Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz: Anforderungen an die Urteilsbegründung; Betretungsverbot für Jugendliche in Rauchergaststätten; Speisenangebot in Ein-Raum-Rauchergaststätten; Bestimmtheitsgebot; Fehlvorstellung über die Grenzen des gestatteten Speisenangebots Leitsatz 1. In Bußgeldsachen kann sich der Aufwand für die Begründung des Urteils auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß beschränken. Eine ausdrückliche Darstellung ist entbehrlich, wenn sich die Grundlagen des Urteilsspruchs mit einer für die Nachprüfung der Rechtsanwendung ausreichenden Sicherheit aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lassen (Rn.10) . 2. Das durch Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30. September 2008 als Zwischenregelung aufgestellte Verbot, Personen unter achtzehn Jahren das Betreten von Rauchergaststätten zu gestatten, ist in die Neuregelung des § 7 NRSG durch das Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 2009 (GVBl. Seite 205) nicht übernommen worden. Damit ist auch die Pflicht zur Kenntlichmachung des Zutrittsverbots entfallen. Verstöße können nach dem Meistbegünstigungsprinzip nicht mehr geahndet werden (Rn.14) (Rn.15) . 3. Unter dem in Ein-Mann-Rauchergaststätten lediglich gestatteten Angebot einfach zubereiteter Speisen als untergeordnete Nebenleistung sind kleinere Speisen zu verstehen, die für die Gastronomie in Schankwirtschaften typisch sind. Vollständige Mahlzeiten gehen über diesen eingeschränkten Leistungsumfang hinaus (Rn.19) (Rn.20) . 4. Die Regelung des zulässigen Speisenangebots in Rauchergaststätten ist nicht am verfassungsrechtlich normierten Bestimmtheitsgebot zu messen (Rn.24) . 5. Eine Fehlvorstellung über die Grenzen des in Rauchergaststätten gestatteten Speisenangebots ist ein indirekter Verbotsirrtum, der den Vorsatz des Gaststättenbetreibers nicht berührt (Rn.25) (Rn.26) . Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 2: Vergleiche VerfGH Koblenz, 30. September 2008, VGH B 31/07, DVBl 2009, 64 (Rn.14) . Verfahrensgang vorgehend AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, 4. August 2009, 2030 Js 35036/09 - 2 OWi, Urteil Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 4. August 2009 aufgehoben. Gegen die Betroffene wird wegen Nichteinhaltens der Bestimmungen über rauchfreie Gaststätten eine Geldbuße von 200 Euro festgesetzt. Ihre weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Sie trägt die Kosten ihres Rechtsmittels, jedoch wird die Gerichtsgebühr um ein Viertel ermäßigt. In diesem Umfang hat die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht verhängte gegen die Betroffene wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das bezeichnete Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) eine Geldbuße von 350 €. 1. Randnummer 2 Nach den Feststellungen des Urteils betreibt die Betroffene in … die Gaststätte „…“. Dabei handelt es sich um eine Schankwirtschaft, in der auch Speisen gereicht werden. Das Angebot ist in einer Speisenkarte enthalten, die – jedenfalls in der Zeit vom 11. Februar bis 6. April 2009 – unter anderem als Spezialität des Hauses „Pfefferlendchen“ zum Preis von 11,90 € zur Auswahl stellte. Dieses Gericht besteht aus drei kleinen Schweinemedaillons in Pfeffersoße, Kroketten und Prinzessbohnen. Randnummer 3 Die Betroffene hat das Lokal, in dem sie das Rauchen erlaubt hat, zwar als „Rauchergaststätte“ gekennzeichnet, einen Hinweis auf ein Betretungsverbot für Personen unter achtzehn Jahren jedoch erst nach dem 17. März 2009 angebracht. Randnummer 4 Sowohl in dem zunächst fehlenden Hinweis als auch dem Angebot der „Pfefferlendchen“ im genannten Tatzeitraum sieht der Bußgeldrichter einen vorsätzlichen, als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Verstoß gegen §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 NRSG. 2. Randnummer 5 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. Mit der Sachrüge greift sie das Urteil in vollem Umfang an und beantragt Freispruch, soweit sie wegen des Speisenangebots verurteilt worden ist. Randnummer 6 Sie ist der Auffassung, der gesetzliche Bußgeldtatbestand werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht, da für einen Gaststättenbetreiber nicht hinreichend erkennbar sei, welche Speisen er in einer Rauchergaststätte anbieten dürfe. Das Angebot von Schweinelendchen sei ihrer Auffassung nach mit dem Betreiben einer Rauchergaststätte vereinbar. Randnummer 7 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt ebenfalls Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils. Sie erkennt in den Urteilsgründen Darstellungsmängel, weil darin die Einlassung der Betroffenen nicht mitgeteilt werde und nicht ersichtlich sei, worauf sich die Annahme vorsätzlichen Handelns stütze. II. Randnummer 8 Das in zulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg, soweit der Schuldspruch sich auf den unterbliebenen Hinweis auf ein Betretungsverbot für Personen unter achtzehn Jahren bezieht (vgl. dazu nachfolgend Nr. 2.). Da dieser Teil der Tat mit dem zu Recht angenommenen unerlaubten Betreiben einer Rauchergaststätte (vgl. dazu nachfolgend Nr. 3.) in Tateinheit steht, erfolgt insoweit kein Teilfreispruch, sondern lediglich eine Herabsetzung der Geldbuße (vgl. dazu nachfolgend Nr. 4.). Im Übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. 1. Randnummer 9 Die an die Tatfeststellungen und Beweiswürdigung zu stellenden Darlegungsanforderungen sind hinreichend erfüllt. Randnummer 10 In Bußgeldsachen kann sich der Aufwand für die Begründung des Urteils auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß beschränken. Übertriebene Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur Göhler, OWiG, § 71 Rdn. 42 m.w.N.). Eine ausdrückliche Darstellung ist entbehrlich, wenn sich die Grundlagen des Urteilsspruchs mit einer für die Nachprüfung der Rechtsanwendung ausreichenden Sicherheit aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lassen. Randnummer 11 Das ist hier der Fall. Aus den Urteilsfeststellungen zum objektiven Tatgeschehen ergeben sich auch die Grundlagen vorsätzlichen Handelns. Dass die Betroffene ihre Gaststätte im Tatzeitraum bewusst und gewollt als Raucherlokal betrieben hat, steht schon aufgrund des äußeren Tatgeschehens außer Zweifel. Indem der Bußgeldrichter des Weiteren zur Vorstellung der Betroffenen von der Vereinbarkeit des Speisenangebots mit dem Betreiben einer Rauchergaststätte ausführt, dass sie sich darüber bei der Stadtverwaltung oder einer sonstigen Stelle hätte informieren können, gibt er zugleich seine Bewertung einer Fehleinschätzung als vermeidbaren Verbotsirrtum zu erkennen, der den Vorsatz des Täters nicht berührt (§ 11 Abs. 2 OWiG). Randnummer 12 Die Urteilsausführungen lassen erkennen, dass gerade im Speisenangebot die Streitfrage der Verhandlung lag, woraus sich auch ohne ausdrückliche Darlegung auf die Einlassung der Betroffenen schließen lässt. Es wird deutlich, dass sie nicht das Betreiben ihrer Gaststätte als Raucherlokal in Abrede gestellt, sondern die Vereinbarkeit von Speisenangebot und Raucherlaubnis geltend gemacht hat. 2. Randnummer 13 Der Vorwurf, durch Unterlassen eines Hinweises auf ein Betretungsverbot für Personen unter achtzehn Jahren gegen Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen zu haben, muss aus Rechtsgründen entfallen. Randnummer 14 Das Betretungsverbot und die Pflicht des Betreibers, es im Eingangsbereich der Gaststätte kenntlich zu machen, ergab sich zur Zeit der Tat aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30. September 2008 (AS RP-SL 36, 323). Dieser hatte § 7 Abs. 1 Satz 1 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 für unvereinbar mit Art. 58 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Landesverfassung erklärt, die Anwendbarkeit der Vorschrift jedoch aufrechterhalten und bis zu einer gesetzlichen Neufassung eine Zwischenregelung eingeführt. Darin trug er dem Regelungsziel des Landesgesetzgebers, insbesondere Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen, dadurch Rechnung, dass er dem Gastwirt Ausnahmen vom Rauchverbot nur gestattete, wenn er Personen mit nicht vollendetem achtzehnten Lebensjahr den Zutritt zu der Rauchergaststätte verwehrt. Randnummer 15 Dieses Betretungsverbot ist jedoch in die Neuregelung des § 7 NRSG durch das Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 2009 (GVBl. Seite 205) nicht übernommen worden. Damit ist auch die Pflicht zur Kenntlichmachung entfallen. Diese nach Beendigung der Tat eingetretene, für die Betroffene gegenüber dem Tatzeitrecht günstigere Regelung ist nach dem Meistbegünstigungsprinzip gem. § 4 Abs. 3 OWiG rückwirkend anzuwenden, so dass der unterbliebene Hinweis auf ein Betretungsverbot für Personen unter achtzehn Jahren nicht mehr geahndet werden kann. 3. Randnummer 16 Der berechtigte Schuldvorwurf, durch Betreiben einer Rauchergaststätte im genannten Tatzeitraum gegen die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen zu haben, ergibt sich aus den - in alter und neuer Gesetzesfassung gleichlautenden - §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 NRSG. Randnummer 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.