Auslegung einer Entgeltvereinbarung - Garantiegehalt Orientierungssatz Zur Auslegung einer Entgeltvereinbarung, (Rn.30) nach der der Arbeitgeber ein monatliches Bruttoeinkommen (zusammengesetzt aus einem Fixum i.H.v. 1500 €, angefallenen Provisionen und Prämien) in Höhe von 2100 € garantiert. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,
- September 2009, 4 Ca 1541/09, Urteil Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.09.2009 - 4 Ca 1541/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Auslegung einer Vergütungsabrede und als deren Ergebnis darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Lohnrückstände auszugleichen. Randnummer 2 Der Kläger ist seit 2002 bei der Beklagten als Verkäufer für Abwassertechnik beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 02.12.2002 verwies hinsichtlich der Vergütung auf eine "Gehaltsvereinbarung im Anhang". Randnummer 3 Diese hat unter anderem folgenden Wortlaut: Randnummer 4
- Fixum Das Fixum beträgt monatlich 1.500,00 Euro brutto
- Garantiegehalt Der Arbeitgeber garantiert ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.100,00 Euro. Dieses Gehalt setzt sich zusammen aus dem Fixum den angefallenen Provisionen und Prämien. Erreichen diese nicht den garantierten Betrag, wird der Differenzbetrag durch den Arbeitgeber vorgelegt. Dieser Ausgleichsbetrag ist bei übersteigenden Provisionen und Prämien in den Folgemonaten verrechenbar.
- Provisionen … Randnummer 5 Aufgrund einer Erkrankung war - dies ist die Sachdarstellung des Klägers - bzw. ist er - nach Auffassung der Beklagten nur eingeschränkt vertragsgemäß einsetzbar. Seine Provisionsabrechnungen wiesen ab Dezember 2008 nur Provisionsbeträge zwischen € 0,72 und € 63,91 aus. Ab März 2009 hat die Beklagte daher nur 1.600,00 monatlich gezahlt. Randnummer 6 Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Zahlung weiterer € 500,00 für die Monate Mai bis Juli
- Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 die Beklagte zu verurteilen an den Kläger € 2.500,00 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus € 500,00 seit dem 01.04.2009, aus € 500,00 seit dem 01.05.2009, aus € 500,00 seit dem 01.06.2009, aus € 500,00 seit dem 01.07.2009, aus € 500,00 seit dem 01.08.
- Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte hat vorgetragen, Randnummer 12 nach dem Wortlaut der Vereinbarung zwischen den Parteien sei eine kurzfristige Vorauszahlung eines evtl. Differenzbetrages durch den Arbeitgeber vorgesehen gewesen. Es sei keineswegs vereinbart worden, dass ohne Verrechnung immer ein Gehalt von mindestens € 2.100,00 gezahlt werden müsse. Ein Mitarbeiter der Beklagten, juristischer Laie, habe die Gehaltsvereinbarung aufgesetzt und mit dem Kläger, ebenfalls einem juristischen Laien, im Einzelnen durchgesprochen. Er habe ihm erklärt, dass er monatlich € 1.500,00 als Bruttogehalt garantiert, also in Form eines Fixums erhalten werde. Der weitere Gehaltsbetrag solle provisionsabhängig, also variabel, gestaltet sein. Damit sei der Kläger einverstanden gewesen, weil er sich aus der Provisionsabhängigkeit des zusätzlichen Entgeltbestandsteils ein höheres Endgehalt versprochen habe als bei einem reinen Fixgehalt. Es sei dem Kläger erklärt worden, dass der Ausgleich auch in Form eines Abzuges von dem vorläufigen Betrag von € 2.100,00 erfolgen könne, so dass sich ein geringerer Verdienst in den Folgemonaten dann jeweils ergeben könne. Auch damit sei der Kläger einverstanden gewesen. Er sei davon ausgegangen, genügend Pumpen und Materialien für die Beklagte verkaufen zu können und so auf Dauer ein höheres Gehalt als € 2.100,00/Monat zu erzielen. Randnummer 13 Des Weiteren sei der Kläger entweder nicht willens oder in der Lage, auch nur sein Grundgehalt im Ansatz zu erwirtschaften. Er könne weder Verkäufe tätigen, noch Lasten in nennenswertem Umfang heben. Auch entziehe er sich gezielt der von ihm geschuldeten Arbeitsleistung, teils durch Abwesenheit infolge Krankheit und/oder Urlaubs, im Falle der Anwesenheit auch durch schlichtes Nichtstun, was zu den von ihm selbst abgerechneten Verkaufsumsätzen führe. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht Mainz hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 21.09.2009 - 4 Ca 1541/09 - antragsgemäß zur Zahlung von € 2.500,00 brutto nebst Zinsen verurteilt. Randnummer 15 Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 45 bis 49 d. A. Bezug genommen. Randnummer 16 Gegen das ihr am 08.10.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 23.10.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 30.11.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 17 Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwischen dem Zeugen K. und dem Kläger, beide juristische Laien, sei lediglich ein Fixum von € 1.500,00 brutto vereinbart gewesen. Das in der Vereinbarung enthaltene Wort "Garantie" dürfe nicht juristisch dogmatisch verstanden werden. Von daher sei ein gegen den keineswegs so eindeutigen Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung gerichtete übereinstimmende Parteiwille gegeben gewesen. Randnummer 18 Im Übrigen sei der Kläger entweder nicht willens, oder nicht in der Lage, wenigstens das Fixum durch seine Arbeitsleistung zu verdienen. Randnummer 19 Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 30.11.2009 (Bl. 68 bis 73 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom
- September 2009 (4 Ca 1541/09) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Wortlaut der schriftlich abgeschlossenen Gehaltsvereinbarung sei eindeutig und einer abweichenden Auslegung im Sinne der Auffassung der Beklagten schlicht nicht zugänglich. Es handele sich um eine Privaturkunde gemäß § 416 ZPO, die die Vermutung dafür begründe, dass die Parteien das inhaltlich und vollständig vereinbart hätten, was dort festgelegt worden sei. Daran müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Auch treffe es keineswegs zu, dass der Kläger weder in der Lage noch willens sei, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Randnummer 26 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.01.
- Entscheidungsgründe I. Randnummer 27 Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 28 Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 29 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten aufgrund der schriftlich abgeschlossenen Entgeltvereinbarung die Zahlung von € 2.500,00 brutto nebst Zinsen verlangen kann. Randnummer 30 Die Kammer teilt vollinhaltlich die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass sich der geltend gemachte Anspruch eindeutig aus der schriftlichen Gehaltsvereinbarung ergibt und der Sachvortrag der Beklagten nicht geeignet ist, eine davon abweichende Vereinbarung substantiiert darzulegen. Genauso wenig ist die von der Beklagten behauptete unzureichende Arbeitsleistung geeignet, die streitgegenständlichen Abzüge zu rechtfertigen. Insoweit macht sich die Kammer die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 4 bis 6 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 47 bis 49 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen. Randnummer 31 Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es macht allein deutlich, dass die Beklagte die von der Kammer für zutreffend gehaltene Auffassung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Beurteilung der Streitpunkte zwischen den Parteien nicht teilt. Da keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen vorgetragen werden, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Randnummer 32 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 34 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.