Verschleiertes Arbeitseinkommen - Ehefrau als Drittschuldner Orientierungssatz Der Umstand, dass den Schuldner eine familienrechtliche Unterhaltspflicht trifft, steht der Anwendung des § 850h Abs 2 S 1 ZPO nicht entgegen. Wollte man familiäre Mitarbeit grundsätzlich nicht nach § 850h Abs 2 S 1 ZPO behandeln, so würde die Vorschrift ihren gewollten und weitaus im Vordergrund stehenden Anwendungsbereich verlieren. Familiäre Beziehungen sind in der Regel (bzw. dem Grunde nach) für die Frage der Vergütungspflicht unerheblich und können nur, wie sich gerade aus § 850h Abs 2 S 2 ZPO ergibt auf die Höhe der Vergütung Einfluss gewinnen. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 9. Juni 2009, 8 Ca 268/09, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.06.2009 - 8 Ca 268/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 346,45 EUR (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 69,29 EUR seit dem 2.10.2008, 02.11.2008, 02.12.2008, 02.01.2009 und dem 02.02.2009 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 zu tragen. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3500,00 EUR festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der am … 1972 geborene Schuldner hat den Beruf des Industrie-Elektronikers erlernt. Er verfügt auch über andere berufliche Erfahrungen (vgl. insoweit die vom Schuldner jeweils abgeschlossenen Arbeitsverträge mit der A.-Hausverwaltungs GmbH und der At. Beratungs und Immobilien GmbH, Bl. 25 f. und Bl. 27 f. d.A., sowie das sich auf die [frühere] "eigene Firma" des Schuldners beziehende Vorbringen auf S. 2 - oben - des Schriftsatzes der Beklagten vom 07.04.2009 = Bl. 68 d.A.). Der Schuldner ist mit der Beklagten seit dem Jahre 2006 verheiratet. Er hat folgende (leibliche) unterhaltsberechtigte Kinder: Randnummer 2 - E., am 13.03.2004 geboren, - F., am 26.12.2006 geboren und - Fr., am 23.02.2009 geboren. Randnummer 3 Die Beklagte ist Finanzoberinspektorin und befindet sich derzeit in Elternzeit. Sie ist Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebes "T.". Außerdem ist sie Gesellschafterin (mit einer Beteiligung von 50 Prozent) des Lohnunternehmens "E. P." (GdbR), C-Stadt. Der Schuldner erbringt Arbeitsleistungen sowohl für den landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten als auch für das Lohnunternehmen "E. P.". Im Impressum des Internetauftritts der "E. P." GdbR wird der Schuldner als "inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV" angegeben. Randnummer 4 Wegen des Vollstreckungstitels "Urkundenvorbehalts-Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 10.09.2007, Aktenzeichen: 00/00" erwirkte der Kläger mit dem Antrag vom 28.08.2008 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG L. vom 08.09.2008 (Bl. 4 ff. d.A.). Zuvor hatte der Schuldner die eidesstattliche Versicherung vom 20.07.2007 abgegeben und die darin enthaltenen Angaben zum Vermögensverzeichnis gemacht (s. Bl. 11 ff. d.A.). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.09.2008 - 00/00 - wurde der Beklagten am 24.09.2008 zugestellt. Im Februar 2009 erhob der Kläger die vorliegende Drittschuldnerklage, die der Beklagten am 20.02.2009 zugestellt wurde. In der Klageschrift behauptete der Kläger einen Bruttoverdienst des Schuldners in Höhe von mindestens 3.600,00 EUR monatlich, - dies entspreche einem Nettoeinkommen in einer Größenordnung von mindestens 2.000,00 EUR. Pfändbar seien - so heißt es in der Klagebegründung weiter - monatlich mindestens 700,00 EUR. Eingeklagt wurden für den Zeitraum von September 2008 bis Januar 2009 3.500,00 EUR (= 5 [Monate] x 700,00 EUR). Randnummer 5 Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 09.06.2009 - 8 Ca 268/09 - (dort S. 2 ff. = Bl. 81 ff. d.A.). Randnummer 6 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das dem Kläger am 03.08.2009 zugestellte Urteil vom 09.06.2009 - 8 Ca 268/09 - hat der Kläger am 03.09.2009 Berufung eingelegt und diese am 19.10.2009 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 05.10.2009 - 3 Sa 548/09 -; Bl. 108 d.A.) mit dem Schriftsatz vom 19.10.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 19.10.2009 verwiesen (s. Bl. 111 ff. d.A.). Randnummer 7 Der Kläger bezieht sich dort u.a. auf das Anwaltsschreiben (der früheren Bevollmächtigten der Beklagten) vom 09.10.2009 (Bl. 127 f. d.A.). Dort heißt es u.a.: Randnummer 8 "… Tatsächlich hat Herr C.-H. [Anmerkung: also der Schuldner] seit Bestehen der GdbR mit dem Einverständnis beider Gesellschafter den allgemeinen Geschäftsbetrieb geführt. Er ist die Kontaktperson sämtlicher Kunden, Lieferanten und sonstigen Vertragspartner und wickelt das Tagesgeschäft eigenständig ab. Weder Frau C. [Anmerkung: also die Beklagte] noch Herr N. sind tatsächlich in der Lage, den Geschäftsbetrieb der E. P. GdbR aufrechtzuerhalten und fortzuführen. Wenn Herr N. verlangt, dass Herr C.-H. sich aus den Geschäften der E. P. GdbR heraushalten soll, so ist dies gleichbedeutend mit dem Zusammenbruch des Geschäftsbetriebs der GdbR…". Randnummer 9 Der Kläger bringt vor, dass die Beklagte weder auf dem Hof mitarbeite noch im Lohnunternehmen. Er meint, dass sich das Bruttoeinkommen des Schuldners auf mindestens 6.000,00 EUR belaufen würde. Ganz offensichtlich sei der "übermäßige Einsatz" des Schuldners Anlass für die Beklagte gewesen, monatlich und durchschnittlich 12.000,00 EUR aus der GdbR zu entnehmen. Ergänzend äußert sich der Kläger mit dem Schriftsatz vom 28.12.2009 (Bl. 163 ff. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.06.2009 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3500,-- EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 700,-- EUR seit dem 01.10., dem 01.11. und dem 01.12.2008 sowie dem 01.01. und dem 01.02.2009. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Der Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe der Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 14.12.2009 (Bl. 154 ff. d.A.) sowie in den Schriftsätzen vom 16.12.2009 (Bl. 158 f. d.A.) und vom 30.12.2009 (Bl. 192 ff. d.A.) das Urteil des Arbeitsgerichts. Hierauf wird jeweils verwiesen. Sie führt dort u.a. aus, dass die GdbR im Jahre 2007 einen Verlust in Höhe von 20.377,00 EUR und im Jahre 2008 einen Verlust in Höhe von 292.611,00 EUR gemacht habe. Vor diesem Hintergrund sei die Zahlung eines Monatsgehaltes in Höhe von 6.000,00 EUR brutto fern jeglicher Realität. Für den Hof ergebe sich zum 30.06.2008 im Übrigen ein Gewinn in Höhe von rund 27.000,00 EUR. Soweit es um Entnahmen geht, weist die Beklagte darauf hin, dass es sich um monatliche Entnahmen der Beklagten in Höhe von rund 1.500,00 EUR ("genau genommen 1.200,00 EUR betreffend den T. und 1.500,00 EUR betreffend die Firma E. P.") handele. Der Sollsaldo des Kapitalkontos der Beklagten rühre daher, dass Gelder, die von der E. P. GdbR wissentlich und mit Zustimmung des Gesellschafters A. N. an den T. geflossen seien, von "Forderungen" in "Privatentnahmen" umgewandelt worden seien. Randnummer 15 Die Beklagte verweist auf die Familienunterhaltspflicht des Schuldners. Unter Bezugnahme auf den Lohntarifvertrag vom 15.04.2009, gültig ab 01.01.2008 (Bl. 194 ff. d.A.), macht die Beklagte geltend, dass sich unter Berücksichtigung einer Vollzeittätigkeit bei ca. 170 bis 180 Stunden monatlich allenfalls ein Bruttoeinkommen in Höhe von ca. 1.500,00 EUR monatlich ergeben würde. Randnummer 16 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, - insbesondere auch auf die von der Beklagten vorgelegten tariflichen Regelungen (Bl. 194 ff. d.A., - einschließlich Manteltarifvertrag für Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Pfalz vom 24.04.1997, Bl. 202 ff. d.A.). Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. I. Randnummer 18 Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 346,45 EUR (netto) nebst Zinsen zu zahlen. Soweit es um die Hauptverpflichtung geht, ergibt sich diese aus § 850h Abs. 2 S. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung gilt im Verhältnis des Gläubigers (hier des Klägers) zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen (hier im Verhältnis zur Beklagten) eine angemessene Vergütung als geschuldet, wenn der Schuldner (hier: der Ehemann der Beklagten) einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung leistet. Randnummer 19 1. Gemäß § 850h Abs. 2 S. 2 ZPO gilt insoweit vorliegend eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.000,00 EUR netto als geschuldet. Diesen (fingierten) Vergütungsanspruch hat der Kläger mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.09.2008 wirksam gepfändet (§§ 829 und 835 ZPO; § 611 BGB). Die Umstände, aus denen sich die Wirksamkeit der Pfändung ergibt, gelten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Vorschrift des § 850h Abs. 2 ZPO setzt keine Gläubigerbenachteiligungs-Absicht voraus (vgl. Zöller/Stöber 27. Aufl. ZPO § 850h Rz 3). Randnummer 20 Der Umstand, dass den Schuldner eine familienrechtliche Unterhaltspflicht trifft, steht der Anwendung des § 850h Abs. 2 S. 1 ZPO nicht entgegen. Wollte man familiäre Mitarbeit grundsätzlich nicht nach § 850h Abs. 2 S. 1 ZPO behandeln, so würde die Vorschrift ihren gewollten und weitaus im Vordergrund stehenden Anwendungsbereich verlieren. Nach näherer Maßgabe der Rechtsprechung des BAG sind familiäre Beziehungen in der Regel (bzw. dem Grunde nach) für die Frage der Vergütungspflicht unerheblich und können nur, wie sich gerade aus § 850h Abs. 2 S. 2 ZPO ergibt auf die Höhe der Vergütung Einfluss gewinnen. Randnummer 21 2. Es ist unstreitig, dass der Schuldner der Beklagten - und zwar gerade auch in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum - regelmäßig Arbeiten leistet. Randnummer 22
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