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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat L 2 AL 30/21 Beschluss Der Kläger begehrt die Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeld

Verfahrensgang vorgehend SG Schwerin, kein Datum verfügbar, S 2 AL 12/21 nachgehend BSG,

  1. Juni 2026, B 11 AL 29/25 B Tenor
  2. Die Berufung wird zurückgewiesen.
  3. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes I (Alg) um 3 Monate ab
  5. Januar 2021 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X. Randnummer 2 Der 1985 geborene Kläger stand zuletzt nach Bezug von Krankengeld (
  6. Februar 2018 -
  7. Januar 2019) in einem auf ein Jahr befristeten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (
  8. Januar 2019 -
  9. Januar 2020) als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften S.. Randnummer 3 Am
  10. Dezember 2019 meldete er sich mit Wirkung zum
  11. Januar 2020 persönlich arbeitslos und beantragte Alg, das ihm mit Bescheid vom
  12. Januar 2020 für eine Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen ab dem
  13. Januar 2020 bis zum
  14. Januar 2021 in Höhe von 50,96 € täglich bewilligt wurde. Mit Änderungsbescheid vom
  15. November 2020 wurde die Leistung für die Zeit ab dem
  16. Januar 2021 auf täglich 51,74 € festgesetzt. Randnummer 4 Gegen die von der Beklagten erstellte Entgeltbescheinigung vom
  17. Januar 2021 mit Hinweisen zur steuerlichen Berücksichtigung, Meldung zur Rentenversicherung und Hinweis auf die Möglichkeit, Arbeitslosengeld II beantragen zu können, legte der Kläger „Widerspruch“ ein und machte einen Anspruch auf Verlängerung der Bezugsdauer des Alg um 90 Kalendertage geltend. Zur Begründung verwies er auf die Beweggründe der Sonderregelung des § 421d SGB III. Ihm stünde die Summe von 4.656,60 € Alg gemäß §§ 136, 421d Abs. 1 SGB III i. V. m. Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz zu. Es sei eine Ungleichbehandlung der Gruppe der Personen gegeben, deren Anspruch auf Alg sich in der Zeit nach dem
  18. Januar 2021 auf einen Tag gemindert habe, gegenüber der Gruppe von Personen, deren Anspruch auf Alg sich im Zeitraum
  19. Mai 2020 bis
  20. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert habe. Die Ungleichbehandlung sei willkürlich. Ganze 13 Tage würden in seinem Fall den Ausschlag darüber geben, ob die im Vergleich zum „Hartz IV-Satz“ deutlich höheren Bezüge einmalig um 3 Monate weitergezahlt würden oder nicht. Hinsichtlich dieser Fassung des Gesetzes habe der Gesetzgeber die Not gesehen, die er mit jener Regelung zu lindern beabsichtigt habe. An dieser einmal getroffenen Wertung müsse er konsequent festhalten, solange die Umstände fortdauern würden, die zu dessen Einführung geführt hätten. Randnummer 5 Die Beklagte verwarf den Widerspruch als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom
  21. Januar 2021). Zugleich wertete sie den Widerspruch als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, den sie mit Bescheid vom
  22. Februar 2021 ablehnte. Die Überprüfung habe ergeben, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewandt worden sei. Randnummer 6 Mit seinem hiergegen am
  23. Februar 2021 erhobenen Widerspruch verwies der Kläger im Wesentlichen auf die Begründung seines Überprüfungsantrages. Randnummer 7 Am selben Tag hat der Kläger zudem Klage beim Sozialgericht Schwerin (SG) erhoben. Randnummer 8 Durch Widerspruchsbescheid vom
  24. Februar 2021 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom
  25. Februar 2021 als unbegründet zurück. Der Kläger habe nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen könnte. Auch der verfassungsrechtliche Einwand des Klägers führe zu keiner anderen Entscheidung. Die Beklagte sei an die bestehenden Gesetze gebunden. Die Dauer des Anspruches auf Alg richte sich gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 SGB III nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um höchstens 3 Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, welches der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruches vollendet habe. Nach dem Erwerb des Anspruches auf Alg am
  26. Januar 2020 habe der Kläger danach keine neue Anwartschaftszeit erfüllt. Der am
  27. Januar 2020 erworbene Anspruch auf Alg mindere sich um 360 Tage (
  28. Januar 2020 -
  29. Januar 2021), für die Alg gezahlt worden sei (§ 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Damit bleibe kein Restanspruch. Gemäß § 421 d Abs. 1 SGB III verlängere sich die Anspruchsdauer einmalig um 3 Monate für Personen, deren Anspruch auf Alg sich in der Zeit vom
  30. Mai -
  31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert habe. Der Anspruch des Klägers habe sich innerhalb dieses Zeitraums nicht auf einen Tag gemindert. Die Minderung auf einen Tag habe erst im Januar 2021 vorgelegen. Somit komme keine Verlängerung um 90 Tage (3 Monate) für den Kläger in Betracht. Randnummer 9 Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger seine umfangreichen Ausführungen aus dem Überprüfungsantrag wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, dass der Gesetzgeber auch bei Stichtagsregelungen nicht nach seinem Gutdünken bestimmte gesellschaftliche Gruppen aus willkürlichen Aspekten materiell gegenüber einer anderen bevorzugen dürfe. Folgerichtig sei hier allein eine Verlängerung des Zeitraums der Betroffenen in § 421d Abs. 1 SGB III gewesen. Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie würden Arbeitslose schließlich, solange die Pandemie fortdauere, mit entsprechend materiellen Folgen treffen. Randnummer 10 Der Kläger hat schriftsätzlich und sinngemäß beantragt, Randnummer 11 den Bescheid vom
  32. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  33. Februar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom
  34. Januar 2020 Arbeitslosengeld I in Höhe von insgesamt 4.656,60 € für weitere 90 Kalendertage zu gewähren. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom
  35. Oktober 2021 die Klage abgewiesen. Die Beklagte lehne zu Recht die Verlängerung der Anspruchsdauer aus dem Bescheid vom
  36. Januar 2020 ab. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid der Beklagten verwiesen, der gefolgt werde (§§ 105 Abs. 1 Satz 3, 136 Abs. 3 SGG). Randnummer 15 Zudem werde auf die Gründe des Beschlusses des Hessischen Landessozialgerichts vom
  37. April 2021 - L 7 AL 42/21 B ER - (juris) verwiesen. Nach dieser Rechtsprechung sei die mit der Corona-Pandemie einhergehende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht geeignet, als wesentlich im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X bezogen auf die Dauer des Anspruches auf Alg, der von der Dauer der Vorversicherungszeit und dem Lebensalter des Klägers abhänge, angesehen zu werden. Im Übrigen hat sich das SG die Ausführungen des Hessischen LSG in der vorgenannten Entscheidung zur Frage der (fehlenden) analogen Anwendbarkeit von § 421d Abs. 1 SGB III und des (Nicht-)Verstoßes gegen höherrangiges Recht unter Zitierung der dortigen Rn. 12 – 22 zu eigen gemacht. Randnummer 16 Gegen den ihm am
  38. Oktober 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am selben Tag Berufung eingelegt. Er vertritt unter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Begründung die Auffassung, einen Anspruch auf die begehrte Leistung i.H.v. 4.656,60 € aus §§ 136, 421d Abs. 1 SGB III i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem Sozialstaatsprinzip zu haben. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass Personen, deren Anspruch auf Alg sich in der Zeit nach dem
  39. Januar 2021 auf einen Tag gemindert habe, erhebliche finanzielle Einbußen in Kauf nehmen und sofort auf Hartz-IV-Niveau zurückfallen sollen, obwohl sie von mindestens ebenso harten Umständen auf dem Arbeitsmarkt getroffen würden wie Personen, deren Anspruch auf Alg sich in der Zeit vom
  40. Mai 2020 bis zum
  41. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert habe. Beide Vergleichsgruppen hätten sich in einer objektiv vergleichbaren, wenn nicht sogar identischen Notsituation befunden. Die Pandemie sei keineswegs beendet gewesen, vielmehr habe sich Deutschland zum Jahreswechsel 2020/2021 inmitten der „zweiten Welle“ mit umfassenden gesellschaftlichen wie wirtschaftlichen Einschränkungen befunden, die die Stellensuche weiterhin massiv erschwert hätten. Die Arbeitslage sei weiterhin prekär gewesen, was von der Bundesregierung selbst offiziell anerkannt worden sei, wie sich dem Entwurf des Beschäftigungssicherungsgesetzes vom
  42. Oktober 2020 entnehmen lasse. In seinem Fall habe sich die prekäre Lage auf dem Markt für arbeitslose Rechtswissenschaftler dahin manifestiert, dass er in der Zeit vom
  43. September 2020 bis zum
  44. Januar 2021 keinerlei Vermittlungsvorschläge mehr erhalten habe. Randnummer 17 Das Bundesverfassungsgericht habe zudem in seiner Rechtsprechung regelmäßig klargestellt, dass die Willkürgrenze bei Stichtagsregelungen zu beachten sei. Insoweit greife der Verweis auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu kurz. Hier wäre allein eine Verlängerung des Zeitraums der Betroffenen in § 421d Abs. 1 SGB III in Koppelung an das Bestehen der epidemischen Lage nationaler Tragweite gewesen. Fiskalische Gründe allein – ein zweifelsohne entscheidungsleitender Grund zur Nichtverlängerung des § 421 d SGB III – würden nicht ausreichen, um den Willkürcharakter einer Maßnahme zu verneinen. Insbesondere dann nicht, wenn gleichzeitig für andere Maßnahmen (wie die massive Verlängerung der Kurzarbeit) erhebliche Mittel bereitgestellt würden. Das Argument, die Regelung sei von vornherein befristet gewesen, ignoriere die Dynamik der Krise und die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, auf veränderte bzw. fortbestehenden Notsituationen zu reagieren. Besonders schwer wiege, dass die Ungleichbehandlung nicht auf einem Versehen beruhe, denn der Gesetzgeber sei durch den Antrag der Fraktion DIE LINKE im November 2020 ausdrücklich auf die Problematik und die Notwendigkeit einer Verlängerung hingewiesen worden. Randnummer 18 Zudem werde das Sozialstaatsprinzip verletzt, indem der Gesetzgeber mit der Einführung des § 421d SGB III eine soziale Gruppe definiere und materiell privilegiere, während alle anderen zeitlich nach dem Stichtag prinzipiell ebenso von den Pandemieumständen betroffenen Arbeitslosengeldbezieher benachteiligt würden. Die Ausgestaltung der Vorschrift sei in zeitlicher Hinsicht defizitär und hätte einer Anpassung durch den Gesetzgeber bedurft. Der Gesetzgeber habe spätestens im Oktober 2020 gewusst, dass die der ursprünglichen Befristung zugrunde liegende Annahme – eine mögliche Entspannung der Lage bis Ende 2020 – nicht eingetreten sei und die Krise mit ihren gravierenden Folgen für den Arbeitsmarkt andauern würde. Randnummer 19 Des Weiteren würden nachträglich ergangene Maßnahmen, wie die unzureichende Einmalzahlung i.H.v. 200,00 € an SGB II-Bezieher oder die Corona-Sonderzahlung bis März 2022 für Arbeitnehmer aufzeigen, dass der Gesetzgeber es ohne tragfähiges ganzheitliches Konzept fortgeführt habe, einzelne Bevölkerungsgruppen auf Kosten anderer materiell zu privilegieren. Randnummer 20 Die aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsgemäßheit des § 421d SGB III seien von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sei erforderlich. Randnummer 21 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 22 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom
  45. Oktober 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  46. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  47. Februar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom
  48. Januar 2020 Arbeitslosengeld I in Höhe von insgesamt 4.656,60 € für weitere 90 Kalendertage zu gewähren. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung am
  49. Mai 2025 in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser ausweislich der Postzustellungsurkunde am
  50. April 2025 ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann. Randnummer 27 Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und fristgemäß (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 28 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten über den
  51. Januar 2021 hinaus ein Alg-Anspruch nicht zu. Randnummer 29 Die Beklagte hat die Alg-Anspruchsdauer im Bewilligungsbescheid vom
  52. Januar 2020 auf der Grundlage von § 147 Abs. 2 SGB III zutreffend mit zwölf Monaten (= 360 Tagen; vgl. § 339 Satz 1 SGB III) festgesetzt. Ein darüber hinaus gehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vom Kläger in Bezug genommenen Vorschrift des § 421d Abs. 1 SGB III liegen nicht vor. Danach verlängert sich für Personen, deren Anspruch auf Alg sich in der Zeit vom
  53. Mai 2020 bis zum
  54. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate. Da der Alg-Anspruch des Klägers erst am
  55. Januar 2021 erschöpft war, sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, was auch der Kläger nicht bestreitet. Zudem ist weder § 421d Abs. 1 SGB III analog anwendbar (ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 14.04.2021 – L 7 AL 42/21 B ER – juris, Rn. 12, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2022 – L 18 AL 45/21 – juris, Rn. 14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  56. Februar 2024 – L 8 AL 3362/22 –, juris, Rn. 33) noch – wie der Kläger meint - eine Gleichbehandlung aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (ebenso Hessisches LSG a.a.O. Rn. 14; LSG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 12; LSG Baden-Württemberg a.a.O. Rn. 35). Randnummer 30 Das LSG Baden-Württemberg hat in seinem o. g. Urteil vom
  57. Februar 2024 – L 8 AL 3362/22 –, juris zutreffend ausgeführt (Rn 33ff): Randnummer 31 „Eine analoge Anwendung des § 421d Abs. 1 SGB III kommt nicht in Betracht (ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 14.04.2021 – L 7 AL 42/21 B ER – juris, Rn. 12, dazu auch im Folgenden; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2022 – L 18 AL 45/21 – juris, Rn. 14). Eine Analogie ist die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestands auf einen ihm ähnlichen, allerdings ungeregelten Sachverhalt. Sie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, er wäre im Zuge einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014 – B 12 P 1/12 R – juris, Rn. 21 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz, so dass es auf die vom Kläger angeführte Vergleichbarkeit der tatsächlichen Situation in der Zeit ab 01.01.2021 nicht entscheidungserheblich ankommt (Hessisches LSG, Beschluss vom 14.04.2021 – L 7 AL 42/21 B ER – juris, Rn. 12). Randnummer 32 Mit der Schaffung des § 421d SGB III hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die soziale Absicherung im Versicherungssystem für eine von den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie absehbar besonders betroffene Gruppe von Arbeitslosengeldbeziehern für eine bestimmte Zeit aufrechtzuerhalten, damit sie noch nicht aus dem Schutz der Arbeitslosenversicherung herausfallen (Hessisches LSG, Beschluss vom 14.04.2021 – L 7 AL 42/21 B ER – juris, Rn. 13, dazu auch im Folgenden). In der Phase, in der die Möglichkeiten und Chancen, eine neue Beschäftigung zu finden und aufzunehmen, in gravierender Weise eingeschränkt waren, sollten die Betroffenen nicht unmittelbar auf das Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende verwiesen werden (BT-Drs. 19/18966 S. 29 zu Nr. 3). Diese Begünstigung war von vornherein auf die Monate Mai bis Dezember 2020 befristet (Hessisches LSG, a.a.O.). Folgerichtig hat der Gesetzgeber die Regelung nicht im gesetzessystematischen Kontext der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs (§ 147 SGB III) eingefügt, sondern im Abschnitt über „Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben“ (§§ 417 ff. SGB III). Dass die Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Sonderregelung auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruht, lässt auch die weitere Rechtsentwicklung unzweifelhaft erkennen. Denn durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) vom 03.12.2020 (BGBl. I, S. 2691) sind andere befristete Vorschriften, die auf das Sozialschutz-Paket II zurückgehen, verlängert worden, insbesondere die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens ist auch über den Antrag verschiedener Abgeordneter des Deutschen Bundestags und der Fraktion DIE LINKE beraten und entschieden worden, „auch die vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld (§ 421d SGB III) zu verlängern“ (BT-Drs. 19/23169). Obgleich dieser Vorschlag auch bei der Anhörung von Sachverständigen teilweise befürwortet worden ist (vgl. die Materialzusammenstellung in der Ausschussdrucksache 19

(11)864), hat der Gesetzgeber ihn entsprechend der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 19/24481) letztlich abgelehnt (Plenarprotokoll 19/193 des Deutschen Bundestags vom 20.11.2020). Zugleich ist § 421d SGB III mit Wirkung vom 10.12.2020 unter Neufassung seiner amtlichen Überschrift um zwei Absätze erweitert worden, ohne dass der nunmehr als Absatz 1 der Norm gefasste Wortlaut der Vorschrift geändert wurde. Randnummer 33 Diese klare und eindeutige einfachrechtliche Situation verletzt aus Sicht des Senats auch nicht höherrangiges Recht (ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 14.04.2021 – L 7 AL 42/21 B ER – juris, Rn. 14, dazu auch im Folgenden; sich diesem anschließend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2022 – L 18 AL 45/21 – juris, Rn. 16-25). Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die zeitliche Beschränkung des § 421d Abs. 1 SGB III insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Randnummer 34 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09 – juris, Rn. 56 m.w.N.). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 – 1 BvR 1656/09 – juris, Rn. 70 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 – 2 BvL 5/00 – juris, Rn. 73). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, Beschluss vom 28.06.2022 – 2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 14/14 – juris, Rn. 73 m.w.N.). Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.04.2011 – 1 BvR 1811/08 – juris, Rn. 7; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.02.2009 – 1 BvR 1631/04 – juris, Rn. 31). So liegt der Fall auch bei der Einführung von neuen Vorschriften wie § 421d SGB III, durch die einzelne Personengruppen wegen des Stichtags („bis zum 31.12.2020 auf einen Tag gemindert“) begünstigt, andere hingegen hiervon ausgenommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat, er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt und nicht als willkürlich erscheint (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.02.2009 – 1 BvR 1631/04 – juris, Rn. 31). Randnummer 35 Mit der Anknüpfung an den letzten regulären „Anspruchstag“ hat der Gesetzgeber zwar ein Merkmal gewählt, das von gewissen Zufälligkeiten abhängig ist und sich auch durch den Arbeitslosen selbst beeinflussen lässt (Hessisches LSG, Beschluss vom 14.04.2021 – L 7 AL 42/21 B ER – juris, Rn. 16, dazu auch im Folgenden). Denn die Minderung der Anspruchsdauer hängt nicht nur vom Lauf von Sperrzeiten und anderen Ruhenszeiträumen ab, sondern auch von Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder den Wegfall der Verfügbarkeit aus anderen Gründen (Hessisches LSG, a.a.O.). Allerdings wird der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch den allgemeinen Gleichheitssatz nicht verpflichtet, stets die zweckmäßigste und gerechteste Lösung zu finden (s.o.). Gerichte sind nicht befugt, ihre Einschätzung, welcher Weg sinnvoller und sachgerechter wäre, an die Stelle der Gesetzgebung zu setzen. Zudem ist der gewählte Anknüpfungspunkt auch nicht offensichtlich zweckwidrig (Hessisches LSG, a.a.O.). Denn der letzte Tag des Arbeitslosengeldbezugs ist ein aussagekräftiges Indiz für den drohenden Wechsel in das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Diesen möglichst zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern, stellt aber ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ein ausdrückliches Ziel der Novellierung dar (Hessisches LSG, a.a.O.). Randnummer 36 Auch die gesetzgeberische Entscheidung, die Sonderregelung des § 421d SGB III auf den Zeitraum bis zum 31.12.2020 zu befristen, erscheint dem Senat nicht willkürlich. Zwar hat nach Feststellung des Deutschen Bundestags auch über den 31.12.2020 hinaus eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorgelegen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz) und sind zahlreiche andere Ausnahmevorschriften der sog. COVID-19-Gesetzgebung dementsprechend verlängert worden. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass jede in Ansehung der Pandemie eingeführte Begünstigung zwingend fortgeführt werden müsste (Hessisches LSG, a.a.O., Rn. 17). Im Fall der dreimonatigen Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruchs finden sich Sachgründe von hinreichendem Gewicht, die das Auslaufen der Sonderregelung zum Jahresende 2020 vertretbar erscheinen lassen. Im Vordergrund stehen dabei wohl fiskalische Erwägungen. Das Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu sichern und damit die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Sozialversicherungssystems im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Belang des öffentlichen Interesses anerkannt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.02.2009 – 1 BvR 1631/04 – juris, Rn. 15 m.w.N.). Bei der Einführung des § 421d SGB III wurden die mit dieser Ausnahmevorschrift verbundenen zusätzlichen Kosten immerhin auf etwa 2 Mrd. Euro geschätzt (vgl. BT-Drs. 19/18966, S. 6). Ausgaben in dieser Größenordnung sind potentiell beitragssatzrelevant. Der Gesetzgeber durfte daraus entstehende nachteilige Folgen für Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt als gewichtig bewerten (vgl. BT-Drs. 19/18966, S. 29: „Aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Beitragsmittel ist die Regelung auf Sachverhalte beschränkt, in denen sich der Anspruch in der Zeit vom 01.05.2020 bis 31.12.2020 tatsächlich erschöpft“). Das legitime Ziel, die entstehenden Kosten zu begrenzen, wird durch die in § 421d SGB III enthaltene Stichtagsregelung in verhältnismäßiger Weise verwirklicht (Hessisches LSG, Beschluss vom 14.04.2021 – L 7 AL 42/21 B ER – juris, Rn. 17, dazu auch im Folgenden). Daneben ist die Einschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, dass zu Beginn der pandemischen Notlage die Auswirkungen der vorher nicht gekannten Situation auf die Verwaltungstätigkeit der Antragsgegnerin am stärksten sein werden. Es erscheint plausibel, dass in der Zeit von Mai bis Dezember 2020 die Stellensuche stärker als davor und danach behindert war, weil die Bundesagentur für Arbeit ihre Dienstleistungen der Beratung und Vermittlung zunächst nur eingeschränkt erbringen und auch weitere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nur unter besonderen Schwierigkeiten gewähren konnte. Schließlich durfte sich der Gesetzgeber bei seiner Ablehnung einer Verlängerung des § 421d SGB III davon leiten lassen, dass in der Expertenanhörung im Gesetzgebungsverfahren auf die Gefahr hingewiesen worden ist, ein längerer Arbeitslosengeldanspruch könnte zu einer verzögerten Beschäftigungsaufnahme führen (vgl. Ausschussdrucksache 19
(11)864 S. 8, 23). Randnummer 37 Die Regelung des § 421d Abs. 1 SGB III verletzt den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (Hessisches LSG, Beschluss vom 14.04.2021 – L 7 AL 42/21 B ER – juris, Rn. 18, dazu auch im Folgenden). Den Schutz der Eigentumsfreiheit genießen Ansprüche und Anwartschaften, deren Umfang durch die persönliche Leistung des Versicherten – typischerweise in Form von Beitragszahlungen – mitbestimmt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 – 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78 u.a. – juris, Rn. 146-148; Urteil vom 28.04.1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – juris, Rn. 111-114). Nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen dagegen Ansprüche auf Sozialleistungen, die ausschließlich darauf beruhen, dass der Staat sie in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz eingeräumt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985 – 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023/83, 1 BvR 1052/83, 1 BvR 1227/84 – juris, Rn. 108). Die im vorliegenden Fall vom Kläger begehrte dreimonatige Verlängerung des Alg ist jedoch nicht Äquivalent eigener Leistung (Hessisches LSG, Beschluss vom 14.04.2021 – L 7 AL 42/21 B ER – juris, Rn. 18). Sie ist vom Gesetzgeber nicht als „Gegenleistung“ für eine bestimmte Vorleistung als Beitragszahler konzipiert worden. Das zeigt sich gerade an der Pauschalität des § 421d Abs. 1 SGB III, die in augenfälligem Gegensatz zu den genauestens differenzierenden Bestimmungen zur Anspruchsdauer gemäß § 147 Abs. 2 und 3 SGB III steht. Der Umfang der Vorleistung des Arbeitslosen im System der Arbeitslosenversicherung spielt für die Anspruchsverlängerung keine Rolle. Es handelt sich auch nach der oben angeführten Gesetzesbegründung um eine bloße soziale Wohltat zum Ausgleich von (unterstellten) pandemiebedingten Nachteilen (Hessisches LSG, a.a.O.). Randnummer 38 Die Ausgestaltung des § 421d SGB III verletzt den Kläger nicht in seiner Eigentumsfreiheit. Denn die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Positionen eine weite Gestaltungsmöglichkeit zukommt. Dies schließt die Befugnis des Gesetzgebers ein, bestehende Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu beschränken. Dabei ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 – 1 BvL 15/83 – juris, Rn. 38 f.). Diese Schranken hat der Gesetzgeber nach dem vorstehend Dargelegten bei der Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs von § 421d SGB III beachtet (Hessisches LSG, Beschluss vom 14.04.2021 – L 7 AL 42/21 B ER – juris, Rn. 19). Randnummer 39 Keine andere verfassungsrechtliche Beurteilung ergibt sich aus den mit der befristeten dreimonatigen Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruchs verbundenen Abweichungen vom Äquivalenzprinzip, das grundrechtsdogmatisch auf dem Eigentumsgrundrecht und dem allgemeinen Gleichheitssatz beruht (Hessisches LSG, Beschluss vom 14.04.2021 – L 7 AL 42/21 B ER – juris, Rn. 20, dazu auch im Folgenden). Danach müssen sich bei einer Versicherung die Vorleistungen der Versicherten in adäquaten Leistungsanrechten widerspiegeln. Gleichwohl besteht verfassungsrechtlich kein Anspruch auf Beibehaltung jeder Einzelleistung im System der Sozialversicherung. Vielmehr enthält das Äquivalenzprinzip lediglich das Anrecht auf eine adäquate Teilhabe an den Leistungen der Versicherung insgesamt, nicht aber auf konkrete Einzelleistungen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.10.2008 – 1 BvR 2995/06 – juris, Rn. 23). Zudem kommt der Äquivalenzgedanke als vorrangiger Maßstab für die Bemessung des Arbeitslosengeldes angesichts der für die Arbeitslosenversicherung typischen kurzen Anwartschaften, des kurzen Bemessungszeitraums und der häufig nur kurzen Leistungsbezugszeit nicht in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 12.02.1986 – 1 BvL 39/83 – juris, Rn. 39 m.w.N.). Allerdings liegt ein Verfassungsverstoß jedenfalls dann vor, wenn für Äquivalenzabweichungen bei Versichertengruppen mit gleicher Beitragsleistung ein hinreichender sachlicher Grund nicht ersichtlich ist (BVerfG, Beschluss vom 11.01.1995 – 1 BvR 892/88 – juris, Rn. 57).“ Randnummer 40 Dem ist nichts hinzuzufügen. Randnummer 41 Schließlich wird das Grundrecht des Klägers auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) durch die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ausreichend gewahrt (LSG Baden-Württemberg a.a.O. Rn. 44; Hessisches LSG a.a.O. Rn. 22). Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG Randnummer 43 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.