Erfolglose Klage hinsichtlich der Erteilung einer Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Hofladens Leitsatz
- Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss der Widerspruch schriftlich (handschriftlich oder maschinell) abgefasst und eigenhändig unterzeichnet sein. Fehlt die Unterschrift, ist die Schriftform dennoch gewahrt, wenn der Zweck des Schriftformerfordernisses gleichwohl erfüllt ist, d. h., wenn sich aus dem Widerspruchsschreiben, aus sonstigen Unterlagen oder sonstigen Umständen hinreichend sicher, d. h. ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, zweifelsfrei ergibt, dass das Widerspruchsschreiben vom Widerspruchsführer herrührt und mit seinem Willen in Verkehr gebracht wurde (vgl. statt aller BVerwG, Urt. v. 17.10.1968 II C 112/65, DÖV 1969, 470 = BVerwGE 30, 274; Posch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht VwGO, Werkstand:
- EL, Juli 2025, § 70 Rn. 4 f. m. w. N.). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein maschinelles Schreiben mit dem Vor- und Zunamen und der Adresse des Widerspruchsführers versehen ist, das Aktenzeichen des maßgeblichen Bescheids enthält, sich an die richtige Behörde und an den zuständigen Sachbearbeiter richtet.
- Nach § 64 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V sind andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (sog. aufgedrängtes Fachrecht ). Hierzu zählen aufgrund der Bestimmung in § 42 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz NatSchAG M-V), wonach die Naturschutzgenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt wird, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine bauliche Anlage handelt, die einer Baugenehmigung bedarf, auch die dem Umweltrecht angehörenden Bestimmungen des Naturschutzrechts (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 22.02.2024 2 B 1123/22 SN, juris Rn. 23; Sauthoff, NordÖR 2021, 53
(56)).
- Eine Befreiung wegen einer nicht beabsichtigten Härte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Fallkonstellation vorliegt, die vom Normgeber in seinen Konsequenzen für den Betroffenen, insbesondere mit Blick auf sein Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), nicht erkannt hat oder nicht erkennen konnte und dieser durch das landschaftsrechtliche Verbot ungewollt hart getroffen wird. Hierzu bedarf es einer Abwägung der Grundrechte des Grundeigentümers mit dem vom Normgeber gewollten Schutzniveau. Weiter muss es sich um einen atypischen Sachverhalt handeln, der es rechtfertigt, aufgrund besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls den schematischen Geltungsanspruch des Landschaftsschutzgebiets zugunsten einer Einzelfallgerechtigkeit zu durchbrechen (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 18.01.2010 5 K 1791/05, juris Rn. 22).
- Bei einem Bauverbot als Folge einer naturschutz- bzw. landschaftsschutzrechtlichen Festsetzung liegt keine unbeabsichtigte Härte vor. Persönliche Gründe, wie etwa eine Wirtschaftlichkeit eines zu betreibenden Hofladens in der unmittelbaren Nähe des Rad- und Straßenwegs, sind im Rahmen der bodenbezogenen Härteregelungen nicht berücksichtigungsfähig.
- Für eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung müssen überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. Überwiegen bedeutet, dass die Gründe des Gemeinwohls im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Hierzu ist eine Abwägung vorzunehmen. Ein Gleichlauf der widerstreitenden Interessen genügt nicht, um eine Befreiung zu erteilen. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für den Neubau eines Hofladens. Randnummer 2 Die Gesellschafter der Klägerin sind Eigentümer der Flurstücke … und … der Flur … der Gemarkung …. Sie führen dort einen Landwirtschaftsbetrieb („…“), der bis zum 31.12.2022 durch ihren Vater bewirtschaftet wurde. Die Klägerin züchtet und hält dort … . Aus dieser Zucht produziert sie Fleisch- und Wurstwaren, die zum Verkauf angeboten werden. Derzeit wird ein Lagerraum als provisorischer Verkaufsstand genutzt, der zu unterschiedlichen Zeiten mit einem Mitarbeiter, je nach Verfügbarkeit und Arbeitsauslastung, besetzt ist. Ein Verkauf findet auf telefonischen Zuruf und an einem Samstag im Monat von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr statt. Randnummer 3 Am 23.03.2022 beantragte der Vater der Gesellschafter der Klägerin, der zu diesem Zeitpunkt noch Inhaber des Landwirtschaftsbetriebs war, bei dem Beklagten eine Baugenehmigung zum Neubau eines Hofladens mit einer Brutto-Grundfläche von 30,25 m 2 und einer Nutzfläche von ca. 29 m 2 auf dem Flurstück … der Flur …, um den Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren der … an einem an der Straße bzw. Radweg gelegenen Verkaufsstandort fortführen zu können (vgl. Bl. 3 ff. Teil VV). Dieses Flurstück liegt östlich des Flurstücks …, auf dem der … nebst Gebäude bzw. Halle betrieben wird. Auf dem Flurstück … befinden sich keine Gebäude. Dieses Flurstück grenzt östlich an einen Radweg („…“) und an die Straßen „….“ bzw. „…“, die die Gemeinde durchkreuzt und als Kreisstraße … des Landkreises … ausgewiesen ist. Beide Flurstücke liegen im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „….“ im Landkreis …. vom 12.11.1998 (Landschaftsschutzgebietsnummer …, Ordnungsnummer …). Der Vorhabenstandort soll ausweislich des eingereichten Lageplans in unmittelbarer Nähe zum Radweg und der Kreisstraße liegen. Die Entfernung zwischen den landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bzw. der Halle und dem Vorhabenstandort beträgt, gemessen im GeoPortal.MV, circa 120 Meter. Randnummer 4 Die örtliche Lage zeigt sich als Luftbildaufnahme aus dem GeoPortal.MV wie folgt (der konkrete Vorhabenstandort ist rot umkreist): … Randnummer 5 Mit Bescheid vom 27.06.2022 lehnte der Beklagte den Antrag im Wesentlichen aufgrund naturschutzrechtlicher Belange ab und verwies auf einen möglichen Alternativstandort auf dem Betriebshof (Flurstück …), dessen grober Standort auf der obigen Luftbildkarte blau markiert ist. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf den Ablehnungsbescheid verwiesen (Bl. 18 ff. Teil 2 VV). Randnummer 6 Mit nicht handschriftlich unterzeichnetem Schreiben legte der Vater der Gesellschafter der Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein, welches am 15.07.2022 bei der Poststelle des Beklagten einging (Bl. 3 f. Teil 3 VV). Ein handschriftlich unterzeichnetes Schreiben scannte der Vater der Gesellschafter der Klägerin am 19.07.2022 ein und übersandte dieses als pdf-Datei per E-Mail an den Beklagten (Bl. 7 ff. Teil 3 VV). Randnummer 7 Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte der Beklagte mit, ein Alternativstandort östlich des Flurstücks … auf dem Flurstück … in der Nähe des Betriebshof sei mit Belangen des Naturschutzes vereinbar (Bl. 16 ff. Teil 3 VV). Der Vater der Gesellschafter der Klägerin lehnte den Alternativvorschlag aufgrund der Standortlage ab (Bl. 21 Teil 3 VV). Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2022, zugestellt am 25.10.2022, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Bl. 34 ff. Teil 3 VV). Randnummer 9 Mit am 21.11.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Vater der Gesellschafter der Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 10 Zum 01.01.2023 übernahmen die Gesellschafter der Klägerin den Betrieb des Vaters und führen diesen seitdem in der Gesellschaftsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts fort. Randnummer 11 Die Klägerin trägt vor, der bisherige Verkaufsraum bringe Nachteile mit sich. Kunden würden die Landwirtschaftsmaschinen und Hallen blockieren und Kinder vor ausparkenden Mähdreschern spielen. Der gewählte Verkaufsstandort am Radweg auf dem Flurstück … der Flur … biete hingegen genügend Platz und könne vermehrt Kunden zum Verweilen und Einkauf einladen. Es erschließe sich nicht, weshalb sie dort keinen Hofladen errichten dürften. Das Landschaftsbild sei durch einen kleinen Hofladen am Radweg nicht gestört. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2022 verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung für den noch zu errichtenden Hofladen auf dem Flurstück …, Flur …, gemäß des Bauantrags vom 23.02.2022 zu erteilen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er trägt im Wesentlichen vor, das Vorhaben sei aufgrund dessen Lage im Landschaftsschutzgebiet naturschutzrechtlich unzulässig. Aus diesem Grund habe auch die begehrte Baugenehmigung abgelehnt werden müssen. Randnummer 17 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich schriftsätzlich auch sonst nicht inhaltlich zur Sache geäußert. Hinsichtlich des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Randnummer 18 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt (die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.04.2026, der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.03.2026 und die Beigeladene mit Schriftsatz vom 20.03.2026). Randnummer 19 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter die Flurstücke … und … in Augenschein genommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Randnummer 20 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 21 I. Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer gem. § 87a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben. Randnummer 22 II. Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 23 Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.). Randnummer 24
- Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO ordnungsgemäß durchgeführt, auch wenn der am 15.07.2022 bei dem Beklagten in der Poststelle eingegangene Widerspruch nicht handschriftlich unterzeichnet war. Randnummer 25 Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss der Widerspruch schriftlich (handschriftlich oder maschinell) abgefasst und eigenhändig unterzeichnet sein. Fehlt die Unterschrift, ist die Schriftform dennoch gewahrt, wenn der Zweck des Schriftformerfordernisses gleichwohl erfüllt ist, d. h., wenn sich aus dem Widerspruchsschreiben, aus sonstigen Unterlagen oder sonstigen Umständen hinreichend sicher, d. h. ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, zweifelsfrei ergibt, dass das Widerspruchsschreiben vom Widerspruchsführer herrührt und mit seinem Willen in Verkehr gebracht wurde (vgl. statt aller BVerwG, Urt. v. 17.10.1968 – II C 112/65, DÖV 1969, 470 = BVerwGE 30, 274; Posch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand:
- EL, Juli 2025, § 70 Rn. 4 f. m. w. N.). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein maschinelles Schreiben mit dem Vor- und Zunamen und der Adresse des Widerspruchsführers versehen ist, das Aktenzeichen des maßgeblichen Bescheids enthält, sich an die richtige Behörde und an den zuständigen Sachbearbeiter richtet (vgl. zu dieser Fallkonstellation BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 – 4 C 11/78, NJW 1979, 120). Randnummer 26 Nach diesem Maßstab ist die Schriftform trotz fehlender Unterschrift vorliegend gewahrt. Randnummer 27 Das maschinelle Widerspruchsschreiben vom 14.07.2022 weist in der Kopfzeile den Vater der Gesellschafter der Klägerin nebst Adresse aus, bezieht sich im angegebenen Zeichen (…) auf das konkrete Aktenzeichen des Ablehnungsbescheids des Beklagten, welcher an den Vater der Gesellschafter der Klägerin adressiert und zugestellt wurde (vgl. Bl. 18 ff. und 24 f. Teil 2 VV), ist an die richtige Behörde (den Beklagten) und in der Anrede des Schreibens an die Sachbearbeiterin gerichtet, die den Ablehnungsbescheid erlassen hat. Ferner enthält das maschinelle Schreiben konkrete Angaben zum abgelehnten Vorhaben und des Landschaftsschutzgebiets, sodass sich zweifelsfrei ergibt, dass der (damalige) Bauherr und Empfänger des Ablehnungsbescheids mit entsprechendem Willen das Widerspruchsschreiben in den Verkehr bringen wollte. Randnummer 28
- Die Klage ist aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung für den Neubau eines Hofladens für den …, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 29 Nach § 72 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Randnummer 30 a) Das beantragte Vorhaben ist als bauliche Anlage i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V baugenehmigungsbedürftig, weil es nicht verfahrensfrei ist. Zwar sieht § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. b LBauO M-V eine Verfahrensfreiheit für Gebäude bis zu einer Wandhöhe von drei Metern und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m 2 vor, die nicht im Außenbereich liegt. Hiervon partizipiert das beantragte Vorhaben aber nicht. Denn die Brutto-Grundfläche beträgt zum einen ausweislich der eingereichten Planunterlagen 30,25 m 2 (vgl. Bl. 26 Teil 1 VV). Zum anderen befindet sich das Vorhaben zur Überzeugung des Berichterstatters im Außenbereich i. S. d. § 35 des Baugesetzbuches (BauGB), wovon auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgingen. Randnummer 31 b) Das Vorhaben, die Errichtung eines Hofladens auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung …, ist nicht baugenehmigungsfähig. Randnummer 32 Vorliegend richtet sich die Genehmigungsfähigkeit nach § 64 LBauO M-V. Hiernach prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches ( § 64 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V ), Anforderungen nach den Vorschriften der Landesbauordnung M-V und aufgrund der Landesbauordnung M-V ( § 64 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V ) und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird ( § 64 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V ). Randnummer 33 Der begehrten Baugenehmigung zur Errichtung eines Hofladens stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V zu prüfen sind. Randnummer 34 Nach § 64 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V sind andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (sog. „aufgedrängtes Fachrecht“). Hierzu zählen aufgrund der Bestimmung in § 42 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V), wonach die Naturschutzgenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt wird, wenn es sich bei dem Vorhaben – wie hier – um eine bauliche Anlage handelt, die einer Baugenehmigung bedarf, auch die dem Umweltrecht angehörenden Bestimmungen des Naturschutzrechts (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 22.02.2024 – 2 B 1123/22 SN, juris Rn. 23; Sauthoff, NordÖR 2021, 53
(56)). Zu der Naturschutzgenehmigung i. S. d. § 42 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V i. V. m. § 40 Abs. 1 NatSchAG M-V zählen alle für eine Maßnahme erforderlichen Entscheidungen der zuständigen Naturschutzbehörden nach dem Bundesnaturschutzgesetz, nach dem NatSchAG M-V und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften, mithin auch die hier maßgebliche Landschaftsschutzgebietsverordnung. Randnummer 35 Ausgehend hiervon stehen dem beantragten Vorhaben naturschutzrechtliche Rechtsvorschriften im vorgenannten Sinne entgegen. Randnummer 36 Das beantragte Vorhaben liegt innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets (dazu unter aa)), das aufgrund seines Schutzzweckes ein Verbot der Errichtung von baulichen Anlagen vorsieht (dazu unter bb)). Zugunsten der Klägerin greifen weder Ausnahmen von diesem Verbot (dazu unter cc)) noch Befreiungsmöglichkeiten (dazu unter dd)). Die naturschutzrechtliche Unzulässigkeit führt zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit (dazu unter (ee)) Randnummer 37
- aa)Das beantragte Vorhaben der Errichtung eines Hofladens auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung … liegt im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „…“ vom 12.11.1998 (fortan: LSG „…“), welches ein geschützter Landschaftsteil i. S. d. § 14 Abs. 4 des NatSchAG M-V i. V. m. den § 20 Abs. 2 Nr. 4, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 und § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) darstellt. Randnummer 38 Ausweislich des § 2 Abs. 2 Nr. 7 LSG „…“ liegt die gesamte Flur … der Gemarkung … im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes. Randnummer 39 Diese Verordnung ist geltendes, wirksames Recht. Anhaltspunkte, dass diese Verordnung unwirksam ist oder gegen höherrangiges Recht verstößt, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt die Verordnung nicht gegen das Grundrecht des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Denn die Landschaftsschutzverordnung ist eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes regelmäßig verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhaltsbestimmung des Eigentums sind. Sie konkretisieren die Sozialgebundenheit des Eigentums, die dem Grundstück aufgrund seiner Lage und seines Zustandes bereits anhaftet und die es prägt (Situationsgebundenheit; vgl. statt aller BVerwG, Urt. v. 13.04.1983 – 4 C 21/79, juris Rn. 11 m. w. N. zur Rspr.). Randnummer 40
- bb)Nach § 3 Abs. 1 LSG „…“ liegt der Schutzzweck im Schutz und in der Pflege der charakteristischen Küstenlandschaft, der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Pflanzen- und Tierarten sowie der Vielfalt sowie in der Sicherung der Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft. Dabei ist der landschaftliche Charakter des Landschaftsschutzgebiets nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LSG „…“ zu erhalten. Ausweislich des § 3 Abs. 2 Satz 3 LSG „…“ ist der geringe Zersiedlungsgrad der Küstenlandschaft und der weiträumigen Landschaftsbeziehungen zu erhalten. Zudem stellt das Landschaftsschutzgebiet „…“ nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LSG „…“ einen typischen Ausschnitt einer noch weitgehend unverbauten Küstenlandschaft dar. Randnummer 41 Um diesem Schutzzweck gerecht zu werden, normiert § 4 Abs. 2 Nr. 15 LSG „…“ ein Verbot der Errichtung von baugenehmigungspflichtigen und nicht baugenehmigungspflichtigen Anlagen, wozu der hier beantragte Hofladen zählt. Randnummer 42 Auch handelt es sich bei der Errichtung des Hofladens um keine zulässige Handlung nach § 5 Nr. 1 LSG „…“. Randnummer 43 Danach bleibt von dem Verbot des § 4 LSG „…“ die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des Verbots in § 4 Abs. 2 Nr. 6 LSG „…“ unberührt. Die Errichtung des Hofladens stellt jedoch keinen Teil einer landwirtschaftlichen Bodennutzung dar. Hiervon ist nur die „tägliche Wirtschaftsweise“ eines Landwirts erstfasst, die von naturschutzrechtlichen Anforderungen freigestellt werden soll, nicht aber die Errichtung einer baulichen Anlage, auch wenn sie der Landwirtschaft dienen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.03.1992 – 4 B 44/92, juris Rn. 2; VG Sigmaringen, Urt. v. 22.11.2013 – 4 K 4308/12, juris Rn. 37). Dies folgt daraus, dass das naturschutzrechtliche Landwirtschaftsprivileg dem Landwirt ermöglichen soll, Nutzungen im bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten. Nicht privilegiert werden hingegen Veränderungen, die die Effektivität der Nutzung steigern sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.07.1993 – 5 S 104/93, juris Rn. 2), was bei der Errichtung des hier beantragten Hofladens mit Blick auf die zu verkaufenden Fleisch- und Wurstwaren der … der Fall ist. Randnummer 44 Dass es sich um eine ortsgebundene Anlage handelt, die aus öffentlichen Interessen nur auf dem Flurstück … der Flur … verwirklicht kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierzu zählen nach der Rechtsprechung beispielsweise Wassergewinnungsanlagen oder Viehunterstände, die auf Weideflächen für die artgerechte Haltung von Tieren notwendig sind (vgl. VGH Hessen, Urt. v. 20.06.1996 – 6 UE 1513/95, juris Rn. 14). Dass der Hofladen solchen oder dieser Zielrichtung ähnlichen Zwecken dient, ist nicht erkennbar. Randnummer 45 (
- cc)Die Klägerin kann vorliegend keine Ausnahme von dem Errichtungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 15 LSG „…“ nach § 7 LSG „…“ für sich beanspruchen. Randnummer 46 Nach § 7 LSG „…“ kann der Beklagte Ausnahmen von den Verboten des § 4 LSG „…“ zulassen, wenn nachteilige Wirkungen, insbesondere die Beeinträchtigung des Schutzzwecks (§ 3 LSG „…“) nicht zu erwarten oder durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu vermeiden sind. Randnummer 47 Durch die Errichtung des Hofladens auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung … sind jedoch Beeinträchtigungen des Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebiets zu erwarten. Denn das Flurstück .. der Flur … ist derzeit mit keinem Gebäude bebaut. Eine erstmalige Bebauung dieses naturbelassenen Flurstücks mit einem Gebäude würde dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes, insbesondere dem Erhalt des geringen Zersiedlungsgrades und der weiträumen Landschaftsbeziehungen zuwiderlaufen und die Küstenlandschaft nicht unverbaut belassen. Das gilt auch für kleinere Gebäude, wie den hier beantragten Hofladen. Denn die Verordnung differenziert nicht nach der Größe eines Gebäudes. Diese Beeinträchtigungen lassen sich auch nicht durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vermeiden. Das gilt insbesondere für den konkreten Standort des Vorhabens, welches die Klägerin ausdrücklich nur auf dem Flurstück … und nicht auf dem bereits mit Hallen des landwirtschaftlichen Betriebs bebautem Flurstück …. verwirklichen möchte. Randnummer 48
- dd)Die Klägerin kann sich auch auf keinen Befreiungstatbestand nach § 8 LSG „…“ berufen. Randnummer 49 Nach § 8 Abs. 1 LSG „…“ kann der Beklagte von den Verboten des § 4 LSG „…“ im Einzelfall auf Antrag eine Befreiung gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist (lit.
- a)oder zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde (lit.
- b)oder 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung nicht erfordern. Randnummer 50
(1)Eine Befreiung wegen einer nicht beabsichtigten Härte und bei Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. LSG „…“ kommt vorliegend nicht in Betracht. Randnummer 51 Eine nicht beabsichtigte Härte im vorgenannten Sinne liegt nur vor, wenn der Normgeber den in Frage stehenden Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen, insbesondere mit Blick auf sein Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht erkannt hat oder nicht erkennen konnte und dieser durch das landschaftsrechtliche Verbot ungewollt hart getroffen wird. Hierzu bedarf es einer Abwägung der Grundrechte des Grundeigentümers mit dem vom Normgeber gewollten Schutzniveau. Weiter muss es sich um einen atypischen Sachverhalt handeln, der es rechtfertigt, aufgrund besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls den schematischen Geltungsanspruch des Landschaftsschutzgebiets zugunsten einer Einzelfallgerechtigkeit zu durchbrechen (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 18.01.2010 – 5 K 1791/05, juris Rn. 22). Randnummer 52 Bei einem Bauverbot als Folge einer naturschutz- bzw. landschaftsschutzrechtlichen Festsetzung liegt jedoch bereits keine unbeabsichtigte Härte vor. Denn die Untersagung der Errichtung baulicher Anlagen im Schutzgebiet ist vom Normgeber gerade gewollt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.07.1999 – 10 A 1699/99, juris Rn. 9; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 08.02.2013 – 1 A 287/11, juris Rn. 79 ff.; VG Aachen, Urt. v. 07.05.2012 – 6 K 1140/10, juris Rn. 63 ff.). Randnummer 53 Persönliche Gründe, wie etwa eine Wirtschaftlichkeit des zu betreibenden Hofladens in der unmittelbaren Nähe des Rad- und Straßenwegs auf dem Flurstück … sind im Rahmen der bodenbezogenen Härteregelungen nicht berücksichtigungsfähig. Eine im natur- und landschaftsschutzrechtlichen Sinne erforderliche Härte kann in vorwiegend persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen gerade nicht gesehen werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.04.2012 – 14 B 10.1750, BeckRS 2012, 52928 Rn. 50; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.11.2000 – 8 A 1968/99, BeckRS 2000, 166953 Rn. 50; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 27.04.2010 – 6 K 6408/08, juris Rn. 39 ff.). Das gilt insbesondere dann, wenn landschaftsverträglichere Alternativstandorte gegeben sind (vgl. zu diesem Aspekt VG Stuttgart, Urt. v. 22.10.2020 – 2 K 1074/19, BeckRS 2020, 30207 Rn. 84). Ein solcher ist hier zur Überzeugung des Berichterstatters nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten auf dem Flurstück der errichteten Halle und der Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebs vorhanden, der nur ca. 120 Meter von dem Vorhabenstandort entfernt liegt und in wenigen Augenblicken per Rad oder Kraftfahrzeug zu erreichen ist. Auch verfügt die Klägerin dort über die notwendige Verkehrsinfrastruktur. Wie der Gesellschafter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführte, benötigt der Hofladen bei Normalbetrieb zwei Parkplätze und Abstellflächen für Fahrräder. Diese sind auf der asphaltieren Fläche vor der Halle bzw. den Gebäuden des Landwirtschaftsbetriebs vorhanden. Zwar sind Überschneidungen zwischen landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Kundinnen und Kunden unvermeidbar. Dies bringt ein Hofladen eines landwirtschaftlichen Betriebs naturgemäß mit sich. Zudem gewann der Berichterstatter bei der Inaugenscheinnahme vor Ort den Eindruck, dass die auf dieser Fläche abgestellten drei Kraftfahrzeuge der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung kein Hindernis für die ebenfalls in Betrieb bzw. abgestellten Fahrzeuge und Maschinen des Landwirtschaftsbetriebs der Klägerin darstellten. Dass dies bei einem Betrieb des Hofladens anders sein könnte, ist mit Blick auf die Ausführungen des Gesellschafters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach (nur) zwei Parkplätze benötigt würden, nicht zu erwarten. Randnummer 54 Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Verwaltungsverfahren bauliche Anlagen in der Nähe der Straße bzw. des Radwegs, die auf den Hofladen in der Nähe der Halle hinweisen (wie etwa Schilder und Wegweiser), trotz des bestehenden Verbots in § 4 Abs. 2 Nr. 15 LSG „…“ in Aussicht stellte, was die Zumutbarkeit des Alternativstandorts erhöht. Das gilt umso mehr, als dass der konkret vorgeschlagene Alternativstandort auch von der Straße bzw. vom Radweg aus gut einsehbar ist, weil die vorhandenen Bewüchse an dieser Stelle eine Lücke in Richtung der Kreisstraße und den Radweg aufweisen (vgl. die Luftbildaufnahme auf Bl. 16 Teil 3 VV) und insofern entsprechende Hinweise oder Werbung auf der Rückseite des Hofladens in Richtung Straße bzw. Radweg möglich sind. Randnummer 55
(2)Auch scheidet eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 LSG „…“ aus. Randnummer 56 Dafür müssten überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. Bei dieser Befreiungsmöglichkeit kommt ein Bilanzierungsgedanke zum Ausdruck: „Überwiegen“ bedeutet, dass die Gründe des Gemeinwohls im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Hierzu ist eine Abwägung vorzunehmen. Ein Gleichlauf der widerstreitenden Interessen genügt nicht, um eine Befreiung zu erteilen. Durch den Hinweis auf das „Gemeinwohl“ stellt der Normgeber außerdem klar, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.02.2002 – 4 B 12.02, juris Rn. 3; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.06.2003 – 1 L 86/03, juris Rn. 11; VG Aachen, Urt. v. 07.05.2012 – 6 K 1140/10, juris Rn. 68 ff.), sodass die privaten Interessen der Klägerin mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit und Rentabilität des Vorhabenstandorts nicht in die Abwägung einzustellen sind. Randnummer 57 Überwiegende Gründe erfordern vorliegend eine Befreiung vom Verbot, den Hofladen an dem konkreten Vorhabenstandort in der Nähe der Kreisstraße bzw. des Radwegs im Landschaftsschutzgebiet „…“ zu errichten, nicht. Randnummer 58 Zwar liegt die Förderung der Landwirtschaft im öffentlichen Interesse (vgl. VGH Hessen, Urt. v. 20.06.1996 – 6 UE 1513/95, juris Rn. 13). Im öffentlichen Interesse liegt es auch, Einwohner und Touristen mit regionalen Produkten aus eigener Herstellung zu versorgen, wozu im weiteren Sinne auch die Errichtung eines Hofladens steht, um dort jene Produkte aus der Region und des eigenen Landwirtschaftsbetriebs zum Verkauf anzubieten. Randnummer 59 Diesen Interessen ist jedoch im Rahmen des geltenden Rechts Rechnung zu tragen; sie begründen keinen generellen Vorrang vor dem Landschaftsschutz und sind nicht geeignet, Landschaftsschutzgebietsverordnungen und die mit ihnen verfolgten Ziele im Wege der Befreiung stets zu Gunsten von versorgungspolitischen Zwecken zu relativieren (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 22.10.2020 – 2 K 1074/19, BeckRS 2020, 30207 Rn. 74). Randnummer 60 Diesen Belangen stehen die öffentlichen Interessen des Natur- und Umweltschutzes entgegen, die auch in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 LVerf M-V) Einklang gefunden haben und denen der Beklagte in Erfüllung dieser Staatszielbestimmung mit dem Erlass der hier maßgeblichen Landschaftsschutzgebietsverordnung nachgekommen ist. Randnummer 61 Hinsichtlich dieser gegenläufigen Belange ist in die Abwägung einzustellen, dass Landwirte nicht von der Einhaltung von Rechtsnormen freizustellen sind, um es ihnen dadurch zu ermöglichen, im Landschutzschutzgebiet durch die Landschaftsschutzverordnung verbotene Handlungen zu verwirklichen (vgl. VGH Hessen, Urt. v. 20.06.1996 – 6 UE 1513/95, juris Rn. 13). Randnummer 62 In die Abwägung ist im vorliegenden Fall ferner einzustellen, dass der Hofladen zumutbar in unmittelbarer Nähe zur Halle bzw. den Gebäuden des Landwirtschaftsbetriebs errichtet werden könnte, wo Kundinnen und Kunden über Parkmöglichkeiten auf der bereits asphaltierten Fläche verfügen. Das Vorhabenflurstück ist bisher unbebaut, was mit Blick auf Art. 12 Abs. 2 LVerf M-V i. V. m. den §§ 4 und 8 LSG „…“ einer Gewichtung im Abwägungsvorgang zukommt, die zumindest dazu führt, dass die öffentlichen Interessen der Förderung der Landwirtschaft und der Versorgung mit regionalen Produkten den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht überwiegen, wie dies § 8 Abs. 1 Nr. 2 LSG „…“ aber explizit fordert. Randnummer 63 Soweit die Beigeladene der Ansicht ist, die Befreiungsvorschriften aus der im Jahr 1998 in Kraft getretenen Landschaftsschutzgebietsverordnung seien zu eng gefasst, um Vorhaben, wie das der Klägerin, auch in einem Landschaftsschutzgebiet zu ermöglichen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Verordnungsgeber des Landschaftsschutzgebietes, d. h. der Beklagte als untere Naturschutzbehörde (vgl. § 6 , § 14 Abs. 4, § 15 und § 22 NatSchAG M-V ) und als Rechtsnachfolger des Landrats des Landkreises …, der die maßgebliche Verordnung erließ, entsprechende weitere Befreiungs- oder Ausnahmevorschriften normieren müsste. Dies ist beispielsweise in anderen Landschaftsschutzgebietsverordnungen in der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf konkrete Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Hofstellen bzw. Gartenbaubetriebe im Anwendungsbereich der privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB und für Werbemaßnahmen hinsichtlich des Verkaufs selbst erzeugter land- und forstwirtschaftlicher bzw. gartenbaulicher Produkte der Fall (vgl. etwa die §§ 4 und 7 der Verordnung über „Landschaftsschutzgebiete in den Gemeinden Windeck, Eitorf, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Much sowie den Städten Hennef und Siegburg im Rhein-Sieg-Kreis“ vom 31. August 2006). An einer solchen Ausnahme- oder Befreiungsvorschrift mangelt es in der geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnung vorliegend jedoch. Demgegenüber ist es dem Gericht aus Gründen der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) verwehrt, die Befreiungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 LSG „…“ mit Blick auf eine „gesellschaftliche Sinnhaftigkeit“ des Vorhabens, welche in der mündlichen Verhandlung thematisiert wurde, zu erweitern. Das Gericht darf sich aus der Rolle des Normanwenders nicht in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BVerfGE 128, 193
(211)= NJW 2011, 836; Jachmann-Michel, in: Dürig/Herzog/Maunz, GG, Werkstand:
- EL, Januar 2026, Art. 95 Rn. 16 m. w. N.; Reimer, Juristische Methodenlehre,
- Aufl. 2020, Rn. 456). Randnummer 64 (ee) Ist ein Vorhaben nach dem Landschaftsschutzrecht aus den vorstehenden Gründen in einer nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebenden Weise unzulässig, so ist es auch bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1983 – 4 C 21/79, juris Rn. 9). Randnummer 65 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Danach hat die Klägerin als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt, sodass es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Randnummer 66 IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 67 V. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), liegen nicht vor.