Anwendung deutschen Rechts bei Flugzeugservicekraft auf dem Flugplatz Ramstein Orientierungssatz 1. Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich nach § 20 Abs 2 GVG nicht auf solche Personen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Als solche Vereinbarungen kommen das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut in Betracht. (Rn.38) Nach Art I Abs 1 Buchst b des NATO-Truppenstatuts sind "ziviles Gefolge" nicht Personen, die in dem Staat, in dem die Truppe stationiert ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (Rn.40) 2. Für die Frage, ob sich eine "engere Verbindung" zu einem anderen Staat ergibt, stellt das EGBGB auf die Gesamtheit der Umstände ab. Gesetzeswortlaut, -systematik und -begründung ergeben, dass keine Rangfolge der zu berücksichtigenden Umstände gelten soll und eine Mehrzahl von Einzelumständen vorliegen muss, die auf eine bestimmte Rechtsordnung verweisen und insgesamt das Gewicht der jeweils in Betracht kommenden Regelanknüpfung deutlich überwiegen. Durch den Komparativ "enger" wird zum Ausdruck gebracht, dass die Verbindung zu dem anderen Recht stärker sein muss als zu dem nach der Regelanknüpfung geltenden Recht. Im Interesse der Rechtssicherheit darf sich die Ausweichklausel aber nur dann durchsetzen, wenn die für ihre Anwendbarkeit sprechenden Kriterien diejenigen deutlich überwiegen, die für die objektive Anknüpfung sprechen. Die engere Verbindung gemäß § 30 Abs. 2 Hs. 2 EGBGB ist vom Gesetzgeber als echte Ausnahmebestimmung zu den beiden Regelfällen der Nummern1 und 2 gefasst worden, wie schon der Wortlaut ("es sei denn") zeigt. (Rn.47) 3. Für die Bestimmung des Schwerpunktes ist auf die Kriterien zur objektiven Anknüpfung zurückzugreifen, die Rechtsprechung und Rechtslehre für die Bestimmung des nach dem bisher geltenden Recht bei Fehlen einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts entwickelt zu haben. Von Bedeutung sind danach bei Vertragsverhältnissen neben dem Erfüllungsort primär die Staatsangehörigkeit beider Parteien, der Sitz des Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitnehmers. Zwar Indizfunktion, aber keine für sich genommen ausschlaggebende Bedeutung haben zudem die Vertragssprache, die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird und der Ort des Vertragsschlusses. (Rn.48) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 15. Januar 2009, 2 Ca 932/07, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15. Januar 2009 - 2 Ca 932/07 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17. Mai 2007, dem Kläger am 04. Juni 2007 zugegangen, nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten vor dem Hintergrund der Frage des anzuwendenden Rechts über die Rechtwirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 17.05.2007. Randnummer 2 Der am … 1958 geborene, verheiratete, gegenüber einem mittlerweile 16jährigen Sohn (Schüler) unterhaltspflichtige Kläger ist amerikanischer Staatsbürger. Er war früher Mitglied der Marines. Der Kläger kam gemeinsam mit seiner Familie im November 2004 in die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger ist nicht Angehöriger der US-Amerikanischen Streitkräfte und unterfällt deshalb nicht dem "State of Forces Agreement“ ("Sofa"). Randnummer 3 Der Kläger wohnte sodann in A-Stadt. Er suchte einen Arbeitsplatz in der Bundesrepublik und fand im Frühjahr 2005 ein zeitlich bis Ende September 2005 befristetes Arbeitsverhältnis. Im Anschluss daran wurde der Kläger von der Firma T. E., Inc. als Flugzeugservicekraft für den Flugplatz S. beschäftigt. Der Hauptsitz dieses Unternehmens war in F., D.. Eingestellt wurde der Kläger im Büro des Unternehmens auf dem Flugplatz S.. Dort waren fünf Räume von den amerikanischen Streitkräften zur Verfügung gestellt worden. Der Kläger begann seine Tätigkeit für die Firma T. E., Inc. in der zweiten Oktoberwoche 2005. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde zwischen dem Kläger und der Firma T. E., Inc. nicht geschlossen. Ansprechpartner des Klägers vor, bei und nach der Einstellung war ein Herr G.. Randnummer 4 Der Servicevertrag, aufgrund dessen die T. E., Inc. auf dem Flugplatz S. tätig war, endete nach einer Neuausschreibung faktisch am 31.10.2006. Randnummer 5 Der Kläger arbeitete ohne Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages sodann nahtlos bei der Beklagten ab dem 01.11.2006 als Flugzeugservicekraft auf dem Flugplatz in S. weiter. Sein Vorgesetzter war auch in der Folgezeit Herr G.. Der Kläger erzielte ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von 2.555,08 €, das in US-Dollar ausgezahlt wurde. Die Parteien verständigten sich auf Englisch. In Deutschland wurden weder Steuern noch Sozialabgaben gezahlt. Die Beklagte hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten, dort im Staat von C.. Sie beschäftigte auf dem Flugplatz S. circa 14 Arbeitnehmer. Randnummer 6 Bei der Neuausschreibung des Servicevertrages wurden alle Firmen, die sich um den Zuschlag des Servicevertrages bemühten, mit Schreiben des W. K., Contracting Officer des Department of the A. F. C. S. W. (USAFE) vom 23.05.2006 darüber informiert, dass die Arbeitnehmer dem deutschen Arbeits- und Steuerrecht unterfallen dürften, wobei insbesondere angesichts der Arbeitnehmer, die bereits tätig seien, auf die in § 613 a BGB enthaltene Regelung geachtet werden müsse. Randnummer 7 Am 13.04.2007 wurde der Kläger durch den Mitarbeiter der Beklagten Herrn G. freigestellt. Am 07.05.2007 erstellte der Chief of Protocol M. F. ein Memorandum for record. Mit in englischer Sprache abgefassten Schreiben der Beklagten vom 17.05.2007, dem Kläger übergeben im Büro des Vorgesetzten G. durch diesen am 04.06.2007, kündigte diese dem Kläger zum 31.05.2007. Gegen diese Kündigung wandte sich der Kläger mit seiner am 25.06.2007 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage. Randnummer 8 Der Kläger hält die deutsche Gerichtsbarkeit für gegeben. Der ausschließliche Arbeitsort sei in Deutschland gewesen. Eine engere Verbindung zu einem anderen Staat bestehe nicht. Der Flugplatz S. sei deutsches Hoheitsgebiet. Es sei bereits fraglich, ob er "technische Fachkraft" gewesen sei, da ihm auch als "Assistent Project Manager" die Vertretung des Vorgesetzten G. oblegen habe. Die dem Flugplatz S. anfliegenden Flugzeuge seien im Übrigen keine „Armeegeräte der US-Streitkräfte“. Er ist der Ansicht, auf das Arbeitverhältnis finde auch deutsches Recht Anwendung. Er hat erstinstanzlich vorgetragen, während des Arbeitsverhältnisses mit der Fa. T. E., Inc. seien in gewissen Abständen sogenannte Meetings abgehalten worden, an denen neben Herrn G. die Mitarbeiter der Fa. T. E., Inc. teilgenommen hätten. In einem dieser Meetings habe Herr G. erklärt, das Arbeitsverhältnis unterfalle nicht "amerikanischen", sondern "deutschem" (Arbeits-) Recht. Herr G. habe zu einem späteren Zeitpunkt erklärt, gemäß § 613 a BGB würden alle Mitarbeiter – wie auch der Herr G. selbst - von der Beklagten als Arbeitnehmer übernommen. Randnummer 9 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 10 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17.05.2007, dem Kläger am 04.06.2007 zugegangen, nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis unterliege nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Das gesamte Rechtsverhältnis richte sich nach dem Recht des Staates von C.. Sie betreibe keine Niederlassung auf dem Flugplatz S., dort sei lediglich der Vorgesetzte des Klägers, Herr G. anwesend gewesen. Man habe von den amerikanischen Streitkräften lediglich Räume zur Verfügung gestellt bekommen. Der Flugplatz sei exterritoriales Gebiet. Das Gelände unterliege der Regelung des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Artikel 30 Abs. 2 EGBGB sei daher nicht einschlägig. Der Kläger sei auch als technische Fachkraft im Sinne des Artikels 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut anzusehen. Er sei ausschließlich zuständig für die Wartung von Armeegeräten der US-Streitkräfte. Diese Personen würden dem zivilen Gefolge gleichgestellt und unterlägen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Der Kläger habe keinen Wohnsitz im Gebiet Deutschlands im Sinne des Art. 73 Ziffer d des Zusatzabkommens. Randnummer 14 Der Kündigung liege folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger habe sich trotz mehrmaliger Abmahnung bei Ankunft und Abflug wichtiger Persönlichkeiten auf dem S. Flugplatz unberechtigt zu diesen begeben und diese sogar mit Handschlag begrüßt. Er habe sich mehrfach bei Ankunft und Abflug von bedeutenden Personen zwischen die Person und den USAFE Commander gedrängt, statt sich um seine Aufgaben zu kümmern. Er habe sich von einem zuvor geparkten Flugzeug entfernt, um sich in die Schlange des Empfangskomitees einzureihen, das die aus dem Flugzeug steigenden, für die Militärs wichtigen Persönlichkeiten begrüßt habe. Bei einem anderen Besuch habe er einer sich in einem Sicherheitswagen befindlichen hochgestellten Persönlichkeit in der Politik die Hand geschüttelt und beim Umdrehen den USAFE Commander angerempelt. Am 09.02.2007 habe der Kläger sich unerlaubt auf den roten Teppich begeben und fotografiert. Er sei von Major J. M. S. aufgefordert worden, dieses zu unterlassen. Gleichwohl habe er am 09.04.2007 erneut den roten Teppich betreten, um sich mit einem Kommandanten des Marinecorps fotografieren zu lassen. Er sei deshalb mehrfach mündlich von M. F. und Herrn S. abgemahnt worden. Er sei wegen dieser Vorfälle von Herrn G. mehrfach mündlich abgemahnt worden. Beim Besuch von H. C. habe er unerlaubt die Besucherlounge betreten und einen Commandeur wegen eines angeblichen Problems mit dem Wetter angesprochen. Dies habe die Besucherin gehört, was ihr erkennbar und ohne Grund unnötige Sorgen bereitet habe. Dies sei Herrn M. G. von M. F., Chief of the Protocol mit Schreiben vom 07.05.2007 mitgeteilt worden. Randnummer 15 Die Beklagte ist der Ansicht, dass dann, wenn deutsches Recht zur Anwendung komme, die Klage auf jeden Fall verspätet sei. Am 18.05.2007 habe Herr G. den Kläger telefonisch über die Kündigung informiert und den Kläger aufgefordert, sie abzuholen. Randnummer 16 Der Kläger hat erstinstanzlich erwidert, er habe weder gegen § 1.3.2. noch gegen § 1.8.2. der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der US-Regierung verstoßen. Kündigungsgründe bestünden nicht. Er habe nicht einmal dann, wenn die Behauptungen der Beklagten zutreffend seien, irgendwelche vertraglichen Verpflichtungen verletzt. Während des Besuchs von H. C. sei er nicht einmal im Dienst gewesen. Der Major S. sei ihm gegenüber nicht weisungsberechtigt. Sofern er angesprochen worden sei, habe er höflich und korrekt reagiert. Randnummer 17 Der Commander USAFE General T. H. sei ein Bekannter von ihm. Er und der General hätten miteinander bei mehreren Gelegenheiten gesprochen, jedoch nicht während seiner Arbeit. Es sei richtig, dass er auf ausdrücklichen Wunsch und wegen einer entsprechenden Bitte des ebenfalls den Marines zugehörenden Generals bereit gewesen sei, sich (neben anderen Personen) mit ihm ablichten zu lassen. Hierin sei kein Verstoß gegen irgendwelche arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zu sehen. Sonstige Gründe zur Kündigung bestünden nicht. Selbst wenn eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung in Betracht käme, sei diese sozial ungerechtfertigt. Randnummer 18 Er sei weder am 18.05.2005 telefonisch über die Kündigung informiert, noch aufgefordert worden, sie abzuholen. Er selbst habe sich nach seiner Freistellung am 13.04.2007 am 07.05.2007 mit W. T. in Verbindung gesetzt, der ihm bekannt gegeben habe, eine abschließende Entscheidung über den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses sei noch nicht getroffen worden. Sodann habe er sich am 21.05.2007 mit inhaltsgleichen E-Mails an Herrn T. und Herrn G. gewendet. Am Freitag, den 01.06.2007 habe ihn sodann Herr G. auf seiner Mobilfunknummer angerufen und gefragt, ob er ihn in seinem Büro aufsuchen könne, da die Arbeitgeberin sich zu einer Kündigung entschlossen habe. Er müsse dem Kläger das Kündigungsschreiben aushändigen. Es sei sodann für Montag, den 04.06.2007 eine Zusammenkunft im Büro des Herrn G. vereinbart worden. Bei diesem Gespräch sei ihm das Kündigungsschreiben ausgehändigt worden. Am 18.05.2007 habe er sich überhaupt nicht auf den Flugplatz in S. aufgehalten. Randnummer 19 Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 15.01.2009 - 2 Ca 932/07 - die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage der Wirksamkeit der Kündigung vom 17.05.2005 nach amerikanischem Recht (C.) abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei amerikanisches Recht des Staates C. anzuwenden. Da die Parteien keine Rechtswahl getroffen hätten, unterlägen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Dienste verrichtet habe, es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergebe, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis eine engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweise. Hier ergebe sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu dem Staat C. aufweise. Dafür spreche, dass zunächst beide Parteien amerikanische Staatsbürger bzw. Unternehmen seien, dass der Kläger die Vergütung stets in US-Dollar erhalten habe und dass die Beklagte hier keine Niederlassung unterhalte. Ein weiteres Indiz sei, dass für den Kläger weder Steuern noch Sozialversicherungsbeträge abgeführt würden. Schließlich müsse das Gewicht der Anknüpfungsmomente, die eine engere Verbindung ergäben, das Gewicht des von der Regelanknüpfung verwendeten Elements (Arbeitsort, Ort der einstellenden Niederlassung) deutlich übersteigen. Das von der Regelanknüpfung berufene Recht werde damit nur verdrängt, wenn die Gesamtheit wichtiger und nicht nur nebensächlicher Anknüpfungspunkte zu einem anderen Ergebnis führe. Zu diesem gehörten außer dem Arbeitsort der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit beider Vertragsparteien und der Wohnsitz des Arbeitnehmers. Nur unterstützende, aber für sich nicht entscheidende Bedeutung hätten Vertragssprache, Vertragswährung und Ort des Vertragsschlusses. Vorliegend spreche zu Gunsten deutschen Rechts allenfalls der Arbeitsort. Demgegenüber seien beide Vertragsparteien amerikanische Staatsangehörige und die Beklagte habe ihren Sitz in C.. Hierzu käme noch unterstützend die amerikanische Vertragssprache und die amerikanische Währung. Randnummer 21 Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe nach amerikanischem Recht die Kündigung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden können. Die Kündigung habe allerdings nicht rückwirkend zum 31.05.2007 ausgesprochen werden können, nachdem sie erst am 04.06.2007 übergeben worden sei. Dem Gutachten sei allerdings insoweit nicht zu folgen, als dieses davon ausgehe, dass die Kündigung erst im Laufe des Monats Juni wirksam geworden sei. Dem Kündigungsschreiben sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte eine bestimmte Frist habe einhalten wollen. Ihr Ziel sei es lediglich gewesen, das Arbeitsverhältnis zum Ende des Monats Mai 2007 zu beenden. Aufgrund des verzögerten Zugangs könne deshalb nicht geschlossen werden, die Kündigung solle das Arbeitsverhältnis erst zum Ende des nächsten Monats beenden. Randnummer 22 Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15. Januar 2009, Blatt 83 ff. der Akte, Bezug genommen. Randnummer 23 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 06.03.2009 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 06.04.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 04.05.2009 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag (Blatt 111 ff. d. A.) begründet. Randnummer 24 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und macht nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 04.05.2009 (Blatt 111 ff. d. A.) und 15.06.2009 (Blatt 125 ff. d. A.) – zugleich in Erwiderung auf die Berufungserwiderung der Beklagten -, auf die ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend, Randnummer 25 das zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsverhältnis unterliege deutschem Recht. Er sei nicht Staatsangehöriger des Staates C.. Er unterhalte dort keinen Wohnsitz. In Betracht komme die konkludente Wahl deutschen Rechts, da das Arbeitsverhältnis auf der Anwendung des § 613 a BGB mithin einer Norm deutschen Rechts beruhe. Neben dem Arbeitsort sprächen auch Wohnsitz und Einstellungsort für die Anwendung deutschen Rechts. Randnummer 26 Am 18.05.2007 habe kein telefonischer Kontakt zwischen ihm und seinem Vorgesetzten, Herrn G. stattgefunden. Von einer Kündigung sei erstmals im Rahmen eines Telefonats am 01.06.2006 die Rede gewesen. Randnummer 27 Auch bei der Anwendung des Rechtes des Staates C. ende das Arbeitsverhältnisse nicht mit Zugang am 04.06.2007. Derjenige, der am 17. eines Monats ein Kündigungsschreiben verfasse, mit dem das Arbeitsverhältnis zum Ende desselben Monats beendet werden solle, sei nicht entschlossen, das Arbeitsverhältnis zu irgendeinem Tag in einem Monat zu beenden. Zumindest sei eine entsprechende Erklärung nach dem Empfängerhorizont nicht so zu verstehen. Weder nach deutschem noch nach dem Recht des Staates C. sei eine "rückwirkende Kündigung" möglich. Es sei die Absicht erkennbar, das Arbeitsverhältnis zum Monatsende auslaufen zu lassen, nicht jedoch mit Zugang des Schreibens. Randnummer 28 Der Kläger beantragt, Randnummer 29 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern in dem Verfahren 2 Ca 932/07 vom 15.01.2009 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 04.06.2007 (gemäß Schreiben vom 17.05.2007) nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt, Randnummer 31 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 32 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 19.05.2009 (Bl. 121 f. d. A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, als rechtlich zutreffend. Sie ist der Ansicht, der Rechtsweg zur deutschen Gerichtsbarkeit sei nicht eröffnet. Der Kläger sei technische Fachkraft im Sinne des Artikels 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Das Arbeitsverhältnis sei nach dem Recht des Staates C. zu beurteilen. Sie unterhalte in Deutschland keine Niederlassung. Sie übe ihre Tätigkeit ausschließlich in den Räumen der US-Streitkräfte auf dem Flugplatz S. aus. In der Firma würden ausschließlich US-amerikanische Staatsangehörige beschäftigt und zwar nach dem Recht des Staates C.. Randnummer 33 Die Beklagte trägt vor, es sei falsch, dass der Herr G. erklärt haben solle, es finde deutsches Recht Anwendung oder der Kläger sei nach § 613 a BGB übernommen worden. Herr G. habe keinerlei Kenntnisse des deutschen Arbeitsrechts. Randnummer 34 Herr G. habe bereits am 18.05.2007 mündlich eine Kündigung gegenüber dem Kläger ausgesprochen. Eine solche mündliche Kündigung sei nach dem Recht des Staates C. rechtswirksam. Selbst wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung fände, sei die Klage verfristet. Randnummer 35 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 36 Die Berufung des Klägers ist zulässig, das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. Randnummer 37 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Auf die Berufung des Klägers war das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.01.2009 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 17.05.2007 nicht beendet worden ist. Randnummer 38 1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit ist ein selbständiges Hindernis prozessualer Art, das dem gerichtlichen Tätigwerden entgegensteht und daher vorrangig vor anderen Prozessvoraussetzungen zu prüfen ist (BAG, Urteil vom 30.04.1992 – 2 AZR 548/91 – zitiert nach juris , Rn. 38 m. w. N.). Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich nach § 20 Abs. 2 GVG nicht auf solche Personen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Als solche Vereinbarungen kommen hier das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut in Betracht. Der Kläger unterfällt jedoch nicht Artikel 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 03. 08.1995, zuletzt geändert durch das NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommen-Änderungsabkommen vom 28.09.1994. Nach Artikel 73 Satz 1 des Zusatzabkommens werden technische Fachkräfte, deren Dienste eine Truppe benötigt und die im Bundesgebiet ausschließlich für diese Truppe als Berater in technischen Fragen oder zwecks Aufstellung, Bedienung oder Wartung von Ausrüstungsgegenständen arbeiten, wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt. Diese Bestimmung wird jedoch gemäß Artikel 73 Satz 2 des Zusatzabkommens nicht angewendet auf Randnummer 39
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