Leitsatz Erfolglose Beschwerde in aufenthaltsrechtlichem Eilverfahren: Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin,
- Dezember 2025, 4 B 379/25 SN, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom
- Dezember 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer Randnummer 1 Der 1982 geborene Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste im November 2001 in das Bundesgebiet ein und beantragte erfolglos Asyl. Nach Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 2003 wurde der Aufenthalt mangels gültiger Reisedokumente geduldet. Am 02.11.2008 wurde dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die Anerkennung der Vaterschaft für den 2007 geborenen deutschen Staatsangehörigen C. erteilt. Kindesmutter ist Frau D.. Der Antragsteller erkannte weiter die Vaterschaft für den 2009 geborenen deutschen Staatsangehörigen E. an. Kindesmutter und allein sorgeberechtigt ist Frau F.. Randnummer 2 Nach eigenen Angaben heiratete der Antragsteller in Indien 2011 die indische Staatsangehörige G.. Im Jahr 2012 reiste Frau G. in das Bundesgebiet ein. Im Bundesgebiet wurden drei gemeinsame Kinder geboren: H. 2013, I. 2017 und J.
- Randnummer 3 Am 15.07.2024 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 21.01.2025 lehnte der Antragsgegner die Verlängerung ab (Nr. 1), forderte dazu auf, dass Bundesgebiet binnen 30 Tagen zu verlassen (Nr. 2) und drohte die Abschiebung nach Indien an (Nr. 3). Mit Schreiben vom 10.02.2025 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Randnummer 4 Am 10.02.2025 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.02.2025 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.01.2025 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10.12.2025 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 5 Ein Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergebe sich nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf seinen Sohn C., da die Voraussetzung „zur Ausübung der Personensorge“ nicht erfüllt sei. Zwar habe er aufgrund der notariellen Sorgerechtserklärung formal die Rechtsstellung eines sorgeberechtigten Elternteils. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht erkennbar, dass er seine elterliche Verantwortung wahrnehme oder zukünftig wahrnehmen werde. Ein Anspruch auf Neuerteilung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG im Hinblick auf das Kind E. bestehe ebenfalls nicht. Eine kontinuierliche emotionale Bindung zu E. sei nach den Angaben der Kindesmutter nicht vorhanden. Hinsichtlich der indischen Kinder und der indischen (Ehe-)Frau des Antragstellers sei § 28 AufenthG nicht anwendbar. Auch sonst bestehe kein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Die familiären Bindungen könnten – rechtlich – ebenso gut in Indien gepflegt werden. Frau und Kinder müssten nicht in Deutschland leben, sie hätten nicht einmal ein Recht dazu. Sowohl die Kinder als auch ihre Mutter seien derzeit im Besitz von Fiktionsbescheinigungen. Alle Familienmitglieder des Antragstellers hätten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besessen, die sie vom Aufenthaltsrecht des Antragstellers abgeleitet hätten. Randnummer 6 Der Beschluss ist dem Antragsteller am 15.12.2025 zugestellt worden. Am 19.12.2025 hat er Beschwerde eingelegt und diese am 14.01.2026 begründet. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. II. Randnummer 7 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Randnummer 8
- Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht den Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 5 VwGO nicht verfehlt, indem es die gebotene Folgenabwägung angesichts irreversibler Vollzugsfolgen durch eine im Ergebnis vorwegnehmende Hauptsachewürdigung ersetzt habe. Das Verwaltungsgericht hat als Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, dass über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage einer Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse und dem Vollziehungsinteresse entschieden werde und dabei im Rahmen der Abwägung auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen seien (BA S. 4 f.). Dieser Maßstab ist – auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG – nicht zu beanstanden. Randnummer 9 Entscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren können grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfG, B. v. 06.10.2025 – 2 BvR 755/25 –, juris Rn. 13). Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn sich die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts orientiert (BVerfG, B. v. 06.10.2025 – 2 BvR 755/25 –, juris Rn. 14; B. v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –, juris Rn. 23). Jedoch bestehen wegen Art. 19 Abs. 4 GG strengere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (BVerfG, B. v. 06.10.2025 – 2 BvR 755/25 –, juris Rn. 14; B. v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –, juris Rn. 24). Möchten die Gerichte sich in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, müssen sie die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (BVerfG, B. v. 06.10.2025 – 2 BvR 755/25 –, juris Rn. 14). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, B. v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –, juris Rn. 26; vgl. auch BVerfG, B. v. 29.01.2020 – 2 BvR 690/19 –, juris Rn. 17). Randnummer 10 Dass die wegen Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen strengeren Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens vorliegend zur Anwendung kommen, zeigt der Antragsteller nicht auf. Er legt nicht bzw. nicht hinreichend dar, dass ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können und dass der Fall erst im Hauptsacheverfahren zu klärende Sach- und Rechtsfragen aufwirft. Randnummer 11
- Soweit der Antragsteller einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Hinblick auf seinen Sohn C. (wohl weiterhin) geltend macht, scheidet ein Anspruch auf Verlängerung schon deshalb aus, weil C. nicht mehr minderjährig ist im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 80 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 2 BGB. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 AufenthG müssen auch für die Verlängerungsentscheidung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vorliegen (vgl. § 8 Abs. 1 AufenthG; Marx, in: GK-AufenthG, § 28 Rn. 234 f.). Randnummer 12 Dazu, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach Volljährigkeit des Kindes nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorliegen, trägt der Antragsteller nichts vor. Auch zu den Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 AufenthG trägt er nichts vor. Randnummer 13
- Das Beschwerdevorbringen begründet auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass dem nicht sorgeberechtigten Antragsteller kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG im Hinblick auf seinen Sohn E. zukommt. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht hat angenommen (BA S. 6 f.), dass die Voraussetzung der im Bundesgebiet gelebten familiären Gemeinschaft nicht erfüllt sei. Es bestehe keine häusliche Gemeinschaft, nach der Erklärung der Kindesmutter bestehe kein Kontakt zwischen E. und seinem Vater, Unterhalt werde nicht gezahlt und die grundlegenden Entscheidungen betreffend Erziehung und Betreuung würden von der Kindesmutter getroffen. Eine kontinuierliche emotionale Bindung von E. zum Antragsteller sei nach den Angaben der Kindesmutter nicht vorhanden. Diese ergebe sich auch nicht aus der Stellungnahme des Kindes. Weder im Verwaltungsverfahren noch derzeit habe der Antragsteller belastbare Angaben gemacht oder erforderliche Unterlagen beigebracht, wie er sein Umgangsrecht mit seinem Sohn wahrgenommen hatte bzw. hat. Seine Aussagen stünden im Widerspruch zu den Angaben der Kindesmutter. Randnummer 15 Substantiierte Einwände gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht trägt der Antragsteller nicht vor. Dass „statt einer kindbezogenen Gesamtschau […] im Wesentlichen mit Nachweisdefiziten argumentiert“ werde, genügt hierfür nicht. Das Verwaltungsgericht stellt nicht maßgeblich auf Nachweisdefizite ab, sondern u.a. auf die Erklärung der Kindesmutter zur negativen Tatsache des fehlenden Umgangs (Bl. 526 der Beiakte). Insoweit hätte der Antragsteller über das bloße Bestreiten ausführen müssen (sekundäre Darlegungslast), wo, wann und wie er am Leben seines Sohnes E. Anteil nimmt. Hierzu trägt der Antragsteller weiterhin nichts Konkretes vor. Die Erklärung der Kindesmutter Frau F. deckt sich zudem weitgehend mit der Erklärung der Kindesmutter D. für den anderen Sohn deutscher Staatsangehörigkeit (Bl. 527 der Beiakte). Warum eine Belastungsabsicht der Mütter bestehen soll, zeigt der Antragsteller nicht auf. Hierfür hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil er im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom 21.11.2024 (Bl. 529 der Beiakte) hat vortragen lassen, dass die Kindesmütter erklärt hätten, er solle wegen der Kinder in Deutschland bleiben. Bezeichnend ist zudem, dass der Antragsteller seinen Sohn E. in dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei den Angaben zu seinen Kindern nicht erwähnt (vgl. Bl. 495 der Beiakte). Die wenig detaillierte Erklärung des Sohnes E. (Anlage 3 zur erstinstanzlichen Antragsschrift) kommt angesichts der Gesamtumstände kein Gewicht zu. Die Erklärung ist wenig glaubhaft. Es ist nicht erkennbar, unter welchen Umständen sie abgegeben wurde, wie der Antragsteller in ihren Besitz kam, wer sie von E. abgefordert hat und wieso sie von einem damals Sechszehnjährigen in dieser Form abgegeben wurde. Die Widersprüche zur Erklärung der Mutter sind trotz ihrer Offensichtlichkeit nicht erklärt. Randnummer 16
- Im Hinblick auf seine indischen Familienangehörigen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass dem Antragsteller zum Schutz dieser familiären Beziehung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zukommt und damit die aufschiebende Wirkung anzuordnen wäre. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen scheidet schon deshalb aus, weil die indischen Familienangehörigen über keine Aufenthaltserlaubnis verfügen (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 36 Abs. 1 AufenthG), sondern über eine Fiktionsbescheinigung. Die Fiktion des Fortbestehens des Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG genügt mit Blick auf die Grundsätze der Zweckbindung und Akzessorietät beim Familiennachzug nicht (OVG Bautzen, B. v. 16.07.2020 – 3 B 235/20 –, juris Rn. 10; VGH München, B. v. 28.02.2019 – 10 ZB 18.1626 –, juris Rn. 9: zu § 30 AufenthG; vgl. auch BVerwG, U. v. 30.03.2010 – 1 C 6.09 –, juris Rn. 18 ff.: zu § 26 Abs. 4 AufenthG). Dies zeigt insbesondere § 27 Abs. 4 AufenthG. Danach darf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs „längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis“ des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Eine solche Geltungsdauer kommt einer Fiktionsbescheinigung nicht zu. Randnummer 17 Soweit der Antragsteller sich auf die Schutzwirkungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK beruft, zeigt er damit nicht auf, dass sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfG, B. v. 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Gleiches gilt für Art. 8 EMRK (vgl. EGMR, U. v. 01.03.2018 – 58681/12 –, Ejimson/Deutschland, = NVwZ 2019, 945 Rn. 56). Sollte das Vorbringen auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zielen, ergibt sich aus dem Vorbringen nicht, dass eine „Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist“. Unter „Ausreise“ im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung zu verstehen (BVerwG, U. v. 10.11.2009 – 1 C 19.08 –, juris Rn. 12). Dass eine freiwillige Rückkehr nach Indien unmöglich ist, zeigt das Vorbringen nicht auf. Aus den Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG sowie des Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) ergibt sich keine Unmöglichkeit der Ausreise, wenn für kein Familienmitglied herkunftslandbezogene Ausreisehindernisse bestehen (OEufach0000000005, B. v. 07.05.2026 – 2 O 616/25 OVG –, juris Rn. 7). Der Senat verkennt nicht, dass jedenfalls die 2013 und 2017 geborenen Kinder vollständig in Deutschland sozialisiert wurden. Daraus ergibt sich aber kein Hindernis für die Verlagerung des Lebensmittelmittelpunktes in ein anderes Land, wie z.B. auch berufsbezogene Umzüge vorkommen. Dass die älteste Tochter die Staatsangehörigkeit beantragt hat, ist gegenwärtig unerheblich. Das bloße Betreiben eines Einbürgerungsverfahrens hat keine aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen; die Tochter ist nach wie vor Drittstaatsangehörige. Randnummer 18
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und § 53 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die Einwände nicht erhoben wurden. Randnummer 20 Hinweis Randnummer 21 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.