(538)). Die gegenteilige Auffassung führte gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG) dazu, dass inhaltsgleiche Leistungen von Beamten mit demselben Statusamt und derselben Tätigkeit zur Leistungszeit nur deshalb unterschiedlich bewertet würden, weil ein Beamter zu einem späteren, in den Beurteilungszeitraum fallenden Zeitpunkt befördert wurde. Die spätere Beförderung kann aber keine Rechtfertigung für die rückwirkende Besser- oder Schlechterbewertung darstellen, weil die mit der Übertragung eines höheren Statusamtes verbundene gesteigerte Leistungserwartung nur für Inhaber des höheren Statusamtes und damit für die Zukunft gilt. Die Auslegung von Ziffer 5.1 Satz 7 BeurtRL, wonach nach einer Beförderung Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einem Beamten in der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde höhere Leistungsniveau ist, ist insoweit im Wege der Auslegung, diesem aus höherrangigen Recht, folgenden Maßstab anzupassen. Randnummer 46 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners konnte die Beurteilung des Beigeladenen auch nicht deshalb im Auswahlverfahren berücksichtigt werden, weil sich die Rechtswidrigkeit erst aus einer nach dem Ende des Beurteilungsstichtags vollzogenen Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Insoweit weist der Bevollmächtigte des Antragstellers zutreffend darauf hin, dass die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht konstitutiv sind, sondern nur deklaratorische Wirkung auf die objektive Rechtslage entfalten. Eine rechtswidrige Regelbeurteilung war auch vor Ergehen eines dies feststellenden Urteils rechtswidrig. Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG berufen. Dafür besteht schon kein Anlass, weil mit einer Regelbeurteilung – insbesondere auf Seiten des Beurteilers – keine schützenswerte, irreparable Disposition einhergeht. Der Antragsgegner hat ohne Weiteres die Möglichkeit, eine neue Regelbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen und sie einer erneuten Auswahlentscheidung zugrunde zu legen. Randnummer 47 Zwar mag dies im Falle des Beigeladenen unter Zugrundelegung der obigen Maßgaben problembehaftet sein, weil zwischen Beförderungstag und Beurteilungsstichtag gerade einmal rund fünf Monate liegen. Der berücksichtigungsfähige Beurteilungszeitraum muss nämlich ausreichend lang bemessen sein, damit die Bewertung über eine ausreichende tatsächliche Grundlage verfügt und aussagekräftig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Bewertungszeitraum von sechs Monaten nach der Beförderung nicht beanstandet und überdies ausgeführt, dass im Falle eines kürzeren Zeitraums im höheren Statusamt die Regelbeurteilung entfalle (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, BVerwGE 180, 292-309, juris Rn. 41; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom
- Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, juris Rn. 9). Ein kürzerer Zeitraum lässt auch nach Auffassung der Kammer eine aussagekräftige Beurteilung der Leistungen und Befähigungen des Bewerbers nicht mehr zu (vgl. zu diesem Maßstab OVG Greifswald, Beschluss vom
- Februar 2019 – 2 M 68/18 –, juris Rn. 25 ; OVG Münster, Beschluss vom
- Januar 2009 – 6 B 1594/08 –, juris Rn. 8). Auch in diesem Fall bleibt dem Dienstherrn aber die Möglichkeit unbenommen, eine Anlassbeurteilung nach Ziff. 3.2 der BeurtRL M-V zu erstellen (darauf in Bezug auf bundesbehördliche Richtlinien hinweisend BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, BVerwGE 180, 292-309, juris Rn. 41). Randnummer 48 Darüber hinaus dürfte auch die Bestätigungsbeurteilung des Antragstellers – ohne dass es hierauf streitentscheidend ankäme – aufgrund der geänderten Bewertung seines innegehabten Dienstpostens während des Beurteilungszeitraumes von A 5 auf A 6 nicht mit den Vorgaben der BeurtRL im Einklang stehen. Nach Ziffer 3.
- BeurtRL kann eine Regelbeurteilung durch eine Bestätigungsbeurteilung – jedoch nicht mehrfach in Folge – ersetzt werden, wenn seit der letzten Beurteilung Erst- und Zweitbeurteilender nicht gewechselt haben (lit. a), der zu Beurteilende nicht befördert worden ist und dieselbe Tätigkeit ausübt (lit. b) und sich an den wesentlichen Tatsachen, den Einzelbewertungen und der Gesamtbewertung nichts geändert hat (lit. c). Randnummer 49 Dem Antragsgegner ist zunächst zuzugeben, dass eine veränderte besoldungsrechtliche Bewertung des Dienstpostens keine Veränderung der ausgeübten Tätigkeit im Sinne von Ziffer 3.3 lit. b BeurtRL begründet. Denn mit „derselbe[n] Tätigkeit“ ist lediglich ein gegenüber der vorhergehenden Regelbeurteilung unveränderter Aufgabenbereich des Beamten gemeint. Die Richtlinie differenziert insoweit auch an anderer Stelle zwischen der Tätigkeit eines Beamten und seiner Besoldungsgruppe, vgl. Ziffer 5.1 Abs. 2 BeurtRL. Randnummer 50 Nach Ansicht der Kammer führt eine veränderte besoldungsrechtliche Bewertung des Dienstpostens des zu beurteilenden Beamten aber grundsätzlich dazu, dass sich die wesentlichen Tatsachen gegenüber der letzten Beurteilung im Sinne von Ziffer 3.3 lit. c BeurtRL geändert haben. Denn der Dienstherr hat durch die besoldungsrechtliche Höherstufung des Dienstpostens zum Ausdruck gebracht, dass er an die auf diesem Dienstposten anfallenden Tätigkeiten erhöhte Leistungsanforderungen stellt bzw. Leistungen, die Beamten der Besoldungsgruppe A 6 entsprechen, zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Randnummer 51 Wird ein Beamter jedoch auf einem – im Vergleich zu seinem Statusamt - höher bewerteten Dienstposten eingesetzt, dann ist dies im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilung zu beachten. Ziffer 5.1 Satz 3 BeurtRL bestimmt, dass die Beurteilung eine Vergleichbarkeit der Leistungen der Beamten derselben Besoldungsgruppe ermöglichen soll. Aus diesem Grund dürfte – so Ziffer 5.
- Satz 4 BeurtRL –, wenn Beamte derselben Besoldungsgruppe auf unterschiedlich bewerteten Dienstposten tätig sind, in der Regel der Beamte, der sich den Aufgaben des höher bewerteten Dienstpostens einschränkungslos gewachsen zeigt, besser zu beurteilen sein als der Beamte derselben Besoldungsgruppe, der zwar gleich gute Leistungen zeigt, es aber in seinem Aufgabengebiet deutlich einfacher hat und deshalb im Quervergleich nicht so qualifizierte Leistungen erbringt. In dieser Regelung kommt zum Ausdruck, dass mit einer besoldungstechnischen Höherbewertung des Dienstpostens auch die Annahme erhöhter Leistungsanforderungen einhergeht. Randnummer 52 Dies vorausgesetzt, kann der vorliegenden Bestätigungsbeurteilung jedoch nicht entnommen werden, ob der Antragsteller sich auch diesen erhöhten Leistungsanforderungen gewachsen gezeigt hat, die der Dienstherr durch eine Höherstufung des Dienstpostens zum Ausdruck bringt. Sie lässt damit zwingend die veränderten Leistungsanforderungen außer Betracht. Denn die Bestätigungsbeurteilung nimmt allein Bezug auf die Leistungen des Antragstellers nach der vorhergehenden Regelbeurteilung, die jedoch einen niedriger eingestuften Dienstposten zum Gegenstand hatte. Die nach Ziffer 5.1 Satz 4 BeurtRL mögliche bessere Bewertung des Beamten im Vergleich zu anderen Beamten desselben Statusamtes auf einem niedriger bewerteten Dienstposten, auch wenn sich das tatsächliche Leistungsniveau gegenüber der letzten Regelbeurteilung nicht verändert haben sollte, wird durch die Bestätigungsbeurteilung unmöglich. Jedenfalls verhält sich die Bestätigungsbeurteilung zu der veränderten besoldungsrechtlichen Bewertung des Dienstpostens des Antragstellers auch nicht. Ob diese Grundsätze auch im Falle eines „gebündelten Dienstposten“ (Zuordnung eines Dienstpostens zu mehreren Besoldungsgruppen) Geltung beanspruchen, bedarf keiner Entscheidung. Ein gebündelter Dienstposten liegt nicht vor. Ausweislich der Regelbeurteilung und der Bestätigungsbeurteilung war der Dienstposten des Antragstellers vielmehr in der Zeit der Regelbeurteilung 2020 mit A 5 und ist nunmehr mit A 6 bewertet. b. Randnummer 53 Der Erlass der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung ist auch zur Sicherung der Verwirklichung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erforderlich. Es erscheint insoweit ernstlich möglich, dass der Antragsteller für den streitbefangenen Beförderungsposten bei rechtsfehlerfreier Durchführung des Besetzungsverfahrens ausgewählt wird (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
- September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, BVerwGE 157, 168-181, juris Rn. 43). Dabei dürfen an die diesbezüglich erforderliche Prognose des Ausgangs eines hypothetischen, rechtmäßigen Auswahlverfahrens und die damit verbundene Neubeurteilung jedenfalls des Beigeladenen keine strengen Anforderungen gestellt werden, um den von Verfassungs wegen zu gewährenden Beurteilungsspielraum des Dienstherrn zu wahren (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom
- April 2011 – 2 EO 192/09 –, juris Rn. 66). Insoweit ist insbesondere in Rechnung zu stellen, dass im Falle des Beigeladenen auch keine bloße Reduktion der bestehenden Regelbeurteilung auf den zulässigen Zeitraum nach seiner Beförderung möglich ist, weil dieser mit fünf Monaten nicht hinreichend aussagekräftig ist. Randnummer 54 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wird die hypothetische Möglichkeit, dass der Antragsteller bei einem neuen Auswahlverfahren ausgewählt wird, auch nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass der Antragsteller nicht länger das Anforderungsprofil für die streitbefangene Beförderungsstelle erfülle. Soweit der Antragsgegner zur Begründung ausführt, der Antragsteller habe seine Tätigkeit als zweiter Vertreter der Justizwachtmeisterei – einen Dienstposten der Wertigkeit der Besoldungsstufe A6 eD aufgegeben – und damit gezeigt, dass ein Interesse an der Übernahme des streitbefangenen Beförderungsdienstpostens nicht länger bestehe, ist dem nicht zu folgen. Der Antragsteller bringt allein durch den Umstand, dass er an dem streitbefangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz festhält, weiterhin sein Interesse an dem streitbefangenen Beförderungsdienstposten zum Ausdruck. Dass er – wie der Antragsgegner überdies meint – durch die Aufgabe seines bisherigen Dienstpostens die Beförderungsvoraussetzungen nicht länger erfülle, trifft nicht zu. Der Antragsteller weist insoweit zutreffend darauf hin, dass nach der Beförderungsausschreibung nicht erwartet wird, dass Bewerber bereits zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung einen mit A 6 eD bewerteten Dienstposten innehaben. Der Ausschreibung ist im Gegenteil zu entnehmen, dass der Beförderung bei fehlender Bewährung in einem mit A 6 eD bewerteten Dienstposten noch eine sechsmonatige Erprobungszeit vorangestellt werde.
- Randnummer 55 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein solcher ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) beziehungsweise wenn besondere Gründe gegeben sind, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. Dombert in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz,
- Aufl. 2025, § 13 Rn. 3). Randnummer 56 Vorliegend hat der Antragsgegner die Beigeladenen für die Beförderung ausgewählt, sodass die Besetzung der Beförderungsplanstellen noch vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch und die Klage des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung droht. Zwar ist mit der Übertragung des Dienstpostens keine unmittelbare Beförderung verbunden. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners beeinträchtigt die Rechtsstellung des Antragstellers aber dennoch, weil der Beigeladene nach erfolgter Bewährung auf dem streitbefangenen Dienstposten ohne ein weiteres Auswahlverfahren befördert werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2021 – 2 VR 4.20 –, juris Rn. 23; vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom
- Januar 2025 – 1 B 172/24 –, juris Rn. 13; Schoch in: Schoch/Schneider,
- EL Februar 2025, § 123 VwGO Rn. 78a). Der Antragsgegner hat sich in seiner Auswahlentscheidung bereits dahin festgelegt, dass der Beigeladene im Falle seiner Bewährung ohne weiteres Auswahlverfahren befördert werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2018 – 2 A 5.18 –, BVerwGE 164, 84-99, juris Rn. 31). Mit Besetzung der Stelle gäbe es im Bezirk des Landgerichts C-Stadt keine weitere Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 – worauf der Antragsgegner selbst hinweist –, die der Antragsteller besetzen könnte. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch wäre wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität (BVerwG, Urteil vom
- November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102-122, juris Rn. 27) vereitelt.
- Randnummer 57 Der Antrag hat auch Erfolg, soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, die vorläufige Übertragung des streitbefangenen Dienstpostens auf den Beigeladenen rückgängig zu machen. Sein Anordnungsanspruch folgt aus der festgestellten Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast (vgl. zur Möglichkeit der Rückgängigmachung OVG Bremen, Beschluss vom
- März 2019 – 2 B 294/18 –, juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom
- März 2005 – 6 B 2695/04 –, juris Rn. 19; VG Berlin, Beschluss vom
- März 2024 – 26 L 434/23 –, juris Rn. 17). Randnummer 58 Daneben kann der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund beanspruchen. Insbesondere ist der Antragsteller nicht auf nachgelagerten Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. dazu z.B. OVG Magdeburg, Beschluss vom
- August 2016 – 1 M 94/16 –, juris Rn. 3). Dem Anordnungsgrund steht auch nicht entgegen, dass die Vergabe des Dienstpostens an den Beigeladenen rückgängig gemacht werden kann. Denn infolge der zu Bewährungszwecken erfolgten Übertragung des Beförderungspostens erlangt der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen ungerechtfertigten Erfahrungsvorsprung, der ihm bei einem neuen Auswahlverfahren einen Vorteil verschaffen kann. Insbesondere hat der Antragsgegner auch keine verbindliche Erklärung dahin abgegeben, dass er einen möglichen Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprung des Beigeladenen durch die Beschäftigung auf der hier streitbefangenen Stelle bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausblenden würde. Es kann deshalb dahinstehen, ob es dem Dienstherrn überhaupt möglich ist, den auf einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung basierenden Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprung eines Beamten auszublenden (vgl. ausführlich BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, BVerwGE 161, 59-79, juris Rn. 21 ff.). Jedenfalls in Fällen, in denen der ersten Auswahlentscheidung keine weitere nachfolgt, sondern – wie im vorliegenden Fall – der ausgewählte und mit der Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens betraute Beamte nach Feststellung seiner Bewährung unmittelbar befördert wird, ist das Instrument der Ausblendung ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, BVerwGE 161, 59-76, juris Rn. 27; OVG Saarlouis, Beschluss vom
- Januar 2025 – 1 B 172/24 –, juris Rn. 13; OVG Bremen, Urteil vom
- März 2019 – 2 B 294/18 –, juris Rn. 37; vgl. von der Weiden, Anmerkung zum Beschluss des BVerwG vom
- Dezember 2017, jurisPR-BVerwG 6/2018 Anm. 6).
- Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen. Randnummer 60 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 GKG. Danach ist der Streitwert in Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG ergebenden Betrages. Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist der Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge – betreffend das angestrebte Amt – mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Unter Berücksichtigung des für die streitgegenständliche Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens lediglich angestrebten Sicherungszwecks ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur ein Viertel der für das laufende Kalenderjahr (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG) zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes zugrunde zu legen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
- Oktober 2025 – 6 B 51/25 –, juris Rn. 29). Nach der Anlage 5 zu § 25 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend: LBesG M-V) beträgt das Grundgehalt in der Besoldungsstufe A 6 ab Februar 2025 monatlich 2.790,48 €. Für den Streitwert anzusetzen ist das Endstufengehalt der Besoldungsgruppe (vgl. VGH München, Beschluss vom
- September 2020 – 6 CE 20.1351 –, juris Rn. 38; OVG Weimar, Beschluss vom
- März 2014 – 2 EO 511/13 –, juris Rn. 4; OVG Bautzen, Beschluss vom
- Dezember 2004 – 3 BS 309/04 –, juris Rn. 19), mithin für Januar 2025 3.091,25 € sowie ab Februar 2025 monatlich 3.261,27 € insgesamt 38.965,22 €). Hinzu kommt die monatliche Amtszulage nach der Anlage 12 zu § 44 LBesG M-V , die gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 LBesG M-V ruhegehaltfähig und damit zu berücksichtigen ist, in Höhe von 85,92 € (jährlich 1.031,04 €). Daraus ergibt sich ein Streitwert von insgesamt 9.999,07 € (38.965,22€ + 1031,04 € : 4).