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OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen 2 UF 138/09 Urteil Freiwillige Gerichtsbarkeit: Übergangsrecht für Rechtsmittel in Familiensachen; Auslegung

Freiwillige Gerichtsbarkeit: Übergangsrecht für Rechtsmittel in Familiensachen; Auslegung und Abänderung einer notariellen Scheidungsvereinbarung bei inzwischen eingetretener Volljährigkeit eines behinderten Kindes Leitsatz

  1. Ist das Verfahren in erster Instanz noch nach altem Recht eingeleitet und entschieden worden, so richtet sich auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach altem Recht (Rn.34) .
  2. Zur Auslegung eines im Rahmen einer notariellen Scheidungsvereinbarung errichteten Unterhaltstitels für ein zwischenzeitlich volljährig gewordenes, behindertes Kind (Rn.45) . Verfahrensgang vorgehend AG Bad Dürkheim, kein Datum verfügbar, 2 F 63/09 Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird die notarielle Urkunde vom
  3. November 1999 (Az. 5 UR 1880/99 – Notariat V M…) in ihrer Ziff. 2.1.b für die Zeit ab Januar 2009 abgeändert:
  4. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten Kindesunterhalt in Höhe von 138 % des Mindestunterhalts der
  5. Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes sowie anrechenbarer Eigeneinkünfte des Beklagten in Höhe von monatlich 102,48 € zu zahlen.
  6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III . Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger ist der Vater des am … geborenen Beklagten, der am … volljährig geworden ist. Randnummer 2 Der Beklagte ist zu 100 % schwerbehindert; er leidet an Trisomie 21, lebt im Haushalt seiner Mutter, die gerichtlich mit umfassenden Wirkungskreisen als seine Betreuerin bestellt wurde und die ihn auch tatsächlich betreut. Randnummer 3 Am
  7. November 1999 trafen die Eltern des Beklagten eine notarielle Scheidungsvereinbarung (Urkunde des Notariats V M… Az. 5 UR 1880/99), die u.a. folgende Regelungen enthält: Randnummer 4 Unser Sohn M… ist behindert (GbB 100 %). Er wird sein ganzes Leben lang auf Hilfe angewiesen bleiben. Randnummer 5
  8. Kindesunterhalt Randnummer 6 1.
  9. Der Erschienene Ziffer 1) verpflichtet sich, beginnend mit Juli 1999 für die Kinder monatlich im Voraus ... zu Händen der Erschienen Ziffer 2) – ab Volljährigkeit der Kinder an diese – Kindesunterhalt zu zahlen und zwar wie folgt: Randnummer 7 - für J… M…, geb. …, ... - für N… M…, geb. am …, ... - für M…, geb. … ab 01.07.1999 bis 31.01.2005 ... ab 01.02.2005 150 % des jeweiligen Regelbetrags ...abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldbetrages ... . Randnummer 8 1.
  10. Es besteht Einigkeit darüber, dass das für den Sohn M… gezahlte Pflegegeld diesem zusteht und zu Händen der Kindesmutter zu zahlen ist. ... Randnummer 9 Das Pflegegeld dient zur Abdeckung der besonderen behinderungsbedingten Aufwendungen. ... Randnummer 10 1.3 …. Randnummer 11 3.
  11. Solange M… im Haushalt der Erschienenen Ziffer
  12. lebt – längstens aber bis einschließlich Februar 2012 (= Vollendung des
  13. Lebensjahres von M…) wird eine Abänderung des laufenden Ehegattenunterhaltsbetrags nach § 323 ZPO ausgeschlossen. …. Randnummer 12 … Randnummer 13 Solange M… im Haushalt der Mutter lebt, werden auf Seiten der Erschienenen Ziffer
  14. nur Einkünfte, die sie aus halbschichtiger Tätigkeit erzielen könnte, berücksichtigt; darüber hinausgehende Einkünfte bleiben anrechnungsfrei. Randnummer 14 … Randnummer 15
  15. Vollstreckungsunterwerfung Randnummer 16 Wegen der in dieser Urkunde übernommenen Verpflichtung zur Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt unterwirft sich der Erschienene Ziffer
  16. gegenüber den Unterhaltsberechtigten, d. h. gegenüber der Erschienenen Ziffer 2) sowie gegenüber den Kindern – je einzeln – der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Randnummer 17 In der mündlichen Verhandlung beim Familiengericht am
  17. Juli 2009 haben die Parteien übereinstimmend erklärt, sich bezüglich der Höhe des Kindesunterhalts grundsätzlich auf 138 % des Mindestunterhalts der DüTab Januar 2008 außergerichtlich entsprechend den Berechnungen der Rechtsanwältin des Beklagten in deren Schreiben vom
  18. Februar 2009 geeinigt zu haben. Randnummer 18 Der Kläger hat im ersten Rechtszug Vollstreckungsgegenklage erhoben, mit der er begehrt hat, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom
  19. November 1999 für unzulässig zu erklären. Randnummer 19 Hilfsweise hat der Kläger die Abänderung der notariellen Urkunde vom
  20. November 1999 dahin begehrt, dass er ab Januar 2009 nur noch Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 222,52 € schulde, weil sich die Mutter anteilig an dem Barunterhalt für den Beklagten zu beteiligen habe. Randnummer 20 Mit Urteil vom
  21. August 2009, dem Kläger zugestellt am
  22. September 2009, hat das Familiengericht die Klage sowohl bezüglich des Hauptantrags als auch bezüglich des Hilfsantrags abgewiesen. Randnummer 21 Zur Begründung hat das Familiengericht im Wesentlichen ausgeführt, die notarielle Urkunde vom
  23. November 1999 sei auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Beklagten voll wirksam. Ein Abänderungsgrund im Sinne von § 313 BGB liege nicht vor. Der Beklagte bedürfe nach wie vor der Betreuung gleich einem minderjährigen Kind. Seine Mutter betreue ihn nach wie vor; nach dem in der notariellen Vereinbarung zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen solle sie auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht für den Barunterhalt des von ihr betreuten Kindes anteilig haften. Randnummer 22 Hiergegen richtet sich die zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegte Berufung des Klägers mit dem Antrag, Randnummer 23 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vereinbarung vom
  24. November 1999 für unzulässig zu erklären, Randnummer 24 hilfsweise, die notarielle Vereinbarung vom
  25. November 1999 dahin abzuändern, dass er ab Januar 2009 nur noch Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 229,00 € schulde. Randnummer 25 Mit seinem Rechtsmittel macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die notarielle Unterhaltsvereinbarung enthalte eine einseitige Unterhaltslast zu seinem Nachteil, weil er bis an sein Lebensende für den Unterhalt des Beklagten aufzukommen habe. Eine solche weitreichende einseitige Unterhaltslast zu seinem – des Klägers – Nachteil stelle eine so starke einseitige Benachteiligung dar, dass im Wege der Ausübungskontrolle eine Neugestaltung durch das Gericht vorzunehmen sei. Spätestens ab Ende der sogenannten Privilegierungszeit, somit dem Erreichen des
  26. Lebensjahres, hafteten die Eltern daher nach Quoten. Randnummer 26 Den Bedarf des Beklagten setzt der Kläger entsprechend der außergerichtlich getroffenen Vereinbarung der Parteien auf der Grundlage des Schreibens der Rechtsanwältin des Beklagten vom
  27. Februar 2009 mit 596,00 € an. Randnummer 27 Außerdem stellt der Kläger unstreitig, dass die bereinigten Nettoeinkünfte des Beklagten mit 102,48 € in die Bedarfsbemessung einzustellen sind. Randnummer 28 Der Kläger ist schließlich der Auffassung, das staatliche Kindergeld sei in voller Höhe auf den Bedarf des Beklagten anzurechnen. Randnummer 29 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und ist der Auffassung, das Rechtsmittel sei schon nicht zulässig, weil es gemäß den anzuwendenden Bestimmungen der §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1 FamFG als Beschwerde beim erstinstanzlichen Gericht hätte angebracht werden müssen. Randnummer 30 Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 31
  28. Der Senat erachtet das nach den Bestimmungen der §§ 517, 519 ZPO rechtzeitig beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegte Rechtsmittel als zulässig. Randnummer 32 In der Kommentarliteratur ist umstritten, ob für Rechtsmittel in Familiensachen, die nach dem
  29. September 2009 (vgl. Art. 112 FGG-RG) eingelegt worden sind, auch dann bereits die Vorschriften des FamFG Anwendung finden, wenn das Verfahren in erster Instanz vor dem
  30. September 2009 eingeleitet worden ist. Randnummer 33 Die Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-RG ist insoweit widersprüchlich. Während Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung mit der Folge der Weitergeltung der bisherigen prozessualen Vorschriften abhebt, legt der Wortlaut des nachträglich eingefügten Absatz 2 dieser Übergangsregelung, nach dem jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren ist, die Anwendung neuen prozessualen Rechts nahe (so Geimer in Zöller ZPO und FamFG
  31. Aufl. Einleitung zum FamFG Rdnr. 54, Prütting/Helms, FamFG Art. 111 FGG-RG Rdnr. 5; entgegenstehend Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO und FamFG
  32. Aufl. Vorbemerkung zu § 606 ZPO Rdnr. 3). Randnummer 34 Die Familiensenate des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken haben sich aus Gründen der Rechtssicherheit darauf verständigt, die Übergangsregelung des Art. 111 FGG-RG dahin auszulegen, dass sich diese einheitlich auf die Durchführung des Verfahrens in allen Instanzen gleichermaßen erstreckt. Ist also das Verfahren in erster Instanz noch nach dem bisherigen Recht eingeleitet und entschieden worden, so erfolgt auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem bisher geltenden Recht (so auch Hüßtege aaO). Für ein solches Verständnis spricht die Chronologie des Gesetzgebungsverfahrens. Die erst nachträglich auf Grund einer Empfehlung des Rechtsausschusses geschaffene Regelung in Art. 111 Abs. 2 FGG-RG sollte dazu dienen, Bestandsverfahren wie Betreuung, Vormundschaft oder Beistandschaft möglichst schnell der Geltung neuen Rechts zu unterstellen (BT–Drucksache 16/11903 S. 61). Der Begründung für die ergänzend eingefügten Regelung des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG lassen sich hingegen keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber den bereits im Regierungsentwurf formulierten Grundsatz wieder in Frage stellen wollte, der in der Vorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG enthalten ist, nach den Verfahren, die vor dem
  33. September 2009 bereits eingeleitet waren, einheitlich – unter Einschluss des Rechtsmittelzuges – noch nach bisher geltendem Recht behandelt werden sollen (BT–Drucksache 16/6308 S. 359). Randnummer 35
  34. In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings nur insoweit Erfolg, als der hilfsweise erhobenen Abänderungsklage im Sinne von § 323 ZPO a.F. in Verbindung mit Art. 111 FGG-RG auf der Grundlage der von den Parteien getroffenen Änderungsvereinbarung bezüglich Ziff. 2.
  35. b der notariellen Scheidungsvereinbarung vom
  36. November 1999 stattzugeben ist. Randnummer 36 2.
  37. Die vom Kläger in der Hauptsache erhobene Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO hat das Familiengericht zu Recht abgewiesen, weil die vom Kläger erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, die Vollstreckung des durch die notarielle Scheidungsvereinbarung vom
  38. November 1999 titulierten Unterhaltsanspruchs des Beklagten endgültig oder auch nur teilweise zu Nichte zu machen (siehe hierzu Stöber/Herget in Zöller ZPO
  39. Aufl. Rdnr. 1 zu § 767 ZPO). Randnummer 37 Den Einwand, der Beklagte dürfe aus der notariellen Scheidungsurkunde vom
  40. November 1999 nicht vollstrecken, weil er nunmehr volljährig und selbst nicht Vertragspartei dieser notariellen Vereinbarung sei, erhebt der Kläger im zweiten Rechtszug ernsthaft nicht mehr. Randnummer 38 Dieser Einwand ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der notariellen Vereinbarung auch offensichtlich unbegründet. Randnummer 39 In Nr. 2 der notariellen Vereinbarung vom
  41. November 1999 ist nämlich geregelt, dass der Kindesunterhalt ab Volljährigkeit der Kinder an diese selbst zu zahlen ist. Nach diesem eindeutig zutage getretenen Parteiwillen sollten die Kinder daher spätestens mit Eintritt ihrer Volljährigkeit selbst Anspruchsinhaber sein. Darüber hinaus unterwarf sich der Kläger in Ziff. 4 der notariellen Urkunde gegenüber jedem einzelnen Kind wegen der Unterhaltsansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Randnummer 40 Der weitere Einwand des Klägers, die notarielle Vereinbarung vom
  42. November 1999 sei nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen entwickelten Grundsätzen als sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB anzusehen, zumindest dürfe sich der Beklagte im Rahmen der Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB nicht auf deren Wirksamkeit berufen, weil sie ihn im Hinblick auf die Unterhaltslast gegenüber dem Beklagten im Verhältnis zu dessen Mutter unangemessen benachteilige, verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Randnummer 41 Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die für die Sittenwidrigkeit von Eheverträgen unter Ehegatten geltenden Grundsätze auf eine Unterhaltsvereinbarung über Kindesunterhalt überhaupt übertragbar sind. Diese Rechtsfrage bedarf aber keiner abschließenden Klärung. Die notarielle Unterhaltsvereinbarung vom
  43. November 1999 benachteiligt den Kläger im Verhältnis zur Mutter des Beklagten nicht unangemessen. Randnummer 42 Schon in der Einleitung der Scheidungsvereinbarung haben die Vertragsschließenden festgehalten, dass ihr Sohn M… zu 100 % behindert ist und sein ganzes Leben lang auf Hilfe angewiesen sein wird. Randnummer 43 Darüber hinaus ergibt sich aus der Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt, dass sich die Parteien darüber bewusst waren, dass der an dem sogenannten Down–Syndrom leidende Beklagte besonderer Betreuung und Aufmerksamkeit auch über die Zeit seiner Volljährigkeit hinaus bedarf. Die Mutter übernahm diese besondere Betreuungsleistung, die mit großen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit verbunden ist, um dem gemeinsamen behinderten Kind einen Heimaufenthalt zu ersparen. Aus diesem Grund sollten etwaige Einkünfte der Mutter – von Beruf wie der Vater Apotheker – nur zur Hälfte auf deren Unterhalt angerechnet werden; darüber hinausgehende Einkünfte haben die Vertragsparteien im Hinblick auf den intensiven Betreuungsbedarf des behinderten Sohns offensichtlich als überobligatorisch angesehen. Diese – privilegierende – Regelung sollte allerdings nur solange gelten, wie „M… im Haushalt der Mutter lebt“. Randnummer 44 Aus diesem Vertragspassus ergibt sich, dass die Auffassung des Klägers, ihm sei ein Leben lang die Unterhaltslast für den Beklagten allein auferlegt worden, unzutreffend ist. Stattdessen sollte die Mutter des Beklagten nur solange unterhaltsprivilegiert sein, als sie andererseits den – erhöhten – Betreuungsbedarf für den behinderten Sohn persönlich leistet. Randnummer 45 Aus diesem Vertragspassus ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die in Ziff. 2.
  44. b der notariellen Vereinbarung vom
  45. November 1999 zumindest konkludent getroffene Freistellung der Mutter von einer Beteiligung am Barunterhalt des Beklagten ab dessen Volljährigkeit (nur) für den Fall der Fremdbetreuung des Beklagten entfallen sollte. Randnummer 46 Auch in ihrer Gesamtwürdigung erscheint die getroffene Unterhaltsvereinbarung der Vertragsschließenden ausgewogen, weil sie die Interessen aller Beteiligter angemessen berücksichtigt. Randnummer 47 Der Beklagte ist daher rechtlich nicht gehindert, die Zwangsvollstreckung aus dieser notariellen Urkunde zu betreiben. Randnummer 48 2.
  46. Die hilfsweise erhobene Abänderungsklage im Sinne von § 323 ZPO a.F. hat nach den Grundsätzen der Änderung bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB lediglich insoweit Erfolg, als die notarielle Scheidungsvereinbarung vom
  47. November 1999 in ihrer Ziff. 2.
  48. b der getroffenen Änderungsvereinbarung der Parteien anzupassen und der Unterhaltsbedarf des Beklagten daher nunmehr mit 138 % des Mindestunterhalts festzusetzen ist. Randnummer 49 Hiervon sind – wie nunmehr zwischen den Parteien unstreitig – anrechenbare Eigeneinkünfte des Beklagten in Höhe von monatlich bereinigt 102,48 € abzusetzen. Randnummer 50 Das staatliche Kindergeld ist dagegen – wie auch ursprünglich vereinbart – nur zur Hälfte auf den Bedarf des Beklagten anzurechnen. Randnummer 51 Geschäftsgrundlage der Unterhaltsvereinbarung vom
  49. November 1999 im Sinne von § 313 BGB war nämlich – wie bereits in Gliederungspunkt 2.
  50. ausgeführt – dass der Beklagte über seine Volljährigkeit hinaus weiterhin von seiner Mutter betreut wird und dass der von der Mutter zu leistende Betreuungsaufwand dem für ein minderjähriges Kind zu erbringenden gleichzusetzen ist. Randnummer 52 Insoweit ist jedoch gerade keine Änderung der Verhältnisse eingetreten. Randnummer 53 Der Unterhaltsanspruch des Beklagten errechnet sich daher für die Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2009 so: Randnummer 54 596,00 € ./. hälftiges Kindergeld in Höhe von 82,00 € ./. anrechnende Eigeneinkünfte in Höhe von 102,48 € = 411,52 €. Randnummer 55 Für die Zeit ab Januar 2010 wird die seit
  51. Januar 2010 geltende neue Fassung der Düsseldorfer Tabelle zu beachten sein, nach der sich der Unterhaltsanspruch wie folgt berechnet: 488,00 € x 138 % = 673,44 € ./. ½ Kindergeld in Höhe von 89,50 € ./. Eigeneinkünfte in Höhe von 102,48 € = 481,46 €. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist insoweit nicht geboten (vgl. dazu auch DüTab 2010 zu lit. E). Randnummer 56 Dies entspricht genau dem Betrag, in dessen Höhe der Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betreibt. III. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. Randnummer 58 Das Urteil ist gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 9 EGZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Randnummer 59 Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu, weil die Sache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat. Randnummer 60 Beschluss Randnummer 61 Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf Randnummer 62 6 584,32 € Randnummer 63 (16 Monate x 411,52 €) festgesetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.