Tatbestandsberichtigung: Anspruch hinsichtlich eines im Verfahren fallengelassenen Vortrags Orientierungssatz Hat eine Partei an ihrem ursprünglichen Vortrag, Swapgeschäfte seien mit dem Ziel der "Optimierung" von Zinsen abgeschlossen worden, nicht festgehalten bzw. diesen Vortrag fallen gelassen, hat sie keinen Anspruch auf Tatbestandberichtigung dahingehend, dass es dem Anlageziel der anderen Partei entsprochen habe, Swapgeschäfte zur Optimierung von Zinsen abschließen zu wollen. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend OLG Koblenz 6. Zivilsenat, 14. Januar 2010, 6 U 170/09, Urteil vorgehend LG Mainz, 30. Dezember 2008, 12 HKO 32/07, Urteil Tenor 1. Das Urteil des Senats vom 14.01.2010 wird gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
- a)Auf Seite 3, dritter Absatz, des Urteils wird der Satz: „Dieser beläuft sich unter Berücksichtigung der bis September 2006 erzielten Gewinne unstreitig auf insgesamt 952.685,00 EUR.“ neu gefasst wie folgt: „Dieser belaufe sich unter Berücksichtigung der bis September 2006 erzielten Gewinne auf insgesamt 952.685,00 EUR.“
- b)Auf Seite 17, erster Absatz, des Urteils wird der Satz: „Die von der Klägerin hierzu vorgetragene Berechnung wird von der Beklagten nicht bestritten.“ neu gefasst wie folgt: „Die von der Klägerin hierzu vorgetragene Berechnung wird von der Beklagten nur insofern bestritten, als diese vorträgt, die Klägerin habe darin eine erhaltene Prämie in Höhe von 7.500,00 EUR nicht berücksichtigt.“ 2. Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Urteils wird im Übrigen zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Die Beklagte beantragt die Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO. Es wird verlangt, das Urteils des Senats vom 14.01.2010 in folgenden Punkten zu berichtigen, nämlich: Randnummer 2 1. auf den Seiten 3 und 17 des Urteils jeweils die Feststellung, dass Randnummer 3 der Gesamtschaden sich unstreitig auf 952.685,00 EUR belaufe, Randnummer 4 zu ersetzen durch die Feststellung, dass Randnummer 5 lediglich der Betrag von 945.185,00 EUR unstreitig sei, der Betrag von 7.500,00 EUR dagegen streitig geblieben sei; Randnummer 6 2. auf Seite 5 des Urteils die Feststellung Randnummer 7 dass die Klägerin sich, vertreten durch den Zeugen C..., vor Abschluss des Zins-swap-Vertrages vom 22.03.2004 (1. Zinsswap-Vertrag) mit dem erklärten Wunsch an die Beklagte gewandt habe, über die Möglichkeit beraten zu werden, wie Verluste im Zusammenhang mit einem Portfolio, bestehend aus bestimmten Aktien, Akteinfondsanteilen sowie einem Zertifikat, ausgeglichen werden könnten, Randnummer 8 dahin zu berichtigen, Randnummer 9 dass dieses Anlageziel keineswegs unstreitig sei; dass die Beklagte stets behauptet habe, vor Abschluss des Ladder Swap im Jahre 2004 habe es dem erklärten Anlageziel der Klägerin entsprochen, das Swapgeschäft zur Optimierung von Zinsen aus den Anlagen der Klägerin abschließen zu wollen; Randnummer 10 3. auf Seite 5/6 des Urteils die Feststellung, Randnummer 11 dass die Klägerin unstreitig ein anderes Ziel auch im Jahre 2005 nicht verfolgt habe, Randnummer 12 dahin zu berichtigen, Randnummer 13 dass die Beklagte stets behauptet habe, auch vor Abschluss des CMS Swaps im Jahre 2005 habe es dem er klärten Anlageziel der Klägerin entsprochen, das Swapgeschäft zur Optimierung von Zinsen aus den Anlagen der Klägerin abschließen zu wollen. Randnummer 14 Der Antrag auf Berichtigung ist fristgerecht gemäß § 320 Abs. 1 und 2 ZPO gestellt worden. Die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 320 ZPO liegen jedoch nur bezüglich der beanstandeten Feststellungen zur Schadenshöhe vor. Bei dem gemäß Ziff. 1 Buchst.
- b)der Beschlussformel berichtigten Satz in den Gründen des Urteils auf Seite 17 handelt es sich inhaltlich um einen Teil des Tatbestandes, so dass § 320 ZPO auch hierauf anwendbar ist. Randnummer 15 Im Übrigen sind die Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes nicht begründet. Insofern weist das Urteil keine Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche i. S. des § 320 ZPO auf. Randnummer 16 Der Vortrag der Klägerin, ihr erklärtes Anlageziel sei es stets gewesen, Verluste im Zusammenhang mit ihrem Anlagen-Portfolio auszugleichen, ist unstreitig. Die Beklagte hat an ihrem ursprünglichen Vortrag, die Swapgeschäfte seien mit dem Ziel der „Optimierung“ von Zinsen abgeschlossen worden, nicht festgehalten. Vielmehr hat sie den konkreten Vortrag der Klägerin, der Zeuge C... habe sich an die Mitarbeiter der Klägerin mit dem Wunsch gewandt, darüber beraten zu werden, wie die der Klägerin entstandenen Aktienverluste ausgeglichen werden könnten, nicht substantiiert bestritten. Dementsprechend hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils auf Seite 12 festgestellt: Randnummer 17 „Auch hat der Zeuge C..., wie er selbst bekundet hat, die Anlageziele der Klägerin selbst in dem Sinne definiert, dass die Verluste der Aktiengeschäfte ausgeglichen werden sollten.“ Randnummer 18 In ihrem Schriftsatz vom 23.07.2009 trägt die Beklagte auf Seite 15 (Bl. 513 GA) vor: Randnummer 19 „Die Parteien waren sich einig darüber, dass der CMS Swap - wie schon der Ladder Swap - mangels Kreditverbindlichkeiten nicht als Zinsverbilligungsinstrument, sondern zur Ertragserzielung für eine Renditeoptimierung beziehungsweise - nach dem Vortrag der Klägerin - zur Kompensation von Aktienverlusten eingesetzt werden sollte.“ Randnummer 20 Spätestens mit diesem Vortrag hat die Klägerin die Behauptung, die Swapgeschäfte hätten der „Zinsoptimierung“ dienen sollen, fallen gelassen. Der von der Beklagten verwendete Begriff der „Renditeoptimierung“ ist, da eine Zinsbelastung unstreitig nicht ausgeglichen werden sollte, zu verstehen als Ausgleich der negativen Rendite aus den Aktiengeschäften der Klägerin. Randnummer 21 Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden ist (§ 320 Abs. 3 ZPO).