Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bezugs von Erwerbsminderungsrente - auflösende Bedingung des § 33 TV-L Orientierungssatz 1. Zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs 2 S 1 TV-L durch Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. (Rn.22) 2. Die Rechtsfolge des § 33 Abs 2 S 1 TV-L kann der Arbeitnehmer dann vermeiden, wenn er von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch macht und seinen Rentenantrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist zurücknimmt oder seinen Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist und damit vor Eintritt der Bestandskraft des Rentenbescheides einschränkt und anstelle einer Dauerrente eine befristete Rente begehrt. (Rn.25) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 316/10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 4. November 2009, 4 Ca 145/09, Urteil nachgehend BAG, 20. September 2011, 7 AZR 316/10, sonstige Erledigung: Rücknahme Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammer Pirmasens - vom 04.11.2009 - Az: 4 Ca 145/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (TV-L). Das beklagte Land beschäftigte den am 15.05.1959 geborenen Kläger seit dem 27.08.2001 als (Vollzeit-)Lehrkraft nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 06.09.2001 (Bl. 4 f. d.A.). Gemäß Rentenbescheid vom 28.10.2008 (Bl. 6 ff. d.A.) bewilligte die Deutsche Rentenversicherung (Bund) dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Hinsichtlich der Rentenart heißt es auf Seite 2 des Rentenbescheides (= Bl. 6 R d.A.), dass der Kläger Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung habe, weil er berufsunfähig sei. Im Anschluss an die Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) vom 23.01.2009 und vom 13.02.2009 (= Bl. 26 f. d.A.) ist das beklagte Land der Auffassung, dass das (Vollzeit-)Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 02.03.2009 beendet ist (- das Schreiben der ADD vom 13.02.2009 ist dem Kläger ausweislich der Empfangsbestätigung, Bl. 28 d.A., am 16.02.2009 zugegangen). Randnummer 2 Am 02.03.2009 haben die Parteien für die Zeit von "frühestens ab 05.03.2009" und "längstens bis zum 10.07.2009" den aus Blatt 151 ff. d.A. ersichtlichen Vertrag abgeschlossen (insoweit vereinbarte "durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: 6,00 / 24,00 Pflichtstunden"). Randnummer 3 Mit dem Vertrag vom 24.08.2009 (Bl. 154 ff. d.A.) haben die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit ab dem 24.08.2009 vereinbart. Die Befristung soll spätestens am 31.07.2010 enden (- insoweit vereinbarte Arbeitszeit: "25,00 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft"). Randnummer 4 Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 04.11.2009 - 4 Ca 145/09 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 59 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die amtliche Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 06.07.2009 eingeholt. Im Auskunftsschreiben (Bl. 41 d.A.) heißt es u.a.: Randnummer 5 "…dem Kläger wurde mit Bescheid vom 28.10.2008 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit ab 01.01.2007 bewilligt…". Randnummer 6 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 03.12.2009 zugestellte Urteil vom 04.11.2009 - 4 Ca 145/09 - hat der Kläger am 30.12.2009 Berufung eingelegt und diese am 18.01.2010 mit dem Schriftsatz vom 14.01.2010 begründet. Randnummer 7 Mit der Berufungsbegründung legt der Kläger den (neuerlichen) Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung (Bund) vom 28.12.2009 vor (Rentenbescheid s. Bl. 88 ff. d.A.). Dem Kläger wird dort "anstelle" der "bisherigen Rente" eine am 01.09.2009 beginnende Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. In diesem Rentenbescheid heißt es u.a., dass sie [d.h. die Rente wegen voller Erwerbsminderung] befristet ist und mit dem 30.09.2011 endet. Im Abschnitt des Rentenbescheides - "Mehrere Rentenansprüche" - wird u.a. ausgeführt: Randnummer 8 "Neben dieser Rente besteht Anspruch auf die bisherige Rente. Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, leisten wir nur die höchste Rente… Für die Zeit ab 01.09.2009 ist die bisherige Rente nicht zu leisten". Randnummer 9 Zur Berufungsbegründung macht der Kläger geltend, dass keine unbefristete Rente vorliege, so dass das Arbeitsverhältnis nach wie vor fortbestehe. Der Kläger verweist auf sein erstinstanzliches Beweisangebot - Sachverständigengutachten - dafür, dass bei ihm lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf befristete Zeit vorliege. Unter Bezugnahme auf den Rentenbescheid vom 28.12.2009 bringt der Kläger vor, dass eine "unbefristete" Rente [- gemeint wohl: befristete Rente] vorliege, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht ende (Beweis: Gutachten). Ergänzend äußert sich der Kläger mit dem Schriftsatz vom 25.02.2010 (Bl. 124 f. d.A.), worauf ebenso verwiesen wird wie auf die Anlage zu diesem Schriftsatz (= Schreiben der V.-Kreisverbandsgeschäftsstelle vom 11.02.2010, Bl. 126 d. A.). Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 unter Abänderung des am 04.11.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Auswärtige Kammern Pirmasens - 4 Ca 145/09 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 02.03.2009 endet, sondern fortbesteht. Randnummer 12 Der Kläger erklärt, das Gericht möge seinen Feststellungsantrag auch mit dem Inhalt überprüfen, dass hilfsweise festgestellt werde, dass das Arbeitsverhältnis seit dem 02.03.2009 ruhe. Randnummer 13 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen und (zwar) auch in Bezug auf den vom Kläger formulierten Hilfsantrag. Randnummer 15 Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe der Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 26.02.2010 (Bl. 138 ff. d.A.), worauf Bezug genommen wird. Randnummer 16 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen, - insbesondere auch auf die Sitzungsniederschrift vom 09.03.2010 - 3 Sa 778/09 - (Bl. 165 ff. d.A.). Entscheidungsgründe I. Randnummer 17 Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Randnummer 18 1. Die Klage ist zulässig. Das Klagebegehren zielt auf die Feststellung ab, dass das durch den Arbeitsvertrag vom 06.09.2001 begründete Vollzeit-Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung am 02.03.2009 geendet hat. Dies ergibt sich aus der in der Klageschrift vom 19.02.2009 enthaltenen Bezugnahme auf das Schreiben der ADD vom 13.02.2009, mit dem sich das beklagte Land unter Hinweis auf den Rentenbescheid vom 28.10.2008 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen hat. Das Schreiben der ADD vom 13.02.2009 war der Klageschrift als Anlage beigefügt (s. Bl. 21 d.A.). Im Schreiben der ADD vom 13.02.2009 wird verwiesen auf das vorangegangene Schreiben der ADD vom 23.01.2009, wo die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L geltend gemacht wurde. Hauptantrag und Hilfsantrag sind einheitlich dahingehend auszulegen, dass festgestellt werden soll, dass das Arbeitsverhältnis (als Vollzeit-Arbeitsverhältnis) nicht mit Ablauf des 02.03.2009 geendet hat, sondern seit diesem Zeitpunkt ruht. Insoweit bezieht sich das Klagebegehren jeweils auf ein Rechtsverhältnis (hier: Vollzeit-Arbeitsverhältnis) der in § 256 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art. Das nach dieser Vorschrift weiter erforderliche rechtliche Interesse ist - soweit es um die Beendigung und das Ruhen des Vollzeit-Arbeitsverhältnisses geht - ebenfalls zu bejahen. Randnummer 19 Klarzustellen ist, dass sich das Feststellungsbegehren weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag auf die durch die Verträge vom 02.03.2009 und vom 24.08.2009 begründeten Teilzeit-Arbeitsverhältnisse bezieht bzw. erstreckt. Diese beiden Teilzeit-Verträge hat der Kläger nicht zum Streitgegenstand gemacht. Randnummer 20 2. Die Klage ist unbegründet. Das Vollzeit-Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Ablauf des 02.03.2009 geendet. Dies ergibt sich aus § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L. Randnummer 21
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