Eingruppierung – TVöD-VKA – Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA – Vollstreckungsbeschäftigte Leitsatz
(2)Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse) sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Randnummer 86 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Randnummer 87 Protokollerklärung zu Absatz 2: Randnummer 88 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigen zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Randnummer 89 Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. Randnummer 90 … Randnummer 91 Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) Randnummer 92 … Randnummer 93 Teil A Allgemeiner Teil Randnummer 94 I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Randnummer 95 … Randnummer 96
- Entgeltgruppen 2 – 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Randnummer 97 Außendienst) Randnummer 98 … Randnummer 99 Entgeltgruppe 5 Randnummer 100
- Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren und entsprechender Tätigkeit. Randnummer 101
- Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordern, nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. Randnummer 102 Entgeltgruppe 6 Randnummer 103 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Randnummer 104 (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das ge- Randnummer 105 samte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigten tätig Randnummer 106 ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet Randnummer 107 sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse Randnummer 108 ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Randnummer 109 Entgeltgruppe 7 Randnummer 110 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. Randnummer 111 (Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Randnummer 112 Entgeltgruppe 8 Randnummer 113 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. Randnummer 114 (Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Randnummer 115 Entgeltgruppe 9 a Randnummer 116 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert. Randnummer 117 (Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen). Randnummer 118 Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenomme-ne Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch von einander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoreti-sche Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser an Hand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 24.04.2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 23, juris). Randnummer 119 Vorliegend kann – wie durch das Arbeitsgericht geschehen – davon ausgegangen werden, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin sowohl im Innen- wie auch im Außendienst einen einheitlichen Arbeitsvorgang „Vollstreckung“ bildet, weil sämtliche ihr übertragenen Aufgaben, sowohl im Innen- wie auch im Außendienst, auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet waren, nämlich die Beitreibung titulierter Forderungen. Letztlich kann wie in dem zuvor zitierten durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG, Urteil vom 24.04.2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 23, juris) offen bleiben, ob die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit entweder aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang oder im Hinblick auf jede Kommune aus einem eigenständigen Arbeitsvorgang bestand. Zumindest die für eine der Kommunen auszuübende Tätigkeit ist jeweils einheitlich zu bewerten. Sämtliche Aufgaben waren auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. Die Klägerin hat den jeweiligen Vollstreckungsauftrag durch die Beitreibung der titulierten Forderung oder die Feststellung, dass die Pfändung fruchtlos ist, zu erledigen. Dem dienten sowohl die Tätigkeiten, die die Klägerin im Innendienst erbrachte wie auch diejenigen Tätigkeiten, welche im Außendienst anfielen. Bei der Erledigung der einzelnen Vollstreckungsaufträge für eine Gemeinde handelte es sich um wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten, die zusammenzufassen sind (BAG, Urteil vom 24.04.2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 24, juris). Randnummer 120 Das beklagte Amt hat keine organisatorische Trennung der Einzeltätigkeiten vorgenommen. Die Klägerin hatte im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben alle Tätigkeiten der Vollstreckung im Hinblick auf Forderungen des beklagten Amtes sowie der amtsangehörigen Gemeinden durchzuführen. Sie hatte die ihr übertragenen Tätigkeiten nicht nach einer durch das beklagte Amt vorgegebenen Organisation, sondern so auszuüben, wie es sich ihr zur Erzielung des Arbeitsergebnisses, der Beitreibung von Forderungen, als sinnvoll und erfolgversprechend darstellte. Randnummer 121 Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA bauen auf der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 TVöD-VKA auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-VKA voraussetzt. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe – hier „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ - erfüllt werden und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Fallgruppe – hier „selbstständige Leistungen“ – vorliegen. Randnummer 122 Die Parteien gehen auf der Grundlage des zwischen ihnen unstreitigen Sachverhalts übereinstimmend davon aus, dass die klägerische Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert hat. Das Arbeitsgericht hat deshalb eine pauschale, summarische Prüfung durchgeführt und festgestellt, dass diese Anforderung erfüllt ist, weil die klägerische Vollstreckungstätigkeit Kenntnisse von für die Vollstreckung relevanten Rechtsvorschriften und Erfahrungswissen sowie Kenntnisse über wirtschaftliche Zusammenhänge vorausgesetzt hat. Gegen diese Feststellung wendet sich die klägerische Berufung nicht. Randnummer 123 Die Klägerin vertritt jedoch mit der Berufung die Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Tarifmerkmal der „selbstständigen Leistungen“ nicht anerkannt. Darin ist ihr beizupflichten. Randnummer 124 „Selbstständige Leistungen“ im Tarifsinn erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnis- Randnummer 125 sen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung ei- Randnummer 126 ner eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht Randnummer 127 erfüllen. Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, Urteil vom 24.04.2024, 4 AZR 128/23 – Rn. 31, juris). Randnummer 128 Gemäß § 12 TVöD-VKA erhält eine Beschäftigte Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. Eine Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Entscheidend ist danach die durch die Klägerin „auszuübende“ Tätigkeit, welche sich nach den ihr mit der Stellenbeschreibung übertragenen Aufgaben ergibt. Insoweit ist nicht zu differenzieren, ob ein Beschäftigter in der Zwangsvollstreckung in einer Großstadt oder eher einer ländlichen Gegend tätig ist, ob zeitlich mehr Innen- oder mehr Außendienst erbracht wird. Entscheidend ist vielmehr, welche Aufgaben jeweils übertragen sind und welche Anforderungen nach dieser Aufgabenübertragung für den Beschäftigten anfallen können, welche er stets vorhalten muss, um die Ihm übertragenen Tätigkeiten erledigen zu können. Handelt es sich um einen identischen Aufgabenbereich, kommt auch dieselbe Eingruppierung in Betracht. Ob dabei bestimmte Tätigkeiten tatsächlich bzw. häufig anfallen oder möglicherweise weniger häufig bis gar nicht, ist unerheblich, weil infolge der Übertragung der Aufgaben als auszuübende Tätigkeit diese jederzeit anfallen können und vorgehalten werden müssen. Es ist ausreichend, wenn die „selbstständigen Leistungen“ innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereit gehalten werden muss, weil sie nach der vertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbarem Umfang, eingesetzt werden muss (BAG, Urteil vom 26.02.2025 – 4 AZR 141/24 – Rn. 48, juris). Es ist daher auch unerheblich, ob die Schuldner, mit denen es die Klägerin zu tun hat, derart leisten, dass sie eine Pfändung in das bewegliche Vermögen während ihrer Beschäftigungszeit nicht durchgeführt hat bzw. nicht für erfolgversprechend hielt bzw. andere Vollstreckungsmaßnahmen ihrer Auffassung nach zielgerichteter waren. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person tatsächlich übertragen sind. Es kommt deshalb darauf an, welche Tätigkeiten der Klägerin gemäß der Stellenbeschreibung vom 02.10.2024 übertragen waren. Randnummer 129 Die Klägerin hatte zur Erfüllung der ihr gemäß Stellenbeschreibung obliegenden Aufgaben Durchführung und Kontrolle von Pfändungen ( z.B. Kontopfändung, Lohn- und Gehaltspfändung), Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen, Abschluss/Gewährung und Kontrolle von Zahlungserleichterungen, Ausführung der Vollstreckungsaufträge im Außendienst selbständige Leistungen zu erbringen. Es oblagen ihr „selbstständige Leistungen“ mit den ihr übertragenen Aufgaben des etwaigen Abschlusses von Ratenzahlungsvereinbarungen und der Prüfung von Pfändungsmöglichkeiten und den hierbei jeweils anzustellenden Erwägungen. Die Klägerin hatte nach Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Schuldners die ihr auf Grund der Vermögensermittlung zur Verfügung stehenden Informationen zu bewerten, sie richtig einzuordnen und danach einer Entscheidung zur bestmöglichen Erreichung des Vollstreckungszieles zuzuführen. Die Klägerin musste die von ihr eingeholten Informationen und vom Schuldner abgegebenen Erklärungen bewerten, richtig einordnen und zu einem Gesamtbild verarbeiten. Sie musste entscheiden, welche ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen sachgerecht zur Verwirklichung des Vollstreckungsziels geeignet sind, und diese unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unmittelbar durchführen. Sie musste die einzelnen in Betracht kommenden Möglichkeiten im Hinblick auf in Betracht kommende Pfändungen (z. B. Kontopfändung, Lohn- und Gehaltspfändung) sowie einer möglichen Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen, der Gewährung einer Ratenzahlungsvereinbarung gegeneinander abwägen und sich sodann für einen konkreten Weg des weiteren Vorgehens entscheiden. Allein die Frage, welche der ihr eingeräumten Befugnisse den größtmöglichen Vollstreckungserfolg versprechen, erfordert Abwägungsprozesse und die Einschätzung von erreichbaren Zielen. In die Abwägung hat sie den Verhältnismäßigkeitsmaßstab einzubeziehen. Hierbei hat sie eine eigene Beurteilung zu treffen. Bei der Frage, ob sie Kontopfändungen bzw. Lohn- und Gehaltspfändungen durchführt, hat sie ebenfalls von ihr einzuholende Informationen zu verarbeiten und einzuschätzen, welche dieser Maßnahmen am ehesten erfolgversprechend ist. Randnummer 130 Unstreitig hat die Klägerin Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen. Bei der Möglichkeit des Abschlusses von Ratenzahlungsvereinbarungen musste sich die Klägerin ein Bild über die bestehenden Vermögensverhältnisse des Schuldners machen und beurteilen, ob eine Ratenhöhe vereinbart werden kann, welche zur Vollstreckung der Forderung insgesamt geeignet ist und in welcher Höhe eine Ratenzahlung dem Schuldner möglich ist. Dies musste sie anhand vor Ort festgestellter Verhältnisse bzw. eingeholter Informationen entscheiden. Sie musste beurteilen, ob der Schuldner überhaupt zahlungsfähig ist und gegebenenfalls in welchem Ausmaß. Die Klägerin musste prognostizieren, ob anhand der von ihr ermittelten Informationen davon auszugehen war, dass vereinbarte Raten bedient werden können. Auch die Zahlungswilligkeit des Schuldners musste durch sie eingeschätzt werden. Die Klägerin hatte zu beurteilen, ob und mit welchem Inhalt eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden soll und die danach erforderliche Entscheidung erfolgte nach ihrem Ermessen. Vom Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung hing das weitere Vollstreckungsverfahren ab. Sie musste hierbei abwägen und entscheiden, ob die mit einer Ratenzahlungsvereinbarung einhergehende Verzögerung mit Blick auf das Ziel einer zügigen Erledigung des Vollstreckungsauftrags gegenüber einer etwaigen Pfändung eine erfolgversprechendere Lösung war. Die hierzu anzustellende Prüfung der Pfändungsmöglichkeiten umfasst über die Ermittlung der pfändbaren beweglichen Gegenstände hinaus die Beurteilung, ob der Verwertungserlös voraussichtlich die Verwertungskosten übersteigt, sowie die Ermessensentscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsschutz. Dienstanweisungen, welche die Beurteilungs- und Ermessensspielräume der Klägerin einschränkten, gibt es nicht. Die danach von der Klägerin zu erbringenden selbstständigen Leistungen bauten auf ihren Rechtskenntnissen und ihrem Erfahrungswissen auf (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 33, juris). Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts geht es hierbei nicht in erster Linie um Zweckmäßigkeitserwägungen, weil die Klägerin auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse unter Abwägung der Vollstreckungsalternativen zu entscheiden hatte, ob die mit einer Ratenzahlungsvereinbarung einhergehende Verzögerung mit Blick auf das Ziel einer zügigen Erledigung des Vollstreckungsauftrags eine erfolgversprechendere Lösung ist (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 35, juris). Die Klägerin konnte ohne irgendwelche Vorgaben Zahlungserleichterungen gewähren und hatte diese zu kontrollieren. Randnummer 131 Zu berücksichtigen ist auch die der Klägerin ausgehändigte Bestellungsurkunde vom 09.01.
- Durch diese wurden der Klägerin Befugnisse für die Vollstreckung in bewegliche Sachen übertragen. Ihr sind dazu die Befugnisse gemäß §§ 286, 287 AO eingeräumt. Danach wurde sie befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. Ihr war die Möglichkeit des gewaltsamen Öffnens gegebenenfalls unter Unterstützung durch Polizeibeamte eingeräumt. Auch insoweit hatte die Klägerin die Situation zu beurteilen, zu erwägen, von welchem Befugnissen sie auf Grund welcher Umstände und Informationen Gebrauch machen will und wie sie diese tatsächlich umsetzt. Dies hatte unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Auch wenn die Klägerin sich entschieden hat, zu keinem Zeitpunkt ihrer Beschäftigung von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen, so waren diese ihr von dem beklagten Amt dennoch zur Erledigung ihrer Aufgaben übertragen, standen der Klägerin zur Verfügung und sie hatte zu beurteilen, ob sie diese einsetzt. Randnummer 132 Die Klägerin hatte ihre Tätigkeit ohne Dienstanweisungen zu einzelnen Vollstreckungsschritten oder anderweitige Vorgaben auszuführen, sodass sie in ihren Entscheidungen auf sich allein gestellt und völlig frei war. Randnummer 133 Die selbstständigen Leistungen vielen auch in rechtlich erheblichem Ausmaß an. Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier der „selbstständigen Leistungen“, ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbstständige Leistungen ihrerseits in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA bestimmten Maß anfallen. Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“, abzustellen. Ein solches ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG, Urteil vom 24.04.2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 38, juris). Randnummer 134 Nach diesen Maßstäben fielen selbstständige Leistungen in rechtlich erheblichem Ausmaß unabhängig davon an, ob die Vollstreckungstätigkeit für jede der amtsangehörigen Gemeinden einen eigenständigen Amtsvorgang darstellte oder ob insgesamt nur ein Arbeitsvorgang vorlag. Die Klägerin hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit für jede Gemeinde und damit auch im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeit über den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen zu entscheiden und hierbei Pfändungsmöglichkeiten zu prüfen. Ohne diese Tätigkeiten konnte ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden, da die Klägerin bei jedem Vollstreckungsauftrag mit diesen Aufgaben rechnen musste (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 39, juris). Auch wenn es sich bei einer Vielzahl von Vorgängen um reine Routinevorgänge gehandelt haben kann, musste die Klägerin die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse vorhalten und immer bereit sein, diese nach Beurteilung der entsprechenden Situation selbstständig Entscheidungen zuzuführen. Randnummer 135 Insgesamt war danach festzustellen, dass die Vergütung der Klägerin nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA in den von ihr geltend gemachten Zeiträumen mit der unstreitig gebliebenen Stufenzuordnung zu erfolgen hatte und diese der Klägerin dementsprechend nebst Zinsen zu zahlen ist. Randnummer 136 Die Hilfsanträge fielen damit nicht zur Entscheidung an. III. Randnummer 137 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Das beklagte Amt hat infolge Unterliegens in diesem Rechtsstreit die Kosten des gesamten Rechtsstreit, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, zu tragen. Randnummer 138 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) bestehen nicht.