Mitbestimmung des Betriebsrats bei Videoüberwachung - Hinzuziehung eines Sachverständigen - Erforderlichkeit Orientierungssatz 1. Das Mitbestimmungsrecht ist nicht nach § 87 Abs 1 BetrVG ausgeschlossen, soweit ungeachtet der gesetzlichen oder tariflichen Regelung noch ein Regelungsspielraum verbleibt. (Rn.29) § 4a der Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken vom 21. Juli 2008 (juris: SpielO RP 2008) enthält keine abschließende Regelung. (Rn.30) 2. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist auch dann noch nicht erforderlich im Sinne des § 80 Abs 3 BetrVG, wenn es dem Betriebsrat möglich und zumutbar ist, sich weiteres Wissen anzueignen und hierdurch der Gutachtenauftrag gegenüber dem vom Betriebsrat zuletzt gestellten Antrag begrenzt werden kann. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 1. Dezember 2011, 10 BV 45/11, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.12.2011, Az.: 10 BV 45/11, abgeändert und der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Antragsteller ist der im Betrieb in C-Stadt der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin (im Folgenden: Arbeitgeberin) gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Die Arbeitgeberin betreibt u. a. am Standort C-Stadt eine öffentliche Spielbank. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Betriebsrat das Einverständnis zu der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen zu erteilen. Randnummer 2 Die Arbeitgeberin beabsichtigt, in ihrem Betrieb in C-Stadt eine opto-elektronische Überwachungsanlage (Videoüberwachungsanlage), die bereits installiert ist, in Betrieb zu nehmen. Sie hat die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die Regelungen der Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 07.10.2010 (im Folgenden: Spielordnung) bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Anwendung des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG bzw. aufgrund der bestehenden Sachzwänge nicht. Durch Beschluss der Beschwerdekammer vom 15.06.2012, Az.: 9 TaBV 10/12 , wurde die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den vorangegangenen Beschluss des Arbeitsgerichts, durch welchen der Arbeitgeberin aufgegeben worden ist es zu unterlassen, eine optisch-elektronische Einrichtung zur Raumüberwachung (Videoüberwachung) in den Räumen des Betriebs in C-Stadt in Betrieb zu nehmen, bevor hierüber eine Einigung der Betriebspartner oder ein Spruch einer Einigungsstelle zustande gekommen ist, zurückgewiesen. Eine entsprechende Anordnung erfolgte zuvor bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 19.08.2011 - 9 TaBVGa 1/11). Randnummer 3 Mit Schreiben vom 31.03.2011 übermittelte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat den Entwurf einer Betriebsvereinbarung mit der Bitte um Prüfung und Mitteilung, ob diese angenommen wird, bis zum 8. April 2011 (Bl. 17 ff. d. A.). Unter dem 6. Mai 2011 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat hinsichtlich der Videoraumüberwachung die wesentlichen Vorstellungen des Betriebsrats im Hinblick auf die Inhalte der aus Sicht des Betriebsrats noch notwendigen Betriebsvereinbarung zu skizzieren. Mit Schreiben des Betriebsrats vom 9. Mai 2011 (Bl. 22 d. A.) teilte dieser mit, dass er der Bitte der Arbeitgeberin gerne nachkommen möchte, hierzu aber nach wie vor die sachverständige Unterstützung eines Rechtsanwalts benötige. Dies lehnte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 24. Mai 2011 ab und führte u. a. aus: Randnummer 4 "Um den Standort derzeit nicht mit unnötigen Kosten zu belasten, würde ich vorschlagen, dass Sie mir zunächst stichpunktmäßig übermitteln, welche Regelungsinhalte für Sie wichtig sind, die über den bereits vorliegenden Entwurf der Betriebsvereinbarung hinausgehen. Randnummer 5 Diesseits wird vorausgesetzt, dass die Regelungsinhalte von Ihnen auch benannt werden können, ohne sachverständige Unterstützung eines Rechtsanwaltes. Randnummer 6 Wir werden dann den Entwurf für eine entsprechende Betriebsvereinbarung ergänzen und Ihnen zur Prüfung übersenden. Für diese Prüfung würde dann gegebenenfalls auch eine Kostenübernahme erfolgen." Randnummer 7 In seiner Sitzung vom 28. Juni 2011 fasste der Betriebsrat folgenden Beschluss (Protokoll Bl. 28 f. d. A.): Randnummer 8 "Es wird ein Gerichtsverfahren mit dem Ziel eingeleitet, es der Arbeitgeberin aufzugeben, die Zustimmung dafür zu erteilen, dass der Betriebsrat gegen angemessene Vergütung RA D. als Sachverständigen zur Beratung bei der Erarbeitung einer Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung im erforderlichen Umfang hinzuzieht. Randnummer 9 Als angemessene Vergütung wird ein Stundensatz von 190,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer angesehen. Als erforderlicher Umfang wird jedenfalls ein Zeitaufwand zwischen 10 und bis zu 20 Stunden angesehen." Randnummer 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.12.2011, Az.: 10 BV 45/11 (Bl. 123 ff. d. A.). Randnummer 11 Durch den genannten Beschluss hat das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin aufgegeben, gegenüber dem Betriebsrat die Zustimmung zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu seiner Beratung bei der Erarbeitung einer Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung gegen angemessene Vergütung von 190,-- €/Stunde im erforderlichen Umfang zwischen 10 und 20 Stunden zu erteilen. Randnummer 12 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Die Hinzuziehung eines rechtlichen Sachverständigen sei erforderlich, da der Betriebsrat bei den Verhandlungen zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung u. a. wegen § 75 Abs. 2 S. 1 BetrVG grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu beachten habe und hierbei eine mit Rechtsfragen verbundene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sei. Ferner müsse beurteilt werden, in wieweit angesichts der Regelungen in der Spielordnung Grenzen des Mitbestimmungsrechts bestünden. Die Angemessenheit der vom Betriebsrat in Anschlag gebrachten Vergütung und des Umfangs der Sachverständigentätigkeit sei nicht Gegenstand des Streits der Beteiligten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine derartige Unangemessenheit. Randnummer 13 Der genannte Beschluss ist der Arbeitgeberin am 16.12.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 16.01.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.02.2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 14 Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 143 ff. d. A.), macht die Arbeitgeberin zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend: Randnummer 15 Die Hinzuziehung eines Sachverständigen sei nicht erforderlich. Zu berücksichtigen sei, dass sie dem Betriebsrat durchgängig angeboten habe, mit diesem Gespräche über Inhalt einer dann noch zu schließenden Betriebsvereinbarung zu führen. Auf ihre Bitte mitzuteilen, welche Regelungsinhalte für den Betriebsrat von besonderer Bedeutung seien, sei dieser nicht eingegangen. Der Standort C-Stadt könne aufgrund geringer Gästezahl nicht kostendeckend betrieben werden, so dass dem Betriebsrat eine besondere Verantwortung dafür obliege, mit Sachmitteln des Arbeitgebers wirtschaftlich umzugehen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der dort anwaltlich vertretene Betriebsrat in den gerichtlichen Verfahren gerichtet auf Unterlassung der Inbetriebnahme der Videoanlage rechtliche Kenntnisse erworben habe. Wenn der Betriebsrat seine Vorstellungen kundgetan hätte, hätte ein modifizierter Entwurf vorgelegt und durch diese Vorarbeit sichergestellt werden können, dass die erforderlich werdenden weiteren Kosten wirtschaftlich sinnvoll begrenzt würden. Auch der in Ansatz gebrachte Beratungsbedarf sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Randnummer 16 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 17 den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.12.2011, Az.: 10 BV 45/11 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 18 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 19 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 20 Der Betriebsrat tritt der Beschwerde mit seinem Schriftsatz vom 22.03.2012, auf den Bezug genommen wird (Bl. 168 ff. d. a.), entgegen und macht im Wesentlichen geltend: Randnummer 21 Die Hinzuziehung eines rechtlichen Sachverständigen sei erforderlich, da es im Gegensatz zu den vorangegangenen gerichtlichen Verfahren nicht um das "ob", sondern nunmehr um das "wie" der Mitbestimmung gehe. Damit aber seien erhebliche rechtliche Fragestellungen verbunden, so neben der sich aktuell deutlich entwickelnden arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Videoüberwachung die Besonderheit, dass es sich hier um eine Videoüberwachung in einem jedenfalls auch öffentlich zugänglichen Bereich handele. Dies werfe Rechtsfragen zu den jeweiligen Rechtsgrundlagen nach dem BDSG im Verhältnis zur Spielordnung auf. Ebenfalls sei rechtlich zu klären, ob und ggf. wie der Schutzbereich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Schutzzweck im Hinblick auf die Gäste der Spielbank rechtlich abgegrenzt werden könne. Mangels einer hinreichenden Regelung des Beschäftigtendatenschutzes seien auch europarechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Ebenso müsse beurteilt werden, in wieweit die Landesverwaltung der Arbeitgeberin in zulässiger Weise Vorgaben gemacht habe. Randnummer 22 Der in Ansatz gebrachte Stundensatz von 190,-- € bewege sich im unteren Bereich des marktüblichen. Ein Ansatz von 10 bis 20 Stunde sei angesichts der Komplexität der rechtlichen Fragestellungen eher konservativ. II. Randnummer 23 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 24 2. Der Antrag des Betriebsrats ist nicht bereits mangels ordnungsgemäßer Beschlussfassung über die Verfahrenseinleitung und die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats unzulässig. Randnummer 25 Die Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung des für ihn auftretenden Rechtsanwalts bedarf eines Beschlusses des Betriebsrats. Ist eine Beschlussfassung zunächst unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der Betriebsrat in dem Beschlussverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten. Der für den Betriebsrat gestellte Antrag ist als unzulässig abzuweisen (BAG 16.11.2005 - 7 ABR 12/05- EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 4). Randnummer 26 Der Betriebsrat hat vorliegend ausweislich des Protokolls der Betriebsratssitzung vom 28.06.2011 (Bl. 28 f. d.A.) einen entsprechenden Beschluss gefasst. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Beschluss rechtsunwirksam sein könnte, bestehen nicht und werden auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Randnummer 27 3. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen kommt gegenwärtig nicht in Betracht. Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben - nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber - einen Sachverständigen hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Eine Erforderlichkeit liegt nicht vor. Randnummer 28
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