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Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat 1 K 532/22 OVG Urteil 1. Die nachträgliche Erweiterung eines gegen eine Satzung ge

Leitsatz

  1. Die nachträgliche Erweiterung eines gegen eine Satzung gerichteten Normenkontrollverfahrens um die Nachfolgesatzung stellt eine kumulative Antragshäufung gemäß § 44 VwGO analog dar, die für ihre Zulässigkeit der Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO analog bedarf.
  2. Es fehlt an der für die Sachdienlichkeit notwendigen Voraussetzung, dass der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, wenn die angegriffenen Bestimmungen der Ursprungs- und der Nachfolgesatzung nicht im Wesentlichen gleich sind und sich daher nicht im Wesentlichen dieselben Fragen stellen.
  3. Eine nachträgliche Einbeziehung der Nachfolgesatzung ist unzulässig, wenn das Normenkontrollverfahren in Bezug auf die ursprünglich angegriffene Satzung infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen einzustellen war.
  4. Eine nachträgliche Einbeziehung der Nachfolgesatzung ist ebenfalls unzulässig, wenn das Normenkontrollverfahren in Bezug auf die ursprünglich angegriffene Satzung mit Blick auf deren Außerkrafttreten unzulässig geworden ist und die Entscheidung über den geänderten Normenkontrollantrag weitere Prüfungen erfordern würde.
  5. An eine in einem richterlichen Hinweis geäußerte vorläufige Rechtsauffassung der Berichterstatterin ist weder die Berichterstatterin noch der in der Sache zur Entscheidung berufene aus fünf Richtern bestehende Senat gebunden; die Beteiligten müssen jederzeit mit der Änderung der vorläufigen Rechtsauffassung rechnen. Tenor Das Verfahren bezogen auf die Antragsteller zu
  6. und
  7. wird infolge der Antragsrücknahme eingestellt. Das Verfahren wird auch eingestellt, soweit die übrigen Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 6/20, die Antragsteller zu
  8. und
  9. zu je 1/20 sowie die Antragsteller zu 1., 2., 4., 6.,
  10. und
  11. zu je 2/20; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragsteller wenden sich mit ihrem gegen Satzungen der Antragsgegnerin zur Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen. Randnummer 2 Die Antragsteller betreiben Kindertagesstätten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Sie schließen mit der Antragsgegnerin als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vereinbarungen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern – KiföG M-V –). Mit den Vereinbarungen werden Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote sowie Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen festgelegt. Randnummer 3 Am
  12. August 2021 beschloss die Bürgerschaft der Antragsgegnerin die Satzung zur Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom
  13. August 2021 (KiföG-Satzung

(2021)). Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am
  1. September
  2. Am
  3. Juni 2023 trat die KiföG-Satzung
(2021)außer Kraft. Randnummer 4 Am
  1. Juni 2023 beschloss die Bürgerschaft der Antragsgegnerin die Satzung zur Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom
  2. Juni 2023 (KiföG-Satzung
(2023)). Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am
  1. Juni
  2. Am
  3. März 2025 trat die KiföG-Satzung
(2023)außer Kraft. Randnummer 5 Die Kommunalen Landesverbände (Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern e. V. und der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e. V. als Verbände der Leistungsträger) sowie einzelne Verbände der Träger der freien Jugendhilfe, Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene und der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e. V. als Verbände der Leistungserbringer schlossen auf der Grundlage von § 24 Abs. 5 KiföG M-V einen Landesrahmenvertrag. Diesem trägt die Antragsgegnerin am
  1. September 2024 bei; die Antragstellerin zu
  2. am
  3. April bzw.
  4. September 2025 und die Antragstellerin zu
  5. am
  6. Februar
  7. Der Landesrahmenvertrag sieht Regelungen zum Inhalt der nach § 24 Abs. 1 KiföG M-V abzuschließenden Vereinbarungen vor. Randnummer 6 Am
  8. Februar 2025 beschloss die Bürgerschaft der Antragsgegnerin die Satzung zur Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom
  9. März 2025 (KiföG-Satzung
(2025)). Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am
  1. März
  2. Randnummer 7 Bereits am
  3. September 2022 haben die Antragsteller einen bezogen auf die KiföG-Satzung
(2021)gestellt; am 20. November 2023 haben sie den um die KiföG-Satzung
(2023)erweitert. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2023 ihre Einwilligung zur Einbeziehung der KiföG-Satzung
(2023)verweigert. Am
  1. Juli 2025 haben die Antragsteller zu
  2. und
  3. ihren zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung am
  4. Juni 2026 haben die Antragsteller zu 1., 2., 4., 6.,
  5. und
  6. sowie die Antragsgegnerin den Rechtsstreit in der Hauptsache bezogen auf die KiföG-Satzung
(2021)und die KiföG-Satzung
(2023)übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 8 Die Antragsteller zu 1., 2., 4., 6.,
  1. und
  2. haben den bereits am
  3. Juli 2025 um die KiföG-Satzung
(2025)erweitert. Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Einwilligung zur Einbeziehung mit Schriftsatz vom
  1. Juni 2026 ebenfalls verweigert. Randnummer 9 Die Antragsteller zu 1., 2., 4., 6.,
  2. und
  3. tragen im Wesentlichen noch Folgendes vor: Randnummer 10 In der Antragsschrift vom
  4. September 2022 sei als Antragsgegnerin die Oberbürgermeisterin der Hanse- und Universitätsstadt gemeint gewesen. Gegebenenfalls sei das Rubrum sachdienlich zu berichtigen. Randnummer 11 Der sei zulässig. Sie als Betreiberinnen von Kindertagesstätten im Gebiet der Antragsgegnerin seien insbesondere antragsbefugt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass durch die angefochtenen Regelungen die Vereinbarungsfreiheit der Antragsteller eingeschränkt werde (z. B. Personalschlüssel) und dadurch die Finanzierbarkeit der Kindertageseinrichtungen negativ beeinflusst werde. Aus § 14 Abs. 1 KiföG M-V sei die Antragsgegnerin als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe bezogen auf bestimmte Parameter verpflichtet, die unmittelbare pädagogische Arbeit unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten sicherzustellen. Das Merkmal der sozialen und sozialräumlichen Gegebenheiten sei durch Satzung auszugestalten. Gleiches gelte für das Merkmal der durchschnittlichen Fachkraft-Kind-Verhältnisse mit der Maßgabe, dass die Ausgestaltung einrichtungsbezogen und auf einen Zeitraum von sechs Monaten bezogen erfolge. Mit der satzungsrechtlichen Ausgestaltung des Merkmals der durchschnittlichen Fachkraft-Kind-Verhältnisse sowie des Personalschlüssels beeinflusse die Antragsgegnerin unmittelbar die nach § 24 Abs. 1 KiföG M-V abzuschließenden Vereinbarungen und damit die Finanzierbarkeit der Antragsteller als Einrichtungsträger. Der Einfluss wirke ab Inkrafttreten der Satzung bis auf weiteres – und ohne – für sämtliche folgende Vereinbarungszeiträume. Seit Veröffentlichung der Satzung
(2021)seien die Verhandlungen zu den Vereinbarungen erheblich ins Stocken geraten und teilweise Schiedsstellenverfahren anhängig gemacht worden. Randnummer 12 Der sei zudem begründet, wozu die Antragsteller weitere Ausführungen machen. Insbesondere gehen sie insoweit auf fehlende Definitionen zu den Merkmalen „soziale und sozialräumliche Gegebenheiten“, „durchschnittlich“ und zum Personalschlüssel, Inhalte des mit den Eltern zu schließenden Betreuungsvertrages, den nach ihrer Ansicht unzulässigen Automatismus durch Bestimmung des Landesrahmenvertrages als Verhandlungsgrundlage, Ausgestaltung der Personalschlüssel für das pädagogische Personal und die Leitung, Verwendung von Formularen, Vorlage von Unterlagen sowie die Implementierung des Zwei-Stufen-Modells einschließlich des externen Vergleichs ein. Randnummer 13 Die Antragsteller zu 1., 2., 4., 6.,
  1. und
  2. beantragen, Randnummer 14 § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, § 3 Abs. 1, § 7 Absätze 1, 3, 4, 6 und 7 der KiföG-Satzung vom
  3. März 2025 für unwirksam zu erklären. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 16 den Antrag abzulehnen. Randnummer 17 Zur Begründung trägt sie vor, dass der bereits deshalb unzulässig sei, weil sich der gegen die falsche Antragsgegnerin richte. Richtige Antragsgegnerin sei die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen habe. Eine Behörde – hier die Oberbürgermeisterin – könne nicht Antragsgegnerin sein. Randnummer 18 Die Antragserweiterung um die KiföG-Satzung
(2025)sei unzulässig. Gegenstand des es sei ausschließlich die KiföG-Satzung
(2021). Rein vorsorglich trägt die Antragsgegnerin weiter vor, dass die Antragsteller überdies nicht antragsbefugt seien. Für die Antragsbefugnis bedürfe es einer möglichen Verletzung subjektiver Rechte. Die Verletzung rechtlich geschützter Interessen im Sinne einer Prozessstandschaft genüge nicht. Ebenfalls müsse die Rechtsverletzung durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung möglich sein. Erfolge die Beeinträchtigung ausschließlich oder deutlich überwiegend erst durch einen anderen selbständigen Akt, sei die Antragsbefugnis zu verneinen. Die Antragsgegnerin macht insoweit weitere Ausführungen zu den von den Antragstellern angegriffenen Bestimmungen. Randnummer 19 Den Antragstellern zu
  1. und
  2. fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie wirksam dem Landesrahmenvertrag beigetreten seien. Die angegriffenen Satzungsregelungen beträfen im Wesentlichen Betreiber, die dem Landesrahmenvertrag nicht beigetreten seien. Randnummer 20 Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom
  3. Juni 2026 wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schrift-sätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Soweit die Antragsteller zu
  4. und
  5. den bezogen auf die KiföG-Satzungen
(2021)und
(2023)mit Schriftsatz vom
  1. Juli 2025, eingegangen am Randnummer 22
  2. Juli 2025, zurückgenommen haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Randnummer 23 Satz 1 VwGO einzustellen. Randnummer 24 Das Verfahren ist ebenfalls entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit Randnummer 25 die Antragsteller zu 1., 2., 4., 6.,
  3. und
  4. sowie die Antragsgegnerin den Rechtsstreit in der Hauptsache – nämlich in Bezug auf die KiföG-Satzung
(2021)und die KiföG-Satzung
(2023)– übereinstimmend für erledigt erklärt haben. II. Randnummer 26 Im Übrigen, das heißt bezogen auf die Antragsteller zu 1., 2., 4., 6., 7. und 8. und bezogen auf die KiföG-Satzung
(2025)hat der keinen Erfolg, weil die insoweit vorliegende Antragsänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO anlog) unzulässig ist, die von Amts wegen zu prüfende entsprechende besondere Sachurteilsvoraussetzung des s nicht vorliegen und dieser daher durch Prozessurteil abzulehnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9.20 – juris Rn. 30). 1. Randnummer 27 Die Einbeziehung der KiföG-Satzung
(2025)in das Normenkontrollverfahren stellt eine unzulässige Antragsänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO analog dar. Nach Letzterem ist eine Antragsänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Randnummer 28 Bei der Einbeziehung handelt es sich um eine Antragsänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO analog. § 91 VwGO ist im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2025 – 3 BN 6.24 –, juris Rn. 11). Die Antragsteller haben mit der KiföG-Satzung
(2025)dem bisherigen Streitgegenstand (KiföG-Satzung
(2021)) ein weiteres Rechtsschutzziel hinzugefügt, das einen eigenständigen Streitgegenstand bildet. Die Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der KiföG-Satzung
(2025)unterscheidet sich im Antragsgrund von dem bereits anhängigen bezogen auf die KiföG-Satzung
(2021). Die Einbeziehung der KiföG-Satzung
(2025)wird nicht von der Regelung des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) analog erfasst. Eine nicht als Antragsänderung anzusehende Erweiterung des Antrags im Sinne dieser Vorschrift liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn – wie hier – der Antragsgrund geändert wird. Die Antragsteller verfolgen beide Streitgegenstände im Wege der nachträglichen kumulativen Antragshäufung gemäß § 44 VwGO analog, wonach mehrere Antragsbegehren vom Antragsteller in einem Antrag zusammen verfolgt werden können, wenn sie sich gegen denselben Antragsgegner richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. In diesem Falle bedarf es für die Zulässigkeit der Voraussetzungen des § 91 VwGO analog (vgl. zur Klage: BVerwG, Urteil vom
  1. August 2022 – 6 A 9.20 –, juris Rn. 25 ff.; Beschluss vom
  2. März 1996 – 6 B 16.96 –, juris Rn. 4). Damit liegt ein hinreichendes prozessuales Korrektiv vor, dass gegen den Willen der Prozessbeteiligten oder des Gerichts kein grundlegend neuer Prozessstoff eingeführt wird (vgl. zur Klage: BVerwG, Urteil vom
  3. August 2022 – 6 A 9.20 –, juris Rn. 28). b) Randnummer 29 Die Antragsgegnerin hat in die Antragsänderung nicht eingewilligt. Sie hat ihre Einwilligung zur Antragsänderung mit Schriftsatz vom
  4. Juni 2026 ausdrücklich verweigert. c) Randnummer 30 Die Einbeziehung der KiföG-Satzung
(2025)in das Normkontrollverfahren bezogen auf die KiföG-Satzung
(2021)ist auch nicht sachdienlich. Denn anstelle des bisher dem Antragsbegehren zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts machen die Antragsteller mit der KiföG-Satzung
(2025)einen anderen Lebenssachverhalt zur Grundlage der zur Entscheidung gestellten Normen (vgl. zur Klageänderung: BVerwG, Beschluss vom
  1. Dezember 2023 – 8 B 19.23 –, juris Rn. 14). Eine Antragsänderung ist in der Regel (nur dann) als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt; Letzteres beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (vgl. zur Klageänderung: BVerwG, Beschluss vom
  2. Juni 2025 – 3 BN 6.24 –, juris Rn. 16; Urteil vom
  3. März 2025 – 10 C 1.24 –, juris Rn. 18; Urteil vom
  4. August 2022 – 6 A 9.20 –, juris Rn. 29; Urteil vom
  5. April 1999 – 4 C 4.98 –, juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil der Streitstoff mit der Einbeziehung der KiföG-Satzung
(2025)nicht im Wesentlichen derselbe bliebe.
(1)Randnummer 31 Die von den Antragstellern zu 1., 2., 4., 6.,
  1. und
  2. angegriffenen Bestimmungen der KiföG-Satzung
(2021)und der KiföG-Satzung
(2025)sind schon nicht im Wesentlichen gleich. Wesentlicher Unterschied ist, dass die KiföG-Satzung
(2025)– anders als die Vorgängersatzungen – auch die Regelungen des Landesrahmenvertrages zur Verhandlungsgrundlage mit den Trägern macht, die dem Landesrahmenvertrag nicht beigetreten sind Randnummer 32 (§ 1 Abs. 2 KiföG-Satzung
(2025)). § 12 Abs. 3 KiföG-Satzung
(2021)sah zwar ebenfalls eine Orientierung am Landesrahmenvertrag vor, allerdings nur unter den dort geregelten (engen) Voraussetzungen. Die Regelung entfaltete zudem keine Wirkung, weil die Antragsgegnerin dem Landesrahmenvertrag erst im September 2024 nach Außerkrafttreten der KiföG-Satzung
(2021)beigetreten ist. Zu den von den Antragstellern zu 1., 2., 4., 6., 7. und 8. in der KiföG-Satzung
(2021)angegriffenen Begriffsdefinitionen in § 2 verhält sich die KiföG-Satzung
(2025)nicht. In Bezug auf soziale und sozialräumliche Gegebenheiten wird nunmehr auf Fallgruppen abgestellt (Kinder mit Migrationshintergrund und Verpflegungskosten, alleinige Hortförderung). Hinsichtlich des Fachkraft-Kind-Verhältnisses (§ 3 Abs. 2 KiföG-Satzung
(2025)) wird lediglich auf das Vorhalten des vereinbarten Personals verwiesen. Eine konkrete Regelung zur Ausgestaltung der Personalschlüssel – die die Antragsteller zu 1., 2., 4., 6., 7. und 8. bezogen auf die KiföG-Satzung
(2021)im Wesentlichen angreifen – enthält die KiföG-Satzung
(2025)selbst nicht. Insoweit gelten zwar gemäß § 1 Abs. 2 KiföG-Satzung
(2025)die im Landesrahmenvertrag geregelten Personalschlüssel, die der Höhe nach den in der KiföG-Satzung
(2021)geregelten Personalschlüsseln entsprechen. Die im Landesrahmenvertrag geregelten Personalschlüssel dienen allerdings lediglich als Grundlage für die Verhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und den dem Landesrahmenvertrag nicht beigetretenen Betreibern von Kindertageseinrichtungen.
(2)Randnummer 33 Ungeachtet dessen fehlt es an einem Normenkontrollantragsverfahren, in das die KiföG-Satzung
(2025)einbezogen werden könnte. Denn die Antragsteller zu 1., 2., 4., 6.,
  1. und
  2. sowie die Antragsgegnerin haben den Rechtsstreit in Bezug auf die KiföG-Satzung
(2021)in der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2026 für erledigt erklärt, weswegen das Verfahren insoweit einzustellen war.
(3)Randnummer 34 Selbst wenn die Antragsteller zu 1., 2., 4., 6.,
  1. und
  2. und die Antragsgegnerin das Verfahren hinsichtlich der KiföG-Satzung
(2021)nicht für erledigt erklärt hätten und das Normenkontrollverfahren insoweit nicht einzustellen gewesen wäre, wäre die Antragsänderung nicht zulässig gewesen. Denn die Einbeziehung der KiföG-Satzung
(2025)hätte das Normenkontrollverfahren erheblich verzögert, weil sich der ursprüngliche bezogen auf die KiföG-Satzung
(2021)erledigt hatte, die Entscheidung über den geänderten (KiföG-Satzung
(2025)) aber weitere Prüfungen erfordern würde (vgl. Decker in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO,
  1. Edition, Stand:
  2. April 2026, § 91 Rn. 28). Das würde der Prozessökonomie, die die Sachdienlichkeit weitestgehend beherrscht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. August 2022 – 6 A 9.20 –, juris Rn. 29), widersprechen. Randnummer 35 Hinzu wäre gekommen, dass der Streitstoff auch im Falle der Einbeziehung der KiföG-Satzung
(2025)nicht im Wesentlichen derselbe gewesen wäre, weil der Senat auch dann keine Entscheidung in der Sache über die angegriffenen Bestimmungen der KiföG-Satzung
(2021)getroffen hätte. Der wäre insoweit unzulässig gewesen, weil das aufgrund des zwischenzeitlichen Außerkrafttretens der KiföG-Satzung
(2021)erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit der angegriffenen Regelungen nicht vorlegen hätte. (a) Randnummer 36 Das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Ungültigkeit wäre erforderlich gewesen, weil sich der Rechtsstreit bezogen auf die KiföG-Satzung
(2021)erledigt hatte. Die KiföG-Satzung
(2021)ist gemäß § 12 Abs. 1 KiföG-Satzung
(2023)am Tage nach der Bekanntmachung letzterer außer Kraft getreten. Randnummer 37 Soweit die Antragsteller ausführen, dass keine Erledigung eingetreten sei, weil sich die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Satzungsvorschriften, etwa in Ansehung von § 78d Abs. 3 SGB VIII, für die Antragsteller günstig auswirken könne, weil die KiföG-Satzung
(2021), die für die Abrechnungsjahre 2021 bis Mitte 2023 gegolten habe, den Abrechnungen der Vereinbarungen gemäß § 24 KiföG M-V für die Leistungsentgelte zu Grunde gelegen habe, weswegen die Rechtsvorschriften noch Wirkung entfalten würden, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch danach zu entscheiden seien, hätte das der Annahme der Erledigung nicht entgegengestanden. Die Antragsteller nehmen insoweit zwar inhaltlich Bezug auf das Urteil des Senats vom Randnummer 38 16. April 2024 – 1 K 483/15 –, in dem der Senat den dortigen aus den o. g. Gründen für zulässig gehalten hat. Allerdings haben die Antragsteller vorliegend in keiner Weise dargelegt, in welcher Hinsicht sich die seit drei Jahren außer Kraft getretene KiföG-Satzung
(2021)noch auf sie auswirken soll. Das wäre auch nicht ersichtlich gewesen. Die Vereinbarungen den Zeitraum bis Mitte 2023 betreffend sind bereits abgeschlossen. Dass noch Abrechnungen bezüglich Vereinbarungen die Zeit bis Mitte 2023 betreffend ausstehen sollen, hätte mit Blick auf den heutigen Zeitpunkt (Mitte 2026) nicht überzeugt, zumal die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung – unwidersprochen – vorgetragen hat, dass insoweit keine Abrechnungen mehr offen seien. Offene Schiedsstellenverfahren und/oder verwaltungsgerichtliche Verfahren die KiföG-Satzung
(2021)betreffend sind weder von den Antragstellern vorgetragen worden noch sind dem Senat solche bekannt. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin, es gebe keine offenen Schiedsstellenverfahren und/oder verwaltungsgerichtliche Verfahren die KiföG-Satzung
(2021)betreffend haben die Antragsteller ebenfalls nicht widersprochen. (b) Randnummer 39 Ein Antrag auf Kontrolle einer außer Kraft getretenen Rechtsnorm ist nur in engen Grenzen zulässig. Das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm entzieht dem seinen Gegenstand. § 47 Abs. 1 VwGO geht von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des s aus (BVerwG, Urteil vom
  1. Juni 2002 – 6 CN 1.01 –, juris Rn. 10). Randnummer 40 Das Außerkrafttreten der Norm allein lässt den – im Übrigen – zulässig gestellten aber nicht ohne weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. September 1983 – 4 N 1.83 –, juris Rn. 9 ff.; Beschluss vom
  3. Mai 2005 – 4 BN 22.05 –, juris Rn. 5; Urteil vom
  4. Mai 2017 – 8 CN 1.16 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Ein kann auch gegen eine bereits aufgehobene oder außer Kraft getretene Rechtsnorm zulässig sein, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. Juni 2001 – 6 CN 1.01 –, juris Rn. 10; Beschluss vom
  6. September 1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12 – zitiert nach juris Rn. 9 ff.) und der Antragsteller durch die Wirkung entfaltende Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom
  7. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 25). Das beruht darauf, dass das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht nur der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern – wenngleich von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht geboten – auch dem individuellen Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  8. Februar 2020 – 9 BN 9.18 –, juris Rn. 24). Die Rechtsschutzfunktion des § 47 VwGO würde erheblich beeinträchtigt, wenn die Umstellung des Antrags auf Feststellung, dass die Verordnung ungültig war, nach Außerkrafttreten generell ausgeschlossen wäre (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom
  9. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 25). Randnummer 41 Die Zulässigkeit des s nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  10. September 1983 – 4 N 1.83 –, juris Rn. 11; vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom
  11. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 26; VGH München, Urteil vom
  12. Februar 2022 – 4 N 21.757 –, juris Rn. 17). Randnummer 42 So hätte der Fall – die übereinstimmenden Erledigungserklärungen weggedacht – gelegen. Zu einem Präjudiz- und Rehabilitierungsinteresse sowie zu einer Wiederholungsgefahr haben die Antragsteller keine Ausführungen gemacht. Das Vorliegen eines solchen Interesses wäre auch nicht ersichtlich gewesen. Das Gleiche gilt für die Fallgruppe eines normbedingten erheblichen bzw. gewichtigen Grundrechtseingriffs, der wegen der typischerweise kurzfristigen Erledigung der angegriffenen Normen keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren habe zugeführt werden können. Allein die pauschalen Ausführungen der Antragsteller zu ihrer Vereinbarungsfreiheit und zu Art. 12 Abs. 1 GG hätten ein derartiges Interesse an der Feststellung von Bestimmungen der außer Kraft getretenen KiföG-Satzung
(2021)nicht begründen können, zumal sich KiföG-Satzungen auch nicht typischerweise kurzfristig erledigen. Randnummer 43 Soweit die Antragsteller ausführen, dass die KiföG-Satzung
(2025)keine Regelung zum Personalschlüssel für die Leitung enthalte und damit faktisch § 8 Abs. 3 der Vorgängersatzungen weiterhin zur Anwendung käme, hätte auch dies ein berechtigtes Interesse im hier erforderlichen Sinn nicht begründen können. Es trifft schon nicht zu, dass die KiföG-Satzung
(2025)keine Regelung zum Personalschlüssel für die Leitung enthält. Gemäß Randnummer 44 § 1 Abs. 2 Satz 2 KiföG-Satzung
(2025)gelten insoweit die Bestimmungen des Landesrahmenvertrages, der in § 3 Abs. 5 LRV i. V. m. Anlage 2 zum LRV eine Mindest- und Höchstausstattung für die Leitung vorsieht. Inhaltlich entspricht die Regelung weitestgehend der Regelung der KiföG-Satzung
(2021)in § 8 Abs.
  1. (c) Randnummer 45 Das Verneinen eines berechtigten Interesses hätte den effektiven Rechtsschutz aus Randnummer 46 Art. 19 Abs. 4 GG nicht leerlaufen lassen. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet den Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung schon grundsätzlich nicht, allgemein eine verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle einzuführen. Effektiver Rechtsschutz ist regelmäßig vielmehr durch eine Inzidenzprüfung von Rechtsnormen im Wege der Klage gegen einzelne Vollzugsmaßnahmen gewährleistet. Denn es gehört seit jeher zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Schließlich gewährt die Verwaltungsgerichtsordnung – auch wenn die Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht statthaft ist – subsidiär Rechtsschutz gegen nichtvollzugsbedürftige Rechtsnormen im Wege der Feststellungsklage. Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO weisen demgegenüber nicht nur Elemente des Individualrechtsschutzes auf, sondern sind ihrem Charakter nach wesentlich auch objektive Prüfungsverfahren. Sie unterscheiden sich insoweit von den primären, dem Rechtsschutz gegen subjektive Rechtsverletzungen dienenden subjektiven Klagemöglichkeiten der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
  2. Mai 2026 – 1 K 441/20 OVG –; OVG Bautzen, Urteil vom
  3. Dezember 2025 – 3 C 17/21 –, juris Rn. 22 ff. m. w. N.).
(4)Randnummer 47 Das Gleiche gilt in Bezug auf die Verneinung der Sachdienlichkeit, die den in Art. 19 Randnummer 48 Abs. 4 GG verankerten effektiven Rechtsschutz ebenfalls nicht leerlaufen lässt. Überdies hätten die Antragsteller einen selbständigen in Bezug auf die KiföG-Satzung
(2025)stellen können. Dessen Zulässigkeit wäre nicht von den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO abhängig gewesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  1. Juni 2025 Randnummer 49 – 3 BN 6.24 –, juris Rn. 13). Damit wird von den anwaltlich vertretenen Antragstellern nichts Unzumutbares abverlangt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Senat über die Zulässigkeit der Antragserweiterung erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entschieden hat. Sollten die Antragsteller darauf vertraut haben, die Antragsgegnerin werde der Antragserweiterung zustimmen oder das Oberverwaltungsgericht die Erweiterung für sachdienlich halten, fiele das in ihren Verantwortungsbereich (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. Juni 2025 – 3 BN 6.24 –, juris Rn. 21). Randnummer 50 Nichts anderes ergibt sich aus dem richterlichen Hinweis vom
  3. Februar 2025, wonach nach vorläufiger Rechtsauffassung der Berichterstatterin nicht ersichtlich sei, warum die Antragserweiterung um die KiföG-Satzung
(2023)nicht zulässig sein solle, einen Unterschied zu einem neu anhängig gemachten Normenkontrollverfahren vermöge die Berichterstatterin derzeit nicht zu erkennen. Zum einen bezog sich der Hinweis auf die KiföG-Satzung
(2023)und nicht auf die KiföG-Satzung
(2025). In Bezug auf Letztere erfolgte vielmehr am
  1. Juni 2026 der Hinweis, dass die Einbeziehung mit Blick auf § 91 Abs. 1 VwGO analog problematisch sein könnte. Zum anderen kann sich die Antragstellerseite auch deshalb nicht auf Vertrauensschutzerwägungen berufen, weil aus dem Hinweis ausdrücklich hervorging, dass es sich um eine vorläufige Rechtsauffassung der Berichterstatterin handelte und die Berichterstatterin derzeit keine Hinderungsgründe für eine Einbeziehung zu sehen vermochte. An eine vorläufige Rechtsauffassung ist weder die Berichterstatterin noch der Senat gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. Juni 2023 – 7 B 28.22 –, juris Rn. 16); die Beteiligten müssen jederzeit mit der Änderung der vorläufigen Rechtsauffassung rechnen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom
  3. Dezember 2016 – 4 L 52/16 –, juris Rn. 8). Das gilt erst recht bei der vorläufigen Rechtsauffassung eines Mitglieds des in der Sache zur Entscheidung berufenen – aus fünf Richtern bestehenden – Spruchkörpers, der die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst in der abschließenden Beratung vornimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  4. Mai 2025 – 6 B 21.24 –, juris Rn. 114).
(5)Randnummer 51 Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO ist der bezogen auf die KiföG-Satzung
(2025)auch nicht nach § 93 Satz 2 VwGO abzutrennen und unter einem gesonderten Aktenzeichen weiterzuführen (gewesen). Danach kann ein Gericht nur anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden, wenn die prozessualen Ansprüche im Zeitpunkt seiner Anordnung rechtshängig sind. Ein nicht (mehr) rechtshängiger Anspruch ist nicht "in einem Verfahren erhoben" und kann nicht abgetrennt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  1. Juni 2025 – 3 BN 6.24 –, juris Rn. 21). Folge der Annahme einer unzulässigen Antragsänderung ist, dass die insoweit begründete Rechtshängigkeit (der Antragsänderung) – ex tunc – entfällt, sodass es für eine Verfahrensabtrennung schon an einem abtrennbaren Verfahrensgegenstand fehlt. Im Übrigen wären auch im Fall einer Abtrennung in dem dann abgetrennten Verfahren die Voraussetzungen von § 91 Abs. 1 VwGO zu prüfen und, wie ausgeführt, zu verneinen gewesen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom
  2. Dezember 2025 – 3 C 17/21 –, juris Rn. 27 m. w. N.).
  3. Randnummer 52 Selbständig tragend ist der bezogen auf die §§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 7 Absätze 1, 3, 4, 7 Sätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 KiföG-Satzung
(2025)auch deshalb unzulässig, weil die Antragsteller zu 1., 2., 4., 6.,
  1. und
  2. insoweit nicht antragsbefugt sind. Randnummer 53 Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann derjenige den Antrag stellen, der geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Randnummer 54 Insoweit ist es offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass subjektive Rechte der Antragsteller zu 1., 2., 4., 6.,
  3. und
  4. durch die o. g. Normen oder deren Anwendung verletzt werden sein könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  5. Januar 2018 – 4 BN 33.17 –, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschluss vom
  6. November 2013 Randnummer 55 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m. w. N.). Ihr Tatsachenvortrag lässt es nicht als möglich erscheinen, dass sie durch die o. g. Normen in ihren subjektiven Rechten verletzt worden sind. Die o. g. Satzungsbestimmungen erlegen den Antragstellern zu 1., 2., 4., 6.,
  7. und
  8. als Betreiber von Kindertageseinrichtungen keine zwingenden Verhaltenspflichten auf und ließen es schon dem Grunde nach nicht als möglich erscheinen, dass die Antragsteller in ihren Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, auf die sich auch die Antragsteller als inländische juristische Personen berufen können (Art. 19 Abs. 3 GG), verletzt gewesen sein könnten (vgl. zum Maßstab: OVG Greifswald, Urteil vom
  9. Juni 2024 – 1 K 410/21 OVG –, juris Rn. 37; Beschlüsse vom
  10. Mai 2021 – 1 KM 189/21 OVG –, juris Rn. 37 und vom
  11. Mai 2020 – 2 KM 389/20 –, juris Rn. 27). Eine Antragsbefugnis ist nur gegeben, soweit sich der gegen Satzungsregelungen richtet, die ge- oder verbietend an sie adressiert waren, die zu sie betreffenden belastenden Verwaltungs- oder Realakten ermächtigten oder die sonst wie eine sie belastende Wirkung entfalten konnten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
  12. August 2023 – 14 KN 22/22 –, juris Rn. 144). Randnummer 56 Diese Voraussetzungen erachtet der Senat nicht für gegeben. a) Randnummer 57 Es ist ausgeschlossen, dass die Antragsteller durch § 1 Abs. 2 Satz 2 KiföG-Satzung
(2025)in ihren Rechten verletzt werden können. Ein von den Antragstellern gerügter „Automatismus“ ist nicht ersichtlich. Vielmehr trägt es zur Transparenz bei, wenn die Antragsgegnerin ihre Verhandlungsposition für die Vereinbarungen nach § 24 Abs. 1 KiföG M-V für alle Träger von Kindertageseinrichtungen offenlegt. Es ist weder Sinn und Zweck der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO noch Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, eine inhaltliche Verhandlungsposition im Rahmen der Vereinbarung nach § 24 Abs. 1 Randnummer 58 KiföG M-V zu überprüfen und zu bewerten. Dass allein eine Verhandlungsposition das Ergebnis der Vertragsverhandlungen nicht vorwegnehmen kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen. b) Randnummer 59 Eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch § 7 Abs. 1 KiföG-Satzung
(2025)ist ebenfalls ausgeschlossen. Ausweislich des Wortlauts (i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 2 KiföG-Satzung
(2025)) hat die Norm lediglich empfehlenden Charakter. Dass zwingend die angegebenen Formulare verwendet werden müssen, ergibt sich daraus nicht, erst recht nicht (negative) Folgen aus der Nichtverwendung der Formulare. Randnummer 60 Das Gleiche gilt für die Verfahrensregelung des § 7 Abs. 3 KiföG-Satzung
(2025), wonach die Verhandlungsaufforderung für mehr als eine Kindertageseinrichtung zum gleichen Zeitpunkt im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) in der Regel drei Monate vor Beginn des Vereinbarungszeitraumes gestellt werden sollte. Randnummer 61 Eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch § 7 Abs. 4 KiföG-Satzung
(2025)ist aus denselben Gründen ausgeschlossen, zumal das KiföG M-V und § 78d SGB VIII keine konkreten Laufzeiten für die Vereinbarungen vorsehen. Dass und welche Nachteile den Trägern der Kindertageseinrichtungen durch eine zwölfmonatige Laufzeit erwachsen sollen, ist nicht erkennbar und tragen auch die Antragsteller nicht vor. Im Übrigen ist damit nur die Mindestlaufzeit bestimmt. c) Randnummer 62 Schließlich ist auch eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die verfahrensbezogenen Regelungen in § 7 Abs. 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 KiföG-Satzung
(2025)ausgeschlossen. Inwieweit die Offenlegung der beiden Prüfungsschritte der Antragsgegnerin eine Rechtsverletzung der Antragsteller begründen können sollte, haben weder die Antragsteller hinreichend vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Allein die (interne) Prüfung durch die Antragsgegnerin in einer bestimmten Art und Weise berührt keine Rechte der Antragsteller, zumal es sich im ersten Schritt lediglich um eine Plausibilitätsprüfung handelt und im zweiten Schritt Einsparungspotentiale lediglich geprüft werden können . d) Randnummer 63 Soweit die Antragsteller zu 1., 2., 4., 6., 7. und 8. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, Mitarbeiter der Antragsgegnerin würden die angegriffenen Satzungsbestimmungen in den Entgeltverhandlungen als gegeben zu Grunde legen und Abweichungen nicht zulassen, ist damit eine Antragsbefugnis ebenfalls nicht dargelegt. Gegenstand des es waren Bestimmungen der KiföG-Satzung
(2025)und nicht vermeintliche Vorgehensweisen von Mitarbeitern der Antragsgegnerin. Eine Antragsbefugnis könnte sich lediglich aus den angegriffenen Normen oder deren (rechtmäßiger) Anwendung ergeben (s. o.). Eine gegebenenfalls nicht in Übereinstimmung mit den satzungsrechtlichen Bestimmungen erfolgte Normanwendung würde nicht die Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen berühren. 3. Randnummer 64 Selbständig tragend fehlt den Antragstellern zu 6. und 8. überdies das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie § 1 Abs. 2 Satz 2 KiföG-Satzung
(2025)und Regelungen im Landesrahmenvertrag inhaltlich angreifen. Insoweit verhalten sich die Antragsteller zu
  1. und
  2. widersprüchlich und verstoßen damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  3. Februar 2019 – 4 B 28.18 –, juris Rn. 7 ff.), weil sie selbst dem Landesrahmenvertrag (die Antragstellerin zu
  4. am
  5. April bzw.
  6. September 2025 und die Antragstellerin zu
  7. am
  8. Februar 2025) beigetreten sind und damit zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich den Reglungen des Landesrahmenvertrages freiwillig – unabhängig der KiföG-Satzung
(2025)– unterwerfen. Die im Landesrahmenvertrag erfolgten Vorbehalte hinsichtlich der Ergebnisse etwaiger Normenkontrollanträge (Fußnote 1 und 2 im Landesrahmenvertrag) beziehen sich lediglich auf die Anlage 1 zum Landesrahmenvertrag (Vereinbarungsmuster) und dort lediglich auf die jeweilige KiföG-Satzung. Insoweit ist es unerheblich, ob die Antragsgegnerin dem Landesrahmenvertrag wirksam beigetreten ist. Das änderte an dem widersprüchlichen Verhalten der Antragsteller zu 6. und 8. nichts. Im Übrigen gilt die von den Antragstellern angegriffene Bezugnahme auf den Landesrahmenvertrag in § 1 Abs. 2 Satz 2 KiföG-Satzung
(2025)lediglich für die Träger bzw. Betreiber von Kindertageseinrichtungen, die dem Landesrahmenvertrag nicht beigetreten sind. Das trifft auf die Antragsteller zu
  1. und
  2. gerade nicht zu. Sie können insoweit ihre Rechtsposition durch den daher nicht verbessern. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Streitgegenständlich sind die KiföG-Satzungen
(2021),
(2023)und
(2025), die jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens verursachen. Da die Antragsteller zu 3. und 5. den bezogen auf die KiföG-Satzungen
(2021)und
(2023)zurückgenommen haben, beträgt ihre Kostenquote jeweils 1/20 der Kosten des Verfahrens. Soweit die übrigen Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren bezogen auf die KiföG-Satzungen
(2021)und
(2023)für erledigt erklärt haben, hält es der Senat für sachgerecht, dass die Antragstellerseite und die Antragsgegnerseite insoweit jeweils die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen haben, wobei die Kostenquote auf Antragstellerseite auf die verbliebenen sechs Antragsteller gleichmäßig zu verteilen ist. Da die Antragsteller zu 1., 2., 4., 6., 7. und 8. bezogen auf die KiföG-Satzung
(2025)unterliegen, haben sie insoweit die Kosten des Verfahrens (1/3), jeder der sechs Antragsteller 1/6 von 1/3, zu tragen. Im Ergebnis folgen daraus – gerundet – die aus dem Tenor ersichtlichen Kostenquoten. Randnummer 66 Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 16. April 2024 – 1 K 483/15 –, juris Rn. 127 m. w. N.). Randnummer 67 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Randnummer 68 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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