Obsah (7)
§ 122§ 2§ 35§ 13§ 47§ 6§ 152Leitsatz 1.
§ 122Abs. 2 Satz 2 LWa
G M-V sind bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazu gehörenden Plänen auszulegen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Auslage sämtlicher Fachgutachten in vollständiger Form besteht nicht.
- Die fachlich begründeten Annahmen von inhomogenen und weitgehend unbekannten Untergrundverhältnissen am Standort, sich verändernder Hydrodynamik durch die Wasserentnahme und der im oberen unbedeckten Grundwasserleiter bereits nachgewiesenen stofflichen Belastungen rechtfertigen die Notwendigkeit, den genutzten bedeckten Grundwasserleiter zu schützen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der überragenden Bedeutung und des vorbeugenden Charakters des Trinkwasserschutzes sowie der durch klimatische Prozesse zunehmenden allgemeinen Verknappung der Ressource Wasser (sog. Wasserstress ) auch prognostische Zeiträume von mehreren Jahrzehnten oder sogar Jahrhunderten in den Blick zu nehmen sind.
- Das Verbot der Errichtung, des Betriebs und der Erweiterung von Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft im Wasserschutzgebiet ist nicht zu beanstanden und wahrt das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu
- und die Antragstellerin zu
- je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragsteller, ein Schweinemastbetrieb (Antragstellerin zu 2.) und sein Geschäftsführer (Antragsteller zu 1.), wenden sich gegen die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung A-Stadt (Wasserschutzgebietsverordnung A-Stadt – WSGVO A-Stadt). Randnummer 2 Die am
- August 2022 in Kraft getretene Wasserschutzgebietsverordnung A-Stadt vom
- Juli 2022 ist am
- August 2022 bekannt gemacht worden (GVOBl. M-V 2022, S. 488) und setzt in ihrem § 1 zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage A-Stadt zugunsten des Trägers der Wasserversorgung ein Wasserschutzgebiet fest, das
§ 2
aus drei Schutzzonen in den sich aus Anlage 1 der Verordnung ergebenden Grenzen besteht. Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes erfolgte, nachdem im Jahr 2005 im Zuge einer Gefährdungsabschätzung für die bisherige Wasserfassung I. festgestellt worden war, dass im unmittelbaren Anstrom an die Brunnen der Wasserfassung mehrere Altablagerungen existierten, die für den Fassungsstandort ein anhaltendes Gefährdungspotential darstellten. Randnummer 3 Das Wasserschutzgebiet A-Stadt umfasst eine Gesamtfläche von ca. 217 ha. Der Antragsteller zu
- ist Eigentümer der im Verordnungsgebiet liegenden Flurstücke in der Gemarkung A-Stadt, Flur X, Nr. 34, 36, 37, 38, 46, 47, 102, 103, 105 und in der Gemarkung C, Flur Y, Nr.
- Die Antragstellerin zu
- ist Eigentümerin der Flurstücke in der Gemarkung A-Stadt, Flur X, 40, 42 und
- Auf dem Flurstück 40 befinden sich die betrieblichen Anlagen der Schweinemast sowie eine Biogasanlage. Die Flächen bilden den weit überwiegenden Teil der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes A-Stadt. Die Flurstücke der Schutzzonen I und II stehen im Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens. Durch das Wasserwerk A-Stadt werden 23 Ortschaften mit ca. 4.800 Einwohnern versorgt. Die Wasserfassung A-Stadt besteht aus drei Brunnen, deren Endteufen zwischen 118 m und 126 m betragen. Randnummer 4 § 3 der Verordnung lautet auszugsweise: Randnummer 5 § 3 Randnummer 6 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen Randnummer 7
(1)Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist. […] Randnummer 8 In Anlage 2 der Verordnung heißt es auszugsweise ferner: Randnummer 9 Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen Randnummer 10 Es sind im Fassungsbereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone Entspricht Zone I II III Randnummer 11 1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen 1.9 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Biogasanlagen (mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft) verboten verboten Randnummer 12 Im Abwägungsvermerk vom
- Juni 2022 führt der Antragsgegner aus, dass die Neuausweisung des Wasserschutzgebietes A-Stadt notwendig gewesen sei, um einen rechtssicheren Schutz des Einzugsgebietes der Wasserfassung A-Stadt entsprechend den hydrogeologischen Verhältnissen am Standort vor schädlichen Einflüssen zu gewährleisten. Die Festsetzung sei erforderlich, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermeiden. In mehreren Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) und auch durch anthropogene Funde im Grundwasser werde bestätigt, dass eine hohe Schutznotwendigkeit des Einzugsgebietes bestehe. Beim Einzugsgebiet der Wasserfassung A-Stadt handele es sich zwar um ein tiefes und relativ gut geschütztes tertiäres Grundwasservorkommen. Es gebe allerdings große Unsicherheiten hinsichtlich der Erkenntnis über die Verbreitung und Ausprägung des Geschiebemergels. Es sei eine deutliche Heterogenität der Grundwasserleiter und Grundwassergeringleiter zu erwarten. Die Ausweisung der Schutzzonen und die Festlegung von Verboten und Nutzungsbeschränkungen sei erforderlich, um eine Verunreinigung des tieferen und für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwasserleiters durch anthropogene Stoffeinträge von der Oberfläche zu verhindern. Es sei zu prüfen und abzuwägen gewesen, ob durch die aufgestellten Verbote und Nutzungsbeschränkungen die Schutzfähigkeit langfristig ohne eine unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte Dritter gewährleistet werden könne und ob die Schutzbestimmungen geeignet seien, das Schutzziel mit vertretbarem Aufwand zu erreichen. Die einzelnen Schutzbestimmungen dieser Verordnung würden den Bestandsschutz rechtmäßig errichteter baulicher und sonstiger Anlagen und Einrichtungen nicht berühren. Verboten werde der Neubau und die Erweiterung für das Grundwasservorkommen besonders gefährlicher Anlagen und Einrichtungen. Aus dem Anhörungsverfahren und den Unterlagen sei nicht ersichtlich geworden, dass Gründe des Allgemeinwohls gegen die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sprächen. Randnummer 13 Die Antragsteller haben am
- August 2023 einen Normenkontrollantrag gestellt. Randnummer 14 Sie sind der Ansicht, die Wasserschutzgebietsverordnung leide unter einem erheblichen Verfahrensmangel, da vor der Ausweisung des Trinkwasserschutzgebietes eine strategische Umweltprüfung, jedenfalls aber eine Vorprüfung des Einzelfalls
§ 35Abs.
2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) notwendig gewesen, aber nicht erfolgt sei. Eine Vorprüfung des Einzelfalls sei erforderlich, weil die Wasserschutzgebietsverordnung ein Plan oder ein Programm sei, der für die Entscheidung anderer Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 UVPG, u. a. die Errichtung und den Betrieb bestimmter baulicher Anlagen sowie die Anwendung von Düngemitteln, einen Rahmen setze. Die fehlende Vorprüfung des Einzelfalls sei ein Verstoß gegen zwingendes höherrangiges Recht, der die Unwirksamkeit der angegriffenen Rechtsverordnung zur Folge habe. Dies ergebe sich so auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom
- Februar 2022 (C-300/20). Randnummer 15 Ferner dürfe ein Wasserschutzgebiet nach § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nur dann ausgewiesen werden, wenn und soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordere, unter anderem Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Erforderlich sei die Festsetzung, wenn sie vernünftigerweise geboten sei, um dauerhaft eine Beeinträchtigung der Eignung des Grundwassers für öffentliche Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Aus den normierten Vorgaben habe die Rechtsprechung die zentralen Ausweisungsvoraussetzungen Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit herausgearbeitet, die von dem zu schützenden Grundwasserdargebot zu erfüllen seien. Die Festsetzung des vorliegenden Wasserschutzgebiets für die Wasserfassung A-Stadt entspreche diesen Anforderungen nicht. Randnummer 16 Es liege zunächst keine Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens vor. Die hy-drogeologischen Verhältnisse am Standort der Wasserfassung böten ein sehr hohes Schutzniveau für den genutzten Grundwasserleiter. Dies belegten bereits die gutachterlichen Ausführungen der E - PartGmbB (HG Nord), die der Ausweisung durch den Antragsgegner zugrunde lägen. Die Förderung erfolge aus dem Grundwasserleiter
- Für den Aufbau der Grundwasserleiterschichten zeige das Gutachten auf, dass der unter dem Grundwasserleiter 2 und damit über dem Grundwasserleiter 4 befindliche Liegendstauer mit einer Mächtigkeit zwischen 12 m und 34 m nachgewiesen worden sei und überwiegend aus Geschiebemergel und stellenweise Schluff bestehe. Die vertikal mächtig ausgedehnte Schicht bestehend aus Geschiebemergel biete aufgrund ihres äußerst geringen Durchlässigkeitswertes einen ausgezeichneten Schutz für den genutzten Grundwasserleiter, da die Stofftransporte sehr langsam abliefen. Dieses Ergebnis leite die gutachterliche Befassung aus drei Bewertungsmethoden ab, die jeweils ein Schutzniveau ergäben, dass weit über den Anforderungen liege. Sie, die Antragsteller, hätten sich, wie bereits im Beteiligungsverfahren, fachlich beraten lassen. Die F GmbH (F.) habe insoweit die Schutzbedürftigkeit des Grundwasserdargebots mit Blick auf die Verweilzeiten ebenfalls bewertet. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der natürlichen Lagerungsbedingungen des wasserwirtschaftlich genutzten tertiären Grundwasserleiters am Standort A-Stadt mit einer berechneten Gesamtverweilzeit des Wassers im Untergrund bis zur Förderung am Brunnen von deutlich mehr als 200 Jahren eine hygienische oder geschmackliche Beeinträchtigung des Trinkwassers auch ohne Wasserschutzgebietsfestsetzung nicht zu befürchten sei. Darüber hinaus müsse die Ausweisung des Trinkwasserschutzgebiets die Fließrichtung des Grundwassers berücksichtigen, da auf ihrer Grundlage der Stofftransport im Grundwasser und damit das Gefährdungspotenzial für die Entnahmestelle eingeschätzt werden könne. Die Grundwasserfließrichtung sei im genutzten Grundwasserkomplex im Ausweisungsverfahren mit von Süden nach Norden bzw. Nordwesten beschrieben worden. Bei hinreichender Beachtung des Befunds zur Grundwasserdynamik dürfe das Flurstück Nr. 40 nicht in das Schutzgebiet einbezogen werden, da Einträge von dort der Fließrichtung folgend nie die Brunnen erreichen könnten. Aufgrund der Entfernung des Flurstücks Nr. 40 zu den Entnahmestellen und der Lage im Verhältnis zu diesen sei es ausgeschlossen, dass sich theoretisch denkbare Stoffeinträge auf die Trinkwassergewinnung in den Entnahmestellen auswirken könnten. Allenfalls fließe das Grundwasser auch unter Beachtung der aktiven Entnahme in Nord-Nordwestrichtung. Die Brunnen lägen vom Betriebsgelände aus gesehen jedoch in Richtung Westen-Südwesten. Dies gelte auch für weitere Flurstücke innerhalb des Wasserschutzgebiets. Die fehlende Schutzbedürftigkeit zeige sich ferner in der unauffälligen Hydrochemie. Die Auswertung der Roh- und Reinwasserdaten zeige insbesondere für mögliche Stoffeinträge aus der landwirtschaftlichen Flächennutzung ein gleichbleibendes Konzentrationsniveau. Dies habe auch der von ihnen, den Antragstellern, hinzugezogene Sachverständige festgestellt. Die Hinweise in der Stellungnahme der HG Nord auf die Sulfat- und Nitratkonzentration in anderen Messstellen reichten für die Behauptung einer abstrakten Gefährdung nicht aus. Es sei bereits nicht erkennbar, wann die angegebenen Werte gemessen worden seien. Es dürfte sich ferner um Maximalwerte handeln, die keine nachhaltige Aussage über die Grundwassersituation im Einflussbereich der Messstellen zuließen. Die Messstellen dürften zudem weit oberhalb der Grundwasserleiter verfiltert sein, zum Teil handele es sich wohl um unbedeckte Grundwasserleiter. Es sei eine unbelegte Behauptung, dass das hier angetroffene Grundwasser in die Grundwasserleiter eintrete, aus denen die Brunnen das Wasser förderten. Gegen die Behauptung spreche die Sulfat- und Nitratsituation in den Brunnen, die unauffällig sei, obwohl die Brunnen seit 18 und sechs Jahren in Betrieb seien. Es bliebe die Frage unbeantwortet, warum eine Verschlechterung der Grundwasserchemie bisher nicht eingetreten sei. Bei zwei Messstellen handele es sich zudem um Kiessandtagebaumessstellen. Diese dürften, wenn überhaupt, eine anthropogene Beeinflussung anzeigen, die auf den Kiessandtagebau zurückzuführen sei. Die Behauptung, dass die Messstellen deutliche Nachweise anthropogener Beeinflussung aus dem Gefahrenherd Landwirtschaft belegten, hänge in der Luft. Die für einen Beleg in Bezug genommene Unterlage – das hydrogeologische Gutachten, Teil F, Kap. 6.4 Wasserbeschaffenheit – sei nicht Teil der ausgelegten Unterlagen gewesen. Wegen der unterlassenen Auslegung der Unterlage, die für die Ermittlung der Schutzbedürftigkeit ersichtlich von erheblicher Bedeutung sei, werde ein Verfahrensfehler geltend gemacht. Die Schutzbedürftigkeit könne mangels eines gutachterlichen Beleges und wegen der gegenteiligen Ausführungen im Gutachten auch nicht mit der Behauptung einer Infiltration des Fördervolumens durch verunreinigtes oberflächennahes Grundwasser begründet werden. Dies gelte umso mehr, weil diese Behauptung die natürlichen Stoffabbauprozesse in der Bodenpassage ignoriere. Auch nach ganz aktuellen Auswertungen stelle sich der chemische Zustand des Grundwassers im Betrachtungsgebiet als unauffällig dar und lasse eine Gefährdung des Wasservorkommens nicht besorgen. Randnummer 17 Zudem sei das Grundwasserdargebot auch nicht schutzfähig. Schutzfähig sei ein Wasservorkommen, wenn es ohne unverhältnismäßige Beschränkung Dritter geschützt werden könne. An dieser Stelle seien in einem Abwägungsprozess durch den Verordnungsgeber der verfolgte Trinkwasserschutz auf der einen Seite und die hierdurch betroffenen Nutzungen der Betroffenen und die dadurch berührten Rechtspositionen auf der anderen Seite einander wertend gegenüberzustellen. Die betrieblichen Anlagen der Antragstellerin zu
- befänden sich nach dem abgeschlossenen Flurneuordnungsverfahren auf dem Flurstück Nr. 40, Flur X, Gemarkung A-Stadt. Es stehe außer Frage, dass für eine Festsetzung der Schutzgebiete die geltenden Grundstücksgrenzen zu berücksichtigen seien. Maßgeblich sei der Katasterstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Schutzgebietsverordnung. Die Schutzgebietsgrenze verlaufe entgegen der Vorgabe aus dem Regelwerk durch dieses Grundstück. Es sei auch nicht erkennbar, dass mehr als 50 % der Flurstücksfläche im Bereich der 50-Jahres-Isochrone liege, um nach dem gutachterlichen Ansatz eine Einbeziehung in die Schutzzone III zu rechtfertigen. Hinzu komme, dass nach dem „Lageplan unterirdisches Einzugsgebiet mit vorgeschlagenen Wasserschutzzonen“ ein Teil der Betriebsfläche bereits aus der Schutzgebietszone ausgenommen sei. Es gebe keinen Grund, den übrigen Teil der Flurstücksfläche im Schutzgebiet zu belassen, zumal eine Abgrenzung des Schutzgebietes an dem westlich angrenzenden Weg und den vorhandenen baulichen Anlagen den Anforderungen aus dem Regelwerk genüge. Die Berücksichtigung und Herausnahme sei aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten. Randnummer 18 Auf dem eingeschlossenen Teil des Betriebsgrundstücks befinde sich eine Biogasanlage. Für die vorgesehenen Beschränkungen bestehe keine Rechtfertigung. Das Verbot in Anlage 2 Nr. 1.9 WSGVO orientiere sich augenscheinlich an der Musterverordnung zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten im Land Mecklenburg-Vorpommern (MusterVO) des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt. Die Erläuterung führe zum Komplex der Erweiterung und Errichtung von Biogasanlagen aus, dass erhebliche Risiken durch die weiten Transportwege des Gärsubstrats und eine Nutzungsänderung benachbarter landwirtschaftlicher Flächen zu befürchten seien. Dies treffe hier nicht zu, da ein Großteil der Inputstoffe aus der Schweinemast der Antragstellerin zu
- stamme und somit unmittelbar vor Ort und vor allem ohne Umschlag und Transport verarbeitet werde. Hinzu komme, dass horizontale Fließzeiten von dem Betriebsgelände zu den Wasserfassungen von mindestens 30 Jahren und vertikale Fließzeiten von mindestens 100 Jahren ermittelt worden seien. Für die Unzulässigkeit des Verbots spreche ferner auch, dass mit der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bereits ein ausdifferenziertes Regelungssystem bestehe, das einen sicheren Betrieb derartiger Anlagen gewährleiste und eine Grundwasserveränderung infolge eines Biogasanlagenbetriebs ausschließe. Randnummer 19 Schließlich sei die Grenzziehung der Schutzzone III auch aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hinsichtlich der Flurstücke 38, 46 und 47 rechtswidrig. Diese Flächen lägen in den Ausläufern der 50-Jahres-Isochrone. Sie lägen an der nord-nordöstlichen Grenze der Schutzzone und damit auch nicht in dem Bereich des Schutzgebiets, in dem der Gutachter zeitnah den Zustrom von Grundwasser erwarte. Für diese Flächen habe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein größeres Gewicht bei der Schutzzonenabgrenzung als die mit der Schutzgebietsabgrenzung verfolgten Ziele. Die Folgen der Beschränkungen aus dem Verbotskatalog, insbesondere für eine nachhaltige Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebsstandortes, wögen schwerer als die Vorteile für die Trinkwasserversorgung bei einer Einbeziehung in die Schutzzone III. Der Grundwasserzustrom aus dem Bereich der Flurstücke 38, 46 und 47 besitze aufgrund der Lage für die Entwicklung der Grundwasserchemie in den Brunnen 1/2006 und 2/2018 eine untergeordnete Bedeutung. Unter Beachtung dieser Umstände könne bei einer Ausweisung die Schutzzone III allein auf den Bereich westlich der Flurstücke 40 und 38 ausgedehnt werden. Randnummer 20 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 21 die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung A-Stadt (Wasserschutzgebietsverordnung A-Stadt – WSGVO A-Stadt) vom
- Juli 2022 in dem Umfang für unwirksam zu erklären, wie der räumliche Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 1 und 2 i. V. m. Anlage 1 eine weitere Schutzzone festlegt. Randnummer 22 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 23 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 24 Er ist der Auffassung, dass die angegriffene Wasserschutzgebietsverordnung nicht mit Rechtsmängeln behaftet sei und insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot verstoße. Die mit der Verordnung erfolgte Festlegung des Wasserschutzgebietes A-Stadt sei erforderlich gewesen, um Beeinträchtigungen der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung zu vermeiden und entsprechende Restrisiken für eine zukunftsorientierte Trinkwasserversorgung der Nutzer zu vermindern. Aufgrund anthropogener Beeinträchtigungen im Rohwasser am Standort des Wasserwerkes I. durch eine alte Deponie sei die Versorgungssicherheit für eine qualitätsgerechte Trinkwasserversorgung im zugehörigen Versorgungsgebiet nicht mehr gegeben gewesen, die Wasserfassung habe stillgelegt werden müssen. Um im Versorgungsgebiet weiterhin eine sichere Trinkwasserversorgung zu gewährleisten, habe eine neue Wasserfassung erschlossen und ein neues Wasserwerk gebaut werden müssen. Dies habe am Standort A-Stadt erfolgen können, da hier ausreichende und gut geschützte Wasservorräte in sehr guter Qualität nachgewiesen worden seien. Um das Einzugsgebiet der Wasserfassung A-Stadt vor anthropogenen Einflüssen zu schützen, sei das ca. 217 ha große Wasserschutzgebiet festgelegt worden. Randnummer 25 Vor der Festsetzung des Wasserschutzgebietes habe das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU MM) auf der Grundlage des § 122 Abs. 2 und 3 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Die Unterlagen zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes A-Stadt hätten im Zeitraum vom
- Juli 2019 bis
- August 2019 beim Amt I. ausgelegen. Die Antragsteller hätten von ihrem Einwendungsrecht Gebrauch gemacht und vorgetragen, dass eine Unterschutzstellung aufgrund der natürlichen Geschütztheit des Grundwassers nicht erforderlich und eine fehlerhafte Ermittlung der Einzugsgebiete erfolgt sei. Es sei beantragt worden, einzelne Flurstücke der Antragsteller nicht in die Schutzzonen II und III einzubinden. Mit ihren Einwendungen habe man sich vor Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung mehrfach fachlich auseinandergesetzt. Zwischen den Antragstellern und den Behörden habe während des Verfahrens hierzu wiederholt ein aktiver Argumentationsaustausch stattgefunden. Der wiederholten Forderung der Antragsteller, einzelne Flurstücke aus den Schutzzonen II und III auszugliedern, habe aber nur bedingt gefolgt werden können. Randnummer 26 Eine strategische Umweltprüfung bzw. eine Vorprüfung im Einzelfall habe vor Verordnungserlass nicht erfolgen müssen. Die streitgegenständliche Verordnung sei weder ein Vorhaben entsprechend Anlage 1 UVPG, noch ein Plan oder Programm entsprechend Anlage 5 UVPG. Sie lege auch keinen Rahmen für die Zulassung von Projekten im Sinne der UVP-RL fest, d. h. keine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller sei auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom
- Februar 2022 in der Rechtssache C-300/200 zu dem Ergebnis gekommen, dass keine strategische Umweltprüfung/Vorprüfung bei der Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes notwendig gewesen sei. Dies sei so auch auf die Festsetzung von Wasserschutzgebieten übertragbar. Randnummer 27 Der Vorwurf der unterlassenen Auslegung der Unterlage werde zurückgewiesen. Im Anhörungsverfahren für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes A-Stadt seien der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen, ein Erläuterungsbericht zum Vorhaben und eine Kurzfassung des hydrogeologischen Gutachtens zur Verfügung gestellt worden. Aus Kostengründen werde für die Auslegung bei den Wasserschutzgebieten nicht das komplette hydrogeologische Gutachten vervielfältigt, weil dieses fachspezifische Gutachten nur wenige Betroffene interessiere. Jeder Betroffene, also auch die Antragsteller, hätten jedoch auf Nachfrage die Möglichkeit gehabt, die vollständigen Unterlagen einzusehen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens seien die Einwendungen der Antragsteller auch mehrfach erörtert worden. Randnummer 28 Die Feststellung, ob und inwieweit das Wohl der Allgemeinheit (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG) die Festsetzung des Wasserschutzgebietes A-Stadt erfordere, sei durch Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen mit den durch sie beeinträchtigten Belangen zu treffen. Die Erforderlichkeit der Festsetzung sei anhand von Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit des Grundwasservorkommens umfänglich gewürdigt und beurteilt worden. Randnummer 29 Die Schutzbedürftigkeit des Trinkwasservorkommens der Wasserfassung A-Stadt sei gegeben. Die sehr gute Qualität, die ausreichende Menge und der nachgewiesene Bedarf seien im hydrogeologischen Gutachten ausreichend dargelegt. Diese Ressource gelte es auf Dauer zu schützen. Die Ansicht der Antragsteller, dass von den Flächen des festgesetzten Wasserschutzgebietes keine Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgingen, sei nicht richtig. Richtig sei vielmehr, dass auf diesen Flächen Nutzungen stattfänden, die in der Lage seien, eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wasservorkommens in seiner chemischen Beschaffenheit sowie hygienischen oder geschmacklichen Eignung für Trinkwasserzwecke hervorzurufen. Dass entgegen der Ansicht der Antragsteller und ihren zusätzlichen Ermittlungen eine hohe Schutzbedürftigkeit des Vorkommens bestehe, werde in den Stellungnahmen des LUNG vom
- Oktober 2016,
- Januar 2017 und
- Juli 2021, der fachtechnischen Stellungnahme der HG Nord vom
- November 2019 und
- Juli 2021 und auch durch anthropogene Befunde im Grundwasser dargelegt und gelte als bestätigt. Zwar handele es sich um ein tiefes, relativ gut geschütztes tertiäres Grundwasservorkommen. Es gebe allerdings große Unsicherheiten hinsichtlich der Erkenntnis über die Verbreitung und Ausprägung des Geschiebemergels. Es sei eine deutliche Heterogenität der Grundwasserleiter und Grundwassergeringleiter zu erwarten. Dies werde durch die Auswertung der Schichtenverzeichnisse vorhandener Bohrungen bestätigt.
des LUNG spiegele sich die Inhomogenität des Untergrundes in den geologischen Schichtenschnitten wider. Die erbohrten Schichtenfolgen der Brunnen der Wasserfassung A-Stadt wiesen Abfolgen von Sanden einerseits und Schluff-Sand-Ton bzw. Ton-Schluff-Sand-Gemischen andererseits auf, womit Fließwege gegeben seien, die das Eindringen von Stoffen in größere Tiefen ermöglichten. Hydraulische Fenster zwischen den quartären Grundwasserleitern sowie geringere Mächtigkeiten der liegenden Grundwassergeringleiter seien zu erwarten. Randnummer 30 Für die Berechnung der Sickerwasserverweilzeit sollte für Standorte mit Geschiebemergel derzeit nicht die Berechnung der Firma F. nach DIN 19732 angewendet werden. Grund dafür sei die Erkenntnis, dass die hohen ermittelten Sickerwasserverweilzeiten unter Geschiebemergel nicht zum angetroffenen Grundwasserchemismus passten. Den hohen Sickerwasserverweilzeiten würden vor allem Nachweise von Pflanzenschutzmitteln (PSM) und Metaboliten und im Bereich von Grundwasserentnahmen die hohen und zunehmenden Jungwasseranteile widersprechen. Diese Aspekte seien im Gutachten der Antragsteller nicht berücksichtigt worden, was zu falschen Schlussfolgerungen führe. Zudem werde völlig unberücksichtigt gelassen, dass durch die Wasserentnahme aktiv in das Fließgeschehen eingegriffen werde und dadurch tatsächlich geringere Verweil- und Fließzeiten entstünden. Es komme eben nicht allein auf die Verweilzeiten an. Insbesondere komme es durch die Grundwasserförderungen zu Absenkungen im genutzten Hauptgrundwasserleiter sowie im oberen ungedeckten Grundwasserleiter. Damit komme es unter Entnahmebedingungen zu einer verstärkten Speisung des genutzten Grundwasserleiters aus dem oberen Grundwasserleiter. Die Förderung im tieferen bedeckten Grundwasserleiter verstärke somit die Infiltration von Wasser aus dem oberen ungedeckten Grundwasserleiter, wobei die Absenkungen an den Brunnen am stärksten seien. Randnummer 31 Im oberen Grundwasserleiter seien in der Landes-Grundwassermessstelle A-Stadt P 21, die sich westlich der neuen Brunnenstandorte befinde, bereits anthropogene Beeinträchtigungen festgestellt worden (Abbauprodukte von Rapsherbiziden, Cyclamat, Saccharin, Trifluoressigsäure (TFA)). Auch in der Vorfeldmessstelle GWMS 6/16 des Wasserversorgungsunternehmens seien 2021 anthropogene Beeinträchtigungen in Form von erhöhten Nitratwerten (78 mg/l) und Befunden von Pflanzenschutzmittelmetaboliten festgestellt worden. Es sei daher von einem landwirtschaftlichen Eintragspfad auszugehen. Ferner ließen die Antragsteller bei ihrem Argument, dass ins Grundwasser eingetragenes Nitrat abgebaut werde, außer Acht, dass dies rechtlich und fachlich kein zulässiges Kriterium für die Risikobewertung im Bereich Grund-/Trinkwasserschutz sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Nitratabbau auch unerwünschte Nebenwirkungen für die Trinkwassergewinnung habe. Weiterhin sei zu kritisieren, dass die Antragsteller bei ihrer Auflistung der Halbwertszeiten bestimmter Stoffe unerwähnt ließen, dass viele landwirtschaftlich eingetragene Stoffe, z. B. Abbauprodukte von Pflanzenschutzmitteln, aber auch durch mineralische Düngemittel eingetragene Schwermetalle wie Cadmium, keine Halbwertszeit hätten. Insbesondere TFA, die von mehreren Pflanzenschutzmittelwirkstoffen gebildet werden könne, sei sehr gut wasserlöslich, werde aber vom Boden schlecht zurückgehalten und sei in der Umwelt schwer abbaubar. Randnummer 32 Bei dem Vortrag der Antragstellerseite, dass aufgrund der Grundwasserfließrichtung keine Gefährdung bestehen könne, werde verkannt, dass es sich nicht um einen punktuellen Eintrag von Pflanzenschutzmitteln und Nährstoffen handele, die wiederum die Freisetzung weiterer Stoffe bewirkten, sondern dass ein flächenhafter Eintrag auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen bestehe. Auch die hydrodynamischen Verhältnisse in dem betrachteten Gebiet seien wesentlich komplexer und komplizierter als vom Sachverständigen der Antragsteller dargestellt. Für den Standort müsse eine hydraulisch bedingte vertikale Gliederung des Untergrundes in drei Grundwasserstockwerke als Ausgangspunkt genommen werden. Aus diesem Grund sei für die Bemessung der Schutzzone der Wasserfassung A-Stadt auch ein dreidimensionales Grundwasserströmungsmodell von der HG Nord eingerichtet worden, um der Simulation der komplexen hydrogeologischen und geohydraulischen Verhältnisse gerecht zu werden. Alle Handlungen bzw. Bewirtschaftungen im Einzugsgebiet würden sich früher oder später auf das Grundwasser in diesem Gebiet auswirken. Eine nachteilige Veränderung des Grundwassers in den Entnahmestellen könne also aufgrund des komplexen Fließgeschehens im Betrachtungsgebiet nicht dauerhaft ausgeschlossen werden. Eine Sicherstellung der Trinkwasserversorgung lasse sich nicht durch Spekulationen über fiktive Mischungsgewässer und einwirkungsmindernde Abbauprozesse gewährleisten. Randnummer 33 Weiterhin sei entgegen der Ansicht der Antragsteller die Schutzfähigkeit des Wasserschutzgebietes A-Stadt gegeben, weil das Grundwasservorkommen ohne unverhältnismäßige Belastung Dritter vor störenden Einwirkungen geschützt werden könne. Das von den Antragstellern kritisierte Verbot der Errichtung, des Betriebes und der Erweiterung von Biogasanlagen sei aus Gründen des Trinkwasserschutzes gerechtfertigt. Aus Sicht des Trinkwasserschutzes seien besonders in Wasserschutzgebieten die mit den Anlagen verbundenen Nutzungsänderungen der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen sowie das erhöhte Nährstoffaufkommen aus organischen Düngemitteln höchst kritisch zu bewerten. Die von Biogasanlagen ausgehenden möglichen Gefahren, z. B. das Risiko eines Austritts wassergefährdender Stoffe durch Unfälle oder technisches Versage, gelte es insbesondere in Wasserschutzgebieten zu verhindern. Bei Störungen jeder Art bestehe durch ausgetretene Substanzen die Gefahr einer direkten Oberflächengewässerverunreinigung sowie die Gefahr der Boden- und Grundwasserverunreinigung. Aus diesem Grund solle der Bau von Biogasanlagen einschließlich der zugehörigen Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten erfolgen. Auch die AwSV mit einem ausdifferenzierten Regelungssystem könne technisches oder menschliches Versagen nicht verhindern. Laut Statistischem Bundesamt seien in Deutschland ca. 9.900 Biogasanlagen in Betrieb. Im Jahr 2019 seien insgesamt 748 Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Ölheizungen, Tankstellen, Biogasanlagen und Raffinerien eingetreten. Dabei seien 30,5 Million Liter wassergefährdende Stoffe ausgetreten. Bei 27,8 Millionen Litern, also 91 %, handele es sich um Jauche, Gülle, Silagesickersaft (JGS) oder Gärreste, die überwiegend bei Unfällen in Biogasanlagen und JGS-Anlagen freigesetzt worden seien. Randnummer 34 Schließlich sei auch die räumliche Ausdehnung des Wasserschutzgebietes nicht zu beanstanden. Angesichts des im Zuge des Klimawandels zunehmenden „Wasserstresses“, der nachgewiesenen Verschlechterung der Rohwasserqualität und den damit verbundenen Nutzungskonkurrenzen gewinne die Schutznotwendigkeit der Trinkwasservorräte in Mecklenburg-Vorpommern zunehmend an Bedeutung. Aus diesem Grund würden in Mecklenburg-Vorpommern entweder das gesamte Einzugsgebiet der Wasserfassung – dies entspreche der grundsätzlichen Regelung der Technischen Regel - Arbeitsblatt DVGW W 101 – oder bei guter Geschütztheit des Grundwasserleiters mindestens der Bereich bis zur 50-Jahres-Isochrone als Wasserschutzgebiet ausgewiesen. Dies bedeute, dass in dem Gebiet zwischen dem Entnahmebrunnen und der 50-Jahres-Isochrone Wasserteilchen maximal 50 Jahre benötigten, um in die Wasserfassung zu gelangen. Für die Ausweisung des Wasserschutzgebietes A-Stadt habe aufgrund der Geschütztheit des genutzten Grundwasserleiters die 50-Jahres-Isochrone zugrunde gelegt werden können und nicht das gesamte Einzugsgebiet. Die Schutzzonenverlauf in A-Stadt sei im Zusammenhang mit den Ergebnissen aus der Flurneuordnung D - C zugunsten der Antragsteller angepasst worden. Die angewendeten Abgrenzungskriterien (50-Jahres-Isochrone und Flurstücksgrenzen) hätten zu einer Flächenverkleinerung im westlichen und südwestlichen Bereich geführt. Wenn sich ein Grundstück teilweise im Einzugsgebiet der Wasserfassung befinde und eine praktikable Unterteilung der Schutzzone bzw. Hilfskonstruktionen bei der Ausgrenzung nicht möglich seien, würden die Grundstücke dann in die Schutzzone einbezogen, wenn sie sich überwiegend, d. h. zu mehr als 50 % ihrer Fläche im ermittelten Einzugsgebiet befänden. Dieses Abgrenzungskriterium hätte im östlichen Bereich aufgrund der Flurneuordnung zu einer Vergrößerung des Wasserschutzgebietes und zusätzlicher Betroffenheit der Antragsteller geführt. Um dies zu vermeiden, sei im Bereich des Flurstücks 40 die Abgrenzung der Zone III anhand der Abgrenzungskriterien 50-Jahres-Isochrone und topographische Merkmale erfolgt. Die Herausnahme der Flurstücke 38, 46 und 47 aus der Zone III habe nicht erfolgen können. Die Flurstücke befänden sich nicht im Randbereich der ermittelten 50-Jahres-Isochrone. Eine Herausnahme der Grundstücke aus dem Wasserschutzgebiet würde dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Randnummer 35 Mit Schriftsatz vom
- Mai 2026 haben die Antragsteller repliziert und erklärt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass Einschlüsse in den geringleitenden Schichten grundsätzlich zu Wasserwegsamkeiten führten. Ihrem Verständnis nach müssten die Einschlüsse eine hinreichende vertikale Ausdehnung erreichen, um Fließwege durch die geringleitenden Schichten hervorzurufen. Dies gehe aber weder aus den Ausführungen des Antragsgegners, noch aus den hydrogeologischen Darstellungen in den Antragsunterlagen hervor. Die Kritik an der sachverständigen Stellungnahme der F. vom
- Februar 2024 werde zurückgewiesen. Die grundsätzliche Kritik an der Berechnung nach DIN 19732 verfange am Standort nicht, da die genannten Indizien, insbesondere der PSM- und Metabolitnachweis am Fassungsstandort fehle. Es möge sein, dass diese Befunde die Prämissen zur Schutzwirkung von Geschiebemergelschichten an anderen Stellen des Landes infrage stellten, hier jedoch nicht, da sie im maßgeblichen Grundwasserhorizont, unterhalb der überlagernden Geschiebemergel, fehlten. Die festgestellten anthropogenen Einflüsse im obersten, unbedingten Grundwasserleiter könnten diese Indizien nicht liefern. Sie bezögen sich auf einen ungeschützten Grundwasserhorizont, der mit dem zu betrachtenden Grundwasserleiter nicht vergleichbar sei. Allein weil im unbedeckten Bereich Zeugen der landwirtschaftlichen Nutzung nachweisbar seien, hieße das nicht, diese Belastungen würden sich in rechtserheblicher Weise auch im genutzten Dargebot niederschlagen. Auch der weitere Vorhalt, der Einfluss der Grundwasserentnahmen sei in ergebnisrelevanter Weise nicht hinreichend berücksichtigt worden, verfange ohne Weiteres nicht. Es sei bereits nicht dargetan, in welchem Maße die Förderung zu einer Veränderung der Verweilzeiten führe. Ein Vergleich der Hydrodynamik im Ausgangszustand mit dem Zustand in Förderung zeige eine minimale Veränderung der Isohypsen. Vor dem Hintergrund der mächtig ausgeprägten Überdeckung des genutzten Grundwasserleiters sei die Kommunikation eingeschränkt. Schließlich sei festzustellen, dass die durch sie, die Antragsteller, angegebenen Verweilzeiten mit den Ermittlungen in den Antragsunterlagen korrespondieren würden. Die Ermittlung der HG Nord weise auch im nahen Umfeld der Wasserfassung Fließzeiten von 100-200 Jahren aus. Westlich der Altbrunnen seien Bereiche sogar mit den deutlich längeren Fließzeiten von 200-500 Jahren ausgewiesen. Der Argumentation um endliche Abbauprozesse fehle die Anbindung an den konkreten Standort. Es sei nicht dargetan, dass solche Abbauprozesse am Standort der Wasserfassung Einträge verdeckten, in dem Nitrat abgebaut werde. Weiter wäre darzulegen, für welchen Zeitraum der Antragsgegner von endlichen Prozessen ausgehe. Liege das mutmaßliche Erschöpfen der Reagenzien für den Umwandlungsprozess in der gegebenenfalls mehrere Jahrhunderte entfernt liegenden Zukunft, sei aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine Beschränkung zum aktuellen Zeitpunkt nicht vertretbar. Die Stellungnahme des Antragsgegners, wonach ihre Darstellung – die der Antragsteller – zur Beachtung der Grundwasserdynamik und insbesondere der Fließrichtung eine sachfremde Verkürzung der maßgeblichen Verhältnisse darstelle, werde zurückgewiesen. Es sei festzustellen, dass der Vergleich der Grundwasserdynamik im oberen Grundwasserleiter und im genutzten Grundwasserleiter keine grundsätzliche Änderung hinsichtlich der Fließrichtung erfahren hätte. Die hypothetische Senkrechte zu den Isohypsen, die die Fließrichtung darstelle, ändere sich augenscheinlich nicht wesentlich. Ferner müsse auch der Antragsgegner einräumen, dass die Hydrochemie im gegenständlichen Grundwasserleiter unauffällig sei. Randnummer 36 Bezüglich der Herausnahme von Flurstücken werde zunächst bestritten, dass eine nachgewiesene Verschlechterung der Rohwasserqualität vorliege. Der Antragsgegner lege keine Erkenntnisse vor, die diesen Befund gegenüber den Antragsunterlagen trügen. In der Sache sei die Einbeziehung der Flurstücke in der Gemarkung G - H, Flur X, Nr. 40, 38, 46, 47 nicht geboten und ihre Herausnahme würde nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Sämtliche Flächen lägen bereits im Randbereich der festgesetzten Schutzzone III. Darüber hinaus wiesen die ermittelten Fließzeiten von der Oberfläche (3D-Strombahnlinien) Fließzeiten von 100-500 Jahren aus. Die Flächen lägen unmittelbar nördlich der Altbrunnen (3/80, 6/00, 2/80). Selbst für das Gelände der – AwSV-konform betriebenen – Biogasanlage sei kein Havariefall denkbar, der mit den gebotenen aktiven und vorgehaltenen passiven Gefahrenabwehrmaßnahmen zu einer Gefährdung der Wasserfassung führen würde. Vielmehr mute die Festsetzung als Pauschalentscheidung an, die nicht auf der Grundlage der konkreten fachlichen Erkenntnisse vor Ort stehe. Diese würden die Auseinandersetzung mit den vorgenannten Kriterien in der Abwägung mit den Folgen für den Betroffenen, insbesondere hinsichtlich der Erweiterung auf dem Betriebsgelände, erfordern und zu einer Entscheidung zugunsten der Herausnahme aus der Schutzzone führen müssen. Randnummer 37 Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom
- Mai 2026 dupliziert und vorgetragen, dass das Verständnis der Antragsteller, die Einschlüsse müssten eine hinreichende vertikale Ausdehnung erreichen, um Fließwege durch die geringleitenden Schichten hervorzurufen, zu korrigieren sei. Fließwege oder Wegsamkeiten durch die geringleitenden Schichten, wie sie durch Klüfte, Störungen, geologische Fenster oder Lithogiewechsel entstünden, müssten nicht zwingend vertikal ausgebildet sein, um den über die Oberfläche eingetragenen Stoffen Eintrittsmöglichkeiten in tiefere Grundwasserleiter zu ermöglichen. Der Geschiebemergel sei in der Regel heterogen ausgebildet, häufig klar glazitektonisch beeinflusst und zeige eine Deformation der Schichten durch Stauch- und Schubwirkung des Gletscher-Eises und neige zur Bildung von Klüften, Schuppen und Schichtverbiegungen. Geschiebemergel seien keine dauerhaft wirksame geologische Barriere gegen Stoffeinträge aus der Flächennutzung. Bezüglich der Verweilzeiten sei die Verweilzeitberechnung nach DIN 19732, wie sie vom Sachverständigen der Antragsteller ausgeführt würde, nur für die ungesättigte Zone zulässig, d. h. nur für den Bereich von der Geländeoberkante bis zur Grundwasseroberfläche. Die verwendete Methode eigne sich ausschließlich für die Sickerwasserverweilzeit, keinesfalls für die Nachbildung bzw. Simulation der Grundwasserbewegung. Die Nutzung einer Halbwertszeit zur Beurteilung des Schadstoffabbaus im Vergleich zu einer nach DIN 19732 berechneten Sickerwasserzeit sei ebenfalls nur zur näherungsweisen Abschätzung in der ungesättigten Zone geeignet und nicht für die gesättigte Zone im Grundwasserbereich anzuwenden. Der Schadstoffabbau folge für die am Standort relevanten Schadstoffe darüber hinaus nicht einer konstanten Halbwertszeit, sondern erfolge durch Reaktion mit anderen Stoffen im Untergrund. Ein Einfluss der Grundwasserentnahme auf das Strömungsregime und damit auf die Verweilzeiten sei aber auf jeden Fall gegeben. Das unterirdische Einzugsgebiet eines Brunnens und damit sein Strömungsfeld sei im Wesentlichen abhängig von der mittleren Entnahme und der mittleren Neubildung des Grundwassers. Bei der durch die Antragstellerseite angesprochenen Fließrichtung sei zu beachten, dass im Rahmen der hydraulischen Modellierung die Strombahnlinien für jedes Grundwasserstockwerk und für jede einzelne Modellschicht ermittelt worden seien. Mit einem überschlägigen Verfahren, wie es der Sachverständige der Antragsteller angewandt habe, könne eine solche Differenzierung nicht erfolgen. Der Richtungsverlauf der hellgrünen Stromlinien, deren Umhüllende das Einzugsgebiet darstelle, gebe eine Vorstellung darüber, dass es auch Abweichungen in der Fließrichtung der unterirdischen Grundwasserleiter geben könne und diese nicht pauschal postuliert werden könnten. Ferner ließe die Meinung der Antragsteller, dass auch die tieferen und vor allem der durch die Wasserfassung genutzte Grundwasserleiter aktuell von anthropogenen Einflüssen nicht betroffen seien, die Tatsache außen vor, dass der Geschiebemergel keine dauerhaft wirksame geologische Barriere gegen Stoffeinträge aus der Flächennutzung sei. Vielmehr sei es nur eine Frage von Zeit, Mobilität und Persistenz der Stoffteilchen, dass diese von der Oberfläche in tiefere Grundwasserleiter gelangten. Randnummer 38 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die hiesige Gerichtsakte und die Beiakten, die zum Randnummer 39 Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie auf das Protokoll Randnummer 40 der mündlichen Verhandlung vom
- Juni 2026 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. A. Randnummer 42 Der Antrag ist zulässig. Randnummer 43 Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft.
§ 13des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (AGGer
StrG M-V) entscheidet das Oberverwaltungsgericht auf Antrag über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, wozu die Wasserschutzgebietsverordnung A-Stadt gehört. Randnummer 44 Ebenso ist die für seine Erhebung einzuhaltende Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Die Wasserschutzgebietsverordnung vom 16. Juli 2022 ist am 22. August 2022 bekannt gemacht (GVOBl. M-V 2022, S. 488) und der Normenkontrollantrag am 22. August 2023 gestellt worden. Randnummer 45 Die Antragsteller sind
§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw
GO antragsbefugt, denn es besteht die Möglichkeit, dass sie durch die angegriffene Wasserschutzgebietsverordnung A-Stadt in ihren Rechten verletzt sind. Randnummer 46 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an diejenigen nach § 42 Abs. 2 VwGO. Deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom
- Oktober 2021 – 4 BN 3.21 –, juris Rn. 4 und vom
- September 2021 – 4 BN 17.21 –, juris Rn. 4). Die Antragsbefugnis fehlt daher nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom
- März 2021 – 7 CN 1.20 –, juris Rn. 10, vom
- April 2013 – 5 CN 1.12 –, juris Rn. 16 und vom
- Februar 1994 – 1 C 24.92 –, juris Rn. 11). Die Antragsteller besitzen und bewirtschaften Flächen im Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung. Die mit der Lage im Verordnungsgebiet einhergehenden Rechtsfolgen (z.B. Dünge- und Betriebsbeschränkungen) schränken die Nutzung dieser Flächen ein. Es besteht daher zumindest die Möglichkeit, dass die Antragsteller durch die Vorschriften der Verordnung in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt sind. B. Randnummer 47 Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. I. Randnummer 48 Die angegriffene Verordnung ist formell rechtmäßig. Randnummer 49 Entgegen der Ansicht der Antragsteller stellt es sich nicht als Auslegungsfehler dar, dass der Antragsgegner im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes A-Stadt vom
- Juli 2019 bis
- August 2019 im Amt .I. lediglich den Entwurf der Verordnung nebst Plänen, einen Erläuterungsbericht zum Vorhaben und eine Gebietsbeschreibung mit Teilen des hydrogeologischen Gutachtens, nicht aber das vollständige hydrogeologische Gutachten ausgelegt hat.
§ 122Abs. 2 Satz 2 LWa
G sind bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazu gehörenden Plänen auszulegen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Auslage sämtlicher Fachgutachten besteht nicht. Eine solche Auslegungspflicht ergibt sich im konkreten Fall auch nicht aus der Überlegung der Antragsteller, dass das Gutachten durch den Antragsgegner maßgeblich zur Begründung der Schutzbedürftigkeit des Wasserdargebots herangezogen worden und damit entscheidungserheblich gewesen sei. In den Auslegungsunterlagen, insbesondere in Teil 3 („Gebietsbeschreibung“), werden nicht nur die wesentlichen Aussagen des hydrogeologischen Gutachtens wiedergegeben, sondern auch auf selbiges Bezug genommen. Es war demnach jedem Einwender ohne Weiteres möglich, von der Existenz des Gutachtens Kenntnis zu nehmen und im Sinne einer Anstoßwirkung bei Bedarf anzufordern. Insofern ist die Entscheidung des Antragsgegners, aus Kostengründen und wegen geringen Interesses der Öffentlichkeit an den Fachspezifika nicht das vollständige Gutachten – das mit 66 Textseiten, ca. 20 sehr großflächigen farbigen Karten sowie mehreren hundert Seiten Bohrprofilen, Auswertungsprotokollen und Analyseberichten ungefähr den Umfang eines Leitzordners einnimmt – zu vervielfältigen, sondern nur auf Anfrage die Möglichkeit einzuräumen, die vollständigen Unterlagen einzusehen, nicht zu beanstanden. Die Antragsteller haben zudem auch offenkundig Kenntnis vom Inhalt des hydrogeologischen Gutachtens genommen, weil sie bereits in ihrem Schreiben zur Vertiefung ihrer Einwendungen im Anhörungsverfahren vom
- November 2019 aus dem vollständigen hydrogeologischen Gutachten zitieren. Randnummer 50 Ferner war vor Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung keine Strategische Umweltprüfung (SUP) nach den §§ 33 ff. UVPG erforderlich. Eine SUP ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die in der Anlage 5 Nr. 1 aufgeführt sind (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 UVPG, „obligatorische SUP“) oder die in der Anlage 5 Nr. 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 UVPG, „SUP bei Rahmensetzung“). Bei nicht unter § 35 Abs. 1 UVPG fallenden Plänen und Programmen ist eine SUP nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulassung von in der Anlage 1 („Liste UPV-pflichtiger Vorhaben“) aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall i. S. des § 35 Abs. 4 UVPG voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (§ 35 Abs. 2 Satz 1 UVPG). Randnummer 51 Die Regelung dient der Umsetzung der entsprechenden unionsrechtlichen Vorschrift des Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG vom
- Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL). Der unionsrechtliche Begriff „Pläne und Programme“ bezieht sich auf jeden Rechtsakt, der dadurch, dass er Regeln und Verfahren festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (EuGH, Urteil vom
- Februar 2022 – C-300/20 –, juris Rn. 60 m. w. N.). Der Begriff „signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten“ ist qualitativ und nicht quantitativ zu verstehen. Es sollen mögliche Strategien zur Umgehung der in der Richtlinie 2001/42/EG genannten Verpflichtungen, die die Maßnahmen in mehrere Teilmaßnahmen aufspalten, könnten und so die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie verringern, vermieden werden (EuGH, Urteil vom
- Juni 2020 – C-24/19 –, juris Rn. 70 m. w. N.). Der Umstand, dass ein nationaler Rechtsakt ein gewisses Abstraktionsniveau aufweist und das Ziel einer Umgestaltung eines geografischen Gebiets verfolgt, zeugt von seiner planerischen bzw. programmatischen Dimension und hindert seine Einbeziehung in den Begriff „Pläne und Programme“ nicht (EuGH, Urteil vom
- Februar 2022 – C-300/20 –, juris Rn. 41). Das Erfordernis, wonach durch den betreffenden Plan oder das betreffende Programm der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen oder privaten Projekten (UVP-RL) aufgeführten Projekte gesetzt werden muss, ist als erfüllt anzusehen, wenn der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte aufstellt, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom
- Februar 2022 – C-300/20 –, juris Rn. 62). Dagegen ist dieses Erfordernis bei einem Plan oder einem Programm nicht erfüllt, der bzw. das zwar in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführte Projekte betrifft, aber keine solchen Kriterien oder Modalitäten vorsieht (EuGH, Urteil vom
- Februar 2022 – C-300/20 –, juris Rn. 63). § 35 Abs. 3 UVPG regelt, dass Pläne und Programme einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben setzen, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten (vgl. zu allem auch OVG Magdeburg, Urteil vom
- September 2022 – 3 K 213/19 –, juris Rn. 122 f.; BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2024 – 3 BN 1.23 –, juris Rn. 12 f.). Randnummer 52 Die Wasserschutzgebietsverordnung A-Stadt trifft keine Regelung zu Maßnahmen, für die nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 i. V. m. Anlage 5 Nr. 1 oder Nr. 2 UVPG eine Strategische Umweltprüfung vorgesehen ist. Ebenso sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 UVPG nicht erfüllt. Die Verordnung setzt keinen Rahmen für eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in Anlage 1 UVPG aufgeführt sind und nach einer Vorprüfung im Einzelfall i.S. des § 35 Abs. 4 UVPG voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Das ist auch nicht Zweck der Verordnung. Die Verordnung regelt zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung verbotene oder beschränkt zulässige Handlungen in den Schutzzonen. Die Verordnung enthält keinerlei (detaillierte) Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung von Projekten, die in Anlage 1 des UVPG bzw. in den Anhängen I und II der UVP-RL aufgeführt sind (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom
- Februar 2022 – C-300/20 –, juris Rn. 70). Soweit die Antragsteller auf Nr. 13.3 (Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung), Nr. 13.4 (Tiefenbohrung zum Zweck der Wasserversorgung) und Nr. 13.5 (Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien) der Anlage 1 UVPG abstellen und die in der Verordnung auch geregelte Düngemittelanwendung damit gleichsetzen möchten, weil diese durch die Einbringung von Nährstoffen eine Änderung des materiellen Zustands im Boden bewirke, dringen sie damit nicht durch. Für eine Ausweitung der Prüfpflicht auf Projekte, die nicht in Anlage 1 des UVPG bzw. in den Anhängen I und II der UVP-RL aufgeführt sind, findet sich weder im Normtext noch in der zitierten Rechtsprechung ein Anknüpfungspunkt. Schließlich dringen die Antragsteller auch nicht damit durch, dass § 3 Abs. 1 WSGVO i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.11 (Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände) Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 Satz 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 7.1 bis 7.10 (Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Intensivhaltung von Hennen, Junghennen, Mastgeflügel, Truthühnern, Rindern, Kälbern, Mastschweinen, Sauen, Ferkeln und Pelztieren) beträfen. § 3 Abs. 1 WSGVO i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.11 regelt insoweit nur, dass die Errichtung in Schutzzone III erlaubt ist, wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend Nr. 1.1 und 1.
- in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist. Eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom
- Februar 2022 – C-300/20 –, juris Rn. 62) werden damit nicht aufgestellt, sondern nur ein kleiner Teilbereich, nämlich – abstrakt formuliert – die Einhaltung eines ausreichenden Trinkwasserschutzes, geregelt. Dies gilt ebenso für die Errichtung und Erweiterung der weiteren in der Anlage 2 WSGVO aufgeführten Anlagen (vgl. zu alledem auch OVG Greifswald, Urteil vom
- April 2026 – 1 K 578/21 OVG –, juris Rn. 44 ff.) II. Randnummer 53 Die angegriffene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. Randnummer 54 Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Hiernach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu den Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt und Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Begünstigte zur Vornahme bzw. Duldung bestimmter Handlungen und Maßnahmen verpflichtet werden, soweit der Schutzzweck dies erfordert (§ 52 Abs. 1 WHG). Randnummer 55 Der gerichtlich voll überprüfbare Begriff der Erforderlichkeit für das Allgemeinwohl umfasst sachliche und räumliche Kriterien. Sachlich muss das geschützte Wasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und schutzfähig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 2012 – 7 CN 1.11 –, juris Rn. 20). Randnummer 56 Ausgehend von diesen Grundsätzen erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung des verfahrensgegenständlichen Wasserschutzgebiets. Randnummer 57 Die Schutzwürdigkeit des geförderten Wasservorkommens ist gegeben. Randnummer 58 Ein Wasservorkommen ist schutzwürdig, wenn es nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist. Umgekehrt fehlt es an der Schutzwürdigkeit, wenn trotz Schutzanordnungen, z. B. aus hydrologischen oder geologischen Gründen, eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wassers zu befürchten ist und eine Trinkwassernutzung daher ausscheidet (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
- April 2026 – 1 K 578/21 OVG –, juris Rn. 52; VGH München, Urteil vom
- Mai 2025 – 8 N 23.853 –, juris Rn. 27; OVG Münster, Urteil vom
- Oktober 2024 – 20 D 107/21.NE –, juris Rn. 48). Das Wasservorkommen aus der Wasserfassung A-Stadt ist nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet und wird auch bereits für die Trinkwasserversorgung genutzt. Die Grenzwerte der Trinkwasserversorgung werden eingehalten (hydrogeologisches Gutachten der HG Nord vom
- Juni 2018, S. 42 ff.). Die Gewinnbarkeit von Trinkwasser ist durch Pumpversuche an den Brunnen nachgewiesen; die angestrebten Entnahmemengen sind sichergestellt (vgl. LUNG, Stellungnahme vom
- Oktober 2016 und hydrogeologisches Gutachten der HG Nord vom
- Juni 2018, S. 41). Beeinträchtigungen der Trinkwasserqualität wurden weder von den Antragstellern vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.
- Randnummer 59 Das geförderte Wasservorkommen ist auch schutzbedürftig. Randnummer 60 Ein Wasservorkommen ist schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach seiner chemischen Beschaffenheit oder seiner hygienischen oder geschmacklichen Eignung für Trinkwasserzwecke befürchtet werden müsste. Davon ist angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom
- März 2015 – 3 S 166/14 –, juris Rn. 41). Dabei ist es vernünftigerweise geboten, zumindest abstrakte Gefährdungen für das Trinkwasser vorsorglich auszuschließen, des Nachweises einer konkreten Gefährdung bedarf es nicht. Vielmehr sollen Verordnungen über Wasserschutzgebiete bestimmten typischerweise gefährlichen Situationen begegnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2015 – 7 BN 2.14 –, juris Rn. 30 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom
- November 2018 – 13 KN 249/16 –, juris Rn. 64). Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist angesichts der Bedeutung der öffentlichen Trinkwasserversorgung bereits dann erforderlich i. S. d. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
- April 2026 – 1 K 578/21 OVG –, juris Rn. 54; VGH Mannheim, Urteil vom
- März 2015 – 3 S 166/14 –, juris Rn. 41). a. Randnummer 61 Qualitativ wäre ohne die Festsetzung des angegriffenen Wasserschutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung der chemischen Beschaffenheit oder hygienischen oder geschmacklichen Eignung des unter Schutz gestellten Wasservorkommens für Trinkwasserzwecke zu befürchten. Randnummer 62 Für die Bewertung der Grundwasserbeschaffung wurden im hydrogeologischen Gutachten der HG Nord vom
- Juni 2018 Analysen des Wasserversorgers EURAWASSER Nord GmbH der zum Zeitpunkt des Festsetzungsverfahrens betriebenen Brunnen 1, 2, 3 und 6 der Altfassung – genutzt wurde hier ein Grundwasserstockwerk über den Brunnen der Neufassung – aus den Jahren 2001 bis 2015 bewertet. Für die vorliegende Fassung lagen noch keine langen Zeitreihen mit Analyseergebnissen bzw. für noch geplante Brunnen gar keine Untersuchungsergebnisse vor. Zusätzlich lagen Analysen der Grundwassermessstellen GWMS 2/06, GWMS 3/06, GWMS 4/08, GWMS 1/05, Hy Te 123/81 und Hy Te 112/81 sowie der Landesmessstelle 23400729 D.P21 vor und es existierten durch die Beprobung des Kiessandtagebaus D. Grundwasseranalysen der Messstellen Hy GrBä 1/06 und Hy GrBä 2/
- Randnummer 63 Ausweislich des hydrogeologischen Gutachtens der HG Nord vom
- Juni 2018 wurden keine anthropogenen Einflüsse im genutzten Grundwasserleiter festgestellt. Dagegen wurde eine anthropogene Beeinflussung des oberen (unbedeckten) Grundwasserleiters anhand erhöhter Calcium-, Chlorid- und Sulfat-Gehalte nachgewiesen und auch erhöhte Nitratwerte festgestellt. HG Nord führt dazu in ihrer Stellungnahme vom
- November 2019 aus: „Die oberen, insbesondere das oberste Grundwasserstockwerk zeigt deutliche Einträge durch die aufgelisteten Gefahrenherde, u. a. aus der Landwirtschaft. Hierzu wird auf die steigenden Stoffwerttrends in den Brunnen des alten Wasserwerkes mit einer Aktivierung des Zustromes junger, belasteter Grundwässer verwiesen (Hydrogeologisches Gutachten, Teil F). Außerdem liegen mit den GWMS 112/81 (unbedeckter GWL, SO 4 = 228 mg/1
(2006)), der Landesmessstelle 23400729 81 (unbedeckter GWL, SO 4 = 199 mg/l), GWMS Hy GrBä 1/06 (NOs = 137 mg/
- l)sowie GWMS Hy GrBä 2/06 (NO 3 = 105 mg/
- l)innerhalb des Einzugsgebietes der Wasserfassung deutliche Nachweise anthropogener Beeinflussung aus dem Gefahrenherd Landwirtschaft vor (Hydrogeologisches Gutachten, Teil F; Kapitel 6.4 Wasserbeschaffenheit).“ Das LUNG führt in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2020 zudem aus: „Westlich der neuen Brunnenstandorte liegt die Landes-Grundwassermessstelle D. P21 (Messkennzahl: 23400729). Diese hat eine Tiefe von 15 Metern. Der Filter liegt bei 6 bis 9 Metern unter Gelände. In dieser Landesgrundwassermessstelle wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2019 Abbau-Produkte von Rapsherbiziden (Metazachlor-Säure, Metazachlor-Sulfonsäure) gefunden. Weiterhin gab es Befunde von Cyclamat, Saccharin und Trifluoressigsäure (TFA, im Oktober 2018 mit 4,8 µg/l über dem GOW). Da keine Ortslage in der Nähe ist, muss von einem landwirtschaftlichen Eintragspfad ausgegangen werden.“ Damit wurden für den oberen Grundwasserleiter bereits anthropogene Einflüsse festgestellt, die sich ausweislich aktueller Beprobungen aus dem Oktober 2025 auch verstetigt haben. So hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22. Mai 2026 vorgetragen, dass sich die Befundsituation im oberflächennahen Grundwasserleiter, besonders im Bereich der flachen und im Verordnungsgebiet befindlichen GWS 06/16, zunehmend verschlechtere. Seit November 2024, bestätigt durch eine Beprobung im Oktober 2025, gebe es Nachweise von einzelnen Per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), einer Gruppe von über 10.000 und auch als „Ewigkeitschemikalien“ bezeichneten künstlichen Industriechemikalien. Diese Feststellungen rechtfertigen die Notwendigkeit, weiteren Stoffeintrag in das Grundwasser zu reduzieren und insbesondere die spätere Verlagerung der Stoffe in tiefere Grundwasserleiter, wie dem vorliegend genutzten tertiären Grundwasservorkommen, zu verhindern. Randnummer 64 Dieser Annahme der Schutzbedürftigkeit des genutzten Grundwasserleiters steht entgegen der Ansicht der Antragsteller das bereits hohe Schutzniveau der Grundwasserdeckschichten nicht entgegen. Das Grundwasser wird vorliegend aus einem bedeckten tertiären Grundwasserleiter in einer Tiefenlage von 109 bis 123 m entnommen. Für das Einzugsgebiet der Wasserfassung A-Stadt spricht das hydrogeologische Gutachten der HG Nord vom 25. Juni 2018 von einer durchgehend verbreiteten und mächtigen Stauerbedeckung des genutzten Grundwasserleiters. Sowohl das hydrogeologische Gutachten der HG Nord vom 25. Juni 2018 als auch das durch die Antragstellerseite in Auftrag gegebene Gutachten der F. vom 19. Februar 2024 stellen ein hohes Schutzniveau durch die Grundwasserdeckschichten fest. Im Gutachten der HG Nord wird allerdings weiter ausgeführt, dass die vertikale Durchlässigkeit der Geschiebemergel unterschätzt werde und der hohe Schutzgrad auf der Annahme einer durchgehenden Verbreitung beruhe. Vergleichbar geschützte Grundwasserlagerstätten aus aktuellen Untersuchungen würden aber hohe Jungwasseranteile und damit verbundene anthropogen verursachte Inhaltsstoffe anzeigen. Die genetische Bewertung der Brunnen der Wasserfassung A-Stadt würden in der Zeitreihe die Aktivierung eines Zustroms junger Wässer durch die Grundwasserförderung anzeigen. Dies sei regelmäßig unter den Nutzungsbedingungen in der Landwirtschaft und den Inhaltsstoffen in den Grundwasserleitern mit einem signifikanten Anstieg der Nitrat-, Sulfat-, Uran- und Pflanzenschutzmittelgehalte verbunden. Aktuell könne zur Entwicklung der Grundwasserqualität im tertiären Grundwasserleiter keine gesicherte Aussage getroffen werden, da noch keine regelmäßige Entnahme aus diesem tiefen Grundwasserleiter stattfinde. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass bei einer Grundwasserentnahme in Höhe des Wasserrechtes Veränderungen in der genetischen Zusammensetzung des Grundwassers auch aus dem tertiären Grundwasserleiter eintreten würden. Der Anteil an Neubildungswasser würde zunehmen. Um derzeitig in der Größenordnung nicht abzuschätzende qualitative Veränderungen des Grundwassers zu minimieren sei ein entsprechender Schutz der Grundwasserlagerstätte unabdingbar. Dieser Schutz werde durch Verbote und Nutzungsbeschränkungen innerhalb des auszuweisenden Wasserschutzgebietes erlangt. Randnummer 65 Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingewendet haben, dass dieser Schlussfolgerung des Gutachtens die konkreten Ergebnisse des Pumpversuchs dergestalt entgegenstünden, als sich eine Absenkung des unbedeckten Grundwasserleiters nicht habe belegen lassen, dringen sie damit nicht durch. Zwar weisen die Antragsteller zu Recht darauf hin, dass ausweislich der Tabelle 5-5 auf Seite 31 des hydrogeologischen Gutachtens an der Grundwassermessstelle HY Te 112/21 im pleistozänen unbedeckten Grundwasserleiter keine Absenkung festgestellt wurde. Aufgrund der Singularität dieser Feststellung an einer Grundwassermessstelle, die sich am Rand des Einzugsgebietes befindet und der Dauer des Pumpversuchs von lediglich 212,75 Stunden ist diese jedoch nicht geeignet, die prognostizierten Absenkungseffekte oder die Möglichkeit hydraulischer Verbindungen auch zwischen dem unbedeckten und den unteren Grundwasserleitern für das Einzugsgebiet generell in Frage zu stellen. Soweit das Gutachten an dieser Stelle weiter ausführt, dass der unbedeckte pleistozäne Grundwasserleiter erwartungsgemäß nicht reagiert habe, da er durch einen durchgehend verbreiteten Stauer vom liegenden Grundwasserleiterkomplex getrennt sei, vermag auch dies zu keiner anderen Bewertung führen. So relativiert das Gutachten selbst in seinem bereits zitierten zusammenfassenden Teil die Annahme eines durchgehenden Stauers dahingehend, dass die vertikale Durchlässigkeit der Geschiebemergel unterschätzt und die Durchgängigkeit eines Stauers nur eine Annahme sei, die auch aufgrund von festgestellten Verunreinigungen in vergleichbar geschützten Grundwasserlagerstätten einer Einschränkung bedürfe. Konsequenterweise kommt das Gutachten deshalb auch zu dem Ergebnis, dass bei einer Grundwasserentnahme in Höhe des Wasserrechtes Veränderungen in der genetischen Zusammensetzung des Grundwassers auch aus dem tertiären Grundwasserleiter eintreten würden. Randnummer 66 Der im Gutachten beschriebene Mechanismus, wonach es bei der Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen zu einem Zustrom der jungen, belasteten Grundwässer in den genutzten Grundwasserleiter komme, wird auch in weiteren Fachpublikationen dargestellt. So wird bei Hennig et al. (Landwirtschaftlicher Gunststandort Mecklenburg-Vorpommern – Eine Herausforderung für die Trinkwasserversorgung. Grundwasser - Zeitschrift der Fachsektion Hydrogeologie 28, 37–52
(2023), S. 48 f.) beschrieben, dass in der Vergangenheit schon an zahlreichen Wasserfassungen in Mecklenburg-Vorpommern durch Ausweichmaßnahmen auf eine sich verschlechternde Grundwasserqualität habe reagiert werden müssen. Weil der obere unbedeckte Grundwasserleiter aufgrund zu hoher Stoffbelastungen kaum mehr für die Trinkwasserversorgung nutzbar sei, hätten die meisten Wasserversorger in den letzten Jahrzehnten tiefere Grundwasserleiter erschlossen. Die Nutzung dieser tieferen Grundwasserleiter führe jedoch dazu, dass ihnen vermehrt junges Grundwasser zuströme und sich auch hier die Grundwasserqualität allmählich verschlechterte. Erst durch die nutzungsbedingte Druckentlastung werde eine verstärkte Speisung aus den oberen Grundwasserleitern induziert, die dann langfristig zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen könne. Randnummer 67 Die getroffenen Feststellungen decken sich auch mit der fachlichen Einschätzung des LUNG vom
- Februar 2020, wonach der geologische Untergrund im Einzugsgebiet der Brunnen durch eiszeitliche Sedimente gebildet werde. Dies seien hauptsächlich grundwasserführende Sande und Kiese sowie grundwasserhemmende bindige Sedimente, die zwischen den Sanden abgelagert worden seien. Die grundwasserhemmenden bindigen Sedimentgemische setzten sich aus unterschiedlichen Anteilen von Schluff, Sand, Kies, Ton und Geschieben (Steine) zusammen. Die bindigen Anteile in den Gemischen verhinderten, dass Stoffe in den Untergrund gelangten. Durch den Porenraum der Sande und Kiese in den Gemischen seien jedoch Fließwege gegeben, die es ermöglichten, dass unerwünschte Stoffe in größere Tiefen gelangen könnten. Die erbohrten Schichtenfolgen der Brunnen der Wasserfassung A-Stadt zeigten genau solche Abfolgen von Sanden einerseits und Schluff-Sand-Ton-bzw. Ton-Schluff-Sand-Gemischen andererseits. Des Weiteren verdeutlichten die geologischen Schichtenschnitte sehr gut den inhomogenen geologischen Untergrund im Untersuchungsgebiet. Fast jede Bohrung zeige eine Vielzahl von Wechselfolgen zwischen Grundwasserleitern und Grundwasserhemmern. Die Schnitte zeigten auch, dass der oberste Geschiebemergel in den Bereichen, in denen er erbohrt worden sei, meist keine kompakte einheitliche Schichtenfolge bilde. In den Bereichen, für die keine Bohrungen vorlägen, würde der oberste Geschiebemergel zwischen den Bohrungen wie ein kompakt auftretender Grundwasserhemmer verbunden und vermittele dadurch den Eindruck, dass der liegende Grundwasserleiter gut geschützt sei, obwohl die tatsächlichen geologischen Untergrundverhältnisse zwischen den Bohrungen nicht bekannt seien. Hydraulische Fenster zwischen den quartären Grundwasserleitern sowie geringe Mächtigkeiten der liegenden Grundwasserleiter seien zu erwarten. Randnummer 68 Aus den vorgenannten Gründen verfängt auch die Einwendung der Antragsteller nicht, es müssten für konkrete Stoffe die Halbwertzeiten in Bezug auf die Verweilzeiten vom Eintrag an der Geländeoberfläche bis zum Erreichen des Grundwasserspiegels im genutzten Grundwasserleiter betrachtet werden und es sei je nach Rechenmethode für sämtliche Stoffeinträge ein Abbau jedenfalls bis unterhalb der Erheblichkeitsgrenze zu erwarten. Zudem betrachten die Antragsteller nur die Halbwertzeiten einer sehr begrenzten Stoffauswahl. Die Angabe der Halbwertszeiten durch F. (Gutachten S. 10) begrenzt sich auf Nitrat, Glyphosat, Aminomethylphosphonsäure (AMPA) und eine Reihe von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen. In der von F. genutzten Primärquelle wird auch ersichtlich, dass in der zitierten Tabelle der Halbwertszeiten „Kupferverbindungen“ mit einer Halbwertzeit von „unendlich“ fehlen (vgl. https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/10_Folienserie_Naturhaushalt/psm_Folienserie_Naturhaushalt_Modul3_Verbleib.pptx?__blob=publicationFile&v=2, Folie 13), zudem verweist ein Link in der Primärquelle auf die Pesticide Properties DataBase (PPDB) der University of Hertfordshare, die über 1.000 Pflanzenschutz-Wirkstoffe listet. Hennig et al. identifizierten ebenfalls bestimmte Hauptinhalts- (Cl, NO 3 , SO 4 , NH 4 , K) und Spurenstoffe (Schwermetalle: Arsen, Blei, Cadmium, Nickel, Uran), Pflanzenschutzmittel und deren Metaboliten im Rohwasser als Risikofaktoren für die Trinkwasserversorgung. Da Pflanzenschutzmittel, relevante Metaboliten sowie nicht relevante Metaboliten unter anaeroben Bedingungen im Grundwasser zum Teil nicht oder nur sehr langsam abgebaut würden, bestehe mittelfristig eine Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel und relevante Metaboliten auch für potenziell gut geschützte Grundwasserressourcen (Hennig et al., Landwirtschaftlicher Gunststandort Mecklenburg-Vorpommern – Eine Herausforderung für die Trinkwasserversorgung. Grundwasser - Zeitschrift der Fachsektion Hydrogeologie 28, 2023, S. 46). Zu Recht weist der Antragsgegner demnach auch darauf hin, dass die Antragsteller bei ihrer Auflistung der Halbwertszeiten bestimmter Stoffe unberücksichtigt lassen, dass viele landwirtschaftlich eingetragene Stoffe, z.B. Abbauprodukte von Pflanzenschutzmitteln, aber auch durch mineralische Düngemittel eingetragene Schwermetalle wie Cadmium, keine Halbwertszeit haben. Die Antragstellerseite lässt zudem mögliche Akkumulationseffekte durch wiederholte bzw. ständige Stoffeinträge bei der Bewertung der Halbwertszeiten völlig außer Betracht (vgl. dazu auch vgl. https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/10_Folienserie_Naturhaushalt/psm_Folienserie_Naturhaushalt_Modul3_Verbleib.pptx?__blob=publicationFile&v=2, Folie 14). Soweit die Antragsteller weiterhin auf Nitratabbauprozesse hinweisen, verkennen sie, dass der Nitratabbau im Grundwasser mit einem irreversiblen Verbrauch von Pyrit verbunden ist und darüber hinaus zu für die Grundwasserbeschaffenheit nachteiligen Folgeprozessen (z.B. Oxidationsnebenprodukte; Freisetzung von Sulfat, Metallen inkl. Uran, Veränderung des pH-Wertes, der Leitfähigkeit und des Reduktionspotenzials; Verbrauch der Denitrifikationskapazität) führt (vgl. Forschungszentrum Jülich, Fortführung der Nährstoffmodellierung Mecklenburg-Vorpommern Endbericht 2020, S. 133 sowie ausführlich zur Problematik der Denitrifikation auch OVG Greifswald, Urteil vom
- April 2026 – 1 K 578/21 OVG –, juris Rn. 57). Randnummer 69 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einschätzung des Antragsgegners, es sei die Notwendigkeit gegeben, das vorliegende Grundwasservorkommen zu schützen, plausibel, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Die vom Antragsgegner dargelegten und fachlich begründeten Annahmen von inhomogenen und weitgehend unbekannten Untergrundverhältnissen am Standort, sich verändernder Hydrodynamik durch die Wasserentnahme und der im oberen Grundwasserleiter bereits nachgewiesenen stofflichen Belastungen werden durch die gutachterlichen Feststellungen der Antragstellerseite nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der überragenden Bedeutung und des vorbeugenden Charakters des Trinkwasserschutzes sowie der durch klimatische Prozesse zunehmenden allgemeinen Verknappung der Ressource Wasser (sog. „Wasserstress“) auch prognostische Zeiträume von mehreren Jahrzehnten oder sogar Jahrhunderten in den Blick zu nehmen sind. b. Randnummer 70 Das in der Wasserfassung A-Stadt geförderte Wasser wird auch quantitativ für die öffentliche Wasserversorgung benötigt, d. h. es besteht ein entsprechender gegenwärtiger oder künftiger Wasserbedarf der Allgemeinheit, der aus dem Wasservorkommen gedeckt werden soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- Oktober 2021 – 7 BN 1.20 –, juris Rn. 15 und vom
- Dezember 2021 – 7 BN 2.21 –, juris Rn. 11). Randnummer 71 Die Bedarfsprognose ist frei von Rechtsfehlern. Im Gerichtsverfahren ist diese nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt worden ist, nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2023 – 7 A 7.22 –, juris Rn. 55; OVG Greifswald, Urteil vom
- April 2026 – 1 K 578/21 OVG –, juris Rn. 62; VGH München, Urteil vom
- Mai 2025 – 8 N 23.853 –, juris Rn. 33). Randnummer 72 Nach diesem Maßstab ist der prognostizierte Wasserbedarf von 1.500 m³ pro Tag nicht zu beanstanden. Der Wasserbedarfsermittlung der EUROWASSER Nord GmbH (vgl. hydrogeologisches Gutachten der HG Nord vom
- Juni 2018, S. 12) wurde das DVGW-Arbeitsblatt W 410 – technische Regel für die Trinkwasserversorgung in Deutschland, die Kennwerte und Einflussgrößen zur Ermittlung des Wasserbedarfs festlegt – zugrunde gelegt. Das geplante Versorgungsgebiet umfasst 23 Orte bzw. Ortsteile mit ca. 4.800 Einwohnern, für das 576 m³/d veranschlagt wurden. Hinzu kommen 350 m³/d für die Versorgung des Ferienparks J und 150 m³/d für die Versorgung des Zeltplatzes I. Ferner wurden 96 m³/d für Löschwasser, 150 m³/d für Netzspülungen, Eigenbedarfe und Verluste sowie 200 m³/d als Erweiterungsreserve für z.B. Tourismus und Landwirtschaft veranschlagt. Die Zahlen sind plausibel und werden von den Antragstellern auch nicht in Zweifel gezogen. Die prognostizierte Entnahmemenge steht auch im Einklang mit der wasserrechtlichen Erlaubnis der unteren Wasserbehörde vom
- April 2020, die dem Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband K. eine Entnahmemenge von 1.500 m³/d für die Entnahme von Grundwasser im Bereich der Fassung A-Stadt gestattet.
- Randnummer 73 Weiterhin wurde auch die räumliche Ausdehnung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Randnummer 74 Die gerichtlich voll überprüfbare Erforderlichkeit der Schutzgebietsfestsetzung setzt der räumlichen Ausdehnung des Schutzgebiets Grenzen. Der Verordnungsgeber muss sich bei der Abgrenzung des Wasserschutzgebiets – soweit möglich – an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebiets orientieren. Eine solche Grenzziehung trifft indessen auf praktische Schwierigkeiten. Die Ermittlung der Grenze des Wassereinzugsgebiets ist aus der Natur der Sache bei Wahrung eines angemessenen Verwaltungsaufwands mit fachlichen Unsicherheiten behaftet. Die Behörde darf sich folglich mit wissenschaftlich abgesicherten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 2012 – 7 CN 1.11 –, juris Rn. 21 f.; OVG Greifswald, Urteil vom
- April 2026 – 1 K 578/21 OVG –, juris Rn. 67; OVG Lüneburg, Urteil vom
- November 2022 – 7 KN 1/21 –, juris Rn. 44; VGH München, Urteil vom
- Mai 2025 – 8 N 23.853 –, juris Rn. 41). Randnummer 75 Die Beteiligten streiten vorliegend um die konkrete Grenzziehung der Schutzzone III, insbesondere um die Behandlung des Flurstücks 40 (Betriebsgelände mit Biogas-Anlage). Randnummer 76 In Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung, wonach das Wassereinzugsgebiet Grundlage der Grenzziehung ist, und ebenso der einschlägigen Technischen Regel DVGW W 101 beschreibt das hydrogeologische Gutachten der HG Nord vom
- Juni 2018, dass die Schutzzone III in der Regel das gesamte Einzugsgebiet, d. h. den gesamten Bereich zwischen der Grundwasserfassung und der unterirdischen Einzugsgebietsgrenze umfasst; oberirdisch dort hinein entwässernde Flächen können zusätzlich einbezogen werden. Die DVGW W 101 weist zudem darauf hin, dass bei der Festsetzung der Schutzzonen die Grenzen vorzugsweise entlang von Wegen, Straßen oder markanten Geländestrukturen (z. B. Waldränder, Böschungskanten, Gewässer) zu ziehen sind, um die Grenzen der Schutzzonen in der Örtlichkeit nachvollziehbar zu machen und möglichst Flurstücksgrenzen entsprechen sollten. Dabei sollten die fachlich ermittelten Abgrenzungen möglichst umschlossen werden. Eine optimale Anpassung der Schutzzonen an die örtlichen Gegebenheiten werde nicht immer möglich sein, da oft keine geeigneten topografischen Merkmale oder Grundstücksgrenzen vorhanden seien. Es sei jedoch stets das mit der Festsetzung des Trinkwasserschutzgebietes verfolgte Ziel zu berücksichtigen. In Ausnahmefällen könne die Anpassung an konstruierten Linien erfolgen, die im Gelände gegebenenfalls mit einer Beschilderung/ Markierung kenntlich gemacht werden können. Randnummer 77 Ausweislich des hydrogeologischen Gutachtens der HG Nord vom
- Juni 2018 habe aufgrund der guten Geschütztheit des genutzten Grundwasserleiters vorliegend abweichend vom gesamten Einzugsgebiet eine deutlich reduzierte Ausdehnung der Schutzzone III auf die 50-Jahres-Isochrone – eine im Grundwasserschutz verwendete Linie auf einer Karte, die alle Punkte im Einzugsgebiet eines Brunnens verbindet, von denen das Grundwasser 50 Jahre benötigt, um bis zur Wasserfassung zu fließen – erfolgen können. Diese 50-Jahres-Isochrone habe eine sehr geringe Ausdehnung von nur ca. 600 bis 1.400 m um die Wasserwerksbrunnen. Flurstücke würden in die Schutzzone III einbezogen, sofern mindestens 50 % der Fläche innerhalb der 50-Jahres-Isochrone liege. Im Laufe des Wasserschutzgebiets-Ausweisungsverfahrens wurde ein Flurneuordnungsverfahren durchgeführt, weshalb es im laufenden Verfahren zu einer Anpassung der Grenzziehung für die Schutzzone III gekommen ist. Dadurch kam es bei den meisten Flurstücken zu einer Verkleinerung der Schutzzone III, während die Flurstücke 40 und 42 nach den zuvor genannten Maßstäben voll einzubeziehen und deshalb eine Vergrößerung der Schutzzone III an dieser Stelle vorzunehmen gewesen wäre. Davon wurde aus verfahrenstechnischen Gründen und zur Vermeidung einer weiteren Belastung der Antragsteller abgesehen und stattdessen die Grenze dort entlang einer topographischen Grenze festgelegt, die im weiteren Verlauf noch einmal geringfügig angepasst wurde, um sich an vorhandener Bebauung zu orientieren (vgl. HG Nord, Fachtechnische Stellungnahme vom
- Juli 2021, S. 5 f. und StALU, Fachtechnische Stellungnahme vom
- September 2021, S. 3). Randnummer 78 Soweit die Antragsteller die – jedenfalls alleinige – Anwendung der 50-Jahres-Isochrone zur äußeren Abgrenzung der Schutzzone III beanstanden und einwenden, es hätte stattdessen ein Maßstab gewählt werden müssen, der die Fließ- und Verweilzeiten des Wassers zusammen betrachtet, sodass – nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsteller – bei dort anzunehmenden Fließ- plus Verweilzeiten von über 600 Jahren jedenfalls für den Bereich des Flurstücks 40 und nördlich davon keine Gefährdung angenommen werden könne und die Gebiete deswegen aus der Schutzzone herauszunehmen seien, dringen sie damit nicht durch. Dabei kann die zwischen den Beteiligten in Streit stehenden Frage, nach welcher Methode die Sickerwasserverweilzeiten für Standorte mit Geschiebemergel zu berechnen sind – und der dadurch entstehenden Diskrepanz der Ergebnisse zwischen 25 Jahren und zum Teil mehreren hundert Jahren – dahingestellt bleiben, da es auf ihre Beantwortung nicht entscheidungserheblich ankommt. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er in üblicher Verwaltungspraxis entweder das gesamte Einzugsgebiet oder die 100-Jahres-Isochrone als Orientierungswert für die Grenzziehung der Schutzgebietsfläche verwende und in diesem Fall nach Absprache mit HG Nord auf die 50-Jahres-Isochrone abgestellt habe, um der guten Geschütztheit des Grundwasserleiters Rechnung zu tragen. Dies ist vor dem Hintergrund eines fehlenden fachlichen Standards, der genau diesen Fall abbildet, nicht zu beanstanden. Sind in einem solchen Fall verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
- April 2026 – 1 K 578/21 OVG –, juris Rn. 79). Das Gericht kann und muss nur kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
- April 2016 – 9 A 9.15 –, juris Rn. 128; vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris Rn. 27 f.). Dies ist vorliegend der Fall und wird auch durch die Einwendungen der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt. Randnummer 79 Das Wasserschutzgebiet ist auch in nicht zu beanstandender Weise in tatsächlicher Weise an der 50-Jahres-Isochrone orientiert. Durch die Festlegung auf Flurstückgrenzen ragt das Gebiet an manchen Orten über die äußerste 50-Jahres-Isochrone hinaus, an anderen Orten (östlich Flurstücke 38, 47; westlich Flurstück 17) ist das Gebiet kleiner als die äußerste 50-Jahres-Isochrone. Die äußerste 50-Jahres-Isochrone verläuft im Bereich des Flurstücks 40 östlich der Wasserschutzgebiets-Grenze, erkennbar mehr als mittig durch das Flurstück
- Das Flurstück 38 ist vollständig von der äußersten 50-Jahres-Isochrone umgeben. Lediglich die Flurstücke 46 und 47 liegen im untersten Bereich etwas außerhalb der äußersten 50-Jahres-Isochrone. Die Grenzziehung insgesamt ist das Ergebnis der Anwendung nachvollziehbarer Maßstäbe und an fachlichen Kriterien orientiert. Soweit im Einzelnen Abweichungen von der 50-Jahres-Isochrone vorhanden sind, ist dies zu Lasten der Antragsteller äußerst geringfügig und mit Praktikabilitätserwägungen bzw. der Orientierung an Flurstücksgrenzen zu erklären. Weit überwiegend ist das Gebiet aber – zusätzlich zu der bereits erfolgten starken Verkleinerung im Vergleich zum regulär festzusetzenden Einzugsgebiet – zu Gunsten der Antragsteller verkleinert worden. Soweit die Antragsteller pauschal einwenden, es gebe keinen Grund, den restlichen Teil des Flurstücks 40 nicht auch noch aus der Schutzgebietszone zu nehmen, nachdem man bereits einen Teil zu ihren Gunsten herausgenommen habe, entbehrt diese Argumentation einer fachlichen oder rechtlichen Grundlage. Ferner verfängt auch an dieser Stelle der Einwand nicht, das gesamte Flurstück 40 sei aus Verhältnismäßigkeitserwägungen auszuklammern, weil die Beschränkung dort besonders schwer für die Entwicklung des betrieblichen Standortes wiege. Die Abgrenzung des Schutzgebiets folgt streng hydrogeologischen Kriterien; auf Nutzungskonflikte ist dabei keine Rücksicht zu nehmen (vgl. VGH München, Urteil vom
- August 2022 – 8 N 19.1138 –, juris Rn. 80). Randnummer 80 Die Antragsteller wenden – jedenfalls noch schriftsätzlich – ferner ein, das Flurstück 40 dürfe nicht in das Schutzgebiet einbezogen werden, da es im Abstrom – in Fließrichtung nachgelagert – der Entnahmestellen liege und ausgeschlossen sei, dass Einträge von dort die Brunnen überhaupt erreichen würden. Dies wiederum begründen sie mit der Fließrichtung des Grundwassers, die ausweislich der Karten des hydrogeologischen Gutachtens in Nord-Nordwest gerichtet sei, die Brunnen vom Betriebsgelände aus jedoch in West-Südwest-Richtung lägen. Dazu betrachten sie die Grundwasserdynamik des genutzten Grundwasserkomplexes (bedeckter Grundwasserleiter) bei Entnahme (Wasserrecht), die im hydrogeologischen Gutachten in Anlage 18.16 abgebildet wird und zeichnen in die Karte Pfeile in – vermeintlich – Grundwasserfließrichtung ein (von ihnen als „Hypothetische Senkrechte“ bezeichnet). Tatsächlich lassen die Hydroisohypsen (Orte gleicher Höhe der Grundwasseroberfläche; auch: Grundwassergleichen) der Grundwasserleiter in der Anlage 18.16 des hydrogeologischen Gutachtens eine großräumige Nord-Nordwest gerichtete Fließrichtung des Grundwassers erkennen. Dabei verkennen die Antragsteller allerdings, dass in den Grundwasserstockwerken unterschiedliche hydrodynamische Verhältnisse vorliegen, die voneinander abweichende Grundwasserfließrichtungen bewirken können, weshalb für die Bemessung der Schutzzonen durch den Antragsgegner ein dreidimensionales Grundwasserströmungsmodell genutzt wurde. Anlage 18.16 stellt lediglich den unteren Hauptgrundwasserleiter dar. Das gesamte Einzugsgebiet der Wasserfassung ist in der Anlage 10 des hydrogeologischen Gutachtens dargestellt. Dies ist das Gebiet, aus dem Wasser – oberirdisch wie unterirdisch – früher oder später der Wasserentnahmestelle zufließt. Die dort erkennbaren Strombahnlinien verlaufen nicht – wie die Pfeile der Antragsteller suggerieren sollen – zwangsläufig senkrecht zu den Grundwassergleichen, sondern zeichnen ein Bild kleinräumiger Fließbewegungen innerhalb der großflächigen Ausdehnung nach Nord-Nordwest. Die als solche von den Antragstellern eingezeichneten „Hypothetischen Senkrechten“ zu den Isohypsen sind nicht gleichzusetzen mit den modellierten 3D-Strombahnlinien, welche die Grundlage für das Einzugsgebiet darstellen. Die Hydroisohypsen sind lediglich in einer 1-m-Genauigkeit eingetragen, sodass kleinräumigeres und komplexeres Fließgeschehen nicht anhand dieser Abbildungen ablesbar ist. Es gibt demnach innerhalb des Einzugsgebietes, welches insgesamt nach Nord-Nordwest ausgerichtet ist, kleinere Fließbewegungen, wodurch auch vermeintlich im Abstrom befindliche Gebiete zu berücksichtigen sind. Hinzu kommen sog. Absenkungsbereiche, die weiteren Einfluss auf die kleinteiligen Fließbewegungen innerhalb des Einzugsgebietes haben können. Dazu führt HG Nord in seiner Stellungnahme vom
- November 2019 aus, dass die unbeeinflusste Grundwasserfließrichtung des Hauptgrundwasserleiters wie im hydrogeologischen Gutachten ausgeführt nach Nordwesten gerichtet sei. Mit der Grundwasserentnahme werde aber ein Absenkungsbereich erzeugt, der dazu führe, dass sich Flächen im vermeintlichen Abstrom von den Entnahmestellen (Brunnen) nun innerhalb des Einzugsgebietes der Wasserfassung und damit in deren Zustrombereich befänden. Der von den Antragstellern nur überschlägig und ohne Beachtung der Binnendifferenzierung der Fließrichtungen vorgetragene Richtungsverlauf der Einträge ist nicht geeignet, die fachlich fundierten Annahmen der Antragsgegnerseite – insbesondere die Annahme, dass auch das Flurstück 40 im Einzugsbereich liegt – in Zweifel zu ziehen.
- Randnummer 81 Das Wasservorkommen im Einzugsbereich der Wasserfassung A-Stadt ist auch schutzfähig. Randnummer 82 Davon ist auszugehen, wenn das Grundwasservorkommen ohne unverhältnismäßige Belastungen Dritter vor störenden Einwirkungen geschützt werden kann. Eingriffe in Form von Wasserschutzgebietsverordnungen müssen demnach geeignet sein, das angestrebte Schutzziel zu erreichen, sie müssen erforderlich im Sinne des geringsten Eingriffs sein und sie müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn entsprechen (vgl. OVG Greifswald, Urteile vom
- April 2026 – 1 K 578/21 OVG –, juris Rn. 70 und vom
- Dezember 2012 – 4 K 16/09 –, juris Rn. 32 ; OVG Koblenz, Urteil vom
- Dezember 2017 – 1 C 10512/15 –, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Urteil vom
- November 2018 – 13 KN 249/16 –, juris Rn. 66). Randnummer 83 Rechtlich geschützte Interessen, insbesondere die Eigentumsrechte der Antragsteller (Art. 14 Abs. 1 GG) werden nicht unverhältnismäßig beschränkt. Randnummer 84 Die Wasserschutzgebietsverordnung schränkt als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die verfassungsrechtlichen Eigentumspositionen betroffener Grundstückseigentümer ein. Der Verordnungsgeber muss dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch in gleicher Weise dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung tragen. Für Grundstücke im räumlichen Umgriff eines Wasserschutzgebiets ergibt sich eine solche „Sozialpflichtigkeit" bzw. „Situationsgebundenheit“ dann, wenn sie zur Trinkwasserversorgung tatsächlich benötigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- September 1996 – 4 NB 31.96 u. a. –, juris Rn. 39; OVG Greifswald, Urteil vom
- April 2026 – 1 K 578/21 OVG –, juris Rn. 72; VGH München, Urteil vom
- Mai 2025 – 8 N 23.853 –, juris Rn. 78). Dies ist hier – wie ausgeführt – der Fall. Randnummer 85 Im Hinblick auf den überragenden Rang des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 1981 – 1 BvL 77/78 –, juris Rn. 164; BVerwG, Urteil vom
- Juni 1996 – 3 C 13.95 –, juris Rn. 27) ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber der Sicherung des geförderten Grundwasservorkommens den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen einräumt hat (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
- April 2026 – 1 K 578/21 OVG –, juris Rn. 73; OVG Koblenz, Urteil vom
- März 2022 – 1 C 11675/20 –, juris Rn. 51; VGH München, Urteil vom
- Mai 2025 – 8 N 23.853 –, juris Rn. 79). Das gilt insbesondere mit Blick auf den zunehmenden „Wasserstress“. Rechte der Antragsteller, insbesondere ihr Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG), werden nicht unverhältnismäßig beschränkt. Randnummer 86 Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liegt entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht vor. Das Übermaßverbot wurde vorliegend auf der Ebene der Normsetzung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom
- September 2005 – 1 BvR 1161/03 –, juris Rn. 26) beachtet. Der Antragsgegner hat sowohl der Anerkennung des Privateigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) als auch dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung getragen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Abwägungsvermerk des Antragsgegners vom
- Juni 2022, in dem nicht nur insbesondere alle im Anhörungsverfahren erfolgten Einwendungen dargestellt werden, sondern auch – durch die Gegenüberstellung bzw. den Abgleich mit wissenschaftlichen Erkenntnissen und fachlichen Stellungnahmen – ins Verhältnis mit den Zielen der Schutzgebietsfestsetzung gesetzt wurden. Randnummer 87 Insbesondere ist auch das von den Antragstellern konkret gerügte Verbot der Errichtung, des Betriebs und der Erweiterung von Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft (vgl. § 3 Abs. 1 WSGVO i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.9 WSGVO) nicht zu beanstanden und wahrt das Gebot der Verhältnismäßigkeit (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom
- Dezember 2017 – 13 KN 67/14 –, juris Rn. 219 ff. und OVG Koblenz, Urteil vom
- Oktober 2015 – 1 C 10843/13 –, juris Rn. 98). Randnummer 88 Die angegriffene Grundrechtseinschränkung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zur Sicherung des Trinkwasserschutzes geboten. Randnummer 89 Der Antragsgegner beruft sich zur Gefährdungsbeurteilung von Biogasanlagen für den Trinkwasserschutz auf einen Artikel des Landwirtschafts-Nachrichtenportals Agrarheute (Häufige Gefahrenquellen bei Biogasanlagen: So vermeiden Sie Unfälle, 2021, https://www.agrarheute.com/energie/gas/haeufige-gefahrenquellen-biogasanlagen-so-vermeiden-unfaelle-587372). Dem Artikel zufolge machten Unfälle mit Biogasanlagen zwar nur einen kleinen Teil der Unfälle in der Landwirtschaft aus, dabei seien aber in der Vergangenheit große Mengen wassergefährdender Stoffe freigesetzt worden. So seien laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2019 bei insgesamt 748 Unfällen in Ölheizungen, Tankstellen, Biogasanlagen oder Raffinerien 30,5 Millionen Liter wassergefährdende Stoffe ausgetreten. Bei 27,8 Millionen Litern, also 91 Prozent, habe es sich um Jauche, Gülle, und Silagesickersaft gehandelt, die überwiegend bei Unfällen in Biogasanlagen und JGS-Anlagen freigesetzt worden seien. Der Antragsgegner verweist außerdem auf den „Leitfaden zur sachgerechten Niederschlagswasserbewirtschaftung auf Landwirtschaftsbetrieben und Biogasanlagen“ (Tränckner & Koch im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V, 2023). Demnach würden Hof- und Verkehrsflächen von Landwirtschaftsbetrieben und Biogasanlagen durch den Umgang mit Biomasse, tierischen Fäkalien und gegebenenfalls auch Düngemitteln sowie sonstigen Einsatzstoffen ein großes Potential zur Beeinträchtigung der Niederschlagswasserqualität bergen. Würden die auf Landwirtschaftsbetrieben und Biogasanlagen anfallenden Stoffe (z.B. Festmist, Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Gärreste) nicht vollständig und ordnungsgemäß gesammelt und gelangten sie unbehandelt oder verdünnt mit Niederschlagswasser in Gewässer, könne dies weitreichende Folgen haben. In Deutschland seien im Zusammenhang mit Jauche, Gülle, und Silagesickersaft 157 Unfälle mit einem Gesamtvolumen von ca. 30.000 m³ im Jahr 2019 aufgenommen worden. 2020 seien insgesamt 111 Unfälle mit einem Gesamtvolumen von knapp 2.000 m³ und 2021 90 Unfälle mit einem Gesamtvolumen von ca. 4.700 m³ registriert worden. In Mecklenburg-Vorpommern seien im Jahr 2019 zwei Unfälle mit Jauche, Gülle, und Silagesickersaft mit einem Gesamtvolumen von 5 m³ aufgenommen worden, davon ein Unfall beim Umgang auf den Anlagen und ein Unfall bei der Beförderung von Jauche, Gülle, und Silagesickersaft. Im Jahr 2020 seien zwei Unfälle beim Umgang auf den Anlagen mit einem Gesamtvolumen von ungefähr 1 m³ und 2021 insgesamt fünf Unfälle mit einem Gesamtvolumen von knapp 50 m³ aufgenommen worden; davon vier beim Umgang und einer bei der Beförderung von Jauche, Gülle, und Silagesickersaft. Von den acht Umweltbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern hätten drei Angaben gemacht, dass in den letzten zehn Jahren jährlich circa zwei Havarien – ohne Unterscheidung zwischen solchen auf Biogasanlagen oder sonstigen Landwirtschaftsbetrieben – mit benannten Stoffen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich vorgekommen seien. Die übrigen Umweltbehörden hätten keine Rückmeldung gegeben. Angesichts des höchstrangigen Allgemeinwohlbelangs des Trinkwasserschutzes rechtfertigt diese Gefährdungsbeurteilung das Verbot der Errichtung, des Betriebs und der Erweiterung von Biogasanlagen. Soweit die Antragsteller einwenden, dass ausweislich der Erläuterung des entsprechenden Komplexes in der Musterverordnung zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten im Land Mecklenburg-Vorpommern erhebliche Risiken durch die weiten Transportwege des Gärsubstrats zu befürchten seien, aber eine solche Gefährdung ausgeschlossen sei, wenn – wie bei Ihnen – ein Großteil der Inputstoffe aus der eigenen Schweinemastanlage stammten und demnach ohne Transportwege direkt vor Ort verarbeitet würden, so dringen sie angesichts der obigen Ausführungen zum Unfallpotenzial der Anlagen auch ohne Transportwege damit nicht durch. Ebenso ergibt sich keine andere Bewertung durch den Umstand, dass – so die Antragsteller – mit der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bereits ein ausdifferenziertes Regelungssystem existiere, das einen sicheren Betrieb der Anlagen gewährleiste und eine Grundwasserveränderung infolge eines Biogasanlagebetriebes ausschließe. So zeigt bereits das oben beschriebe Unfallgeschehen, dass trotz der von den Antragstellern beschriebenen Schutzvorschriften wassergefährdende Vorfälle gerade nicht ausgeschlossen werden können. Randnummer 90 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Regelungen der vorliegenden Wasserschutzgebietsverordnung über bereits bestehende bundesrechtliche Vorschriften hinausgehen. § 49 Abs. 2 Nr. 2 AwSV regelt, dass in der weiteren Zone von Schutzgebieten Biogasanlagen mit einem maßgebenden Volumen von insgesamt über 3.000 m³ nicht errichtet und bestehende Anlagen nicht erweitert werden dürfen, dieses Verbot aber nach Satz 3 Var. 2 keine Anwendung findet, wenn in den Biogasanlagen ausschließlich mit den tierischen Ausscheidungen aus einer eigenen in der weiteren Schutzzone bestehenden Tierhaltung umgegangen wird. Bereits ungeachtet der Frage, ob die Antragsteller tatsächlich überhaupt unter diese Regelung fallen würden – Angaben zum Volumen der Anlage wurden ebenso wenig gemacht wie solche zur ganz konkreten Nutzung –, durfte der Verordnungsgeber vorliegend mit dem generellen Verbot von Errichtung, Betrieb und Erweiterung von Biogasanlagen auch in der Schutzzone III diesen strengeren Ansatz zulässigerweise umsetzen. § 49 Abs. 5 AwSV lässt ebenso wie § 62 Abs. 5 WHG ausdrücklich landesrechtliche strengere („weiter gehende“) Regelungen zu. Darin liegt nicht nur eine kompetenzielle, sondern zugleich eine materielle „Öffnungsklausel“ dergestalt, dass die zuständigen Verordnungsgeber auf Landesebene auch höhere Schutzniveaus anzustreben berechtigt sind, als sie auf Bundesebene für notwendig erachtet worden sind (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
- Dezember 2017 – 13 KN 67/14 –, juris Rn. 141 f.). Randnummer 91 Die Einschränkungen sind auch zumutbar. Dies wird insbesondere durch die geringe Reichweite des Verbots unterstrichen. So regelt § 4 Abs. 1 WSGVO, dass die Verbote und Nutzungsbeschränkungen des § 3 nicht für das Errichten und Betreiben von baulichen Anlagen gelten, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig errichtet oder betrieben wurden. Bestehende Anlagen – wie auch die der Antragsteller – genießen somit Bestandsschutz, die bisherige Nutzung wird also nicht unterbunden. Soweit damit lediglich eine Erweiterung der bestehen Anlage verboten ist, dürften die wirtschaftlichen Einschränkungen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Der Fall, dass die Erweiterung einer bestehenden Biogasanlage die einzig verbleibende (sinnvolle) Nutzung des betreffenden Grundstücks darstellt, ist weder dargelegt noch aus Sicht des Senats wahrscheinlich. Zu konkreten zu erwartenden Vermögenseinbußen haben die Antragsteller abseits einer pauschalen und nicht näher begründeten Schätzung von 15.000 Euro/Jahr im Verwaltungsverfahren hinaus auch nichts weiter vorgetragen. Randnummer 92 Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung und den dortigen Ausführungen der Antragsteller zur (Un-)Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen. Insbesondere ergibt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Beschränkungen nicht aus der Überlegung der Antragsteller, dass in der Zusammenschau der Bedeutung des Betriebs der Antragsteller einerseits und des geringen konkreten Gefährdungspotenzials ihrer Biogasanlage und der ihren Berechnungen nach zum Teil mehrere hundert Jahre währenden Verweil- und Fließzeiten zwischen dem Betriebsgelände und der Entnahmestelle zu einer Unverhältnismäßigkeit insbesondere der Einbeziehung des Flurstücks 40 in die Schutzgebietszone führe. Angesichts des bereits beschriebenen zunehmenden „Wasserstresses“, der überragenden Bedeutung des Trinkwasserschutzes, des vorbeugenden und nicht auf den Horizont weniger Jahre beschränkten Charakters des Trinkwasserschutzes sowie der insbesondere aufgrund des Bestandsschutzes für bestehende Betriebsanlagen lediglich geringen Eingriffsqualität der Beschränkungen und des bereits deutlich reduzierten Umfangs der Schutzgebietsausdehnung kann eine Unverhältnismäßigkeit der vorliegenden Beschränkungen nicht angenommen werden. Randnummer 93 Es besteht zudem die Möglichkeit der Befreiung.
§ 6
WSGVO kann die untere Wasserbehörde von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach den §§ 3 bis 5 auf Antrag eine Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG erteilen. Auf die Möglichkeit der Befreiung hat der Antragsgegner auch hinsichtlich des Vortrags der Antragsteller, dass im Falle ihrer Anlage die möglicherweise wegfallenden oder stark reduzierten Transportwege und die konkrete Nutzung der Anlage gegebenenfalls zu erheblichen Veränderungen in der Gefährdungsbeurteilung führen können, in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Ferner sehen § 52 Abs. 4 und 5 WHG Ausgleichs- und Entschädigungsregelungen vor. Randnummer 94 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Randnummer 95 Abs. 1 ZPO. Randnummer 96 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus Randnummer 97 den § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Randnummer 98 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Sonstiger Langtext Berichtigungsbeschluss vom 06.07.26 Der Tatbestand des Urteils vom 10. Juni 2026 wird auf Seite 15, 2. Absatz, Satz 7 dahingehend berichtigt, dass es heißt: „Die festgestellten anthropogenen Einflüsse im obersten, unbedeckten Grundwasserleiter könnten diese Indizien nicht liefern.“ Gründe: Der Tatbestand des Urteils vom 10. Juni 2026 war auf Antrag des Klägers vom 3. Juli 2026 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu berichtigen. Soweit es auf Seite 15 des Urteils heißt „Die festgestellten anthropogenen Einflüsse im obersten, unbedingten Grundwasserleiter könnten diese Indizien nicht liefern.“ handelt es sich bezüglich des Wortes „unbedingt“ statt „unbedeckt“ um einen Schreibfehler und damit um eine zu korrigierende Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO. Hinweis: Der Beschluss ist
§ 152Abs. 1 Vw
GO unanfechtbar.