O (juris: GemO RP) den Punkt "Wahl mit vorheriger Aussprache" auf die Tagesordnung zu setzen, um damit die Möglichkeit für Fragen an die Kandidaten zu schaffen. Insoweit kann auch der Gemeinderat die Tagesordnung nach Maßgabe des § 34 Abs. 7 GemO (juris: GemO RP) ändern. (Rn.32) (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend VG Koblenz,
O - angefochten, da ihm sein Rederecht entzogen worden sei. Mit Bescheid vom
O bei der Aufsichtsbehörde angefochten. Randnummer 14 Hingegen sei die Klage gegen die Wahl des Ersten Beigeordneten zulässig, aber unbegründet. Die Weigerung des Bürgermeisters, dem Kläger vor der Abstimmung das Wort zu erteilen beziehungsweise Fragen an die Kandidaten zu erlauben, sei nicht zu beanstanden. Das Rederecht könne zwar nicht grundlos entzogen, jedoch ausgestaltet und insofern eingeschränkt werden. Solche Einschränkungen ergäben sich aus der Tagesordnung. Sie habe unter Punkt 3 die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten vorgesehen. Wie sich aus § 40 Abs. 2 und 3 GemO ergebe, falle hierunter nicht das Recht eines Ratsmitglieds, nach dem Wahlvorschlag und unmittelbar vor der Abstimmung Fragen an die Kandidaten zu richten. Der Kläger habe auch keinen Antrag auf Änderung der Tagesordnung gestellt, um Fragen zu ermöglichen. Randnummer 15 Die hiergegen vom Senat zugelassene Berufung begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Mitglieder des Rates bzw. die im Rat vertretenen Fraktionen unter dem Tagesordnungspunkt "Wahlen" zunächst berechtigt seien, Wahlvorschläge zu machen. Des Weiteren erfasse der Tagesordnungspunkt unstreitig die Wahl selbst. Darüber hinaus seien die Mitglieder des Verbandsgemeinderats berechtigt, zu jedem Tagesordnungspunkt Fragen zu stellen, wenn nicht das Gegenteil gesetzlich geregelt sei. In der Gemeindeordnung fehle eine Bestimmung, nach der Wahlen ohne Aussprache durchzuführen seien. Deshalb habe der Bürgermeister bei der Behandlung des Tagesordnungspunktes „Wahlen“ Fragen an die Kandidaten zulassen müssen. Eine Änderung der Tagesordnung sei hierfür nicht erforderlich gewesen, weil der Begriff "Wahlen" umfassend zu verstehen sei. Er könne auch nicht auf sein Fragerecht innerhalb der Fraktion verwiesen werden. Im Übrigen schließe der Grundsatz der freien Wahl das Fragerecht nicht aus. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Oktober 2009 und teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. August 2009 den Beklagten zu verpflichten, die Wahl des Ersten Beigeordneten der Verbandsgemeinde Altenahr für ungültig zu erklären. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Zur Begründung bezieht er sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die Gründe des angefochtenen Urteils. Randnummer 21 Die Beigeladenen, die keinen Antrag stellen, machen sich ebenfalls die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu eigen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 24 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger im Berufungsverfahren nur noch begehrt, die Wahl des Ersten Beigeordneten der Verbandsgemeinde Altenahr vom 9. Juli 2009 für ungültig zu erklären, zu Recht abgewiesen. Randnummer 25
O kann jedes Ratsmitglied innerhalb von zwei Wochen gegen die Gültigkeit von Wahlen, die der Gemeinderat vorgenommen hat, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben. Die Beschwerde kann nur auf verfahrensrechtliche Gründe gestützt werden. Der Beklagte hat die nach Maßgabe dieser Vorschrift vom Kläger gegen die Wahl des Beigeladenen zu 2) zum Ersten Beigeordneten der Verbandsgemeinde Altenahr erhobene Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. Denn der Bürgermeister der Verbandsgemeinde war nicht verpflichtet, dem Kläger im Rahmen des Tagesordnungspunktes „Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten“ Gelegenheit zu geben, an die Kandidaten Fragen zu stellen. Da demnach das Rederecht des Klägers nicht verletzt wurde, ist die beanstandete Wahl verfahrensfehlerfrei vorgenommen worden. Randnummer 26 Zwar umfasst die Rechtsstellung des Ratsmitglieds im Sinne des § 30 Abs. 1 GemO auch das Rederecht. Jedoch kann dieses Recht nur im Rahmen der Tagesordnung ausgeübt werden (1.). Da der Tagesordnungspunkt "Wahl der Beigeordneten" eine Aussprache nicht umfasste, war der Kläger in der Verbandsgemeinderatssitzung vom 9. Juli 2009 nicht befugt, Fragen an die Kandidaten zu stellen (2.). Die dadurch bewirkte Einschränkung des Rederechts begrenzt die Mitgliedschaftsrechte des Ratsmitglieds auf zulässige Weise, weil die Gemeindeordnung ausreichende Möglichkeiten vorsieht, den Punkt „Wahl mit vorheriger Aussprache“ auf die Tagesordnung zu setzen (3.). Eine solche Erweiterung der Tagesordnung der Ratssitzung vom 9. Juli 2009 ist nicht erfolgt. Deshalb hat der Bürgermeister dem Kläger zu Recht nicht gestattet, den für die Wahl des Ersten Beigeordneten vorgeschlagenen Kandidaten Fragen zu stellen (4.). Randnummer 27 1.
O üben Ratsmitglieder ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden. Darüber hinaus hat jedes Ratsmitglied nach § 30 Abs. 4 GemO das Recht, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen. Diese ausdrücklich geregelten Rechte werden ergänzt um solche Mitwirkungsrechte, ohne die das Ratsmitglied seine Aufgaben und Befugnisse als Teil des Organs Gemeinderat nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Hierunter fällt auch das Rederecht (vgl. Lukas, in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: Juli 2009, § 30 Ziff. 4). Randnummer 28 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz dürfen die Rechte des Ratsmitglieds im Einzelnen ausgestaltet und auch eingeschränkt werden, sofern sie ihm nicht grundsätzlich entzogen werden (vgl. OVG RP, AS 23, 160 [163]). In diesem Sinne kann das Rederecht des Ratsmitglieds wirksam durch die Tagesordnung der Ratssitzung begrenzt werden. Denn die Tagesordnung, die
O vom Bürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten festgesetzt wird, dient der Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges und damit der Arbeitsfähigkeit des Gemeinderats. Sie umreißt abschließend die Gegenstände, welche im Gemeinderat behandelt werden. Dadurch wird den Ratsmitgliedern ermöglicht, sich auf die Sitzung vorzubereiten und schützt sie vor der Erörterung von Punkten, auf welche sie sich nicht einstellen konnten, weil sie nicht auf der Tagesordnung standen. Wegen dieses Zwecks haben sich der Bürgermeister als Vorsitzender und die Ratsmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten innerhalb des durch die Tagesordnung vorgegebenen Rahmens zu halten. Randnummer 29 2. Der Tagesordnungspunkts "Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten" umfasst nicht die Möglichkeit einer Aussprache über die vorgeschlagenen Kandidaten. Deshalb war der Kläger nicht befugt, unter diesem Tagesordnungspunkt Fragen an die für die Wahl des Ersten Beigeordneten vorgeschlagenen Kandidaten zu richten. Der Inhalt des Begriffs „Wahl“ ergibt sich aus den diesbezüglichen Regelungen der Gemeindeordnung:
O können bei Wahlen nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Damit beginnt die Behandlung des Tagesordnungspunkts "Wahl" mit dem Vorschlag der Kandidaten. Anschließend findet die Stimmabgabe im Sinne des § 40 Abs. 3 und Abs. 5 GemO statt. Beendet ist die Wahl mit der nach § 40 Abs. 4 Satz 1 GemO vorgeschriebenen Feststellung des Wahlergebnisses. Die zitierten Regelungen umschreiben den Begriff "Wahl" abschließend und beschränken ihn demnach auf die Vorschläge der Kandidaten, den Wahlvorgang sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Ein Fragerecht im Rahmen einer Aussprache beinhaltet der Tagesordnungspunkt „Wahl“ somit nicht. Randnummer 30 Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es für den Ausschluss des Fragerechts im Rahmen des Tagesordnungspunktes „Wahl“ angesichts der rheinland-pfälzischen Gesetzeslage keiner ausdrücklichen Regelung, wie sie Art. 54 Abs. 1 Satz 1 und Art. 63 Abs. 1 Grundgesetz für die Wahl des Bundespräsidenten beziehungsweises des Bundeskanzlers sowie die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung für die Wahl der Bezirksvorsteher und stellvertretenden Bürgermeister enthalten. Diese Bestimmungen schließen für die betreffenden Wahlen eine Aussprache zwingend aus. Das Fehlen einer solchen Regelung in der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung führt jedoch nicht zur generellen Zulässigkeit einer Aussprache vor Wahlen, sondern ermöglicht es, eine Aussprache mit Fragen an die Kandidaten innerhalb des Punktes „Wahl“ auf die Tagesordnung zu setzen. Randnummer 31 3. Die durch die Fassung des Tagesordnungspunkts „Wahl“ bewirkte Einschränkung des Rederechts begrenzt die Mitgliedschaftsrechte des Ratsmitglieds auf zulässige Weise. Sie dient zum einen dem Persönlichkeitsschutz der Kandidaten. Gerade in Zeiten, in denen das ehrenamtliche Engagement nicht mehr selbstverständlich ist, sollen Kandidaten nicht ohne weiteres einer Personaldiskussion in öffentlicher Ratssitzung ausgesetzt und dadurch von einer Kandidatur abgehalten werden. Zum anderen besteht im Allgemeinen auch keine Notwendigkeit für eine Aussprache, weil die Kandidaten für die Ämter ehrenamtlicher Beigeordneter ganz überwiegend den Mitgliedern Gemeinderats bekannt sind. Randnummer 32 Sollte im Einzelfall dennoch eine Aussprache vor der Wahl als erforderlich angesehen werden, bietet die Gemeindeordnung ausreichende Möglichkeiten, diese auf die Tagesordnung zu setzen:
O kann der Bürgermeister selbst den Punkt „Wahl mit vorheriger Aussprache“ in die Tagesordnung aufnehmen. Außerdem sieht § 34 Abs. 5 Satz 2 GemO vor, dass auf Antrag eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Gemeinderats gehört, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt wird. Über diesen Weg kann auch eine Minderheit von Ratsmitgliedern im Vorfeld der Sitzung, in der die Wahl der Beigeordneten ansteht, eine Aussprache mit Fragen an die Kandidaten erreichen. Randnummer 33 Schließlich besteht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 GemO für den Rat die Möglichkeit, die vom Bürgermeister festgesetzte Tagesordnung zu ändern. § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GemO ermöglicht bei Dringlichkeit die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte mit einer 2/3-Mehrheit. Außerdem kann der Gemeinderat mit einfacher Mehrheit
O sonstige Änderungen der Tagesordnung beschließen. Hierunter fallen auch Erweiterungen eines Punktes, der sich bereits auf der Tagesordnung befindet. Um eine solche Erweiterung handelt es sich bei der Ergänzung des Tagesordnungspunktes "Wahlen" um eine „vorherige Aussprache“. Randnummer 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.