Verfahrensgang vorgehend BSG,
- Juni 2026, B 8 SO 13/25 B vorgehend SG Schwerin, kein Datum verfügbar, S 6 SO 28/12 Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets ab August 2010 bis
- März
- Randnummer 2 Dem 1XX Kläger wurde aufgrund einer Entwicklungsstörung, Störungen des sozio-emotionalen Verhaltens mit emotionaler Labilität, Störungen des Sprechens und der Sprache, Lippen- Kiefer- Gaumenspalte ein GdB von 80 (aktuell 100) sowie Nachteilsausgleiche in Form der Merkzeichen G, H und RF zuerkannt. Seit dem Jahr 1997 bezieht er Pflegegeld in monatlicher Höhe von 800,00 DM. Ihm wurde die Pflegestufe II zuerkannt. Er wohnte bis
- Oktober 2021 im elterlichen Eigenheim und erhält ab April 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Randnummer 3 Der Kläger wird durch seine Mutter, K., seinen Vater, K. und seine Schwester, K., als gerichtlich bestellte Betreuer vertreten. Randnummer 4 Der Kläger stellte, vertreten durch seinen Vater, mit Schreiben vom
- Juli 2010, beim Beklagten am
- August 2010 eingegangen, einen Antrag „auf Zahlung“ eines persönlichen Budgets und begehrte auch die rückwirkende Prüfung der Ansprüche. Mit Schreiben des Beklagten vom
- August 2010 und
- September 2010 wurde der Kläger aufgefordert, seinen Antrag zu konkretisieren, worauf anwaltlich vertreten mit Schriftsatz vom
- Oktober 2010 ausgeführt wurde, dass der Kläger sich tagsüber in der schulischen Ausbildung befinde und sämtliche Zeiten, außerhalb des Schlafs, abzudecken seien. Maßgebliche Tätigkeiten bestünden in der Begleitung zu Ämtern und Behörden, zum Arzt oder einer Therapie, zu Freunden und Bekannten, bei der Essenszubereitung und beim Einkaufen, zu gesellschaftlichen, sportlichen, kulturellen oder anderen Veranstaltungen, unterstützende Maßnahmen in hauswirtschaftlichen Dingen, Botengänge, Assistenz in allen Lebenslagen und Hilfen zur Verständigung mit der Umwelt. Der Gesamtbedarf liege bei 160 Stunden. Es sei ein Stundensatz von 15 € anzusetzen. Die Mutter des Klägers sei examinierte Krankenschwester und verfüge über mehr als 11 Jahre Erfahrung im Pflegebereich. Randnummer 5 Der Kläger ließ ferner ausführen, dass regelmäßige Fußballspiele besucht werden sollten, ebenso Reitturniere in Mecklenburg-Vorpommern, Stuten- und Hengstparaden, Tierparks und Zoos in Lelkendorf, Güstrow, Rostock und Berlin, Frei- und Strandbäder, das Meereskundemuseum, Bowling- und Kegelbahnen, Discos, Kinos, Feste (Lichterfest, Stadtfest), Störtebeker-Festspiele, Musicals sowie Motorrad- und Oldtimertreffen. Begehrt würden darüber hinaus Fahrkosten für die Freizeitgestaltung, ein Sky-Abonnement für die Bundesliga, Unterstützung der Freizeitgestaltung und Anleitung hauswirtschaftlicher Fähigkeiten durch Freunde der Familie (ca. 10 Stunden je Woche), Praktika im Garten- und Landschaftsbau Taxikosten, eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio, Ergotherapie, Sprachtherapie, einmal jährlich Badeurlaub und mindestens zwei Kurzurlaube (Hotelaufenthalt mit Schwimmbad), regelmäßiger Aufenthalt bei der Schwester in Berlin (Hotelunterbringung aus Platzgründen) und Reisekosten, weitere Besuche von Angehörigen und Freunden (z.B. in Thüringen, Hochsauerland, Hamburg, Nordsee), Restaurantbesuche zu Hause, bei Ausflügen und Reisen, Schiffsrundfahrten, Besuch von Sealife, Madame Tussauds in Berlin, Museumsbesuche, Besuche von Safari- und Wildparks in Deutschland. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
- November 2010 wurden sowohl die Kranken- als auch Pflegekasse vom Beklagten zur Stellungnahme angefordert. Unter dem
- November 2010 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass das Praktikum als Bedarf entfalle und die Aufnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) mit Kostenübernahme der Bundesagentur für Arbeit angestrebt werde. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
- Dezember 2010 teilte die Krankenversicherung mit, dass die begehrten Leistungen nicht zu den budgetfähigen Leistungen der Krankenversicherung zählen würden und keine Beteiligung erfolge. Randnummer 8 Unter dem
- Januar 2011 führte die Amtsärztin aus, dass der Kläger körperlich und seelisch behindert sei, die seelische Behinderung überwiege und er eingeschränkt sei, in seinen Fähigkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Er sei mit fürsorglicher Hilfe durch Begleitpersonen in der Lage, kulturelle Veranstaltungen wahrzunehmen und bei entsprechender Betreuung sei die Fahrzeit untergeordnet. Ob eine Reizüberflutung eintrete, sei nicht abschätzbar. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
- März 2011 teilte die Pflegeversicherung mit, dass die beantragten Leistungen keine budgetfähigen Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung seien. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
- April 2011 konkretisierte der Kläger sein Begehren und führte einen Bedarf von 3 Stunden täglich für Montag bis Freitag und von jeweils 4 Stunden täglich an den Wochenenden aus. Randnummer 11 Nach einem Besuch des Klägers in der Häuslichkeit durch Mitarbeiter des Beklagten am
- April 2011 führte der Beklagte einen Bedarf von 323,5 Stunden pro Jahr für die Freizeitgestaltung an, woraus er einen Stundenanteil von 24 Stunden je Monat bei einem Betrag von 34,13 € je Stunde zu einem Gesamtsatz von 819,12 € pro Monat ableitete. Randnummer 12 Mit Schreiben vom
- Mai 2011 führte der Beklagte aus, bereit zu sein, ein persönliches Budget von monatlich 819,12 € zu gewähren, und zwar für die Begleitung durch eine Fachkraft für 24 Stunden à 34,13 €. Der Beklagte bat um Mitteilung bis zum
- Juni 2011, ob der Kläger mit dem benannten Budget einverstanden sei. Randnummer 13 Mit Schriftsatz vom
- Juni 2011 trat dem der Prozessbevollmächtigte entgegen und führte zu einem Umfang von 160 Stunden je Monat aus. Randnummer 14 Mit Bescheid vom
- Juli 2011 wurde der Antrag abgelehnt. Inhaltlich bezog sich der Beklagte auf einen Umfang von 24 Stunden je Monat gegenüber begehrten 160 Stunden. Der Umfang des Bedarfes an Begleitung bei Fahrten zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bemesse sich am üblichen Verhalten nichtbehinderter Personen. Der Umfang der begehrten Teilhabe sei völlig unrealistisch. Im Ergebnis des Hilfeplangesprächs in der Häuslichkeit des Klägers habe nur ein Bedarf von 24 Stunden im Monat ermittelt werden können. Daher sei der Antrag abzulehnen. Randnummer 15 Hiergegen wurde mit Schreiben vom
- Juli 2011 Widerspruch erhoben und ausgeführt, dass trotz Divergenz bei der Stundenanzahl der Anspruch dem Grunde nach bestehe. Randnummer 16 Unter dem
- Juli 2011 beantragte der Kläger erfolglos vor dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg zum gerichtlichen Az. S 6 SO XX ER den Erlass einer einstweiligen Anordnung. In diesem Verfahren führte der Kläger aus, dass er einer persönlichen Assistenz bedürfe, der Zugang für fremde Personen sei sehr schwierig. Daher müsse die persönliche Assistenz durch Familienangehörige abgedeckt werden. Um für den Kläger einen akzeptierten Umgang mit fremden Personen aufzubauen, sei es erforderlich, dass durch ihn entweder Arbeitskräfte zur Assistenz eingestellt oder Leistungen eingekauft werden könnten. Randnummer 17 Mit Schreiben vom
- August 2011 teilte die Pflegeversicherung im Verfahren S 6 SO XX ER mit, dass mit Bescheid vom
- Juni 2008 Betreuungsleistungen ab Juli 2008 in jährlicher Höhe von 2.400,00 € bewilligt wurden, diese jedoch nicht abgerufen worden seien. Randnummer 18 Der Kläger wurde zum
- September 2011 in die WfbM aufgenommen. Randnummer 19 Am
- September 2011 gründete K., die Schwester des Klägers die Firma X UG, die am
- September 2011 in das Handelsregister eingetragen wurde. Sie ist gleichzeitig alleinige Geschäftsführerin. Randnummer 20 Im Eilverfahren - S 6 SO X ER - wurde durch den Kläger mitgeteilt, dass die Firma X UG die Begleitung und Assistenz des Klägers übernommen und Rechnungen erstellt habe. Seine Schwester sei auf Grund ihres Abschlusses (Bachelor of Arts/Studiengang Sozialkunde) hinreichend qualifiziert. Randnummer 21 Der unbefristete Betreuungsvertrag zwischen Kläger und der Firma X datiert auf den
- Oktober
- Nach § 2 des Vertrags wird ein „Stundenverrechnungssatz“ von 15,00 €/Std. berechnet. Für anfallende Kosten (Fahrkosten, Eintrittsgelder usw.) im Rahmen der Betreuung hat der Kläger den Betreuungsträger freizustellen. Für den Kläger unterzeichnete ein Betreuer in Vertretung. Randnummer 22 Für die
- KW
(2011)wurden 41 Stunden zu 15,00 € bei einem Gesamtbetrag von 615,00 € abgerechnet (Bl. 147). Als Leistungsnachweis für den
- und
- Oktober 2011 wurde die Begleitung für eine Urlaubsfahrt von 17 Stunden und 24 Stunden angeführt. Randnummer 23 Für die
- KW
(2011)wurden 39 Stunden zu 15,00 € bei einem Gesamtbetrag von 585,00 € abgerechnet. Der Leistungsnachweis führt 22 Stunden für die Urlaubsfahrt, 8 Stunden und 9 Stunden für heimische Assistenz nebst Ausflügen für den darauffolgenden Dienstag und Mittwoch an. Randnummer 24 Mit Beschluss des SG Neubrandenburg vom
- Februar 2012 wurde der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dem Kläger fehle es hinsichtlich des von der Beklagten angebotenen Budgets in Höhe von 819,12 € bereits am Rechtsschutzbedürfnis, denn insoweit dürfte es sich bei der Bereitschaft der Behörde, diesen Betrag monatlich zu leisten, um eine verbindliche Zusicherung iSv § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X handeln. Selbst wenn man dem Ansatz nicht folgen wollte, hätte der Kläger doch eine Zielvereinbarung unter dem Vorbehalt schließen können, dass ihm weitere Leistungen zuständen. Des Weiteren habe die Beigeladene – die DAK – dem Kläger nach § 45b Abs. 1 SGB XI Betreuungsleistungen von mtl. 200 € bewilligt, die der Kläger bisher nicht in Anspruch genommen habe. Im Übrigen sei die Betreuungsfirma X UG kein nach § 45b SGB XI zugelassener Leistungserbringer. Es müsse auch geklärt werden, ob der Abschluss des Bachelorstudiums Sozialkunde an der FU B. die an eine sozialpädagogische Fachkraft zu stellenden Anforderungen erfülle. Randnummer 25 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Juni 2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern (KSV) stellte darauf ab, dass die Zusicherung im Bescheid vom
- Mai 2011 im Umfang eines monatlichen Leistungsbetrags von 819,22 € wirksam mit Bescheid vom
- Juli 2011 widerrufen worden sei. Einem Leistungsanspruch stehe der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII auf Grund der Leistungserbringung durch seine Eltern und seine Schwester entgegen. Der Kläger habe sich selbst helfen können. Der Kläger könne jederzeit unter Vorlage von Kostenangeboten Dritter, bei denen es sich um Fachkräfte und nicht um Angehörige handele und nach Ausschöpfung vorrangiger Leistungen der Pflegekasse, insbesondere durch Inanspruchnahme von zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI und Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI, erneut seinen Sozialhilfebedarf anzeigen. Randnummer 26 Hiergegen hat der Kläger unter dem
- Juli 2012 Klage zum SG Neubrandenburg erhoben. Randnummer 27 In dieser hat er ausgeführt, dass er sich umfänglich auf die Ausführungen des ER-Verfahrens beziehe und ein persönliches Budget dem Grunde und der Höhe nach zu gewähren sei. So habe der Beklagte bereits mit Schreiben vom
- Mai 2011 ausgeführt, dass er bereit sei, für die Hilfe nach § 58 SGB IX ein monatliches Budget von 819,12 € zu bewilligen. Zumindest dieser Aufwand sei zu gewähren. Die Leistungsgewährung nach § 45b Abs. 1 S. 1, 2 und 5 SGB XI stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Eine Betreuungsleistung durch Dritte sei schwierig, da es dem Kläger auf Grund seiner Erkrankung schwerfalle, sich auf neue Personen hinreichend einzulassen. Es sei nicht möglich, eine fremde Person für die Betreuung des Klägers einzuschalten. Randnummer 28 Nicht die Schwester des Klägers übe die entsprechenden Tätigkeiten aus, sondern eine juristische Gesellschaft. Die Schwester habe auch einen Befähigungsnachweis durch ihren Abschluss. Randnummer 29 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 30 den Bescheid vom
- Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Antrag des Klägers vom
- Juli 2010 nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Randnummer 31 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 32 die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Er hat ausgeführt, dass dem persönlichen Budget der Nachranggrundsatz der §§ 2, 66 Abs. 4 SGB XII entgegen stehe. Der Kläger habe von der Selbsthilfe Gebrauch gemacht, indem er seinen Bedarf durch Angehörige wie seine Eltern und seine Schwester gedeckt habe. Die Gewährung von Sozialhilfe scheide daher aus. Auch habe er einen vorrangigen Anspruch gegen die Pflegekasse in Form von Pflegeleistungen und zusätzlicher Betreuungsleistung nach dem SGB XI, welchen er nicht in Anspruch nehme. Randnummer 34 Nach dem erfolglosen Beschwerdeverfahren des Klägers habe er eine gütliche Einigung auf Basis von monatlich 819,12 € angestrebt, jedoch sei für den streitigen Zeitraum auf die Selbsthilfe zu verweisen und der Kläger habe bislang – Stand Oktober 2013 – weder Kostenangebote von Fachkräften vorgelegt, noch angezeigt, dass er vorrangige Leistungen seiner Krankenkasse ausschöpfe. Randnummer 35 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 36 Sie hat ausgeführt, dass der Kläger seit Juli 2008 Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen gemäß § 45 b SGB XI im Umfang des erhöhten Betrages habe und diesen erstmals im Jahr 2015 geltend gemacht habe. Seit dem
- September 2015 nehme der Kläger niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45 b Abs. 3 SGB XI in Anspruch. Diese seien ab dem Jahr 2015 abgerechnet worden. Die Aufwendungen der Firma X könnten gegenüber der Pflegekasse erst mit Erteilung der Zulassung der Firma seit dem
- Mai 2015 abgerechnet werden. Randnummer 37 Mit Bescheid vom
- Mai 2015 hatte das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern die Firma X UG ab dem
- Mai 2015 als niedrigschwelliges Angebot iSd. § 45b SGB XI anerkannt. Randnummer 38 Mit Schreiben vom
- April 2015 stellte der Kläger einen Aktualisierungsantrag. Auf Grund der Erhöhung des Hilfebedarfs des Klägers erfolge ausschließlich eine Aktualisierung und keine neue Leistungsbeantragung. Im Ergebnis sei eine persönliche Assistenz von wöchentlich 67,25 Stunden anzusetzen. Unter weitergehender Berücksichtigung von Verhinderungen ergebe sich ein Jahresbedarf von 4.033 Stunden, tagesdurchschnittlich ein Bedarf von 11,08 Stunden. Im Tagesbedarf seien 3,25 Stunden aus dem Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung sowie 2 Stunden für die Freizeitgestaltung enthalten. Bei einem Stundensatz von 17,50 € zzgl. Umsatzsteuer ermittele sich ein Jahresbedarf von 85.236,73 €. Randnummer 39 Mit anwaltlichem Schreiben vom
- Mai 2015 wurde klargestellt, dass der Aktualisierungsantrag als neuer Leistungsantrag zu werten sei, da gänzlich geänderte Verhältnisse vorlägen. Randnummer 40 Mit Beschluss vom
- Mai 2015 hat das SG die Pflegekasse des Klägers beigeladen. Randnummer 41 Bereits unter dem
- Mai 2015 erfolgte eine Änderung zum Betreuungsvertrag, wonach in Vorgriff auf die Zulassung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote der Stundensatz ab dem
- Mai 2015 auf 17,50 € erhöht wurde. Auch diese Vereinbarung wurde von einem Betreuer gezeichnet. Randnummer 42 Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger die nachfolgenden Rechnungen der X UG über Kosten in Gesamthöhe von 7.707,50 € im Zeitraum Oktober 2011 bis zum
- Januar 2015 beigereicht: lfd. Nr. Rechnung Nr. Betrag Zeitraum 1 06.10.2011 Nr. 2011-10-01 615,00 € 01.10.-02.10.11 2 12.10.2011 Nr. 2011-10-02 585,00 € 03.10.-09.10.11 3 15.11.2011 Nr. 2011-11-01 1.440,00 € 10.10.-30.10.11 4 05.12.2011 Nr. 2011-12-01 2.265,00 € 07.11.-27.11.11 5 14.09.2012 Nr. 2012-09-01 375,00 € 27.08.- 02.11.12 6 15.10.2012 Nr. 2012-10-02 630,00 € 01.
- - 07.10.12 7 04.11.2013 Nr. 2013-11-01 810,00 € 28.
- - 03.11.13 8 01.12.2013 Nr. 2013-12-01 375,00 € 18.
- - 24.11.13 9 17.03.2015 Nr. 2015-03-01 612,50 € 10.
- - 11.01.15 gesamt 7.707,50 € Randnummer 43 In Bezug auf die Rechnungen von insgesamt 7.707,50 € wurden Zahlungen durch die Mutter des Klägers iHv. 8.010,00 € nachgewiesen. Randnummer 44 Mit Urteil vom
- Juni 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Inhaltlich hat es darauf abgestellt, dass die Klage für den Zeitraum ab dem
- April 2015 unzulässig sei, da es sich bei dem Schreiben vom
- April 2015 - entgegen der Bezeichnung - um einen Neuantrag handle. Eine Bescheidung stehe aus. Hinsichtlich des verbleibenden Zeitraumes ab der Antragstellung bis zum
- April 2015 sei die Klage unbegründet, da - dem Nachranggrundsatz des SGB XII folgend - die Leistungen der Pflegeversicherung hätten ausgeschöpft werden müssen. Der Umstand, dass die Abrechnungen der X UG mangels Anerkennung erst ab dem
- Mai 2015 abrechnungsfähig gewesen seien, berühre einen Leistungsanspruch des Klägers nicht. Dem Beweisangebot der Betreuer, wonach die begehrte Assistenz nur durch Eltern oder Schwester habe geleistet werden können, sei nicht zu folgen gewesen, da bereits im Jahr 2012 angeführt worden sei, dass der Kläger langsam an interne Assistenten herangeführt werden müsse. Auch habe der Kläger nicht versucht, externe Leistungsanbieter nach § 46b Abs. 1 S. 6 Nr. 4 SGB XI zu nutzen. Das Bestehen einer Zusicherung im Zeitraum vom
- Mai 2011 bis zum
- Juli 2011 könne dahinstehen, da in diesem Zeitraum keine Kosten anfielen. Randnummer 45 Gegen das am
- September 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger unter dem
- September 2017 Berufung erhoben. Randnummer 46 In dieser führt er aus, dass das SG den Antrag und den Vortrag falsch verstanden habe. Es werde ein persönliches Budget begehrt. Das SG habe Beweis über die Tatsache erheben müssen, dass die begehrte Assistenzhilfe (zumindest zunächst) nur durch die Eltern oder die Schwester geleistet habe werden „können“. Randnummer 47 Der Kläger beantragt, Randnummer 48 den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichtes Neubrandenburg vom
- Juni 2017 zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom
- Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2012 den Kläger von den Kosten, die er über die Firma x UG selbst beschafft hat, für das persönliche Budget für den Zeitraum vom
- August 2010 bis
- März 2015 freizustellen. Randnummer 49 Der Beklagte beantragt, Randnummer 50 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 51 Er bezieht sich insoweit auf den Widerspruchsbescheid und dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe. Der Kläger habe sich selbst helfen können und hätte die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI und Pflegesachleistungen ausschöpfen müssen, bevor er einen Sozialhilfeanspruch geltend mache. Randnummer 52 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Entscheidungsgründe Randnummer 53 Die form- und fristgerechte eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß §§ 144 Abs. 1 S. 2, 151 Abs. 1 SGG zulässig, in der Sache aber erfolglos. Randnummer 54 Das Gericht hat über die Ablehnung der Gewährung eines persönlichen Budgets durch Bescheid vom
- Juli 2011 in der Form des Widerspruchsbescheids vom
- Juni 2012 zu entscheiden, § 95 SGG. Randnummer 55 Der Kläger hat den ursprünglichen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag im Berufungsverfahren zulässig in einen Kostenerstattungs- bzw. Kostenfreistellungsantrag umgestellt, § 153 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 3 Ziff. 3 SGG. In Fällen, in denen – wie hier - die Kostenerstattung der mittlerweile selbst beschafften Leistung gefordert wird, wird die Sachdienlichkeit der Klageänderung in den im Katalog des § 99 Abs. 3 SGG genannten Tatbeständen antizipiert (BeckOGK/Bieresborn, 1.2.2025, SGG § 99 Rn. 55, 64, beck-online). Die Bewilligung von Eingliederungshilfe kommt für einen abgelaufenen Leistungszeitraum nicht mehr in Betracht. Eine nachträgliche Bedarfsdeckung ist nicht mehr möglich. Die Klage muss daher auf die Erstattung der selbst beschafften Hilfen gerichtet sein. Randnummer 56 Dem Grunde nach stand dem Kläger in der Vergangenheit ein Anspruch auf Bewilligung eines persönlichen Budgets zu. Der Leistungsanspruch besteht dem Grunde nach auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII in der bis zum
- Dezember 2019 gültigen Fassung. Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F.). Der Kläger leidet unter wesentlichen Behinderungen körperlicher und seelischer Art, wie Entwicklungsverzögerungen, Störungen des sozio-emotionalen Verhaltens mit emotionaler Labilität, Störungen des Sprechens und der Sprache. Ihm wurde die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch unter Feststellung eines Grades der Behinderung von 80 (später 100) zuerkannt. Auch ist er aufgrund seiner Behinderungen wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben. Seine Familienangehörigen sind aus diesem Grund zu seinen rechtlichen Betreuern bestellt worden, um den Kläger bei der Bewältigung verschiedenster Aufgabenkreise zu unterstützen und zu vertreten. Randnummer 57 Leistungsberechtigte erhalten nach § 53 SGB XII a.F. auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines Persönlichen Budgets (§ 57 SGB XII a.F.). Hat der Leistungsberechtigte sich die Leistungen in einem vor der Bewilligung eines Persönlichen Budgets in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschafft, kommt die rückwirkende Bewilligung eines Persönlichen Budgets nicht in Betracht, sondern nur die Kostenfreistellung und Kostenerstattung. Für einen vollständig in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum kann keine rückwirkende Deckung des tatsächlichen Individualbedarfs mehr stattfinden (BSG Urteil vom 8.März 2016 – B 1 KR 19/15 R – Rn. 25, juris). Randnummer 58 Im vorliegenden Fall kommt eine Kostenerstattung bzw. Kostenfreistellung von etwaigen Kosten des Klägers für empfangene Betreuungsleistungen der Firma X UG nicht in Betracht. Der Kläger ist durch den Betreuungsvertrag mit der X UG nicht rechtswirksam verpflichtet worden. Randnummer 59 Die Kostenfreistellung bzw. Kostenerstattung setzt gerade voraus, dass der Sozialhilfeempfänger verpflichtet ist, das Entgelt an den Leistungserbringer zu zahlen. Der Sozialhilfeträger ist nur vertraglich geschuldete Entgelte zu übernehmen verpflichtet (BSG, Urteil vom
- Oktober 2008 – B 8 SO 22/07 R – Rn. 31, juris; BSGE 102, 1-10, SozR 4-1500 § 75 Nr 9, SozR 4-3500 § 53 Nr 1, SozR 4-3500 § 75 Nr 1). Randnummer 60 Es bedurfte daher der zivilrechtlich wirksamen Vertretung des Klägers bei Abschluss des Betreuungsvertrags am
- Oktober
- Die Unterzeichnung des Vertrags auf Seiten des Klägers durch einen Elternteil als vom Gericht bestellten Betreuer ist nicht rechtswirksam erfolgt (§ 1908i Abs. 1 S. 1 iVm § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils in der bis 31.12.2022 geltenden Fassung). Randnummer 61 Nach § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB a. F. fanden auf die Betreuung die Vorschriften für die Vormundschaft entsprechende Anwendung. Randnummer 62 Ein Vormund kann den Mündel nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. bei einem Rechtsgeschäft zwischen einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits nicht vertreten, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Die Vorschrift versteht sich als Schutzvorschrift zur Ergänzung des Insichgeschäfts nach § 181 BGB, um eine Gefährdung der Interessen des Mündels zu vermeiden. Ob tatsächlich im Einzelfall eine Gefährdung zu befürchten ist, ist für die Anwendung des § 1795 BGB wegen der Interessen des Verkehrsschutzes ohne Belang (Palandt, BGB,
- Aufl., § 1795 Rn. 1 mit Verweis auf BGH 50, 8/11). Randnummer 63 Der den Betreuungsvertrag am
- Oktober 2011 unterzeichnende Betreuer, ein Elternteil des Klägers, sah sich auf der anderen Seite einer Verwandten in gerader Linie (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB) gegenüber. Die X UG wird von ihrer Geschäftsführerin, der Schwester des Klägers, die ebenfalls auch seine Betreuerin ist, vertreten. Die Verwandte ist Alleingeschäftsführerin und Inhaberin der UG. Randnummer 64 Zwar wird eine juristische Person die X UG berechtigt und verpflichtet aus dem Vertrag, jedoch zieht die Schwester des Klägers als Inhaberin der UG den alleinigen Nutzen aus den Rechtsgeschäften. Der potentielle Interessenkonflikt besteht in gleicher Weise, als ob die Schwester als natürliche Person mit einem verwandten Betreuer kontrahieren würde. Randnummer 65 Zum Schutz des Betreuten muss der Ausschlussgrund des § 1795 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. auch auf den Abschluss des Betreuungsvertrags Anwendung finden. Denn der Kläger wird aus dem Vertrag nicht nur begünstigt, sondern in ganz erheblichem Umfang zu finanziellen Gegenleistungen verpflichtet, die er aus seinem geringen Einkommen, nicht ansatzweise zu erfüllen in der Lage ist. Rechtsfolge des ohne Vertretungsmacht handelnden Betreuers gemäß § 177 Abs. 1 BGB ist, dass der Vertretene nicht wirksam an den Vertrag gebunden ist. Ist der Betreuer verhindert, kann vom Gericht ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden (§ 1899 Abs. 4 BGB a. F.), was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt ist. Randnummer 66 Der somit aus dem Betreuungsvertrag vom
- Oktober 2011 nicht rechtswirksam verpflichtete Kläger kann vom Beklagten nicht die Kostenerstattung bzw. Kostenfreistellung beanspruchen. Der Beklagte kann dem Kläger entgegenhalten, der X UG keine Vergütung für Betreuungsleistungen zu schulden. Randnummer 67 Die im Prozess vorgelegten Rechnungen der X UG über insgesamt 7.707,50 € für den Zeitraum Oktober 2011 bis
- Januar 2015 sind damit – soweit erfüllt – ohne Rechtsgrund beglichen worden. Eine Erstattung der Kosten kann daher vom Beklagten nicht gefordert werden. Randnummer 68 Das Klagebegehren des Klägers kann nach allem keinen Erfolg haben. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen. Randnummer 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers. Randnummer 70 Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Gründe für eine Zulassung liegen nicht vor.