Leitsatz Der Abschlussbericht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses kann im Ergebnis der Anwendung der Grundsätze der praktischen Konkordanz nicht justitiabel sein. Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin,
- Juni 2026, 1 B 1651/26 SN, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom
- Juni 2026 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Antragstellers auf Unkenntlichmachung einer Passage im Abschlussbericht eines Untersuchungsausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern. Randnummer 2 In der „Beschlussempfehlung und Abschlussbericht des
- Parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur Aufklärung der NSU-Aktivitäten sowie weiterer militant rechter und rechtsterroristischer Strukturen in Mecklenburg-Vorpommern“ vom 19.06.2026 (Drucksache 0/0000) ist eine Stellungnahme eines Sachverständigen wiedergegeben, durch die sich der Antragsteller, der meint, dass sein Vor- und Zuname so abgekürzt worden sei, dass er identifizierbar sei, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, weil die Äußerung des Sachverständigen so verstanden werden könne, als ob der Antragsteller Mitglied einer rechtsradikalen Gruppe sei. In der Drucksache 0/0000 ist die Stellungnahme des Antragstellers zu der Äußerung des Sachverständigen abgedruckt, die der Untersuchungsausschuss eingeholt hatte. Randnummer 3 Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht gegen die Veröffentlichung dieses Teiles des Abschlussberichtes vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22.06.2026 abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, „gem. Art. 34 Abs. 6 LVerf M-V [Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern] (sei) der Untersuchungsbericht der richterlichen Erörterung entzogen“. Es fehle zudem an einer justiziablen Äußerung, denn die monierten Textstellen beträfen Passagen, die unstreitig in dieser Form getätigt worden seien. Gutachterliche Einschätzungen und wahre Tatsachenbehauptungen seien in der Regel hinzunehmen. Die Anonymisierung sei hinreichend. Randnummer 4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die er damit begründet, ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss dürfe nicht grundrechtsfrei handeln. Zwar schütze Art. 34 Abs. 6 LVerf M-V die parlamentarische Untersuchungsautonomie, doch diese werde vom Antragsteller auch nicht angegriffen, sondern die staatliche Persönlichkeitsbeeinträchtigung. Ein gerichtlicher Rechtsschutz müsse aus der Bindung aller staatlicher Gewalt an die Grundrechte, dem Rechtsstaatprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes möglich sein. Die streitgegenständliche Passage sei als im Kern Tatsachenbehauptung auch justitiabel. Eine hinreichende Anonymisierung liege nicht vor. Durch die Kombination mehrerer Merkmale sei der Antragsteller identifizierbar. Als Privatperson erleide der Antragsteller einen erheblichen Grundrechtseingriff durch den mit staatlicher Autorität ausgestatteten Abschlussbericht. Randnummer 5 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 6 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die den Antragsteller betreffenden identifizierbaren Angaben in der veröffentlichten Beschlussempfehlung und dem veröffentlichten Abschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses „NSU II/Rechtsextremismus“, insbesondere in der Landtagsdrucksache 0/0000, vorläufig aus sämtlichen durch den Antragsgegner, den Landtag Mecklenburg-Vorpommern oder den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss verantworteten Veröffentlichungen, Datenbanken, Internetseiten, Drucksachenabrufen und sonstigen öffentlich zugänglichen Veröffentlichungsorten zu entfernen, zu schwärzen oder unzugänglich zu machen, soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der Passage Randnummer 7 „[---] Und beim FC in A-Stadt gab es ja eine Spaltung der Hooliganszene. Und der rechtsextreme Teil hat sich in der so genannten Gruppe N. W. wiedergefunden […] Randnummer 8 Wir reden also bei der N. W. beim FC in A-Stadt von einer neonazistischen Kampfsportgruppe, die auch wieder nicht nur für sich trainiert. Sondern Sie sehen hier ein Beispiel, in der Mitte nennen wir ihn Ro. B., ich kürze das an er Stelle auch mal juristisch ab. Wenn Sie genau hingucken, der in der Mitte trägt auf der Brust dieses ´Hooligan-H` und hat seinerseits offensichtlich bei dem kommerziellen Kampfsportunternehmen MMA A-Stadt trainiert […] Randnummer 9 durch Klarnamen, Namensabkürzungen, Initialen, Umschreibung, Bildbezug, Bezug zu „MMA A-Stadt“ oder sonstige individualisierende Angaben identifizierbar gemacht wird; Randnummer 10 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung weiter aufzugeben, es vorläufig zu unterlassen, die vorstehend bezeichnete Passage in identifizierender Form weiter zu veröffentlichen, öffentlich abrufbar zu halten, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen; Randnummer 11 hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, bis zu einer erneuten, begründeten Entscheidung über die Anonymisierung nach Gewährung vollständiger Akteneinsicht die den Antragsteller betreffenden identifizierenden Angaben vorläufig zu entfernen, zu schwärzen oder unzugänglich zu machen; Randnummer 12 höchst hilfsweise, sofern das Beschwerdegericht der Auffassung sein sollte, dass nicht der im Rubrum bezeichnete Antragsgegner, sondern der
- Parlamentarische Untersuchungsausschuss „NSU II/Rechtsextremismus“ selbst richtiger Antragsgegner ist, das Rubrum entsprechend zu berichtigen bzw. den Antrag entsprechend auszulegen. Randnummer 13 Die Vorsitzende des
- Parlamentarischen Untersuchungsausschusses „NSU II/Rechtsextremismus“ hat zur Beschwerdebegründung Stellung genommen. II. Randnummer 14 Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Randnummer 15
- Die Beschwerde ist trotz der im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässigen Antragsänderung ausnahmsweise zulässig. Der Antragsgegner ist im Beschwerdeverfahren von einem vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzantrag auf einen nachträglichen Unterlassungsanspruch übergegangen, nachdem die Beschlussempfehlung und Abschlussbericht, in dem die von dem Antragsteller beanstandete Passage enthalten ist, zu einem im Eilverfahren nicht sicher feststellbaren Zeitpunkt im Laufe des 19.06.2026 veröffentlicht wurde. Zugunsten des Antragstellers wird davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung nach Eingang seines vorläufigen Rechtsschutzantrages um 17:30 Uhr am 19.06.2026 erfolgte. Die Antragsänderung ist sachdienlich und führt zu gleichen Rechtsfragen wie im vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Eine Erledigung des Rechtsstreits ist nicht eingetreten, da die Veröffentlichung weiterhin vorliegt und eine zukünftige Rechtsverletzung durch Dritte dadurch weiterhin möglich wäre, sofern sie vorliegen sollte. Randnummer 16
- Die Beschwerde ist nicht begründet. Randnummer 17 Der Senat kann offen lassen, ob C. der richtige Antragsgegner ist. Denn das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht zu der Erkenntnis gekommen, dass der Abschlussbericht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses im konkreten Einzelfall nicht justiziabel ist. Randnummer 18 Soweit das Verwaltungsgericht der Rechtsauffassung folgt, durch die spezielle Regelung des Art. 34 Abs. 6 LVerf M-V sei generell jeglicher Rechtsschutz gegen einen Abschlussbericht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ausgeschlossen, ist dies nicht überzeugend. Das Verwaltungsgericht kann sich allerdings auf eine in der älteren Literatur herrschende Meinung stützen. Dieser älteren Rechtsauffassung ist allerdings das Hamburgische Verfassungsgericht mit beachtlichen Überlegungen entgegengetreten (U. v. 15.09.2015 – 5/14 -, juris), das die im Wortlaut gleiche Regelung des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Hamburger Verfassung zwar als einen umfassenden Ausschluss gerichtlicher Kontrolle versteht, diesem aber nur als verfahrensrechtliche Absicherung des Rechts der Untersuchungsausschüsse der Bürgerschaft auf autonome Abfassung des Abschlussberichtes die durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG rechtsschutzbewährten Grundrechte sowie andere Verfassungsgüter des Bundes oder der Länder gleichrangig gegenüberstellt. Diese gleichrangigen Verfassungsrechtsgüter sind im Wege der praktischen Konkordanz im Kollisionsfall miteinander in der Weise in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, welches Interesse in welchem Umfang zurückzutreten hat. Der Senat legt diese Rechtsauffassung der Auslegung des Art
- Abs. 6 LVerf M-V zugrunde. Randnummer 19 In einem ersten Schritt der Herstellung praktischer Konkordanz sind die gegenläufigen Verfassungsgüter in ihrem jeweiligen Gewicht zu ermitteln. Der Antragsteller macht sein Grundrecht auf Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Kombination mit seinem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz geltend. Dabei ist das Gewicht des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz generell in Fällen wie diesem gering, weil dieses bundesrechtliche Grundrecht durch die landesverfassungsrechtliche Regelung des Art 34 Abs. 6 LVerf M-V als eigenständiges Grundrecht weitgehend zurückgedrängt wird. Aus der Rechtsschutzgarantie, die über Art. 5 Abs. 3 LVerf M-V in das Landesverfassungsrecht transformiert worden ist, folgt nur, dass die Grundrechte prozessual durchgesetzt werden können; ein besonderes Gewicht neben dem einzelnen Grundrecht kommt der Rechtsschutzgarantie bei kollidierenden Verfassungsrechtsgütern nicht zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zwar mit der Garantie der Menschenwürde verbunden; dies enthebt aber nicht von der Pflicht, im konkreten Einzelfall zu prüfen, wie intensiv die beanstandete staatliche Handlung in das Grundrecht einwirkt. Randnummer 20 Im vorliegenden Fall wird der Antragsteller beispielhaft für das gemeinsame Training des als neonazistisch eingestuften Teils der Hooligan-Szene, die wiederum als aus der Unterstützer-Szene des FC in A-Stadt stammend eingestuft wird, mit bei kommerziellen Anbietern von Kampfsport trainierenden Personen unter Angabe der Abkürzung „Ro. B.“ genannt. Darin liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn diese Tatsachenbehauptung unzutreffend ist. Denn eine Identifizierung des Antragstellers ist unter diesen Umständen nicht völlig ausgeschlossen. Randnummer 21 Diesem betroffenen Grundrecht des Antragstellers steht das parlamentarische Kontrollrecht des Untersuchungsausschusses gegenüber, dem verfassungsrechtlich besonderes Gewicht zukommt. Diese eigenständige verfassungsrechtlich begründete Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses umfasst auch die eigenständige Prüfung von Tatsachenbehauptungen und ihre politische Bewertung durch Aufnahme in den Abschlussbericht. Diese Aufnahme ist mehr als eine bloße Protokollierung von Äußerungen, die im Untersuchungsausschuss getätigt worden sind, sondern ist Ausdruck einer politischen Bewertung einer Tatsachenbehauptung als relevant für den Untersuchungsgegenstand und die Begründung des abschließenden Ergebnisses. Damit wird diese von einem Dritten stammende Tatsachenbehauptung Teil des Untersuchungsergebnisses und nimmt an dem hohen verfassungsrechtlichen Gewicht des Rechts des Untersuchungsausschusses auf gerichtsfreie Ausübung seiner Tätigkeit teil. Randnummer 22 Die Entscheidung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, die vom Antragsteller in seiner Stellungnahme als ihn identifizierend eingestuften und in der Sache als unzutreffend bezeichneten Äußerungen des Sachverständigen unverändert im Ausschussbericht wiederzugeben, ist schließlich eine erneute politische Bewertung mit eigenem verfassungsrechtlichen Gewicht. Denn der parlamentarische Untersuchungsausschuss hat sich erneut und unter Beachtung der Stellungnahme des Antragstellers dazu entschieden, die Äußerung des Sachverständigen unverändert zu lassen. Dies ist eine im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegende politische Entscheidung, die als solche verfassungsrechtlich besonders geschützt ist. Randnummer 23 In die rechtliche Beurteilung des vorzunehmenden Ausgleichs ist weiter hineinzunehmen, inwieweit die Tatsachenbehauptung auf einer verlässlichen Grundlage beruht. Handelt es sich wie vorliegend um gutachterliche Äußerungen, kommt ihr ein hohes Maß an Verlässlichkeit zu, sofern nicht ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit geltend gemacht werden. Randnummer 24 Schließlich sind die dem Betroffenen gewährten Verfahrensrechte maßgeblich in die Abwägung einzubeziehen (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, a.a.O. Rn. 67). Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können, ist Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, soweit dies nicht in einer Sitzung zur Beweisaufnahme gesehen ist. Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist in dem Bericht wiederzugeben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Untersuchungsausschussgesetz Mecklenburg-Vorpommern). Randnummer 25 In der Abwägung dieser gegensätzlichen Verfassungsrechtsgüter überwiegt im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall das Recht des Untersuchungsausschusses auf gerichtsfreie Entscheidung über den Inhalt des Abschlussberichtes. Randnummer 26 Der Antragsteller hat in seiner gegenüber dem Untersuchungsausschuss abgegebenen Stellungnahme die in der gutachterlichen Stellungnahme enthaltenen Tatsachenbehauptungen zwar als objektiv falsch bezeichnet, aber seinerseits keine objektiv nachprüfbaren Umstände benannt, aus denen sich Anhaltspunkte ergeben könnten, dass die ihm betreffenden gutachterlichen Äußerungen objektiv falsch seien. Soweit er rügt, ihm sei keine Akteneinsicht gewährt worden und die Frist zur Stellungnahme sei nicht verlängert worden, ergibt sich daraus nicht, dass er keine Möglichkeit hatte, innerhalb der Stellungnahmefrist wenigstens Anhaltspunkte für die von ihm vorgetragene objektive Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung vorzubringen. Dass der Verfassungsschutz die von dem Sachverständigen genannte Gruppierung nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht beobachtet, ist – die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt – kein Beleg dafür, dass es diese Gruppierung nicht gibt oder sie nicht in das rechtsextreme Spektrum einzuordnen ist. Eine Nichtbeobachtung durch den Verfassungsschutz kann verschiedene Gründe haben; über die Existenz einer Gruppierung und ihre politische Ausrichtung sagt dies nichts aus. Der Antragsteller stellt auch nicht in Frage, dass er der Hooligan-Szene des FC in A-Stadt zugehört und bei dem kommerziellen Anbieter MMA in A-Stadt Kampfsport trainiert. Auch ergibt sich aus seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht, dass das von ihm angekündigte zivilrechtliche Unterlassungsschreiben gegen den Sachverständigen über ein Entwurfsstadium hinausgelangt ist. Damit ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers zwar nicht ausgeschlossen, doch auch nicht von ihm ausreichend begründet. Die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist als gering einzustufen. Randnummer 27 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers durch die Wiedergabe seiner Äußerungen im Abschlussbericht selbst in der Weise geschützt werden, dass sein Bestreiten der Richtigkeit der Äußerungen des Sachverständigen dem Parlament und der Öffentlichkeit bekannt werden und so deutlich wird, dass die Äußerungen des Sachverständigen nicht unwidersprochen hingenommen werden. Der Antragsteller muss die Wiedergabe seiner Position nicht erst durchzusetzen versuchen. Randnummer 28 Dem steht das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Untersuchungsausschusses gegenüber, frei von gerichtlicher Kontrolle seine parlamentarischen Kontrollaufgaben, niedergelegt in einem Abschlussbericht, auszuüben. Dass die Angabe von Tatsachen, aus denen sich die politische Bewertung von Vorgängen ableitet, in einem Abschlussbericht enthalten ist, versteht sich von selbst, weil ohne diese Angaben die Überzeugungskraft der politischen Bewertung deutlich geringer ist. Welche Tatsachendarstellungen in den Abschlussbericht aufgenommen werden, ist wiederum eine politische Entscheidung, die verfassungsrechtlich gesichert ist. Hier kommt hinzu, dass der Untersuchungsausschuss auf die Stellungnahme des Antragstellers reagiert hat und die beantragte weitergehende Anonymisierung durch Fortlassen der Anfangsbuchstaben von Vor- und Zunamen abgelehnt hat. Auch dies ist eine politische Bewertung, weil dadurch die Grundlage der Schlussfolgerungen des Untersuchungsausschusses dokumentiert werden. Dieses Kontrollrecht soll nach der Entscheidung des Verfassungsgebers grundsätzlich frei von gerichtlicher Kontrolle ausgeübt werden. Randnummer 29 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die verfassungsrechtlich garantierte Ausübung des von gerichtlicher Kontrolle freien parlamentarischen Kontrollrechts durch ein bloßes Bestreiten von Tatsachenäußerungen eines Sachverständigen, der in dieser Eigenschaft vom Untersuchungsausschuss gehört worden ist, nicht eingeschränkt werden kann. Die Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers erfolgt ausreichend durch die Wiedergabe seiner Stellungnahme im Abschlussbericht. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.