Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Drohung der Veröffentlichung von Geschäftsunterlagen Orientierungssatz 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird durch die Drohung, Geschäftsunterlagen insb. an die Medien (Presse, Fernsehen, Rundfunk) und an Politiker zu versenden und damit den Arbeitgeber in der Öffentlichkeit anzuprangern und ihm durch die Enthüllungen einen (Image-)Schaden zuzufügen, falls man dem Arbeitnehmer kündigen sollte, unerträglich belastet. Durch die Drohung zerstört der Arbeitnehmer das Vertrauen in seine Loyalität. Das nötigende Verhalten wäre grundsätzlich sogar geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. (Rn.35) 2. Eine Strafanzeige des Arbeitnehmers wegen illegaler Praktiken seines Arbeitgebers wird hingegen vom Schutzbereich des Art 10 EMRK erfasst. Die Berechtigung zur Offenbarung von Informationen ist jedoch gegen die Loyalitätspflichten des Arbeitnehmers abzuwägen. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 14. November 2013, 7 Ca 1777/13, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. November 2013, Az. 7 Ca 1777/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 25.04. zum 31.05.2013. Randnummer 2 Der 1959 geborene, verheiratete Kläger war seit 01.02.2012 bei dem beklagten Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt als Verwaltungskoordinator und Sekretär der Geschäftsführung zu einem Bruttomonatsverdienst von € 3.368,00 angestellt. Der Beklagte selbst beschäftigt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer. Randnummer 3 Der Kläger war zuvor vom 08.06.2009 bis 31.01.2012 bei einer Tochtergesellschaft des Beklagten, der Fa. D. GmbH Gesellschaft für Dienstleistungen in der sozialen Arbeit, als Mitarbeiter in der Verwaltung beschäftigt. Er meint, bei der Ermittlung des Schwellenwerts nach § 23 Abs. 1 KSchG und der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit habe eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten und der Arbeitnehmer der Fa. D. GmbH mit den Arbeitnehmern des Beklagten zu erfolgen. Randnummer 4 Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 25.04. ordentlich zum 31.05.2013. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 15.05.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Randnummer 5 Zwischen dem 11. und 17.02.2013 bat der Kläger ein Vorstandsmitglied des Beklagten um ein persönliches Gespräch, weil er Unregelmäßigkeiten bei dem Beklagten vermutete, die dessen Geschäftsführer zu verantworten habe. Das Vorstandsmitglied besuchte den Kläger in seiner Privatwohnung, wo auf dem Esstisch ein Aktenordner lag, zu dem der Kläger äußerte, er enthalte Unterlagen über Dinge, die teilweise nicht in Ordnung seien. Ob der Kläger konkret meinte, dass deshalb der Geschäftsführer des Beklagten in der nächsten Vorstandssitzung am 22.02.2013 abgesetzt werden müsse und weiter den Eindruck vermittelte, selbst Geschäftsführer des Beklagten werden zu wollen, was er sich auch zutraue, ist zwischen den Parteien streitig. Das Gespräch endete damit, dass das Vorstandsmitglied erklärte, alleine nichts entscheiden zu können und sich mit den Vorstandskollegen besprechen zu wollen. Randnummer 6 Am 22.02.2013 fand ein weiteres Gespräch statt, an dem die drei Vorstandsmitglieder des Beklagten und der Kläger teilnahmen. Der Kläger erhob zahlreiche Vorwürfe gegen den Geschäftsführer des Beklagten. Er erklärte, dass er diese Vorwürfe schriftlich dokumentiert und die Unterlagen in frankierten Umschlägen in einer Anwaltskanzlei hinterlegt habe. Er werde die Unterlagen an das Finanzamt, die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin, die Staatsanwaltschaft, die Presse, das Fernsehen, den Rundfunk, den Bundesverband und den Bezirksverband der AWO sowie an den Vorsitzenden der CDU-Stadtratsfraktion versenden lassen, falls man sein Arbeitsverhältnis kündigen sollte. Randnummer 7 Der Vorstand bat den Kläger, den drei Mitgliedern bis Samstag die gleichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die er erklärtermaßen bereits bei einem Anwalt zur Versendung an die genannten Stellen hinterlegt habe. Die für den 22.02.2013 anberaumte Vorstandssitzung wurde auf den 27.02.2013 verlegt. Die angeforderten Unterlagen ließ der Kläger den Vorstandsmitgliedern, versehen mit einem Deckblatt, auf dem seine einzelnen Vorwürfe aufgeführt waren, zukommen. Alsdann stimmten sich die Vorstandsmitglieder untereinander ab, ein weiteres Treffen mit dem Kläger, das für den 25.02.2013 vereinbart worden war, wieder abzusagen. Sie teilten dem Kläger mit, dass aufgrund der gesichteten Unterlagen kein Gesprächsbedarf mehr mit ihm bestehe. Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom 04.03.2013, dem Kläger (dort: Verfügungsbeklagten) am 05.03.2013 zugestellt, leitete der Beklagte (dort: Verfügungskläger) ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Az. 5 Ga 11/13) ein. Am 28.03.2013 fand in diesem Verfahren eine Verhandlung statt. Im Anschluss teilte der Kläger dem Beklagten mit Einschreiben vom 28.03.2013 (Bl. 246 d.A.) ua. mit: Randnummer 9 "Ich stelle unmissverständlich klar, dass ich keine Unterlagen bei einem Rechtsanwalt vorhalte, die dieser an Dritte nach meiner Weisung hin zu versenden hat. Randnummer 10 In gleicher Weise hatte und habe ich nicht vor, die o.g. Geschäftsunterlagen an die vorgenannten unbefugten Dritten weiterzuleiten - auch für den Fall, dass Sie mir eine Kündigung aussprechen sollten. Randnummer 11 Um die Sache aber endgültig zu erledigen, bin ich bereit, eine Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abzugeben." Randnummer 12 Dem Einschreiben war folgende Erklärung vom 28.03.2013 beigefügt (Bl. 247 d.A.): Randnummer 13 " Unterlass- und Verpflichtungserklärung : Randnummer 14 Ich … verpflichte mich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich gegenüber meinem Arbeitgeber, … , es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem AWO Kreisverband e.V. festzusetzenden angemessenen, im Streitfall der Sache und der Höhe nach durch das zuständige Arbeits-, Amts- oder Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu unterlassen, Geschäftsunterlagen der AWO Kreisverband e.V., dessen Tochterunternehmen (bspw. …) an unbefugte Dritte, wie die Staatskanzlei, Presse, die Finanzämter (mit Ausnahme des für den AWO Kreisverband zuständige Finanzamt) und Rundfunk- und Fernsehanstalten weiterzugeben." Randnummer 15 Im einstweiligen Verfügungsverfahren 5 Ga 11/13 hat das Arbeitsgericht Koblenz dem Kläger mit Urteil vom 11.04.2013 aufgegeben, es bis zum 11.09.2013 zu unterlassen, bestimmte in seinem Besitz befindliche Geschäftsunterlagen, an Dritte weiterzugeben, aus den Geschäftsräumen zu entfernen bzw. zu kopieren. Die zeitliche Begrenzung bis zum 11.09.2013 erfolgte für die übliche Dauer eines erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens. Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 14.11.2013 (Az. 11 SaGa 4/13) nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung des Berufungsverfahrens dem hiesigen Beklagten (dort: Verfügungskläger) die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat die 11. Kammer - zusammengefasst - ausgeführt, nach Ablauf des 11.09.2013 bestehe keine Eilbedürftigkeit mehr. Der Beklagte habe das Hauptsacheverfahren (Az. 7 Ca 3059/13) erst am 19.08.2013 eingeleitet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er nach dem 11.09.2013 die Weitergabe der Geschäftsunterlagen billigend in Kauf nehme. Randnummer 16 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.11.2013 (dort Seite 2 bis 10) Bezug genommen. Randnummer 17 Nach Ausspruch der Kündigung hat der Kläger gegen den Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Koblenz eine Strafanzeige erstattet und ihn außerdem bei den Finanzbehörden angezeigt. Den Vortrag des Beklagten, beide Verfahren seien eingestellt worden, weil keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht hat - soweit noch von Interesse - die Klage gegen die Kündigung vom 25.04.2013 und auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate von Juni bis Oktober 2013 mit Urteil vom 14.11.2013 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die ordentliche Kündigung zum 31.05.2013 sei sozial gerechtfertigt. Der Kläger habe im Gespräch vom 22.02.2013 ggü. dem Vorstand des Beklagten eine Drucksituation aufgebaut und massiv damit gedroht, Geschäftsunterlagen an betriebsfremde Personen, die nicht zur strafrechtlichen Ermittlung bestellt seien, weiterzuleiten, falls der Beklagte sein Arbeitsverhältnis kündigen sollte. Die Drohung sei widerrechtlich gewesen, weil der Kläger nicht berechtigt sei, Geschäftsunterlagen des Beklagten der Ministerpräsidentin, der Presse, einschließlich Fernseh- und Rundfunkanstalten, dem Bundes- und dem Bezirksverband der AWO sowie dem Fraktionsvorsitzenden des CDU-Stadtrats zur Kenntnis zu bringen. Soweit der Kläger vortrage, er habe aus Sorge um den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf bei dem Beklagten gehandelt, könne er damit allenfalls eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und dem Finanzamt rechtfertigen. Eine Abmahnung des Klägers sei nicht erforderlich gewesen. Ihm hätte von vornherein klar sein müssen, dass eine widerrechtliche Drohung ggü. dem Vorstand einen massiven Pflichtverstoß im Kernbereich des Arbeitsverhältnisses darstelle, der zum Kündigungsausspruch führe. Dass der Kläger selbst eine Kündigung befürchtet habe, zeige sich gerade daran, dass er versucht habe, diese mit der Drohung zu verhindern. Es entlaste den Kläger nicht, dass er behaupte, er habe keine Unterlagen bei einem Rechtsanwalt hinterlegt, denn vom objektiven Empfängerhorizont sei seine Drohung am 22.02.2013 ernst zu nehmen gewesen. Entgegen der Ansicht des Klägers habe trotz der Abgabe der Unterlassens- und Verpflichtungserklärung am 28.03.2013 bei Zugang der Kündigungserklärung am 25.04.2013 noch ein Kündigungsgrund bestanden. Kündigungsgrund sei nicht das Versenden von Geschäftsunterlagen an Dritte gewesen, sondern vielmehr die Drohung dies zu tun. Die Unterlassens- und Verpflichtungserklärung mache den am 22.02.2013 eingetretenen massiven Vertrauensverlust nicht mehr wett. Die abschließend vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers aus. Das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten habe erst seit gut einem Jahr bestanden. Zu Gunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass der Kläger als Assistent der Geschäftsleitung eine besondere Vertrauensstellung eingenommen habe. Diese Position sei mit einem besonderen Maß an Vertrauen verbunden, das der Kläger durch seine Drohung unwiederbringlich zerstört habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 10 bis 16 des erstinstanzlichen Urteils vom 14.11.2013 Bezug genommen. Randnummer 19 Gegen das am 14.01.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 29.01.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 14.03.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 20 Der Kläger macht zur Begründung der Berufung geltend, die Kündigung vom 25.04.2013 sei sozial nicht gerechtfertigt. Die Interessenabwägung hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Als Reaktion des Beklagten auf sein Fehlverhalten hätte nach dem Ultima-Ratio-Prinzip eine Abmahnung genügt. Das Arbeitsgericht habe nicht beachtet, dass er sich in einer außergewöhnlichen Situation befunden habe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei das Vertrauensverhältnis zum Beklagten nicht nachhaltig gestört. Dies werde bereits durch die Tatsache dokumentiert, dass der Beklagte die Kündigung erst über zwei Monate später als ordentliche Kündigung ausgesprochen habe. Es sei auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er dem Beklagten einen Monat vor Ausspruch der Kündigung erklärt habe, er habe keine Unterlagen bei einem Anwalt hinterlegt. Schließlich habe er am 28.03.2013 freiwillig eine strafbewehrte und verbindliche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, so dass der Beklagte nicht mehr habe befürchten müssen, dass er Unterlagen an unbefugte Dritte versenden werde. Randnummer 21 Zu seinen Gunsten sei auch zu beachten, dass er sich im Gespräch vom 22.02.2013 in einer Notsituation befunden habe. Er habe subjektiv festgestellt, dass er mit seinen Ausführungen nicht ernst genommen worden sei, mithin mit dem Rücken an der Wand gestanden und ganz erhebliche Sorge gehabt habe, dass sein Arbeitsverhältnis gekündigt werde. Dies sei vom Vorstand noch unterstrichen worden, als dieser sich negativ über seine Zukunft bei dem Beklagten geäußert habe. Aus Angst habe er sich dann zu der Äußerung hinreißen lassen, die im Ergebnis zur Kündigung geführt habe. Randnummer 22 Außerdem sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bereits seit 04.06.2009 im gemeinsamen Betrieb mit der D. GmbH in einer Vertrauensstellung beschäftigt worden sei, ohne vergleichbare Pflichtverstöße begangen zu haben. Er habe sich einen erheblichen Vorrat an Vertrauen erarbeitet. Sein Versuch, den Vorstand über die Unregelmäßigkeiten zu informieren, dokumentiere seine Loyalität. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.03.2014 Bezug genommen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt, Randnummer 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.11.2013, Az. 7 Ca 1777/13, teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 25.04.2013 nicht aufgelöst worden ist, den Beklagte zu verurteilen, an ihn € 16.840,00 brutto abzüglich € 6.282,00 Arbeitslosengeld nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils € 2.111,60 seit dem 03.07., 03.08., 03.09., 03.10. und 03.11.2013 zu zahlen. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 22.04.2014, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Randnummer 28 Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 29 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 30 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 25.04.2013 mit Ablauf des 31.05.2013 aufgelöst worden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Kündigung des Beklagten iSd. § 1 Abs. 2 KSchG aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist. Der Kläger kann deshalb keinen Annahmeverzugslohn für die Zeit ab 01.06.2013 beanspruchen. Randnummer 31 Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen: Randnummer 32 1. Die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 25.04.2013 ist rechtswirksam. Randnummer 33
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