Leitsatz Anerkenntnisurteil mit sofortiger Anerkennung des Anspruchs durch den Beklagten und teilweiser Klagrücknahme im Entschädigungsverfahren nach § 198 GVG; Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.400,- Euro zu zahlen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Der Tatbestand entfällt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Sachprüfung findet nicht statt. Dies entspricht dem Sinn des Anerkenntnisurteils, den Streit durch eine vereinfachte, nur auf die Verschaffung eines Vollstreckungstitels beschränkte Entscheidung abzuschließen (OVG Bautzen, Urteil vom
- Februar 2017 – 3 A 792/16 –, juris Rn. 5). Entscheidungsgründe Randnummer 2 Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Randnummer 3 Von der Klagrücknahme sind auch die auf die anerkannte Hauptforderung entfallenden Prozesszinsen (§ 173 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 291 ZPO) umfasst. Randnummer 4 Nach Anerkenntnis des Anspruchs entscheidet der Berichterstatter über die Klage. § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO. § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 2 GVG, wonach in Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff. GVG eine Entscheidung durch den Einzelrichter ausgeschlossen ist, findet vorliegend keine Anwendung. Diese Bestimmung gilt ausweislich der Gesetzesbegründung nur dann, wenn eine Sachentscheidung ergeht. Nur dann ist wegen der Schwierigkeit der regelmäßig gegebenen Rechtslage die qualitätssichernde Wirkung eines Kollegialspruchkörpers geboten, so dass eine Entscheidung durch den originären, obligatorischen (infolge Übertragung durch Senatsbeschluss) oder konsentierten Einzelrichter ausscheidet. Entscheidungsbefugnisse des Vorsitzenden (bzw. nach § 87a Abs. 3 VwGO auch des Berichterstatters) im vorbereitenden Verfahren werden dadurch nicht berührt, sondern bleiben ausdrücklich möglich (BT-Drs. 17/3802, S. 25 und 17/7217, S. 28; OVG Schleswig, Urteil vom
- Oktober 2022 – 4 P 2/22 EK –, juris Rn. 13; so auch schon OVG Greifswald, Urteil vom
- Februar 2023 – 1 P-EK 293/22 OVG, unveröffentlicht; OVG Greifswald, Urteil vom
- Dezember 2023 – 1 P-EK 309/23 OVG –, unveröffentlicht). Randnummer 5 Die Entscheidung ergeht durch Anerkenntnisurteil; der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG und § 107 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 307 Satz 2 ZPO (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
- Oktober 2022 – 4 P 2/22 EK –, juris Rn. 14 m. w. N.). Eine kontradiktorische Entscheidung ist aufgrund des Anerkenntnisses nicht erforderlich. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 156 VwGO. Der Beklagte hat den teilweisen Klaganspruch sofort im Sinne dieser Vorschrift in seiner Klageerwiderung anerkannt. Er hat dem Kläger durch sein Verhalten auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Annahme entsprechender Tatsachen bedingt in aller Regel, dass der Beklagte und die ihn vertretende Behörde vor Erhebung der Klage zumindest Kenntnis von der Absicht des Klägers hatte, den Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG geltend zu machen (siehe nur BVerwG, Urteil vom
- August 2017 – 5 A 2/17 D –, juris Rn. 47; OVG Schleswig, Urteil vom
- Oktober 2022 – 4 P 2/22 EK –, juris Rn. 17 ff.). Die vom Kläger erhobene Verzögerungsrüge genügt dafür nicht. Ebensowenig reicht dafür das zwar noch außergerichtlich zugesandte Schreiben des Klägers an den Beklagten vom
- März 2023 aus, da es nahezu unmittelbar vor der Klagerhebung vom
- April 2023 an den Beklagten erfolgt ist. Die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs muss jedoch dem Beklagten auch ermöglichen, sich hinreichend mit dem Anspruchsbegehren auseinandersetzen und die Klagforderung noch außergerichtlich prüfen und ggf. erfüllen zu können (vgl. nur Hug in: Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl., § 156 Rn. 4). Dies war dem Beklagten vorliegend aufgrund des nur sehr kurzen Zeitraums bis zur Klageerhebung nicht möglich. Dies gilt umso mehr als im Schreiben vom
- März 2023 die Klagforderung lediglich pauschal mit der Gesamtdauer des Verfahrens begründet worden ist, ohne Einzelheiten zu den Gründen dieser Dauer darzulegen. Randnummer 7 Das Urteil ist gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 1 ZPO vorläufig vollstreckbar. Randnummer 8 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.