4 Grundgesetz - GG - verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutzgewährung der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten grundsätzlich statthaft sein. (Rn.2)
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Fall des vorbeugenden Rechtsschutzes, so dass ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist, welches nur dann zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass ansonsten vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden oder für den Betroffenen ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage, Vorbem. zu § 40, Rn. 33 m.w.N.). In einem solchen Einzelfall kann aus Gründen der
4 Grundgesetz – GG – verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutzgewährung auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten grundsätzlich statthaft sein (BVerfG, Beschluss vom
w.). Randnummer 3 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer Feststellung ist hier geboten, weil der Antragsteller, wie er durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und einer Fotokopie der Gewerbe-Anmeldung vom 18. November 2008
gewiesen hat, aus beruflichen Gründen auf den Besitz einer Fahrerlaubnis angewiesen ist. Der Antragsteller muss auch im Falle einer Verkehrskontrolle und einer anschließenden
frage der Polizei bei dem Antragsgegner
der Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis mit der behördlichen Auskunft rechnen, die Fahrerlaubnis berechtige ihn nicht, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Ausreichender Rechtsschutz gegen den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wäre dann zwar auf dem ordentlichen Rechtsweg (in einem Strafverfahren) zu erhalten, der dem Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich gleichwertig ist. Allerdings ist dem Antragsteller das Risiko, unter dem Damoklesschwert eines Strafverfahrens als Kraftfahrer an dem Straßenverkehr teilzunehmen, um seinen Beruf ausüben zu können, nicht zuzumuten (Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,
V dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, – vorbehaltlich der Einschränkungen
den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Der Antragsteller ist im Besitz einer gültigen EU-Fahrerlaubnis
V gilt die grundsätzliche Anerkennungspflicht für Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur dann nicht, wenn der Inhaber ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, es sei denn, er hat die Fahrerlaubnis als Studierender oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben. Eine solche Ausnahme der sich aus Art. 2 Nr. 1 RL 2006/126/EG ergebenden Anerkennungspflicht
V bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG besteht vorliegend nicht. In den Führerschein des Antragstellers ist unter der Kennziffer 8 ein Wohnsitz in Tschechien eingetragen. Anderslautende Auskünfte tschechischer Stellen zum Wohnsitz des Antragstellers liegen nicht vor. Der tschechische Führerschein wurde von dem Antragsteller danach nicht unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben. Randnummer 7
dem Inkrafttreten dieser EU-Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse betrifft.
V muss ein EU-Mitgliedstaat die Gültigkeit eines Führerscheins, der von einem anderen EU-Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, nicht anerkennen. Anders als Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach ein Mitgliedstaat die Anerkennung ablehnen „kann“, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates eine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt wurde, verpflichtet Art. 11 Abs. 4 Satz 2 RL 2006/126 den Aufnahmemitgliedstaat demgegenüber zur Nichtanerkennung. Randnummer 9 Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV in der Fassung ab dem
VG – getilgt sind (siehe BR-Drucksache 851/08 S. 12), wobei ein Verwertungsverbot für getilgte Eintragungen aus § 29 Abs. 8 StVG folgt. Randnummer 12 Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass diese Einschränkung des Anerkennungsgrundsatzes durch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV nicht mit Europarecht im Einklang steht. So hat der EuGH schon in seinem Urteil vom 29. April 2004 (a.a.O., Rn. 76) ausgeführt: Randnummer 13 „
dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewendet wurde. Da diese Bestimmung eng auszulegen ist, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen .“ (Hervorhebung durch das Gericht) Randnummer 14 Diesen Grundsatz hat er in späteren Entscheidungen wiederholt (z.B. Beschluss vom 28. September 2006 – C-340/05 – [Kremer], Nr. 30, und Urteil vom 19. Februar 2009 – C-321/07 – [Schwarz], Nr. 84f., beide in juris veröffentlicht). Randnummer 15 Dieser Rechtsprechung des EuGH lässt sich entnehmen, dass ein
Ablauf einer von einem nationalen Gericht verhängten Sperrfrist erteilter EU-Führerschein von einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Ausstellerstaat anzuerkennen ist. So hat der EuGH in der Rechtssache Möginger (Beschluss vom 3. Juli 2008 – C-225/07 –, Nr. 43) zum wiederholten Male entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat, der gegenüber einer Person die Entziehung der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für deren Neuerteilung angeordnet hat, nicht systematisch und zeitlich unbegrenzt weigern kann, einen Führerschein anzuerkennen, den diese Person später, d. h.
Ablauf einer Sperrfrist, in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Ausnahmen zu dem europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz sind damit in den Fällen des Erwerbs einer Fahrerlaubnis
Ablauf einer Sperrfrist auf jeden Fall stark eingeschränkt. Randnummer 16 Weiter hat der EuGH (Beschluss vom 6. April 2006 – C-227/05 – [Halbritter], Nr. 29) entschieden, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf die ihnen mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 eingeräumte Befugnis berufen können, die Anerkennung der Gültigkeit eines EU-Führerscheins einer Person zu verweigern, auf die in ihrem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewandt wurde, um die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat
Ablauf der Sperrfrist erworbenen Führerscheins nicht anzuerkennen. So könnten die Mitgliedstaaten vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfülle, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
ihrem Entzug aufstellt. Randnummer 17 Die Annahme, der EuGH würde Art. 11 Abs. 2, 2. Unterabsatz RL 2006/126/EG weniger restriktiv als Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG auslegen, dürfte angesichts dieser Rechtsprechung unberechtigt sein, zumindest lassen die bisherigen Entscheidungen des EuGH dies in keiner Weise erwarten. Randnummer 18 Unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH entspricht daher die Hinausschiebung der Anerkennung einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat
Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis bis zu dem in § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV definierten Zeitpunkt
Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht den vom EuGH zu Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG formulierten Anforderungen, die
Auffassung des Gerichts auf Art. 11 Abs. 2, 2. Unterabsatz RL 2006/126/EG übertragbar sind. Randnummer 19 Die Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, wonach Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, auf die Maßnahmen
V angewandt worden waren,
V von dieser Fahrerlaubnis in Deutschland erst Gebrauch machen dürfen, wenn die diese Maßnahme betreffende Eintragung im Verkehrszentralregister
VG getilgt worden ist, führt damit nicht zur Vereinbarkeit des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV mit dem europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz. Anders als im Falle einer Sperrfrist
GB steht nämlich das Ende der Tilgungsfrist
VG wegen der Regelung der Ablaufhemmung der Fristen
VG erst mit deren Eintritt fest. Der Zeitpunkt der Anerkennung einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis wäre demnach unbestimmt. Randnummer 20 Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges von dem die Fahrerlaubnis ausstellenden EU-Mitgliedstaat
dessen nationalem Recht zu beantworten ist. Der EU-Mitgliedstaat, der den Besitzer einer solchen EU-Fahrerlaubnis aufnimmt, kann dann nicht seine nationalen Anforderungen an einen Fahrerlaubnisinhaber zur Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis zugrunde legen (EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 – C-227/05 – [Halbritter], Nr. 29). Randnummer 21 Diesen Grundsatz beachtend kann der Lauf einer Tilgungsfrist anders als der einer Sperrfrist nicht per se der Anerkennung einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis entgegen stehen. Denn beide Fristen unterscheiden sich nicht nur in ihrer Dauer, sondern auch in ihrem rechtlichen Charakter. Randnummer 22 Eine Sperrfrist kann
GB nur von einem Gericht verhängt werden und ist, soweit es sich nicht um eine isolierte Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) handelt, Folge der Entziehung einer Fahrerlaubnis infolge Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Damit beruht die Anordnung einer Sperrfrist auf einem zutage getretenen schweren Eignungsmangel des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen, der die Fahreignung ausschließt, und zwar für die Dauer der Sperrfrist (Verkürzung nur durch das Gericht
GB möglich).
GB beträgt die Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, nur in einem Ausnahmefall
Satz 2 der Vorschrift darf die Sperre für immer angeordnet werden. Während des Laufs der Sperrfrist darf keine Fahrerlaubnis erteilt werden. Die Dauer der Sperrfrist ist
der tatrichterlichen Würdigung nämlich entsprechend dem Grad und der voraussichtlichen Dauer des Fahreignungsmangels zu bemessen. Die Sperrfrist soll demnach ungeeignete Personen vom motorisierten Straßenverkehr fernhalten. Ist die Sperrfrist jedoch abgelaufen, kann der Betroffene bei Wiedervorliegen seiner Fahreignung, wofür ihm die Beweislast obliegt, wieder eine Fahrerlaubnis erhalten. Eintragungen in das Verkehrszentralregister stehen dem dann nicht entgegen. Randnummer 23 Die Tilgungsfrist für Eintragungen in das Verkehrszentralregister, die
VG je
Tat zwischen zwei und zehn Jahren zuzüglich der Anlauffrist
VG und einer etwaigen Ablaufhemmfrist
Absatz 6 dieser Vorschrift beträgt, hat demgegenüber einen anderen Zweck, der in der Regel keine Rückschlüsse auf die aktuelle Fahreignung zulässt. Laut Begründung zur Neufassung durch das Änderungsgesetz vom 24. April 1998 (BT-Drucksache 13/6914 S. 51) steht hier der Gedanke der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit im Mittelpunkt. Randnummer 24 Die von dem Gesetzgeber mit der Regelung in § 29 StVG eingeräumte Bewährungsmöglichkeit und -zeit
einer mangelbedingten Führerscheinentziehung beginnt
VG regelmäßig erst mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Fahreignung wieder gegeben ist. Eintragungen in das Verkehrszentralregister, die Maßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zum Gegenstand haben, stellen also kein Hindernis zur Erlangung einer Fahrerlaubnis dar, wenn der Betreffende über die erforderliche Fahreignung verfügt, die er
zuweisen hat. Damit ist diese zeitliche Begrenzung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV in Verbindung mit dessen Satz 3 nicht mit den die Fahreignung ausschließenden Sperrfristen zu vergleichen. Randnummer 25 Bei der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV handelt es sich somit
wie vor um das europarechtswidrige Bestreben, nationale Wiedererteilungsvoraussetzungen auf Führerscheine anderer Mitgliedstaaten anzuwenden und die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund von anderen EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen einer nationalen Überprüfung zu unterziehen. Randnummer 26
alledem ist § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV nicht europarechtskonform. Gemäß dem Anerkennungsgrundsatz ist daher der tschechische Führerschein des Antragstellers anzuerkennen und die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 28 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Da durch die Entscheidung mit dem vorliegenden Verfahren die Hauptsache vorweggenommen wird, war der sich aus Nrn. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) ergebende Streitwert von 10 000,- € nicht zu reduzieren.
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