen der Fachübung Privatrecht zu erheben, sachlich unvertretbar ist. In der Regelung kommt insoweit zum Ausdruck, dass der Satzungsgeber durch seine Regelung auch frühzeitig eine gewisse Leistungskonstanz abprüfen möchte. Dies dient in nachvollziehbarer Weise auch dem Ziel, die Studenten an die anspruchsvolle Staatsprüfung heranzuführen. Die damit anhand eines zeitlich konstanten Leistungsbildes abgeprüfte besondere Leistungs- und Belastungsfähigkeit der Studenten ist insoweit auch in annähernd allen juristischen Berufsbildern von Relevanz. Dabei kann in der Summe aller Einzelleistungen festgestellt werden, ob der Prüfungskandidat in der Lage ist, innerhalb einer begrenzten Zeit einen ihm zuvor unbekannten Sachverhalt einer vertretbaren juristischen Bewertung zu unterziehen. Dies entspricht dem in § 15 Satz 1 PO formulierten Zweck der Zwischenprüfung, wonach mit ihr auch die Eignung für das weitere Studium festgestellt werden soll. Randnummer 49
(4)Die Prüfungsanforderungen der Fachprüfung Privatrecht schaffen zuletzt auch einen angemessenen Ausgleich zwischen dem verfolgten Regelungsziel und dem auf Seite der Studenten betroffenen Grundrecht der Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Insbesondere fügt sich die Regelung des § 18 Abs. 4 PO auch in ein stimmiges Gesamtkonzept ein. Randnummer 50 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Prüfungsanforderungen durchaus anspruchsvoll sind. Von den Prüfungskandidaten wird erwartet, nach dem ersten Semester ihres Studiums ihren Leistungsstand durch zwei schriftliche Klausuren und eine Hausarbeit unter Beweis zu stellen, obgleich das erste Semester gemeinhin als Orientierungsphase im Studium gilt. Diesen Umstand hat die StudO der Beklagten gleichwohl berücksichtigt. Wer das Studium im Wintersemester beginnt, soll dem Musterstudienplan Rechtswissenschaft zufolge im Rahmen einer Vorlesung und eines vorlesungsbegleitenden Kolloquiums im Umfang von insgesamt sechs Semesterwochenstunden in den Allgemeinen Lehren des bürgerlichen Rechts unterrichtet werden. In dem Folgesemester ist sodann vorgesehen, dass zunächst eine Klausur Anfängerübung Privatrecht in Gestalt einer „Grundübung mit Schwerpunkten im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts“ zu absolvieren ist. Die Übung knüpft dem Musterstudienplan zufolge an die im vorhergehenden Semester abgehaltene Vorlesung nebst Begleitkurs zum Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts an. Zwischen der Wissensvermittlung und der Wissensüberprüfung liegt mithin hinreichend Zeit, um den vermittelten Stoff nachzuarbeiten und ggf. zu vertiefen. Während im zweiten Semester sodann die Vorlesungen nebst Begleitkursen in den prüfungsgegenständlichen Fächern Allgemeines Schuldrecht und Gesetzliches Haftungs- und Schadensrecht stattfinden, erfolgt die Leistungskontrolle in Gestalt der zu bestehenden Klausur in diesen Themenbereichen ebenfalls erst im darauffolgenden dritten Semester. Auch hier wird insoweit Zeit gewährt, um den vermittelten Stoff nachzuarbeiten und sich auf die Leistungskontrolle vorzubereiten. Randnummer 51 Wird das Studium zum Sommersemester aufgenommen, verschiebt sich der Ablauf der Anfängerübung Privatrecht. Nach Vorlesungen und Begleitkursen im Gesetzlichen Haftungs- und Schadensrecht im ersten Semester folgt die Vorlesung zu den Allgemeinen Lehren des Bürgerlichen Rechts erst im zweiten Semester. Im Gegenzug soll die „Grundübung mit Schwerpunkten im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts“ erst im dritten Semester in Gestalt einer Klausur und einer Hausarbeit absolviert werden. In diesem Semester findet sodann auch die Vorlesung zum Allgemeinen Schuldrecht statt; die darauf und auf das Gesetzliche Haftungs- und Schadensrecht bezogene Leistungskontrolle verschiebt sich in das vierte Fachsemester. Der Ablauf der Anfängerübung Privatrecht berücksichtigt insoweit das Bedürfnis der Studenten, den vermittelten Stoff nachzuarbeiten und sich auf die Leistungskontrollen vorzubereiten, in einem angemessenen Maß. Randnummer 52 Darüber hinaus steht es den Studenten nach § 18 Abs. 1 PO auch unter bestimmten Voraussetzungen frei, die Fachprüfungen zu einem späteren Zeitpunkt als in den Musterstudienplänen vorgesehen zu absolvieren. Bei dieser Bewertung berücksichtigt das Gericht auch, dass der Normgeber berechtigt ist, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen (BVerwG, Urteil vom
  1. Oktober 2020 – 6 C 8.19 –, BVerwGE 170, 1-26, juris Rn. 57). Eine am Anfang des Studiums strengere Leistungskontrolle mag im Übrigen auch den Studenten zugutekommen, weil sie frühzeitig Aufschluss darüber erhalten, ob sie für das Fachstudium geeignet sind. Insoweit wird einer „Enttäuschung“ im späteren Verlauf des Studiums und damit verbunden vergebens aufgewendeter Studienzeit vorgebeugt. Überdies liegt es auch im Interesse der Allgemeinheit, dass sich die Studenten nicht allzu spät auf ein Berufsziel umstellen, das ihren Fähigkeiten entspricht (Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht,
  2. Auflage 2022 Rn. 769). Randnummer 53 Darüber hinaus hat die Beklagte die erhöhten Prüfungsanforderungen für die Fachprüfung Privatrecht gegenüber den Fachprüfungen Strafrecht und Öffentliches Recht auch damit begründet, dass das Privatrecht in der Ersten juristischen Prüfung die Hälfte der Prüfungsklausuren ausmacht und dem Fach insoweit gegenüber den Fächern Strafrecht und Öffentliches Recht eine erhöhte Bedeutung zukommt. Vor dem Hintergrund, dass das juristische Studium – wie ausgeführt – auch auf die Pflichtfachprüfung vorbereiten soll, überzeugt diese Wertung aus Sicht der Kammer. Randnummer 54 Soweit die Klägerin des Weiteren meint, die verschiedenen Klausurtypen der Fachprüfung Privatrecht ließen sich nicht hinreichend klar voneinander unterscheiden, greift dieser Einwand nicht durch. Zwar sollen die Klausuren der Fachprüfung Privatrecht unterschiedliche Themenschwerpunkte besetzen. Nach der Studienordnung ist die „Kleine Übung im Privatrecht I“ mit dem Prüfungsinhalt „Grundübung mit Schwerpunkten im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts“ beschrieben (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 lit. d StudO). Die „Kleine Übung im Privatrecht II“ ist demgegenüber als „Aufbauübung mit Schwerpunkten im Allgemeinen Schuldrecht und im gesetzlichen Haftungs- und Schadensrecht“ umschrieben (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 lit. e StudO). Aus diesen Formulierungen wird deutlich, dass sich die zulässigen Prüfungsinhalte nicht zwingend auf die einzelnen Rechtsgebiete „BGB AT“, „Schuldrecht AT“ oder „Gesetzliches Haftungs- und Schadensrecht“ beschränken müssen. Nach der Studienordnung soll lediglich der Prüfungsschwerpunkt auf diesen Rechtsgebieten liegen. Insoweit wird aber nicht ausgeschlossen, dass in einer Klausur mit dem Schwerpunkt gesetzliches Haftungs- und Schadensrecht auch vertragliche Ansprüche Gegenstand sind, sofern dies kein Schwerpunkt der Prüfung ist. Dieser Sichtweise steht auch nicht die Prüfungsordnung der Beklagten entgegen, denn § 18 Abs. 4 PO fordert ebenso Klausuren zu den „Allgemeinen Lehren des Bürgerlichen Rechts“ und Klausuren „mit Schwerpunkten im Allgemeinen Schuldrecht und gesetzlichen Haftungs- und Schadensrecht“. § 17 Abs. 5 PO ist insoweit noch offener und formuliert die zulässigen Themen der Fachprüfung Privatrecht ohne Festlegung auf bestimmte Klausurschwerpunkte. Überdies ließe sich der Prüfungsstoff einer einzelnen Klausur in der Prüfungspraxis auch durch eine Beschränkung der Aufgabenstellung eingrenzen, beispielsweise, indem im Rahmen einer Klausur mit dem Schwerpunkt gesetzliches Haftungs- und Schadensrecht die Prüfung vertraglicher Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen wird. Randnummer 55 Die unter Beachtung der Einschätzungsprärogative des Satzungsgebers stimmige Gesamtkonzeption der Anfängerübung Privatrecht wird auch nicht durch das Argument der Klägerin infrage gestellt, im Hinblick auf die spätere Vorgerücktenübung käme es zu unerklärlichen Redundanzen des Prüfungsstoffes. Zwar trifft zu, dass im Rahmen dieser Übung auch eine Aufsichtsarbeit speziell zu den „Allgemeinen Lehren des Bürgerlichen Rechts“, dem „Allgemeinen Schuldrecht“, dem „Gesetzlichem Haftungs- und Schadensrecht“ sowie dem „Schuldvertragsrecht“ bestanden werden muss, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 StudO. Ein gegenüber der Anfängerübung unterschiedliches Leistungsniveau wird aber bereits durch den Umstand bedingt, dass die Vorgerücktenübungsklausur mit einem Umfang von 180 Minuten (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 a.E. „jeweils“) umfangreicher ausfällt. Überdies wird das Anforderungsprofil dieser Prüfungsleistung um das Gebiet „Schuldvertragsrecht“ ergänzt. Auch in inhaltlicher Hinsicht unterscheiden sich die Prüfungsanforderungen. Dient die Zwischenprüfung vorwiegend der Prüfung, ob die Eignung für das weitere Studium gegeben ist (vgl. § 15 Satz 1 PO), sollen die Semester, in denen die Vorgerücktenübung dem Musterstudienplan zufolge stattfinden soll, dagegen in erster Linie auf die staatliche Pflichtfachprüfung vorbereiten (vgl. insoweit § 4 Abs. 1 Satz 2 StudO). Diese unterschiedlichen Zweckrichtungen sind bei der Ausgestaltung der jeweiligen Prüfungsinhalte zu berücksichtigen. Eine noch weitergehende Differenzierung gegenüber dem Prüfungsstoff der Anfängerübung erscheint weder angezeigt noch praktisch möglich. Randnummer 56 Das Gericht verkennt daneben nicht, dass insbesondere das durch § 18 Abs. 4 Satz 1 PO aufgestellte Erfordernis, die Teilprüfungsleisten in zeitlichem Zusammenhang zu bestehen, das erfolgreiche Bestehen der Fachprüfung Privatrecht insgesamt deutlich erschwert. Zugleich werden diese erhöhten Anforderungen aber auch wieder dadurch in eingehegt, dass den Prüfungskandidaten für jedes Themengebiet in dem zusammenhängenden Prüfungszeitraum im Rahmen nur eines (Gesamt-)Prüfungsversuches insgesamt drei Klausuren angeboten werden, von denen jeweils nur eine bestanden werden muss (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 1 PO). Daneben kann jede Fachprüfung – also auch die Anfängerübung Privatrecht –

§ 21Abs.

1 Satz 1 PO insgesamt dreimal wiederholt werden. Für die Fachprüfung Privatrecht gilt

§ 21Abs.

2 PO sogar, dass die Prüfungsleistungen der vorangehenden Übung angerechnet werden, wenn die Wiederholungsprüfung im Folgesemester abgelegt wird. Die satzungsgebende Beklagte berücksichtigt die gegenüber den Fachprüfungen Strafrecht und Öffentliches Recht bestehenden erhöhten Anforderungen der Fachübung Privatrecht mithin auch im Rahmen der Möglichkeiten zur Prüfungswiederholung. Dabei verlangt Art. 12 Abs. 1 GG bei berufsbezogenen Prüfungen grundsätzlich nur, dem Prüfling mindestens einen Wiederholungsversuch zuzugestehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom

  1. Dezember 1994 – 1 BvR 1123/91 –, juris Rn. 2; vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. März 1989 – 1 BvR 1033/82 –, BVerfGE 80, 1-39, juris Rn. 96; BVerwG, Urteil vom
  3. April 2024 – 6 C 5/22 –, juris Rn. 12; Fischer in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht,
  4. Auflage 2022, Rn. 766). Indem die Satzungsgeberin weitere Regelprüfungswiederholungsmöglichkeiten eröffnet, vermeidet sie eine unzulässige Überspannung der Studien- bzw. Bestehensanforderungen. Denn die gewährten Wiederholungsversuche ermöglichen es, etwaigen Prüfungsmisserfolgen die notwendige Aussagekraft beimessen zu können (so OVG Magdeburg, Beschluss vom
  5. April 2012 – 1 M 32/12 –, juris Rn. 12). Randnummer 57 II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuches in der streitbefangenen Fachprüfung Privatrecht. Randnummer 58
  6. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 21 Abs. 1 Satz 1 PO. Danach kann jede Fachprüfung, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, dreimal wiederholt werden. Die Klägerin hat die ihr zustehenden drei Versuche ohne Erfolg ausgeschöpft. Randnummer 59
  7. Auch aus dem Einwand der Klägerin, die Regelungen der Prüfungsordnung seien jedenfalls in ihrem Fall unverhältnismäßige Bestehenshürden, folgt kein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuches. Randnummer 60 a. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ihre persönlichen und auch gesundheitlichen Probleme verweist, scheidet die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuches aus. Die Klägerin erfüllt insoweit bereits nicht die formellen Anforderungen, unter denen eine Berücksichtigung von Versäumnisgründen möglich wird.

§ 8Abs.

2 Satz 1 PO müssen die für genehmigungspflichtige Rücktritte oder Versäumnisse geltend gemachten Gründe dem Zentralen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Falle einer Krankheit ist ein ärztliches Attest, bei erneutem Rücktritt infolge Krankheit und bei der letzten Wiederholungsprüfung ein amtsärztliches Attest vorzulegen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 PO). Einen derartigen Nachweis hat die Klägerin im Prüfungsverfahren nicht vorgelegt. Randnummer 61 b. Nach Auffassung der Kammer ist überdies fraglich, inwieweit die persönliche Situation der Klägerin eine abweichende Beurteilung rechtfertigen soll, handelt es sich bei den Prüfungsregelungen doch nicht um Ermessensentscheidungen. Schon vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist vielmehr geboten, die Prüfungsordnung einheitlich anzuwenden. Im Übrigen ist aber auch nicht zu erkennen, dass die Regelungen der Prüfungsordnung die Klägerin unverhältnismäßig stark beeinträchtigen. Die Klägerin im Rahmen ihrer drei Wiederholungsversuche zwar einerseits befriedigende, zugleich aber auch durchgehend mangelhafte Leistungen erbracht. Dabei hat die Beklagte Krankschreibungen berücksichtigt und der Klägerin auf Antrag sogar einen weiteren Prüfungsversuch gewährt. Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass Leiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften das Leistungsbild des Prüflings prägen, nicht ausgleichsfähig sind. Bei einer (dauerhaften) Einschränkung der Leistungsfähigkeit kommt eine Rücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings in Form eines Nachteilsausgleichs nicht in Betracht, wenn dieser (auch) erweisen soll, dass er mit solchen Schwierigkeiten fertig wird und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt. Würde man derartige persönlichkeitsbedingte Erschwernisse berücksichtigen, führte dies prüfungsrechtswidrig dazu, durch Prüfungsvergünstigungen Leistungsschwächen auszugleichen, die für Art und Umfang der Eignung und Befähigung, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden sollen, von wesentlicher Bedeutung sind (VGH München, Beschluss vom 27. November 2023 – 7 CE 23.2130 –, juris Rn. 9; Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 301e). Randnummer 62 3. Die weiteren Einwände der Klägerin, die sich gegen die Praxis der Prüferbestellung für die streitbefangene Fachprüfung Privatrecht richten, begründen gleichfalls keinen Anspruch auf einen erneuten Wiederholungsversuch. Insoweit sind die Einwände schon im Ausgangspunkt ungeeignet, einen solchen Anspruch zu begründen. Denn Rechtsfolge einer unzulässigen Korrektur durch einen nicht oder nicht ordnungsgemäß bestellten Prüfer wäre stets nur ein Anspruch auf Neubewertung der von diesem Fehler betroffenen Klausuren (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 14 B 1378/13 –, juris Rn. 13; VG Mainz, Urteil vom 7. Juli 2021 – 3 K 578/20.MZ –, juris Rn. 16). Randnummer 63 a. Auch in der Sache folgt die Kammer den Einwendungen der Klägerin nicht. Rechtsgrundlage für die Bestellung der zuständigen Prüfer sind § 36 Abs. 4 LHG M-V und § 14 PO.

§ 14

Satz 1 PO bestellt der Prüfungsausschuss die für die Prüfung verantwortlichen Personen. Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind

§ 36Abs.

4 Satz 1 LHG M-V das an der Hochschule hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal, Lehrbeauftragte und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt. Hochschulprüfungen sollen dabei nur von Personen abgenommen werden, die Lehraufgaben erfüllen (Satz 2). Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (Satz 3). Darüber hinaus sind Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist,

§ 36Abs.

5 LHG M-V in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern oder mindestens einer Prüferin und einem Prüfer zu bewerten. § 12 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 PO sieht überdies vor, dass das mit dem Vorsitz betraute Mitglied des Prüfungsausschusses im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses führt und die Entscheidungen trifft. Randnummer 64 Für das Wintersemester 2022/23, in dem die Klägerin ihren Letztversuch nicht bestanden hat, wurden mit Schreiben vom

  1. September 2022 die Prüfer für die Fachprüfungen der Zwischenprüfungen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Dies waren für die die Klägerin betreffende Anfängerübung Prof. Dr. W. als Erstprüfer sowie C. als Zweitprüferin (vgl. Bl. 121 d. BA). Randnummer 65 Soweit die Klägerin einwendet, die Prüferbestellung sei unzulässigerweise durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nicht durch den Ausschuss als Kollegialorgan erfolgt, dringt sie damit nicht durch. Diese Vorgehensweise stimmt mit der Regelung des § 12 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 PO überein, wonach im Regelfall der Vorsitzende die Geschäfte des Prüfungsausschusses führt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Regelung hinreichend bestimmt. Im Wege der Auslegung lässt sich feststellen, welche Geschäfte unter die Tatbestandsvoraussetzung „Regelfall“ fallen. Darunter sind nach Auffassung des Gerichts jedenfalls solche wiederkehrenden Aufgaben zu verstehen, die als Kerngeschäft der Hochschulorganisation keine Fragen schwieriger oder grundsätzlicher Art aufwerfen. Dafür, dass die Prüferbestellung einen Regelfall im Sinne der Satzungsvorschrift darstellt, spricht auch die quantitative Bedeutung der abzunehmenden Prüfungen für die Hochschulorganisation (vgl. VG Köln, Urteil vom
  2. Mai 2013 – 6 K 3905/12 –, juris Rn. 32). Randnummer 66 b. Im Rahmen der Prüferbestellung ist insoweit auch die instanzielle Zuständigkeit gewahrt. Soweit die Klägerin rügt, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe unzulässigerweise aus eigener Befugnis gehandelt und nicht in Vertretung des Prüfungsausschusses, überzeugt dies nicht. Das Bestellschreiben lässt durch den Briefkopf hinreichend erkennen, dass der Vorsitzende für den Prüfungsausschuss gehandelt hat. Randnummer 67 c. Auch gegen die alternative Prüferbestellung ist nichts zu erinnern. Es ist weder satzungs- noch hochschulrechtlich untersagt, für dieselbe Fachprüfung alternative Prüfungsangebote zu schaffen. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch die Rechte der Prüfungskandidaten beeinträchtigt werden sollen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, der zuständige Normgeber müssen vor dem Hintergrund des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit und zum effektiven Schutz der Berufswahlfreiheit die Zahl der Prüfer bei berufsbezogenen Prüfungen rechtssatzmäßig festlegen (BVerwG, Urteil vom
  3. April 2019 – 6 C 19/18 –, BVerwGE 164, 202-215, juris Rn. 12), betraf die Entscheidung einen anders gelagerten Sachverhalt. Denn die Entscheidung betraf die Frage, ob die Zahl der die konkrete Leistung bewertenden Prüfer einer Regelung bedürfe. In dem verfahrensgegenständlichen Fall stand die Zahl der bewertenden Prüfer jedoch fest. Die Prüfungskandidaten hatten lediglich die Möglichkeit, zwischen unterschiedlichen Prüfungsangeboten zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit bestand für alle Prüflinge gleichermaßen, so dass der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt wurde. Randnummer 68 d. Soweit die Klägerin zuletzt vorträgt, die Bewertung der in der Fachprüfung Privatrecht erbrachten Klausurleistungen erfolge in unzulässiger Weise durch den Einsatz von Korrekturassistenten, führt dieser Einwand im konkreten Fall nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Randnummer 69 aa. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass dem regelmäßigen Einsatz von Korrekturassistenten zur Korrektur von Prüfungsleistungen in verfassungsrechtlicher Hinsicht Bedenken begegnen. Denn vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG kann die Bewertungstätigkeit nur aufgrund eigener, unmittelbarer und vollständiger Kenntnis der konkreten Prüfungsaufgabe und der darauf bezogenen Lösungen und Antworten sachgerecht wahrgenommen werden. Nur so werden die für die Bewertung verantwortlichen Personen in die Lage versetzt, anhand ihrer Erfahrungen und Einschätzungen die erforderlichen Wertungen zu treffen, zu gewichten und untereinander ins Verhältnis zu setzen. Nur solche Regelungen des Prüfungsverfahrens, die mit diesen Grundsätzen im Einklang stehen, entsprechen Art. 12 GG (BVerfG, Kammerbeschluss vom
  4. Januar 1995 – 1 BvR 1505/94 –, juris Rn. 17). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es aber grundsätzlich zulässig, Prüfungsarbeiten durch Assistenten vorkorrigieren zu lassen, wenn dies im Prüfungsverfahren vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. Oktober 2002 – 6 C 7/02 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom
  6. Juli 1989 – 7 B 104/89 –, juris Rn. 6). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nicht dahin zu verstehen, dass der Einsatz von Korrekturassistenten normativ geregelt sein muss; es genügt, dass die jeweilige Prüfungsordnung keine „höchstpersönliche“ Bewertung vorschreibt (vgl. Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht,
  7. Auflage 2022 Rn. 321). Der Einsatz von Korrekturassistenten entbindet den Prüfer jedoch nicht von der Pflicht, sich unabhängig von Anderen ein eigenes Urteil über den Inhalt der Arbeit zu machen (OVG Münster, Beschluss vom
  8. Dezember 2013 – 14 B 1378/13 –, juris Rn. 15). Der ordnungsgemäß berufene Prüfer darf sich keinesfalls im Vertrauen auf die Sachkunde und Zuverlässigkeit Dritter schlicht auf deren Beurteilung verlassen (Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht,
  9. Auflage 2022 Rn. 321). Anders als die Klägerin meint, begegnet es aber keinen Bedenken, wenn dem Prüfer die Anmerkungen und Bewertungsvorschläge der Korrekturassistenten bekannt sind. Eine Voreingenommenheit des Prüfers folgt daraus nicht. Das Grundgesetz verbietet nicht, dass ein Prüfer bei der Bewertung einer Prüfungsleistung die Beurteilung durch einen vorangegangenen Korrektor kennt (BVerwG, Urteil vom
  10. Oktober 2002 – 6 C 7/02 –, juris Rn. 13). Randnummer 70 bb. Für den hier zu entscheidenden Fall kommt es jedoch schon nicht darauf an, ob sich die Arbeit der Korrekturassistenten hinsichtlich der Klausuren der Klägerin in dem oben dargestellten Rahmen und die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 Satz 1 LHG M-V gehalten hat. Denn den beigezogenen Verwaltungsvorgängen (Bl. 118, 119) ist zu entnehmen, dass die Klägerin gegen die Bewertung ihrer Klausur „Allgemeine Lehren des Bürgerlichen Rechts“ mit der Note „mangelhaft“ (2 Punkte) aus dem Wintersemester 2022/23, die zum endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung insgesamt geführt hat, erfolglos am klausurausgebenden Lehrstuhl Prof. Dr. W. remonstriert hat. Die Klausurbearbeitung der Klägerin wurde daraufhin sowohl von Prof. Dr. W. als mit Schreiben vom
  11. September 2022 bestellten Erstprüfer sowie von Frau C., der ordnungsgemäß bestellten Zweitprüferin, erneut bewertet (vgl. Bl. 117 d. BA). Ein etwaiger durch den Einsatz von Korrekturassistenten verursachter Prüfungsfehler ist mithin jedenfalls durch das Remonstrationsverfahren geheilt worden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die benannten Prüfer durch die Vorkorrektur der Korrekturassistenten keine unbefangene Korrektur hätten vornehmen können, wie die Klägerin meint. Es kann und darf zurecht von Prüfern mit akademischem Abschluss erwartet werden, dass sie sich von einer durch Hilfskräfte angefertigten Bewertung unbeeinflusst mit der Klausurleistung des Studenten auseinandersetzen. Die Kammer hat hieran keine Zweifel. Randnummer 71 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1 u. 2, 709 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 73 Berufungszulassungsgründe gem. § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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