gekommen (Rn.22) . Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Doppelzahlung von Kindergeld an den Kläger im Zeitraum 1999 - 2003 als Steuerhinterziehung des Klägers beurteilt werden kann. Randnummer 2 Der Kläger war als Beamter bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt.
seinen Angaben ist er seit 1997 als Beamter beurlaubt und als Hauptlokführer bei der DB-AG nichtselbständig tätig. Während die laufenden Gehaltszahlungen von der DB-AG vorgenommen wurden, blieb das durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz vom
wie vor zu seinem Haushalt gehöre (Kindergeldakte BEV „Kindergeld“). Randnummer 6 Im Rahmen einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof wurden im Jahr 2008 die Daten von Kindergeldbeziehern bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und beim Bundeseisenbahnvermögen abgeglichen. Dabei fiel die Doppelzahlung des Kindergelds an den Kläger auf. Die Beklagte stellte die Kindergeldzahlungen ab September 2008 ein (Bl. 13 Kindergeldakte). Mit Bescheid vom
Angaben des Bundeseisenbahnvermögens dort die Kindergeldbescheinigung vom 9. Januar 1998 nicht vorgelegt habe, sei es auch nicht aufgefallen, dass zwei Familienkassen unabhängig voneinander Kindergeld festgesetzt hätten. Die Festsetzung sei daher auch ab Januar 1999 bestehen geblieben mit dem Unterschied, dass der Kläger von da an auch von zwei Kassen Kindergeld erhalten habe. Rechtsgrundlage der Korrektur sei § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 37 Abs. 2 AO. Die Festsetzungsfrist betrage
2 S. 2 AO 10 Jahre, da eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO vorliege. Der Kläger habe im Januar 1998 einen weiteren Kindergeldantrag bei der Familienkasse seines Dienstherrn gestellt, ohne auf den vorangehenden Antrag bei der Beklagten hinzuweisen. Zudem habe ihm spätestens im Jahr 1999 auffallen müssen, dass er von zwei verschiedenen Stellen Kindergeld erhalte. Das vom Dienstherrn gezahlte Kindergeld sei in der Abrechnung der monatlichen Bezüge aufgeführt, das Kindergeld der Beklagten sei aus den Kontoauszügen ersichtlich. Hinsichtlich des Inhalts der Einspruchsentscheidung im Übrigen wird auf die Aktenausfertigung (Bl. 56 - 61 Kindergeldakte) verwiesen. Randnummer 9 Mit der Klage hält der Klägervertreter den Einwand der Verjährung hinsichtlich der Kindergeldfestsetzungen vor 2004 aufrecht. Aus dem Schreiben der Beklagten vom
forschungen über die zuständige Stelle anzustellen. Ein Merkblatt über das Kindergeldverfahren sei in den ordentlich abgehefteten Unterlagen des Klägers nicht vorhanden. Es hätte eine Abstimmung zwischen der Beklagten und dem Arbeitgeber des Klägers stattfinden müssen. Dem Kläger habe es auch nicht zwangsläufig auffallen müssen, dass eine Doppelzahlung seit 1999 vorgelegen habe. Auch wenn der Kläger fahrlässig nicht erkannt haben sollte, dass er doppelt Kindergeld bezogen habe, führe dies nicht zur Annahme einer Steuerhinterziehung. Im Gegensatz dazu sei der Beklagten ein Organisationsverschulden vorzuwerfen, da sie die Zuständigkeiten nicht geprüft und sich nicht mit dem Arbeitgeber abgestimmt habe. Der Beklagten sei auch eine Verletzung der Ermittlungspflicht vorzuwerfen, da der Kläger zutreffend angegeben habe, im öffentlichen Dienst tätig zu sein, zumal die Beklagte selbst vortrage, dass für eine geringe Zahl von Beamten die Familienkasse des Bundeseisenbahnvermögens zuständig geblieben sei. Mit Schriftsatz vom
weise oder Bescheide von der Beklagten erhalten. Wie diese selbst vortrage, lasse sich der Eingang des Kindergelds nur aus den Kontoauszügen ersehen. Hieraus sei aber nicht zu entnehmen, von wem das Kindergeld gezahlt worden sei, da im Betreff lediglich „Kindergeld“ genannt werde. Aus den Verdienstbescheinigungen sei nicht ersichtlich, dass Kindergeld gezahlt worden sei. Bei der Zahlung durch das Bundeseisenbahnvermögen sei auch nicht angegeben, dass es sich um Kindergeld handele, vielmehr stehe auf dem Kontoauszug als Betreff nur „BEV-Dienst. Frankfurt“. Zudem seien die Zahlungen einmal am Monatsende und einmal am Anfang des Monats eingegangen; dies sei dem Kläger nicht aufgefallen, da er sehr viele Einzelpositionen im Monat habe. Auf den Inhalt der in der Anlage vorgelegten Kontoauszüge Nr. 2 Bl. 2 vom
den Angaben des Klägers in seinem Kindergeldantrag habe auch sein Arbeitgeber zu diesem Kreis gehört. Es habe zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung bestanden, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Der Kläger habe die ihm erteilte Kindergeldbescheinigung vom 9. Januar 1998 seinem Dienstherrn nicht vorgelegt. Hätte er dies getan, wäre schon damals die Doppelfestsetzung festgestellt worden.
der Änderung des § 73 Einkommensteuergesetz (EStG) ab Januar 1999 sei die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit wieder für die Auszahlung des Kindergelds zuständig geworden. Damit die Kindergeldzahlungen rechtzeitig aufgenommen werden konnten, seien die Kindergeldberechtigten um Angabe des Kontos gebeten worden, auf das das Kindergeld überwiesen werden sollte. Der Kläger habe auf dieses Anschreiben hin seine Kontoverbindung mitgeteilt. Ab Januar 1999 habe der Kläger Kindergeld von 2 Familienkassen erhalten, was ihm hätte auffallen müssen. Eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begehe, wer gegenüber den Familienkassen unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen mache und dadurch Steuern verkürze oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlange. Unter § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO würden alle Begehungsdelikte subsumiert; hierzu gehörten auch die Fälle, in denen 2 Anträge auf Kindergeld gestellt worden seien. Derjenige, der die Familienkassen pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lasse, begehe ebenfalls eine Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Hierzu gehörten alle Unterlassungsdelikte, wie z.B. die Unterlassung der Mitteilung, dass zweimal Kindergeld bezogen werde. Randnummer 13 Auf Anforderung des Gerichts legte das Bundeseisenbahnvermögen die dort geführte Kindergeldakte, die Akte über den Orts- und Familienzuschlag sowie die Bezügemitteilungen von Dezember 1997 - Juni 2009 vor. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte konnte die Festsetzung des Kindergelds ab Januar 1999 aufheben. Festsetzungsverjährung ist nicht eingetreten; die Festsetzungsfrist beträgt
2 S. 2 AO 10 Jahre, da der Kläger eine Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO begangen hat. Randnummer 15 1)
G wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Diese Regelung bedeutet auch, dass das Kindergeld für ein und dasselbe Kind nicht mehrfach gewährt wird (vergl. Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BStBl II 1999, 231). Das Kindergeld wird gem. § 70 Abs. 1 EStG von den Familienkassen festgesetzt. Im Zeitraum von 1996 bis 1998 war durch § 73 EStG in der damals gültigen Fassung die Auszahlung des von der Familienkasse festgesetzten Kindergelds für Arbeitnehmer auf deren Arbeitgeber verlagert, wenn diese der Privatwirtschaft angehören; hierzu wurde von der Familienkasse eine Bescheinigung über die Festsetzung und die Höhe des auszuzahlenden Kindergelds zur Vorlage beim Arbeitgeber erstellt.
der Aufhebung dieser Regelung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 1998, 3779) oblag die Auszahlung des Kindergelds wieder - wie zuvor - der Familienkasse. Für Kindergeldberechtigte, die u.a. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ist (und war bereits während des gesamten streitigen Zeitraums) gem. § 72 Abs. 1 EStG für die Festsetzung und Zahlung des Kindergelds die ihn beschäftigende öffentlich-rechtliche Körperschaft zuständig. Sind die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 EStG erfüllt, sind Art und Umfang der im öffentlichen Dienst ausgeübten Tätigkeit ohne Belang; unerheblich ist, ob tatsächlich Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt gezahlt werden. Die Regelung des § 72 EStG erfasst daher auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die unter Fortfall ihrer Bezüge beurlaubt sind (vergl. Felix, Kindergeldrecht, § 72 Rz. 13). Da der Kläger beurlaubter Beamter war, bestand
der Geburt seiner Tochter hinsichtlich der Kindergeldfestsetzung und -zahlung eine alleinige Zuständigkeit des Bundeseisenbahnvermögens, bei dem er als beurlaubter Beamter geführt wurde. Eine Zuständigkeit der Beklagten war nicht gegeben. Randnummer 16 2) Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung durch die Beklagte ist § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel
träglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer - in diesem Fall zu einer geringeren Steuervergünstigung - führen. Tatsache i.S. dieser Vorschrift ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erfüllt (vergl. Loos in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 173 Tz. 2), es kann sich um Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art handeln (vergl. Rüsken in Klein, AO, § 173 Rz. 21). Diese Tatsachen müssen rechtserheblich sein; an einer Änderungsvoraussetzung
AO fehlt es daher, wenn die Finanzbehörde auch bei Kenntnis der betreffenden Tatsache im Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung gekommen wäre. Eine Änderung der Festsetzung ist
Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der Finanzbehörde die ihr
träglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der ihr obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären. Eine Berufung auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflichten ist dem Steuerpflichtigen allerdings verwehrt, wenn er selbst hinsichtlich der betreffenden Tatsache seinen Mitwirkungspflichten nicht
gekommen ist, insbesondere den relevanten Sachverhalt in seiner Erklärung nicht richtig, vollständig und deutlich dargestellt hat. Bei einem Zusammentreffen von Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen einerseits und gegen die Amtsermittlungspflicht der Behörde andererseits ist eine Änderung
AO nur dann ausgeschlossen, wenn
Abwägung der beiderseitigen Pflichtverletzungen die der Behörde deutlich überwiegt. Dabei ist zu beachten, dass die Verantwortlichkeit in der Regel den Steuerpflichtigen trifft, wenn er bewusst einen Irrtum hervorgerufen hat. Auf die Richtigkeit seiner Erklärung kann die Behörde im Allgemeinen vertrauen (vergl. Rüsken in Klein, AO, § 173 Rz. 80, 81, 85, 86 m.w.N.). Randnummer 17 Im vorliegenden Fall war der Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Kindergeldfestsetzung ab Dezember 1997 nicht bekannt, dass der Kläger bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als beurlaubter Beamter geführt wurde. Diese Tatsache ist ihr erst auf Grund der Prüfungsfeststellungen des Bundesrechnungshofs im Jahr 2008 und damit
träglich i.S.d. § 173 AO bekannt geworden. Die Tatsache ist auch rechtserheblich. Zwar hat sie keine Relevanz für die Beurteilung der materiellen Voraussetzungen der Kindergeldfestsetzung und der Höhe des Kindergelds, wohl aber für die Frage, ob durch die Beklagte überhaupt eine Kindergeldfestsetzung erlassen werden durfte. Bei Kenntnis der Tatsache, dass der Kläger als beurlaubter Beamter beim Bundeseisenbahnvermögen geführt wurde, hätte die Beklagte ihre Unzuständigkeit erkannt und nicht selbst eine Kindergeldfestsetzung vorgenommen, sondern den Kläger darauf verwiesen, einen Antrag bei dem für ihn zuständigen Bundeseisenbahnvermögen zu stellen. Der Kläger kann auch nicht darauf verweisen, dass die Beklagte hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeitsvoraussetzungen gegen ihr obliegende Ermittlungspflichten verstoßen habe und deshalb
dem Grundsatz von Treu und Glauben an einer Aufhebung der Festsetzung gehindert wäre. In seinem Antrag bei der Beklagten hat der Kläger keine Angaben gemacht, die Zweifel an der Zuständigkeit der Beklagten hätten wecken müssen. Zwar hat er angekreuzt, im öffentlichen Dienst tätig gewesen zu sein, aber als Arbeitgeber hat er die DB-AG angegeben, die - obwohl die Anteile insgesamt vom Staat gehalten werden - der Rechtsform
eindeutig eine Gesellschaft des Privatrechts darstellt, woraus
der damals gültigen Rechtslage gem. § 73 EStG die Zuständigkeit der Beklagten für die Festsetzung und die Zuständigkeit der DB-AG für die Auszahlung des Kindergelds hervorging. Die entscheidende Angabe, dass er
wie vor als beurlaubter Beamter beim Bundeseisenbahnvermögen geführt wurde und deshalb im öffentlichen Dienst tätig war, hat der Kläger verschwiegen. Statt dessen hat er den durch die Bezeichnung der DB-AG als Arbeitgeber erweckten Eindruck durch die insoweit eindeutigen Antworten auf die Fragen, ob er bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber der Privatwirtschaft beschäftigt sei und ob dieser das Kindergeld auszahle, bestärkt. Der Einwand des Klägervertreters in seinem Schriftsatz vom 27. Juli 2009, dass der Kläger auf die Frage
einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft nicht mit „ja“ geantwortet habe, wird durch die Kreuze in den Felder „ja“ auf die beiden unter Punkt 12 des Antragsformulars widerlegt (Bl. 1 Rückseite Kindergeldakte). Der Aussagewert des Kreuzchens im Feld „ja“
der Frage, ob eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorgelegen habe, wurde durch die weiteren, klar auf einen Arbeitgeber der Privatwirtschaft weisenden Angaben und insbesondere das Verschweigen des tatsächlich vorhandenen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers derart vermindert, dass die Beklagte ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen konnte, dass ihre Zuständigkeit für die Kindergeldfestsetzung und -zahlung bestand. Selbst wenn man davon ausginge, dass trotz der eindeutigen weiteren Angaben das Kreuzchen hinter der Frage
der Beschäftigung im öffentlichen Dienst
fragen der Beklagten hätte auslösen können, würde die bewusste Irreführung auf Seiten des Klägers den möglichen Verstoß gegen die Ermittlungspflicht der Beklagten bei Weitem überwiegen. Randnummer 18 Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung kann auch insoweit auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt werden, als der Beklagten erst
träglich bekannt geworden ist, dass zeitlich
ihrer Kindergeldfestsetzung der Kläger auch beim Bundeseisenbahnvermögen einen Antrag auf Kindergeld eingereicht hatte und dadurch auch von dieser - tatsächlich zuständigen - Stelle eine Kindergeldfestsetzung und laufende Zahlungen ab Dezember 1997 erlangt hatte. Da die Festsetzung des Kindergelds auf Grund des
G geltenden Monatsprinzips ein teilbarer Verwaltungsakt ist und somit einen Anspruch für jeden Monat umfasst, kann sie für jeden einzelnen Monat aufgehoben oder geändert werden (vergl. BFH-Urteil vom
1 Nr. 1 AO oder
G erfolgt wäre. Die Aufhebung der Festsetzung hätte jederzeit, auch schon vor Ende des Jahres 1998 und damit vor Aufnahme der Zahlungen durch die Beklagte erfolgen können. Randnummer 19 3) Schließlich ermöglicht auch § 174 Abs. 2 AO die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung (vergl. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2009 15 K 37/09 Kg, EFG 2009, 1519; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. September 2009 10 K 4058/08, n.v., JURIS).
dieser Vorschrift ist ein fehlerhafter Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zu Gunsten eines Steuerpflichtigen berücksichtigt worden ist. Eine Änderung des fehlerhaften Bescheids ist allerdings nur dann möglich, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist. Hat der Steuerpflichtige durch eine objektiv falsche Darstellung des Sachverhalts die ihn begünstigenden widerstreitenden Festsetzungen veranlasst, verdient er im Hinblick auf die Bestandkraft des Steuerbescheids keinen Vertrauensschutz (vergl. BFH-Urteil vom 22. September 1983 IV R 227/80, BStBl II 1984, 510). Im vorliegenden Fall ist die fehlerhafte doppelte Festsetzung des Kindergeld darauf zurückzuführen, dass der Kläger nicht nur beim insoweit tatsächlich für ihn zuständigen Bundeseisenbahnvermögen, sondern auch bei der Beklagten einen Antrag auf Kindergeld gestellt hat. Dass er in dem bei der Beklagten gestellten Antrag hinsichtlich seiner Stellung als beurlaubter Beamter und damit auch der Möglichkeit, bei dem für ihn zuständigen Bundeseisenbahnvermögen einen Kindergeldantrag zu stellen, irreführende Angaben gemacht und notwendige Angaben verschwiegen hat, wurde bereits erörtert. Bereits die Tatsache, dass der Kläger überhaupt einen weiteren Antrag beim Bundeseisenbahnvermögen gestellt hatte, zeigt
Auffassung des Senats, dass der Kläger gezielt eine Doppelzahlung des Kindergelds anstrebte. Hierauf weist weiter hin, dass dem Antrag die zuvor von der Beklagten erstellte Bescheinigung für den Arbeitgeber nicht beigefügt war und ihre Existenz nicht erwähnt wurde; dem Antrag beigefügt war allein die Geburtsurkunde der Tochter des Klägers als einziger in diesem Fall für die Bearbeitung eines Neuantrags erforderlicher
weis.
Auffassung des Senats bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Kläger die zuvor erfolgte Antragstellung bei der Beklagten nicht nur verschwiegen, sondern bewusst verneint hat. Den Einwand des Klägervertreters, dass das Kreuzchen im Feld „nein“ hinter der entscheidenden Frage, ob während der letzten Monate für die Tochter des Klägers Kindergeld beantragt worden sei, nicht vom Kläger stamme, wertet der Senat als Schutzbehauptung. Eine auf einen anderen Urheber hinweisende abweichende Schreibweise der Kreuzchen vermag der Senat nicht zu erkennen; zwar weist das hier relevante Kreuz einen Verbindungsstrich zwischen den oberen Enden der Einzelstriche auf, Ansätze eines solchen Verbindungsstrichs sind aber auch bei den meisten anderen Kreuzen in dem Antrag zu erkennen. Hinweise darauf, dass ein anderes Schreibgerät verwandt wurde, sind nicht ersichtlich. Der Senat ordnet die durch das Ankreuzen des entsprechenden Feldes getroffene Aussage, dass anderweitig kein Kindergeldantrag gestellt worden sei, vor allem aber deshalb dem Kläger zu, da das Feld „ja“ nicht angekreuzt ist. Bei wahrheitsgemäßem Ausfüllen des Antrags hätte der Kläger dieses Feld ausfüllen müssen. Dass er die Eintragung gerade in diesem Feld versehentlich unterlassen hätte, erscheint nicht glaubhaft, da in dem inhaltlich überschaubaren Antrag alle übrigen erforderlichen Angaben, meist durch Ankreuzen der entsprechenden Felder, gemacht wurden. Zudem wurden auch auf die weiterführenden Fragen, insbesondere die
der Stelle, bei der bereits Kindergeld beantragt worden war, keine Eintragungen vorgenommen. Die Doppelfestsetzung und -zahlung ist damit ursächlich allein auf die beiden Anträge des Klägers und sein pflichtwidriges Verschweigen dieser Tatsache zurückzuführen. Randnummer 20 4) Die Kindergeldfestsetzung konnte bereits ab Januar 1999 aufgehoben werden, da auch für die Zeit vor 2004 Festsetzungsverjährung nicht eingetreten ist.
2 S. 2 AO verlängert sich die normale Festsetzungsfrist für Steuern und Steuervergütungen (4 Jahre gem. § 169 Abs. 2 S. 1 AO) auf 10 Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist. Diese Voraussetzung liegt vor.
1 Nr. 1 AO begeht eine Steuerhinterziehung, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt. Wie bereits dargestellt, hat der Kläger gegenüber der Beklagten irreführende Angaben gemacht und dadurch die Festsetzung und - ab Januar 1999 - auch die Auszahlung von Kindergeld durch die für ihn nicht zuständige Beklagte veranlasst. Zudem hat er durch den zweiten, beim Bundeseisenbahnvermögen gestellten Antrag eine weitere Kindergeldfestsetzung erreicht, so dass er ab Januar 1999 unberechtigterweise für ein und dasselbe Kind zweimal Kindergeld bezog. Der objektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist damit gegeben. Randnummer 21 Außerdem ist durch das Verhalten des Klägers auch der objektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt,
dem ebenfalls eine Steuerhinterziehung begeht, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Der Kläger hatte durch seine bei zwei verschiedenen Stellen eingereichten Kindergeldanträge die Grundlage für die unberechtigte, ihn begünstigende Doppelfestsetzung des Kindergelds geschaffen. Er hätte
der Antragstellung beim Bundeseisenbahnvermögen in Erfüllung seiner in § 68 Abs. 1 S. 1 EStG normierten Mitwirkungspflicht die Beklagte informieren müssen, dass er bei der für ihn tatsächlich zuständigen Stelle einen weiteren Kindergeldantrag gestellt habe und dass er deshalb den bei der Beklagten gestellten Antrag zurücknehme bzw. das dieser Antrag erledigt sei. Dies hat er nicht getan. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass ihm die Folgen seiner doppelten Anträge im Jahr 1998 noch nicht bewusst gewesen wären - der Senat geht allerdings davon aus, dass er bereits bei Antragstellung gezielt auf eine Doppelzahlung hingewirkt hat - , wäre auch für ihn durch die Doppelzahlung des Kindergelds ab Januar 1999 unübersehbar geworden, dass seine beiden Anträge zu ungerechtfertigten doppelten Kindergeldzahlungen führten. Die Pflicht zur Korrektur seiner zu der Doppelfestsetzung und -zahlung führenden Angaben in den Anträgen bei der Beklagten und dem Bundeseisenbahnvermögen ergibt sich aus § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO. Zudem war der Kläger gem. § 68 Abs. 1 EStG verpflichtet, alle Änderungen der für die Kindergeldleistung erheblichen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen; dass die unberechtigte Doppelzahlung von Kindergeld hiernach anzeigepflichtig war, bedarf
Auffassung des Senats keiner weiteren Erörterung. Diese Pflichten zur Korrektur seiner doppelten Antragstellung hat der Kläger verletzt. Die Behauptung des Klägers, dass er - über einen Zeitraum von nahezu 10 Jahren - nicht bemerkt habe, dass er doppelt Kindergeld bezog, konnte den Senat nicht überzeugen. Die Zahlungen der Beklagten und des Bundeseisenbahnvermögens gingen auf dasselbe Konto des Klägers; der sich monatlich wiederholende Eingang von jeweils 2 betragsidentischen Gutschriften auf diesem Konto konnte dem Kläger nicht verborgen bleiben. Sein Einwand, dass er die Doppelzahlung dennoch nicht bemerkt habe, da jeweils die eine Zahlung am Monatsanfang, die andere am Monatsende eingegangen sei, übergeht bereits, dass damit zwangsläufig die Zahlung der einen Familienkasse zum Monatsende in unmittelbarer Nähe der Zahlung der anderen Kasse zum Monatsanfang lag und damit ohne weiteres erkennbar war. Dass eine unübersichtlich große Anzahl von Buchungen auf den Kontoauszügen die Erkennbarkeit gemindert hätte, ist angesichts von 17 Buchungen in einem Zeitraum von 16 Tagen (s. Kontoauszüge Bl. 43 und 45 Prozessakte) nicht
vollziehbar, zumal Habenbuchungen auf einem Gehalts-Girokonto wie dem des Klägers in der Regel deutlich seltener als Sollbuchungen sind.
Auffassung des Senats bestehen auch keine Zweifel daran, dass dem Kläger klar war, dass sowohl die Zahlungen der Beklagten als auch die des Bundeseisenbahnvermögens Kindergeld für ein und dasselbe Kind beinhalteten. Aus den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass als Betreff der Zahlungen der Beklagten neben der bereits auf der Kindergeldbescheinigung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.