Verfahrensgang vorgehend AG Schwerin, kein Datum verfügbar, S 6 SO 78/21 nachgehend BSG,
- Juni 2026, B 8 SO 14/25 B Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Der Kläger begehrt Hilfe zur Pflege in Form eines Persönlichen Budgets für die Zeit ab
- April 2015, hilfsweise die Freistellung von entstandenen Kosten. Randnummer 2 Der 19XX geborene Kläger leidet an frühkindlichem Autismus. Das Landesamt für Soziales und Gesundheit erkannte ihm einen Grad der Behinderung von 100 und Nachteilsausgleiche in Form der Merkzeichen B, G, H und RF zu. Bis einschließlich
- Dezember 2016 bezog der Kläger Leistungen der Pflegestufe 2 und sich daran anschließend Leistungen nach der Pflegestufe
- Randnummer 3 Die Schwester des Klägers gründete mit Gesellschaftsvertrag vom
- September 2011 die X UG. Sie ist alleinige Geschäftsführerin der Firma. Die UG wurde am
- September 2011 in das Handelsregister B des Amtsgerichts E-Stadt eingetragen. Unter dem
- Oktober 2011 schloss die X UG einen unbefristeten Betreuungsvertrag mit dem Kläger, der seinerseits durch einen Elternteil als Betreuer vertreten wurde. Für die Betreuungsleistungen wurde ein Stundenlohn von 15,00 € vereinbart. Am
- Mai 2015 erfolgte eine Änderung des Betreuungsvertrags hinsichtlich der Höhe des Stundenlohns auf 17,50 €. Randnummer 4 Der Kläger stellte am
- April 2015 beim Beklagten einen Aktualisierungsantrag. Er habe Bedarf an Begleitung und Unterstützung im täglichen Leben bei der Pflege, Ernährung, hauswirtschaftlichen Versorgung, Assistenz für Freizeitgestaltung für 2 Vollzeit- und 2 Teilzeitkräfte. Seine Eltern übernähmen die Beaufsichtigung in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:30 Uhr. Es werde Unterstützung benötigt im Umfang von 7,25 Stunden montags bis donnerstags, freitags von 10,25 Stunden und von 14 Stunden täglich an den Wochenenden. Im Jahr betrage der Gesamtbedarf 4.033 Stunden. Bei einem Stundenlohn von 17,50 € beliefen sich die Kosten im Jahr auf 85.236,73 €. Randnummer 5 Auf der Budgetkonferenz vom
- Februar 2019 teilte der Kläger mit, dass von der Pflegekasse weiterhin die Kombinationsleistungen in Anspruch genommen werden. Betreuungsleistungen nach § 45a SGB XI werden über die Firma der Schwester, die X UG, abgerechnet. Die Leistungen der Beklagten sollten in Form des Persönlichen Budgets gewährt werden. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
- März 2019 wurde für die Zeit ab dem
- April 2015 Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII abgelehnt und zur Begründung der Nachranggrundsatz angeführt. Zunächst seien die Leistungen der Pflegekasse auszuschöpfen, bevor ein weitergehender Leistungsanspruch nach dem SGB XII bestehe. Randnummer 7 Hiergegen wurde mit Schreiben vom
- April 2019 Widerspruch erhoben und mit Widerspruchsbescheid des Kommunalen Sozialverbands M-V (KSV) vom
- November 2021 zurückgewiesen. Der KSV stellte auf das empfangene Pflegegeld ab, welches den Leistungen nach dem SGB XII vorgehe. Zwar sei ein weitergehender Pflegebedarf durch Sozialhilfeträger zu decken, aber nur soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht würden. Ergänzende Pflegekraftkosten seien nur zu erbringen, wenn Sachleistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen worden seien. Randnummer 8 Hiergegen hat der Kläger unter dem
- Dezember 2021 Klage zum Sozialgericht (SG) E-Stadt erhoben. Er führte aus, dass er im maßgeblichen Zeitraum den Anspruch auf ein persönliches Budget gehabt habe, zumal dieses seit 2018 gewährt werde. Der Streit richte sich lediglich nach der Höhe der zu gewährenden Leistungen, insbesondere des Stundenumfangs. Der Nachranggrundsatz führe zu keinem Anspruchsausschluss. Die Bedarfe des Klägers seien bekannt. Die Leistungsabrechnung durch den Beklagten könne nicht auf Grundlage etwaiger Rechnungen der Firma der Schwester erfolgen, sondern müsse sich nach dem tatsächlichen Betreuungsaufwand richten. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 den Bescheid vom
- März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2021 abzuändern und dem Kläger die ihm zustehenden Leistungen (Hilfe zur Pflege als Teil eines Trägerübergreifenden Budgets) nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bewilligen. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hat sich auf den Widerspruchsbescheid bezogen und zum Nachranggrundsatz ausgeführt. Ein Aufstockungsbedarf sei weder substantiiert behauptet noch dargelegt worden. Der Kläger habe Pflegegeld bezogen und nur in den Monaten Juni und Juli 2015 infolge der Inanspruchnahme von zeitweiser Verhinderungspflege die Leistungen des Pflegegeldes in abgesenkter Form erhalten. Seit dem
- Mai 2015 sei das Pflegesachleistungsbudget in zusätzlich niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen gemäß § 45b SGB XI umgewidmet worden. Das Pflegegeld diene nicht der Kostenerstattung, sondern solle den Pflegebedürftigen in die Lage versetzen, die notwendigen Hilfeleistungen durch selbstbeschaffte Pflegepersonen zu organisieren. Im Vergleich zum Sachleistungsanspruch sei das Pflegegeld verringert und der Kläger sei gehalten, zunächst den Sachleistungsanspruch auszuschöpfen. Randnummer 14 Mit gerichtlicher Verfügung vom
- August 2023 hat das SG E-Stadt dem Kläger unter Fristsetzung die Vorlage der Rechnungen für den Zeitraum vom
- April 2015 bis zum Juli 2023 aufgegeben. Hieraufhin hat der Kläger ausgeführt, dass ohne Bewilligung keine Rechnungen geschrieben worden seien. Randnummer 15 Mit Gerichtsbescheid vom
- Oktober 2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Inhaltlich hat es ausgeführt, dass der Kläger mit seinem Begehren durch die Nichtvorlage der Rechnungen präkludiert sei und sein Leistungsanspruch nicht festgestellt werden könne. Randnummer 16 Gegen den am
- Oktober 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger unter dem
- November 2023 Berufung erhoben. Der Kläger führt aus, dass der Zeitraum vom
- April 2015 bis zum
- April 2018 streitgegenständlich sei. Rechnungen könnten nicht eingereicht werden, da diese nicht erstellt worden seien. Das Unternehmen X UG unterliege der Ist-Versteuerung. Im Übrigen sei der konkrete Umfang der Leistungsgewährung ungeklärt, so dass keine entsprechenden Rechnungen an den Kläger gerichtet werden könnten. Für den Leistungsanspruch sei der Betreuungsaufwand maßgeblich und nicht eine Abrechnung. Zwischen den Beteiligten sei der Bedarf einer 24/7-Betreuung des Klägers unstreitig. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 den Beklagten unter Abänderung des Gerichtsbescheides vom
- Oktober 2013 und teilweiser Aufhebung des Bescheides vom
- März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2022 zu verpflichten, dem Kläger die ihm zustehenden Leistungen in Form eines persönlichen Budgets nach Rechtsauffassung des Gerichts zu bewilligen bzw. ihn von den über die UG darüberhinaus- gehend selbst beschafften Kosten freizustellen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Der Kläger reichte ein Schreiben der X Pflegekasse vom
- Februar 2025 bei Gericht ein, wonach der Kläger für die Jahre 2015 bis 2023 alle Mittel der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung komplett ausgeschöpft habe. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 144 Abs. 1 S. 2, 151 Abs. 1 und 2 SGG zulässig. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Randnummer 23 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom
- März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Randnummer 24 Die Klage kann nach Ablauf des Bewilligungszeitraums für die begehrte Hilfe zur Pflege statthaft nur auf ein kombiniertes Anfechtungs- und Leistungsbegehren (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG), hier in Form eines Kostenerstattungs- bzw. Kostenfreistellungsbegehren, gerichtet sein. Die nachträgliche Deckung eines etwaigen Bedarfs auf Hilfe zur Pflege ist nicht realisierbar. Der Kläger ist auf die Forderung nach Kostenersatz für selbst beschaffte Hilfen beschränkt. Randnummer 25 Nach § 61 Abs. 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Randnummer 26 Die Frage, ob der Kläger neben den Leistungen der DAK Pflegekasse Leistungen der Hilfe zur Pflege in Anspruch nehmen kann und ob zunächst die Leistungen nach dem SGB XI auszuschöpfen sind, ist keiner Klärung zuzuführen. Randnummer 27 Der Antrag auf Freistellung von den Kosten für geleistete Dienste der X UG ist unbegründet. Hat der Leistungsberechtigte sich die Leistungen in einem vor der Bewilligung eines Persönlichen Budgets in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschafft, kommt die rückwirkende Bewilligung eines Persönlichen Budgets nicht in Betracht, sondern nur die Kostenfreistellung und Kostenerstattung. Für einen vollständig in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum kann keine rückwirkende Deckung des tatsächlichen Individualbedarfs mehr stattfinden (BSG Urteil vom
- März 2016 – B 1 KR 19/15 R – Rn. 25, juris). Randnummer 28 Entgegen des Vortrags des Klägers muss er für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume die selbst beschaffte Hilfe zur Pflege konkretisieren und die hierfür entstandenen Kosten auch quantifizieren können. Die Bezifferung der entstandenen Forderungen dient der Klärung des streitigen Anspruchs zwischen den Beteiligten und vermeidet denkbare Folgeprozesse (BSG Urt. v. 20.11.2008 – B 3 KR 25/07 R, BeckRS 2009, 61264 Rn. 14, beck-online). Randnummer 29 Streitgegenstand ist nicht mehr die Bewilligung eines Persönlichen Budgets, da die entsprechenden Zeiträume vollständig in der Vergangenheit liegen, sondern der Kostenersatz. Der Kläger hat es unterlassen, die Forderungen substantiiert zu beziffern, denen er sich nach Inanspruchnahme von pflegerischen Diensten ausgesetzt sieht. Randnummer 30 Die Frage des Bedarfs für Hilfe zur Pflege ist inzident im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs zu klären. Hierfür müsste jedoch zunächst der Kostenersatz konkretisiert werden. Angesichts der nicht gestellten Rechnungen kann nur geschlussfolgert werden, dass sich der Kläger mit keiner ernsthaften Forderung des Unternehmens seiner Schwester konfrontiert sieht. Randnummer 31 Im Sozialrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass derjenige die Folgen einer Beweislosigkeit tragen muss, der aus der nicht erwiesenen Behauptung für ihn günstige Ansprüche herleiten möchte (BeckRA-HdB/Turnau,
- Aufl. 2022, §
- Rn. 32, beck-online). Dem Kläger ist bereits seitens des SG mit Verfügung vom
- August 2023 aufgegeben worden, die monatlich detaillierte Leistungsabrechnung für die Zeit vom
- April 2015 bis Juli 2023 vorzulegen. Der Kläger reagierte dahin, dass solange keine Bewilligung erfolge, keine Rechnungen an den Kläger geschrieben werden könnten. Es drängt sich der Verdacht auf, dass seitens der X UG eine verbindliche Forderung nur gegenüber dem Kläger gestellt werden sollte, soweit der Sozialhilfeträger zur Gewährung von Hilfe zur Pflege bereit ist. Randnummer 32 Letztlich ist es auch nicht zu einer wirksamen Vertretung des Klägers beim Abschluss des Betreuungsvertrags zwischen ihm und der X UG gekommen. Die Unterzeichnung des Vertrags auf Seiten des Klägers durch einen Elternteil als vom Gericht bestellten Betreuer ist nicht rechtswirksam erfolgt (§ 1908i Abs. 1 S. 1 iVm § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils in der bis 31.12.2022 geltenden Fassung). Randnummer 33 Nach § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB a. F. fanden auf die Betreuung die Vorschriften für die Vormundschaft entsprechende Anwendung. Randnummer 34 Ein Vormund kann den Mündel nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. bei einem Rechtsgeschäft zwischen einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits nicht vertreten, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Die Vorschrift versteht sich als Schutzvorschrift zur Ergänzung des Insichgeschäfts nach § 181 BGB, um eine Gefährdung der Interessen des Mündels zu vermeiden. Ob tatsächlich im Einzelfall eine Gefährdung zu befürchten ist, ist für die Anwendung des § 1795 BGB wegen der Interessen des Verkehrsschutzes ohne Belang (Palandt, BGB,
- Aufl., § 1795 Rn. 1 mit Verweis auf BGH 50, 8/11). Randnummer 35 Der den Betreuungsvertrag am
- Oktober 2011 unterzeichnende Betreuer, ein Elternteil des Klägers, sah sich auf der anderen Seite einer Verwandten in gerader Linie (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB) gegenüber. Die X UG wird von ihrer Geschäftsführerin, der Schwester des Klägers, die ebenfalls auch seine Betreuerin ist, vertreten. Die Verwandte ist Alleingeschäftsführerin und Inhaberin der UG. Randnummer 36 Zwar wird eine juristische Person die X UG berechtigt und verpflichtet aus dem Vertrag, jedoch zieht die Schwester des Klägers als Inhaberin der UG den alleinigen Nutzen aus den Rechtsgeschäften. Der potentielle Interessenkonflikt besteht in gleicher Weise, als ob die Schwester als natürliche Person mit einem verwandten Betreuer kontrahieren würde. Randnummer 37 Zum Schutz des Betreuten muss der Ausschlussgrund des § 1795 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. auch auf den Abschluss des Betreuungsvertrags Anwendung finden. Denn der Kläger wird aus dem Vertrag nicht nur begünstigt, sondern in ganz erheblichem Umfang zu finanziellen Gegenleistungen verpflichtet, die er aus seinem geringen Einkommen, nicht ansatzweise zu erfüllen in der Lage ist. Rechtsfolge des ohne Vertretungsmacht handelnden Betreuers gemäß § 177 Abs. 1 BGB ist, dass der Vertretene nicht wirksam an den Vertrag gebunden ist. Ist der Betreuer verhindert, kann vom Gericht ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden (§ 1899 Abs. 4 BGB a. F.), was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt ist. Randnummer 38 Der somit aus dem Betreuungsvertrag vom
- Oktober 2011 nicht rechtswirksam verpflichtete Kläger kann vom Beklagten nicht die Kostenerstattung bzw. Kostenfreistellung beanspruchen. Der Beklagte kann dem Kläger entgegenhalten, der X UG keine Vergütung für Betreuungsleistungen zu schulden. Randnummer 39 Der Kostenfreistellungsantrag geht folglich ins Leere. Der Berufung des Klägers bleibt der Erfolg versagt. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 41 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Gründe für deren Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.