Leitsatz Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald,
- August 2025, 2 B 2575/25 HGW, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
- August 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin, eine ukrainische Staatsangehörige, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 2 Der Antragsgegner erteilte der Antragstellerin am 16.06.2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vom 04.03.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes. Die Antragstellerin hatte im Verwaltungsverfahren angegeben, am 16.06.2022 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Randnummer 3 Mit E-Mail vom 22.09.2024 wandte sich die Antragstellerin mit Fragen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an den Antragsgegner. Im Zuge einer Sachstandsanfrage äußerte sie, seit 2017 im Bundesgebiet für eine polnische Firma gearbeitet zu haben. Mit Schreiben vom 09.10.2024 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Vorlage diesbezüglicher Unterlagen auf. Bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (DRV) bat der Antragsgegner um Auskunft zu geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen, die der Versicherungsträger mit Schreiben vom 22.10.2024 erteilte. Der mitgeteilte Versicherungsverlauf gibt u.a. folgende Beitragszeiten an: 23.09.2017 bis 15.12.2017, 02.02.2018 bis 19.07.2018, 01.03.2019 bis 01.07.2019, 01.10.2019 bis 31.12.2019, 01.01.2020 bis 21.08.2020, 10.10.2020 bis 31.12.2020, 01.01.2021 bis 28.02.2021, 02.03.2021 bis 31.05.2021, 02.06.2021 bis 30.06.2021, 01.07.2021 bis 15.08.2021, 05.12.2021 bis 31.12.2021, 01.01.2022 bis 08.05.2022 und 01.08.2022 bis 31.12.
- Randnummer 4 Nach Anhörung der Antragstellerin nahm der Antragsgegner mit Bescheid vom 12.02.2025 die am 16.06.2022 erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung zum 16.06.2022 zurück (Ziffer 1). Er forderte Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, drohte die Abschiebung in die Ukraine oder in einen anderen Staat, in den die Antragstellerin einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, an und erklärte, dass die Abschiebung auch in die Republik Polen erfolgen darf (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Abschiebung befristete er auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). Weiter ordnete er die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 an. Zur Begründung seiner Rücknahmeentscheidung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung und des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 hätten nicht vorgelegen, da die Antragstellerin vor dem 24.02.2022 ihren dauerhaften Aufenthalt nicht in der Ukraine gehabt habe. In Anbetracht der eingereichten Unterlagen und des vorliegenden Rentenversicherungsverlaufs sei nicht nur von einer vorübergehenden Abwesenheit in der Ukraine auszugehen. Sie habe in der Republik Polen, wenn nicht sogar im Bundesgebiet, ihren gewöhnlichen und dauerhaften Aufenthalt gehabt. Den Widerspruch der Antragstellerin wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2025 zurück. Randnummer 5 Die Antragstellerin hat am 14.08.2025 Klage erhoben (2 A 2574/25 HGW) und das Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Sie hat beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.02.2025 anzuordnen, soweit die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis (Ziff. 1), die Abschiebungsandrohung (Ziff. 2) sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 3) betroffen sind. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 19.08.2025 abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formal ordnungsgemäß erfolgt. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis sei rechtmäßig. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Randnummer 7 § 24 AufenthG i.V.m. mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 habe entgegenstanden, dass die Antragstellerin vor dem 24.02.2022 ihren (gewöhnlichen) Aufenthalt nicht in der Ukraine gehabt habe. Ausweislich der Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung vom 22.10.2024 sei die Antragstellerin – nur durch einzelne Tage unterbrochen – durchgehend vom 01.10.2020 bis zum 15.08.2021 und dann wieder seit dem 05.12.2021 im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Ihre im Rahmen der Anhörung mit Schriftsatz vom 06.11.2024 aufgestellte Behauptung, sie habe in der Ukraine gelebt und 2017 ein polnisches Arbeitsvisum für eine Beschäftigung als Altenpflegerin erhalten und sei jeweils längstens drei Monate in Deutschland und dann wieder drei Monate in der Ukraine gewesen, treffe danach erkennbar nicht zu. Sie sei auch zuvor in den Jahren 2018, 2019 und 2020 für längere Zeiten in Deutschland gewesen. Sie habe demgegenüber keine Beschäftigungszeiten in der Ukraine behauptet oder glaubhaft gemacht. Dass die Antragstellerin weiterhin bei ihren Eltern unter deren ukrainischer Anschrift gemeldet gewesen sei, belege keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine zum 24.02.
- So seien sie und ihr volljähriger Sohn nach der überreichten Bescheinigung dort auch am 11.12.2024 noch gemeldet, obwohl beide auch nach ihrem eigenen Vortrag jedenfalls seit Juni 2022 in Deutschland lebten. Der Antragsgegner habe das ihm zukommende Ermessen gesehen und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Auch die Abschiebungsandrohung sei nicht zu beanstanden. Randnummer 8 Der Beschluss ist der Antragstellerin am 19.08.2025 zugestellt worden. Am 20.08.2025 hat sie Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Am 19.09.2025 hat sie ihr Vorbringen ergänzt. II. Randnummer 9 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Randnummer 10
- Die Antragstellerin wendet ein, das Verwaltungsgericht setze faktisch einen durchgehenden physischen Aufenthalt (in der Ukraine) voraus. Dies widerspräche Sinn und Zweck des unionsrechtlichen Schutzregimes. Entscheidend sei der gewöhnliche Aufenthalt bzw. Lebensmittelpunkt zum Stichtag des 24.02.
- Dieser entfalle durch temporäre Abwesenheiten, insbesondere arbeitsbedingte Entsendungen, nicht ohne Weiteres. Hierfür sehe § 2 Abs. 2 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) ausdrücklich den Fall abwesender, aber in der Ukraine wohnhaft/gewöhnlich aufhältiger Personen vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne aus den Beitragszeiten bei der DRV eine Dauer- und Vollzeitpräsenz im Bundesgebiet nicht abgeleitet werden. DRV-Pflichtzeiten belegten eine Beschäftigung, nicht aber Wohnsitz oder Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts im Herkunftsstaat. Sie habe plausibel dargelegt, dass sie pendelnd bzw. entsendet eingesetzt gewesen sei. Die ukrainische Meldebescheinigung belege fortbestehende Bindungen. Für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts trage die Behörde die materielle Beweislast; Zweifel gingen nicht zulasten des Begünstigten. Das Verwaltungsgericht verkehre dies, indem es aus Indizien (DRV-Auskunft) eine Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts konstruiere, ohne die gesamten Lebensumstände aufzuklären. Zum Nachweis des Aufenthaltes in der Ukraine in den Jahren 2018 bis 2022 habe sie Kopien ärztlicher Befunde beigebracht, die aus dem medizinisch-diagnostischen Zentrum „M.“ in K. (Ukraine) stammten. Aus der Arbeitgeberbescheinigung der J.-E. vom 27.08.2025 ergebe sich die Vollzeittätigkeit der Antragstellerin als Buchhalterin am Standort K. in der P.-Straße im Zeitraum 01.12.2021 bis 01.06.2022, die zum 01.06.2022 auf eigenen Wunsch beendet worden sei. Der Buchhaltungsbeleg der J.-E. vom 27.08.2025 weise Lohnzahlungen für Dezember 2021 bis Mai 2022 sowie die Auszahlung nicht genommenen Urlaubs bis 01.06.2022 nach. Die Erklärung der Mutter der Antragstellerin vom 22.08.2025 bestätige, dass die Antragstellerin bis Juni 2022 ihren ständigen Wohnsitz in K. gehabt habe. Die auf die DRV-Beitragszeiten gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe bereits seit 2021/2022 faktisch ihren Aufenthalt in Deutschland gehabt, sei damit erschüttert. Beitragstatbestände belegten keinen dauerhaften physischen Aufenthalt und ersetzen nicht die Prüfung des Lebensmittelpunkts. Die Primärurkunden aus der Ukraine seien hierfür aussagekräftiger. Randnummer 11 Das Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des Beschlusses. Randnummer 12 Der Verweis auf § 2 Abs. 2 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung) verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung regelt nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels zur Einholung des für einen langfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet (vgl. § 1 Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung). Es wird zudem nicht dargelegt, warum die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – nationales Verordnungsrecht – relevant ist für die Auslegung des ranghöheren unionsrechtlichen Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 04.03.
- Dieser ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG maßgeblich. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass es für die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 ein durchgehender physischer Aufenthalt in der Ukraine notwendig sei. Es hat zum – zutreffenden – Maßstab genommen, ob die Antragstellerin „vor dem
- Februar 2022 ihren (gewöhnlichen) Aufenthalt in der Ukraine“ hatte (vgl. auch VGH Mannheim, B. v. 04.08.2025 – 11 S 1908/24 –, juris Rn. 12; B. v. 27.04.2026 – 11 S 1576/25 –, juris Rn. 20, OVG Lüneburg, B. v. 03.06.2026 – 13 ME 66/26 –, juris Rn. 11). Es genügt dabei nicht, noch mit einer Adresse in der Ukraine gemeldet gewesen zu sein, wenn der tatsächliche Lebensmittelpunkt dort nicht mehr lag (VGH Mannheim, B. v. 27.04.2026 – 11 S 1576/25 –, Rn. 20, juris). Das Verwaltungsgericht hat auch keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern erkennbar aufgrund einer Überzeugungsbildung angenommen, dass die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 24.02.2022 nicht in der Ukraine hatte. Durchgreifende Zweifel an dieser Feststellung begründet das Beschwerdevorbringen mit den beigebrachten Urkunden nicht. Den Inhalt der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung vom 27.08.2025 hält der Senat nicht für glaubhaft. Hiernach soll die Antragstellerin in der Ukraine in der Zeit vom 01.12.2021 bis zum 01.06.2022 als Buchhalterin beschäftigt gewesen sein. Dies steht im Widerspruch zu den aus dem Versicherungsverlauf zur Rentenversicherung ersichtlichen Beschäftigungszeiten in Deutschland, die u.a. die Beschäftigungszeiträume vom 05.12.2021 bis 31.12.2021 und vom 01.01.2022 bis zum 08.05.2022 angeben. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass diese sechsmonatige Tätigkeit in der Ukraine erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen wird. Sie steht zudem in Widerspruch zum bisherigen Vorbringen. Mit dem Anhörungsschreiben vom 20.11.2024 hat der Antragsgegner auf die Tätigkeit im Bundesgebiet hingewiesen, insbesondere darauf, dass sich aus der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 22.10.2024 ergebe, dass die Antragstellerin „im Zeitraum vom 05.12.2021 bis zum 08.05.2022 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet“ gearbeitet habe. Im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.12.2024 wird ausgeführt: „Zutreffend ist, dass sie sich in dem genannten Zeitraum in Deutschland befand.“ Insoweit ist das Vorbringen der Antragstellerin auch widersprüchlich. Vor diesem Hintergrund ist auch der Beweiswert der Erklärung der Mutter der Antragstellerin und der ärztlichen Bescheinigungen als zu gering einzustufen, um Zweifel an der tatsächlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Umso mehr als die Erklärung der Mutter nicht den Anforderungen für die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung genügt. Randnummer 14
- Die Antragstellerin wendet weiter ein, dass selbst wenn man eine formelle Anwendbarkeit von § 48 VwVfG annähme, die Erwägung des Verwaltungsrechts nicht tragfähig sei. Das Verwaltungsgericht reduziere die Vermögensnachteile auf Mietkosten und übersehe u.a. Arbeitsplatzverlust, Krankenversicherungsschutz, sozialversicherungsrechtliche Einbußen, Integrationsinvestitionen (Qualifikationen, Sprachkurse), die gerade im Vertrauen auf die mehrfache behördliche Verlängerung der der Aufenthaltserlaubnis entstanden seien. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit sei angesichts der langjährigen beanstandungsfreien Lebensführung, bestehender Erwerbstätigkeit, der häuslichen Gemeinschaft mit dem volljährigen Kind (Art. 6 GG) und der fortgeltenden unionsrechtlichen Schutzentscheidung unangemessen; eine Rücknahme mit Wirkung ex-nunc wäre das mildere Mittel. Randnummer 15 Dieses Vorbringen, das sich wohl auf die Ausübung des Rücknahmeermessens bezieht, gibt keinen Anlass zu Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Das Vorbringen zeigt nicht auf, dass ein der gerichtlichen Kontrolle zugänglicher Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO vorliegt. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwVfG M-V zu treffenden Ermessensentscheidung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes abzuwägen (vgl. BVerwG, U. v. 24.05.2012 – 5 C 17.11 –, juris Rn. 27). Bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V liegt grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor; dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (vgl. BVerwG, U. v. 24.02.2021 – 8 C 25.19 –, juris Rn. 11; U. v. 16.06.2015 – 10 C 15.14 –, juris Rn. 29). Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören (BVerwG, U. v. 24.05.2012 – 5 C 17.11 –, juris Rn. 27). Im Rahmen dieser Abwägung kann der Rechtsgedanke des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG M-V berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, B. v. 14.04.2010 – 8 B 88.09 –, juris Rn. 9). Hierauf hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise abgestellt (vgl. Widerspruchsbescheid S. 9 = BA-C S. 119). Warum vor dem Hintergrund der in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Satz 4 VwVfG M-V zum Ausdruck kommenden Wertung (vgl. BVerwG, U. v. 09.09.2003 – 1 C 6.03 –, juris Rn. 26; U. v. 13.04.2010 – 1 C 10.09 –, juris Rn. 17; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG,
- Aufl.
- § 48 Rn. 81) es vorliegend einen Ermessensfehler darstellt, das Anliegen der materiellen Gerechtigkeit, das in der Wahrung der Recht- und Gesetzmäßigkeit behördlichen Handelns besteht, den Vorrang einzuräumen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin am Bestand des ursprünglichen Verwaltungsaktes, zeigt das Vorbringen nicht substantiiert auf. Sie wiederholt lediglich die im Verwaltungsverfahren von ihr vorgebrachten Gesichtspunkte. Randnummer 16
- Weiter wendet die Antragstellerin ein, die vom Verwaltungsgericht als „einzelfallbezogen“ etikettierte Begründung übernehme die Sachargumente des Ausgangsbescheids, ohne das besondere Vollzugsinteresse eigenständig gegen das Aussetzungsinteresse (Art. 19 Abs. 4 GG) zu gewichten. Der Vollzug sei irreversibel (Rückführung), während das öffentliche Interesse gering sei: Es gehe nicht um Gefahrenabwehr, sondern um formale Statuskorrektur in laufender Integration. Randnummer 17 Auch dieses Vorbringen, das sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts zum Bestehen eines besonders Vollzugsinteresses richtet, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht hat als Maßstab zugrunde gelegt, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO gegen eine formell ordnungsgemäße Anordnung der sofortigen Vollziehung nur Erfolg habe, wenn im Einzelfall eine Interessenabwägung ergebe, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiege. „Bei dieser Abwägung kommt der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids wesentliche Bedeutung zu. Ist die angegriffene Verfügung rechtmäßig, fehlt dem Antragsteller grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse, vom Vollzug dieser Verfügung einstweilen verschont zu werden. Andererseits besteht kein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug, wenn die (summarische) Prüfung ergibt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist.“ (BA S. 5). Randnummer 19 Gegen den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab (siehe zum Verhältnis von Erlassinteresse und besonderem Vollzugsinteresse: BVerfG, B. v. 21.02.2011 – 2 BvR 1392/10 –, juris Rn. 16; B. v. 12.09.1995 – 2 BvR 1179/95 –, juris Rn. 42; B. v. 11.02.1982 - 2 BvR 77/82 –, NVwZ 1982, 241; BVerwG, B. v. 29.04.1974 – IV C 21.74 –, juris Rn. 7), richtet sich die Beschwerde nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die angegriffene Verfügung rechtmäßig sei und damit dem Antragsteller grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse, vom Vollzug dieser Verfügung einstweilen verschont zu werden, nicht bestehe. Dass gleichwohl ein Ausnahmefall („grundsätzlich“) vorliegt, zeigt das Vorbringen nicht auf. Für einen irreversiblen Vollzug ist nichts ersichtlich. Die Abschiebung nach Polen – eine Abschiebung in die Ukraine soll nicht erfolgen (Schriftsatz des Antragsgegners vom 15.08.2025) –, schafft keinen endgültigen Zustand, da bei einem Erfolg in der Hauptsache eine Rückkehr ins Bundesgebiet möglich ist. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist das öffentliche Vollzugsinteresse auch nicht gering. Ein besonderes Vollziehungsinteresse folgt jedenfalls aus generalpräventiven Gründen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass jeder Anreiz genommen wird, (rechtswidrige) Aufenthaltstitel durch unrichtige oder unvollständige Angaben zu erlangen. Zudem würde andernfalls der lautere Aufenthaltstitelprätendent schlechter gestellt als der nachlässige oder unredliche. Randnummer 20
- Die Antragstellerin wendet weiter ein, die Androhung benenne Polen als Zielstaat, ohne transparent zu machen, auf welcher Rechtsgrundlage die Rückübernahme erfolge. Die Dublin-III-Verordnung sei nicht anwendbar, da kein Asylverfahren vorliege. Eine allgemeine Rückübernahme nach § 59 Abs. 2 AufenthG bedürfe einer belastbaren Zusage. Die pauschale Behauptung einer polnischen Aufnahmebereitschaft sei nicht belegt. Selbst bei unterstellter Rückübernahmezusage hätte das Verwaltungsgericht die Einzelfallumstände (Sprach-/Integrationsbezug zu Deutschland, Arbeitsplatz) würdigen müssen. Das sei nicht erfolgt. Randnummer 21 Das Vorbringen begründet keine Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Aus § 59 Abs. 2 AufenthG folgt nicht, dass eine Abschiebungsandrohung erst auf der Grundlage einer „belastbaren Zusage“ ergehen darf. Vor Erlass der Abschiebungsandrohung muss keine ausdrückliche Erklärung des Zielstaates zu dessen Übernahmebereitschaft eingeholt werden (vgl. BVerwG, B. v. 01.09.1998 – 1 B 41.98 –, juris Rn. 10; B. v. 29.06.1998 – 9 B 604.98 –, juris Rn. 4; OVG Münster, U. v. 14.11.2025 – 11 A 2196/21.A –, juris Rn. 169). Der Erlass einer Abschiebungsandrohung kann zwar ggf. rechtswidrig sein, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Übernahmebereitschaft des Zielstaates bestehen. Vorliegend ist dies jedoch angesichts des mit Polen bestehenden Rückführungsübereinkommens – Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom
- März 1991 (BGBl. II 1993 S. 1099) – und der Visumserteilung durch Polen nicht der Fall. Randnummer 22
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 23 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen. Randnummer 24 Hinweis Randnummer 25 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.