Leitsatz Streitwertbeschwerde Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 16. März 2026, 3 A 2047/24 SN, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. März 2026 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer Randnummer 1 In dem Verfahren 3 A 2047/24 SN haben die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht – Einzelrichterin – einen verfahrensbeendenden Vergleich geschlossen, welcher auch das weitere beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren 3 A 1907/25 SN umfasst. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.03.2026 – 3 A 2047/24 SN – den Streitwert im Verfahren 3 A 2047/24 SN auf 14.534,31 Euro festgesetzt. Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom 14.04.2026 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Verfahren 3 A 2047/24 SN erklärt: Randnummer 3 „wird hiermit unter Hinweis auf den zu Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12.01.2026 geschlossenen Vergleich (vorliegend Ziff. 3.) des Vergleichstenors) aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 RVG) die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts für die Erledigung des Verfahrens 3 A 1907/25 SN in diesem Verfahren beantragt. Randnummer 4 Der in diesem Verfahren ergangenen Streitwertbeschluss vom 16.03.2026 verhält sich hierzu nicht.“ Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen als Streitwertbeschwerde gewertet, der so verstandenen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt. Randnummer 6 Mit Schreiben des Senats – Berichterstatter – wurde unter Verweis auf Nr. 5600 der Anlage 1 zum GKG darauf hingewiesen, dass eine streitwerterhöhende Berücksichtigung des miterledigten Verfahrens nicht in Betracht kommen dürfte. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 23.06.2026 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausgeführt, dass zutreffend sei, dass für die Gerichtsgebühren ein Vergleichsmehrwert nicht festzusetzen sei. Es erschließe sich aber nicht, weshalb das Verwaltungsgerichts eine Streitwertbeschwerde angenommen habe. Es sei ausdrücklich ein Antrag auf Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes gestellt worden. Gemeint sei damit ein Antrag nach § 33 RVG für die Rechtsanwaltsgebühren. Die mit Schriftsatz vom 14.04.2026 beantragte Vergleichsmehrwertfestsetzung sei gem. §§ 133,157 BGB analog als Antrag nach § 33 RVG auszulegen. II. Randnummer 8 1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die angefochtene Entscheidung durch einen Einzelrichter getroffen worden ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Randnummer 9 2. Die Beschwerde ist unzulässig. Randnummer 10
- a)Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.05.2026 ist als Einlegung einer Streitwertbeschwerde auszulegen. Randnummer 11 Bei der Auslegung von Prozesserklärungen sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Der Wortlaut ist nicht allein maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss (BVerwG, B. v. 12.10.2023 – 5 P 7.22 –, juris Rn. 11). Für einen Rechtsanwalt gelten insoweit strengere Anforderungen als für eine anwaltlich nicht vertretene Partei (BVerwG, B. v. 23.08.2019 – 9 B 36.19 –, juris Rn. 3). Prozesserklärungen eines Rechtsanwalts oder eines vergleichbar qualifizierten Prozessbevollmächtigten sind grundsätzlich beim Wort zu nehmen (vgl. BVerfG, B. v. 25.01.2014 – 1 BvR 1126/11 –, juris Rn. 26; BVerwG, B. v. 30.04.1985 – 3 CB 35.84 –, juris Rn. 4; BFH, B. v. 23.11.2020 – VIII B 174/19 –, juris Rn. 13; BAG, U. v. 12.03.2015 – 6 AZR 82/14 –, juris Rn. 17; Bier, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 133 Rn. 23). Maßgeblich für die Auslegung einer Prozesserklärung sind dabei grundsätzlich nur die Umstände, die bei ihrem Wirksamwerden bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 11.07.2024 – 8 B 66.23 –, juris Rn. 3). Randnummer 12 Zwar wird im Schriftsatz vom 14.04.2026 der Ausdruck „Beschwerde“ nicht verwendet, sondern die „Festsetzung des Vergleichsmehrwerts für die Erledigung des Verfahrens 3 A 1907/25 SN in diesem Verfahren beantragt“, jedoch spricht der Bezug auf § 32 Abs. 2 RVG und der nachfolgende Satz, dass der „ergangenen Streitwertbeschluss vom 16.03.2026“ sich hierzu nicht verhalte, für eine Auslegung als Einlegung einer Streitwertbeschwerde. § 32 Abs. 2 RVG betrifft die „Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren“. Soweit der Prozessvollbemächtigte nunmehr erklärt, dass eine Festsetzung nach § 33 RVG – also des Gegenstandswertes – begehrt worden sei, gibt es hierfür in der Erklärung vom 14.04.2026 keine hinreichenden Anhaltspunkte, die eine solche Auslegung tragen könnten. Für eine extensive Auslegung besteht auch kein Anlass, da ein Antrag nach § 33 RVG noch gestellt werden könnte. Der Antrag ist nicht fristgebunden (K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, in: BeckOK-RVG, 72. Ed. 1.6.2026, § 33 Rn. 5). Die Erklärung im Schriftsatz vom 23.06.2026 enthält nicht bereits einen solchen Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswerts nach § 33 RVG. Das Vorbringen betrifft allein die Auslegung der Erklärung vom 14.04.2026; eine neue Prozesserklärung sollte erkennbar nicht abgegeben werden. Randnummer 13 Ob es einer Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 RVG hinsichtlich eines Vergleichsmehrwertes bedarf, wenn für das mitverglichene anderweitig rechtshängige Verfahren ein Streitwert festgesetzt wurde, bedarf hier keiner abschließenden Vertiefung (vgl. N. Schneider, NJW-Spezial 2020, 155 [156]: „Wird ein Vergleich über anderweitig anhängige Gegenstände geschlossen, erhält der Anwalt eine 1,0-Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert aller Verfahren, also aus der Summe der Streitwerte, die in den einzelnen Verfahren festgesetzt werden.“; siehe auch ders., NZFam 2017, 15 ff.; ders., NJW-Spezial 2016, 411 ff.; H. Schneider, JurBüro 2025, 449 ff.). Wenn für beide erledigten Verfahren eine endgültige Streitwertfestsetzung vorliegt, dürfte eine Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 RVG nicht zulässig sein, da zur Bestimmung der vergleichsbezogenen Gebühren nach dem RVG der Gesamtwert des Vergleichs sich nach § 32 Abs. 1 RVG aus der Summe der einzelnen endgültige Streitwertfestsetzungen ergeben dürfte. Randnummer 14
- b)Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Schriftsatz vom 23.06.2026 ausführt, dass keine Einwände gegen die Streitwertfestsetzung erhoben werden. Insoweit fehlt es damit jedenfalls daran, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Randnummer 15 3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Randnummer 16 Hinweis Randnummer 17 Der Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.