Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 3.532,19 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Schiedsspruch. Randnummer 2 Die Beklagte, ein Tochterunternehmen der evangelischen Stiftung M. in A-Stadt, erbringt hauswirtschaftliche Dienste für hilfe- und pflegedürftige und/oder behinderte Leistungsberechtigte, die in der eigenen Häuslichkeit leben. Die Vergütung betrug
einer zuletzt für die Zeit vom
SGB IX (LRV) eine Auslastungsquote von 97% bei
Fachleistungsstunden abgerechneten Leistungen zugestanden werde und weitere Ausfallzeiten vergütet werden. Dieser LRV gelte hier zwar nicht. Für Leistungen
dem SGB IX gewährte Vergütungen für Fehlzeiten werde aber grundsätzlich anerkannt, dass diese entstehen und zu finanzieren seien. Das könne auf das SGB XII übertragen werden. Bei der Verhandlung habe sich
längerer Diskussion ergeben, dass die Jahresarbeitszeit pro VK mit 1.440 anzunehmen sei. Auch insoweit habe der LRV
SGB IX auf dieses Schiedsverfahren Auswirkungen, denn dort werde die Jahresarbeitszeit mit 1.266 vorgegeben (§ 6 Abs. 3 Ziff. 4). Das rechtfertige es auch im SGB XII, die Jahresarbeitszeit anzupassen. Bei Berücksichtigung von Urlaubs-, Krankheits- und Fortbildungszeiten und weiteren Stunden, die nicht direkt der Betreuung dienten, halte die Schiedsstelle daher in diesem Verfahren eine Jahresarbeitszeit von 1.440 Stunden für realistisch. Unter Berücksichtigung dieser Parameter (Stundenlohn 9,50 Euro, Weihnachtsgeld, Auslastungsquote und Jahresarbeitszeit 1.440) ergebe sich eine Vergütung von 22,82 Euro je Fachleistungsstunde. Diese Vergütung halte die Schiedsstelle aus ihrer Erfahrung auch aus anderen Verfahren für angemessen. Randnummer 16 Dem könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, in Relation zum externen Vergleich sei die Vergütung wesentlich zu hoch. Zum einen orientiere sich die Klägerin selbst nicht am externen Vergleich, sondern gehe mit ihrem Angebot von 20,34 Euro/FLS über den dort angegebenen Höchstsatz von 19,90 Euro hinaus. Zum anderen belegen allein die dort angegebenen Zahlen noch nicht die Vergleichbarkeit der Dienste, hierzu wären weitere Angaben zu den jeweiligen Diensten erforderlich. Die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, dass die von ihr angebotene Vergütung auskömmlich sei, um die qualitativ erforderliche Leistung zu erbringen.
ihrer Auffassung sei es nicht notwendig, die Qualität der Leistungen zu überprüfen. Diese Auffassung könne nicht geteilt werden, denn Grundlage für eine vom Kostenträger zu gewährende Vergütung
1 SGB XII eine Leistungsvereinbarung sei, die auch die Qualität der Leistungen und die Wirksamkeit beinhalte. Zur Ermittlung der Wirksamkeit habe der Kostenträger zu prüfen, ob der Leistungserbringer seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfülle (§ 78 SGB XII). Im Übrigen sei der Träger der Sozialhilfe zur Prüfung der Leistungen verpflichtet, denn er dürfe nur eine Vergütung gewähren, wenn die Leistung geeignet sei. Sie habe daher Sorge dafür zu tragen, dass die durch sie bezahlte Leistung geeignet und erforderlich sei, um eine gute Betreuung zu gewährleisten und dass die Vergütung eine derartige Leistung ermögliche. Randnummer 17 Eine über 22,82 Euro je Fachleistungsstunde hinausgehende Vergütung könne die Schiedsstelle nicht zusprechen. Insoweit habe die Beklagte ihre Forderung von 26,18 Euro nicht belegt. Die Festsetzung erfolge ab Antragseingang, den
der Leistungsvereinbarung berücksichtige. Es sei nicht
vollziehbar, inwieweit die Schiedsstelle durch den generell angesetzten Stundenlohn von 9,50 Euro – beim geeinten Stundenvolumen von 120 h/Monat – die geklagte Diskrepanz zwischen den Angaben in der Kalkulation und der geeinten Leistungs- und Prüfungsvereinbarung auflöse. Auch die Annahme einer Auslastungsquote von 97% erschließe sich nicht. Die Personalplanung erfolge immer mit den Hilfeempfängern, könne also zielgerichtet gesteuert werden. Eine Vergleichbarkeit der Leistungen
dem SGB IX mit den vereinbarten Leistungen
dem SGB XII verbiete sich. Der LRV M-V SGB IX gehe von einem anderen Personenkreis aus. Die Schiedsstelle unterstelle offenbar, dass sämtliche Hilfeempfänger pflegebedürftig und zudem im Sinne des SGB IX behindert seien. Sicherlich werde auch dieser Personenkreis durch die Beklagte betreut, die Leistungen
dem SGB XII betreffen indes vorrangig Menschen, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit die erhöhten Kosten nicht aus ihrem eigenen Einkommen tragen können. Dieser Personenkreis nehme die Termine in der Regel wahr bzw. sage diese rechtzeitig ab. Randnummer 20 Die Annahme einer Jahresarbeitszeit von 1.440 h je VK widerspreche der zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung.
dem Stellenplan seien 1.470 h je VK vereinbart. Die Arbeitszeit lasse sich ausgehend von übermittelten Arbeitsverträgen, der Leistungsvereinbarung sowie dem Stellenplan eindeutig ermitteln. Die Schiedsstelle habe ihre eingeräumte Entscheidungskompetenz hier überschritten. Die Berechnung des Stundensatzes in Höhe von 22,82 Euro bei einem Ansatz von 1.440 Arbeitsstunden VK sei rechnerisch nicht
vollziehbar Randnummer 21 Zu Unrecht gehe die Schiedsstelle davon aus, dass die Klägerin ein bereits nicht plausibilisiertes Angebot der Beklagten hätte substantiiert bestreiten müssen. Es sei an der Beklagten gewesen, ihr Begehren höherer Entgelte zu plausibilisieren. Infolge der Rechtswidrigkeit des Beschlusses sei auch der Beschluss über die Festsetzung der Verfahrensgebühr vom 29. September 2021 rechtswidrig. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt; Randnummer 23 den Schiedsspruch der Schiedsstelle
September 2021 mit dem Aktenzeichen sowie den weiteren Beschluss der Schiedsstelle vom
dem die Beklagte ihre Personalsituation in der gegenständlichen Einrichtung dargestellt habe. Es sei aber Sache der Klägerin, im Rahmen der Plausibilitätsplanung konkrete
fragen zu stellen, um Unklarheiten auszuräumen. Die Plausibilität der Vergütungssätze sei gerade nicht beanstandet worden. Vielmehr habe die Klägerin den geltend gemachten Satz mit dem Argument der Überschreitung des Höchstsatzes aus dem externen Vergleich abgelehnt. Daran gemessen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG habe die Schiedsstelle auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens der Parteien im Schiedsstellenverfahren von den beiderseits benannten Parametern als Grundlage ihrer Entscheidung ausgehen dürfen. Sie sei zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht verpflichtet gewesen. Randnummer 27 Obgleich die Klägerin bekundet habe, bei einer Vergütung von 9,35 Euro oder 9,50 Euro/Stunde nur schwer Mitarbeiter finden zu können, habe die Schiedsstelle lediglich einen Stundensatz von 9,50 Euro zugrunde gelegt. Hätte sie es der Klägerin ermöglichen wollen, leichter Personal zu finden, hätte sie einen höheren Stundensatz zumindest für die Leitung anwenden müssen. Es sei nochmals auszuführen, dass die durch den gegenständlichen Dienst betreute Klientel vordergründig Menschen seien, die in schwierigen sozialen Lagen leben und es nicht um deren Pflegebedürftigkeit oder deren Anspruchsberechtigung bei unzureichendem Einkommen gehe. Sie stünden kurz vor der Verwahrlosung und am Rande der Gesellschaft. Deshalb seien Sie gerade nicht unbedingt zuverlässig, auch was die Terminierung angehe. Auch die Klägerin habe Zweifel, ob der Landesrahmenvertrag M.-V.
1 SGB XII auf das gegenständliche Vertragsverhältnis anwendbar sei. Jedenfalls fänden sich aber in verschiedenen Leistungstypen im Landesrahmenvertrag M.-V.
Abs.1 SBG XII ebenfalls Auslastungsgrade, die je
Leistungstyp zwischen 90 – 98% lägen. Der Umstand nicht von einem Auslastungsgrad von 100% auszugehen, sei durch die Schiedsstelle mithin nicht aus der Luft gegriffen unabhängig davon, an welchen Landesrahmenvertrag sie sich dabei nun anlehne. Da aber vorliegend ein Entgelt für eine Fachleistungsstunde festzusetzen war, habe eine Bezugnahme auf die Regelung des § 15 Abs. 7 Landesrahmenvertrag
1 SGB IX nahegelegen. Randnummer 28 Zum Zeitpunkt der Schiedsstellenverhandlung habe zwar Einigkeit zwischen den Parteien über den Inhalt der
wie vor nur in einem Entwurf vorliegenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung bestanden, sie sei aber bis zum heutigen Tage nicht wirksam abgeschlossen mangels der rechtsverbindlichen Unterschriften. In dem geeinten Entwurf der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung finde sich kein Hinweis auf eine Jahresarbeitszeit von 1.470 Stunden. Die Schiedsstelle habe im Schiedsspruch ausgeführt, dass
längerer Diskussion in der mündlichen Verhandlung von einer Jahresarbeitszeit pro VK von 1.440 auszugehen sei. Schließlich habe die Schiedsstelle die Klägerin damit beauftragt, in einer Pause, den Stundensatz anhand der von der Schiedsstelle mitgeteilten Parameter zu errechnen und den habe die Klägerin dann mit 22,82 Euro mitgeteilt. Sofern die Klägerin nunmehr moniere, der Stundensatz sei rechnerisch nicht
vollziehbar, möge sie dies „hausintern“ aufklären. Randnummer 29 Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, der Gesetzgeber gebe nunmehr über § 75 Abs. 2 Sätze 10 bis 13 SGB XII die Durchführung eines externen Vergleichs verbindlich vor. Der LRV
SGB IX reguliere Fehlzeiten über eine Absenkung der Jahreskontaktstunden von 1266h/VK sowie einen Auslastungsgrad von 97%. Während die Jahreskontaktstundenzahl je VK fix vereinbart sei, könne der Auslastungsgrad
7 LRV MV abweichend vereinbart werden. Der LRV M.-V.
1 SGB XII sehe für die Berechnung des Leistungstyps A.1 durchschnittliche Jahreskontaktstunden von 1.470 h/VK sowie einen fixen Auslastungsgrad von 98% vor. Aus welchen Gründen die Schiedsstelle hiervon abweiche und als Parameter 97% und 1.440 h/VK als anwendbar definiere, erschließe sich der Klägerin nicht. Eine Diskussion hinsichtlich der Bemessung der Jahreskontaktstunden habe entgegen den Behauptungen des Schiedsspruchs während der Verhandlung zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die Beklagte habe zu keiner Zeit vorgetragen, über welche prozentuale Auslastung ihr Angebot verfüge. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe die Klägerin in der Sitzung an einem Auslastungsgrad von 100% festgehalten. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Klage ist zulässig. Randnummer 31 Für die von der Klägerin erhobene Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle
1 Nr. 6a SGG). Für die vor dem LSG M-V gegen diese Entscheidung erhobene Klage ist das Gericht auch
2 Nr. 1 SGG im ersten Rechtszug zuständig. Eine örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, da die Klägerin ihren Sitz im M-V hat. Randnummer 32 Die Klage richtet sich gemäß § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII nicht gegen die Schiedsstelle als diejenige Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, sondern ausnahmsweise unmittelbar gegen den Vertragspartner. Die Klägerin ist der örtlich und sachlich zuständige Sozialleistungsträger am Sitz der Beklagten in der Hansestadt A-Stadt. Randnummer 33 Statthafte Klageart ist allein die isolierte Anfechtungsklage. Die Schiedsstelle wird, soweit die Vertragspartner nicht ohne ihre Hilfe eine einvernehmliche Regelung finden, das Schiedsverfahren fortzusetzen haben, ohne dass der Senat den Schiedsspruch inhaltlich durch eine eigene Regelung ersetzen könnte. Es kommt mithin weder ein Leistungs- noch ein Verpflichtungsurteil, auch nicht in Form eines sog. Bescheidungsurteils in Betracht. Randnummer 34 Der Schiedsspruch stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar. Eines Vorverfahrens bedurfte es entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht, vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII. Die Klägerin hat auch die für die erhobene Anfechtungsklage
1 Satz 1,
2 SGG bedurfte es nicht, da ihr als bloße Vertragshelferin keine eigenen Rechte zustehen (vergleiche BSG, Urteil vom 23 Juni 2014 – B 8 SO 2/13 R). Randnummer 35 Die Klage ist nicht begründet. Der Schiedsspruch ist rechtmäßig. Randnummer 36 Entscheidungen der Schiedsstelle
SGB XII unterliegen nur im eingeschränkten Umfang der gerichtlichen Kontrolle (Urteil des BSG vom
. Einen formalen Begründungsmangel vermag der Senat nicht zu erkennen. Dem Vorwurf der Klägerin, der Schiedsspruch sei intransparent und mangelhaft begründet, vermag der Senat nicht beizutreten. Der Schiedsspruch handelt alle strittigen Punkte ausreichend ausführlich ab und ist in sich schlüssig. Ob die für die wesentlich erachteten Gründe tatsächlich und rechtlich tragfähig sind, ist keine Frage der vollen Begründungspflicht, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit. Der Sachverhalt ist auch hinreichend ermittelt. Die Rüge der Klägerin ist pauschal, so dass weitere Ausführungen an dieser Stelle entbehrlich sind. Randnummer 38 Der Schiedsspruch ist auch materiell rechtmäßig. Die Schiedsstelle hat die Vorgaben des BSG zur Prüfung und Festlegungen von Vergütungen gewahrt. Die Vereinbarung entspricht gemäß § 75 Abs. 3 S. 2 SGB XII den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit, wobei dem Begriff der Sparsamkeit keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Wirtschaftlichkeit zukommt (vgl. BSG, Urteil v. 07.10.2015, B 8 SO 21/14 R mwN). Ein Vergleich mit anderen Leistungserbringern ist aufgrund dessen gefordert, wobei das Sozialhilferecht nunmehr seit dem 1. Januar 2020 gemäß § 75 Absatz 2 Satz 10 bis 13 SGB XII die Durchführung eines sogenannten externen Vergleichs vorsieht. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich), § 75 Abs. 2 Satz 10 SGB XII. Liegt die Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie
vollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht, § 75 Abs. 2 Satz 11 SGB XII. In den externen Vergleichen sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen, § 75 Abs. 2 Satz 12 SGB XII. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt, § 75 Abs. 2 Satz 13 SGB XII. Randnummer 39 Im ersten Schritt ist für einen solchen Vergleich eine Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Kosten (Personal- und Sachkosten) durchzuführen und bei der Plausibilitätsprüfung steht der Schiedsstelle kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu, sondern mit Rücksicht auf ihre beschränkte Leistungskapazität und den eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatz obliegt ihr nur eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich im vollen Umfang überprüfbar ist (vgl. BSG, aaO). Die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt als Ehrenamt mit fehlendem Verwaltungsunterbau aus. Eine Verpflichtung zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen würde die Schiedsstelle überfordern und das Verfahren entgegen dem Gebot der unverzüglichen Entscheidung erheblich verzögern (vgl. BSG, aaO). Was nicht streitig ist zwischen den Beteiligten, ist auch keiner Prüfung zu unterziehen, darüber ist nicht zu entscheiden (vergleiche § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Randnummer 40 Die Feststellung der tatsächlichen Kosten erfordert eine Darlegung der einzelnen Posten, dass diese
vollziehbar erscheinen. Die Beklagte hat in den Verhandlungen zwei Kalkulationen vorgelegt und auf Aufforderung der Klägerin jeweils verlangte Unterlagen abgereicht wie z. B. Ausbildungsnachweise und auch schließlich eine Auflistung der Brutto-Personalkosten. Die Sachkosten sind unstrittig gewesen. Die Klägerin hat schließlich auch nicht mehr die Personalkosten substantiiert bestritten bzw. darüber hinausgehende Erklärungen oder
weise über die voraussichtlichen Gestehungskosten verlangt. Dabei sind die VK mit 1,8 zuletzt unstrittig gewesen, wobei auch auf das letzte Angebot der Klägerin vom 4. Mai 2020 zu verweisen ist. Dem Sitzungsprotokoll ist keinerlei Widerspruch zu entnehmen. Gestritten wurde in den Verhandlungen zunächst über die Anzahl der Fachleistungsstunden je Vollzeitkraft, ob hier 1.440 oder 1.470 jährlich anzusetzen seien. Hier fehlt es an einer konkreten Rüge der Plausibilität, der von der Antragstellerin geltend gemachten 1.440 Fachleistungsstunden je Vollzeitkraft pro Jahr, welche eine Ermittlungsüberprüfung hätte auslösen können. Auch insoweit weist der Senat daraufhin, dass für die Schiedsstelle der Ermittlungsgrundsatz
Deswegen kommen den Beteiligten besondere Mitwirkungspflichten zu, welche den Ermittlungsgrundsatz in wesentlicher Hinsicht begrenzen. Pflichten der Beteiligten können nicht auf das Vertragshilfeorgan verlagert werden. Soweit die Klägerin auf die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung verweist, war zum damaligen Zeitpunkt eine solche nicht wirksam abgeschlossen und ergibt sich aus dem aktenkundigen Entwurf keine Festlegung der Fachleistungsstunden. Eine weitergehende Begründung bzw. Rüge ist der Akte nicht zu entnehmen. Die Schiedsstelle hat im Beschluss auch dargelegt, warum es die 1440h für realistisch halte, weswegen keine Beanstandung seitens des Senates geboten ist. Die Klägerin hat vielmehr in der Verhandlung vor der Schiedsstelle die Wirtschaftlichkeit bestritten und sich auf den von ihr vorgelegten externen Vergleich berufen. Die Schiedsstelle durfte mithin zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung davon ausgehen, dass die Kosten aufgrund schlüssigen Vortrages und vorgelegter Kalkulationen/
weise ausreichend plausibel dargelegt worden sind. Zu Recht hat sie im Beschluss ausgeführt, dass die Plausibilität durch die Klägerin nicht weiter substantiiert bestritten ist. Eine Verpflichtung zur weiteren Überprüfung oder Ermittlung von Amts wegen bestand nicht. Randnummer 41 Im zweiten Schritt war durch die Schiedsstelle die Wirtschaftlichkeit im Vergleich zu anderen Einrichtungen zu prüfen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die festgesetzte Vergütung sei unwirtschaftlich und überschreite die Kosten vergleichbarer Einrichtungen. Die Billigung eines Stundenlohns von 9,50 Euro je Mitarbeiter durch die Schiedsstelle ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Ohne Weiteres wirtschaftlich ist die Zahlung des damaligen gesetzlichen branchenübergreifenden Mindestlohns von 9,35 Euro, welchen die Beklagte kraft Gesetzes allen beschäftigten Arbeitnehmern zu zahlen hat. Dieser Betrag muss im Rahmen der Prüfung per se als wirtschaftlich anzusehen sein wie es für tarifliche Löhne ausdrücklich in § 75 Abs. 2 Satz 13 SGB XII nominiert ist. Die Schiedsstelle hat nur einen marginal über diesen Mindestlohn liegenden Betrag in Höhe von 9,50 Euro festgesetzt, obgleich die Beklagte plausibel vorgetragen hat, es sei schwer Mitarbeiter zum Mindestlohn oder auch zu 9,50 Euro einzustellen. Die Schiedsstelle hat für die Leitung dasselbe Entgelt mit der Begründung berücksichtigt, es gebe eine Diskrepanz zwischen dem Umfang der Leitungstätigkeit in der Kalkulation und den vorgelegten Entwürfen der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (0,5 zu 0,1 bzw. 0,2 VK). Da diese von der Beklagten nicht ausgeräumt wurden, ist diese Beurteilung der Schiedsstelle nicht zu beanstanden. Randnummer 42 Andererseits hat die Schiedsstelle nur teilweise die geleisteten zusätzlichen Beihilfen anerkannt. Dabei hat sie das Weihnachtsgeld als zu refinanzierenden Leistung anerkannt, damit bei der gegenwärtigen Personalknappheit Mitarbeiter für die Betreuung pflegebedürftiger Menschen rekrutiert werden können, wofür auch finanzielle Anreize geschaffen werden müssten. Die übrigen Beihilfen Wäschegeld, Erholungsbeihilfe von Altersvorsorge hat es nicht anerkannt, da nicht dargelegt worden sei, dass diese zwingend geschuldet werden und sie über das Maß der zu refinanzierenden Lohnanteile weit hinausgingen. Das Argument der Schiedsstelle seitens der Personalnot gewisse finanzielle Anreize anzuerkennen, ist beachtlich. Der Einwand der Klägerin, es könnten nur alle Beihilfen oder keine berücksichtigt werden, greift nicht durch. Aus Sicht des Senats überschreitet die Schiedsstelle nicht den ihr eingeräumten weiten Beurteilungsspielraum. Sie hat berücksichtigt, dass die Übernahme des Weihnachtsgeldes als Anreiz genügt und sich wirtschaftlich im Rahmen des Vertretbaren bewegt, während die Übernahme sämtlicher Beihilfen mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht vereinbar wäre. Denn die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass alle diese Beihilfen üblich seien und auch von anderen Einrichtungen bezahlt werden. Das von der Schiedsstelle auf diese Weise berechnete Entgelt ist jedenfalls wirtschaftlich. Randnummer 43 Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Schiedsstelle mit der Annahme einer Auslastungsquote von 97% die Grenzen ihres Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Die Beteiligten haben sich über eine Auslastungsquote nicht einigen können. Die Auffassung der Klägerin, es sei eine Auslastungsquote von 100% allein zutreffend, erscheint fernliegend. Die Schiedsstelle hat es zu Recht als
vollziehbar erachtet, dass bei dem betreuten Personenkreis Fehlzeiten auftreten können, weil trotz vereinbarter Termine Betreuungskräfte vor verschlossenen Türen stehen, weil Personen nicht da sind, aus welchen Gründen auch immer (zB Termin vergessen, Krankheit, Krankenhausaufenthalt…). Auch der Rückgriff der Schiedsstelle auf den nicht unmittelbar einschlägigen § 15 Landesrahmenvertrag
Dort wird bei Abrechnung
Fachleistungsstunden eine Auslastungsquote von 97% angenommen. Auch in anderen Landesrahmenverträgen wird anerkannt, dass Fehlzeiten nicht ausgeschlossen werden können. So verweist die Klägerin selbst auf den ebenfalls nicht einschlägigen Landesrahmenvertrag
1 SGB XII für ambulante Leistungen und trägt vor, dieser sehe für den Leistungstyp A 1 durchschnittliche Jahreskontaktstunden von 1.470/VK sowie einen fixen Auslastungsgrad von 98% vorsieht. Insoweit ist für den Senat bereits nicht
vollziehbar, warum die Klägerin auf eine Auslastungsquote von 100% besteht. Diese Jahreskontaktsunden sind nicht fix und enthalten keine Fahrzeiten. Mit Fahrtzeiten ist ein Jahresarbeitszeitkontokorridor von 1.440 bis 1.500 Stunden pro Jahr geregelt. Es gibt jedenfalls geregelte Auslastungsgrade zwischen 90 bis 98% je
Leistungstyp. Die Festsetzung einer Auslastungsquote von 97% bewegt sich in der oberen Spanne und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Randnummer 44 Soweit die Klägerin mit der Berufung die rechnerische Richtigkeit der Berechnung der Schiedsstelle gerügt hat, hat sich dieser Einwand in der mündlichen Verhandlung des Senats als nicht erheblich herausgestellt. Die Berechnung
Maßgabe der durch den Vorsitzenden vorgegebenen Parameter ist von Vertretern der Klägerin selbst vorgenommen und auch als rechnerisch richtig zugestanden anerkannt worden, sodass darüber vom Senat nicht zu befinden ist. Randnummer 45 Der Schiedsspruch ist auch nicht rechtswidrig, weil die Schiedsstelle keinen korrekten externen Vergleich durchgeführt habe. Wie eingangs dargelegt schreibt § 75 Absatz 2 Satz 10 SGB XII nunmehr ausdrücklich einen externen Vergleich vor. Die Schiedsstelle hat sich zu Recht ohne weitere Ermittlungen zur Entscheidung berufen gesehen. Sie durfte über die Kostensätze des externen Vergleichs hinaus eine Vergütung festsetzen, denn die Klägerin selbst hat sich bereits nicht an dem von ihr vorgelegten externen Vergleich orientiert. Ihr letztes Angebot von 20,34 Euro geht bereits deutlich über die in dem zuletzt vorgelegten externen Vergleich aufgelisteten Kostensätze der drei Einrichtungen i.H.v. 17,- Euro bzw. 17,85 Euro und 19,90 Euro hinaus. Zum anderen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass es zum damaligen Zeitpunkt nur Vereinbarungen mit diesen drei Anbietern gab, die teilweise aus dem Jahr 2015 stammten und sie diese als veraltet angesehen hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, wie diese Tabelle für einen externen Vergleich tauglich gewesen sein sollte. Ohnehin war aufgrund dieser Tabelle nicht die Vergleichbarkeit der Einrichtungen festzustellen, da sie nur wenige Angaben enthielt, während andere notwendige Informationen, wie z. B. Tarifgebundenheit, Größe und Ausstattung des Dienstes etc. fehlten. Es kann dabei dahinstehen, ob in diesem Fall die Schiedsstelle diese Tabelle ausdrücklich hätte rügen und zur
besserung hätte auffordern müssen. Aufgrund der Erläuterungen im Termin steht fest, dass die vorgelegte Tabelle für einen externen Vergleich untauglich und nicht
besserungsfähig war. Die Klägerin selbst hat ein Angebot erheblich über dem höchsten Tabellenwert für wirtschaftlich erachtet. Insoweit bleibt angesichts dieser untauglichen Daten und nicht vorhandener weiterer Vergleichseinrichtungen nur der von der Schiedsstelle im Prinzip durchgeführte interne Vergleich. Das festgelegte starre Schema des § 75 Absatz 2 Satz 10ff. SGB XII dürfte schwerlich alle Fälle der Praxis angemessen lösen. In Fällen wie diesem, in dem überhaupt keine tauglichen Daten von dem Sozialhilfeträger - der diese als einziger aufgrund seines Hoheitswissens liefern könnte – beigebracht werden, hilft das starre gesetzliche Schema nicht weiter. Hier führt allein der im Jahr 2015 eingeführte und seither stufenweise erhöhte gesetzliche branchenübergreifende Mindestlohn von 9,35€/h bereits- selbst wenn sämtliche Beihilfen gestrichen würden - zur Berechnung einer erheblich höheren Vergütung als der höchste Kostensatz in der Tabelle von 19,90€. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO entsprechend dem Verfahrensausgang. Randnummer 47 Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG sind nicht ersichtlich. Randnummer 48 Der Streitwert
1 GKG ergibt sich aus der Differenz zwischen der festgesetzten und zuletzt durch den Beklagten angebotenen Vergütung. Dieser beträgt 6.588,54 für ein Jahr bzw. 3.532,19 Euro für den streitigen Vergütungszeitraum vom 18. Juni bis 31. Dezember 2020. Hiergegen haben die Beteiligten keine Einwände erklärt. Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.