Bankenhaftung: Zum Umfang der Beratungspflichten bei Zinsswap-Geschäften Orientierungssatz 1. Im Rahmen der Beratung über den vorgeschlagenen Abschluss eines so genannten CMS-Spread-Ladder-Swap muss die Bank in verständlicher Weise über die Funktionsweise dieses Zinsswaps aufklären (Rn.37) . Ist es für das Funktionieren des Zinsswap-Geschäfts essenziell, dass der Bank ein einseitiges Recht zu vorzeitigen Vertragsbeendigung zusteht, gehört die Erläuterung dieses Teils der Funktionsweise des Swaps zur vollständigen Aufklärung über das Finanzprodukt, die die Bank dem Anlageinteressenten schuldet (Rn.44) . Insbesondere ist bei der Darstellung der Gewinnchancen darauf hinzuweisen, dass der theoretisch maximale Gewinn praktisch nicht entstehen kann, da die Bank bei einer derartigen Entwicklung den Vertrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorzeitig kündigen wird (Rn.49) . 2. Ein potenzieller Anleger ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem CMS-Spread-Ladder-Swap in erster Linie um ein Spekulationsgeschäft handelt (Rn.52) . Insbesondere ist deutlich zu machen, dass ein Zinsswap-Geschäft dieser Art typischerweise mit den Risiken einer Hebelwirkung und der Gefahr verbunden ist, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen (Rn.53) . Gerade weil bei einem Zinsswap-Geschäft theoretisch ein unbegrenztes Verlustrisiko besteht, reicht der pauschale Hinweis auf dieses „theoretisch unbegrenzte Verlustrisiko“ für eine ordnungsgemäße Aufklärung über dessen hoch spekulativen Charakter nicht aus. Vielmehr muss die Bank das mögliche Ausmaß dieses „schlimmsten Falls“ durch Angabe von konkreten Zahlen verdeutlichen (Rn.59) . 3. Auch bei einem im Handelsregister eingetragenen Kaufmann und mittelständischen Unternehmer ist hinsichtlich des Umfangs der Beratungspflicht auf dessen tatsächliches Wissen abzustellen (Anschluss BGH, 27. November 1990, XI ZR 115/89, NJW 1991, 1106). Bei einem solchen Unternehmer können ausreichende Kenntnisse in Bezug auf Zinsderivate nicht vorausgesetzt werden, wenn er nicht beruflich mit derartigen Geschäften befasst ist. Im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung können die Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes daher nur als Konkretisierung ohnedies bestehender Vertragspflichten herangezogen werden (Anschluss BGH, 5. Oktober 1999, XI ZR 296/98, NJW 2000, 359). Die Vorschriften über die Beratung von professionellen Kunden i.S.v. § 31a Abs. 2 WpHG finden folglich keine Anwendung (Rn.64) . 4. Schließt der Vertreter eines Unternehmens ein Finanzgeschäft ab, das keinen Bezug zum Unternehmensgegenstand hat und mit einem unbegrenzten Verlustrisiko verbunden ist, handelt er objektiv gegen die Interessen des Unternehmens. Unterlässt er es zudem, die ihm überlassene Produktbeschreibung eingehend zu prüfen, liegt auch ein subjektives Verschulden vor (Rn.93) . Dieser Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns begründet aufseiten des Unternehmens ein Mitverschulden in Höhe 50 % (Rn.96) . 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem BGH (XI ZR 37/10) ist die Klage zurückgenommen worden. Verfahrensgang vorgehend LG Mainz, 30. Dezember 2008, 12 HKO 32/07, Urteil nachgehend OLG Koblenz 6. Zivilsenat, 18. Februar 2010, 6 U 170/09, Berichtigungsbeschluss Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.12.2008 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mainz teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 478.299,99 EUR nebst Zinsen aus 476.342,50 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2006 zu zahlen. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreit werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bei einem Finanzgeschäft. Randnummer 2 Die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen, das sich mit Marketing und Vertrieb von pharmazeutischen Produkten befasst, schloss mit der Beklagten am 22.03.2004 einen mehrjährigen Zinsswap-Vertrag (im Folgenden: erster Zinsswap-Vertrag), den die Beklagte nach einem Jahr beendete. Am 01./03.02.2005 schlossen die Parteien einen Vertrag über einen sog. CMS-Spread-Ladder-Swap mit dreijähriger Laufzeit (im Folgenden: zweiter Zinsswap-Vertrag). Der darin vereinbarte Zinstausch bezog sich auf ein Kapital von 3.000.000,00 EUR. Für das erste Jahr stand der Klägerin ein fester Zinsüberschuss von 1,5 % p. a. zu. In den beiden Folgejahren sollte einer Verpflichtung der Beklagten in Höhe von 3 % p. a. eine variable Zinspflicht der Klägerin gegenüberstehen, die sich u. a. nach einem sog. CMS Spread, d. h., der Differenz zwischen zwei Zinsindikatoren betreffend 10-Jahres- und 2-Jahresdarlehen im Euro-Raum, errechnete. Zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages war allein die Beklagte berechtigt. Randnummer 3 Als eine für die Klägerin ungünstige Zinsentwicklung erkennbar wurde, vereinbarten die Parteien am 04.07.2006 eine Änderung des Swapgeschäfts. Diesen geänderten Vertrag, der fünf Jahre laufen sollte, kündigte die Klägerin zum 03.01.2007 und leistete eine Ausgleichszahlung von 998.000,00 EUR an die Beklagte. Randnummer 4 Die Klägerin hat vorgetragen, ihr für alle Finanzgeschäfte der Firma zuständiger Mitarbeiter, der Zeuge C..., sei sowohl vor Abschluss des Vertrages vom 01./03.02.2005 als auch vor dessen Änderung am 04.07.2006 fehlerhaft beraten worden. Bei ordnungsgemäßer Beratung würde er das Swapgeschäft nicht getätigt haben. Die Beklagte sei ihr daher zum Ersatz des gesamten entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser belaufe sich unter Berücksichtigung der bis September 2006 erzielten Gewinne auf insgesamt 952.685,00 EUR. Randnummer 5 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 6 die Beklagte zu verurteilen, an sie 952.685,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 28.12.2006 zu zahlen; Randnummer 7 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.942,40 EUR zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, die Klägerin sei von ihr ordnungsgemäß über die Eigenschaften und Risiken des zweiten Zinsswap-Vertrages beraten worden. Im Hinblick auf die Kenntnisse und Erfahrungen des Zeugen C... habe zudem ein verminderter Beratungsbedarf bestanden. Die Klägerin treffe jedenfalls ein hohes Mitverschulden. Randnummer 9 Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Randnummer 10 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das Landgericht habe die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die von einem Anlageberater geschuldete anleger- und objektgerechte Beratung verkannt. Nach diesen Grundsätzen sei die Beratung durch die Beklagte unzureichend gewesen. Insbesondere habe die Beklagte es versäumt, hinreichend auf die mit dem zweiten Zinsswap-Vertrag verbundenen Risiken aufmerksam zu machen. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 952.685,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 28.12.2006 zu zahlen; Randnummer 13 die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.942,40 EUR zu zahlen Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie trägt weiterhin vor, die Klägerin pflichtgemäß beraten zu haben. Hilfsweise macht sie geltend, da der überwiegende Teil des der Klägerin entstandenen Schadens erst durch die eigenverantwortliche Entscheidung der Klägerin entstanden sei, den zweiten Zinsswap-Vertrag nicht unverändert fortzuführen, sei dieser Teil des Schadens von ihr, der Beklagten, nicht zu ersetzen. Zu berücksichtigen sei jedenfalls ein hohes Mitverschulden der Klägerin sowohl hinsichtlich der Entstehung des Schadens als auch hinsichtlich mangelnder Schadensminderung. Randnummer 17 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 656 GA) Bezug genommen. Die Beklagte hat am 08.01.2010 einen nicht vorbehaltenen Schriftsatz vom selben Tage zu den Akten gereicht (Bl. 659 ff. GA). II. Randnummer 18 Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg. Randnummer 19 Die Beklagte ist der Klägerin zur Leistung von Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, da sie ihre Pflichten aus dem von den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag verletzt hat. Randnummer 20 1. Zwischen der Klägerin und der Beklagten kam Anfang 2005 ein Beratungsvertrag zustande, als dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen C..., von Seiten der Beklagten das Zinsswap-Geschäft präsentiert wurde, welches dieser dann für die Klägerin tätigte. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGH NJW 1987, 1815, 1816). Das gilt auch, wenn nicht die Anlage eines Geldbetrages, sondern der Abschluss eines andersartigen Finanzgeschäfts in Rede steht, hier der Abschluss eines Zinsswap-Vertrages. Denn auch hier gibt der Kunde, der die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, durch seine Bitte zu erkennen, dass er von diesem die verbindliche Übernahme von Beraterpflichten erwartet. Randnummer 21 2. Die Beklagte verstieß gegen ihre Vertragspflichten, indem sie die Klägerin fehlerhaft beriet. Randnummer 22 Ein Anlageberatungsvertrag - und dem entsprechend auch ein Vertrag über die Beratung zu einem Finanzgeschäft wie dem vorliegenden - verpflichtet den Berater zu einer anleger- und objektgerechten Beratung. Die empfohlene Anlage muss zum einen auf das Anlageziel des Kunden zugeschnitten sein (BGH NJW 1993, 2433). Zum anderen muss der Berater richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände informieren, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, wobei eine derartige Aufklärung auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen kann, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (aaO.). Diesen Anforderungen wird die Beratung, welche die Beklagte der Klägerin vor Abschluss des Zinsswap-Vertrages vom 01./03.02.2005 zukommen ließ, nicht gerecht. Weder entsprach das empfohlene Finanzgeschäft dem Anlageziel der Klägerin, noch wurde diese mit der übergebenen Produktbeschreibung und deren mündlicher Präsentation richtig und vollständig über das Geschäft informiert. Randnummer 23
- a)Die Klägerin hatte sich, vertreten durch den Zeugen C..., vor Abschluss des Zins-swap-Vertrages vom 22.03.2004 (erster Zinsswap-Vertrag) mit dem erklärten Wunsch an die Beklagte gewandt, über die Möglichkeiten beraten zu werden, wie Verluste im Zusammenhang mit einem Portfolio, bestehend aus bestimmten Aktien, Aktienfondsanteilen sowie einem Zertifikat, ausgeglichen werden könnten, welche die Klägerin einige Jahre zuvor erworben hatte und die seitdem um etwa 23.000 EUR an Wert verloren hatten. Ein anderes Ziel verfolgte die Klägerin unstreitig auch nicht im Jahre 2005, als ihr die Klägerin nach vorzeitiger Beendigung des ersten Zinsswap-Vertrages den Abschluss eines Folgevertrages anbot. Dieser zweite Zinsswap-Vertrag entsprach jedoch bereits nach der Konzeption der Beklagten nicht dem eng begrenzten Anlageziel der Klägerin. Der von der Beklagten angebotene Vertragstyp eines sog. CMS-Spread-Ladder-Swap sollte, wie an mehreren Stellen des am 27.01.2005 von der Beklagten verwendeten Präsentationspapiers (Anlage K5 zur Klageschrift) erwähnt wird, allein der "Zinsoptimierung" dienen. Das wird auf Seite 2 des Papiers in folgender Weise erläutert: Randnummer 24 "Ihre Ziele Randnummer 25 - Sie möchten die Zinsbelastung beispielsweise für einen variabel verzinslichen EURO-Kredit reduzieren. - Darüber hinaus wollen Sie für einen kurzfristigen Zeitrahmen eine Zinsverbilligung garantiert haben. - Für einen langfristigen Zeitrahmen möchten Sie sich weiterhin die Möglichkeit bewahren, eine Zinsverbilligung zu bekommen." Randnummer 26 Weiter heißt es auf Seite 8: Randnummer 27 "Ihre Chance Randnummer 28 - Sie erreichen neben der garantierten Zinsverbilligung von 1,50 % p. a. im 1. Jahr eine weitere erhebliche Verbilligung Ihrer Finanzierungskosten, wenn ..." Randnummer 29 Auch in dem Prospekt, welcher dem Zeugen C... nach der Präsentation am 27.01.2005 überreicht wurde (Anlage B4 zur Klageerwiderung), wird unter "Kundenpositionierung und Markterwartung" als Ausgangssituation des Kunden allein genannt: Randnummer 30 - "Sie verfügen über eine bestehende Euro-Finanzierung - Sie möchten Ihre hieraus resultierende Zinsbelastung reduzieren" Randnummer 31 Außerdem wird unter "Analyse & Fazit" das Bestehen eines "Grundgeschäfts" des Kunden vorausgesetzt. Randnummer 32 Da die Klägerin nicht daran interessiert war, eine bestehende Zinsbelastung aus einem sog. Grundgeschäft auszugleichen, bot die Beklagte ihr also ein Finanzgeschäft an, das jedenfalls nach der Produktbeschreibung nicht den Bedürfnissen der Klägerin entsprach. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Produkt sich überhaupt zur Erreichung der Ziele eignete, für die es entwickelt worden war. Randnummer 33 Unabhängig von der Konzeption seitens der Beklagten entsprach der zweite Zinsswap-Vertrag aber auch objektiv nicht den Zielen und Interessen der Klägerin. Denn durch dieses Geschäft erhielt die Klägerin nicht nur die Chance, den Wertverlust ihres Portfolios und etwaige Renditeausfälle auszugleichen, sondern erhöhte zugleich ihr Risiko, einen weiteren Schaden zu erleiden, ganz beträchtlich. Denn zu der Gefahr, dass die Wertpapiere der Klägerin weiter an Wert verloren, trat die nicht völlig fernliegende Möglichkeit einer Zinslast hinzu, die den höchstmöglichen Wertverlust von rund 50.000 EUR um ein Vielfaches überstieg. Damit stand der erstrebte Vorteil dieses Finanzgeschäfts in keinem vernünftigen Verhältnis zu seinen Nachteilen, so dass der Klägerin bei Zugrundelegung ihres Anlagezieles der Abschluss des Zinsswap-Vertrages im Rahmen einer pflichtgemäßen Beratung nicht hätte empfohlen werden dürfen. Randnummer 34
- b)Die Beratung der Klägerin durch die Beklagte war auch hinsichtlich der Produktbeschreibung in mehreren Punkten unzureichend und fehlerhaft. Randnummer 35 In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können; die Informationen hierzu müssen wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere vollständig erteilt werden (vgl. BGH WM 1987, 531, 532). Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben (BGH NJW 1993, 2433). Insbesondere ist bei einem Spekulationsgeschäft unmissverständlich auf den spekulativen Charakter hinzuweisen (vgl. z. B. BGH Beschl. v. 21.03.2006 - XI ZR 116/05). Randnummer 36 Für die Beklagte bestand zudem eine erhöhte Beratungspflicht, weil sich aus ihrer Stellung als Vertragspartnerin des Swapgeschäfts ein Interessenskonflikt ergab (vgl. dazu BGH NJW 2007, 1876, 1879; jetzt ausdrücklich in § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG n. F.). Dabei mag zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sie, wie von ihr vorgetragen, bei einem CMS-Spread-Ladder-Swap ihren Gewinn typischer Weise nicht aufgrund einer für den Kunden nachteiligen Entwicklung des Spread erzielt, sondern allein durch die Gewinnspanne, die sich aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Swapgeschäft und den Gegengeschäften - sog. Hedgegeschäften - im Interbankenmarkt ergibt. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht, dass deren Interessen und die ihres Kunden in allen Punkten gleichliefen. Vielmehr können widerstreitende Interessen zum einen aufgrund der Tatsache bestehen, dass die Risiken bereits laufender Gegengeschäfte nur durch Abschluss einer entsprechenden Anzahl von Swap-Geschäften kompensiert werden können (vgl. dazu Roller / Elster / Knappe ZBB 2007, 345, 357), woraus sich die konkrete Gefahr ergibt, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch im eigenen Interesse. Zum anderen trägt die Beklagte selbst vor, dass bei der Durchführung des Swap-Geschäftes der Kunde gerade im Falle einer für ihn günstigen Entwicklung mit einer vorzeitigen Beendigung durch die Beklagte, also mit einem seinen Interessen zuwiderlaufenden Verhalten der Beklagten, rechnen muss (vgl. auch Seite 2 Abs. 5 der von der Klägerin vorgelegten internen Information der Beklagten vom 20.01.2005; Anlg. K37). Deshalb war eine zusätzliche Aufklärung der Klägerin über diese Zusammenhänge und damit die Offenlegung eines insofern bestehenden Interessenkonflikts der Bank notwendig. Randnummer 37
- aa)Die Klägerin erhielt keine ausreichende Aufklärung über die Funktionsweise des CMS-Spread-Ladder-Swap. Randnummer 38 Wesentliche Eigenschaften des CMS-Spread-Ladder-Swap im zweiten und dritten Vertragsjahr sind: Randnummer 39 - Die Höhe der an die Bank zu zahlenden variablen Zinsen hängt von der jeweiligen Differenz der zugrundliegenden beiden Zinsindikatoren (sog. Spread) ab; - diese wird von einem vorgegebenen Prozentsatz (sog. Strike), der sich im dritten Jahr leicht verringert, in Abzug gebracht; - die sich daraus ergebende Differenz wird mit dem Faktor 3 (sog. Hebel) multipliziert; - das Ergebnis wird zu dem für die Vorperiode ermittelten Zinssatz addiert: Randnummer 40 Zinssatz lfd.Periode = Zinssatz Vorperiode + 3 x [Strike - (Swap Rate 10 J. - Swap Rate 2 J. )] Randnummer 41 - die Gewinnmöglichkeiten des Kunden sind dadurch begrenzt, dass als minimaler Zinssatz ein solcher von 0 % p. a. vereinbart ist; - andererseits ist die Verlustmöglichkeit des Kunden unbegrenzt; - allein die Beklagte ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu beenden. Randnummer 42 Die sich daraus ergebenden Besonderheiten des konkreten Swapgeschäftes gehen aus der Präsentation und der überreichten Produktbeschreibung z. T. überhaupt nicht und z. T. nicht ohne Weiteres hervor. Die im Präsentationspapier enthaltene Beispielsrechnung und die Szenarien in der Produktbeschreibung genügen zu einer verständlichen Demonstration nicht. Randnummer 43 Es wird bereits nur unzureichend erläutert, welche Auswirkungen die von der Beklagten gewählte Höhe des Strike hat. Nur wenn der Spread größer ist als der Strike, sinken die an die Beklagte zu zahlenden Zinsen gegenüber der Vorperiode; ist er dagegen kleiner, so steigen die Zinsen. Von entscheidender Bedeutung für die Gewinnchancen und Verlustrisiken des Kunden ist also die Höhe des Strike; je höher der von der Beklagten vorgegebenen Strike ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass der künftige Spread darunter liegt und dadurch die Zinsverpflichtung des Kunden steigt. Die Auswirkungen des Strike werden durch den sog. Hebel in der Weise verstärkt, dass bei einem im Verhältnis zum Strike geringen oder einem sogar negativen Spread der Zinssatz überproportional ansteigt. Ein Hinweis auf diesen sehr bedeutsamen Umstand wurde von der Beklagten nicht erteilt, obwohl er für das Verständnis der Funktionsweise und die damit verbundene erhöhte Gefahr eines Verlustes unerlässlich ist. Die Einbeziehung des Zinssatzes der Vorperiode in die Berechnung führt dazu, dass eine Erhöhung des Spread und die sich daraus ergebende Senkung des Zinses dem Kunden nicht sogleich zugute kommt, sondern sich erst mit einer erheblichen Verzögerung positiv auswirkt (sog. Memory-Effekt). Auch dies wurde von der Beklagten weder mitgeteilt noch in einem Szenario deutlich gemacht. Randnummer 44
- bb)Des Weiteren wurde die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, unter welchen Voraussetzungen damit zu rechnen war, dass die Beklagte ihr Recht zur Beendigung des Vertrages ausübte. Nach dem Vortrag der Beklagten wäre der Swap im konkreten Fall nicht handelbar gewesen, wenn er nicht mit dem einseitigen Recht der Bank zur vorzeitigen Beendigung, sondern mit einem beidseitigen Kündigungsrecht versehen gewesen wäre. Für das Funktionieren des Geschäfts war das einseitige Kündigungsrecht also essentiell. Dann aber gehörte die Erläuterung dieses Teils der Funktionsweise des Swap zur von der Beklagten geschuldeten vollständigen Aufklärung der Klägerin. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte nicht nach. Im Rahmen der mündlichen Präsentation, die sich, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, eng an das Präsentationspapier anlehnte, wurde das Beendigungsrecht der Beklagten zwar genannt, nicht aber auf die Voraussetzungen der Ausübung eingegangen. Lediglich der Prospekt, welcher dem Zeugen C... anschließend überreicht wurde, enthält unter "Analyse & Fazit" die Sätze: Randnummer 45 "Die Ausübung dieses Beendigungsrechtes orientiert sich an diversen Marktparametern, z. B. der EUR-Zinsstrukturkurve und der Schwankungsbreite bei den Zins-Optionen. Es kann somit heute keine Aussage gemacht werden, ob und wann das Beendigungsrecht ausgeübt wird." Randnummer 46 Dieser Hinweis ist unzureichend. Der zweite Satz ist sogar inhaltlich falsch. Denn eine Aussage darüber, wann die Klägerin mit der Ausübung des Beendigungsrechts rechnen musste, wäre zumindest in dem Umfang möglich gewesen, wie in dem internen Informationsschreiben der Beklagten vom 20.01.2005 (Anlg. K37) enthalten, dessen Richtigkeit von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Dort heißt es auf Seite 2, 5. Absatz: Randnummer 47 "Dem Kunden ist ferner zu verdeutlichen, dass der Spread Ladder dann nicht bis zum Ende der Laufzeit fortgeführt wird, wenn sich seine Markterwartung uneingeschränkt erfüllt. Denn in diesem Fall wird die Bank das Geschäft vorher ohne Ausgleichszahlung beenden." Randnummer 48 Der Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass dieses Informationsschreiben ausschließlich eine andere Art der Swapgeschäfte betrifft. Zwar befasst das Schreiben sich zum großen Teil mit dem Geschäftstyp eines sog. "CMS Spread Ladder Swap mit MTC". Diese Geschäfte unterscheiden sich von dem von der Klägerin abgeschlossenen zweiten Zinsswap-Vertrag aber nur dadurch, dass zusätzlich zu dem einseitigen Beendigungsrecht der Beklagten (ohne Ausgleichspflicht) ein beiderseitiges Recht vorgesehen ist, den Vertrag mit der Folge einer Ausgleichspflicht zu beenden. So wird zu Beginn des Informationsschreibens ausdrücklich die Produktaufklärung bezüglich des "klassischen Ladder Swap", also des Swapgeschäfts ohne "MTC", behandelt. Weiter ist den Absätzen 3 bis 5 der Seite 2 der Hinweis vorausgestellt, der darin genannte Beratungsbedarf bestehe "für jeden Spread Ladder". Randnummer 49
- cc)Die Klägerin wurde nicht nur darüber im Dunkeln gelassen, welche Bewandtnis es mit dem Beendigungsrecht der Bank hatte, sondern darüber hinaus in irreführender Weise über die Gewinnchancen informiert. In der dem Zeugen C... überreichten Produktbeschreibung wird u. a. ein "Szenario 1" vorgestellt, wonach im dritten Jahr der maximale Gewinn von 3 % erzielt wird, obwohl dieses Szenario praktisch nicht entstehen kann, da die Beklagte bei einer derartigen Entwicklung den Vertrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorzeitig kündigen würde (vgl. die interne Information der Beklagten, Anlg. K37, Seite 2, Abs. 5). Zwar enthält die Überschrift des Szenarios den Zusatz: "keine Beendigung des Zinsswaps unterstellt", dem Kunden wird jedoch nicht offenbart, dass es sich bei diesem Szenario um eine äußerst unrealistische Darstellung handelt. Tatsächlich heißt es in dem Informationsschreiben der Beklagten vom 20.01.2005 zum Spread-Ladder-Geschäft (ohne "MTC"): Randnummer 50 "Der Spread Ladder wird also über die gesamte Laufzeit keine dauerhafte erhebliche Verbilligung darstellen." Randnummer 51 Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit dieser Feststellung nicht. Randnummer 52
- c)Die Klägerin wurde nur unzureichend über den Umstand aufgeklärt, dass es sich bei dem CMS-Spread-Ladder-Swap in erster Linie um ein Spekulationsgeschäft handelte. Randnummer 53 Zinsswap-Geschäfte haben wie alle Derivate spekulativen Charakter (vgl. zu einem Zins- und Währungs-Swap: BGH Beschl. v. 21.03.2006 - XI ZR 116/05). Sie haben mit Börsentermingeschäften gemein, dass es sich um standardisierte Verträge handelt, die - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muss - zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktes - hier des Zinsmarktes - in der Zukunft verleiten, wodurch ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits ein Gewinn ermöglicht werden soll. Wie Börsentermingeschäfte sind Zinsswap-Geschäfte der vorliegenden Art typischerweise mit den Risiken einer Hebelwirkung und der Gefahr verbunden, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen. Darin besteht die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte (vgl. zu Börsentermingeschäften: BGH NJW 2002, 1943, 1944). Der Spekulationscharakter des Geschäfts wurde von der Beklagten nicht hinreichend verdeutlicht. Randnummer 54
- aa)Der dem Zeugen C... überreichte Prospekt (Anlg. B4) weist zwar an zwei Stellen - an einer Stelle in Fettdruck - auf das "theoretisch unbegrenzte Verlustrisiko" hin, relativiert dies aber durch den mehrfachen Hinweis auf den Zweck der "Zinsverbilligung" - im Präsentationspapier: "Zinsoptimierung" - sowie die folgende Passage unter "Analyse & Fazit": Randnummer 55 " … Sollte das Grundgeschäft nicht mehr existieren, verändert sich der Risikocharakter des strukturierten Swaps. In diesem Fall haben Sie eine offene Position, die mit einem theoretisch unbegrenzten Verlustrisiko verbunden ist. …" Randnummer 56 Diese Angaben sind bereits deshalb irreführend, weil sie so verstanden werden können, als bestehe dieses theoretisch unbegrenzte Verlustrisiko nur dann, wenn das sogenannte Grundgeschäft nicht (mehr) existiert. Zudem wurde der Klägerin nicht deutlich vor Augen geführt, dass auf sie mangels eines Grundgeschäfts die Ausführungen betreffend eine Zinsverbilligung ohnedies nicht anwendbar waren, sondern dass für sie von vornherein der angeblich 'veränderte' Risikocharakter galt. Hinzukommt die Verwendung des Wortes "theoretisch", welches sich zwar, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, grammatisch allein auf das Attribut "unbegrenzt" bezieht, beim Leser jedoch den Eindruck erweckt, das Verlustrisiko sei, da es ‘praktisch' begrenzt sei, allenfalls gering. In dieser Annahme wird der Kunde dadurch bestärkt, dass auf Seite 8 des Präsentationspapiers die Möglichkeit eines Verlustes als "Extremfall" bezeichnet und das Risiko verharmlosend wie folgt beschrieben wird: Randnummer 57 "Ihre Zinsverbilligung verringert sich, wenn - entgegen Ihrer Erwartung - der CMS-Spread 10J. vs 2J. stärker sinkt als dieses die Forwardsätze prognostizieren. Im Extremfall kann dies auch in eine - theoretisch unbegrenzte - Verteuerung umschlagen." Randnummer 58 Zur Verharmlosung trägt bei, dass von den drei in der Produktbeschreibung vorgeführten Szenarien das erste den Fall eines maximalen Gewinns von 3 % im letzten Jahr (über drei Jahre effektiv 2,25 %) behandelt, das zweite Szenario ebenfalls einen günstigen Verlauf zeigt und das dritte für den Fall einer negativen Entwicklung nur einen relativ geringen Verlust von effektiv - 0,53 % ausweist. Die Beklagte hat es also vermieden, dem Extremfall einer über drei Jahre andauernden sehr positiven Entwicklung auf der anderen Seite als Beispiel eines Verlustgeschäfts ebenfalls einen Extremfall gegenüberzustellen, obwohl ein solcher zumindest nicht weniger wahrscheinlich war als das unrealistische "Szenario 1". Randnummer 59 Zu Unrecht trägt die Beklagte vor, das Verlustrisiko habe, da es theoretisch unbegrenzt sei, nicht beziffert werden können. Da bei einer inversen Zinssituation ein negativer Spread auch im für den Kunden ungünstigsten Fall ein gewisses Maß nie überschreiten wird, wären Zahlenangaben durchaus möglich gewesen. So konnten im Jahre 2005 ein Ansteigen der Zinssätze für 2-Jahres-Kredite zumindest über das Maximum der in den vergangenen 50 Jahren für vergleichbare Kredite beobachteten Zinsen hinaus und ein Absinken der Zinssätze für 10-Jahres-Kredite unter das in dieser Zeit beobachtete Minimum praktisch ausgeschlossen werden, woraus sich auch zwangsläufig die Obergrenze eines negativen Spreads und damit eines möglichen Verlustes ('worst case') ergab. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Verweis der Beklagten darauf, dass nach allgemeiner Rechtsprechung von einem Anlageberater keine sichere Prognose bezüglich der Entwicklung empfohlener Finanzanlagen erwartet werden kann. Denn durch einen verständlichen Hinweis auf den 'worst case' gibt der Berater keine Prognose ab, sondern zeigt lediglich den Rahmen auf, innerhalb dessen mögliche Prognosen sich bewegen können. Während aber bei Anlagegeschäften, bei denen vorhandenes oder geliehenes Kapital eingesetzt wird, der maximale Schaden regelmäßig im Totalverlust dieses Kapitals besteht und deshalb leicht beziffert werden kann, war das von der Klägerin getätigte Swapgeschäft mit einem wesentlich schwieriger einzuschätzenden Risiko verbunden. Da für den Kunden der Umfang des drohenden Verlustes - anders als im Falle eines Wertpapiergeschäftes beim Hinweis auf die Gefahr eines Totalverlustes - allein aufgrund der Warnung vor einem unbegrenzten Verlustrisiko kaum erkennbar, insbesondere nicht ohne Weiteres bezifferbar ist, besteht insofern eine erhöhte Hinweispflicht des Beraters. Hiergegen verstieß die Beklagte, indem sie es versäumte, auf das mögliche Ausmaß eines 'worst case' unter Angabe von Zahlen aufmerksam zu machen und der Klägerin so den hoch spekulativen Charakter des Swapgeschäftes deutlich vor Augen zu führen. Randnummer 60
- bb)Die Verpflichtung der Beklagten beschränkte sich aber nicht darauf, der Klägerin die Obergrenze eines Verlustes aufzuzeigen. Es musste außerdem die Wahrscheinlichkeit der für den Kunden günstigen Szenarien und der für ihn ungünstigen Szenarien erläutert werden. Auch dies geschah nicht in der gebotenen Deutlichkeit. Die Beklagte informierte die Klägerin in diesem Zusammenhang zwar ausführlich über die Zinsentwicklung in der Zeit ab 1993. Streitig ist, ob bei der Präsentation am 27.01.2005 darüber hinaus das Auftreten einer flachen bzw. inversen Zinsstruktur in den Jahren 1989 bis 1991 angesprochen wurde. Der Aussage des Zeugen J..., der dies bei seiner Vernehmung durch das Landgericht bejaht hat, sowie der Aussage des Zeugen C..., der sich daran nicht erinnern konnte, ist aber zu entnehmen, dass jedenfalls die Möglichkeit des erneuten Auftretens einer solchen Entwicklung und deren Auswirkungen auf die Gewinne bzw. Verluste der Klägerin aus ihrem Swapgeschäft nicht näher erörtert wurden. Es mag allerdings zutreffen, dass ein Anlageberater grundsätzlich keine unbeschränkte Aufklärung über die historische Entwicklung von Anlagen schuldet und dass i. d. R. die Darstellung eines zurückliegenden Zeitraums von 10 Jahren zur sachgerechten Information ausreicht. Zur Schaffung einer fundierten Grundlage für einen Vertragsschluss und damit zur ordnungsgemäßen Beratung gehörte jedoch, wie die Beklagte richtig vorträgt, eine Darstellung der allgemein gültigen makroökonomischen Zusammenhänge. Dabei war es für die richtige Einschätzung der Risiken des Swapgeschäfts durch die Klägerin erforderlich, dass diese in gewissem Umfang über die typischen Ursachen einer Verflachung oder Invertierung der Zinsstrukturkurve - wie z. B. volkswirtschaftlicher Abschwung und restriktive Geldpolitik - sowie über die Tatsache informiert wurde, dass es sich dabei keineswegs nur um einen einmaligen Vorgang im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung handelte. Wenn die Beklagte dies nicht durch die Darstellung der historischen Entwicklung vor 1993 tun wollte, so hätte sie der Klägerin auf andere Weise unmissverständlich klar machen müssen, dass nicht nur eine deutliche Verringerung des Spread, sondern sogar dessen Abrutschen in den Negativbereich während der immerhin zweijährigen Dauer der Variabel-Zins-Phase des Swapgeschäfts in eine Risikoanalyse ernsthaft einbezogen werden musste. Dies geschah nicht. Randnummer 61
- cc)Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie von jeglicher Haftung befreit sei, weil der Zeugen C... die ihm überlassene schriftliche Aufklärung nicht aufmerksam gelesen habe. In der Tat hat der Zeuge C... bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, er habe die Produktbeschreibung "nicht im Einzelnen genau durchgelesen." Das entlastet die Beklagte jedoch nicht, da nicht nur die mündliche Belehrung, sondern, wie weiter oben ausgeführt, auch die schriftlichen Ausführungen pflichtwidrig irreführend und unvollständig waren. Randnummer 62
- d)Auf eine eingehendere Aufklärung durfte die Beklagte nicht im Hinblick auf den Wissensstand des Vertreters der Klägerin, des Zeugen C..., verzichten. Dieser hatte weder aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit noch aufgrund von Erfahrung mit vorausgegangenen Finanzgeschäften die erforderlichen Kenntnisse bezüglich des CMS-Spread-Ladder-Swap. Randnummer 63 Inhalt und Umfang der Beratungspflicht richten sich u. a. nach dem Wissensstand bezüglich der Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, über den der Anleger - für den Berater erkennbar - verfügt. Zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt (BGH NJW 1993, 2433). Einschlägig ist etwaiges Fachwissen aber nur, wenn es sich gerade auf den Typ des Geschäfts bezieht, über dessen Abschluss der Kunde entscheiden soll. Das war hier nicht der Fall. Randnummer 64
- aa)Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beklagten, als mittelständisches Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR, einem Jahresumsatz über 40 Mio. EUR sowie Eigenmitteln über 2 Mio. EUR und somit als professionelle Kundin i. S. von § 31 a Abs. 2 WpHG i. d. F. v. 2007 habe die Klägerin keiner eingehenden Beratung bedurft. Die diesbezüglichen Vorschriften finden auf den vorliegenden Fall bereits deshalb keine Anwendung, weil sie zur Zeit des Geschäftsabschlusses noch nicht in Kraft waren. Außerdem würde es hier an dem nach § 31 a Abs. 6 WpHG erforderlichen Hinweis der Beklagten fehlen, dass, soweit gewünscht, eine Beratung als Privatkunde möglich sei. Unabhängig davon ergibt sich aus den Bestimmungen des derzeit geltenden Wertpapierhandelsgesetzes aber auch keine Einschränkung der in langjähriger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Haftung von Anlageberatern. Denn im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung können die - in erster Linie aufsichtsrechtlichen - Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes nur als Konkretisierung ohnedies bestehender Vertragspflichten herangezogen werden (vgl. BGH NJW 2000, 359, 361), diese aber nicht einschränken. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist hinsichtlich des Umfangs der Beratungspflicht auch bei einem im Handelsregister eingetragenen Kaufmann und mittelständischen Unternehmer auf dessen tatsächliches Wissen abzustellen (BGH NJW 1991, 1106, 1107, NJW 1981, 1440 , 1441). So können bei einem solchen Unternehmer z. B. ausreichende Kenntnisse in Bezug auf Börsentermingeschäfte nicht vorausgesetzt werden, wenn er nicht beruflich mit derartigen Geschäften befasst ist (aaO.). Gleiches muss für komplizierte Derivate wie das vorliegende gelten. Hieran hat sich durch die Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes nichts geändert. Randnummer 65 Selbst wenn aufgrund der Größe des Unternehmens der Klägerin grundsätzlich eine Vermutung dafür sprechen sollte, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die mit den von ihr getätigten Finanzgeschäften einhergehenden Risiken zu verstehen (vgl. dazu § 31 Abs. 9 WpHG n. F.), so wäre eine solche Vermutung doch jedenfalls widerlegt durch die Tatsachen, welche der Beklagten aufgrund ihrer langjährigen Zusammenarbeit mit der Klägerin, insbesondere auch mit dem Zeugen C..., bekannt waren. Die Beklagte wusste, dass die bislang von der Klägerin getätigten Finanzgeschäfte sich - mit einer Ausnahme - auf solche beschränkten, die sich ganz erheblich von dem Zinsswap-Vertrag unterschieden, welchen die Klägerin im Jahre 2005 abschloss, und dass die Klägerin bzw. deren für sie auftretender Mitarbeiter, wie noch auszuführen sein wird, auch über das im Jahre 2004 getätigte Swapgeschäft nicht ausreichend aufgeklärt worden war. Randnummer 66
- bb)Der Zeuge C..., der im Namen der Klägerin mit der Beklagten verhandelte, verfügte nicht über die erforderlichen Kenntnisse zur Beurteilung von Zinsswap-Geschäften der Art wie im Jahre 2005 mit der Beklagten getätigt. Er war Bilanzbuchhalter (im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers als "Finanzbuchhändler" bezeichnet) und als solcher für die Klägerin tätig. Der Handel mit Derivaten wie dem von der Beklagten herausgegebenen Zinsswap gehörte nicht zu dessen Berufsbild. Sein Aufgabenbereich umfasste es allerdings auch, Finanzgeschäfte für die Klägerin zu tätigen. Dabei hatte es sich jedoch bis zum Jahre 2004 unstreitig nur um kurzfristige Festgeldanlagen, Aktiengeschäfte und Währungssicherungsgeschäfte gehandelt. Aufgrund der Erfahrung mit diesen Geschäften, die sich grundlegend von Swapgeschäften unterscheiden, hatte der Zeuge C... jedoch noch keine ausreichenden Kenntnisse über Zinsswap-Geschäfte. Das einzige Swapgeschäft, welches der Zeuge C... für die Klägerin vor dem im Jahre 2005 geschlossenen Vertrag getätigt hatte, war der am 18.03.2004 mit der Beklagten geschlossene und nach einem Jahr beendete Zinsswap-Vertrag. Randnummer 67
- cc)Auch der Abschluss des Zinsswap-Vertrages von 2004 befähigte den Zeugen C... nicht, die Besonderheiten und die Reichweite des am 03.02.2005 getätigten Swapgeschäfts zu überblicken. Denn dieses unterschied sich in seiner Komplexität wesentlich von dem Geschäft aus dem Jahre 2004. Der erste Zinsswap-Vertrag beruhte auf der Formel Randnummer 68 Zinssatz lfd.Periode = Zinssatz Vorperiode - Puffer + EURIBOR 6 Mon. Randnummer 69 Nach dieser Formel wird zwar wie bei dem zweiten Zinsswap-Vertrag Randnummer 70 - der an die Beklagte nach dem ersten Vertragsjahr zu zahlende Zinssatz auf der Grundlage des Zinssatzes der Vorperiode errechnet und weist somit ebenfalls einen sog. Memory-Effekt auf; - es handelt sich ebenfalls um einen sog. Ladder Swap, d. h., Bestandteil der Formel ist ein während der Laufzeit sich jährlich - wenngleich nur geringfügig - verändernder Prozentsatz (sog. Minus-Zins oder Puffer); - der minimale variable Zinssatz beträgt 0 % p. a.; - der variable Zinssatz ist nach oben unbegrenzt; - auch im Jahre 2004 behielt die Beklagte sich ein einseitiges Kündigungsrecht vor. Randnummer 71 Es bestehen jedoch Unterschiede in folgenden Punkten: Randnummer 72 - Die Formel ist deutlich weniger kompliziert als diejenige des zweiten Vertrages; - sie arbeitet nicht mit einem Spread zwischen zwei variablen Zinsindikatoren, sondern stellt allein auf einen einzigen marktbestimmten Zinsparameter ab; - um diesen wird ein jeweils ein Jahr lang geltender fester Minus-Zins vermindert; - es fehlt ein sog. Hebel. Randnummer 73 Für den ersten Zinsswap-Vertrag spielten also das Verhältnis zwischen Langzeit- und Kurzzeitzinsen sowie die Gefahr einer inversen Zinsstruktur keine Rolle. Veränderungen des variablen Parameters wurden nicht durch einen Hebel verstärkt und bargen daher nicht die damit verbundene erhöhte Verlustgefahr. Die Wirkungsweise der ersten Zinsformel war - anders als die zweite - auch für einen unerfahrenen Kunden relativ leicht erfassbar. Es war leicht erkennbar, dass eine für den Kunden günstige Entwicklung allein davon abhing, dass der 6-Monats-EURIBOR während der Laufzeit nicht stärker anstieg als der sich jährlich erhöhende Minus-Zinssatz. Randnummer 74 Aber auch bezüglich der Eigenschaften, welche der erste Zinsswap-Vertrag mit dem zweiten gemeinsam hatte, insbesondere Memory-Effekt und Beendigungsrecht, durfte die Beklagte bei dem Zeugen keine ausreichenden Kenntnisse voraussetzen. Denn bereits im Jahre 2004 war der Zeuge hierüber nicht ausreichend belehrt worden. Wie das Präsentationspapier zu dem ersten Swapgeschäft ausweist, wurde er weder ausdrücklich darauf hingewiesen, dass günstige Veränderungen des 6-Monats-EURIBOR ihm wegen des Memory-Effekts erst mit einer gewissen Verzögerung zugutekommen würden, noch wurde er über die Voraussetzungen aufgeklärt, unter denen mit der einseitigen Beendigung des Vertrages zu rechnen war. Da das Swap-Geschäft vor Beginn der Variabel-Zins-Phase beendet wurde, konnte der Zeuge insofern auch keine tatsächlichen Erfahrungen sammeln. So erhielt er keine Gelegenheit zu beobachten, mit welcher Verzögerung günstige Entwicklungen des Zinsparameters sich auf den von der Klägerin zu entrichtenden Zins auswirkten. Da das Geschäft nur während der Festzinsphase ausgeführt wurde und deshalb für die Klägerin vorteilhaft verlief, blieb ihrem Mitarbeiter verborgen, dass das Verlustrisiko nicht rein theoretischer Art war. Unter welchen Voraussetzungen die Beklagte ihr Beendigungsrecht ausübte, war für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar. Das im Jahre 2005 vorhandene Wissen des Zeugen C... berechtigte die Beklagte also nicht, vor dem Abschluss des zweiten Zinsswap-Vertrages auf eine intensive Aufklärung der Klägerin zu verzichten. Randnummer 75 3. Der Abschluss des Zinsswap-Vertrages vom 01./03.02.2005 beruht auf der pflichtwidrig unzureichenden Beratung durch die Beklagte. Randnummer 76 Bei Verletzung einer vertraglichen Aufklärungs- oder Beratungspflicht trifft den Verpflichteten die Beweislast und damit auch die Darlegungspflicht dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, weil sich der Geschädigte über den Rat oder Hinweis hinweggesetzt hätte (vgl. BGH NJW 1981, 1440, 1441). Da die Beklagte der Klägerin kein Alternativgeschäft anbot, hätte ein beratungsgerechtes Verhalten der Klägerin nur darin bestehen können, dass sie den ihr empfohlenen Vertrag nicht abschloss. Die Beklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin auch im Falle einer vorschriftsmäßigen Beratung das Swapgeschäft getätigt haben würde. Randnummer 77 Ein Verschulden auf Seiten der Beklagten wird vermutet (§§ 280 Abs. 1 Satz 2, 278 BGB). Randnummer 78 4. Durch die fehlerhafte Beratung seitens der Beklagten und den dadurch verursachten Abschluss des Swapvertrages im Jahre 2005 erlitt die Klägerin einen Schaden von 952.685,00 EUR. Dabei handelt es sich um den Verlust, welcher der Klägerin aus der Durchführung dieses Vertrages in seiner ursprünglichen Form sowie nach der am 04.07.2006 vorgenommenen Vertragsänderung (sog. Restrukturierung) entstand. Die von der Klägerin hierzu vorgetragene Berechnung wird von der Beklagten nur insofern bestritten, als diese vorträgt, die Klägerin habe darin eine erhaltene Prämie in Höhe von 7.500,00 EUR nicht berücksichtigt. Randnummer 79 Hinsichtlich des Schadens, der sich bis zum 04.07.2006 ergab, bestreitet die Beklagte die Kausalität nicht. Der aus der fehlerhaften Beratung verursachte Schaden umfasst aber auch die Verluste, welche die Klägerin erst infolge der am 04.07.2006 vereinbarten Änderung des zweiten Zinsswap-Vertrages erlitt. Randnummer 80
- a)Wenngleich für die nach dem 04.07.2006 eingetretenen Verluste die an diesem Tage vereinbarte Vertragsänderung mitursächlich wurde, so stellte für diesen Schaden doch zumindest auch die fehlerhafte Beratung durch die Beklagte im Jahre 2005 eine Ursache (conditio sine qua non) dar. Denn zu dem gesamten Schaden wäre es nicht gekommen, wenn die Beklagte die Klägerin nicht vor dem Vertragsschluss im Februar 2005 falsch beraten hätte. Randnummer 81 Die Beratung durch die Beklagte war für die nach dem 04.07.2006 eingetretenen Verluste auch adäquat kausal. Adäquat ist eine Ursache dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (BGH NJW 2005, 1420, 1421). Ein solcher Ursachenzusammenhang liegt hier vor. Es stellt keinen außergewöhnlichen Geschehensverlauf dar, dass ein Anleger, wenn er erkennt, dass ihm aus einer von ihm getätigten Anlage ein Verlust droht, diesen - wie hier - durch ein weiteres Geschäft abzuwenden versucht. Der Wert des zweiten Zinsswaps hatte sich, als die Klägerin mit der Beklagten den Änderungsvertrag vom 04.07.2006 abschloss, stark zu Ungunsten der Klägerin entwickelt; der Verlauf des maßgeblichen Spread ließ erwarten, dass der Klägerin aus dem Swapgeschäft hohe Verluste entstehen würden. In dieser Situation lag es für die Klägerin nahe, hiergegen durch eine Änderung des Vertrages Vorkehrungen zu treffen. Die von der Klägerin gewählte Vertragsänderung stellte, wie die damalige Beratung durch die Beklagte zeigt, keine von vornherein völlig ungeeignete Maßnahme zur Schadensbegrenzung dar. Es handelte sich daher um eine adäquate Folge des vorausgegangenen Vertragsabschlusses und damit der Fehlberatung durch die Beklagte. Randnummer 82
- aa)Zwar mag sich das von der Klägerin ergriffene Mittel der Schadensbehebung im Nachhinein als ungeeignet herausgestellt haben, da die von der Klägerin befürchteten Verluste nicht reduziert, sondern, worauf die Beklagte nunmehr hinweist, bis zur Vertragsbeendigung noch erhöht wurden. Das steht einer Verpflichtung zum Ersatz dieses Schadens jedoch nicht entgegen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Schadensersatzpflichtiger für die Folgen des von ihm zu vertretenden schadenstiftenden Ereignisses grundsätzlich auch insoweit einstehen muss, als sie auf Maßnahmen des Geschädigte zur Schadensbehebung- oder -verminderung zurückzuführen sind, soweit dieser die Handlungen nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte (vgl. z. B. BGH NJW 1990, 2060, 2061; Münchener Kommentar / Oetker, BGB, 5. Aufl., § 249 Rdnr. 172). Das gilt selbst dann, wenn eine solche Maßnahme fehlschlägt. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Handlung erfolgt (Betrachtung “ex ante”), insbesondere auf das in diesem Zeitpunkt Angemessene und Zumutbare (BGH aaO.). Im Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages stellte sich dieser als geeignetes Mittel einer Schadensbegrenzung dar. Das geht aus der zu den Akten gereichten Präsentation der Beklagten vom 17.02.2006 (Anlg. K9) hervor. Randnummer 83 In der ersten Hälfte des Jahres 2006 hatte der für den zweiten Zinsswap-Vertrag maßgebliche Spread sich so stark verringert, dass der Klägerin nach der Prognose der Beklagten vom 17.02.2006 ein Schaden von mehreren 100.000 EUR drohte. Die im Hinblick darauf von der Beklagten in ihrer Präsentation aufgezeigten Handlungsoptionen waren: 1. Beibehaltung des Vertrages mit dem Risiko einer negativen Wertveränderung des Swaps, 2. sofortige Auflösung des Vertrages unter Zahlung eines Ausgleichsbetrages von fast 300.000,00 EUR durch die Klägerin, 3. Änderung des Vertrages, wie in der Präsentation der Beklagten vorgeschlagen, mit der Chance eines Gewinns, aber auch dem Risiko eines Verlusts von mehr als 1 Mio. EUR. Da eine sofortige Beendigung unter Einbeziehung der bis dahin erzielten Gewinne zu einem Verlust von mehr als 150.000,00 EUR geführt hätte und nach der von der Beklagten damals als wahrscheinlich bezeichneten Prognose die Klägerin bei Fortführung des Zinsswap-Vertrages eine ganz erhebliche Zunahme ihres Verlusts zu erwarten hatte, während die Änderung des Vertrages nach dieser Prognose stattdessen zu einem Gewinn geführt hätte, stellte die Vertragsänderung aus damaliger Sicht ein geeignetes Mittel zur Schadensabwendung dar. Die Folgen dieser Vertragsänderung sind also grundsätzlich von der Beklagten zu tragen. Randnummer 84
- bb)Soweit, wie die Beklagte vorträgt, durch die vorzeitige Beendigung des geänderten Swapvertrages zum 03.01.2007 ein höherer Schaden entstanden sein sollte, als er entstanden wäre, wenn das Geschäft über den vollen Zeitraum von fünf Jahren ausgeführt worden wäre, führt das ebenfalls nicht zu einer Begrenzung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Denn auch hierin ist eine aus damaliger Sicht geeignet erscheinende Maßnahme der Schadensabwendung zu erblicken. Randnummer 85 Nachdem der Wert des Swaps auf fast – 1 Mio. EUR gefallen war, bestand für die Klägerin dringender Handlungsbedarf. Denn da bei Fortbestand der flachen Zinsstruktur oder gar deren Invertieren ein noch höherer Verlust drohte, war der Eintritt einer Überschuldung der Gesellschaft zu befürchten. Unter diesen Umständen stellte die Beendigung des Vertragsverhältnisses verbunden mit der Inkaufnahme einer Ausgleichspflicht von 998.000 EUR das zur Abwendung eines weiteren Schadens geeignete Mittel dar. Wenngleich die Chance einer günstigeren Entwicklung am Zinsmarkt bestand, war das auf der anderen Seite bestehende Risiko existenzbedrohend und deshalb nicht hinnehmbar. Randnummer 86
- b)Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch auf Ersatz des Schadens, der infolge der Vertragsänderung und der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen ist, überdies nicht darauf berufen, die Klägerin habe sich, indem sie nicht für eine Schadensminderung gesorgt habe, schuldhaft verhalten (§ 254 Abs. 2 BGB). An einem solchen Verschulden auf Seiten der Klägerin fehlt es. Der Vertreter der Klägerin verstieß nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, als er sich für die Änderung des Zinsswap-Vertrages und später für dessen Beendigung entschied. Randnummer 87 Bei den Verhandlungen über eine mögliche Vertragsänderung wurde diese der Klägerin von Seiten der Beklagte sogar empfohlen. Unstreitig erklärte der Mitarbeiter der Beklagten, der die Gespräche mit dem Zeugen C... führte, er persönlich würde an Stelle der Klägerin die Änderung des Swapgeschäftes wählen; auch alle anderen Kunden der Beklagten, die von dieser einen CMS-Spread-Ladder-Swap erworben hätten, hätten sich für diese Variante entschieden. Die Klägerin folgte somit sachkundigem Rat, als sie mit der Beklagten den Änderungsvertrag schloss, und handelte deshalb nicht fahrlässig. Randnummer 88 Ebenso wenig kann der Klägerin vorgeworfen werden, sie hätte den Zinsswap-Vertrag dann in fahrlässiger Weise vorzeitig gekündigt. Wie bereits ausgeführt, musste die Klägerin eine existenzbedrohende Zunahme ihrer Verluste befürchten. Es entsprach daher der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, wen sie unter Abwägung der Chancen und Risiken, die mit der Fortsetzung des Geschäfts verbunden waren, die Vertragsbeendigung zum 03.01.2007 wählte. Randnummer 89 Da der gesamte Schaden Folge der Fehlberatung im Jahre 2005 ist, kann offen bleiben, ob der Beklagten auch im Zusammenhang mit der Vertragsänderung vom 04.07.2006 Beratungsfehler vorzuwerfen sind. Randnummer 90 5. Die Beklagte ist der Klägerin nur zum Ersatz der Hälfte des entstandenen Schadens verpflichtet, da dieser ein Mitverschulden in diesem Umfang anzurechnen ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Randnummer 91
- a)Durch den Abschluss des Zinsswap-Vertrages vom 01./03.02.2005 verstieß der Vertreter der Klägerin gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Randnummer 92 Im Rahmen des Mitverschuldens ist der Klägerin das Verschulden ihres Prokuristen, des Zeugen C..., zuzurechnen (§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Abs. 1 BGB). Dieser handelte, als er den zweiten Zinsswap-Vertrag im Namen der Klägerin abschloss, der Klägerin gegenüber fahrlässig. Insofern ist der in § 43 Abs. 1 GmbH vorgesehene Sorgfaltsmaßstab entsprechend anzuwenden. Der Zeuge hatte, obgleich er nicht Geschäftsführer der Klägerin war, im Rahmen seines Aufgabenbereichs, insbesondere bei der Vertretung der Gesellschaft nach außen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu beachten. Randnummer 93 Der Zeuge C... handelte objektiv gegen die Interessen der Klägerin, als er in ihrem Namen ein Wettgeschäft tätigte, wie es der von der Beklagten angebotene CMS-Spread-Ladder-Swap darstellte. Ein solches Geschäft, welches keinen Bezug zum Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft hatte und mit unbegrenztem Verlustrisiko verbunden war, hätte er für diese als ordentlicher Geschäftsmann nicht tätigen dürfen. Ein subjektives Verschulden des Zeugen C... liegt darin, dass er es unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt unterließ, die ihm überlassene Produktbeschreibung vom 27.01.2005 (Anlg. B4) eingehend zu prüfen, bevor er die Entscheidung traf, den Swapvertrag abzuschließen. Randnummer 94 Der Zeuge C... hat vor dem Landgericht ausgesagt, er habe die sechsseitige Produktbeschreibung, die ihm nach der mündlichen Präsentation überreicht worden war, "nicht im Einzelnen genau durchgelesen," weil ihm bei Überreichung des Schriftstücks lediglich gesagt worden sei, darin sei "noch einmal alles zusammengefasst." Dieses Verhalten muss angesichts des nicht unerheblichen Betrags, um den es bei dem Geschäft ging, als fahrlässig eingestuft werden. Hätte der Zeuge C... die von der Beklagten verfassten schriftlichen Informationen sorgfältig gelesen, dann hätte ihm auffallen müssen, dass er unzureichend und in verwirrender Weise über das Produkt der Beklagten belehrt worden war. In diesem Fall hätte er entsprechende Fragen an die mit ihm verhandelnden Mitarbeiter der Beklagten gestellt und ergänzende Informationen erhalten, aus denen er hätte ersehen können, dass das Swapgeschäft für die Anlagezwecke der Klägerin ungeeignet, insbesondere mit einem zu hohen Risiko belastet war. Randnummer 95 Bei sorgfältiger Lektüre wäre dem Zeugen C... aufgefallen, dass der Zinsswap als Mittel der "Zinsverbilligung" ausschließlich für Zwecke konzipiert war, die nicht mit dem Anlageziel der Klägerin übereinstimmten, da bei ihr ein verzinsliches Grundgeschäft nicht existierte. Einem ordentlichen Geschäftsmann hätte auffallen müssen, dass der Hinweis auf das bestehende Verlustrisiko weiterer Erläuterung bedurfte, da dieses einerseits als "theoretisch unbegrenzt" bezeichnet wurde, andererseits aber das auf Seite 4 der Produktbeschreibung vorgestellte "Szenario 3" nur einen eher geringen Verlust auswies. Ohne zusätzliche Angaben zum Verlustrisiko und eine darauf beruhende zumindest ungefähre Vorstellung von der finanziellen Belastungen, die sich für die Gesellschaft im "worst case" ergeben konnten, hätte der Zeuge C... ein solches Geschäft für die Gesellschaft nicht abschließen dürfen. Schließlich hätte dem Zeugen C..., wenn er die Ausführungen unter "Analyse & Fazit" auf Seite 3 gelesen hätte, die das einseitige Beendigungsrecht der Beklagten betrafen, auffallen müssen, dass dessen Ausübung sich u. a. an "der EUR-Zinsstrukturkurve und der Schwankungsbreite bei den Zinsoptionen" orientieren sollte, also an Parametern, die auch für den möglichen Gewinn der Klägerin maßgeblich waren. Er hätte daher um weitere Informationen zu der Frage bitten müssen, ob gerade bei einer günstigen Entwicklung dieser Parameter mit einer Beendigung zu rechnen sei, und sich nicht damit zufrieden geben dürfen, dass die Beklagte keine Aussagen dazu machen wollte, ob und wann das Beendigungsrecht ausgeübt werde. Hätte der Zeuge C... sich in dieser Weise sorgfältig über das Produkt informiert, welches die Beklagte anbot, so hätte er erkannt, dass es sich um eine für die Zwecke der Klägerin ungeeignete Wette handelte, und hätte deshalb als ordentlicher Geschäftsmann vom Abschluss des zweiten Zinsswap-Vertrages abgesehen. Für den Schaden der Klägerin wurde also ein schuldhaftes Verhalten ihres Mitarbeiters, welches sie sich entsprechend § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, mitursächlich. Randnummer 96
- b)Aufgrund des Mitverschuldens auf Seiten der Klägerin besteht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nur in Höhe 50 %. Randnummer 97 Im Falle einer fehlerhaften Beratung kann der Berater, der seine Vertragspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte verletzt hat, gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten zwar regelmäßig nicht geltend machen, diesen treffe deshalb ein Mitverschulden, weil er der Auskunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe, obwohl er das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe hätte erkennen können (BGH NJW-RR 2007, 857, 860). Unter besonderen Umständen kann der Einwand des Mitverschuldens jedoch begründet sein, etwa wenn Warnungen von dritter Seite oder differenzierende Hinweise des anderen Teils nicht genügend beachtet wurden oder wenn im Hinblick auf die Interessenlage, in der der Anlageinteressent und der Anlagevermittler in vertragliche Beziehungen zueinander treten, solche besonderen Umstände vorliegen (BGH NJW 1982, 1095, 1096 f.; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115). Von diesen Voraussetzungen ist hier auszugehen. Randnummer 98 Da im vorliegenden Fall ein Produkt der Beklagten angeboten wurde, musste es für den Vertreter der Klägerin auf der Hand liegen, jedenfalls aber ohne weiteres erkennbar sein, dass sein Gesprächspartner auf Seiten der Beklagten für diese handelte und deshalb vornehmlich deren und sein eigenes wirtschaftliches Interesse im Auge hatte, zumal der Mitarbeiter der Beklagten seine Provision oder sein Honorar von dieser bezog. In einem solchen Fall muss der Anlageinteressent damit rechnen, dass auch wesentliche Tatsachen, die dem Vertriebsinteresse der anderen Seite entgegenstehen könnten, nicht herausgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden. Er muss daher die bei seiner eigenverantwortlichen Beurteilung sich ihm aufdrängenden Unklarheiten zumindest durch Rückfragen, wenn nicht sogar eigene Nachforschungen, beseitigen (vgl. BGH NJW 1982, 1096, 1097). Dies versäumte der Zeuge C..., indem er sich blindlings auf die mündliche Präsentation vom 27.01.2005 verließ und die schriftlichen Informationen keiner kritischen Überprüfung unterzog. Randnummer 99 Nach Überzeugung des Senats ist nicht davon auszugehen, dass i. S. von § 254 Abs. 1 BGB der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht wurde, sondern beide Parteien haben in etwa gleichen Anteil an der Schadensverursachung. Dabei ist zunächst darauf abzustellen, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit die beiden Verursachungsbeiträge zur Herbeiführung des schädigenden Erfolges geeignet waren (vgl. BGH NJW 1994, 379). Zwar ging die Initiative zu dem 2005 getätigten Geschäft von der Beklagten aus, und angesichts der verharmlosenden Präsentation war es nicht unwahrscheinlich, dass es zum Geschäftsabschluss kommen würde. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig, dass die Beklagte den größeren Verursachungsbeitrag geleistet hätte. Vielmehr lag hier auf Seiten der Klägerin eine Schadensgeneigtheit darin, dass ihr Mitarbeiter, der Zeuge C... bereit war, ohne Weiteres, insbesondere ohne Prüfung alternativer Möglichkeiten einer Kompensation des bei der Klägerin eingetretenen Aktienverlusts, einen Zinsswap-Vertrag abzuschließen. Randnummer 100 Ein zusätzlicher Sorgfaltsverstoß der Geschäftsführung der Klägerin, wie von der Beklagten geltend gemacht, ist nicht dargetan. Tatsachen dafür, dass die Organisation des klägerischen Unternehmens hinsichtlich des Risikomanagements mangelhaft gewesen sei und es an einer ausreichenden Überwachung des Prokuristen gefehlt habe, trägt die Beklagte nicht vor. Allein der Hinweis auf den Schadenseintritt reicht dazu nicht aus. Es kann deshalb dahinstehen, ob dann, wenn ein solcher Organisationsfehler zu bejahen wäre, dies den der Klägerin nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastenden Mitverursachungsanteil im Verhältnis zur Beklagten erhöhen würde. Randnummer 101 Für das beiderseitige Verschulden gilt: Die Beklagte verstieß in vorwerfbarer Weise ganz erheblich gegen ihre Pflichten als Beraterin. Dabei ist der deutliche Wissensvorsprung der Beklagten und der Umstand zu berücksichtigen, dass sie ihr Produkt selbst entwickelt hatte. Dass die von ihr gewährte Beratung den Kunden über wesentliche Punkte im Unklaren ließ und zu Verwirrung führen konnte, war der Beklagten bewusst, zumindest aber für sie ohne Weiteres erkennbar. Denn die Mitarbeiter der Beklagten wussten, dass ihr Gesprächspartner auf Seiten der Klägerin keine nennenswerten Vorkenntnisse bezüglich des angebotenen Finanzgeschäfts hatte. Andererseits verletzte auch der Vertreter der Klägerin seine Verpflichtung zur Wahrung der Interessen seiner Arbeitgeberin in einer Weise, die nicht mehr als nur leicht fahrlässig eingestuft werden kann. Es war aus der Sicht eines ordentlichen Geschäftsmannes unverantwortlich, sich allein aufgrund der mündlichen Präsentation der Anbieterin auf ein neuartiges und offensichtlich kompliziertes Finanzgeschäft einzulassen, ohne sorgfältig die damit verbundenen Risiken geprüft zu haben. Das Maß der Fahrlässigkeit wird dadurch noch erhöht, dass zumindest der - wenngleich in verschleiernder Weise erteilte - Hinweis auf ein "theoretisch unbegrenztes Verlustrisiko" Anlass für eine gründliche Prüfung hätte sein müssen. Das Verschulden auf Seiten der Klägerin ist daher etwa gleich hoch einzuschätzen wie das der Beklagten. Randnummer 102 6. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 476.342,50 EUR zuzüglich des Verzugsschadens. Randnummer 103 Der bei der Klägerin eingetretene Schaden errechnet sich wie folgt: Randnummer 104 an die Beklagte gezahlte Ablösungssumme 998.000,00 EUR abzüglich gezogene Vorteile: Zinserträge bis 22.09.2006 56.137,50 EUR Zinszahlung bis 22.12.2006 - 10.822,50 EUR - 45.315,00 EUR Gesamtschaden 952.685,00 EUR Die Beklagte schuldet der Klägerin Ersatz in Höhe von 50 %: 476.342,50 EUR Randnummer 105 Hinzukommt ein zu ersetzender Verzugsschaden in Höhe von 1.957,40 EUR (§§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB). Die außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin betragen, bezogen auf den berechtigten Hauptanspruch, 3.914,80 EUR. Die Hälfte hiervon ist nicht auf die Verfahrenskosten anrechenbar. Randnummer 106 Insgesamt sind daher 478.299,99 EUR an die Klägerin zu zahlen. Randnummer 107 Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 108 7. Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern, wie aus dem Tenor ersichtlich. Im Übrigen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 109 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 110 Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Randnummer 111 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 952.685,00 EUR festgesetzt. [Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 18. Februar 2010 wurde in den Urteilstext eingearbeitet.]