1 HOAI, für die Verkehrsanlagen
und § 56 Absatz 2 HOAI sowie die Planungsleistungen für die Straßenbeleuchtung
1 HOAI (vergleiche im Einzelnen Anlage K1, Blatt 57 ff. Bd. I d. A.). Randnummer 4 Im Anschluss kam es zu insgesamt 6 Nachtragsvereinbarungen, in denen im Wesentlichen Abschlagszahlungen vereinbart wurden (vergleiche im Einzelnen K2 bis K6, Bl. 70 ff. Bd. I d. A).
und 17 HOAI, für den Fachplanungsbereich „Verkehrsanlagen“
2 HOAI und Straßenbeleuchtung
1 HOAI. Beauftragt waren diese jeweils zum vollen Vom-Hundert-Satz nach der HOAI. Weiterhin erfolgte die optionale Beauftragung der Phase 8 für diese Fachplanungsbereiche sowie die örtliche Bauüberwachung
HOAI für die Verkehrskonzeption/Regelung/Überwachung und die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Baustellenverordnung vom 10.06.1998 (“SiGeKo“) (Blatt 6 Bd. I d. A.). Randnummer 6 Auch hier gab es 6 Nachtragsvereinbarungen, die im Wesentlichen Abschlagszahlungen betrafen (vergleiche hierzu im Einzelnen Blatt 7/8 Bd. I d. A. sowie Anlagen K9 ff., Bl. 18 ff. Bd. I d. A.) Randnummer 7 Der Kläger erbrachte die Leistungen aus beiden Planungsverträgen und rechnete diese zunächst mit den Schlussrechnungen vom 05.10. und 10.10.2007 gegenüber der Beklagten ab. Die Beklagte wies diese zurück und vergütete nicht aufgrund behaupteter diverser Beanstandungen (vgl. im Einzelnen Blatt 11ff. Bd. I d. A.). Randnummer 8 Nach einigen geringfügigen Korrekturen übersandte der Kläger die neu aufgestellten Rechnungen vom 11.04.2008 mit anwaltlichen Schreiben vom 14.04.2008 an die Beklagte (Schlussrechnung K 19, Blatt 153 ff. Bd. I d. A., betreffend … sowie Schlussrechnung K 21, Blatt 263 ff. Band I d. A., betreffend …). Randnummer 9 Mit Schreiben vom 06.05.2008 erkannte die Beklagte aus der Schlussrechnung für die …. einen Betrag in Höhe von 19.107,14 € an (Anlage K 22, Blatt 361 Band I d. A.). Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden für die Umgestaltung … 49.000,94 € anerkannt (Anlage K 23, Blatt 367 Bd. I d. A.). Randnummer 10 Die Beklagte hat bezüglich der Planungen des Klägers für den Bereich … Abschlagsrechnungen in Höhe von insgesamt 147.413,79 € beglichen. Auf die Schlussrechnung hat die Beklagte nochmals 37.460,95 € gezahlt. Randnummer 11 Hinsichtlich der klägerischen Planungen für den Bereich … hat die Beklagte Abschlagsrechnungen in Höhe von insgesamt 70.689,65 € beglichen sowie auf die Schlussrechnung nochmals einen Betrag in Höhe von 14.274,33 € (Blatt 57 Bd. XII d. A.). Randnummer 12 Der Kläger trägt vor, Randnummer 13 hinsichtlich des Ingenieurvertrages vom 28.09.2005 (Anlage K1), betreffend „…“ stellten die Planungsleistungen der Abwasser- und Entsorgungsanlagen solche für eigenständige konstruktive Ingenieurbauwerke dar. Die … AG & Co. KG habe lediglich die Koordination der verschiedenen Leistungen zu erbringen gehabt. Die technische Detaillierung, d. h. wie die Leitungen errichtet, belegt und aus welchen Materialien sie gebaut werden, habe der Planung des Klägers oblegen. Die entsprechenden Leistungen der Ausführungsplanung, Ausschreibung und Objektüberwachung in Bezug auf die Versorgungsleitungen seien in dem abgerechneten Umfang durch den Subplaner des Klägers, die … AG & Co. KG, erbracht worden. Diese Leistungen seien deshalb getrennt von den Verkehrsanlagen abzurechnen. Diese Leistungen seien erst im Zuge der Umsetzung der Planung des Klägers angefallen (vergleiche im Einzelnen Blatt 5 ff. Bd. I d. A.). Um das vertraglich geschuldete Leistungsziel zu realisieren, seien auch Grundleistungen zur Planung der maßnahme- und nicht maßnahmebedingten Umverlegungen von Versorgungsleitungen notwendig geworden. Diese Leistungen seien durch den Kläger zu erbringen gewesen. Sie seien deshalb getrennt von den Verkehrsanlagen abzurechnen. Im Ingenieurvertrag vom 28.09.2005 (Anlage K1) seien diese Leistungen - entgegen der HOAI - zu den Ingenieurbauwerken als Verkehrsanlagen beauftragt worden (z.B. Planung „Regenwasserkanal“). Da dies in der Folge zu einer Unterschreitung der Mindestsätze geführt habe, seien die Leistungen separat abzurechnen . Randnummer 14 Diese Leistungen habe die Beklagte vom Kläger in jeder Leistungsphase abgerufen. So seien zum Beispiel vom Kläger die Kosten zu den maßnahmebedingten und nicht maßnahmebedingten Umverlegungen von Versorgungsleitungen bereits in den Leistungsphasen 2-4 an die Beklagte als Leistungsergebnis der Planung des Klägers übermittelt worden. Randnummer 15 Die Arbeiten zur Umverlegung der Versorgungsleitungen seien ebenfalls Gegenstand der Objektüberwachung gewesen. Die Beklagte habe diese Leistungen als Erfüllung des Planungsauftrages zur Nutzung im Rahmen ihres Bauvorhabens entgegengenommen. Randnummer 16 Auch hinsichtlich des Ingenieurvertrages vom 07.10.2005, betreffend den … seien für den Kläger Planungsleistungen des Fachplanungsbereichs „Ingenieurbauwerke“
Im Zuge der Umsetzung der Planung des Klägers seien Ver- und Entsorgungsleitungen umgelegt oder verlegt worden. Die Planungs- und Überwachungsleitungen für diese maßnahmebedingten Umverlegungen seien im Zusammenhang mit der Umgestaltung angefallen. Um das vertraglich geschuldete Leistungsziel zu realisieren, seien auch hier Grundleistungen zur Planung der maßnahmebedingten und nicht maßnahmebedingten Umverlegungen von Versorgungsleitungen notwendig gewesen. Diese Leistungen seien durch den Kläger zu erbringen gewesen. Die Leitungen der Abwasser- und Entsorgungsanlagen seien eigenständige konstruktive Ingenieurbauwerke. Sie seien deshalb getrennt von den Verkehrsanlagen abzurechnen (Bl. 9 Bd. I d. A.). Auch im I ngenieurvertrag vom 07.10.2005 seien diese Leistungen entgegen der HOAI zu den Ingenieurbauwerken als Verkehrsanlagen beauftragt (zum Beispiel Planung Regenwasserkanal). Da dies in der Folge zu einer Unterschreitung der Mindestsätze geführt habe, seien auch bezüglich dieses Planungsbereiches seine Leistungen separat abzurechnen . Randnummer 17 Diese Leistungen habe die Beklagte vom Kläger in jeder Leistungsphase abgerufen. So seien zum Beispiel vom Kläger die Kosten zu den maßnahmebedingten und nicht maßnahmebedingten Umverlegungen von Versorgungsleitungen bereits in den Leistungsphasen 2-4 an die Beklagte als Leistungsergebnis der Planung des Klägers übermittelt worden. Der Kläger habe diese Leitungen im Rahmen der Ausführungsplanung geplant und in die Ausschreibungen aufgenommen (Baubeschreibung des Klägers vom 30.01.2006, Anlage K7, Blatt 77 ff. Band I d. A.). Sie seien ebenfalls Gegenstand der Objektüberwachung gewesen. Die Beklagte habe diese Leistungen als Erfüllung des Planungsauftrages zur Nutzung im Rahmen ihres Bauvorhabens entgegengenommen (Anlage K7, Bl. 77 ff. Bd. I d. A.). Randnummer 18 Darüber hinaus sei eine Änderungsplanung im Bereich des … Ost beauftragt worden, die als zusätzliche und über den vertraglich hinausgehenden Plan separiert abzurechnen sei. Hintergrund der Änderungsplanung sei die Entscheidung des Bauherrn gewesen, eine von der vorliegenden Planung abweichende Gestaltung zu fordern. Der bei der Genehmigungsplanung abgestimmte und bestätigte Gestaltungsentwurf habe für den Bereich … (Ost) den Ersatz der existierenden Pflanzenflächen durch eine entsprechende Vorplatzgestaltung vorgesehen. In diese Vorplatzgestaltung habe der Bestandsbaum integriert werden sollen. Nach erteilter Genehmigung habe der Bauherr eine alternative Planung unter Wegfall des Bestandsbaumes vor der … beauftragt. Die erfolgte Änderungsplanung habe unter anderem die Überarbeitung der gesamten Höhenplanung in diesem Bereich beinhaltet (Blatt 11 Bd. I d. A.). Durch den Entfall des Bestandsbaumes seien völlig neue Planungsanforderungen geschaffen worden. Randnummer 19 Die Planung der Ingenieurbauwerke seien eigenständige konstruktive Bauwerke und deshalb getrennt von den Verkehrsanlagen abzurechnen. Zwar seien diese Leistungen in dem Vertrag
Anlage K1 enthalten, hätten aber keine HOAI-konforme Berücksichtigung in der Honorarermittlung als Ingenieurbauwerke gefunden (Blatt 15 Bd. I d. A.). Die Ausführungsleistungen seien von der Beklagten aus dem Auftrags-Leistungsverzeichnis des Unternehmers herausgelöst und von den Versorgungsträgern direkt an das ausführende Unternehmen beauftragt worden. Damit seien die Baukosten nicht Bestandteil der Kostenfeststellung, die der Kläger als Leistung geschuldet habe. Aus diesem Grunde seien sie in der Schlussrechnung des Klägers in der dazugehörigen Kostenermittlung aufgenommen worden. Randnummer 20 Bezüglich der Freianlagen sei die von dem Kläger vorgenommene Bestimmung der Honorarzonen zutreffend. Es sei Stufe V zugrundezulegen (vergleiche im einzelnen Seite 5 ff. der Klageschrift bzw. Seite 5 ff. des Schriftsatzes vom 02.04.2012; (Blatt 176 ff. Bd. VI d. A.) Randnummer 21 Die Einstufung der Honorarzonen im Vertrag sei unzutreffend und berücksichtige insbesondere die maßgeblichen Kriterien nicht richtig (vgl. hierzu im Einzelnen Seite 6 ff. des Schriftsatzes vom 12.07.2016, Blatt 100 ff. Bd. VIII d. A.). Randnummer 22 Die Festlegung im Vertrag auf die Honorarzone IV beruhe auf der Vormachtstellung der Beklagten (vgl. näher Blatt 103 ff. Bd. III d. A.). Die getroffene Vereinbarung unterschreite damit die Mindestsätze der HOAI und sei deshalb unwirksam (Schriftsatz vom 22.12.2008, Seite 2 ff., Blatt 103 ff. Bd. II d. A.).). Randnummer 23 Bei beiden Vorhaben habe zudem eine Aufsplitterung in je zwei Bereiche, getrennt durch die Straßenbahn, zu erfolgen, mit der Folge, dass auch die anrechenbaren Kosten getrennt zu ermitteln seien. Es habe sich um funktional selbstständige Bereiche gehandelt (vergleiche näher Schriftsatz vom 02.04.2012, Blatt 172 ff. Bd. V d. A.) Randnummer 24 Auch hinsichtlich der Abrechnung der Leistungen für die Planung des … seien die Kosten von ihm zutreffend ermittelt worden. Gleiches gelte für die Honorarermittlungsparameter für die Verkehrsanlagen, die Ingenieurbauwerke, die technische Ausrüstung, sowie die Sicherheit und Gesundheitsschutzkoordination. Zugleich seien 80 Stunden angefallen für die Verkehrskonzeption. Ausgehend von einem vereinbarten Stundensatz von 50,00 € errechne sich hierfür ein Betrag von 4.000,00 € (Blatt 31 Bd. I d. A.) Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26
Anlage K8 nebst der den Anlagen K9 bis K 14 vorgelegten Nachträge zu entnehmen. Die Leistungsbeschreibung befinde sich wiederum in § 3 des Ingenieurvertrages. Insbesondere habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Planungsleistungen im Bereich der Straßenbahntrasse der RSAG beauftragt (Blatt 30 Bd. II d. A.). Über den schriftlich dokumentierten Vertragsinhalt hinaus habe es keine weiteren Planungsaufträge gegenüber dem Kläger gegeben. Sämtliche erforderlichen Planungs- und Ausführungsleistungen zum Neubau und zur Verlegung von Ver und Entsorgungsleitungen seien von den jeweils zuständigen Versorgungsträgern selbst geplant, beauftragt und bezahlt worden (Blatt 29 Bd. II d. A.). Randnummer 36 Als Sanierungsträgerin der Hansestadt Rostock sei die Beklagte zwar für die Umgestaltung von - städtischen - Verkehrsanlagen, nicht aber für die Errichtung von Ver- und Entsorgungsleitungen von Versorgungsträgern zuständig. Sie dürfe weder Änderungen daran vornehmen, noch verfüge sie überhaupt über Mittel, derartige Leistungen durchführen zu lassen. Dies habe sich bei den hier in Rede stehenden Baumaßnahmen so verhalten wie bei sämtlichen übrigen von der Beklagten durchgeführten Baumaßnahmen im Stadtgebiet der Hansestadt Rostock. Randnummer 37 Umfangreiche Umplanarbeiten aufgrund des Wegfalls eines Bestandsbaumes seien für die Beklagte nicht nachvollziehbar. Tatsächlich habe der Kläger erst nach Abschluss der Genehmigungsplanung festgestellt, dass die räumliche Höhe des vorhandenen Baumbestandes nicht in sein Planungskonzept einzuordnen sei. Dieser Umstand sei allein auf die mangelhafte Grundlagenermittlung des Klägers zurückzuführen. Randnummer 38 Hinsichtlich des Bauabschnittes … erschließe sich aus der von dem Kläger gefertigten Planung ohne Weiteres, dass es sich bei diesem Bauabschnitt um lediglich eine Verkehrsanlage handele. Die Regelung des § 54 HOAI beinhalte in Abs. 2 die vom Verordnungsgeber vorgegebene Objektliste für Verkehrsanlagen. Als Anlagen des Straßenverkehrs seien in der Honorarzonen 3 und der Honorarzonen 4 jeweils innerörtliche Straßen und Plätze sowie verkehrsberuhigte Bereiche angeführt. Bei den sogenannten verkehrsberuhigten Bereichen handele es sich häufig um Verkehrsanlagen, von denen ein Teilbereich dem regelmäßigen Fahrverkehr einschließlich dem ruhenden Verkehr - zum Beispiel Parkplätze - diene und ein anderer Teil hauptsächlich von Fußgängern oder Lieferanten benutzt werde. Gebührenrechtlich seien die Fahrbereiche und die Parkplätze den Verkehrsanlagen zuzurechnen. Allein bei den überwiegend von Fußgängern genutzten Bereichen seien nur die Oberflächengestaltung und die Pflanzungen nicht in Verkehrsanlagen, sondern in Freianlagen einzuordnen. Dies decke sich mit der Parallelvorschrift des § 10 Abs. 6 HOAI, wonach die Kosten für den Ober- und Unterbau von Fußgängerbereichen nach § 14 Nr. 4 HOAI, mit Ausnahme der Kosten für Oberflächenbefestigung, nicht anrechenbar seien für Grundleistungen bei Freianlagen. Dies bedeute, dass Ober- und Unterbau von Fußgängerbereichen nach Teil VII, die Oberflächenbefestigung nach Teil II der HOAI zu honorieren seien. Randnummer 39 Hinsichtlich der Gehwege und Bürgersteige, die Fußgängern ausschließlich dazu dienten, eine bestimmte Wegstrecke zurückzulegen, sei eine Einordnung als Verkehrsanlagen nach Teil VII der HOAI vorzunehmen. Lediglich die Freiflächen des … seien nach Teil II der HOAI abzurechnen. Randnummer 40 Soweit der Kläger die Freifläche des … in die Honorarzone V des § 14 HOAI einordne, widerspreche dies deren Vorgaben (vergleiche insoweit im Einzelnen Blatt 33/34 Bd. II d. A.). Randnummer 41 Die anrechenbaren Kosten für die in Ansatz zu bringende Freifläche seien vom Kläger fehlerhaft ermittelt. Zunächst sei insoweit zu berücksichtigen, dass für die Freifläche des … allein die Kosten der Oberflächengestaltungen und Pflanzungen, nicht aber diejenigen des Unter- und Oberbaus in Ansatz zu bringen seien nach § 10 Abs. 6 Nummer 2 HOAI. Des Weiteren seien der Abrechnung die Kosten der Kostenfeststellung zugrunde gelegen. Diese ermittelten sich aus der Schlussrechnung der beauftragten Baufirma vom 20.02.2007. Randnummer 42 Die Verkehrsanlagen stellten eine einheitliche Anlage dar. Weil mehrere Anlagen nicht selbstständig sowohl konstruktiv als auch funktionell für sich existierten, hätten die Vertragsparteien den Bauabschnitt in die Honorarzone IV eingeordnet. Tatsächlich handele es sich um einen innerörtlichen Straßenraum und einen innerörtlichen Platz mit durchschnittlichen verkehrstechnischen Anforderungen und durchschnittlich schwieriger Einbindung in die vorhandene städtebauliche Situation. Randnummer 43 Die anrechenbaren Kosten für die Verkehrsanlagen seien vom Kläger fehlerhaft ermittelt. Maßgeblich seien die von dem bauausführenden Unternehmen ermittelten tatsächlichen Baukosten, entsprechend der Kostenrechnung vom 20.02.2007. Randnummer 44 Einen Umbauzuschlag für die von ihm erbrachten Planungsleistungen könne der Kläger nicht verlangen. Die hier streitgegenständliche Verkehrsanlage sei vollständig neu hergestellt. Dies werde ohne Weiteres aus dem Inhalt der vom Kläger gefertigten Planung deutlich. Die vormals bestehende Verkehrsanlage sei vollständig zurückgebaut worden. Die jetzt bestehende Verkehrsanlage sei einschließlich der Frostschutzschicht und der Tragschichten neu errichtet worden. Randnummer 45 Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Honorierung von Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke, da die Beklagte derartige Planungsleistungen nicht beauftragt habe. Der Beklagten lägen auch keinerlei Ausführungszeichnungen für die vom Kläger behaupteten Ingenieurbauwerke vor. Randnummer 46 Soweit der Kläger Leistungen für die technische Ausrüstung abgerechnet habe, seien die in der Rechnung in Ansatz gebrachten anrechenbaren Kosten fehlerhaft ermittelt. Randnummer 47 Was die Planungen hinsichtlich des Bereiches … betreffe, sei hinsichtlich der Freianlagen, Gehwege, Honorarzonen und anrechenbaren Kosten im Wesentlichen auf die Ausführungen zum Bauabschnitt … zu verweisen (Blatt 38-41 Bd. II der Akten). Randnummer 48 Darüber hinaus habe die Beklagte den Kläger zu keinem Zeitpunkt beauftragt, Ingenieurleistungen für die Gleistrasse der RSAG zu erbringen. Der Kläger habe dies auch nicht getan, wie sich ohne weiteres aus der vorgelegten Ausführungsplanung entnehmen lasse. Randnummer 49 Über die Leistungen der im Vertrag beauftragten Verkehrskonzeption hinaus habe die Beklagte den Kläger nicht beauftragt. Auch ein Umbauzuschlag stehe dem Kläger nicht zu. Randnummer 50 Auch seien insoweit die vom Kläger ermittelten anrechenbaren Kosten fehlerhaft. Diese hätten sich an der Anlage K 23 zu orientieren. Randnummer 51 Das Gericht hat Beweis erhoben
Beweisbeschluss vom 11.05.2011 (Bl. 177 ff. Bd. IV d. A.), 19.06.2014 (Bl. 3 ff. Bd. VII d. A.) bzw. 13.04.2015 (Bl. 46 ff. Bd. VII d. A.) durch Vernehmung der Zeugen … , … , und … sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und eine mündliche Ergänzung desselben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29.09.2011 (Bl. 65 ff. Bd. V d. A.), 21.03.2017 (Bl. 45 ff. Bd. IX d. A.) und 17.10.2018 (Bl. 17 ff. Bd. XI d. A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 31.07.2017 verwiesen. Randnummer 52 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 53 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Randnummer 54 Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 31.978,23 € aus § 631 Abs. 1
Anlage K 62, das dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist, angesprochen, hat der Zeuge bekundet, es handele sich hierbei um das, was die … KG für den Kläger erarbeitet habe. Als der Zeuge auf die Leistungsposition 2.4 der Anlage K 62 angesprochen wurde, so hat der Zeuge indes bekundet, er könne nicht ohne weitere Unterlagen sagen, ob dies letztendlich auch beauftragt worden sei. Dies führt zu erheblichen Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen … . Randnummer 61 Konkrete Wahrnehmungen im Hinblick auf eine Beauftragung des Klägers durch die Beklagte konnte er zudem nicht bekunden, an Gesprächen hat er nicht teilgenommen. Randnummer 62 Der Zeuge … hat demgegenüber überzeugend und nachvollziehbar bekundet, er sei bei der Beklagten beschäftigt gewesen, zwischenzeitlich aber im Ruhestand. Er sei verantwortlich gewesen für die Realisierung des Objektes … , Abteilung Planen und Bauen. Es sei ein komplexes Bauvorhaben gewesen. Die … KG habe die Koordinierung für die Beklagte selbst übernommen. Unter anderem habe diese feststellen müssen, was maßnahmebedingt sei und was nicht. Kosten, die die Maßnahme selbst betroffen hätten, sollten nicht von den Versorgungsunternehmen getragen werden. Erst ab Phase 5 der Ausführungsplanung habe der Kläger tätig werden sollen. Die … KG sei insoweit Subplaner für den beauftragten Kläger gewesen. Der Vertrag
Anlage K1, Blatt 57 Bd. I der Akten, sei der Vertrag bezüglich der Doberaner Straße. K8 stelle den Ingenieurvertrag hinsichtlich der Arbeiten am Doberaner Platz dar. Weitere Verträge, mit denen die Beklagte den Kläger mit Ingenieurleistungen beauftragt hätte, seien ihm - dem Zeugen … - nicht bekannt. So seien ihm auch nur Leistungen der … KG bekannt, die diese direkt für die Beklagte erbracht habe. Seiner Auffassung nach habe die Beklagte keine Leistungen von Herrn … erhalten, die über den Umfang der beiden vorgenannten Verträge (K1 und K8) hinausgingen. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, er sei federführender Bearbeiter gewesen. Er habe alles immer vorbereitet und dann die Zustimmung von der Geschäftsführung erhalten. Er sei sich sicher, dass es keine über diesen Rahmen der beiden Verträge hinausgehende Leistungen des Klägers gegeben habe. Randnummer 63 Der Zeuge hat weiter glaubhaft bekundet, er habe die Honorarermittlung
Anlage K 22 erstellt. Hierbei handele es sich seiner Auffassung nach um sämtliche Leistungen, die Herr Staubach für die Beklagte erbracht habe. Randnummer 64 Zur Überzeugung der Kammer ist damit nicht bewiesen, dass der Kläger insoweit Planungsleistungen zur Umplanung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Ingenieurbauwerken erbracht hat. Randnummer 65 Neben den Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Zeugen … sprechen auch die Bekundungen des Zeugen … dagegen. Randnummer 66 Hinsichtlich des Punkts 1. c des Beweisbeschlusses hat der Zeuge … im Übrigen auch selbst bekundet, er habe einen Vertrag gesehen, der zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossen worden sei, wonach er - der Kläger - den … habe überwachen sollen. Der Zeuge konnte indes nicht sagen, ob die Ingenieurbauwerke auch dazu gehörten. Hinsichtlich des Vertrages
Anlage K8 konnte der Zeuge lediglich bestätigen, dass der Kläger die ordentliche Bauüberwachung für den Bereich „Sicherheit und Gesundheitsschutzkoordination“ erbracht habe. Dies ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig. Im Übrigen wisse er - der Zeuge - nicht, was der Kläger gegenüber der RGS abgerechnet habe. Randnummer 67 Ein weiteres Indiz, das gegen die Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen bezüglich von Anlagen und technischen Bauwerken für die Beklagte selbst durch den Kläger spricht, ist auch die Tatsache, dass Arbeiten dieser Art in keinem der beiden hier streitgegenständlichen Verträge, als auch nicht in den diversen Nachträgen aufgeführt worden sind. Dies wäre aber zu erwarten gewesen. Zumindest eine Nachtragsvereinbarung hätte dem gesamten Procedere der Parteien in ihren Vertragsbeziehungen entsprochen. Sie haben - wenn erforderlich - eine Reihe von Nachtragsverträgen geschlossen, im Wesentlichen was die Zahlung von Abschlagsbeträgen angeht. Entsprechend dieses Verhaltens wäre eine Nachtragsvereinbarung zu erwarten gewesen, wenn sich erst während der Planungen des Klägers - so wie dieser behauptet - die Notwendigkeit ergeben hätte, auch die Planungen für technische Bauwerke und Versorgungsleitungen zu erstellen. Randnummer 68 Darüber hinaus sprechen auch die Umstände gegen eine entsprechende Beauftragung des Klägers: Die Beklagte ist Sanierungsträger der Hansestadt Rostock. Es fällt nicht in den Aufgabenbereich der Hansestadt Rostock, in ihrem Stadtgebiet Planungen und Änderungen hinsichtlich von technischen Anlagen, wie Bahngleisen und Ingenieurbauwerken vorzunehmen. Dies ist Aufgabe der Versorgungs- bzw. Verkehrsunternehmen selbst, die hierfür auch die rechtliche Verantwortung tragen. b. Randnummer 69 Der Kläger hat darüber hinaus keinen Beweis dafür angetreten, dass er Leistungen für die Gestaltung der Spielgeräte im Bereich „… “ erbracht hat. Die Beklagte trägt vielmehr vor, dass diese Arbeiten von der … aus Chemnitz erbracht worden seien. Die Beklagte legt hierzu mit der Anlage B 13 auch die Auftragserteilung an die Chemnitzer Gesellschaft vor (Anlage B 13, Blatt 36 ff. Bd. III d. A.). Randnummer 70 Auch hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass allein durch die Berücksichtigung der Spielgeräte im Rahmen der eigentlichen Gestaltung des Platzes durch ihn höhere Planungsanforderungen entstanden sind und insbesondere in welchem Umfang. c. Randnummer 71 Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung der Kosten eine Änderungsplanung für den Bestandsbaum erforderlich war. So hat die Zeugin… glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass sie damals als Angestellte des Klägers die Genehmigungsplanung im Büro erstellt habe. Hinsichtlich der Genehmigungsplanung sei es nicht erforderlich, konkrete Höhenangaben zu haben. Als sie die konkreten Höhenangaben erhalten und in die Pläne eingearbeitet hätten, hätten sich die Kosten für die Planung zwar nicht erhöht. Allerdings wären dadurch die Ausführungskosten, d. h. die Baukosten, höher geworden. Randnummer 72 Auch der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass eine Änderung der Planung nach anderen Anforderungen erforderlich war (Seite 24 Gutachten). Allerdings habe der Änderungsanteil der anrechenbaren Kosten nicht nachvollzogen werden können, da weder die Unternehmerschlussrechnung, noch die Abweichung dargestellt sei. Randnummer 73 Im Ergebnis konnte dies jedoch dahingestellt bleiben, da die Beklagte nach Durchführung der Beweisaufnahme beim Objekt … die Änderungsplanung für den Bestandsbaum anerkannt und entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen berücksichtigt hat. d. Randnummer 74 Gleiches gilt für den Umbauzuschlag. Die Beklagte berücksichtigt diesen nunmehr. 3. Randnummer 75 Hinsichtlich der Abrechnungsanforderungen bezüglich der verschiedenen Planungen gilt Folgendes: a. Randnummer 76 Planungsbereich … aa. Randnummer 77 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur sicheren Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass hinsichtlich des Planungsbereiches für die Arbeiten
Vertrag vom 28.09.2005 die Gehwege zumindest teilweise als Freianlagen einzuordnen sind. Randnummer 78 Der Sachverständige … hat insoweit für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Frage, inwieweit Freiflächen als Freianlagen einzuordnen sind, es maßgeblich darauf ankommt, inwieweit eine Gestaltung ein Planungsziel war. Insoweit ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zunächst zu berücksichtigen, dass der Planung gerade ein „Realisierungswettbewerb … “ voranging. Hierin waren wichtige Ziele die Herausarbeitung der unterschiedlichen Charaktere der Teilbereiche, die Gestaltung des öffentlichen Raumes für den Aufenthalt, die Nutzung auch durch die Anlieger sowie eine gute Zuordnung der Funktionen. Damit sei klar gewesen, dass die Gestaltung neben den Funktionen eine dominante Rolle innegehabt habe und eine Freiraumplanung gewünscht gewesen sei. Randnummer 79 Darüber hinaus seien die gestalteten Gehwege - ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfacher Entwässerung - den Freianlagen zuzurechnen. Nach § 10 Absatz 6 HOAI zählen insoweit zu den anrechenbaren Kosten jedoch nicht der Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen nach § 14 Nr. 4 HOAI, ausgenommen seien insoweit die Kosten für die Oberflächenbefestigung. Dies bedeute, dass der Unter- und Oberbau von diesen Fußgängerbereichen bei Verkehrsanlagen nach § 54 HOAI und die Kosten der Oberflächenbefestigung bei den Freianlagen nach § 14 Nr. 4 abgerechnet würden. Randnummer 80 Soweit der Sachverständige die oben dargestellte Differenzierung vornimmt, bestreitet die Beklagte die vorgenommene Einordnung nicht und legt diese ihren Berechnungen zugrunde. bb. Randnummer 81 Hinsichtlich der Gestaltungsanforderungen, d. h. die Einordnung der Freianlagen in die zutreffende Honorarzone - hier IV oder V - führt der Sachverständige für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar aus, insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Gestaltung für die Maßnahme von überragender Bedeutung sei. Die Funktion hingegen trete zurück. Damit komme die Honorarzone IV zur Anwendung (d. h. Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten oder öffentlichen Bauwerken). Dies decke sich im Übrigen auch mit dem beigefügten Ingenieurvertrag vom 28.09.2005. Die Begründung der Honorarzone sei dort in Anlage 1.2 (Blatt 68 Bd. I d. A.) zutreffend gegeben, obwohl sie bereits durch § 14 Nr. 4 HOAI mit der Honorarzone IV fest vorgegeben sei (siehe oben). Randnummer 82 Der Sachverständige hat insbesondere für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass eine Einordnung in die höchste Honorarzone - V - hier nicht veranlasst gewesen sei. Diese Honorarzone sei für typische historische Gebäude, wie etwa Schlösser, insbesondere solche mit einem Schlosspark, anzuwenden. Es bedürfe zum Beispiel eines gesamten Ensembles, bestehend aus Schlosspark mit Verbindungswasserlauf und dergleichen. Ein solches Ensemble sei typischerweise in die Honorarzone V einzuordnen. Der Sachverständige hat insoweit in der mündlichen Verhandlung sehr nachvollziehbar Bilder der Schlossanlage des Schlossparkes von Schleißheim erläutert. Hieran ändere sich auch nichts aufgrund eines kleineren Parks, der sich hinter der Klinik am … befinde. Dieser habe keine Rolle bei der Aufgabe des Klägers gespielt. Selbst wenn er eine solche gespielt hätte, wäre diese nicht so zu bemessen, wie bei größeren Parkanlagen, die typischerweise dazu führten, dass man eine Einordnung in Honorarzone V vornehme. Bei solchen Anlagen müsse es sich um historische handeln, die er - der Sachverständige - hier gerade nicht erkannt habe. Sicherlich handele es sich bei dem Bereich auch um einen historischen, allerdings wirke er relativ trivial. Randnummer 83 Im Übrigen sei eine Einteilung nach Punkten hier nicht angezeigt gewesen, weil die Honorarzone IV ausdrücklich Freiflächen ausweise. Bei Beauftragung sei es selbstverständlich möglich, eine Punktebewertung vorzunehmen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Insgesamt sei der ganze Platz zu bewerten gewesen d. h. Freiflächen seien dort zu beurteilen gewesen, wo sie auch entstanden seien. Dort wo der Grund befahrbar sei, sei der untere Teil der Verkehrsfläche zuzuordnen und der obere Teil der Freianlage. cc. Randnummer 84 Was die anrechenbaren Kosten der Freianlagen angeht, so ist nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu berücksichtigen, dass den Plänen zu entnehmen sei, die Gestaltung derselben habe im Vordergrund gestanden. Die Gehwege seien daher den Freianlagen nach § 6 Abs. 6 Ziff. 2 HOAI zuzuordnen. Der Unter- und Oberbau von diesen Fußgängerbereichen werde bei Verkehrsanlagen nach § 54 HOAI zur Abrechnung gebracht. dd. Randnummer 85 Eine weitere Objektzersplitterung aufgrund der Straßenbahn- und Verkehrsführung entspreche nicht der vertraglichen Vereinbarung und sei im vorliegenden Fall auch nicht HOAI-konform. Der Kläger habe für die von ihm aufgeführten Objekte weder einzeln zugeordnete Planungspakete erarbeitet noch habe er erkennbar eigenständig gestaltete Freiflächen geplant. Aus der Erscheinung des Platzes - wie dieser aus den Fotos 1-13 des Gutachtens erkennbar sei - sei auftragsgemäß eine einheitliche Gestaltung für alle Flächen im Planungsgebiet geplant und realisiert worden. Es seien zwar drei Plätze, genau genommen sogar vier, vorhanden. Diese seien aber einheitlich gestaltet, wie es bereits im Planungswettbewerb gefordert gewesen sei. Die einheitliche Projekt- bzw. Objektbetrachtung sei daher in den vorher erbrachten Leistungsphasen sowohl in den Plänen als auch in den Kostenberechnungen nach Freianlagen, Verkehrsanlagen und technischer Ausrüstung abgearbeitet und vergütet worden. Selbst in der Kostenfeststellung seien die Gesamtkosten der Positionen über eine Prozentrechnung auf die „Einzelobjekte“ aufgeteilt gewesen. Randnummer 86 Betrachte man die gestalteten Plätze von der Funktionalität her, so stelle man fest, dass der … und „… “ Plätze zum Verweilen mit hoher Aufenthaltsqualität seien. Gleiches gelte für die ehemaligen Straßenbereiche, die zu Fußgängerbereichen umgebaut worden seien. Allein der … diene als Verkehrsknoten der Umsteigefunktion. Aber auch für ihn sei keine separate Planung durchgeführt, sondern dieser sei in die Gesamtplanung und Gestaltung integriert worden. Einer weiteren Vertiefung habe es nicht bedurft, denn dadurch, dass das Projekt wegen der Förderung in zwei Planungsabschnitte zu gliedern gewesen sei, seien die Objekte dupliziert, d. h. sie seien in beiden Projekten separat zur Abrechnung gekommen. Randnummer 87 Auch die Tatsache, dass der Gleiskörper der RSAG diesen Bereich in zwei Teile aufspalte, führe nicht dazu, dass es sich um zwei planerische Objekte handele. Auch sei nicht erkennbar, was der Regenkanal mit der Verkehrsanlage der Straße zu tun habe. Die Straße sei als solche konzipiert und habe so zu funktionieren. Dies habe mit dem Wasserkanal nichts zu tun. Dass die Gestaltung an bestimmten Stellen anders sei, mache sie nicht zu zwei Objekten. Randnummer 88 Hinsichtlich der Höhe der in Anspruch zu bringenden Kosten hat die Beklagte nunmehr die vom Kläger ermittelten anrechenbaren Kosten
dessen Schriftsatz vom 31.01.2019 ihrer Berechnung zugrunde gelegt - mit Ausnahme der Trennung in zwei Objekte, die nach obigem Gutachten nicht zu erfolgen hat. ee. Randnummer 89 Hinsichtlich der Kosten für die Verkehrsanlagen ist von einem Betrag von 287.703,80 € auszugehen. Der Klägervertreter hat diesen in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 unstreitig gestellt. b. Randnummer 90 Planungsbereich … aa. Randnummer 91 Was die Einordnung der Gehwege des Planungsbereiches als Freianlagen betrifft, verweist der Sachverständige im Wesentlichen auf seine Ausführungen zu dem Planungsbereich …. Dies ist für die Kammer nachvollziehbar, weil die Anforderungen sich gleichen. bb. Randnummer 92 Auch hinsichtlich der Einordnung der Planungsunterlagen für Freianlagen in die Honorarzone IV bzw. V verweist der Sachverständige nachvollziehbar auf seine Ausführungen zum ersten Planungsabschnitt. cc. Randnummer 93 Gleiches gilt in Bezug auf die anrechenbaren Kosten für die nicht nachvollziehbare Objektsplittung. Insbesondere sei aus den Bildern 1-13 des Gutachtens ablesbar, dass auftragsgemäß eine einheitliche Gestaltung für alle Flächen im Planungsbereich geplant und auch realisiert worden sei. Der Kläger habe für die von ihm aufgeführten Objekte weder einzeln zugeordnete, diesbezügliche Planungspakete erarbeitet noch habe er erkennbar eigenständig gestaltete Freiflächen geplant. Randnummer 94 Hinsichtlich der Einordnung der Verkehrsanlagen kommt der Sachverständige nachvollziehbar auf eine Einordnung in die Honorarzone IV (vergleiche Blatt 33-38 des Gutachtens).
Baustellenverordnung vom 10.06.1998 finden sich im 3. Nachtrag vom 21.02.2006 (Anlage K4, Blatt 72 ff. Bd. I d. A.). In dieser Verordnung ist ausdrücklich nicht davon die Rede, dass eine Abrechnung auf Stundenbasis erfolgen solle; vielmehr weist die Vereinbarung die einzelnen durchzuführenden Maßnahmen aus. Auch auf den ausdrücklichen Hinweis der Kammer im Beschluss vom 23.6.2020 (Blatt 135 ff. Bd. XII d. A.) hat der Kläger nicht erläutert, wie sich der Betrag über 6.081,68 € aus der Rechnung vom 11.4.2008 im Einzelnen zusammensetzt. So hat er mit Schriftsatz vom 17.07.2020 (Blatt 9 ff. Band XIII d. A.) keine Erläuterung der Berechnung der anrechenbaren Baukosten vorgelegt, sondern betreffende Passage aus der Rechnung
Anlage K 19 lediglich wiederholt. Randnummer 107 Auch hinsichtlich der Fahrtkosten hat die Kammer die Angaben der Beklagten zugrundegelegt. Sofern der Kläger 17 Fahrten behauptet, so hat die Kammer auch insoweit in dem Beschluss vom 13.06.2020 einen entsprechenden Hinweis erteilt. Auch in dem Schriftsatz vom 17.07.2020 schlüsselt der Kläger die einzelnen Fahrten nicht auf. Randnummer 108 Insgesamt errechnet sich mithin eine offene Summe von 18.908,23 € (inklusive Mehrwertsteuer). b. Randnummer 109 Hinsichtlich des Planungsbereiches Umgestaltung … hat die Kammer eine Nettosumme von 95.947,18 € zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Kosten für den Bereich “…“ ist die Kammer auch hier von den Berechnungen der Beklagten ausgegangen. Abzüglich bereits gezahlter Abschläge in Höhe von insgesamt 70.689,65 € sowie einer Zahlung auf die Schlussrechnung in Höhe von 14.274,33 € errechnet sich mithin ein noch offener Betrag von 13.070,00 € (inklusive Mehrwertsteuer). Randnummer 110 Insgesamt steht somit dem Kläger mithin noch ein offener Betrag in der ausgeurteilten Höhe zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.