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VG Schwerin 2. Kammer 2 A 424/22 SN Urteil Erfolglose Verpflichtungsklage hinsichtlich einer Genehmigung zur Sperrung eines Waldgebiets Art 14 GG, Art

Erfolglose Verpflichtungsklage hinsichtlich einer Genehmigung zur Sperrung eines Waldgebiets Leitsatz

  1. Das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes in § 30 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen von den Verwaltungsgerichten voll überprüft werden kann. Der Begriffsinhalt dieses Merkmals erschließt sich aus dem Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht (Abschnitt IV des LWaldG Verhalten im Wald), und mit dem landesverfassungsrechtlichen Auftrag des Art. 12 Abs. 2 LVerfG M-V, wonach der freie Zugang zu den Wäldern gewährleistet wird.
  2. Durch die in § 30 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG neben dem wichtigen Grund normierte Erforderlichkeit bringt der Landesgesetzgeber zusätzlich zum Ausdruck, dass neben einem wichtigen Grund keine gleich geeigneten, milderen Mittel als eine Sperrung in Betracht kommen dürfen.
  3. Der Schutz vor den Gefahren von Kriegsmunition stellt zwar einen wichtigen Grund für eine Waldsperrung dar. Eine Waldsperrung ist jedoch nicht erforderlich, um die von der Munition ausgehenden Gefahren abzuwehren. Eine Haftung des Waldbesitzers für atypische Gefahren, wie eine Munitionsbelastung im Wald, kommt nur dann in Betracht, wenn er nicht die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Waldbesucher getroffen. Hierzu genügt bei Munitionsbelastungen das Aufstellen von Warnschildern. Ein ganz überwiegendes Eigenverschulden des Geschädigten schließt eine Haftung des Waldbesitzers aus.
  4. Ein Anspruch auf Waldsperrung ergibt sich auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
  5. Waldbrandschutz ist ein anerkannter wichtiger Grund nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG . Für die Sperrung eines Waldes aus Gründen des Brandschutzes bedarf es mit Blick auf die Erforderlichkeit jedoch einer besonderen Rechtfertigung. Hierzu kann auf die in § 16 Abs. 1 Satz 1 WaldBrSchVO M-V definierten Waldbrandrisikogebiete und auf die Waldbrandgefahrenstufen nach § 16 Abs. 2 WaldBrSchVO M-V zurückgegriffen werden.
  6. Die Gefahr, einem nicht begründeten Schadenersatzanspruch ausgesetzt zu werden, sowie die Beschwer, die für den Waldbesitzer in finanzieller und tatsächlicher Hinsicht mit der Abwehr solcher Forderungen verbunden sein kann, zählen als Risiko bzw. Erschwernis zu den Nachteilen, die dem Eigentum an mit Wald bestandenem Grundeigentum als Folge seiner Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2 GG) anhaften und von dem Waldeigentümer nach Maßgabe der mit dem Waldbetretungsrecht gesetzgeberisch getroffenen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) und rechtlich nicht zu beanstandenden Wertentscheidung hinzunehmen sind.
  7. Ein subjektives Recht auf Waldsperrung i. S. v. § 17 Abs. 1 WaldBrSchVO M-V kann ein Waldbesitzer nicht beanspruchen.
  8. Ein nicht waldgerechtes Verhalten ist nicht durch die Sperrung des Waldes, sondern mit Mitteln des Ordnungs- und Strafrechts zu begegnen. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Genehmigung einer Waldsperrung durch den Beklagten. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer eines in der Gemarkung … gelegenen Waldgebiets (Flur …) mit einer Gesamtfläche von circa 130 Hektar. Auf der gesamten Fläche sind diverse Kampfmittel aufgefunden und klägerseits dokumentiert worden (vgl. Bl. 343 ff. VV). Das Gebiet ist aufgrund von Munitionsresten aus dem Zweiten Weltkrieg als kampfmittelbelastete Fläche ausgewiesen, die nach den behördlichen Feststellungen eine Gefährdung darstellt und eine Beseitigung der Munitionsreste erfordert. Das Ministerium für Inneres und Bau des Landes Mecklenburg-Vorpommern plant, eine Teilfläche des Klägers im Umfang von ca. einem Hektar im Jahr 2026 zu beräumen. Randnummer 3 Die Hauptwege des Waldgebiets sind öffentlich gewidmete Wege der Gemeinde ….. Diese stellte an den Waldeingängen Schilder mit dem Hinweis auf, dass beim Verlassen der Wege Lebensgefahr bestehe und das Berühren von Munition und Munitionsstellen verboten sei (vgl. auch Bl. 285 VV). Weitere Hinweisschilder haben die Aufschrift „Lebensgefahr! Absolutes Betretungsverbot! Unbefugtes Betreten und Befahren ist untersagt“, die zusätzlich mit Piktogrammen zur Darstellung der Gefahren versehen sind (vgl. Bl. 570 VV). Ergänzend zu diesen Schildern veröffentlichte die Gemeinde … im Amtsblatt „…-Kurier“ am 19.06.2020 einen Hinweis zu munitionsbelasteten Gebieten und wies darauf hin, dass beim Verlassen der Wege Lebensgefahr aufgrund von Munitionsbelastung bestehe (vgl. Bl. 197 VV). Randnummer 4 Bereits mit Bekanntmachung vom 22.04.1996 teilte der Amtsvorsteher des Amtes … unter Berufung auf die Kampfmittelverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit, dass Teile der klägerischen Waldfläche am 10.04.1996 mit Hinweisschildern in rotem Untergrund und der Aufschrift „Munitionsgefährdetes Gebiet, Betreten verboten“ beschildert wurden (vgl. Bl. 569 VV). Randnummer 5 Weitere Hinweisschilder hinsichtlich der Munitionsbelastung wurden durch den Kläger als Waldbesitzer aufgestellt (vgl. Bl. 8 f. VV). Randnummer 6 Der Kläger stellte am 08.03.2021 bei dem Beklagten einen Antrag auf Genehmigung einer Sperrung der oben genannten (gesamten) Waldfläche. Er begründete seinen Antrag damit, dass er als Eigentümer der Waldflächen verkehrssicherungspflichtig und die Sperrung zum Schutz Dritter nötig sei (Bl. 214 ff. VV). Die Sperrung des Waldes möchte der Kläger mit einem Zaun verwirklichen und mit (weiteren) Hinweisschildern ergänzen. Randnummer 7 Den Antrag auf Waldsperrung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.05.2021 ab. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf Bl. 199 ff. VV verwiesen. Randnummer 8 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2021 Widerspruch ein. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2022, dem Kläger am 23.02.2022 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte im Wesentlichen darauf, dass auf Grundlage des Landeswaldgesetzes eine Sperrung des Waldbesitzes des Klägers mit Blick auf die damit einhergehende Einschränkung des Betretungsrechts der Waldflächen nicht gerechtfertigt sei. Ein einschlägiger Grund für eine Sperrung nach Maßgabe des Landeswaldgesetzes liege nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 17.02.2022 verwiesen (Bl. 112 ff. VV). Randnummer 10 Der Kläger hat am 22.03.2022 die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 11 Er trägt im Wesentlichen vor, er habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Sperrung des Waldgebiets. Der vom Gesetz geforderte wichtige Grund liege sowohl im Schutz der Waldbesucher als auch im Waldbrandschutz sowie in schutzwürdigen Interessen des Waldbesitzers. Die aufgestellten Hinweisschilder seien nicht gleich geeignet. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13
  9. Der Bescheid des Beklagten vom 17.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2022 wird aufgehoben. Randnummer 14
  10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Genehmigung zu erteilen, das Betreten oder die sonstige Benutzung des Waldgrundstücks Gemarkung …, Flur … mit einer Gesamtfläche von 129,76 Hektar, zu untersagen. Randnummer 15
  11. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Eine Klageerwiderung reichte der Beklagte nicht ein. Hinsichtlich des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Randnummer 19 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer jeweils einverstanden erklärt. Randnummer 20 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 21 I. Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben, § 87a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 22 II. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 23 Der Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Genehmigung der Sperrung des Waldes durch den Beklagten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 24
  12. Anspruchsgrundlage für die begehrte Genehmigung der Sperrung von Waldflächen ist § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Waldgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz – LWaldG). Randnummer 25 Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG kann der Waldbesitzer mit vorheriger Genehmigung durch die Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungen bestimmter Waldflächen einschließlich der Waldwege ganz oder teilweise untersagen (Sperrung von Waldflächen), wenn und solange die Sperrung aus wichtigen Gründen des Waldschutzes, insbesondere des Waldbrandschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers erforderlich ist. Die Forstbehörde kann nach § 30 Abs. 2 LWaldG die Sperrung auch von Amts wegen anordnen. Randnummer 26 a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Waldsperrung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG liegen nicht vor. Randnummer 27

(1)Das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes in § 30 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen von den Verwaltungsgerichten voll überprüft werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.12.1985 – 20 A 216/83, NuR 1986, 215, VG Greifswald, Urt. v. 06.06.2013 – 5 A 152/09). Randnummer 28 Der Begriffsinhalt dieses Merkmals erschließt sich aus dem Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht (Abschnitt IV des LWaldG – Verhalten im Wald), und mit dem landesverfassungsrechtlichen Auftrag des Art. 12 Abs. 2 LVerfG M-V, wonach der freie Zugang zu den Wäldern gewährleistet wird (vgl. dazu näher Sauthoff, in: Classen/Sauthoff, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
  1. Aufl. 2023, Art. 12 Rn. 13 f.). Dieser verfassungsrechtlich verankerte freie Zugang zu den Wäldern ist (auch) in § 28 LWaldG , im Abschnitt IV, normiert. Randnummer 29 Eine Ausnahme vom freien Zugang zum Wald ist vor diesem normativen Hintergrund (nur) dann gerechtfertigt, wenn eine mit der Einführung des allgemeinen Waldbetretungsrechts nicht gewollte, also eine atypische, durch besondere Umstände gekennzeichnete Gefahr für den Wald, einschließlich der Tier- und Pflanzenwelt, den Waldbesucher oder den Waldbesitzer, einschließlich dessen Haftung, vorliegt, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens zu einem Schaden an den genannten Schutzgütern führen würde. Hierbei sind auch grundgesetzliche Wertentscheidungen, wie etwa die staatliche Verpflichtung zum Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)) einzustellen. Randnummer 30 Um solche atypischen Gefahren vorzubeugen bzw. um bereits eingetretene Störungen zu beseitigen, hat der Gesetzgeber kraft Gesetzes bestimmte Betretungs- und Benutzungsverbote erlassen (vgl. die Auflistung in § 28 Abs. 2 LWaldG und § 29 LWaldG ), ein Tätigwerden von Amts wegen vorgesehen ( § 30 Abs. 2 LWaldG ) oder dem Waldbesitzer die Möglichkeit der Sperrung eingeräumt (vgl. § 30 Abs. 1 LWaldG ), sofern ein wichtiger Grund für den Genehmigungsantrag geltend gemacht wird. Dies stellt das notwendige Korrektiv zum Waldbetretungsrecht dar (vgl. Klose/Orf, Forstrecht, Kommentar zum Waldrecht des Bundes und der Länder,
  2. Aufl. 1998, § 14 BWaldG Rn. 102 m. w. N.). Randnummer 31 Durch das Waldbetretungsrecht ist das Eigentum am Wald mit einer schwerwiegenden sozialen Bindung im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Duldungspflicht belastet. Mit ihm hat der Gesetzgeber eine Fülle gegenläufiger Interessen, insbesondere private Interessen der Waldbesitzer zurückgestellt. § 30 LWaldG ermöglicht es, im Einzelfall jene zurückgestellten Interessen wieder zum Zuge kommen zu lassen. Das kann allerdings nur aus wichtigem Grund geschehen. Was darunter zu verstehen ist, wird in § 14 Abs. 2 Satz 2 BWaldG und in § 30 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG beispielhaft aufgezählt: Ein wichtiger Grund für eine Waldsperrung kann im Waldschutz, insbesondere des Waldbrandschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers begründet sein. Allerdings ist ein wichtiger Grund erst dann gegeben, wenn das Ausmaß der drohenden Schäden erheblich ist bzw. andere Interessen des Waldbesitzers vergleichbar schutzwürdig sind. Randnummer 32 Durch die in § 30 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG neben dem wichtigen Grund normierte „Erforderlichkeit“ bringt der Landesgesetzgeber zusätzlich zum Ausdruck, dass neben einem wichtigen Grund keine gleich geeigneten, milderen Mittel als eine Sperrung in Betracht kommen dürfen. Das heißt, es muss sowohl ein wichtiger Grund vorliegen als auch eine Erforderlichkeit der Waldsperrung. Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes und zur Prüfung der Erforderlichkeit sind die vorstehend erwähnten landesverfassungs- und waldrechtlichen Wertentscheidungen des Landesverfassungs- und des Gesetzgebers einzustellen. Randnummer 33 An die Genehmigung einer Waldsperrung sind insofern enge und hohe Voraussetzungen zu knüpfen. Diese finden ihre Rechtfertigung in den gewichtigen und vielfältigen „Wohlfahrtswirkungen“ des „Gemeinschaftsgutes Wald“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.08.1998 – 4 A 176/96, juris Rn. 33). Randnummer 34
(2)Nach diesem Maßstab ist eine Sperrung des gesamten Areals von ca. 130 Hektar Wald aus wichtigen Gründen nicht erforderlich. Randnummer 35 (aa) Soweit auf den Waldflächen Kriegsmunition lagert, rechtfertigt dies weder eine Waldsperrung zum Schutz der Waldbesucher noch zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers. Randnummer 36 Der Schutz vor den Gefahren von Kriegsmunition stellt zwar einen wichtigen Grund für eine Waldsperrung dar (vgl. die klägerseits zitierte Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.11.2017 – OVG 11 N 22.15, juris Rn. 6). So ist die gesamte, ca. 130 ha große Fläche nach den baufachlichen Richtlinien „Kampfmittelräumung“ der Kategorie 4 zugeordnet, was bedeutet, dass eine Kampfmittelbelastung mit Gefährdung festgestellt wurde, die eine Beseitigung erfordert. Randnummer 37 Eine Waldsperrung ist jedoch nicht erforderlich, um die von der Munition ausgehenden Gefahren abzuwehren. Randnummer 38 Ein Waldbesitzer kann Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zwar für (solche) atypischen Gefahren aus dem Umkehrschluss zu § 28 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 LWaldG im Schadensfalle haftbar gemacht werden kann (vgl. grundlegend zur Haftung eines Waldbesitzers BGH, Urt. v. 02.10.2012 – VI ZR 311/11, NJW 2013, 48 Rn. 14 ff.). Randnummer 39 Doch eine Haftung des Waldbesitzers für atypische Gefahren, wie eine Munitionsbelastung im Wald, kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn er nicht die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Waldbesucher getroffen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.07.1992 – 20 A 1685/91, juris Rn. 23). So genügt bei Munitionsbelastungen das Aufstellen von Warnschildern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.07.1992 – 20 A 1685/91, juris Rn. 23; Klose/Orf, Forstrecht, Kommentar zum Waldrecht des Bundes und der Länder, 2. Aufl. 1998, § 14 BWaldG Rn. 51). Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Belastung des Klägers wiege entgegen der zitierten Rechtsprechung vorliegend besonders schwer, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger gerade eine Sperrung von knapp 130 Hektar Wald begehrt, welche er nach seinen Angaben durch das Aufstellen von Zäunen umsetzen möchte. Eine solche „Komplett-Sperrung“ wiegt zulasten des verfassungs- und einfachrechtlichen Waldbetretungsrechts ebenso schwer, sodass sich der Kläger aus dieser Argumentation keine günstigere Position herleiten kann. Randnummer 40 Das Aufstellen von Warn- und Hinweisschildern stellt ein gleich geeignetes und milderes Mittel für den Waldbesitzer (mit Blick auf dessen Haftung) als auch zum Schutz der Waldbesucher (mit Blick auf deren Schutz) im Vergleich zur gesamten Waldsperrung unter Beachtung des landesverfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen allgemeinen Waldbetretungsrechts dar. Randnummer 41 Solche Warn- und Hinweisschilder sind hier sowohl durch die Gemeinde … und durch den Kläger selbst aufgestellt worden. Ferner verbietet § 7 Abs. 2 der Kampfmittelverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern das Betreten von Flächen, die aufgrund eines Kampfmittelfundes abgesperrt oder gekennzeichnet sind. Diesbezüglich hat das Amt …bereits mit Bekanntmachung vom 22.04.1996 darauf hingewiesen, dass Schilder mit dem Hinweis „Betreten verboten“ aufgestellt wurden. Randnummer 42 Sollten sich Waldbesucher diesen Hinweisschildern und diesem verordnungsrechtlichen Verbot hinwegsetzen, liegt eine Haftung des Waldbesitzers fern, weil dieser seinen Verkehrssicherungspflichten durch das Aufstellen von entsprechenden Warnschildern nachgekommen ist (vgl. allgemein Gebhard, NuR 2008, 754
(764)). Denn im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht muss der Verkehrssicherungspflichtige (nur) in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise vor Gefahren im Wald warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind (vgl. zur Hinweispflicht näher Kranz, in: PdK NRW D-5, § 2 LFoG Erl. 4.7.2.). Dieser Warnpflicht entsprechen die bereits aufgestellten Schilder durch die Gemeinde und durch den Kläger. Randnummer 43 Jedenfalls aber gilt der Grundsatz, dass ein ganz überwiegendes Eigenverschulden des Geschädigten eine Haftung des Waldbesitzers ausschließt (vgl. Kranz, in: PdK NRW D-5, § 2 LFoG Erl. 4.6.4 mit Verweis auf OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.02.2019 – 9 U 48/18, BeckRS 2019, 19010 Rn. 35 ff.), weil sich diejenigen Waldbesucher, die sich den aufgestellten Warnschildern vor der Munitionsgefahr widersetzen, quasi sehenden Auges in die – aufgrund der aufgestellten Schilder – für jedermann erkennbare Gefahrenlage begeben. Randnummer 44 Der Einwand des Klägers, die Warnschilder seien nicht gleich geeignet, weil diese von Analphabeten oder Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, nicht verstanden werden könnten, verfängt nicht. Denn die aufgestellten Schilder sind zusätzlich mit aussagekräftigen Piktogrammen versehen, die auf die Gefahren der Munition hinweisen (vgl. Bl. 570 VV). Auch der Verweis auf im Wald spielende Kinder, die bis zu einem Alter von ca. sieben bis acht Jahren die vorhandenen Warnschilder nicht lesen könnten, dringt nicht durch. Denn das Kinder in diesem Alter alleine fernab der Waldwege im Wald spielen, ist äußerst unwahrscheinlich. Sofern sich Kinder mit ihren Erziehungsberechtigten im Wald aufhalten, obliegt es diesen, im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht und ihrer elterlichen Verantwortung (vgl. § 1626 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)), dafür Sorge zu tragen, dass diese sich nicht abseits der Waldwege aufhalten bzw. sich in das Waldgebiet hinter den Warnschildern begeben. Sofern es sich um Jugendliche handelt, die sich im Wald abseits der Waldwege aufhalten, um zu rauchen oder – nach den klägerischen Angaben insbesondere an den Wochenenden – um im Wald (widerrechtlich) befindlichen Motorcrossfahrern zuzuschauen, so gilt das oben Gesagte zum Hinwegsetzen der Hinweisschilder und einem ganz überwiegenden Eigenverschulden. Randnummer 45 Nach den Feststellungen des Beklagten und des für Munitionsbergung zuständigen Fachministeriums sind die Waldwege sicher und stellen keine Gefahr dar. Dieser fachlichen Einschätzung ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er in der mündlichen Verhandlung mehrfach und ausdrücklich erwiderte, dass die behördliche Ansicht schlicht falsch sei, genügt dies nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Gefahren für Waldbesucher bestehen, die sich auf den Waldwegen aufhalten, sind nicht benannt worden und ergeben sich auch sonst nicht. Das ist für den Bereich abseits der Waldwege, wo sich die Munition befindet, anders zu beurteilen. Dies wird behördlicherseits und auch vom Gericht nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr geteilt. Für diese Waldbereiche sind aber – wie aufgezeigt – die aufgestellten Hinweisschilder als ausreichend anzusehen. Randnummer 46 Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass ein Anspruch auf Waldsperrung aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzauftrags aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dahingehend bestehe, auch diejenigen Personen zu schützen seien, die in Kenntnis der Gefahrenlage die munitionsbelasteten Bereiche betreten, so überzeugt dies nicht. Zwar sind alle Stellen, die öffentliche Gewalt ausüben, prinzipiell verpflichtet, sich schützend vor das grundrechtlich nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Rechtsgut „Leben“ (und der körperlichen Unversehrtheit) zu stellen. Dieses Grundrecht gewährleistet aber keinen Anspruch auf Ausschluss jedes vorstellbaren Risikos (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.02.2010 – 2 BvR 2502/08, NVwZ 2010, 704 Rn. 10), jedenfalls nicht in Gestalt einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates zur Vermeidung jeglicher Gefahren vor denkbaren Schadensereignissen. Randnummer 47 Aus diesem Grund kommt auch eine verpflichtende Sperrung des Waldgebietes von Amts wegen gem. § 30 Abs. 2 LWaldG bzw. im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null nicht in Betracht. Randnummer 48 (
  1. bb)Aus Gründen des Waldbrandschutzes ist eine Sperrung ebenfalls nicht erforderlich. Randnummer 49 Der Waldbrandschutz ist ein anerkannter wichtiger Grund (vgl. die nicht abschließende Auflistung in § 30 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG ). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Landeswaldrecht in Mecklenburg-Vorpommern Vorschriften zu Brandverhütung enthält (vgl. § 19 Abs. 3 LWaldG i. V. m. §§ 19 ff. der Verordnung zur Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden – Waldbrandschutzverordnung Mecklenburg-Vorpommern (WaldBrSchVO)). Randnummer 50 Vor diesem Hintergrund bedarf die generelle Sperrung eines Waldes aus Gründen des Brandschutzes einer besonderen Rechtfertigung, um eine Waldsperrung für erforderlich zu halten. Denn die gesetzliche Vorgabe meint vielmehr das Vorliegen einer erhöhten Brandgefahr, die aus dem Bestand oder der Bewirtschaftung des Waldes selbst resultiert (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.09.2023 – 1 LB 671/20 OVG, BeckRS 2023, 35004 Rn. 59). Diese kann etwa darin liegen, dass es sich bei dem betreffenden Waldstück um eine von den Forstbehörden als besonders brandgefährdet eingestufte Fläche handelt (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 05.12.2014 – 6 A 151/14, BeckRS 2014, 59576). Randnummer 51 Die Waldfläche des Klägers ist aber kein besonders brandgefährdetes Gebiet. Sie liegt in einem Gebiet, welches lediglich in das Waldbrandrisikogebiet C eingestuft wurde (vgl. Bl. 105 GA). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 WaldBrSchVO M-V ist das Waldbrandrisikogebiet C vielmehr ein Gebiet mit (nur) geringem Waldbrandrisiko. Randnummer 52 Nach dem für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist das klägerische Waldgrundstück außerdem nur in die Waldbrandgefahrenstufen 1 eingeordnet (vgl. https://www.wald-mv.de/waldprojekte/waldbrandschutz/, letzter Abruf: 03.07.2026). Die Waldbrandgefahrenstufe 1 bedeutet, dass nur eine sehr geringe bzw. einfache Waldbrandgefahr vorliegt (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 WaldBrSchVO M-V und die tabellarische Auflistung auf der genannten Internetseite). Es liegt damit gerade keine erhöhte, hohe oder gar höchste Waldbrandgefahr (Gefahrenstufe 3, 4 bzw. 5) vor, die möglicherweise eine besondere Rechtfertigung zugunsten einer Waldsperrung darstellen könnte. Randnummer 53 Auch der Umstand, dass es – den klägerischen Angaben nach – Sammler von Kriegsdevotionalien gibt, die auf der Suche nach Kriegswaffen aus dem Zweiten Weltkrieg sind und durch unsachgemäßes Hantieren Brandherde verursachen könnten, und dass durch Verrottungsprozesse Giftstoffe aus den Kampfmitteln freigesetzt werden, wodurch eine Brandgefahr resultiert, rechtfertigt die Annahme einer besonderen Brandgefahr nicht. Denn nach dem Waldbrandschutzplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2023–2027 lag der Anteil am Brandgeschehen, der durch das Zünden von Altmunition ausgelöst wurde, bei lediglich 1,4 % (vgl. Waldbrandschutzplan 2023–2027, S. 5). Dass ausgehend hiervon keine besondere Brandgefahr vorliegt, bestätigt auch die Aktennotiz des Gemeindewehrführers der Gemeinde …, wonach der letzte Brand bzw. Feuerwehreinsatz im … Wald – vermutlich durch Munitionsreste – im September 2016 stattgefunden hat (vgl. Bl. 189 ff. VV). Randnummer 54 Soweit der Kläger auf einen seiner Ansicht vergleichbaren Fall in Lübtheen verweist, wo ein Waldgebiet durch den Beklagten von Amts wegen aufgrund von Brandgefahren (und dort befindlicher Munition) gesperrt worden sei, so kann er hieraus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung gem. § 30 Abs. 2 LWaldG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung geltend machen. Denn nach § 30 Abs. 2 LWaldG steht eine Waldsperrung von Amts wegen im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung könnte zugunsten des Klägers nur dann bestehen, wenn ein wichtiger Grund nach § 30 Abs. 1 LWaldG vorliegt, der eine Sperrung tatbestandlich erforderlich machen würde. Weil es hieran im Falle des Klägers aber fehlt – siehe oben –, so ist die Frage, ob auf der dem Tatbestand nachgelagerten Ebene des Ermessens eine Gleichbehandlung zugunsten des Klägers zu erfolgen hat, nicht von Belang. Insofern war auch dem Antrag, die Verwaltungsakte des Beklagten betreffend eine Waldsperrung in Lübtheen beizuziehen, nicht nachzukommen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch kein vergleichbarer Fall vorliegen dürfte. Denn die Waldsperrung in Lübtheen, auf die der Kläger Bezug nimmt, wurde im Sommer 2018 auf Grundlage des § 17 Abs. 1 WaldBrSchVO M-V von Amts wegen deswegen angeordnet, weil eine extrem hohe Waldbrandgefahr vorlag (vgl. https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Service/Presse/Aktuelle-Pressemitteilungen/?id=142153&processor=processor.sa.pressemitteilung und https://www.wald-mv.de/wald-aktuell/news/?id=140950&processor=processor.sa.pressemitteilung, letzter Abruf jeweils am 13.07.2026). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die Waldbrandgefahr für den klägerischen Waldbesitz jedoch – wie aufgezeigt – nach der amtlichen Einordnung als sehr gering anzusehen (siehe oben). Randnummer 55 Zuletzt ist darauf zu verweisen, dass eine Sperrung von Waldgebieten zur Verhütung von Waldbränden – unabhängig des § 30 Abs. 1 LWaldG – auf Grundlage des § 17 Abs. 1 WaldBrSchVO M-V – wie in Lübtheen – nur von Amts wegen durch die Forstbehörde erfolgen kann und zwar dann, wenn eine hohe oder höchste Waldbrandgefahr vorliegt. Ein subjektives Recht auf Waldsperrung i. S. v. § 17 Abs. 1 WaldBrSchVO M-V kann ein Waldbesitzer hingegen nicht beanspruchen. Randnummer 56 (
  2. cc)Dass der Kläger mit der Sperrung seines Waldgebiets das Risiko mindern möchte, wegen einer etwaigen Verletzung einer ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht im Falle eines durch Munition ausgelösten Schadenseintritts verklagt zu werden, rechtfertigt ebenfalls keine Sperrung des Waldgebiets. Dies stellt schon keinen wichtigen Grund dar. Randnummer 57 Die Gefahr, einem nicht begründeten Schadenersatzanspruch ausgesetzt zu werden, sowie die Beschwer, die für den Waldbesitzer in finanzieller und tatsächlicher Hinsicht mit der Abwehr solcher Forderungen verbunden sein kann, zählen als Risiko bzw. Erschwernis zu den Nachteilen, die dem Eigentum an mit Wald bestandenem Grundeigentum als Folge seiner Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2 GG) anhaften und von dem Waldeigentümer nach Maßgabe der mit dem Waldbetretungsrecht gesetzgeberisch getroffenen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) und rechtlich nicht zu beanstandenden Wertentscheidung hinzunehmen sind (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 26.04.2019 – 15 K 6787/16, juris Rn. 46). Randnummer 58 (
  3. dd)Auch kommt eine Waldsperrung aufgrund des oben erwähnten Fehlverhaltens von Waldbesuchern nicht in Betracht. Ein solches, nicht waldgerechtes Verhalten betrifft der Sache nach alle Waldbesitzer aufgrund des allgemeinen und freien Betretungsrechts. Einem solchen Fehlverhalten ist nicht durch die Sperrung des Waldes, sondern mit Mitteln des Ordnungs- und Strafrechts zu begegnen. Denn Konsequenz wäre ansonsten eine ganz erhebliche Einschränkung des Betretungsrechts, weil eine Fülle und umfangreiche Waldsperrungen durch eine Vielzahl von Waldbesitzern drohen würde, um Fehlverhalten über eine Waldsperrung zu ahnden (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 30.10.2020 – 2 A 3325/17 SN, amtlicher Umdruck S. 13 f.). Randnummer 59 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Kläger als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 60 IV. Für die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren i. S. d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht kein Raum, da dem Kläger nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung kein Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. auch VG Bayreuth, Urt. v. 27.05.2025 – B 5 K 23.69, BeckRS 2025, 20368 Rn. 66). Randnummer 61 V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 62 V. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.