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Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat 3 K 466/24 OVG Beschluss Im Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigu

Leitsatz Im Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung ist eine als Verbrauchsstufentarif ausgeprägte Maßstabsregelung für die Grundgebühr, die an den Jahresverbrauch anknüpft, zulässig (wie bereits OVG Greifswald, Urteil vom 22.05.2025 3 K 209/23 OVG -). Die zunehmende Höhe der Verbrauchsstufen ist erforderlich, um die in Anspruch genommene Vorhalteleistung ordnungsgemäß abzubilden. Tenor Unter Ablehnung des Antrags im Übrigen werden § 5 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungsansprüchen für die Wasserversorgung (Wasserversorgungsgebührensatzung) vom

  1. Oktober 2024 in der Fassung der
  2. Änderungssatzung vom
  3. Oktober 2025 und § 5 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungsgebührensatzung) vom
  4. Oktober 2024 in der Fassung der
  5. Änderung vom
  6. Oktober 2025 für unwirksam erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungsgebührensatzung – AGS) vom
  7. Oktober 2024 i. d. F. der ersten Änderung vom
  8. Oktober 2025 und die Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungsansprüchen für die Wasserversorgung (Wasserversorgungsgebührensatzung – WGS) gleichen Datums i. d. F. der ersten Änderung ebenfalls vom
  9. Oktober
  10. Randnummer 2 Sie ist Eigentümerin von im Geschäftsgebiet des Antragsgegners gelegenen Grundstücken, die an die von ihm betriebene öffentliche Einrichtung der leitungsgebundenen zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen sowie der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung angeschlossen sind. Randnummer 3 Nachdem die rückwirkend zum
  11. Januar 2023 in Kraft getretene Abwasserbeseitigungsgebührensatzung vom
  12. April 2023 und die ebenfalls rückwirkend zum
  13. Januar 2023 in Kraft getretene Wasserversorgungsgebührensatzung gleichen Datums vom erkennenden Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom
  14. Mai 2024 – 3 K 209/23 OVG – für unwirksam erklärt wurden, beschloss die Verbandsversammlung die Ursprungsfassungen der eingangs genannten Gebührensatzungen, die nach den Maßgaben der Verbandssatzung des Antragsgegners am
  15. Oktober 2024 auf seiner Internetseite öffentlich bekanntgemacht wurden und jeweils rückwirkend zum
  16. Januar 2023 in Kraft getreten sind. Randnummer 4 Die Wasserversorgungsgebührensatzung wies in der Ursprungsfassung u. a. folgende Regelungen auf: Randnummer 5 § 2 Randnummer 6 Gebührenmaßstab Randnummer 7

(1)Die Grundgebühr ist die Gebühr für die allgemeine Leistungsbereitschaft (Fixkosten). Die Grundgebühr wird aufgrund der Verbrauchskennzahl festgesetzt. Die maßgebliche Kennzahl für die Festlegung der Grundgebühr im Erhebungszeitraum ist der vom ZWAR ermittelte Trinkwasserverbrauch. Der Erhebungszeitraum ist gemäß § 5 grundsätzlich das Kalenderjahr. Ist der Erhebungszeitraum kleiner als ein Kalenderjahr, so wird der Trinkwasserverbrauch des Erhebungszeitraumes auf das Kalenderjahr hochgerechnet. Der hochgerechnete Verbrauch ist dann die Verbrauchskennzahl. Eine Grundgebühr wird auch erhoben, wenn im Erhebungszeitraum kein Trinkwasser bezogen wurde.
(2)(…) Randnummer 8 § 3 Randnummer 9 Gebührensätze Randnummer 10
(1)Die Grundgebühr (§ 2 Abs. 1) beträgt: Jahresverbrauch in m³/a Höhe der Grundgebühr 0 bis 150 102,72 €/a 151 bis 300 205,44 €/a 301 bis 500 346,68 €/a 501 bis 700 487,92 €/a 701 bis 1.000 682,66 €/a 1.001 bis 3.000 2.054,40 €/a 3.001 bis 5.000 3.402,60 €/a 5.001 bis 7.000 7.001 bis 10.000 10.001 bis 15.000 15.001 bis 20.000 20.001 bis 25.000 25.001 bis 30.000 über 30.000 4,868,50 €/a 6.955,00 €/a 10.432,50 €/a 13.910,00 €/a 17.387,50 €/a 20.865,00 €/a 27.820,00 €/a Randnummer 11
(2)Die Zusatzgebühr, auch Mengen- oder Verbrauchsgebühr (§ 2 Abs. 2), beträgt 1,99 Euro je Kubikmeter (€/m³) zugeführten Wassers, inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz in Höhe von 7 %). (…) Randnummer 12 § 5 Randnummer 13 Entstehung der Gebührenpflicht, Erhebungszeitraum, Heranziehung und Fälligkeit
(1)(…) Randnummer 14
(2)Bei Monatskunden ist der Heranziehungszeitraum für die Zusatzgebühr der Kalendermonat. Stichtag der Ablesung ist das Monatsende. Die Zusatzgebührenschuld entsteht jeweils mit dem Monatsbeginn. (…) Randnummer 15 Mit der ebenfalls rückwirkend zum
  1. Januar 2023 in Kraft getretenen
  2. Satzung zur Änderung der Wasserversorgungsgebührensatzung des „Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen“ vom
  3. Oktober 2025 änderte der Antragsgegner die Regelungen über die Gebührensätze. Der Gebührentarif für die Grundgebühr wurde für Bezugsmengen über 30.000 m³ geändert. In der Vorschrift heißt es nunmehr: Randnummer 16 je weitere 5.000 m³ 3.477,50 €/a Randnummer 17 Zugleich wurde der Gebührensatz für die Zusatzgebühr (§ 3 Abs. 2 Satz 1) auf 2,04 EUR je Kubikmeter angehoben. Randnummer 18 Die Abwassergebührensatzung in der Fassung der ersten Änderung enthält vergleichbare Regelungen. Randnummer 19 Der Anteil invariabler (fixer) Kosten beträgt bei der Trinkwasserversorgung und Abwasserbehandlung jeweils 80 %. Mit der Erhebung von Grundgebühren strebt der Antragsgegner einen Deckungsgrad von ca. 36 % (Trinkwasser) bzw. 21 % (Abwasser) an. Randnummer 20 Am
  4. Dezember 2024 hat die Antragstellerin in Bezug auf Wasserversorgungsgebührensatzung und die Abwasserbeseitigungsgebührensatzung vom
  5. Oktober 2024 Normenkontrollantrag gestellt. Am
  6. November 2025 hat sie den Normenkontrollantrag geändert und richtet ihn nunmehr gegen die genannten Satzungen in der Fassung der
  7. Änderung vom
  8. Oktober
  9. Randnummer 21 Sie ist der Auffassung, die Satzungen seien fehlerhaft und damit unwirksam. Randnummer 22 Die Bemessung der Grundgebühr nach der „Verbrauchskennzahl“ sei fehlerhaft. Da mit der Grundgebühr nur die invariablen („fixen“) Kosten der Wasserversorgung bzw. Abwasserhandlung erhoben würden, müsse sich die Gebührenstaffelung an den Vorhaltekosten orientieren. Sie dürfe damit nicht verbrauchsabhängig gestaffelt werden. Bei der Gebührenstaffelung nach der Verbrauchskennzahl sei dies aber der Fall. Es handele sich um ein verkappte Mengengebühr. Nach der Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Urteil vom
  10. Februar 2008 – 4 L 264/07 –) dürfe sich die Grundgebühr nur an dem auf dem Grundstück möglichen und nicht an dem tatsächlichen Abwasseranfall (bzw. Verbrauch) orientieren. Der in der abgelaufenen Abrechnungsperiode tatsächlich erfolgte Verbrauch erlaube keinen Rückschluss auf den künftigen Verbrauch und damit auf die vom Antragsgegner zu erbringende Vorhalteleistung. Zudem versage das Regelungssystem der Verbrauchskennzahl, wenn im Vorjahr – etwa leerstandsbedingt – kein Verbrauch stattgefunden habe. Randnummer 23 Die Staffelung der Grundgebühren sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Gebührenstufen nicht linear ausgeprägt seien, sondern mit einer zunehmenden Jahresverbrauchsmenge ansteigen würden. Die Gebührentarife seien auch nicht „annähernd linear“ ausgeprägt. Dies zeige sich zum einen an der Staffelung der Gebührensätze. Die Staffelungen wiesen zunächst 150-m³-Schritte, dann 300-m³-Schritte, dann 2.000-m³-Schritte und zuletzt 5.000-m³-Schritte aus. Die Stufung sei nicht nur nicht linear, sondern auch willkürlich. Die fehlende „annähernde“ Linearität der Gebührenstaffelung zeige sich auch, wenn man die bei einer bestimmen Verbrauchs- bzw. Einleitmenge anfallende Grundgebühr mit der bei einem Zehnfachen dieser Menge entstehenden Grundgebühr vergleiche. Zum Beispiel falle bei einer Verbrauchsmenge von 1.000 m³ eine Grundgebühr von 682,66 EUR an, bei einer Verbrauchsmenge von 10.000 m³ hingegen 6.995,00 EUR. Der Schuldner der Grundgebühr werde bei der höheren Verbrauchsmenge daher nicht nur mit dem Zehnfachen der bei einer Verbrauchsmenge von 1.000 m³ entstehenden Gebühr, sondern mit einem Zuschlag von 128,40 EUR belastet. Demgegenüber habe der Schuldner der Grundgebühr bei einer Verbrauchsmenge von 10.001 m³ eine Grundgebühr von 10.432,50 EUR zu tragen. Verglichen mit dem Zehnfachen der bei einer Verbrauchsmenge von 1.001 m³ anfallenden Grundgebühr (20.544,00 EUR) liege darin ein Abschlag von 10.111,50 EUR. Ungeachtet dessen seien erhebliche Gebührenschwankungen erkennbar, wenn man die jeweiligen Gebührensätze der Grundgebühr zu den jeweiligen Bezugs- bzw. Einleitmengen ins Verhältnis setze. So liege bei einer Bezugsmenge von einem Kubikmeter der Gebührensatz bei 102,72 EUR/m³, bei einer Bezugsmenge von 150 m³ bei 0,69 EUR/m³ und bei einer Bezugsmenge von 151 m³ bei 1,36 EUR/m³. Diese Schwankungen seien bei in den Gebührentarifen durchgehend zu verzeichnen. Sie ergäben sich nicht nur bei einem Wechsel in den unteren Bereich der nächsthöhere Gebührenstufe, sondern auch dann, wenn man der Berechnung Mittelwerte der jeweiligen Gebührenstufen zugrunde lege. Randnummer 24 Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom
  11. Mai 2024 den Verbrauchsgruppenmaßstab mit Problemen und Unschärfen des überkommen Zählergrößenmaßstabs gerechtfertigt habe, sei dies ein unzulässiger Rückschluss. Ein unzulässiger Maßstab könne nicht mit Problemen bei der Normierung anderer Maßstäbe gerechtfertigt werden. Wenn eine größere Wirklichkeitsnähe des Maßstabs angestrebt werde, müsse die Gebührenerhebung eben als reine Mengengebühr erfolgen. Insofern könne auf das Sprichwort zurückgegriffen werden, „Wer das eine will, muss das andere mögen“. Randnummer 25 Zudem führe die Maßstabsregelung für die Grundgebühr dazu, dass sich bei mit mehreren Gebäuden bebauten Grundstücken die Belastung mit der Grundgebühr bei gleichbleibendem Verbrauch auch dann verringere, wenn ein weiterer Hausanschluss nebst Zähler angelegt werde, und sich die vom Antragsgegner zu erbringende Vorhalteleistung verdoppele. Randnummer 26 Auch die Gebührenkalkulationen seien fehlerhaft. Es werde bestritten, dass den Vertretern der Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung der Ursprungsfassungen der streitgegenständlichen Satzungen Kalkulationsunterlagen vorgelegen hätten. Die Antragstellerin habe als Bürgermeisterin einer Mitgliedsgemeinde an der Sitzung der Verbandsversammlung nicht teilnehmen können. Das Sitzungsprotokoll enthalte zu der Frage der Kalkulationsunterlagen keine Aussagen. Bezogen auf die Änderungssatzungen sei nicht nachgewiesen, dass der Verbandsversammlung „ordnungsgemäß“ Kalkulationsunterlagen vorgelegen hätten. Die vom Antragsgegner insoweit vorgelegten Unterlagen seien nicht prüfbar. Randnummer 27 Zudem führe das mit der Neufassung der Gebührensatzungen verbundene erhöhte Aufkommen an der Grundgebühr zu einer Kostenüberdeckung. Fehlerhaft seien die Gebührenkalkulationen auch deshalb, weil es sich bezogen auf das Kalenderjahr 2023 um sog. Nachkalkulationen handele. Zwar sei der der ursprünglichen Kalkulation zugrundeliegende Zeitraum, die Kalenderjahre 2023 bis 2025, zum Zeitpunkt der Neukalkulation nicht abgelaufen gewesen. Anders sei es aber in Bezug auf das Erhebungsjahr
  12. Zum Zeitpunkt der Nachkalkulation (September 2024) hätte daher für das Erhebungsjahr 2023 nicht mehr mit Prognosezahlen gearbeitet werden dürfen. Stattdessen hätten die Betriebsergebnisse in die Kalkulation einfließen müssen. Dies sei aber nicht erfolgt. Randnummer 28 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 29 die Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungsansprüchen für die Wasserversorgung (Wasserversorgungsgebührensatzung) vom
  13. Oktober 2024 in der Fassung der
  14. Änderungssatzung vom
  15. Oktober 2025 mit Ausnahme des § 6 sowie der §§ 7, 8 und 10, soweit diese Kostenerstattungsansprüche betreffen, sowie die Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungsgebührensatzung) vom
  16. Oktober 2024 in der Fassung der
  17. Änderung vom
  18. Oktober 2025 für unwirksam zu erklären. Randnummer 30 Der Antragsgegner verteidigt die angegriffenen Satzungen und beantragt, Randnummer 31 den Antrag abzulehnen. Randnummer 32 Mit Schriftsätzen vom
  19. November 2025 haben die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens 3 K 209/23 OVG vorgelegen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 34 Über den Normenkontrollantrag wird gemäß § 87a Abs. 2 i. V. m. § 47 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter durch Beschluss, d. h. ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die in § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO genannten Entscheidungsformen sind gleichwertig (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  20. September 1988 – 4 NB 15.88 –, juris Rn. 2; Beschluss vom
  21. April 1992 – 7 NB 1.92 –, juris Rn. 3). Gründe, die eine mündliche Verhandlung erfordern könnten, sind nicht zuletzt deshalb, weil die Beteiligten mit Schriftsätzen vom Randnummer 35
  22. November 2025 darauf verzichtet haben, nicht ersichtlich. Aus diesem Grund konnte auch eine Anhörung zu der Entscheidungsform und ihrem Inhalt unterbleiben. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK steht der Entscheidung im Beschlusswege ebenfalls nicht entgegen, da abgabenrechtliche Normenkontrollverfahren keine „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ i. S. d. genannten Vorschrift zum Gegenstand haben (BFH, Urteil vom
  23. März 1996 – XI R 82/94 –, juris Rn. 33 m. w. N.; VGH Mannheim, Beschluss vom
  24. Oktober 2002 – 2 S 2634/01 –, juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschluss vom
  25. Dezember 2024 – 3 K 748/20 OVG –, juris Rn. 18). II. Randnummer 36 Der zulässige Normenkontrollantrag ist im Wesentlichen unbegründet. Die streitgegenständlichen Gebührensatzungen weisen keine zu ihrer Gesamtnichtigkeit führenden Fehler auf. Randnummer 37
  26. Zwar sind die Regelungen für Monatskunden (§ 5 Abs. 2 Wasserversorgungsgebührensatzung – WGS und § 5 Abs. 2 Abwasserbeseitigungsgebührensatzung – AGS) unwirksam. Es fehlt eine satzungsrechtliche Definition, unter welchen Voraussetzungen ein Abgabenpflichtiger als Monatskunde anzusehen ist, für den die genannten Bestimmungen gelten (so bereits OVG Greifswald, Urteil vom
  27. Mai 2024 – 3 K 209/23 OVG –, juris Rn. 36). Soweit der Antragsgegner hierzu vorträgt, Monatskunde werde man nur, wenn man einen entsprechenden Antrag stelle, dürfte dies die Zweifel an der fehlenden Bestimmtheit zwar beseitigen. Dies allerdings erst dann, wenn dieser Umstand auch satzungsrechtlich normiert wird. Der Fehler führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der streitgegenständlichen Satzungen (OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 37). Weitere Fehler sind nicht erkennbar. Randnummer 38
  28. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Maßstabsregelungen der angegriffenen Gebührensatzungen für die Grundgebühr nicht (mehr) zu beanstanden. Randnummer 39 a. Dabei ist zunächst gegen die Erhebung der Grundgebühr nach Verbrauchsgruppen (Verbrauchskennzahl) nichts zu erinnern. Hierzu hat der Senat bereits in dem Urteil vom
  29. Mai 2024 (– 3 K 209/23 OVG –, juris Rn. 42 ff.) ausgeführt: Randnummer 40 Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V ist die Erhebung einer Grundgebühr neben der Erhebung einer verbrauchsabhängigen Benutzungsgebühr als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zulässig. Auch bei der Grundgebühr handelt es sich um einen Teil der Benutzungsgebühr. Diese wird für die Inanspruchnahme der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung zur Deckung der durch deren Bereitstellung und Vorhaltung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten, d. h. der Fixkosten, erhoben. Diese Gebührenerhebung beruht auf der Erwägung, dass die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Einrichtung für jeden Anschluss invariable, also verbrauchsunabhängige Betriebskosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten unabhängig vom Maß der Benutzung im Einzelfall ganz oder teilweise vorab auf die Benutzer der Anlage zu verteilen (BVerwG, Beschluss vom
  30. August 1981 – 8 B 20.81 –, juris Rn. 4; Urteil vom
  31. August 1986 – 8 C 112.84 –, juris Rn. 15; OVG Münster, Urteil vom
  32. August 1995 – 9 A 3907/93 –, NVwZ-RR 1996 S. 700; VGH Kassel, Beschluss vom
  33. Juli 2018 – 5 C 1771/17.N –, juris Rn. 20 m w. N.). Die Grundgebühr ist Teil der Benutzungsgebühr; sie darf nur neben der Verbrauchsgebühr erhoben werden. Folglich bedarf sie eines eigenen Maßstabs und eines besonderen Satzes zur Abgeltung der verbrauchsunabhängigen Kosten, denn Äquivalenzprinzip und Gleichheitssatz gelten auch für Grundgebühren. Da ein Wirklichkeitsmaßstab, d. h. ein Maßstab, der die gewährte Leistung exakt misst, zur Bemessung der Inanspruchnahmemöglichkeit der Vorhalteleistung nicht vorstellbar ist, ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität auszurichten ist (BVerwG, Urteil vom
  34. August 1986 – 8 C 112.84 –, a. a. O.; VGH Kassel, Urteil vom
  35. August 2017 – 5 A 2906/16 –, KStZ 2017 S. 218, m. w. N.). Es ist nicht zulässig, die Grundgebühr ausschließlich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme (Trinkwasserverbrauch) zu bemessen (OVG Magdeburg, Urteil vom
  36. Februar 2008 – 4 L 264/07 –, juris Rn. 21; Seppelt, in: Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 07/2020, § 6 Anm. 11.3.1.1.3 m. w. N.). Randnummer 41 Bei der Wahl des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs kommt dem Satzungsgeber ein weites Ermessen zu. Er muss nicht den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwenden und darf bei der Bemessung der Grundgebühr auch die Praktikabilität des Gebührenmaßstabs berücksichtigen. Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde Beziehung gesetzt werden (BVerwG, Beschluss vom
  37. August 1981 – 8 B 20.81 –, a. a. O.; VGH Kassel, Beschluss vom
  38. Juli 2018 – 5 C 1771/17.N –, juris Rn. 22 m w. N.; OVG Greifswald, Urteil vom
  39. Oktober 2018 – 1 LB 216/13 –, juris Rn. 71 ; OVG Weimar, Urteil vom
  40. Dezember 2001 – 4 N 595/94 –, juris Rn. 88). Randnummer 42
(1)Gemessen an diesen Kriterien ist die Bemessung der Grundgebühren nach der Verbrauchskennzahl (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WGS bzw. AGS) nicht zu beanstanden. Zwar bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 3 WGS bzw. AGS, dass die maßgebliche Kennzahl für die Festsetzung der Grundgebühr im Erhebungszeitraum der vom Zweckverband ermittelte Trinkwasserverbrauch ist. Der individuelle Trinkwasserverbrauch entscheidet über die Zuordnung zu den in der genannten Vorschrift enthaltenen Verbrauchsgruppen, nach denen sich die Höhe der Grundgebühr richtet. Randnummer 43 Die Staffelung der Grundgebühren bildet die vom Antragsgegner vorgehaltene Leistungskapazität hinreichend deutlich ab. Zwar ergibt die Summe der potentiellen Verbrauchsmengen in den jeweiligen Verbrauchsgruppen (Menge in m³ x Anzahl der Verbrauchsstellen) bereits ohne die Berücksichtigung von Großverbrauchern über 5.000 m³ rechnerisch eine potentielle Verbrauchsmenge von 7.055.000 m³ Wasser. Diese Menge übersteigt die vom Antragsgegner für das Jahr 2023 kalkulierte tatsächliche Verbrauchsmenge von 4.750.000 m³ Wasser deutlich. Daraus folgt aber nicht die Fehlerhaftigkeit der Verbrauchsgruppenbestimmung, denn der Umfang der Vorhalteleistung ist nicht allein und auch nicht vornehmlich durch die Jahresleistung der öffentlichen Einrichtung zu definieren. Gerade in einer Tourismusregion wie der Insel Rügen kommt es für den Umfang der Vorhalteleistung maßgeblich darauf an, Verbrauchsspitzen in der Sommersaison abzudecken. Diesen Verbrauchsspitzen stehen Minderverbräuche in anderen Jahreszeiten gegenüber, die bei einer Gesamtjahresbetrachtung nivellierend wirken. Randnummer 44 Auch der mögliche Umfang der Benutzung der Einrichtung wird durch die Gebührenstaffelung hinreichend deutlich abgebildet. Sie weist eine Nähe zum sog. Zählermaßstab auf, dessen Zulässigkeit allgemein anerkannt ist (BVerwG, Beschluss vom
  1. August 1981 – 8 B 20.81 –, juris Rn. 4 f.; OVG Magdeburg, Beschluss vom
  2. Juli 2013 – 4 L 154/13 –, juris Rn. 5 m. w. N.; Freese, in: Rosenzweig/ders./von Waldthausen, NKAG, Stand 3/2018, § 5 Rn. 577 m. w. N.; Seppelt, in: Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 03/2019, § 6 Anm. 12.4.1 m. w. N.). Auch nach dem Zählermaßstab bemisst sich die Höhe der Grundgebühr letztlich nach potentiellen Verbrauchsmengen, ausgedrückt durch die Zählergröße. Randnummer 45 Die Bemessung der Wasserversorgungsgrundgebühr nach der Verbrauchskennzahl genügt den aus dem Äquivalenzprinzip ( § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V ) folgenden Anforderungen. Im Vergleich zum Zählermaßstab bietet eine Gebührenstaffelung nach der Verbrauchskennzahl sogar den Vorteil, dass die potentiellen Verbrauchsmengen deutlich realistischer dargestellt werden. Sie beruht – ebenso wie eine Gebührenstaffelung nach der Zählergröße – auf der Annahme, dass der Wasserverbrauch eines an die öffentliche Einrichtung angeschlossen Grundstücks in der Regel nicht gleichbleibend ist, sondern in einem gewissen Rahmen Schwankungen unterliegt (man denke nur an Ferienwohnungen und andere saisonale Nutzungen bzw. Veränderungen bei der Zahl der Nutzer), wobei der kommunale Aufgabenträger die Höchstlastkapazität vorhalten muss. Im Vergleich zu der Gebührenbemessung nach der Zählergröße wird der Bereich der Schwankungsbreiten innerhalb einer Gebührenebene deutlich enger definiert. Nach § 3 Abs. 1 WGS bzw. AGS liegt die Schwankungsbreite auf der niedrigsten Gebührenstufe bei 150 m³ jährlich. Randnummer 46 Demgegenüber führt das Abstellen auf die Nenngröße des Wasserzählers zu einer deutlich größeren Spreizung der Anwendungsfälle innerhalb derselben Gebührenstufe. Nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 406 wird bei Wohngebäuden mit bis zu 15 Wohneinheiten (bei Verwendung von Druckspülern) bzw. 30 Wohneinheiten (bei Verwendung von Spülkästen) ein Zähler mit der Nennleistung von 2,5 m³/h (Qn 2,5) empfohlen (OVG Magdeburg, Urteil vom
  3. September 2011 – 4 L 247/10 –, juris Rn. 42; vgl. auch BGH, Urteil vom
  4. April 2010 – VIII ZR 97/09 –, juris Rn. 23). Da eine Person im Durchschnitt täglich 128 Liter Trinkwasser ( www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2022/PD22_12_p002.html ) und damit jährlich etwa 46,7 m³ Trinkwasser verbraucht, ergibt sich beispielsweise bei ausschließlich von Singlehaushalten genutzten Mehrfamilienhäusern (15 bzw. 30 Wohneinheiten) mit einem Zähler Qn 2,5 ein durchschnittlicher Verbrauch von 701 bzw. 1.402 m³ Trinkwasser jährlich. Hierbei handelt es sich um rechnerische Minimalwerte, denn die durchschnittlichen Verbrauchswerte erhöhen sich bei nicht ausschließlich durch Singlehaushalte genutzten Mehrfamilienhäusern erheblich. Eine an den Nenndurchfluss Qn 2,5 anknüpfende Gebührenregelung führt somit dazu, dass ein von einer vierköpfigen Familie genutztes Einfamilienhaus mit einem Jahresverbrauch von deutlich unter 200 m³ und Mehrfamilienhäuser mit bis zu 30 Wohneinheiten und einem Vielfachen des Jahresverbrauchs von Einfamilienhäusern in Bezug auf die Grundgebühr gleichbehandelt werden (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
  5. August 2021 – 3 LB 191/17 –, juris Rn. 74 ), obwohl solche Mehrfamilienhäuser die möglichen Verbrauchsmengen und damit die Dimensionierung der Einrichtung und die Höhe der fixen Kosten wesentlich stärker beeinflussen. Dies wird zwar als noch zulässig angesehen (VG Halle/Saale, Urteil vom
  6. April 2013 – 4 A 111/12 –, juris Rn. 22), zeigt aber, dass eine geringere Spreizung mit Blick auf die Anforderungen des Äquivalenzprinzips vorzugswürdig ist. Von diesen Erwägungen, die für die seit dem
  7. Januar 2015 ausgelieferten Wasserzähler, deren Leistung entsprechend der MID-Richtlinie nicht mehr nach der Bezeichnung „Qn“, sondern nach der Bezeichnung „Q3“ eingestuft wird, entsprechend geltend, hat sich ausweislich der der Beschlussvorlage beigefügten „Beispielauswertung“ vom
  8. März 2023 auch der Antragsgegner leiten lassen. Randnummer 47
(2)Unschädlich ist, dass die Gebührenstaffeln den Umfang der potentiellen Nutzung jedenfalls dann nicht hinreichend abbilden, wenn sich die tatsächlichen Bezugs- bzw. Einleitmengen im oberen Bereich der jeweiligen Gebührenstufe bewegen. So liegt die mögliche Bezugsmenge bei einer tatsächlichen Bezugsmenge von 150 m³ zwangsläufig über diesem Wert, ohne dass dies eine höhere Grundgebühr auslöst. Da eine unmittelbar am individuellen Verbrauch ausgerichtete Staffelung der Grundgebühr unzulässig ist, kommt nur eine Staffelung als Stufentarif in Betracht. Die mit dem Stufentarif verbundenen Unschärfen sind systemimmanent und damit hinzunehmen. Randnummer 48
(3)Der Senat verkennt nicht, dass die Regelungen für die Bemessung der Grundgebühren keine Sonderregelungen für Leerstände von Wohnungen bzw. Häusern aufweisen. Zwar kann dies im Extremfall dazu führen, dass beispielsweise ein großes Hotelgebäude bei einem leerstandsbedingten Verbrauchsrückgang „auf Null“ in die Gebührenstufe 1 einzuordnen ist und es im Ergebnis mit einem Einfamilienhaus gleichbehandelt wird, obwohl die potentielle Verbrauchsmenge des Hotels ungleich größer ist als die des Einfamilienhauses. Allerdings führt dies, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, nicht zur Unzulässigkeit der Maßstabsregel (eine Leerstandsregelung fordert dagegen das OVG Bautzen, Urteil vom
  1. Juni 2019 – 5 A 614/18 –, juris Rn. 25). Randnummer 49 Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Erkenntnis, dass es für die Staffelung der Grundgebühr bei der zentralen Wasserversorgung bzw. Abwasserbehandlung keinen „Königsweg“ gibt. Alle dem Senat bekannten Regelungstypen weisen erhebliche Schwächen auf. Dass der von der Antragstellerin favorisierte Maßstab der Nenngröße des Wasserzählers zu einer Gleichbehandlung von Einfamilienhäusern und großen Mehrfamilienhäusern führt, die bei einer „strengen“ Betrachtung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kaum zu vereinbaren wäre, wurde bereits dargelegt. Diese Erwägungen gelten für die anderen überkommenen Maßstäbe wie Wohneinheiten oder Einwohnergleichwerte entsprechend. Denn in der Regel kommen diese Maßstäbe ohne den Ersatzmaßstab der Nenngröße des Wasserzählers nicht aus. Hinzu kommt in diesen Fällen das nur sehr schwer lösbare Problem einer gleichheitsgerechten Abstimmung des Ersatzmaßstabs auf den Grundmaßstab (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
  2. August 2021 – 3 LB 191/17 –, juris Rn. 73 ff.). Nach Auffassung des Senats ist die dargestellte Schwäche des vom Antragsgegner gewählten Bemessungsmaßstabs jedenfalls nicht gravierender als die Schwäche des Zählermaßstabs. Damit kann dieser Maßstab dieselbe Fehlertoleranz beanspruchen wie der Zählermaßstab. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern keinen Vorrang des Wirklichkeitsmaßstabs vor dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt (OVG Greifswald, Urteil vom
  3. Februar 2000 – 1 L 50/98 –, juris Rn. 31). Daraus folgt, dass auch kein Rangverhältnis der verschiedenen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe untereinander existiert. Randnummer 50 Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn das Leerstandsproblem einfach zu regeln wäre und die Maßstabsregelung ohne Weiteres ergänzt werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ganz abgesehen davon, dass ungeklärt ist, ab welchem Umfang und ab welcher Dauer ein Leerstand erheblich ist und eine Regelung erfordert, wäre eine solche Regelung nicht praktikabel. Sie würde die Gebührenerhebung mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand belasten. Die Grundgebühr könnte nicht mehr einfach nach der jeweiligen Gebührenstufe festgesetzt werden. Stattdessen müsste bei jedem Wechsel der Gebührenstufe „nach unten“ der Verbrauchsrückgang auf seine Erheblichkeit überprüft werden. Dass eine solche Verfahrensweise mit Mehrkosten verbunden ist, die letztlich von den Gebührenpflichtigen zu tragen wären, liegt auf der Hand und bedarf keiner Darlegung. Randnummer 51 An diesen Erwägungen wird auch mit Blick auf die von der Antragstellerin geltend gemachten Einwände festgehalten. Randnummer 52 aa. Soweit sie auf die zunehmende Höhe der Verbrauchsstufen hinweist und ausführt, dass die Stufung zunächst in 150-m³-Schritten, dann in 300-m³-Schritten, dann in 2.000-m³-Schritten und zuletzt in 5.000-m³-Schritte erfolge, ist dies kein Problem einer fehlenden Linearität der Gebührenstaffelung. Die zunehmende Stufenhöhe betrifft nicht die die Gebührensätze, sondern die normierten Verbrauchs- bzw. Einleitmengen. Fehler sind insoweit nicht erkennbar. Die Verbrauchsstufenprogression ist erforderlich, um die in Anspruch genommene Vorhalteleistung ordnungsgemäß abzubilden. Wie bereits dargelegt, bemisst sich die Vorhalteleistung nicht nach dem tatsächlichen, sondern nach dem potentiellen Verbrauch. Daher darf sich die Staffelung der Grundgebühr nicht auf die Abbildung des tatsächlichen Verbrauchs beschränken, sondern muss auch mögliche Verbrauchsschwankungen und dabei insbesondere Verbrauchszunahmen so realistisch wie möglich darstellen. Dies erfolgt mit Hilfe der Verbrauchsstufenprogression. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass mit einem zunehmenden Jahresverbrauch dessen mögliche Schwankungsbreite ebenfalls zunimmt. Wenn ein Wertebereich (hier der Jahresverbrauch) nur positive Werte hat und das Wachstum proportional erfolgt, dann wächst die Streuung (hier die mögliche Verbrauchsschwankung) mit der Größe des Werts. In der Statistik ist dieses Phänomen unter dem Begriff der Heteroskedastizität bekannt (anschaulich z. B. https://www.investopedia.com/terms/h/heteroskedasticity.asp). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsgegner sein auch insoweit bestehendes ortsgesetzgeberisches Ermessen verletzt oder gar willkürlich gehandelt hat. Problematisch wäre es vielmehr, wenn der Antragsgegner der zunehmenden Schwankungsbreite nicht mit der beschriebenen Stufung der Verbrauchmengen Rechnung getragen hätte. Randnummer 53 Im Übrigen zeigen diese Erwägungen, dass es sich bei der in den streitgegenständlichen Satzungen normierten Grundgebühr gerade nicht um eine „verkappte Mengengebühr“ handelt. Sie zeigen auch, dass aus dem tatsächlichen Jahresverbrauch sehr wohl auf den potentiellen Verbrauch und damit auf das Maß der in Anspruch genommenen Vorhalteleistung geschlossen werden kann. Die Verbrauchsstufenprogression erklärt zudem, warum eine Verzehnfachung der Verbrauchsmenge nicht zu einer Verzehnfachung der Grundgebühr führt. Die diesbezüglichen Rechenbeispiele der Antragstellerin gehen daher ins Leere. Randnummer 54 bb. Die Maßstabsregel für die Grundgebühr (Wasserversorgung) bedarf auch keiner ergänzenden Regelung für Leckageverluste. Denn diese Verlustmengen fließen nach dem geltenden Satzungsrecht des Antragsgegners nicht in die Bemessung des Jahresverbrauchs und damit auch nicht in die Bemessung der Grundgebühr ein. Sie können die Abbildung des potentiellen Verbrauchs daher nicht verfälschen. Richtig ist zwar, dass nach § 17 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbands Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlagen und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom
  4. Dezember 2019 die von der Messeinrichtung ordnungsgemäß angezeigte Wassermenge stets als zahlungspflichtig verbraucht gilt, gleichwohl, ob sie nutzbringend verwendet oder ungenutzt, etwa durch schadhafte Leitungen, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter der Messeinrichtung verloren gegangen ist. Leckagebedingte Verlustmengen bilden jedoch keinen gebührenfähigen Verbrauch i. S. d. Wasserversorgungsgebührensatzung. Sie beruhen nicht auf der für die Annahme einer Gebühr erforderlichen willentlichen Inanspruchnahme der vom Antragsgegner dargebotenen Leistung i. S. d. § 4 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 2 Abs. 2 WGS. Dass sie vom Gebührenschuldner dennoch zu bezahlen sind, findet seinen Grund nicht im Bestehen eines Gebührenschuldverhältnisses, sondern in der durch die Wasserversorgungssatzung begründeten Verteilung des Haftungsrisikos. Danach haftet der Anschlussnehmer für Schäden im Bereich der (privaten) Kundenanlage. Hierzu bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 WVS, dass der Anschlussnehmer u. a. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss – also der Kundenanlage – mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Zweckverbands verantwortlich ist. Dort auftretende Schäden und so auch Leckageverluste i. S. d. § 17 Abs. 2 WVS gehen zu seinen Lasten. Weil solche Verlustmengen somit keinen gebührenfähigen Verbrauch darstellen, sind sie zu ermitteln, ggf. gemäß § 162 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V zu schätzen, und für die Berechnung der Grundgebühr von der gemessenen Frischwassermenge abzuziehen. Für die Maßstabsregelung der Grundgebühr für die Abwasserbeseitigung folgt Ähnliches aus § 2 Abs. 6 AGS. Randnummer 55 cc. Wegen des von der Antragstellerin weiter angesprochenen Leerstandproblems kann auf die Ausführungen in den zitierten Urteil Bezug genommen werden. Soweit die Antragstellerin der Meinung ist, in dem Senatsurteil vom
  5. Mai 2024 werde die Zulässigkeit des Verbrauchsgruppenmaßstabs mit Problemen und Unschärfen des überkommen Zählergrößenmaßstabs begründet, was aber unzulässig sei, weil ein unzulässiger Maßstab nicht mit Problemen bei der Normierung anderer Maßstäbe gerechtfertigt werden könne, handelt es sich um eine Fehlinterpretation der Entscheidung. Ein solcher Rechtssatz wird darin nicht aufgestellt. Es geht im Zusammenhang mit der vom Gericht angesprochenen Fehlertoleranz lediglich um die Frage, ob die in Bezug auf Leerstände zu verzeichnende Unschärfe der Maßstabsregelung für die Grundgebühr die Schwelle zur Fehlerhaftigkeit überschreitet. Sie wurde unter Hinweis auf größere Unschärfen des (ebenfalls zulässigen) Zählermaßstabs verneint. Auch an dieser Wertung ist festzuhalten. Während die Gleichbehandlung von Einfamilienhäusern und erheblich größeren Mehrfamilienhäusern ein strukturelles Problem des Zählermaßstabs bildet, weil sie eine Vielzahl von Anwendungsfällen betrifft, handelt es sich bei der fehlenden Leerstandsregelung um ein Problem, das nur punktuell – nämlich bei befristeten Leerständen – auftritt (vgl. Seppelt, in: Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 04/2025, § 6 Anm. 11.3.1.1.3). Randnummer 56 b. Auch die Bemessung der Höhe der Grundgebühr ist nicht zu beanstanden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V sind Gebühren für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung grundsätzlich linear zu bemessen; sie können degressiv bemessen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist (zur Auslegung des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
  6. Mai 2024 – 3 K 209/23 OVG –, Rn. 58 ff.). Diese Maßgabe gilt für die Bemessung der Benutzungsgebühr bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung insgesamt und damit auch dann, wenn sie – wie hier – als Grund- und Zusatzgebühr erhoben wird. Denn die Grundgebühr ist Teil der Benutzungsgebühr ( OVG Greifswald, Urteil vom
  7. Oktober 2018 – 1 LB 216/13 –, juris Rn. 71 ). Randnummer 57 Die Grundgebührentarife sind linear gestaffelt. Bei der Trinkwassergebühr liegt der Quotient aus dem höchsten Wert der Gebührenstufe und dem Gebührensatz in den Gebührenstufen bis zu einem Jahresverbrauch von 5.000 m³ in der Regel bei 1,46 (in einem Fall bei 1,44) und bei den darüberhinausgehenden Jahresverbräuchen bei 1,
  8. Der Tarif für Großverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 m³ ergibt für den im Geschäftsgebiet des Antragsgegners festgestellten Anschlussnehmer mit dem größten Verbrauch von 68.789 m³ im Jahre 2022 (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
  9. Mai 2024, a. a. O., Rn. 57) ebenfalls einen Quotienten von etwa 1,44 (3.477,50 EUR x 8 plus 20.865,00 EUR = 48.685,00 EUR; 70.000,00 EUR : 48.685,00 = 1,4378145). Die Gebührensteigerung ist damit „annähernd linear“ (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
  10. August 2021 – 3 LB 191/17 –, juris Rn. 78 ). Für die Abwassergebühr gilt Entsprechendes. Hier liegt der Quotient aus Höchstverbrauch der Gebührenstufe und Gebührensatz auch für den Anschlussnehmer mit dem größten Verbrauch mit einer Ausnahme bei 1,
  11. Veränderungen ergeben sich erst in der zweiten Stelle nach dem Komma. Lediglich die erste Stufe des Gebührentarifs weist den Quotienten 1,315 auf. Randnummer 58 aa. Den gegen die Annahme einer annähernden Linearität der Gebührenstaffelung geltend gemachten Einwänden ist nicht zu folgen: Zum einen beruhen die von der Antragstellerin aufgezeigten Schwankungen bei der Umrechnung der Grundgebühr auf die Höhe der bezogenen bzw. eingeleiteten Wassermenge auf der zunehmenden Höhe der den Gebührensprung auslösenden Verbrauchsstufen. Dass dies erforderlich ist, um den potentiellen Verbrauch hinreichend abzubilden, wurde bereits dargelegt. Zum anderen beruhen die Schwankungen darauf, dass die Gebührentarife als Stufentarife ausgestaltet sind. Hierzu hat der Senat bereits in dem Urteil vom
  12. Mai 2024 (– 3 K 209/23 OVG –, juris Rn. 56 ff.) ausgeführt: Randnummer 59 Unschädlich ist, dass die Gebührentarife als Stufentarife ausgestaltet sind und damit notwendigerweise progressive und degressive Elemente enthalten (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
  13. August 2021 – 3 LB 191/17 –, juris Rn. 78 ). Da eine unmittelbar am individuellen Verbrauch ausgerichtete Staffelung der Grundgebühr unzulässig ist, kommt nur eine Staffelung als Stufentarif in Betracht. Randnummer 60 Auch hier legt der Vortrag der Antragstellerin keine abweichende Beurteilung nahe. Die Antragstellerin verkennt, dass die vom Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung geforderte Linearität der Gebührenstaffelung (sowohl der Grund- als auch der Zusatzgebühr) kein Selbstzweck ist. Sie dient bei kostenrechnenden öffentlichen Einrichtungen dazu, die Privilegierung einer Benutzergruppe auf Kosten einer anderen auszuschließen. Daher kommt eine Gebührendegression nach dem Grundsatz der Kostenproportionalität nur in Betracht, wenn Kostenvorteile, die bei einer Zunahme der Leistungsmenge entstehen, an die Gebührenpflichtigen weitergegeben werden können. In allen anderen Fällen – und so auch hier – scheidet sie mit Blick auf den Grundsatz der Leistungsproportionalität aus. Aus diesem Grund ist die Unwirksamkeit der Wasserversorgungsgebührensatzung und der Abwasserbeseitigungsgebührensatzung vom
  14. April 2023 in dem Senatsurteil vom
  15. Mai 2024 festgestellt worden. Das grundsätzlich bestehende Verbot einer nicht linearen Gebührenstaffelung ist aber von vornherein nicht berührt, wenn der Ortsgesetzgeber einen Gebührentarif als Stufentarif ausprägt. Denn hierbei handelt es sich um eine im Kommunalabgabenrecht geläufige Regelungstechnik, die gerade nicht das Ziel hat, bestimmte Benutzergruppen, wie z. B. Großabnehmer oder Großeinleiter, zu bevorteilen. Die von der Antragstellerin auch in diesem Zusammenhang dargestellten Rechenbeispiele sind daher rechtlich ohne Belang. Randnummer 61 bb. Ebenfalls unerheblich ist der Einwand, die Erhebung der Grundgebühr nach Verbrauchsgruppen führe dazu, dass sich bei mit mehreren Gebäuden bebauten Grundstücken die Belastung mit der Grundgebühr bei gleichbleibendem Verbrauch auch dann verringere, wenn ein weiterer Hausanschluss nebst Zähler angelegt werde und sich die vom Antragsgegner zu erbringende Vorhalteleistung verdoppele. Diese Ausführungen basieren auf der Annahme, dass der Umfang der mit der Grundgebühr abzugeltenden Vorhalteleistung nur durch den Zählermaßstab abgebildet werden kann, was aber nicht zutrifft. Prüfungsmaßstab der streitgegenständlichen Regelung ist das Äquivalenzprinzip ( § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V ), nicht aber eine vom Antragsgegner aufgegebene frühere Maßstabsregelung. Mit der Argumentationsweise der Antragstellerin könnte beispielsweise auch der Wechsel vom Zählermaßstab zum Wohneinheitenmaßstab beanstandet werden, obwohl dieser ebenfalls ein tauglicher Verteilungsmaßstab für die Grundgebühr ist (vgl. z. B. OVG Bautzen, Urteil vom
  16. März 2012 – 5 C 9/10 –, juris). Zudem zeigt der Einwand einmal mehr, dass eine Staffelung der Grundgebühr nach Verbrauchsgruppen dem Zählermaßstab überlegen ist, denn bei Bestandsgebäuden mit unveränderter Nutzung hat die Anlegung eines weiteren Grundstücksanschlusses gerade nicht die Folge, dass sich die Vorhalteleistung wesentlich erhöht oder gar verdoppelt. Randnummer 62
  17. Die auf die Gebührenkalkulation bezogenen Einwände der Antragstellerin verfangen ebenfalls nicht. Auch insoweit sind keine Ermessensfehler bei der Fassung der Satzungsbeschlüsse erkennbar. Randnummer 63 a. Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass den Mitgliedern der Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung Kalkulationsunterlagen vorgelegen hätten, so dass diese ihr Ermessen bereits aus diesem Grund nicht habe ordnungsgemäß ausüben können, bezieht sich das Vorbringen auf die Beschlussfassung der Verbandsversammlung am
  18. Oktober
  19. Der Einwand ist überholt, weil die Verbandsversammlung am
  20. Oktober 2025 erneut über die Gebührensätze der Grund- und der Mengengebühr in den Änderungssatzungen beschlossen hat. Randnummer 64 b. Soweit die Antragstellerin in Bezug auf die Sitzung der Verbandsversammlung vom
  21. Oktober 2025 vorträgt, es sei „nicht nachgewiesen, dass den Vertretern der Verbandsversammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 20.10.2025 über die streitgegenständlichen Satzungen ordnungsgemäß Kalkulationsunterlagen vorgelegen“ hätten, wird damit ebenfalls kein Ermessensfehler dargelegt. Der Einwand ist nicht so zu verstehen, dass der Verbandsversammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine Kalkulationsunterlagen vorgelegen haben. Nach dem Tenor der jeweiligen Sitzungsprotokolle lagen die betreffenden Gebührenkalkulationen der Verbandsversammlung vor. Zudem sind sie der Verbandsversammlung von einer Mitarbeiterin des mit der Kalkulation beauftragten Kommunalberatungsunternehmens „präsentiert“ worden. Dem widerspricht die Antragstellerin nicht. Gemeint ist damit – wie auch die weitere Begründung des Einwands zeigt –, dass die Kalkulationsunterlagen nach Auffassung der Antragstellerin inhaltlich nicht überprüfbar sind und dass die Ermessensentscheidung der Verbandsversammlung aus diesem Grunde fehlerhaft sein soll. Randnummer 65 Dieser Einwand trifft allerdings ebenfalls nicht zu. Richtig ist zwar, dass die Beschlussfassung über einen Abgabensatz fehlerhaft ist, wenn dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft ist (st. Rspr., siehe OVG Greifswald, Urteil vom
  22. Juni 2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 63). Solche Fehler sind aber nicht erkennbar. Randnummer 66 Ihr Vortrag, die Kalkulation sei methodisch fehlerhaft, weil sie auch für die in der Vergangenheit liegende Zeiträume mit Prognosewerten arbeite, unzutreffend. Zwar ist eine Gebührenkalkulation grundsätzlich eine Vorauskalkulation im Sinne einer Prognose über die zukünftige Entwicklung der Kosten- bzw. Leistungsfaktoren. Eine Nachkalkulation kann aber aus zwei Gründen erforderlich sein. Zum einen wird sie benötigt, um darüber zu befinden, ob ein Ausgleich ggf. vorliegender Unter- oder Überdeckung erfolgen muss; insofern besteht der Zwang zur Nachkalkulation. Der andere Anwendungsfall ist der rückwirkende Erlass einer Satzung zur Fehlerheilung. Im Falle der Rückwirkung einer Gebührensatzung kommt für die Berechnung des Gebührensatzes keine Vorauskalkulation mehr in Betracht; es ist vielmehr in vollem Umfang von den für die maßgebliche Abrechnungsperiode bekannten tatsächlichen Kosten auszugehen ( OVG Greifswald, Urteil vom
  23. Oktober 2018 – 1 LB 216/13 –, juris Rn. 44 ; VGH Mannheim, Beschluss vom
  24. Oktober 2023 – 2 S 710/23 –, juris Rn. 14). Diese Maßgaben wurden vorliegend nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners berücksichtigt. Ausweislich der Sitzungsprotokolle der Verbandsversammlung wurden für die Gebührenkalkulationen für die Jahre 2023 und 2024 die tatsächlichen Kostenansätze berücksichtigt. Lediglich für das Kalenderjahr 2025 sind die (prognostischen) Ansätze aus dem Wirtschaftsplan 2025 eingearbeitet worden. Randnummer 67 Das Kostenüberdeckungsverbot ( § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V ) ist ebenfalls nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führen die mit dem Wegfall der Gebührendegression für Großverbraucher bzw. -einleiter verbundenen Mehreinnahmen aus der Grundgebühr nicht zu einer Gebührenüberdeckung. Denn in den Kalkulationen der Mengengebühr werden die tatsächlichen bzw. erwarteten Einnahmen aus der Grundgebühr von den anzusetzenden gebührenfähigen Kosten abgezogen. Damit ist eine Kostenüberdeckung methodisch ausgeschlossen. Randnummer 68 Im Übrigen genügen die vom Antragsgegner vorgelegten Kalkulationen der mangels substanziierter Rügen vorliegend nur gebotenen Plausibilitätskontrolle. Die dargestellten Rechenschritte sind nachvollziehbar und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen. Die von der Antragstellerin in Bezug auf die den Ursprungsfassungen der streitgegenständlichen Satzungen zugrunde liegenden Kalkulationen gestellten „Fragen“ sind mit Blick auf Neukalkulation der Gebührensätze für die Entscheidung ebenso wenig von Belang, wie die diesbezüglichen Erläuterungen des Antragsgegners. III. Randnummer 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht erkennbar. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 39 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.

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