Disziplinarrecht -Entfernung aus dem Dienst wegen Überlassung von Mobilfunkkarten an Gefangenen Leitsatz 1. Ein Beamter des allgemeinen Justizvollzugsdienstes, der durch Gefälligkeiten gegenüber Gefangenen (hier: Überlassung zweier Mobilfunk-Karten) die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt erheblich gefährdet und damit im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt, ist für den Dienstherrn untragbar und daher aus dem Dienst zu entfernen. (Rn.32) (Rn.33) 2. Etwas anderes kann gelten, wenn der Beamte sich dem Dienstherrn freiwillig offenbart und sich damit aus seiner Erpressbarkeit gegenüber den Gefangenen befreit. (Rn.44) 3. Zu den Anforderungen an das Pflichtbewusstsein und die Zuverlässigkeit von Beamten im Justizvollzug. (Rn.41) (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend VG Trier, 8. Dezember 2009, 3 K 387/09.TR, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Tatbestand Randnummer 1 Der Beklagte wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Dienst. Randnummer 2 Der im Jahre … geborene Beklagte ist ledig. Er lebt in einem Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und einem minderjährigen Kind. Nach Abschluss der Hauptschule und einer Lehre zum Industriemechaniker stand der Beklagte von 1992 bis 1996 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Von Juni bis Dezember 1993 war er als Kraftfahrer und Sicherungssoldat in Somalia eingesetzt. Am 1. April 1998 trat der Beklagte als Justizvollzugsobersekretäranwärter in den Dienst des klagenden Landes. Seit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am 1. Mai 2002 bekleidet er das Amt eines Justizvollzugsobersekretärs. Er war im allgemeinen Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalt – JVA – Diez eingesetzt. In der letzten dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2007 wurden seine Leistungen im Gesamtergebnis als durchschnittlich bewertet. Randnummer 3 Am frühen Morgen des 18. Juli 2007 hörte ein Bediensteter der JVA Diez, wie der Gefangene E. aus seiner Zelle heraus telefonierte. Bei der anschließenden Zellenkontrolle und der Durchsuchung des Gefangenen wurde ein Mobiltelefon gefunden, in das eine SIM-Karte des Anbieters T-Mobile („Xtra-Card“) eingelegt war. Ein Auskunftsersuchen der Polizei an die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation ergab, dass der Beklagte dort als Inhaber der Xtra-Card registriert war. Noch am selben Tage untersagte der Leiter der JVA Diez dem Beklagten das Betreten der Anstalt. Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 wurde ihm – sofort vollziehbar – die Führung der Dienstgeschäfte untersagt. Randnummer 4 Am 1. August 2007 leitete die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit ein. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde die Wohnung des Beklagten durchsucht. Dabei stellten die Strafverfolgungsbehörden Unterlagen über eine weitere, vom Beklagten bereits im Februar 2007 erworbene Prepaid-Karte („CallYa-Karte“) sicher. Außerdem fanden die Ermittler in der Wohnung des Beklagten ein Nunchaku (Würgeholz) und zwei Hölzer für Nunchakus. Das Ermittlungsverfahren wurde daher auf den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Waffengesetz erweitert. Randnummer 5 Im Zuge der weiteren Ermittlungen stellte sich heraus, dass unter Verwendung der von dem Beklagten erworbenen CallYa-Karte zahlreiche Telefongespräche mit der Ehefrau und der Tochter des in der JVA Diez inhaftierten Gefangenen S. geführt worden waren. Ein Abgleich der festgestellten Verbindungsdaten mit den bei der JVA Diez gespeicherten Telefondaten ergab, dass insgesamt 10 Gefangene mit den beiden Prepaid-Karten des Beklagten telefoniert haben dürften. Randnummer 6 Durch die Auswertung von Kontodaten stellten die Strafverfolgungsbehörden fest, dass der Beklagte aus der Anschaffung einer Immobilie Schulden in Höhe von circa 150.000 € hatte. Hieraus und aus weiteren Kleinkrediten bei verschiedenen Banken folgten monatliche Belastungen von etwa 1.300 €. Unter Berücksichtigung weiterer Ausgaben für Versicherungen, Telekommunikation, Steuern hatten der Beklagte und seine Lebensgefährtin laufende Kosten von 2.700 € im Monat zu tragen. Dem standen Einkünfte des Beklagten und seiner Lebensgefährtin in Höhe von 3.400 € gegenüber. Randnummer 7 Hinsichtlich des Verdachts der Bestechlichkeit wurde das Ermittlungsverfahren schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Es lasse sich nicht nachweisen, dass und von wem der Beklagte für die Beschaffung der SIM-Karten Geld erhalten habe. Wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verhängte das AG Montabaur mit Strafbefehl vom 7. Juli 2008 eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 30 €. Diesen Strafbefehl ließ der Beklagte rechtskräftig werden. Die Geldstrafe bezahlte er vollständig. Randnummer 8 Bereits am 16. August 2007 hatte der Leiter der JVA Diez wegen der Überlassung der beiden SIM-Karten an Gefangene und der Verletzung waffenrechtlicher Vorschriften ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet, dieses indes bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Verfügung vom 29. August 2008 wurde die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens angeordnet und dem Beklagten Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Beklagte brachte vor, er habe die in der JVA gefundene Xtra-Card am 27. März 2007 mit einem Mobiltelefon gekauft. Wenig später habe er die Karte mit in die JVA genommen, um dort während der Dienstzeit die Gebrauchsanweisung zu lesen. Dabei sei die Karte offenbar abhanden gekommen. Vermutlich sei sie mit anderen Papieren in den Papierkorb geworfen worden. Wie die Mobilfunkkarte von dort in die Hände des Gefangenen E. geraten sei, könne er nicht sagen. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 teilte der Leiter der JVA Diez dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit und gab ihm Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Hiervon machte der Beklagte keinen Gebrauch. Mit Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 13. Mai 2009 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 10% seiner Bezüge angeordnet. Randnummer 10 Mit Zustimmung des Hauptpersonalrats hat der Kläger am 8. Juli 2009 Disziplinarklage gegen den Beklagten wegen der Weitergabe von SIM-Karten an Gefangene sowie wegen des mit Strafbefehl vom 7. Juli 2008 geahndeten Vergehens gegen das Waffengesetz erhoben. Der Beklagte habe durch die Weitergabe der SIM-Karten an Gefangene seine Dienstpflichten erheblich verletzt. Hierdurch sei das Vertrauen des Dienstherrn in seine Person nachhaltig und endgültig zerstört. Randnummer 11 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 12 den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Randnummer 13 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen beziehungsweise auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Randnummer 15 Hilfsweise hat er angeregt, den in § 8 Abs. 2 LDG vorgesehenen Zeitraum für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 70 Abs. 2 LDG zu verlängern. Der Beklagte hat eingeräumt, die beiden SIM-Karten dem Gefangenen S. – dessen Vertrauensbeamter er gewesen sei – aus Mitleid überlassen zu haben. Dieser habe seinerzeit in der Angst gelebt, nach einer möglichen Trennung von seiner Ehefrau den Kontakt zu seinen vier Kindern zu verlieren. Mit dieser Sorge habe der Gefangene ihn – den Beklagten – in persönlichen Gesprächen immer wieder konfrontiert. Als Beamter des mittleren Dienstes sei er für solche Situationen nicht ausgebildet gewesen. Auch sei er in seiner Funktion als Vertrauensbeamter durch seinen Dienstherrn nicht in angemessener Weise unterstützt worden. Nach zwei Suiziden in seiner Vollzugsabteilung und vor dem Hintergrund seiner Erlebnisse als Soldat in Somalia sei er in immer größere Sorge um den Gefangenen und schließlich selbst in eine schwere seelische Krise geraten. So habe er sich überreden lassen, dem Gefangenen eine SIM-Karte zu besorgen. Er sei davon ausgegangen, dass der Gefangene auf diese Weise den Kontakt zu seiner Familie aufrechterhalten und eine Trennung von den Kindern abwenden könne. Nachdem der Gefangene die SIM-Karte wegen umfangreicher Haftraumkontrollen habe vernichten müssen, habe er ihm eine Ersatzkarte übergeben. Er habe dies gegen das Versprechen des Gefangenen getan, dass dieser die Karte ausschließlich zur Kontaktaufnahme mit seiner Familie nutzen und keinesfalls an andere Insassen der JVA weitergeben werde. Er habe keinerlei Gegenleistung oder finanzielle Zuwendung hierfür erhalten. Seine Entfernung aus dem Dienst sei unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Randnummer 16 Mit Urteil vom 8. Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht Trier den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Der Beklagte habe durch die Weitergabe der SIM-Karten in schwer wiegender Weise gegen seine dienstliche Kernpflicht, die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt zu gewährleisten, verstoßen. Hierdurch habe er auch unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände das Vertrauen des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit endgültig verloren. Da der Beklagte bereits aus diesem Grund aus dem Dienst zu entfernen sei, könne dahingestellt bleiben, ob er seine Dienstpflichten auch durch einen Verstoß gegen das Waffengesetz verletzt habe. Für eine abweichende Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag gemäß § 70 LDG bestehe keine Veranlassung. Anhaltspunkte dafür, dass eine befristete Verlängerung des Bezugs des Unterhaltsbeitrags die offenkundig angespannte finanzielle Situation des Beklagten entscheidend verändern würde, seien nicht ersichtlich. Randnummer 17 Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er bestreite nicht, zwei SIM-Karten an den Gefangenen S. weitergegeben und dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass er hierdurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe, könne dem jedoch nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht habe die zu seinen Gunsten sprechenden, mildernden Umstände nicht hinreichend berücksichtigt. Er habe durch sein Verhalten keinerlei materielle Vorteile erlangt und seinen Dienst in der Vergangenheit stets gewissenhaft verrichtet. Außerdem treffe den Dienstherrn ein erhebliches Maß an Mitverantwortung an seinem Fehlverhalten. Er sei auf die Belastungen, die sich für den Vertrauensbeamten eines Strafgefangenen ergäben, weder ausreichend vorbereitet gewesen noch habe er in seiner Tätigkeit eine ausreichende Unterstützung durch den Dienstherrn erfahren. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass er sich einsichtig und reuig gezeigt habe und zudem disziplinarisch nicht vorbelastet sei. Bei angemessener Würdigung seines Persönlichkeitsbildes erweise sich die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme als nicht schuldangemessen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Dezember 2009 die Disziplinarklage abzuweisen, Randnummer 20 hilfsweise, Randnummer 21 den in § 8 Abs. 2 LDG vorgesehenen Zeitraum für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 70 Abs. 2 LDG zu verlängern. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Durch die Weitergabe der SIM-Karten habe der Beklagte sich, seine Kollegen und seine Vorgesetzten einer nicht zu beherrschenden Gefahr bis hin zu einer Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Gefangene könnten durch unerlaubte Mobilfunkgespräche nicht nur kriminelle Absprachen treffen, sondern auch Fluchthelfer oder so genannte “Mauerwerfer“ lenken, um an weitere unerlaubte Gegenstände – zum Beispiel an Drogen und Waffen – zu gelangen. Das Vorbringen des Beklagten, er habe mit der Weitergabe der SIM-Karten dem Gefangenen S. Kontakt zu seiner Familie ermöglichen wollen, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Gefangene eine Dauergenehmigung zum Telefonieren mit Angehörigen gehabt habe. Auch die Behauptung des Beklagten, er sei auf die seelischen Belastungen, die mit einer Funktion als Vertrauensbeamter verbunden seien, nicht ausreichend vorbereitet gewesen, sei nicht nachvollziehbar. Es gehöre zu den Kernpflichten der Beamten des Vollzugsdienstes, professionell mit den zum Teil schicksalhaften Lebensgeschichten der Gefangenen umzugehen. Der Beklagte sei auch nicht – wie er behaupte – innerhalb kürzester Zeit mit zwei Suiziden konfrontiert gewesen. Die beiden damit in Bezug genommenen Ereignisse lägen eineinhalb Jahre auseinander und der Beklagte sei von ihnen auch nicht in schwer wiegender Weise betroffen gewesen. Von mangelnder Unterstützung des Beklagten durch die Justizvollzugsanstalt könne nicht die Rede sein. Im Rahmen der praktischen Ausbildung werde allen Bediensteten wiederholt deutlich gemacht, dass sie sich mit belastenden Erlebnissen jederzeit an die Mitarbeiter der Fachdienste wenden könnten. Diese gäben dann entsprechende Hilfestellungen. Darüber hinaus sei im Herbst 2006 das Institut der kollegialen Ansprechpartner eingeführt worden. Deren Aufgabe sei es, für Bedienstete als erster Gesprächspartner zur Verfügung zu stehen, wenn diese belastenden Situationen ausgesetzt gewesen seien. Von diesen ihm bekannten Hilfsangeboten habe der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Auch habe sich der Beklagte nicht für entsprechende Fortbildungsangebote interessiert. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die dem Senat vorgelegten Personal- und Disziplinarakten (5 Bände) sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Koblenz 2020 Js 54555/07 (2 Bände) und 2020 Js 24138/08 (1 Band) verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Berufung ist unbegründet. Randnummer 27 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erkannt. Der Beklagte hat durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, § 11 Abs. 2 Satz 1 Landesdisziplinargesetz – LDG –. Randnummer 28 1. Durch die Weitergabe der SIM-Karten an den Gefangenen S. hat der Beklagte ein Dienstvergehen im Sinne des § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – begangen. Dies bestreitet auch der Beklagte selbst nicht. Daher kann insoweit gemäß § 21 LDG in Verbindung mit § 130b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Randnummer 29 2. Aufgrund dieses Dienstvergehens musste der Beklagte aus dem Dienst entfernt werden. Randnummer 30
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