Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 19.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2016 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 01.08.2016 bis 3
§ 12Nr 3, Rd
Nr 22; BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R -
§ 12Nr 22 Rd
Nr 31). Randnummer 19 Hiervon ausgehend beträgt die Wohnflächengrenze einer angemessenen Wohnung im Fall des Klägers 90 m². Die genannten Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG können zwar nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss (stRspr: BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 =
§ 12Nr 3, Rd
Nr 22; BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 16; BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R -
§ 12Nr 22 Rd
Nr 33; vgl auch BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 =
§ 12Nr 10, Rd
Nr 26 f zur Differenzierung zwischen Eigentumswohnungen und Häusern). Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs. 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 % noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 =
§ 12Nr 3, Rd
Nr 23; vgl BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 =
§ 12Nr 10, Rd
Nr 27). Umstände, die ein Abweichen von der sich nach dem II. WoBauG ergebenden angemessenen Wohnfläche rechtfertigen, hat das BSG darüber hinaus angenommen beim Zusammenleben von Pflegeeltern mit Pflegekindern in einem Haus wegen der Zwecksetzung des SGB VIII, die Aufnahme von Pflegekindern in Pflegefamilien zu fördern (BSG vom 29.3.2007 - B 7b AS 12/06 R -
§ 11Nr 3 Rd
Nr 23 f), und bei Ausübung eines Berufs oder Gewerbes im selbstgenutzten Haus (BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R -
§ 12Nr 24 Rd
Nr 20; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 4/16 R –,
§ 12Nr 27).
Randnummer 20 Gemäß § 2 Abs. 3 Wohnflächenverordnung in der Fassung vom 25.11.2003 gehören Grundflächen folgender Räume nicht zur Wohnfläche:
- Zubehörräume, insbesondere: a)Kellerräume, b)Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, c)Waschküchen, d)Bodenräume, e)Trockenräume, f)Heizungsräume und g)Garagen. Die von Kläger derzeit nicht genutzten Räume im Dachgeschoss und im Verbinder stellen unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen keine Wohnräume dar. Es handelt sich um Gebäudeflächen, welche bislang nicht zum Wohnen geeignet oder vorgesehen waren und erst durch Einholung einer Baugenehmigung zu solchen umgestaltet werden könnten. Da sich die Immobilie des Klägers im Außenbereich befindet, ist die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung des Wohnraums fraglich. Eine aktuelle Nutzung der Räume zum Wohnen scheidet derzeit schon aus, weil die Räume nicht über eine Elektroinstallation verfügen. Randnummer 21 Die Grundstücksfläche mit 4.471,00 m² ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Besonderheiten der an das Hausgrundstück grenzenden Brach- und Wasserfläche nicht unangemessen. Abzustellen ist darauf, ob die Grundstücksfläche nach den tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten als angemessen anzusehen ist (BSG, Urteil vom
- April 2008, Az.: B 14/7b AS 34/06 R). Wie sich aus der Satellitenansicht bei Google Maps ergibt, grenzen an das Hausgrundstück des Klägers weitere Bauernhöfe mit einer vergleichbaren Grundstücksfläche. Insgesamt befinden sich an der Straße „A.“ in B-Stadt sieben alte Bauernhofgrundstücke, welche in etwa die gleiche Grundstücksfläche wie das Hausgrundstück des Klägers aufweisen. Beim Kläger besteht zudem die Besonderheit, dass er die Brachfläche von 1.888 m², welche im Grundbuch als landwirtschaftliche Fläche bezeichnet ist, sowie das stehende Gewässer mit 518 m² nicht wirtschaftlich nutzen oder gar separat veräußern kann. Dies spiegelt sich auch in dem vom Sachverständigen ermittelten Wert der Fläche von nur 510 € wieder. Insofern liegt die von ihm nutzbare Fläche sogar unterhalb der Größe der umliegenden Grundstücke in der Nachbarschaft. Randnummer 22 Nicht zuletzt sei darauf hingewiesen, dass der Bescheid durch die Kammer auch deshalb aufzuheben war, weil der Beklagte es unterlassen hat, eine Verwertungsprognose anzustellen. Vermögen ist iS des § 12 Abs 1 SGB II verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf. eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüberhinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (sog "Versilbern"; stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R -
§ 12Nr 24 Rd
Nr 15; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für
§ 12Nr 27 Rd
Nr 26). Insoweit muss für jeden Bewilligungszeitraum ab Antragstellung im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und gegebenenfalls welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, kurzfristig Erträge zu erzielen und die Hilfebedürftigkeit abzuwenden oder zu vermindern (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R -
§ 12Nr 15 Rd
Nr 19, 21; BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 100/11 R -
§ 12Nr 19 Rd
Nr 20 f: Möglichkeit des "Versilberns"; vgl. auch statt vieler: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 01/16, § 12 SGB II, Rn. 241 mwNachw). Eine solche Verwertungsprognose ist weder dem streitigen Ablehnungs- noch dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.