Leitsatz
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Dienstherrn über die Zulassung eines Bewerbers in einem beamtenrechtlichen Beförderungsverfahren zum Auswahlgespräch ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstherrn.
- An der erforderlichen Kausalität zwischen einem gerügten Verfahrensfehler und der Auswahlentscheidung fehlt es, wenn die Beamtin keine realistische Möglichkeit hat, sich in einem erneuten Auswahlverfahren durchzusetzen. Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald,
- Februar 2026, 6 B 3490/25 HGW, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
- Februar 2026 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 17.973,72 Euro festgesetzt; insoweit wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts von Amts wegen geändert. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Antragstellerin auf Fortführung eines Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung der Antragstellerin unter gleichzeitiger Nichtbesetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der Beigeladenen. Randnummer 2 Der Antragsgegner schrieb die Stelle der/des leitenden Verwaltungsbeamtin/en Anfang 2025 aus. Auf die Stelle bewarben sich u.a. die Antragstellerin und die Beigeladene. Die Antragstellerin, die seit Juli 2021 Sachgebietsleiterin beim C. war, ist nunmehr als Hauptsachbearbeiterin eingesetzt. Die Stelle ist mit der Entgeltgruppe 9c bewertet. Die Beigeladene war im Zeitpunkt ihrer Bewerbung als Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) beim F. tätig. In der am 26.11.2024 eröffneten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das abschließende Gesamturteil 9 Punkte. Die Punkteskala umfasst insgesamt 10 Punkte. Randnummer 3 Die Antragstellerin wurde zur Sitzung des Amtsausschusses am 30.06.2025, in der sich die Bewerber um die ausgeschriebene Stelle vorstellen konnten, nicht eingeladen, weil nach Auffassung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde noch zu klären sei, ob sie die Anforderungen des § 142 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) erfüllt. Eine solche Klärung ist aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Der Amtsausschuss entschied sich für die Beigeladene. Der Antragstellerin wurde dies mit Schreiben vom 14.11.2025 mitgeteilt. Randnummer 4 Die Antragstellerin legte gegen die Auswahlentscheidung am 17.11.2025 Widerspruch ein. Der Antragsgegner begründete gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 25.11.2025 die Nichtberücksichtigung im Ausschreibungsverfahren mit der Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 KV M-V. Randnummer 5 Die Beigeladene wurde zum 01.01.2026 mit dem Ziel der Versetzung an das C. abgeordnet. Randnummer 6 Die Antragstellerin hat am 24.11.2025 vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom
- Februar 2026 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie erfülle die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle nicht. Die Stellenausschreibung sei so auszulegen, dass die materiellen Voraussetzungen des im Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden § 142 Abs. 2 KV M-V und nicht die im Wesentlichen gleichen Anforderungen des früher geltenden § 142 Abs. 1 Satz 3 KV M-V verlangt werden. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie über die geforderte fünfjährige Erfahrung verfüge. Ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der G. sei nicht als hauptberuflich nachgewiesen. Randnummer 7 Gegen diesen am 26.02.2026 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10.03.2026 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, die sie am 23.03.2026 begründet hat. Sie beantragt, Randnummer 8 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
- Februar 2026 zu ändern und dem Antragsgegner bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom
- November 2025 gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom
- November 2025 vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle Leitender Verwaltungsbeamter mit dem/der ausgewählten Mitbewerber/in zu besetzen und das Auswahlverfahren unter Anschluss der Bewerbung der Antragstellerin fortzusetzen. Randnummer 9 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 10 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 11 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Randnummer 12 Der Berichterstatter hat die Antragstellerin auf die eher geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde aus einem bislang nicht erörterten Grund hingewiesen. Die Antragstellerin ist der näher von ihr begründeten Auffassung, diese Überlegungen seien nicht zutreffend. Randnummer 13 Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Randnummer 14 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den vom Beschwerdegericht allein zu prüfenden Gründen der Beschwerde, zu denen auch die Stellungnahme zu dem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 04.05.2026 gehört, durch das erstmalig auf eine rechtliche Fragestellung hingewiesen wurde, ergibt sich nicht, dass die angefochtene Entscheidung zu ändern ist. Randnummer 15 Die Beschwerdebegründung macht geltend, der für die erstinstanzliche Entscheidung tragende Grund der fehlenden Glaubhaftmachung der hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 142 Abs. 2 Satz 2 KV M-V liege nicht vor, vielmehr erfülle die Antragstellerin diese Voraussetzung. Dies ergebe sich aus dem – erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten – Arbeitsvertrag der Antragstellerin mit der G.. Eventuelle Zweifel an der hauptberuflichen Tätigkeit der Antragstellerin bei der G. hätten durch Nachfrage des Verwaltungsgerichts geklärt werden können und müssen. Im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren gelte der Amtsermittlungsgrundsatz. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung, ob eine Bewerberin um eine ausgeschriebene beamtenrechtliche Stelle die Voraussetzungen erfüllt, die nach dem Gesetz und dem Anforderungsprofil gefordert werden, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist. Dies ergibt sich aus seiner Überlegung, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, sie erfülle die Voraussetzung der fünfjährigen hauptberuflichen Tätigkeit. Die Glaubhaftmachung ist eine prozessuale Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch. Die Beschwerdebegründung sieht dies als rechtsfehlerhaft an, weil sie im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren die gerichtliche Amtsermittlung als die Glaubhaftmachung verdrängend ansieht. Ob dies zutreffend ist, kann offenbleiben. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Dienstherrn über das Vorliegen der Erfüllung aller gesetzlichen und vom Anforderungsprofil verlangten Voraussetzungen und die damit verbundene Fortführung des Auswahlverfahrens mit dem Bewerber ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstherrn. Diese Entscheidung trifft der Dienstherr auf der Grundlage der ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Bewerbungsunterlagen. Es liegt im Verantwortungsbereich der jeweiligen Bewerberin nachzuweisen, dass in ihrer Person diese Voraussetzungen vorliegen. Der Dienstherr ist auch nicht verpflichtet, bei unvollständigen oder unklaren Bewerbungsunterlagen die Bewerberin aufzufordern, die Unterlagen zu vervollständigen oder Unklarheiten zu beseitigen. Ob der Dienstherr so vorgehen will, liegt in seinem Ermessen. Regelmäßig darf er davon absehen, weil es im Verantwortungsbereich der Bewerberin liegt, vollständige und eindeutige Bewerbungsunterlagen vorzulegen und dem Dienstherrn insoweit keine Fürsorgepflicht obliegt und dem Bewerbungsverfahrensanspruch auch nicht entnommen werden kann, dass der Dienstherr von sich aus auf unvollständige oder nicht hinreichend aussagekräftige Unterlagen hinzuweisen und zur Nachbesserung aufzufordern hat. Randnummer 17 Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin zum Nachweis ihrer hauptberuflichen Tätigkeit an der G. dem Antragsgegner nur ein „Empfehlungsschreiben“ der G. beigefügt, aus dem sich ebenso wenig wie aus ihrem Lebenslauf ergibt, in welchem Umfang sie beruflich an der G. tätig war. Unabhängig von der Frage, ob „Empfehlungsschreiben“ geeignet sind, in einem Bewerbungsverfahren belastbare Informationen zu liefern, ergibt sich aus der bloßen Mitteilung einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiterin nichts zum Umfang der Berufstätigkeit. Auf diesen Umfang kommt es aber maßgeblich an, weil sich nur daraus ergibt, ob die vom Anforderungsprofil verlangte fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt worden ist. Fehlt ein solcher Nachweis, darf der Dienstherr mangels Nachweises dieser Voraussetzung den Bewerber von dem weiteren Auswahlverfahren ausschließen. Sofern diese Mitteilung den – unzutreffenden – Eindruck einer Vollzeitbeschäftigung erwecken könnte, dürfte dies eigenständig einer Fortführung des Bewerbungsverfahrens durch Teilnahme an einem Auswahlgespräch entgegenstehen. Randnummer 18 Unabhängig davon fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehler und ihrer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung. Die Antragstellerin hat keine realistische Möglichkeit, sich in einem erneuten Auswahlverfahren gegen die Beigeladene durchzusetzen. An einem solchen Auswahlverfahren könnte die Antragstellerin teilnehmen, weil sie die gesetzlichen und die vom Anforderungsprofil geforderten Voraussetzungen erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtserkenntnis zugrunde gelegt, dass die Antragstellerin nur die Voraussetzung der fünfjährigen hauptberuflichen Vortätigkeit im öffentlichen Dienst nicht erfülle. Alle anderen Voraussetzungen hat es nicht in Zweifel gezogen bzw. entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners bejaht. Der Antragsgegner hat dies im Beschwerdeverfahren hingenommen. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin – erstmals – nachgewiesen, dass sie fünf Jahre hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig gewesen ist. Dafür genügt eine Beschäftigung mit 50% einer vollberuflichen Tätigkeit, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 25.05.2005 (Az. 2 C 20/04 –, juris Rn. 19) erkannt hat. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Randnummer 19 Der Senat vermag eine realistische Beförderungschance der Antragstellerin nicht zu erkennen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass er keine eigenständige Auswahlentscheidung treffen darf; diese obliegt dem Antragsgegner. Der Senat kann aber im begrenzten Umfang der Prüfung realistischer Erfolgsaussichten im Auswahlverfahren prüfen, ob ein so großer Leistungsvorsprung der Beigeladenen vorliegt, dass dieser von der Antragstellerin nicht ausgeglichen werden kann. Dass bislang kein Auswahlverfahren stattgefunden hat, an dem die Antragstellerin hat teilnehmen können, und dass ein aktuelles Zeugnis über ihre Tätigkeit beim C. nicht vorliegt, hat der Senat gesehen, ohne diesem Umstand maßgebliches Gewicht beimessen zu können. Randnummer 20 Die Antragstellerin hat für ihre Tätigkeit an der G. als wissenschaftliche Mitarbeiterin kein Arbeitszeugnis vorgelegt. Das Empfehlungsschreiben ersetzt dieses nicht. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit hat sie als Tarifbeschäftigte, zuletzt in der Entgeltgruppe 9c, beim C. gearbeitet. Ihr berufliches Erfahrungswissen ist daher auf Tätigkeiten im gehobenen Dienst begrenzt. Tätigkeiten vergleichbar den Tätigkeiten im von ihr angestrebten Amt A 13 als Leitende Verwaltungsbeamtin hat sie bislang soweit ersichtlich nicht ausgeübt. Die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der G. ist zwar in der Entgeltgruppe E 13 ausgeübt worden, hat aber offensichtlich andersgeartete Tätigkeitsinhalte als das von ihr angestrebte Amt. Verwaltungserfahrungen hat sie nur während ihrer Beschäftigung beim C. seit September 2020, unterbrochen durch ihre Elternzeit, sammeln können. Ihr werden im Zwischenzeugnis zwar umfassende Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht, aber keine umfassenden kommunalrechtlichen Kenntnisse bescheinigt. Randnummer 21 Demgegenüber ist die Beigeladene in dem Statusamt A 15 mit der zweithöchsten Note im Gesamturteil beurteilt worden, was den Rückschluss zulässt, dass sie in diesem Beförderungsamt des höheren Dienstes den damit verbundenen Anforderungen in hohem Maße gerecht geworden ist. Bereits dies zeigt einen erheblichen Leistungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin, die zu keinem Zeitpunkt in einem vergleichbaren Statusamt tätig war, sondern nur auf deutlich geringere Anforderungen verlangenden Stellen. Dass sie die statusrechtlich niedrigeren Anforderungen an das Amt einer Leitenden Verwaltungsbeamtin beim Antragsgegner (Besoldungsgruppe A 13) nicht in entsprechender Weise erfüllen werden wird, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht zu erwarten. Dabei berücksichtigt der Senat, dass von einer Beamtin regelmäßig erwartet werden kann, dass sie nach einer gewissen Eingewöhnungsphase die Anforderungen eines neuen Statusamtes erfüllen wird, sofern nicht das Amt spezifische Anforderungen stellt, die eine besondere fachliche Qualifikation verlangen. Die im Anforderungsprofil verlangten umfassenden verwaltungs- und kommunalrechtlichen Kenntnisse stellen keine solchen spezifischen Anforderungen dar, die sich anzueignen in der Eingewöhnungsphase von der Beigeladenen nicht zu erwarten ist (gleiches gilt für die Antragstellerin). Dass die Beigeladene nach der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zunächst für sechs Monate mit dem Ziel der Versetzung an den Antragsgegner abgeordnet worden ist, führt nicht zu der Erkenntnis, dass die Auswahl der Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren realistischerweise zu erwarten ist. Dass diese Abordnung gegen einen Leistungsvorsprung spricht, wie die Antragstellerin meint, ist nicht zu erkennen. Es ist noch nicht einmal erkennbar, ob die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung nicht auch im Interesse der Beigeladenen erfolgte, um festzustellen, ob sie die Stelle beim Antragsgegner, die mit einer Rückstufung verbunden ist, auf Dauer besetzen will. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung nicht in ein Kostenrisiko begeben, so dass es billigem Ermessen entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Randnummer 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2025 – 2 VR 19.25 –, Rn. 46). Die abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern. Randnummer 24 Hinweis Randnummer 25 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.