Grundstückseigentümerhaftung nach dem Kreislaufwirtschaftsrecht für gefährliche Abfälle infolge Insolvenz des Anlagenbetreibers Leitsatz Es ist nicht ermessenfehlerhaft, den Grundstückseigentümer als Störer für eine Entsorgungsanordnung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn der Anlagenbetreiber insolvent ist und der Insolvenzverwalter die gefährlichen Abfälle aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hat. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine von dem Beklagten ausgesprochene Entsorgungsanordnung von Abfällen. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in der … in …, auf dem sich die zuletzt durch die ... GmbH mit einer …- und ...anlage genutzten Werkshallen (Hallen Nr. … und Nr. …) befinden. In diesen Hallen befinden sich noch folgende Bestände: 138 m 3 Reststoffe aus der …anlage (noch im …becken, Spülbecken und am Reinigungsplatz lagernd), 26 IBC-Behälter mit Reststoffen aus der …anlage, 13,6 m 3 Reststoffe aus der ...anlage (noch im …becken, den Spülbecken und …becken lagernd) und sechs Fässer mit pastösem Absetzprodukt aus der ... Sie stammen aus dem Betrieb der …- und …anlage der ... GmbH. Randnummer 3 Die …. GmbH baute auf dem Grundstück der Klägerin Anlagen und Sondermaschinen, insbesondere im Betrieb der Edelstahltechnik und der lebensmittelverarbeitenden Industrie. Hierzu verfügte sie über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb einer ...- und ...anlage. Ferner betrieb die … GmbH auf dem Gelände eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Metallbauanlage. Beide Anlagen sind selbständig betreibbar gewesen. Randnummer 4 Im Juni 2022 beantragte das Unternehmen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen. Das Amtsgericht … untersagte mit Beschluss vom 15.06.2022 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder der einstweiligen Verfügung gegen die … GmbH, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen und begonnene Maßnahmen eingestellt sind (Bl. 16 ff. VV). Randnummer 5 Den Betrieb der Oberflächenbehandlungsanlage mit … und …anlage stellte die … GmbH mit Stilllegungsanzeige vom 19.07.2022, bei dem Beklagten taggleich eingegangen, zum 19.07.2022 aufgrund der Insolvenz ein. Aus der Stilllegungsanzeige ging hervor, dass sich in den Hallen Nr. … und Nr. … noch die oben genannten Bestände befinden, die durch das Unternehmen nicht mehr der Entsorgung zugeführt werden konnten (Bl. 23 und Bl. 30 ff. VV). Randnummer 6 Mit Beschluss vom 01.08.2022 wurde durch das Amtsgericht ... (Az. 60 IN 368/22) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH eröffnet und Rechtsanwalt Dr. ... zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 36 ff. VV). Arbeiten in den Hallen Nr. … und Nr. … wurden seitdem nicht mehr ausgeführt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde in der Metallbauanlage der ... GmbH eine Maschine zur Bewertung von Bodenproben fertiggestellt und im September 2022 ausgeliefert. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 26.08.2022 gab der Beklagte dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Stellungnahme hinsichtlich einer beabsichtigen Entsorgungsverfügung betreffend der in den Hallen Nr. … und Nr. … befindlichen Bestände (Bl. 47 ff. VV). Randnummer 8 Mit Schreiben vom 31.08.2022 kündigte der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der ... GmbH zum Ablauf des 30.11.2022 (Bl. 64 ff. VV). Randnummer 9 Am 01.09.2022 gab der Insolvenzverwalter die Bestände, die sich noch in den Hallen Nr. ... und Nr. … befinden, aus dem Insolvenzbeschlag frei (Bl. 52 f. VV). Randnummer 10 Mit Schreiben vom 15.09.2022 hörte der Beklagte die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Grundstücke, auf denen sich die oben genannten Bestände befinden, hinsichtlich einer beabsichtigten Entsorgungsverfügung an (Bl. 68 ff. VV). Randnummer 11 Mit E-Mail vom 05.10.2022 teilte das Landesamt für Gesundheit, Umwelt und Soziales mit, dass unter anderem die Absauganlage durchgehend weiterlaufen müsse, um inhalative Gefährdungen und Brand- und Explosionsgefahren durch freiwerdenden Wasserstoff zu vermeiden, solange die Bestände sich noch in den Hallen Nr. … und Nr. … befinden (Bl. 74 VV). Randnummer 12 Mit Schreiben vom 05.10.2022 teilte die Klägerin mit, dass sich die beabsichtigte Inanspruchnahme ihrerseits als ermessensfehlerhaft darstelle. Es müssten vielmehr der Insolvenzverwalter als Anlagenbetreiber oder der frühere Geschäftsführer der … GmbH bzw. der Betriebsleiter oder Abfallbeauftragte in Anspruch genommen werden (Bl. 88 f. VV). Randnummer 13 Mit Bescheid vom 01.12.2022 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin an, innerhalb von drei Monaten nach Vollziehbarkeit des Bescheides die in den Hallen Nr. … und Nr. … in der ..., … lagernden Bestände in Form von 138 m 3 Reststoffen aus der …anlage noch im …becken, Spülbecken und am Reinigungsplatz lagernd, 26 IBC-Behältern mit Reststoffen aus der …anlage, 13,6 m 3 Reststoffen aus der ...anlage noch im ….becken, den Spülbecken und …becken lagernd und sechs Fässern mit pastösem Absetzprodukt aus der …. ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. entsorgen zu lassen und den entsprechenden Entsorgungsnachweis vorzulegen (Nr. 1 des Bescheids). Unter Nummer 2 des Bescheids wurde für den Fall, dass die Klägerin der Entsorgungsanordnung nach Nummer 1 des Bescheids nicht innerhalb von drei Monaten nach Vollziehbarkeit des Bescheids nachkommt ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 Euro angedroht. Unter Nummer 3 setzte der Beklagte Verwaltungskosten in Höhe von 452,00 Euro fest. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 105 ff. VV). Randnummer 14 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 21.12.2022 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2023, der Klägerin am 24.05.2023 per Empfangsbekenntnis zugestellt (Bl. 124 VV), als unbegründet zurückwies und Verwaltungskosten für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 452,00 Euro festsetzte. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (Bl. 118 ff. VV). Randnummer 15 Mit am 14.06.2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 16 Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe das ihm zustehende Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Zutreffend sei, dass die … GmbH als Abfallerzeugerin und ehemalige Abfallbesitzerin nicht mehr für die Abfallbeseitigung herangezogen werden könne. Unzutreffend seien jedoch die Erwägungen hinsichtlich der Nichtinanspruchnahme des Insolvenzverwalters. Aufgrund der Inbesitznahme des von der … GmbH gemieteten Grundstücks habe der Insolvenzverwalter Besitz an den auf dem Grundstück lagernden Beständen erlangt. Anders könne dies nur dann gesehen werden, wenn der Insolvenzverwalter das mit den Beständen belastete Grundstück nicht in Besitz nehmen wolle. Das sei hier aber nicht mehr Fall. Der Insolvenzverwalter habe noch nach dem 31.07.2022 Maschinen auf dem Grundstück fertiggestellt, ausgeliefert und vergütet bekommen. Er könne nicht einerseits den Betrieb fortführen und andererseits sich der auf dem Grundstück befindlichen Bestände entledigen. Ferner habe der Beklagte auch diejenigen Personen bei der Auswahl des Pflichtigen zur Entsorgung in die Auswahl einzubeziehen, die bei der Entstehung des Abfalls die Sachherrschaft hierüber gehabt hätten und für dessen Entsorgung in der Vergangenheit verantwortlich gewesen seien. Dies sei insbesondere der Geschäftsführer der … GmbH gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht knüpfe dabei nicht an die formale Stellung des Geschäftsführers einer GmbH an, sondern orientiere sich an der tatsächlichen Sachherrschaft des Abfallproduzenten. Dieser sei als Handlungsstörer vor der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 den Bescheid vom 01.12.2022, Az. …, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2023 – zugestellt am 24.05.2023 – aufzuheben. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Er tritt dem klägerischen Vorbringen unter Verweis auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid entgegen. Ergänzend führt er aus, der Insolvenzverwalter sei zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids kein Besitzer der Bestände mehr gewesen, weil er den Mietvertrag mit der Klägerin gekündigt und die Schlüssel übergeben habe. Eine solche implizite Freigabe sei ein Umstand, der einer Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters entgegenstehe. Eine etwaige für die Insolvenzschuldnerin ausgeübte tatsächliche Sachherrschaft des ehemaligen Geschäftsführers führe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abfallrecht nicht zu dessen Verantwortlichkeit für die Abfallentsorgung. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung sei zum Bodenschutzrecht ergangen und nicht auf das Abfallrecht übertragbar. Randnummer 22 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.06.2023 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.04.2026) sowie durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.04.2026 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.04.2026) einverstanden erklärt. Randnummer 23 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 I. Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer gem. § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO und ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, da sich die Beteiligten hierzu jeweils einverstanden erklärt haben. Randnummer 25 II. Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 26 Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 27 Die Entsorgungsanordnung des Beklagten vom 01.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2023 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 28 1. Ermächtigungsgrundlage für die Entsorgungsanordnung ist § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Randnummer 29 2. Die Entsorgungsanordnung ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin vor Erlass mit Schreiben vom 15.09.2022 angehört i. S. d. § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V). Randnummer 30 3. Die Entsorgungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 31 Die Tatbestandsvoraussetzungen zum Erlass der streitgegenständlichen Entsorgungsanordnung liegen vor (dazu unter a)) und der Beklagte hat sein ihm durch § 62 KrWG zustehendes Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (dazu unter b)). Randnummer 32
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