Leitsatz Die Möglichkeit der Teilnahme an einem berufsvorbereitenden Projekt in einem anderen Bundesland, in dem Brüder des Ausländers leben, fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin,
- Juni 2026, 4 B 778/26 SN, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17.06.2026 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Änderung einer Wohnsitzauflage. Randnummer 2 Der am 15.07.2005 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von Benin. Er reiste nach eigenen Angaben gemeinsam mit seiner Mutter und zwei minderjährigen Brüdern aus seiner Heimat aus, um nach Europa zu gelangen. Während dieses Vorhabens wurden er und seine Brüder von seiner Mutter getrennt, über deren Verbleib der Kläger und seine Brüder keine Kenntnis haben. In Deutschland angekommen, reisten sie nach B-Stadt zu ihrer dort lebenden Tante. Der Antragsteller wurde zuletzt in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners verteilt; seine beiden weiterhin minderjährigen Brüder leben in einer Jugendhilfeeinrichtung in B-Stadt. Randnummer 3 Der Asylantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.02.2024 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23.07.2024 ab. Das Urteil wurde rechtskräftig. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Bescheid vom 17.09.2024 auf, einen Pass oder Passersatz auszuhändigen oder für den Fall, dass er ein solches Dokument nicht besitzt, einen Passersatz bei der Botschaft Benins zu beantragen. Mit Schreiben vom 22.10.2024 übersandte der Antragsgegner der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes mit der Bitte, diesen ausgefüllt zurückzusenden. Der Antragsteller gab diesen Antrag am 07.01.2025 beim Antragsgegner ab. Der Antragsgegner leitete das Verfahren zur Passersatzpapierbeschaffung im März 2025 ein. Randnummer 4 Der Antragsteller erhielt Duldungsbescheinigungen. Die bis zum 22.01.2026 gültige Duldungsbescheinigung enthielt die Auflage: Verpflichtet zur Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft A-Straße, A-Stadt. Randnummer 5 Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 06.11.2025 die Umverteilung nach B-Stadt. Dort lebten seine Brüder, die wegen der Erlebnisse auf dem Weg nach Europa und der Ungewissheit über das Schicksal ihrer Mutter traumatisiert seien. Die beiden jüngeren Brüder seien auf seine Unterstützung angewiesen, weil seine Tante sich nicht um sie kümmern könne. In B-Stadt erhalte er Hilfe von Mitarbeitern der Flüchtlingshilfe Harvestehude. Der Antragsgegner verstand dies als Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage und lehnte diesen mit Bescheid vom 26.01.2026 ab. Ein überwiegendes persönliches Interesse liege nicht vor. Im öffentlichen Interesse sei insbesondere der erhebliche Zuzugsdruck auf die B-Stadt zu beachten. Der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig. Dringende familiäre oder humanitäre Gründe, die einer freiwilligen Ausreise entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Ein Zuzug aus familiären Gründen liege nicht vor. Sonstige humanitäre Gründe seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 6 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2025 (offensichtlicher Schreibfehler) zurück. Eine länderübergreifende Änderung der räumlichen Beschränkung setze das Einvernehmen der beteiligten Ausländerbehörden voraus. Humanitäre Gründe könnten aus den gleichen Erwägungen nicht zu einem Absehen vom Einvernehmen der aufnehmenden Behörde führen. Randnummer 7 Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidungen beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Antragsgegner schriftsätzlich vorgetragen, die dem Antragsteller am 09.06.2026 erteilte neue Duldung enthalte nur noch eine Wohnsitzauflage, nicht mehr aber eine räumliche Beschränkung. Die Wohnsitzauflage schließe umfassende Auswärtsaufenthalte in B-Stadt nicht aus und ermögliche sowohl Kursteilnahme als auch hinreichende familiäre Bindungen. Eine humanitäre Notwendigkeit, den Lebensmittelpunkt in B-Stadt zu begründen, könne nicht erkannt werden. Dem Interesse des völlig freien Wohnsitzes im Bundesgebiet ohne Sicherung des Lebensunterhaltes stehe die zu beachtende gesetzliche Wertentscheidung des § 61 Abs. 1d AufenthG entgegen. Der Antragsgegner betreibe die Abschiebung; wegen der Ausreisepflicht sei eine Erreichbarkeit in Ludwiglust erforderlich. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.06.2026 abgelehnt, soweit nicht aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung das Verfahren eingestellt worden ist. Diese Erledigungserklärung umfasst die nicht fortbestehende räumliche Beschränkung des Aufenthaltes. Die Voraussetzungen einer Ermessensentscheidung lägen nicht vor. Eine Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen liege nicht vor. Auch sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht fehlten. Die minderjährigen Brüder würden in B-Stadt in einer Jugendhilfeeinrichtung betreut. Auf eine ergänzende Betreuung durch den Antragsteller seien sie nicht angewiesen, zudem sich die in B-Stadt lebende Tante bei Bedarf um diese Brüder kümmern könne. Die beabsichtigte Teilnahme an dem Bildungsprojekt in B-Stadt reiche ebenfalls nicht aus. So habe der Antragsteller selbst darauf hingewiesen, dass der Einstieg in das seit März laufende Projekt nicht (mehr) sinnvoll sei und ab August 2026 ebenfalls nicht mehr, weil der Antragsteller im Juli 2026 21 Jahre alt werde und das Projekt nur für junge Volljährige unter 21 Jahren offen stehe. Die Wohnsitzauflage ermögliche dem Antragsteller im Übrigen familiäre Kontakte in B-Stadt und die Kursteilnahme dort. Die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers könnten grundsätzlich auch in Mecklenburg-Vorpommern behandelt werden. Randnummer 9 Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 21.06.2026 erhobene Beschwerde des Antragstellers. Es lägen humanitäre Gründe für die Aufhebung der Wohnsitzauflage vor. Der Antragsteller und seine minderjährigen Brüder bildeten aufgrund der dramatischen Fluchtgeschichte mit dem Verlust der Mutter eine Schicksalsgemeinschaft. Der Antragsteller fühle sich für seine Brüder verantwortlich. Die Tante in B-Stadt könne sich nicht um die Brüder des Antragstellers kümmern. Nur mit einem Wohnsitz in B-Stadt könne er wieder mehr Verantwortung für seine Brüder übernehmen. Ihre Trennung sei willkürlich. Randnummer 10 Der Antragsteller könne bis zu seinem
- Geburtstag am 15.07.2026 in ein B-Stadter Projekt aufgenommen werden. Voraussetzung sei ein Wohnsitz in B-Stadt und damit die Aufhebung der Wohnsitzauflage. Realisierbare Möglichkeiten einer beruflichen Bildung ständen in der durch die Wohnsitzauflage erreichbaren Umgebung nicht zur Verfügung, was näher belegt worden sei. Auch gesundheitliche Gründe seien zu berücksichtigen. Es gehe nicht allein um eine medizinische Betreuung, sondern auch um das soziale Umfeld, dass sich der Antragsteller in B-Stadt habe aufbauen können. Bei einer weiterbestehenden Wohnsitzauflage würde die durch die B-Stadter Kontakte erreichte beginnende psychische Stabilisierung des Antragstellers zunichte gemacht. Randnummer 11 Die erstmals im Schriftsatz vom 11.06.2026 angestellten Ermessenserwägungen seien schon prozessual nicht berücksichtigungsfähig, weil in den angegriffenen Entscheidungen kein Ermessen ausgeübt worden sei. Die Frage, ob die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes wegen der gesundheitlichen Probleme des Antragstellers weggefallen sei, müsse vom Antragsgegner geprüft werden. Die Teilnahme an dem B-Stadter Projekt schaffe eine Bleibeperspektive für den Antragsteller. Überwiegende öffentliche Interessen an der Wohnsitzauflage bestünden nicht. Randnummer 12 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 13 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17.06.2026 zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die in der dem Antragsteller erteilten Duldungsbescheinigung, zuletzt verlängert am 08.06.2026, als Nebenbestimmung enthaltene Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft A-Straße, A-Stadt abzuändern und wie folgt zu formulieren: „Die Wohnsitznahme ist auf den Kreis A-Stadt beschränkt, es sei denn, der gewöhnliche Aufenthalt wird im Zuständigkeitsbereich der B-Stadt begründet“. Randnummer 14 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 15 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 16 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. II. Randnummer 17 Die Beschwerde ist zulässig. Der Senat legt die Beschwerde entgegen ihrem Wortlaut so aus, dass sie sich nicht gegen die Einstellung des Verfahrens im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärung richtet, sondern allein gegen die im Übrigen erfolgte Ablehnung des Hauptantrages; der erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag wird im Beschwerdeverfahren nicht mehr verfolgt. Randnummer 18 Aus den vom Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Gründen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht hat bereits das Vorliegen der das Ermessen des Antragsgegners eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG verneint. Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde legen nicht dar, dass diese Rechtsauffassung fehlerhaft ist. Randnummer 20 Die Beschwerdebegründung trägt für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen nichts vor. Sie nimmt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, eine solche sei nicht gegeben, hin. Sie sieht hingegen einen sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht darin, dass aufgrund der dramatischen Fluchterlebnisse, insbesondere des Verlustes der Mutter, der Antragsteller und seine beiden minderjährigen Brüder in einer Schicksalsgemeinschaft verbunden seien, die es nach Art. 6 Abs. 1 GG erforderlich mache, dass sie gemeinsam leben. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass ein solches gemeinsames Leben der drei Brüder in B-Stadt überhaupt möglich sein wird. Der Antragsteller verfügt in B-Stadt weder über ausreichenden Wohnraum noch ist erkennbar, dass er eine ausreichende Betreuungsleistung erbringen kann. Zudem ist der Antragsteller weder als Vormund seiner minderjährigen Brüder bestellt, noch ist vorgetragen, dass eine solche Bestellung in absehbarer Zeit erfolgen werde. Denn der Antragsteller möchte in B-Stadt an einem berufsvorbereitenden Projekt teilnehmen und ist seinerseits nach seinem Vortrag auch gesundheitlich erheblich beeinträchtigt und insoweit auf medizinische und soziale Hilfe angewiesen. Demgegenüber leben die minderjährigen Brüder des Antragstellers in einer Jugendhilfeeinrichtung und werden dort fachkundig betreut. Randnummer 21 Als weiteren humanitären Grund mit vergleichbarem Gewicht trägt die Beschwerdebegründung die Möglichkeit der Teilnahme an einem berufsvorbereitenden Projekt in B-Stadt vor. Dass diese Teilnahme grundsätzlich noch bis zum 15.07.2026 als spätestem Beginn möglich ist, hat der Antragsteller durch ein entsprechendes Schreiben des Projektträgers vom 10.06.2026 glaubhaft gemacht. Glaubhaft gemacht hat der Antragsteller nunmehr auch die Möglichkeit, seinen Hauptwohnsitz in B-Stadt zu begründen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdebegründung folgt aus einer Teilnahme an dem B-Stadter Projekt keine Ermessensreduzierung auf Null. Nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Verbleib im Bundesgebiet, wenn dies nicht ausnahmsweise aufgrund einer nur im Bundesgebiet möglichen Verwirklichung des verfassungsrechtlich geschützten familiären Lebens geboten ist. Die Argumentation der Beschwerdebegründung, die Wohnsitznahme in B-Stadt und die sich daraus ergebenden beruflichen Perspektiven des Antragstellers und davon abgeleitet seiner Brüder fiele in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, trifft nicht zu. Für den Antragsteller ergibt sich das unmittelbar aus der Überlegung, dass seine berufliche Entwicklung keinen Bezug zur Familie im Rechtssinne hat. Sie erfasst ausschließlich das von ihm angestrebte Daueraufenthaltsrecht in der Bundesrepublik. Dadurch wird aber auch der von der Beschwerdebegründung angenommenen Erstreckung des Schutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG auf seine minderjährigen Brüder und den durch sie begründeten Familienverband der Boden entzogen. Randnummer 22 Auch aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten gesundheitlichen Gründen ergibt sich nicht, dass diese einen humanitären Grund vergleichbaren Gewichts im Sinne des § 61 Abs. 1d AufenthG ergeben. Die in der Beschwerdebegründung zitierte ärztliche Stellungnahme schließt nicht aus, dass der Antragsteller auch an seinem zugewiesenen Wohnsitz medizinisch ausreichend behandelt werden kann. Auch die Beschwerdebegründung selbst legt nicht dar, dass es an für den Antragsteller an seinem zugewiesenen Wohnsitz an einer ausreichenden ärztlichen Versorgung fehlt. Ein Anspruch auf optimale medizinische Betreuung ergibt sich aus keiner gesetzlichen Vorgabe. Zudem hat der Antragsgegner die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf den Landkreis A-Stadt-Parchim aufgehoben, sodass sich der Antragsteller auch außerhalb dieses Landkreises ärztlich behandeln lassen könnte. Ein Zusammenhang der ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten mit der Pflicht zur Wohnsitznahme besteht daher nicht mehr. Randnummer 23 Soweit ersichtlich hat sich der Antragsteller – möglicherweise entgegen einer früher bestehenden räumlichen Beschränkung – ein soziales Umfeld in B-Stadt aufgebaut. Wieso er darauf nach Wegfall der räumlichen Beschränkung nicht weiter zurückgreifen können wird, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Randnummer 24 Auf die Frage der fehlenden oder fehlerhaften Ermessensausübung kommt es danach nicht mehr an. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich in ständiger Rechtsprechung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der bei einer Klage gegen eine Nebenbestimmung zur Duldung einen Streitwert von 2.500, 00 Euro vorschlägt (Nr. 8.3 des Streitwertkataloges 2025).. Randnummer 27 Hinweis: Randnummer 28 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar