rechts habe einschlagen wollen, um an dem links stehenden Renault vorbeizumanövrieren, sei er von der Kupplung abgerutscht. Der Mercedes habe deshalb ruckartig beschleunigt und sich in Fahrtrichtung bewegt. Er habe einen Zusammenstoß mit dem Renault nicht abwenden können. Er habe keineswegs eine unangepasste Geschwindigkeit gewählt. Einen ausreichenden Lenkeinschlag, um an dem Renault vorbeizukommen, habe er erst einnehmen wollen. Das Abrutschen des Fußes vom Kupplungspedal sei ihm nicht vorwerfbar. Insbesondere wenn man ein Fahrzeug rückwärts bewege und hierbei den Oberkörper
hinten verdrehen müsse, um den rückwärtigen Bereich im Blick zu haben, könne auch der sorgfältigste Fahrer mit dem Fuß vom Kupplungspedal abrutschen. Randnummer 13 Die Sicht
hinten sei durch das angebrachte Lochblech nicht versperrt gewesen. Er habe durch das Lochblech sehen können, so dass er sich nicht habe einweisen lassen müssen. Er sei ohne Beifahrer unterwegs gewesen und hätte auch keine Gelegenheit gehabt, einen Einweiser hinzuzuziehen. Im Übrigen hätte auch ein Einweiser den Zusammenstoß mit dem Renault nicht verhindern können. Randnummer 14 Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 18.09.2009 (Bl. 84-86 d.A.), vom 10.12.2009 (Bl. 112-113 d.A.) und vom 06.01.2010 (Bl. 127-128 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 05.05.2009, Az. 6 Ca 1400/08, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt. Er habe vorsätzlich gegen die einschlägige Zentrale Dienstvorschrift ZDv 43/2 (Kraftfahrvorschriften für die Bundeswehr - Bestimmungen für den Betrieb und Verkehr von Dienstfahrzeugen) verstoßen. Nr. 616 dieser Dienstvorschriften lautet: Randnummer 20 „Beim Rückwärtsfahren und Zurücksetzen von Rad- und Kettenfahrzeugen ist der Kraftfahrer vom Beifahrer, von einem Einweiser oder Sicherungsposten einzuweisen oder zu unterstützen, wenn ihm die unmittelbare Sicht
hinten durch die Bauart oder durch die Beiladung des Dienstfahrzeugs oder durch andere Umstände versperrt oder erschwert ist. Die Beobachtung der Fahrbahn
hinten alleine durch den Rückspiegel genügt in diesen Fällen nicht.“ Randnummer 21 Dem Beklagten sei die direkte Sicht
hinten durch das angebrachte Lochblech versperrt gewesen. Damit hätte er zwingend einen Einweiser hinzuziehen müssen. Er habe sich vorsätzlich gegen die eindeutige Dienstvorschrift hinweggesetzt. Randnummer 22 Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 12.10.2009 (Bl. 103-107 d.A.) vom 22.12.2009 (Bl. 114-114 d.A.) vom 07.01.2010 (Bl. 124-125 d.A.) sowie vom 11.01.2010 (Bl. 131-132 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 23 Die Berufung des Beklagten ist
GG statthaft, weil sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Berufungskammer ist gemäß § 64 Abs. 4 ArbGG an die Zulassung gebunden. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. Randnummer 24 Die Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht begründet, weil der Beklagte am 20.08.2008 den Sachschaden mit dem von ihm gelenkten Dienstfahrzeug der Marke Mercedes am geparkten Dienstfahrzeug der Marke Renault nicht grob fahrlässig herbeigeführt hat. Randnummer 25 Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TVöD Anwendung.
D finden für die Schadenshaftung der Beschäftigten des Bundes die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gelten, entsprechende Anwendung.
1 Bundesbeamtengesetz (BBG) hat ein Beamter, der die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden nur insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Randnummer 26 Zu den allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten und auch eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst gehört anerkanntermaßen - und wird als solches vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt - die Verpflichtung, das Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn, welches ihm zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben anvertraut oder auch nur schlicht zur Verfügung gestellt worden ist, nicht zu beschädigen. Randnummer 27 Der Beklagte beging im Sinne der §§ 280 Abs. 1 BGB, 78 Abs. 1 BBG eine Pflichtverletzung, indem er beim Rückwärtsfahren mit dem Dienstkraftfahrzeug gegen ein anderes Fahrzeug der Arbeitgeberin stieß und dies am Heck beschädigte. Er hatte sich
den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und darüber hinaus
den Dienstvorschriften der Bundeswehr zu richten.
VO muss sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
der Zentralen Dienstvorschrift ZDv 43/2 muss sich der Fahrer beim Rückwärtsfahren einweisen oder unterstützen lassen, wenn ihm die unmittelbare Sicht
hinten durch die Bauart des Dienstfahrzeugs versperrt oder erschwert ist. Der Beklagte hat sich nicht von einer anderen Person einweisen lassen, obwohl aufgrund des angebrachten Lochblechs die Sicht
hinten, wenn nicht vollständig versperrt, so doch zumindest erheblich eingeschränkt war. Dass es dem Beklagten beim Rückwärtsfahrmanöver gelungen ist, vom Fahrersitz aus durch die Löcher des Lochblechs zu blicken, nimmt ihm die Berufungskammer nicht ab. Randnummer 28 Jedoch greift die Haftungsbeschränkung
D i.V.m. § 78 Abs. 1 BBG ein. Der Beklagte war unstreitig in Ausübung dienstlicher Aufgaben mit dem Mercedes-Benz Wolf unterwegs. Eine vorsätzliche Beschädigung des geparkten Renaults beim Rückwärtsfahren liegt nicht vor. Das Verschulden muss sich in Fällen privilegierter Haftung des Arbeitnehmers nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Eintritt des Schadens beziehen (vgl. BAG Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 - NZA 2003, 37). Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich
Lage der Dinge auch eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten nicht feststellen, so dass er gemäß § 3 Abs. 7 TVöD i.V.m. § 78 Abs. 1 BBG nicht schadensersatzpflichtig ist. Randnummer 29 Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei normaler Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war; abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende
seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BAG Urteil vom 18.01.2007 - 8 AZR 250/06 - AP Nr. 15 zu § 254 BGB; BVerwG Urteil vom 12.8.2008 - 2 A 8/07 - Juris; jeweils m.w.N.). Randnummer 30 Die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass dem Beklagten im vorliegenden Fall keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Beklagte objektiv § 9 Abs. 5 StVO und außerdem die Dienstvorschrift ZDv 43/2 verletzt hat, weil er sich beim Rückwärtsfahren trotz eingeschränkter Sicht nicht hat einweisen lassen. Randnummer 31 Die Klägerin verkennt jedoch, dass grobe Fahrlässigkeit - in Abgrenzung zur normalen Fahrlässigkeit - nicht nur einen objektiv schweren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt voraussetzt. Hinzu kommen muss ein auch in subjektiver Hinsicht schweres Verschulden im Sinn eines besonders schwer vorwerfbaren Verhaltens. Das gilt auch bei Verletzung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Die objektive Schwere eines Verkehrsverstoßes - die Vernachlässigung von für die Vermeidung von Verkehrsunfällen besonders wichtigen Sicherheitsregeln, wozu die Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren gehören - deutet zwar vielfach auf grobe Fahrlässigkeit hin. Doch begründet allein die objektive Schwere eines Verkehrsverstoßes den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht. Aus einem objektiv groben Verkehrsverstoß darf nicht schon allein deshalb auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden geschlossen werden, weil ein solches oft damit einherzugehen pflegt (vgl. BGH Urteil vom 12.01.1988 - VI ZR 158/87 - NJW 1988, 1265). Randnummer 32 Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, dass sich der Beklagte beim Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz des Kasernengeländes nicht hat einweisen lassen. Freilich war seine Sicht
hinten durch das angebrachte Lochblech objektiv stark eingeschränkt. Das führt zur Vorwerfbarkeit seines Fahrverhaltens, aber nicht von vornherein zur Annahme grober Fahrlässigkeit. Die Berufungskammer vermag, von dem vom Beklagten angeführten Abrutschen vom Kupplungspedal ausgehend, nicht festzustellen, er habe sich grob fahrlässig falsch verhalten. Anhaltspunkte dafür, sein Fahrmanöver sei Ausdruck einer leichtsinnigen Einstellung des Beklagten, sind nicht vorhanden. Eine Bewertung dahin, die Nichthinzuziehung eines Einweisers auf dem Parkplatz beruhe auf einem besonders schweren Verstoß gegen die dem Beklagten obliegende Sorgfaltspflicht, lässt sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen. Die Entscheidung des Beklagten, sich in der konkreten Situation beim Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz nicht einweisen zu lassen, stellt sich nicht als subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten dar. Randnummer 33 Die besonderen Sorgfaltsanforderungen beim Rückwärtsfahren (insbesondere die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO) dienen
allgemeiner Rechtsansicht primär dem Schutz des fließenden Verkehrs (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 17.05.2004 - 1 Ss 182/04 - NJW 2004, 2255, m.w.N.). Der mit dem fließenden Verkehr wegen dessen in der Regel höheren Geschwindigkeit verbundenen erhöhten Unfallgefahr soll durch eine gegenüber der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht des im oder in den fließenden Verkehr rückwärts Fahrenden begegnet werden. Vorliegend ist der Beklagte nicht im oder in den fließenden Verkehr rückwärts gefahren. Er hat sich vielmehr ausschließlich zwischen stehenden Fahrzeugen auf einem Parkplatz innerhalb eines Kasernengeländes rückwärts bewegt und dabei ein geparktes Fahrzeug beschädigt, weil er
seinem Vorbringen vom Kupplungspedal abgerutscht ist. Den Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit, den die Klägerin
der Beweislastregel des § 619 a BGB darzulegen und zu beweisen hat, erreicht das Fehlverhalten des Beklagten unter diesen Umständen nicht. III. Randnummer 34
alledem ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist. Randnummer 35 Ein Grund, der
den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.