Eingruppierung – Logopädin – Vergütungstarifvertrages des PARITÄTischen Arbeitgeberverband PATT e.V. – Vergütungsgruppe V Leitsatz
(2)Zu den einzelnen Vergütungsgruppen der Vergütungsgruppentabelle (Anlage 1) ist ein Oberbegriff formuliert. Diesem Oberbegriff sind Berufsgruppen zugeordnet. Die genannten Beispiele gelten als Richtbeispiele; sie begründen nur in Verbindung mit den Gruppenmerkmalen einen Anspruch auf entsprechende Eingruppierung. … Randnummer 56 Anlage 1 – Vergütungsgruppeneinteilung Randnummer 57 (ab 01.01.2023) Vergütungsgruppen Merkmal Richtbeispiele/Tätigkeiten (Insbesondere) … IV. Angestellte, die schwierige Arbeiten mit Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit verantwortlich wahrnehmen 58 • Sachbearbeiter*in in der Verwaltung 59 • Küchenleiter*in (je nach Größe) 60 • Schulbegleiter*in 61 • Integrationshelfer*in 62 • Hausmeister*in 63 • Betreuer*in 64 • Rettungsassistent*in (Protokollnotiz § 8 Vergütungstarifvertrag PATT) 65 • Assistenzkraft in Kindertagesstätten gemäß jeweiligem Landesrecht V. wie Vergütungsgruppe IV., aber mit höheren fachlichen Anforderungen Voraussetzung: in der Regel Berufsausbildung mit Meisterabschluss oder mit einem staatlich anerkannten Berufsabschluss oder mit einer für die Tätigkeit erforderlichen Zusatzqualifikation wie IV., zusätzlich 66 • Fachkraft in der Pflege (nach SGB V und XI) 67 • Fachkraft in Kindertagesstätten gemäß jeweiligem Landesrecht 68 • therapeutische Fachkraft 69 • Fachkraft Förder- und Betreuungsbereich 70 • Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (FAB) 71 • qualifizierte Assistenzkraft (SGB IX) 72 • Notfallsanitäter*in VI. Angestellte, die schwierige Arbeiten mit erhöhten Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit selbständig erledigen Voraussetzung: in der Regel Fachhochschulabschluss oder vergleichbarer Abschluss, Berufserfahrung Berufsfortbildung, Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet 73 • Sachbearbeiter*in in der Verwaltung 74 • Fachkraft in der Jugendhilfe 75 • Arbeitsvorbereiter*in in WfbM 76 • Fachkraft in Kindertagesstätten 77 • Referent*in 78 • Fachkraft in der Betreuung 79 • Fachkraft in der Pflege 80 • pädagogische/r Mitarbeiter*in Frühförderungsstelle 81 • qualifizierte Assistenzkraft (SGB IX) 82 • Fachkraft Beratung (z.B. in einer Beratungsstelle) 83 • Hausmutter/Hausvater 84 • Lehrkraft 85 • Rettungsdienstleiter*in 86 • Einrichtungsleiter*in (je nach Größe) 87 • Praxisanleiter*in in der Ausbildung 88 • Küchenleiter*in (je nach Größe) 89 • Verwaltungsleiter*in (je nach Größe) 90 • (Wohn-)Bereichsleiter*in (je nach Größe) 91 • Pflegedienstleiter*in (je nach Größe) 92 • Stationsleiter*in (je nach Größe) VII. wie Vergütungsgruppe VI., aber mit höheren fachlichen Anforderungen (spezifische Fachkenntnisse) wie VI., zusätzlich: 93 • Therapeut*in in der Suchthilfe 94 • Fachkraft in der Suchthilfe 95 • Einrichtungsleiter*in (je nach Größe) 96 • Fachkraft in der Jugendhilfe VIII. Angestellte, die schwierige Arbeiten mit umfassenden Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit mit hoher Verantwortlichkeit selbständig ausüben Voraussetzung: in der Regel Fachhochschul- oder Hochschulabschluss 97 • Pflegedienstleiter*in (je nach Größe) 98 • Bereichsleiter*in (je nach Größe) 99 • Einrichtungsleiter*in (je nach Größe) 100 • Stationsleiter*in (je nach Größe) 101 • Ausbildungsleiter*in 102 • Verwaltungsleiter*in (je nach Größe) 103 • Projektleiter*in 104 • Psychologe/Psychologin 105 • Lehrer*in mit Lehramtsbefähigung 106 • Therapeut*in in der Suchthilfe 107 • Referent*in 108 • Therapeut*in Randnummer 109 Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V. VTV PATT bauen auf den Anforderungen der Vergütungsgruppe IV. VTV PATT auf. Über die darin geforderten Merkmale „schwierige Arbeiten mit Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit verantwortlich wahrnehmen“ hinausgehend werden für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V. VTV PATT höhere fachliche Anforderungen gestellt. Vorausgesetzt werden in der Regel Berufsausbildung mit Meisterabschluss oder einem staatlich anerkannten Berufsabschluss oder mit einer für die Tätigkeit erforderlichen Zusatzqualifikation. Randnummer 110 Die Vergütungsgruppe VI. VTV PATT fordert die selbstständige Erledigung von schwierigen Arbeiten mit erhöhten Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit. Vorausgesetzt wird ein Fachhochschulabschluss oder vergleichbarer Abschluss, Berufserfahrung, Berufsfortbildung, Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet. Randnummer 111 In die Vergütungsgruppe VII. VTV PATT werden Mitarbeiter eingruppiert, welche die Anforderungen der Vergütungsgruppe VI. VTV PATT erfüllen, an die jedoch höhere fachliche Anforderungen (spezifische Fachkenntnisse) gestellt werden. Insoweit baut die Vergütungsgruppe VII. VTV PATT auf die Vergütungsgruppe VI. VTV PATT auf. Sind bereits die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VI. VTV PATT nicht erfüllt, scheidet eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII. VTV PATT von vornherein aus. Randnummer 112 Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII. VTV PATT erfordert die Erbringung von schwierigen Arbeiten mit umfassenden Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit mit hoher Verantwortlichkeit in selbstständiger Ausübung. In der Regel wird ein Fachhochschul- oder Hochschulabschluss vorausgesetzt.
- Randnummer 113 Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII. VTV PATT scheitert bereits an dem erforderlichen Bildungsabschluss. Die Klägerin verfügt über einen Berufsfachschulabschluss und damit weder über einen Fachhochschul- noch über einen Hochschulabschluss. Sie hat auch nicht dargetan, aus welchen Gründen für sie von dieser Voraussetzung abzusehen sein sollte bzw. aufgrund welcher vorliegenden Umstände sie eine Bildung vorweisen kann, welche einem Fachhochschul- oder Hochschulabschluss entspricht. Dass die Klägerin die für die Vergütungsgruppe VIII. VTV PATT erforderlichen „umfassenden Fachkenntnisse“ aufweist, welche in der Regel durch einen Fachhochschul- bzw. Hochschulabschluss erworben werden, vermag das Gericht mangels entsprechender Darlegungen durch die Klägerin nicht festzustellen. Soweit sie auf die erstinstanzlich in der Anlage K3 mitgeteilten Maßnahmen verweist, ist nicht erkennbar, in welchem zeitlichen Umfang die Fortbildungen stattgefunden haben, welcher Fortbildungsinhalt vermittelt wurde, welche konkreten Fachkenntnisse und welches Fachwissen durch die Veranstaltungen erlangt wurden, inwieweit die Fortbildungen lediglich mit einer Teilnahmebescheinigung oder mit einer Prüfung bzw. einer Leistungsbewertung oder Ähnlichem abschloss und hierzu ein Zeugnis, Zertifikat oder Ähnliches ausgehändigt wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die durch die Klägerin aufgeführten Fortbildungen in irgendeiner Weise eine Weiterbildung, welche auf die durch die Klägerin absolvierte Schulbildung aufsattelt, darstellt. Allein die Aufzählung von Maßnahmen ohne Darstellung deren zeitlichen Umfangs und Inhalts in einer Anlage ermöglicht dem Gericht nicht, einzuschätzen, welche konkreten Kenntnisse in welchem Umfang zu welchen Bereichen vermittelt sein sollen. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Klägerin über die ihr während der Schulausbildung zur Logopädin vermittelten Kenntnisse weitere Fachkenntnisse erlangt hat, welche den in der Regel durch ein Fachhochschul- oder Hochschulstudium erworbenen Fachkenntnissen entsprechen. Weil damit das Merkmal Fachhochschul- oder Hochschulabschluss nicht erfüllt ist, kann dahinstehen, ob die weiteren Anforderungen „mit umfassenden Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit mit hoher Verantwortlichkeit selbständig ausüben“ durch den erforderlichen Tatsachenvortrag belegt sind.
- Randnummer 114 Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI. VTV PATT ist ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Vorausgesetzt wird die selbständige Erledigung schwieriger Arbeiten mit erhöhten Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit. Dazu wird in der Regel ein Fachhochschulabschluss oder ein vergleichbarer Abschluss, Berufserfahrung, Berufsfortbildung, Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet gefordert. Randnummer 115 Eine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe VI. setzt zunächst die Erledigung von schwierigen Arbeiten voraus. Es ist zu definieren, welche Tätigkeiten unter den Begriff „schwierige Arbeiten“ fallen. Die Tarifvertragsparteien haben nicht näher definiert, was unter „schwierigen Arbeiten“ zu verstehen ist. Die Schwierigkeit muss sich unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „schwierig“ viel Mühe machend, Anstrengungen erfordernd, nicht einfach und „Schwierigkeit“ eine hohe Anforderung, die an die Ausführung einer Sache gestellt wird. Die Schwierigkeit einer auszuübenden Tätigkeit betrifft somit die Anforderungen an das fachliche Wissen und Können. Insgesamt muss also die Tätigkeit eine Leistung erfordern, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten weit hinausgehen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2022 – 5 TaBV 17/21 – Rn. 29, juris). Zudem müssen zur Bewältigung dieser schwierigen Arbeiten „erhöhte Fachkenntnisse“ und „eine entsprechende Tätigkeit“ „selbstständig erledigt“ werden. Die in der Regel vorausgesetzte Qualifikation eines Fachhochschulabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses gibt einen Hinweis darauf, um welche „erhöhten Fachkenntnisse“ es sich handeln muss, nämlich um Kenntnisse, die üblicherweise durch einen Fachhochschulabschluss oder vergleichbaren Abschluss erlangt werden. „Schwierige Arbeiten“ sind bereits in den Vergütungsgruppen IV. und V. VTV PATT vorausgesetzt. Da insoweit einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V. VTV PATT durch die Beklagte nicht bestritten ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dieses tarifliche Merkmal erfüllt. Dass die anderen tariflichen Anforderungen „erhöhte Fachkenntnisse“ sowie „entsprechende Tätigkeit“ und „selbstständig erledigen“ gegeben sind und für die klägerische Tätigkeit ein Qualifizierungsniveau vorausgesetzt wird, welches durch einen Fachhochschulabschluss bzw. einen vergleichbaren Abschluss vermittelt wird, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Die Erfüllung dieser Anforderungen lässt sich nach dem klägerischen Vorbringen nicht feststellen. Randnummer 116 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht richterliche Aufgabe, allein aufgrund einer Darlegung der durch die Klägerin ausgeübten Tätigkeiten die zur Erfüllung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse, deren Tiefe und deren Breite, deren Spektrum einzuschätzen. Insoweit ist anerkannt, dass es Sache des Gerichts ist, für eine Eingruppierung im öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag TVL bzw. TVöD die zur Eingruppierung erforderlichen Arbeitsvorgänge aufgrund einer näheren Darlegung der durch die Beschäftigten auszuübenden Tätigkeiten zu bilden. Dabei ist das Gericht weder an die Auffassung der Parteien im Hinblick auf die Bildung von Arbeitsvorgängen gebunden noch kann es der klagenden Partei in diesem Fall vorhalten, die Klage sei mangels Bildung von Arbeitsvorgängen unschlüssig, es sei denn, die beschriebenen übertragenen Aufgaben ließen die Bildung von Arbeitsvorgängen nicht zu. Anders verhält es sich jedoch im Hinblick auf die Erfüllung der tariflichen Merkmale. Hier ist es Sache der klagenden Partei, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt werden. Beruft sich ein Beschäftigter auf ein Heraushebungsmerkmal, ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn der Beschäftigte hier seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG, Urteil vom 18.10.2018 – 6 AZR 300/17 – Rn. 26, juris). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 19, juris). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine objektive Aufgabenerledigung bestätigt, dass die dazu erforderlichen Fachkenntnisse vorliegen und angewandt werden. Dem Gericht ist es nämlich nicht möglich, von der Durchführung von Tätigkeiten auf das Vorhandensein und das Einsetzen eines bestimmten Fachwissens zur Erledigung der aufgetragenen Aufgaben zu schließen. Hier ist es Sache des anspruchstellenden Beschäftigten im Einzelnen darzulegen, welche Fachkenntnisse er in welchem Umfang für die Aufgabenerledigung anwenden muss, wie er in welcher Art und Weise in welchem Umfang diese Fachkenntnisse erlangt hat. Erst dann ist es dem Gericht möglich, diese Fachkenntnisse zu bewerten und zu prüfen, ob es sich dabei um erhöhte Fachkenntnisse, spezifische Fachkenntnisse oder umfassende Fachkenntnisse handelt. Dem klägerischen Vorbringen ist jedoch konkreter Tatsachenvortrag zu den einzusetzenden Fachkenntnissen und deren Erlangung nicht zu entnehmen. Beruft sich eine Arbeitnehmerin auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals, das gegenüber einer niedrigeren Vergütungsgruppe eine Heraushebung fordert, muss sie im Eingruppierungsrechtsstreit diejenigen Tatsachen darlegen, die den dafür erforderlichen Vergleich durch das Gericht ermöglichen. Dabei genügt es nicht, nur die eigene Tätigkeit darzustellen. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der Arbeitnehmerin sind nämlich noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob das Heraushebungsmerkmal vorliegt. Der Tatsachenvortrag muss vielmehr insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 35, juris). Dabei muss erkennbar sein, welche Tatsachen zur Erfüllung der Vorausset-zungen welchen Tatbestandsmerkmals verwendet werden sollen. Begründen diese bereits die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsentgeltgruppe, sind sie „verbraucht“ und können nicht mehr für das höherwertige Tätigkeitsmerkmal herangezogen werden (BAG, Urteil vom 14.10.2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 36, juris). Randnummer 117 Diesen Anforderungen genügt das klägerische Vorbringen nicht. Nach diesem sind bereits keine Rückschlüsse auf die „Normalleistung“ eines Beschäftigten, der in die Entgeltgruppe VI. VTV PATT eingruppiert ist möglich. Die Klägerin hätte – wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat – zunächst zur „Normalleistung“ der Beschäftigten der Vergütungsgruppe VI. VTV PATT vortragen müssen. Die Klägerin hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen die von ihr verrichteten Arbeiten schwierige mit erhöhten Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit, die selbstständig erledigt werden, darstellen. Sie hätte diejenigen Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich ergibt, dass sie über ein Wissen verfügt, welches den genannten Qualifizierungen eines Hochschulabschlusses bzw. vergleichbaren Abschlusses entspricht. Insoweit mag es sein, dass jahrelange Berufserfahrung ausreichend ist, es ist jedoch nicht erkennbar, welche Berufserfahrung die Klägerin auf welche Art und Weise konkret erlangt hat. Ob diese über mit einer üblicherweise durch langjährige Tätigkeit erworbenen Routine und Sicherheit hinausgeht. Allein aufgrund einer langjährigen Tätigkeit ist der Erwerb von Berufserfahrung nicht belegt. Gleiches gilt im Hinblick auf eine Berufsfortbildung bzw. die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet. Insoweit sind die durch die Klägerin erstinstanzlich mit der Anlage K3 dargestellten Maßnahmen nicht geeignet, die geforderten Voraussetzungen zu belegen. Dass die Klägerin die für die Tätigkeit einer Logopädin erforderlichen Fachkenntnisse durch ihre Ausbildung zur Logopädin erlangt hat, kann unterstellt werden. Inwieweit sie jedoch zur Erledigung der ihr durch die Beklagte übertragenen Aufgaben erhöhte Fachkenntnisse anwenden muss, bleibt offen. Dies hat seine Ursache darin, dass bereits keine konkrete, zwischen den Parteien unstreitige Darstellung der klägerischen Aufgaben nicht vorliegt und deshalb nicht nachvollzogen werden kann, welche konkreten Fachkenntnisse zur Erledigung der der Klägerin obliegenden Tätigkeiten aufgewandt werden müssen. Es liegt keine einheitliche Tätigkeitsdarstellung, welche unstreitig ist, vor. Soweit die Klägerin teilweise Tätigkeiten pauschal behauptet, werden diese durch die Beklagte bestritten. Der Bewertung, ob die tariflichen Merkmale erfüllt sind, kann deshalb allein die unstreitige Stellenbeschreibung zu Grunde gelegt werden. Aus ihr sind jedoch mangels fehlender Detailliertheit keine Schlüsse ziehbar. Als Aufgaben sind aufgeführt:
- Durchführung der sprachtherapeutischen Diagnostik unter Anwendung standardisierter Testverfahren und Befundauswertung/Einschätzung,
- Beratung der Eltern,
- Zusammenarbeit im Team und Unterstützung bei der Behandlungsplanung,
- Dokumentation und Erstellung eines Befundberichtes,
- Kontakt/Austausch mit Kooperations- und Vertragspartnern im Rahmen der Patientenbetreuung,
- Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung sowie fachlichen Austausch,
- Aussagen zu Fähigkeiten und Partizipation unter Anwendung der ICF/ICF-CY,
- Anwendung von Methoden und Mitteln der unterstützenden Kommunikation. Welche konkreten Fachkenntnisse die Klägerin zur Bewältigung dieser Aufgaben anwendet, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Die Klägerin stellt nicht dar, welche Fachkenntnisse sie bei der sprachtherapeutischen Diagnostik unter Anwendung standardisierter Testverfahren und Befundauswertung/Einschätzung, zur Dokumentation und Erstellung des Befundberichtes, bei Aussagen zu Fähigkeiten und Partizipation unter Anwendung der ICF/ICF-CY einsetzt, wann sie diese auf welche Art und Weise erlangt hat. Es ist dem Gericht deshalb nicht möglich, zu beurteilen, ob es sich dabei um erhöhte Fachkenntnisse handelt. Derart verhält es sich auch, soweit die Klägerin streitige Aufgabenerledigung vorträgt. Abgesehen davon, dass diese, weil sie streitig ist, einer Bewertung nicht zugrunde gelegt werden kann, trägt die Klägerin auch zu dieser nicht vor, welche konkreten Fachkenntnisse sie jeweils anwendet. Soweit sich die Klägerin z.B. – von der Beklagten bestritten – darauf bezieht, ihre Tätigkeit sei diagnostisch, ist, dies als zutreffend unterstellt, nicht ersichtlich, welche erhöhten Fachkenntnisse dafür angewandt werden müssen, dass diese über diejenigen Fachkenntnisse hinausgehen, welche durch die Ausbildung zur Logopädin erlernt werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts von Amts wegen zu ermitteln, welche Fachkenntnisse innerhalb der dreijährigen Schulbildung der Klägerin im Bereich der Logopädie vermittelt wurden, inwieweit in Heraushebung von diesen „erhöhte Fachkenntnisse“, „spezifische Fachkenntnisse“ oder „umfassende Fachkenntnisse“ vorliegen. Das Arbeitsgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass es insoweit um eine dreistufige Steigerung geht, gegenüber dem „normalen Fachwissen“, welches aufgrund der Schulbildung mit dem staatlichen Abschluss zur Logopädin erlangt wird. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welches konkrete Wissen und welche Kenntnisse sie zur Aufgabenbewältigung anzuwenden hat, so dass nicht bewertet werden kann, ob es sich um ein erhöhtes Fachwissen handelt, welches deutlich über das im Rahmen einer Berufsausbildung mit Meisterabschluss oder mit einem staatlich anerkannten Berufsabschluss erlangten Fachwissen hinausgeht. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, welche es dem Gericht ermöglichen, die Tiefe und Breite, sowie das Spektrum der von ihr erworbenen Fachkenntnisse beurteilen zu können. Wenn die Klägerin geltend macht, sie bringe in ihre Tätigkeit regelmäßig Fachkenntnisse ein, die über das Berufsbild der Logopädin hinausgehen, insbesondere in den Bereichen Neuropädiatrie, Phoniatrie und Pädaudiologie, Testpsychologie, Ernährungsmedizin und Dysphagiemanagement, Medizinproduktekunde (z.B. Trachealkanülen, Beatmungsgeräte), diese Kenntnisse beruhten nicht auf der Grundausbildung, sondern seien im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im SPZ sowie durch eigenverantwortliches Literaturstudium und fachbezogene Fortbildung erworben, ist dieses pauschal. Allein die Aufzählung von Bereichen, in denen Kenntnisse erlangt sein sollen, sagt nichts über konkrete Kenntnisse, deren Inhalt, Umfang und Tiefe aus. Eine nähere Beschreibung der Art und Weise der Kenntniserlangung fehlt ebenfalls. Aus welchen Gründen ihre Tätigkeit im SPZ diese Fachkenntnisse vermittelt haben soll, bleibt ebenso offen wie die Frage, in welcher Form welches Literaturstudium welche konkreten Kenntnisse vermittelt hat. Gleiches gilt für die klägerische Behauptung, ihre Aufgabenerledigung erfordere weitreichende medizinische Kenntnisse sowie die Diagnostik bei neurologischen oder genetischen Erkrankungen, umfangreiches logopädisches, medizinisches und interdisziplinäres Fachwissen. Der klägerische Hinweis, für alle sozialpädiatrischen Zentren in Deutschland bestehe eine einheitliche fachliche Grundlage durch das sogenannte „Altöttinger Papier“, welches verbindliche Standards für die Tätigkeit im SPZ vorgebe, dieses verpflichte alle im SPZ tätigen Fachkräfte zur fortlaufenden Aktualisierung ihres Wissensstandes im Sinne eines dauerhaften „State of the Art“, vermag nicht die Erlangung eines erhöhten Fachwissens zu belegen, sondern betrifft lediglich die in jeder Berufsausübung übliche Anpassung des Fachwissens an aktuelle Entwicklungen. Randnummer 118 Ein wertender Vergleich ist dem Gericht bereits deshalb nicht möglich, weil die Klägerin nicht darstellt, in welche Vergütungsgruppe ihrer Ansicht nach eine Logopädin mit Berufsfachschulabschluss einzugruppieren ist und aus welchen Gründen ihre Tätigkeit sich aus dieser Vergütungsgruppe heraushebt. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, sie erfülle nicht nur „Standardaufgaben“, sondern habe komplexe Fragestellungen, differenzialdiagnostische Fragestellungen bei Mehrfachstörungen, umfassende Diagnostik durchzuführen, behandele auch Kinder aus dem Autismusspektrum, mit Schwerst- bzw. Mehrfachbehinderten, mit genetischen Syndromen oder neurologisch-komplexen Erkrankungen, fehlt es an einer Begründung, weshalb diese Aufgabenerledigung und die Behandlungen dieser Patienten gegenüber der Normaltätigkeit einer Logopädin erhöhte Fachkenntnisse erfordern. Dies bedarf jedoch einer entsprechenden Begründung anhand eines wertenden Vergleichs. Gleiches gilt für die von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Testverfahren, die Beratung von Familien, externen Fachkollegen, anderen Institutionen bei belastenden Diagnosen, die interdisziplinäre Zusammenarbeit, die Erfassung von Therapiebedarfen, die Verlaufsdiagnostik, das Anpassen der Pläne sowie die Erstellung aussagekräftiger Befundbe-richte für Dritte. Auch hier wird nicht erkennbar, weshalb eine Logopädin mit Berufsfachschulabschluss diese Tätigkeiten mit ihrem Fachwissen nicht bewältigen könnte. Wenn Randnummer 119 die von der Klägerin erhobenen Befunde unmittelbar in die ärztliche oder psychologische Gesamtbewertung sowie in die Entscheidungen über Förderbedarfe, Therapieindikationen und Bildungswegempfehlungen einfließen, spricht dies für eine sorgfältige Erstellung, bildet jedoch noch keinen Nachweis für die Erfüllung des Hervorhebungsmerkmales. Randnummer 120 Die Klägerin hätte darlegen müssen, welche Ausbildungsinhalte als Fachkenntnisse iSd. tariflichen Normen für den Beruf der Logopädin nach dem Stand im streitigen Anspruchszeitraum vermittelt werden und welche beruflichen Tätigkeiten danach eine Logopädin als Normaltätigkeit schuldet. Das ist Aufgabe der Klägerin und kann ausgehend von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden anhand der näheren Darstellung der vermittelten Ausbildungsinhalte erfolgen. Weiter hätte die Klägerin vortragen müssen, welche darüber hinausgehenden Tätigkeiten sie verrichtet und in diesem Zusammenhang, welche über die Ausbildungsinhalte hinausgehenden „erhöhten“ Fachkenntnisse bei der ihr übertragenen Tätigkeit erforderlich sind (vgl. BAG, Urteil vom
- 2011 – 4 AZR 313/09 – Rn. 32, juris). Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Arbeitsalltag unterscheide sich von dem einer Logopädin in einer Praxis, erläutert sie nicht, aus welchen Gründen der Maßstab der Tätigkeitsmerkmale der entscheidenden Vergütungsgruppen überhaupt derjenige der Tätigkeit einer Logopädin in einer Vertragspraxis ist. Diese Tätigkeit kann deshalb nicht ohne weiteres einen geeigneten Vergleichsmaßstab bilden (vgl. BAG, Urteil vom
- 2011 – 4 AZR 313/09 – Rn. 37, juris). Randnummer 121 Die Klägerin verkennt, dass sie nicht allein, eigenverantwortlich tätig ist, sondern in einem Team arbeitet und sie nicht die infolge der Teamarbeit entstehenden Ergebnisse für sich allein in Anspruch nehmen kann. Ihr ist immer ein behandelnder Arzt übergeordnet, dem sie zuarbeitet. Auch wenn dieser ihre Arbeit 1:1 übernimmt, fällt ihm die Entscheidungsgewalt zu und trägt er die Verantwortung. Dass die Beklagte eine auf Diagnostik spezialisierte Einrichtung führt, rechtfertigt nicht die Annahme, die Klägerin erfülle mit ihrer Tätigkeit für die Beklagte ein Heraushebungsmerkmal. Auch aus den Qualitätsstandards vermag die Klägerin Entscheidendes nichts herzuleiten. Wenn diese ausdrücklich von einem „gemeinsamen Erstellen von Diagnostik- sowie Behandlungsplänen“ sprechen, von „Rücksprache mit Behandler und gemeinsames Erstellen von Diagnostik- sowie Behandlungsplänen und ggf. der Wiedervorstellung", von „Rücksprache mit Behandler im Haus und Abstimmen über und ggf. Anpassung von Diagnostik- sowie Behandlungsplänen und ggf. Wieder-vorstellung, Rezeptvorschläge", zeigen sie auf, dass die Klägerin ihren Beitrag im Team leistet, treffen jedoch keinerlei Aussage zu den erforderlichen Fachkenntnissen. Randnummer 122 Insgesamt wird der klägerische Sachvortrag auch mit der Berufung den Anforderungen nicht gerecht, um eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI. VTV PATT feststellen zu können.
- Randnummer 123 Schließlich scheidet auch eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII. VTV PATT aus. Randnummer 124 Nur wenn die Klägerin hätte darlegen können, dass die nach der Vergütungsgruppe VI. VTV PATT geforderten Merkmale erfüllt sind, käme überhaupt eine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe VII. VTV PATT mit den geforderten spezifischen Fachkenntnissen in Betracht. Randnummer 125 Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe VII ist eine Tätigkeit mit höheren fachlichen Anforderungen erforderlich, welche „spezifische Fachkenntnisse“ voraussetzt. Gefordert ist die Erfüllung der Merkmale der Vergütungsgruppe VI. und der Merkmale der Vergütungsgruppe VII. im Hinblick auf die Kenntnisse also erhöhte Fachkenntnisse und spezifische Fachkenntnisse. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, welche ihrer Fachkenntnisse erhöhte Fachkenntnisse oder spezifische Fachkenntnisse im tariflichen Sinne sein sollen. Da sie die konkreten Fachkenntnisse, welche sie aufzuwenden hat, nicht aufgeführt hat, ist insoweit auch keine Wertung durch das Gericht möglich. Spezifisches Fachwissen wird üblicherweise durch einen Studiengang vermittelt. Da die Klägerin ein derartiges Studium nicht absolviert hat, hätte sie darlegen müssen, zu welchem Zeitpunkt sie auf welche Art und Weise den durch ein Studium vermittelten speziellen Fachkenntnissen gleichwertige Kenntnisse erworben hat. Umfassende Fachkenntnisse können nur derart definiert werden, dass sie eine Steigerung der Kenntnisse in Tiefe und Breite voraussetzen. Die Klägerin hat nicht dargetan, welche gegenüber der aufgrund ihrer schulischen Ausbildung erworbenen Fachkenntnisse erhöhten Fachkenntnisse sie zu welchem Zeitpunkt auf welche Art und Weise erlangt hat und dass sie diese im erheblichen Umfang zur Bewältigung der ihr obliegenden Aufgaben einzusetzen hat. Der Klägerin hilft auch die Berufung auf außerberufliches Engagement nicht weiter, denn ein solches trifft keine Aussage über zur beruflichen Aufgabenerledigung einzusetzende Fachkenntnisse. Weil es bereits an der Feststellung der Erfüllung der Anforderung „spezifische Fachkenntnisse“ fehlt, kann dahinstehen, ob entsprechende Tätigkeit in selbstständiger Erledigung vorliegt. Randnummer 126 Die Beklagte ist danach nicht verpflichtet, die Klägerin nach der Vergütungsgruppe VIII. VTV PATT, VII. VTV PATT oder VI. VTV PATT zu vergüten. Dementsprechend entfällt ein Zinszahlungsanspruch. Das Arbeitsgericht hat folglich die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen. III. Randnummer 127 Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel der Berufung keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 128 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.