Verfahrensgang vorgehend SG Schwerin, kein Datum verfügbar, S 26 AS 677/18 nachgehend BSG,
- April 2026, B 7 AS 21/26 BH Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen zwei Meldeaufforderungen des Beklagten und begehrt für die Zeit von Juli 2018 bis Juni 2019 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II wegen eines zu niedrigen Regelsatzes. Randnummer 2 Der 1973 geborene erwerbsfähige und alleinstehende Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum ohne Einkommen und ohne nennenswertes Vermögen. Er hatte für seine Mietwohnung, in der Warmwasser dezentral durch Strom erzeugt wird, monatlich eine Kaltmiete in Höhe von 250 € zuzüglich einer Pauschale für kalte Betriebskosten in Höhe von 48 € und Heizkosten in Höhe von 80 € und damit eine Bruttowarmmiete in Höhe von 378 € zu zahlen. Der Kläger bezog seit geraumer Zeit Arbeitslosengeld II. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
- Juni 2018 bewilligte der Beklagte dem einkommenslosen Kläger für die Zeit von Juli 2018 bis Juni 2019 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 803,57 € (416 € Regelbedarf + 9,57 € Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung + 378 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Randnummer 4 Hiergegen legte der Kläger am
- Juni 2018 Widerspruch ein. Der gewährte Regelbedarf entspreche nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Ermittlungsmodell, sondern sei ohne gesetzliche Rechtsgrundlage willkürlich herabgesetzt worden. Der Beklagte sei in Unterwerfung unter Recht und Gesetz im Sinne des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz für die Erfüllung der Daseinsvorsorge verpflichtet. Mit dem dem Kläger gewährten Regelbedarf in Höhe von nur 416 € verstoße der Beklagte offenkundig gegen diese Pflicht, verletze seine Würde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) und schränke ihn in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) ein. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Juli 2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom
- Februar 2010 die Bemessung der Regelsätze für verfassungswidrig befunden und den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens Ende des Jahres eine neue gesetzliche Regelung hierzu zu schaffen. Dies habe der Gesetzgeber getan, indem er das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch am
- März 2011 verkündet habe. Die nunmehr getroffenen Regelungen seien verfassungskonform. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimme jährlich die Regelbedarfsstufen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung neu. Dieser jährlichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung stimme der Bundesrat zu. Das Bundesverfassungsgericht habe letztmalig im Jahr 2014 entschieden, dass die Höhe der Regelbedarfe verfassungskonform sei. Der Beklagte habe keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Randnummer 6 Ebenfalls am
- Juli 2018 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen Meldeaufforderungen vom
- April 2018 und
- April 2018 zu Meldeterminen am
- und
- April 2018 zurück. Randnummer 7 Gegen die drei Widerspruchsbescheide vom
- Juli 2018 hat der Kläger am
- Juli 2018 bei dem Sozialgericht Schwerin jeweils gesondert Klage erhoben, die das Sozialgericht mit Beschluss vom
- September 2018 unter dem Aktenzeichen verbunden hat. Randnummer 8 Zur Höhe der Regelleistungen hat der Kläger ausgeführt: Randnummer 9 „- vom zuständigen Ministerium künstlich heruntergerechnet – Abweichung von der gesetzlichen Regelung – Regelsatz für mich als Normalbürger nicht nachvollziehbar Randnummer 10 - Verstoß gegen die Daseinsvorsorge und Würde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG Randnummer 11 - momentane Regelung entgegen der Auffassung des Beklagten noch nicht auf Verfassungsmäßigkeit überprüft – Anhängigkeit beim Bundesverfassungsgericht“. Randnummer 12 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, Randnummer 13 die Einladungsbescheide des Beklagten vom
- April 2018 und
- April 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
- Juli 2018 aufzuheben, Randnummer 14 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom
- Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2018 zu verurteilen, ihm eine Regelleistung in verfassungsgemäßer Höhe zu gewähren. Randnummer 15 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er hat auf die angefochtenen Widerspruchsbescheide Bezug genommen. Randnummer 18 Zur Anpassung an den ab Januar 2019 erhöhten Regelbedarf bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom
- November 2018 Arbeitslosengeld II für die Zeit von Januar bis Juni 2019 in Höhe von monatlich 811,75 € (424 € Regelbedarf + 9,75 € Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung + 378 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Randnummer 19 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.11.2018 abgewiesen und zur Begründung auf die Widerspruchsbescheide Bezug genommen. Randnummer 20 Der Kläger hat gegen den am
- November 2018 zugestellten Gerichtsbescheid am
- Dezember 2018 Berufung eingelegt. Randnummer 21 Der Beklagte hat die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend erachtet. Randnummer 22 Mit Urteil vom
- September 2021 hat das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen. Auf die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht das Urteil mit Beschluss vom
- April 2023 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Randnummer 23 Mit Urteil vom
- März 2024 hat das Landessozialgericht die Berufung erneut zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundessozialgericht das Urteil mit Beschluss vom
- Juni 2025 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, Randnummer 25 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom
- November 2018 abzuändern und den Bescheid vom
- Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- November 2018 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm SGB II-Leistungen für die Zeit von Juli 2018 bis Juni 2019 in verfassungsgemäßer Höhe zu gewähren. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 30 Soweit die Berufung gegen die Meldeaufforderungen vom
- April 2018 und
- April 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
- Juli 2018 gerichtet gewesen ist, hat der Kläger sie in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2025 nicht mehr aufrechterhalten und insoweit die Berufung konkludent zurückgenommen. Randnummer 31 Soweit die Berufung im Übrigen auf höhere Arbeitslosengeld II-Leistungen für die Zeit von Juli 2018 bis Juni 2019 gerichtet ist, hat das Sozialgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die streitbefangenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Arbeitslosengeld II-Leistungen. Neben den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und dem Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II hat der Beklagte dem Kläger zu Recht den Regelbedarf im Sinne von §§ 19, 20 SGB II in der jeweils gültigen Höhe bewilligt. In Hinblick darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung bis zum Jahr 2014 mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2014 –1 BvL 10/12 –, juris), besteht auch für den Senat kein Anlass, für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum hiervon abzuweichen. Nach Überzeugung des Senats sind die Regelbedarfe für die Kalenderjahre 2018 und 2019 nicht evident unzureichend (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom
- Februar 2018 – L 19 AS 2324/17 B –, juris, und vom
- Juni 2021 – L 7 AS 361/21 B –, Rn. 12 ff., juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
- März 2019 – L 11 AS 335/18 –, juris; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom
- Juli 2021 – L 4 AS 275/20 –, Rn. 28, juris, jeweils m.w.N.; im Ergebnis auch BSG, Beschlüsse vom
- April 2019 – B 8 SO 23/19 B –, Rn. 4, juris, und
- April 2020 - B 8 SO 8/20 B, juris). Randnummer 32 Der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom
- September 2025 gestellte Beweisantrag zum Beweis der Behauptung, der Regelsatz nach dem SGB II sei für die Kalenderjahre 2018 und 2019 zu niedrig angesetzt gewesen, sinngemäß nicht näher bezeichnete Unterlagen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beizuziehen, um prüfen zu können, ob die Höhe der Regelleistung tatsächlich dem soziokulturellen Existenzminimum entsprochen habe, ist abzulehnen. Der Antrag genügt nicht den Anforderungen an einen zulässigen Beweisantrag, da weder die konkret zu beweisende Tatsache noch das Beweismittel ausreichend bestimmt bezeichnet sind. Vielmehr handelt es sich um einen unbeachtlichen Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsantrag, der – wie der Kläger es auch ausdrücklich angibt – darauf abzielt, durch die Beiziehung einer unbestimmten Unterlagensammlung unbekannten Inhalts erst Anhaltspunkte für einen neuen Sachvortrag zu gewinnen. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 34 Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.